Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.07.2017 – C-256/16
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2017:580
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 20. Juli 2017 ( Rechtssache C‑256/16 Deichmann SE gegen Hauptzollamt Duisburg (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]) „Vorabentscheidungsverfahren – Dumping – Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Verordnung entrichtet wurden – Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 – Verordnung, die in Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs ergangen ist – Gültigkeit“
1 Die Problematik, die sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren stellt, betrifft die Folgen der Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen. Bei der Beantwortung der Fragen des nationalen Gerichts hat der Gerichtshof Gelegenheit, die Konturen seiner Rechtsprechung zur Reichweite der Urteile, mit denen Rechtsakte der Unionsorgane für nichtig erklärt werden, herauszuarbeiten.
2 Im vorliegenden Fall stellen sich die Zweifel im Rahmen einer Vorlagefrage nach der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (
3 Diese später für nichtig erklärten Verordnungen dienten als Grundlage für die Festsetzung von Antidumpingzöllen gegen die Gesellschaft Deichmann SE (
4 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob die Durchführungsverordnung 2016/223 gültig ist, denn sollte sie es nicht sein, wären Deichmann die von ihr entrichteten Antidumpingzölle zu erstatten.
5 In der Diskussion stehen sich auf der einen Seite die Befugnis der Unionsorgane, ein Verfahren wiederaufzunehmen, das mit der Erhebung von Antidumpingzöllen als Ersatz für die für nichtig erklärten enden könnte, und auf der anderen Seite das Recht der Betroffenen auf den Bestand erworbener Rechtspositionen sowie den effektiven Schutz ihrer Rechtsstellung gegenüber. I. Rechtlicher Rahmen A. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
6 Art. 263 AEUV lautet: „… Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. … Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“
7 In Art. 266 AEUV heißt es: „Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. …“ B. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (
8 Art. 221 sieht vor: „… (3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs[ ( …“
9 Art. 236 lautet: „(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. … (2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. …“ C. Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (
10 Art. 10 („Rückwirkung“) bestimmt: „(1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf die Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen. …“
11 Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) lautet: „(1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. …“
12 Art. 23 („Aufhebung“) sieht vor: „Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist weiterhin auf Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“ II. Sachverhalt
13 Am 10. Mai 2010 setzte das Hauptzollamt Duisburg (Deutschland) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (
14 Die Festsetzung erfolgte für sechs Einfuhren von Schuhen aus der Volksrepublik China und Vietnam, die Deichmann im April 2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte.
15 Lieferanten und Hersteller der aus China eingeführten Schuhe war die Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd. und der aus Vietnam eingeführten Schuhe die Tripos Enterprises Inc. Beide Firmen hatten im Juli 2005 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (
16 Mit seinen Urteilen Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd und Brosmann Footwear (
17 Speziell im Hinblick auf das Urteil Brosmann (
18 Später erließ der Gerichtshof das Urteil C & J Clark International und Puma (
19 Zur Umsetzung dieses Urteils erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2016/223, mit der sie das Verfahren zur individuellen Prüfung der bei ihr eingereichten MWB- und IB-Anträge aufnahm. Auf diese Weise wollte sie die für nichtig erklärten durch neue, nicht mit den vom Gerichtshof festgestellten Rechtsverstößen behaftete Rechtsakte ersetzen und hierzu das Verfahren zu dem Zeitpunkt, zu dem diese begangen worden waren, wieder aufnehmen.
20 Gleichzeitig hielt es die Kommission für zweckmäßig, die nationalen Zollbehörden anzuweisen, die Zölle bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu erstatten.
21 Zudem entschied die Kommission, aus Gründen der effizienten Mittelverwendung nicht alle, sondern nur die MWB- und IB-Anträge zu berücksichtigen, die Exporteure betrafen, die einen Importeur mit Schuhen beliefert hatten, der die Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge unter Berufung auf die Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen beantragt hatte. Hierzu forderte sie die nationalen Zollbehörden auf, sie über diese Anträge und die Belege zu unterrichten, um diese Fälle identifizieren zu können.
22 Deichmann machte beim vorlegenden Gericht geltend, die Durchführungsverordnung 2016/223 sei ungültig, denn Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung 1996 berechtige die Kommission nicht, den nationalen Zollbehörden und den antragstellenden Importeuren nachträglich Pflichten aufzuerlegen.
23 Sie machte auch einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend, da nur die ausführenden Hersteller überprüft würden, die MWB oder IB beantragt hätten, und rügte, dass die Entscheidung nicht in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumpinggrundverordnung 1996 vorgesehenen Frist ergangen sei. Zudem verstoße die Aufnahme eines selbständigen Überprüfungsverfahrens, obwohl die Antidumpingmaßnahme bereits ausgelaufen sei, gegen Art. 266 AEUV.
24 Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2016/223. Eine erste Gruppe von Gründen wird formell mit der Rechtsgrundlage, die die Kommission für ihren Erlass gewählt hat, in Verbindung gebracht: – Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Antidumpinggrundverordnung 2009 führt das vorlegende Gericht aus, nicht diese, sondern die Antidumpinggrundverordnung 1996 sei einschlägig mit der Folge, dass der Rat und nicht die Kommission für den Erlass der Durchführungsverordnung 2016/223 zuständig gewesen sei. – Art. 14 der Antidumpinggrundverordnung 1996 lasse sich keine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Vorbereitung der Wiedereinführung eines Antidumpingzolls entnehmen.
25 Eine zweite Gruppe von Gründen betrifft die Frage, ob die nationalen Zollbehörden auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2016/223 angewiesen werden können, mit der Entscheidung über die Anträge auf Erstattung der Antidumpingzölle abzuwarten, bis die Kommission über die MWB- und IB-Anträge entschieden hat. Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex stelle nur darauf ab, ob der Betrag tatsächlich geschuldet worden sei, als die Einfuhrabgaben gezahlt worden seien. Darüber entschieden die Zollbehörden. Die Kommission verstoße gegen Art. 5 EUV, wenn sie in diesen Entscheidungsprozess eingreife.
26 Drittens führt das vorlegende Gericht eine Reihe von Argumenten an, die mit Art. 266 AEUV und den Befugnissen der Kommission, für nichtig erklärte Rechtsakte durch neue Rechtsakte zu ersetzen, in denen der vom Gerichtshof festgestellte Rechtsverstoß beseitigt ist, in Verbindung stehen. Es rügt, dass der Antidumpingzoll rückwirkend ab dem Tag wirksam werden solle, an dem die für nichtig erklärten Verordnungen erlassen worden seien, obwohl die Antidumpingmaßnahme zum 31. März 2011 ausgelaufen sei.
27 Die Wiedereinführung des Antidumpingzolls sei nicht nach Art. 10 der Antidumpingverordnung 1996 möglich. Außerdem habe aus Gründen der Rechtssicherheit eine Nacherhebung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 des Zollkodex zu unterbleiben.
28 Schließlich macht das vorlegende Gericht praktische Gründe im Zusammenhang mit dem Zeitablauf (die der Festsetzung neuer Antidumpingzölle entgegenstünden) und den Schwierigkeiten für den Exporteur geltend, nach Ablauf dieser Zeit Unterlagen und Informationen zu übermitteln, da dies die Verteidigungsrechte beeinträchtigen könne. Es hat Zweifel, ob das von der Kommission geplante Verfahren nicht einen Missbrauch ihrer Befugnisse darstelle, und weist auf andere Alternativen hin, die seiner Meinung nach besser geeignet gewesen wären.
29 Mit diesen Argumenten legt das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑659/13 und C‑34/14 gültig? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
30 Der Vorlagebeschluss ist am 9. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
31 Deichmann und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und sind zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2017 erschienen. IV. Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
32 Die Kommission hält die Vorlagefrage im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der der Einzelne, der einen Rechtsakt der Union zweifellos mit einer Direktklage hätte angreifen können und die in Art. 263 AEUV vorgesehene zwingende Frist verstreichen ließ, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf dessen Rechtswidrigkeit berufen kann, für unzulässig.
33 Im vorliegenden Fall sei Deichmann legitimiert gewesen, beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung zu erheben, da sie unmittelbar von ihr betroffen gewesen sei und sie ihr gegenüber keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich gezogen habe. Da sie nicht innerhalb der entsprechenden Frist Klage erhoben habe, könne sie die Nichtigkeit der Verordnung beim nationalen Gericht nicht geltend machen. Es sei unerheblich, dass diese Verordnung erlassen worden sei, nachdem Deichmann das nationale Gericht angerufen habe.
34 Deichmann hat diese Einwände in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Sie habe die Verordnung mangels Klagebefugnis nicht direkt anfechten können, da sie nicht unmittelbar von ihr betroffen gewesen sei. Zudem erfordere diese Regelung Durchführungsmaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene. B. Zur Sache
35 Deichmann führt unter Berufung auf Art. 5 EUV aus, dass das im AEU-Vertrag geregelte System der Aufteilung der Zuständigkeiten nicht beachtet worden sei. Da die Antidumpinggrundverordnung 1996 beim Erlass der Vorschriften, die der Gerichtshof für ungültig erklärt habe, noch in Kraft gewesen sei, sei diese anzuwenden. Art. 23 der Antidumpinggrundverordnung 2009 sehe nämlich eine Übergangsregelung vor, die in diese Richtung weise. Dies habe zur Folge, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung 1996 der Rat und nicht die Kommission zuständig sei.
36 Deichmann konzentriert die Aufmerksamkeit auf Art. 14 der Antidumpinggrundverordnung 2009, der in der Durchführungsverordnung 2016/223 ausdrücklich genannt werde, um auszuschließen, dass dieser Artikel zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils ermächtige.
37 Wäre Abs. 1 des soeben angeführten Art. 14 anwendbar, würde er nur gestatten, dass die Gemeinschaftsorgane vorläufige und endgültige Antidumpingzölle einführen und diese von den Mitgliedstaaten nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Antidumpinggrundverordnung 2009 festgelegt seien. Die in Rede stehende Verordnung führe keine Antidumpingzölle ein und betreffe auch nicht die Kriterien für deren Erhebung, sondern beschränke sich darauf, die (in Art. 236 des Zollkodex vorgesehene) Erstattung von bereits festgesetzten Antidumpingzöllen zu regeln, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.
38 Ebenso wenig kann die streitige Verordnung nach Ansicht von Deichmann auf Art. 266 AEUV gestützt werden. Nachdem sie auf die Argumente des Vorlagebeschlusses verwiesen hat, führt sie aus, der Durchführungsrechtsakt dürfe nicht dieselben Rechtsverstöße enthalten wie der für nichtig erklärte Rechtsakt. Im vorliegenden Fall sehe die Durchführungsverordnung 2016/223 entgegen dem Urteil C & J Clark International und Puma (
39 Die Möglichkeit, ein Antidumpingverfahren wieder aufzunehmen, beschränke sich auf die Fälle, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen, also noch nicht ausgelaufen sei. Da es im vorliegenden Fall am 31. März 2011 ausgelaufen sei, könne das Verfahren nicht ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 10 der Antidumpinggrundverordnungen 1996 und 2009) sowie die Verjährungsvorschrift des Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex wieder aufgenommen werden.
40 Gestützt auf Art. 236 des Zollkodex führt Deichmann aus, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge seien so schnell wie möglich zu vollziehen. Diese Vorschrift enthalte jedoch keine Ermächtigung für die Kommission, eine Aussetzungsfrist für die Erstattung festzulegen.
41 Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen, als sie die von dem Urteil C & J Clark International und Puma (
42 Schließlich plädiert Deichmann dafür, Art. 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechend anzuwenden, und macht geltend, die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht.
43 Die Kommission führt aus, die Antidumpinggrundverordnung 2009 und nicht die von 1996 sei anwendbar. Sie räumt ein, dass sprachliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Fassungen bestünden, meint aber, dass sie zugunsten der Gültigkeit der Antidumpinggrundverordnung 2009 zu lösen seien, da mit ihr eine Kodifizierung bezweckt werde.
44 Die Kommission verteidigt die Wahl von Art. 14 der Antidumpinggrundverordnung 2009 als Rechtsgrundlage für die hier streitige Verordnung, da die Antidumpingzölle keine Einfuhrabgaben seien, die eine Zollschuld begründeten. Es handele sich um besondere Maßnahmen, auf die das Unionsrecht nicht automatisch angewandt werde, sondern nur in dem Umfang, in dem der Rat und die Kommission dies im Einzelfall zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen entschieden.
45 Im vorliegenden Fall habe sich der Rat dafür entschieden, dass der Zollkodex auf die Erhebung der durch die endgültige Verordnung und die Durchführungsverordnung vorgegebenen Antidumpingzölle anwendbar sei. Nichts hindere aber daran, Art. 14 gegebenenfalls im umgekehrten Sinn zu verstehen, um die Anwendung des Zollkodex und damit die in ihm vorgesehene Zuständigkeit der nationalen Behörden auszuschließen.
46 Was die Anweisungen an die nationalen Behörden (das Erstattungsverfahren zu unterbrechen und bestimmte Informationen mitzuteilen) angeht, so hält die Kommission sie für rechtswirksam. Auch wenn sie von Art. 236 des Zollkodex abwichen, seien sie von der ihr durch Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung 2009 eingeräumten Befugnis gedeckt, nicht nur die Form und die Art dieser Zölle, sondern auch die „sonstigen Kriterien“ festzulegen, die die Mitgliedstaaten anwenden müssten, um sie erheben zu können.
47 Diese Anweisungen seien angemessen, da das Urteil C & J Clark International und Puma (
48 Art. 266 AEUV stehe einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestatte, sie anzuordnen, nachdem ein Rechtsakt der Union für nichtig oder ungültig erklärt worden sei, selbst wenn es an einer spezifischen Rechtsgrundlage fehle (
49 Die betreffende Wiederaufnahme habe keine Rückwirkung entfaltet, denn in Ermangelung einer Prüfung der MWB- und IB-Anträge könne die Zollschuld von Importeuren wie Deichmann nicht als endgültig festgesetzt betrachtet werden. Auch wenn eine solche Rückwirkung bejaht würde, wäre sie zulässig, solange das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht verletzt worden sei ( V. Würdigung A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
50 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs (
51 Auf einer dialektischen Ebene ließe sich darüber diskutieren, ob die Durchführungsverordnung 2016/223 angesichts des Wortlauts ihres Art. 1 Abs. 1 Deichmann unmittelbar betraf. Auch wenn ihre Adressaten die nationalen Zollbehörden sind, könnte sich diese Verordnung unmittelbar auf die Rechtsposition derjenigen auswirken, die wie Deichmann aufgrund von Art. 236 des Zollkodex die Erstattung von Antidumpingzöllen beantragt haben. Die Durchführungsverordnung 2016/223 stand der Erstattung der erhobenen Zölle unmittelbar entgegen (Art. 1 Abs. 2 und 3).
52 Ich halte es jedoch nicht für erforderlich, zur Aktivlegitimation von Deichmann Stellung zu nehmen, da sich bereits aus der Lektüre von Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2016/223 ergibt, dass er Durchführungsmaßnahmen voraussetzt. Die Wiedereinführung des angemessenen Zolls ist nur nach Prüfung und Bewertung der MWB‑ und IB‑Anträge der ausführenden Hersteller über eine (neue) Verordnung statthaft.
53 Mit anderen Worten: Die Durchführungsverordnung 2016/223 ist in Wirklichkeit die Vorstufe der letztgenannten Verordnungen, in deren Rahmen die verschiedenen MWB‑ und IB‑Anträge der ausführenden Hersteller zu beurteilen sind (
54 Hinzuzufügen ist, dass die Durchführungsverordnung 2016/223 erlassen wurde, als die Klage von Deichmann bereits anhängig war (
55 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen. B. Zur Sache
56 Für das korrekte Verständnis der in Rede stehenden Probleme rufe ich kurz den Hintergrund des von Deichmann eingereichten Antrags auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Erinnerung.
57 Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen (
58 In der vorliegenden Rechtssache ist insbesondere von Bedeutung, dass die Kommission nach dem Urteil C & J Clark International und Puma (
59 Die Durchführungsverordnung 2016/223, nach deren Gültigkeit das vorlegende Gericht fragt, stellt den ersten Schritt in diesem Prozess dar. Es handelt sich um eine Bestimmung, die sich durch ihre Kürze auszeichnet und aus zwei Artikeln besteht (der zweite beschränkt sich auf die Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens).
60 Art. 1 richtet sich an die nationalen Zollbehörden, bei denen ein Antrag auf Erstattung eingereicht wurde – wenn ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat – und verpflichtet sie, ihn an die Kommission weiterzuleiten (
61 Da sich die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens auf die Gründe beschränken muss, die das vorlegende Gericht angeführt hat, und nicht auf andere ausgeweitet werden darf ( 1. Zur Rechtsgrundlage
62 Gemäß Art. 236 des Zollkodex sind bei Nichtigerklärung einer Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, grundsätzlich die auf ihrer Grundlage entrichteten Beträge zu erstatten. Nach Wegfall der Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sind diese Beträge vom Zeitpunkt ihrer Entrichtung an rechtsgrundlos gezahlt.
63 Der Streit ergibt sich daraus, dass die Kommission einige Bedingungen für die Anwendung von Art. 236 des Zollkodex in die Durchführungsverordnung 2016/223 aufgenommen hat.
64 Diese Rechtssache weist einige Gemeinsamkeiten mit derjenigen auf, die Gegenstand des Urteils vom 18. Januar 2017, Wortmann (
65 In den Schlussanträgen in der Rechtssache Wortmann (
66 Wenn die Organe der Union mit einer gerichtlichen Ungültigerklärung ihrer Rechtsakte konfrontiert sind, stehen ihnen nach Maßgabe des Inhalts des Urteils und des Umfangs ihrer eigenen Befugnisse mehrere Optionen zur Verfügung.
67 An erster Stelle müssen sie prüfen, ob durch das Urteil eine unheilbare Nichtigkeit des Rechtsakts festgestellt wird oder ob im Gegenteil das Handeln oder Unterlassen des Organs korrigiert werden kann. Im letzten Fall zählt es normalerweise zu den Befugnissen des Organs, die Rechtmäßigkeit seines Handelns entsprechend dem Inhalt des Urteils wiederherzustellen. Nach Maßgabe dieses Urteils kann es das Verfahren daher entweder von Anfang an oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der festgestellte Rechtsverstoß entdeckt wurde, wieder aufnehmen.
68 Der Gerichtshof hat sich im Bereich der Antidumpingzölle im Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (
69 Der Gerichtshof stellte fest, dass in diesen Fällen die in Art. 266 AEUV für den Fall eines Nichtigkeitsurteils niedergelegte Pflicht entsprechend gilt: „… seine Entscheidung [hat] die Rechtsfolge, dass die betroffenen Organe verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen“. Und „[d]ie betroffenen Organe kommen dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn sie nicht nur den Tenor des die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen“ (
70 Der Gerichtshof hat in jener Rechtssache (wie auch in den die Ungültigkeit aussprechenden Urteilen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen) eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hatte. Die Organe, ergänzte er, können „zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist“ (
71 Nach dem Urteil CM Eurologistik und GLS ist es „nicht erforderlich, dass in der anwendbaren Regelung die Befugnis, das Verfahren wieder aufzunehmen, ausdrücklich vorgesehen ist, damit die Organe, die Urheber einer für nichtig oder ungültig erklärten Handlung sind, von ihr Gebrauch machen können. Zudem hat der Gerichtshof bereits, ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage heranzuziehen, festgestellt, dass ihnen im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt worden war, eine solche Befugnis zustand (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82 und 94)“ (
72 Dass die Grundverordnung nicht die Befugnis vorsieht, das Verfahren wieder aufzunehmen, nachdem eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt wurde, kann daher nicht die Ungültigkeit der Verordnung zur Folge haben, die zur Durchführung des Urteils erlassen wird (
73 Nach diesen Klarstellungen ist die Kommission einerseits befugt, so zu handeln, dass die Rechtmäßigkeit entsprechend den Ausführungen in dem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil wiederhergestellt wird, und andererseits ist sie nach Art. 266 AEUV verpflichtet, ihr Handeln am Inhalt dieses Urteils auszurichten.
74 Konkret wäre nicht einmal die Berufung auf Art. 14 der Antidumpinggrundverordnung 2009 unumgänglich, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich rechtlich durch die Befugnis-Pflicht der Kommission gedeckt ist, die – ich wiederhole – den rechtmäßigen Zustand nach Maßgabe des Tenors und der Gründe der Vorabentscheidung, mit der die Antidumping-Verordnungen für ungültig erklärt wurden, wiederherstellen muss.
75 Ich glaube nicht, dass davon auszugehen ist, dass diese Rechtsprechungslinie durch das Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (
76 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil zwar ausgeführt, dass „die aus Art. 266 AEUV resultierende Verpflichtung zum Tätigwerden … keine Quelle von Befugnissen der Kommission [darstellt] und … es ihr auch nicht [erlaubt], sich auf eine mittlerweile aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen“ (
77 Jedenfalls glaube ich, dass die Bezugnahme auf Art. 14 der Antidumpingverordnung 2009 nicht fehl am Platze ist. Abs. 1 dieses Artikels sieht vor, dass Antidumpingzölle durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind.
78 Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache besteht darin, dass die Kommission in zwei Schritten gehandelt hat. Zunächst erließ sie die Durchführungsverordnung 2016/223, mit der sie die Zollbehörden auffordert, Informationen zu den eingereichten Erstattungsanträgen mitzuteilen und die Anwendung von Art. 236 des Zollkodex vorübergehend auszusetzen. Sodann hat sie die Durchführungsverordnungen erlassen, in denen sie die MWB- und IB‑Anträge der nicht in die ursprüngliche Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller prüft.
79 Man könnte darüber streiten, ob die Berufung auf die „sonstigen Modalitäten“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung 2009 es der Kommission erlaubt, alle in der Durchführungsverordnung 2016/223 vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. Aber selbst wenn eine von ihnen nicht angemessen oder unverhältnismäßig wäre, wäre der Kommission beim Erlass dieser Durchführungsverordnung nicht deshalb ein Fehler unterlaufen, der (wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage) zur Ungültigkeit führt.
80 Wiederum ist auf den Fehler zurückzugehen, der zur Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 führte, mit der endgültige Antidumpingzölle von 9,7 % bis 16,5 % auf die Einfuhr von Schuhen eingeführt wurden. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass diese Zölle ungültig sind, sondern dass die Kommission die entsprechenden Anträge hätte prüfen müssen, um festzustellen, ob auch die Kläger unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren. Erst nach dieser Prüfung und Feststellung lässt sich bestätigen, ob für den jeweiligen Antragsteller der eine (16,5 %) oder der andere Satz (9,7 %) galt.
81 Daher war die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Erlass der Nichtigkeitsurteile ebenso kohärent wie zwingend, denn die eingereichten Anträge mussten geprüft und es musste entschieden werden, ob für einige von ihnen statt dem auf sie angewandten allgemeinen (16,5 %) ein geringerer Satz (9,7 %) galt. Die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser abschließenden Entscheidung war in Wirklichkeit dieselbe, die seinerzeit (2006) die Festsetzung der endgültigen Antidumpingzölle rechtfertigte.
82 Die Durchführungsverordnung 2016/223 ist nichts anderes als ein Instrument im Dienste des Vorhabens des Gesetzgebers, ein für alle Mal die zutreffenden Antidumpingzölle festzusetzen. Von Effizienzkriterien geleitet, sollen mit ihr unnötige Prüfungen von MWB- und IB-Anträgen vermieden und gleichzeitig vorübergehend die Erstattung von Beträgen ausgesetzt werden, deren Rechtmäßigkeit von der Durchführung dieser Beurteilungen abhängt. 2. Zur Zuständigkeit der Kommission
83 Im Vorlagebeschluss wird die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Durchführungsverordnung 2016/223 angezweifelt, da zu dem Zeitpunkt, zu dem die vom Gerichtshof für ungültig erklärten Antidumpingverordnungen erlassen wurden, der Rat diese Zuständigkeit innegehabt habe (
84 Der Gerichtshof ging, ebenfalls für den Bereich der Antidumpingzölle, auf das Handeln der Organe in den Grenzen ihrer Zuständigkeit im Urteil Kommission/McBride u. a. ( – „[D]ie Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes [schreiben] zwar die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vor, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind, doch muss die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts darstellt und das Unionsorgan zu dessen Erlass ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein. Desgleichen muss das Verfahren zum Erlass dieses Rechtsakts gemäß den Vorschriften durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sind.“ ( – „[D]iese Rechtsprechung[ (
85 Nach der Antidumpinggrundverordnung 1996 war der Rat für den Erlass der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zuständig (Art. 9 Abs. 4), wie auch nach der Antidumpinggrundverordnung 2009 (Art. 9 Abs. 4).
86 Diese Zuständigkeitszuweisung wurde jedoch durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 (
87 Wie ich bereits ausgeführt habe, liegt der Umstand, der im Urteil Kommission/McBride ( 3. Aussetzung der Wirksamkeit von Art. 236 des Zollkodex
88 Art. 236 des Zollkodex sieht keine Aussetzung der Verfahren zur Erstattung rechtsgrundlos erhobener Zolleinnahmen vor. Ich glaube jedoch, dass die wörtliche Auslegung dieser Vorschrift angepasst werden kann, wenn es sich um Erstattungen handelt, die von einem (vorangegangenen) Urteil des Gerichtshofs betroffen sind.
89 Die praktischen Auswirkungen der Durchführungsverordnung 2016/223 treffen einerseits die nationalen Zollbehörden und andererseits die Importeure, die die Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle begehren.
90 Was die Zollbehörden der Mitgliedstaaten (von denen offenbar keiner die Durchführungsverordnung 2016/223 wegen Eingriffs in seine Zuständigkeiten angefochten hat) betrifft, darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Antidumpingzölle den Eigenmitteln der Union zufließen (
91 In diesem Zusammenhang, in dem sich die Zuständigkeitsbereiche der staatlichen Stellen, die am Verfahren zur Festsetzung, Verwaltung und Erhebung der Antidumpingzölle beteiligt sind, überkreuzen, lässt es sich meines Erachtens kaum ausschließen, dass die Handlungen der Kommission nach Erlass eines Urteils über die Nichtigkeit (oder einer Vorabentscheidung über die Ungültigkeit) einer Antidumpingverordnung keine Auswirkungen auf das Verhalten der nationalen Zollbehörden haben können.
92 Die Fundamente sowohl des Antrags auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Antidumpingzölle als auch ihrer vorherigen Festsetzung stützen sich auf die Entscheidung, die die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf sie traf. Die Einstufung als rechtsgrundlos gezahlte Beträge ist untrennbar mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage verbunden, also der Ungültigkeit entweder des individuellen Rechtsakts zu ihrer Festsetzung oder des Rechtsetzungsakts, auf dessen Grundlage sie eingeführt wurden. Die vorliegende Rechtssache betrifft den zweiten Fall.
93 Der Gerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung (
94 In der vorliegenden Rechtssache muss aber eine Verbindung zwischen der Konkretisierung des Begriffs „rechtsgrundlos gezahlt“ und dem Tenor sowie den Gründen des Urteils, mit dem die Verordnung Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung Nr. 1294/2009 für ungültig erklärt wurden, hergestellt werden. Wenn, wie ich bereits dargelegt habe, diese Nichtigerklärung darauf zurückgeht, dass die Kommission den Antidumpingzoll festgesetzt hat, ohne die MWB‑ und IB‑Anträge der ausführenden Hersteller individuell zu prüfen (sie führte nur Stichproben durch), wurde der Verstoß in einem spezifischen Moment des Verfahrens begangen und war nach der bereits angeführten Rechtsprechung heilbar.
95 Es ist daher grundsätzlich rechtmäßig, das Verfahren, so wie es die Kommission tat, an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem der Rechtsverstoß erfolgte. Verstieß dieses Organ gegen Art. 236 des Zollkodex, als es den nationalen Behörden eine Wartezeit vorschrieb, um prüfen zu können, ob die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet werden mussten?
96 Meiner Ansicht nach ist das nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des Urteils, mit dem die Verordnungen für ungültig erklärt wurden, war in Wirklichkeit nicht bekannt, ob die gezahlten Beträge „rechtsgrundlos“ gezahlt worden waren oder nicht. Der Gerichtshof entschied über das der Entscheidung vorangegangene Verfahren, nicht aber in der Sache (also über die Höhe der festsetzbaren Antidumpingzölle).
97 Um die grundsätzliche Ungewissheit zu beseitigen, zu der noch kein Präzedenzurteil ergangen ist, muss die Kommission das Verfahren an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem der Rechtsverstoß unterlief, und die MWB- und IB-Anträge jedes einzelnen Importeurs prüfen. Ich halte es für sachgerecht, dass die nationalen Behörden ihre eigene Entscheidung in Erwartung der Entscheidung der Kommission aussetzen, während dieses Verfahren durchgeführt wird. Bis dahin sind sie im Ungewissen, ob und in welcher Höhe der entrichtete Antidumpingzoll rechtsgrundlos gezahlt wurde (
98 Aus der Sicht der die Erstattung beantragenden Importeure trifft es zu, dass sie in der Zeit, in der die Kommission das Verfahren durchführt, weiterhin nicht über das beanspruchte Geld verfügen können. Der Gerichtshof hat aber Folgendes entschieden (
99 Folglich entsteht dem Importeur kein tatsächlicher Schaden, denn wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die Einfuhrabgaben „unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben“ wurden, sind sie ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zu ihrer Rückzahlung zu verzinsen, wodurch jede Verspätung kompensiert würde.
100 Prüft man schließlich die Entscheidung, das Erstattungsverfahren auszusetzen, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, lässt sich aus meiner Sicht kein Verstoß feststellen. Die Alternative wäre die Rückzahlung dieser Beträge, um sie gegebenenfalls nach Prüfung der MWB- und IB-Anträge erneut zu erheben. Ich betone, dass mir die Aufrechterhaltung des Status quo zweckmäßiger erscheint, solange die (eventuelle) umfassende Entschädigung für den Verlust der Verfügbarkeit des Geldes während der Entscheidungsfindung der Kommission durch die Verzinsung gewährleistet ist. 4. Zum Umfang der Prüfung der MWB‑ und IB‑Anträge und zur zeitlichen Wirksamkeit der Durchführungsverordnung 2016/223
101 Der Kommission wird der Vorwurf gemacht, sie habe in der Durchführungsverordnung 2016/223 die Prüfung der MWB‑ und IB‑Anträge auf bestimmte ausführende Hersteller beschränkt, statt sie auf alle zu erstrecken. Darin könne ein Verstoß gegen das umgesetzte Urteil liegen.
102 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Kommission trägt vernünftigen praktischen Erwägungen Rechnung, wenn sie ihre Prüfung nur auf die Anträge erstreckt, deren Inhalt die Importeure betreffen könnte, die die Erstattung der Antidumpingzölle beantragt haben. Im konkreten Fall, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, wäre der Einwand stichhaltig, wenn die Durchführungsverordnung 2016/223 der Aufnahme der von den Exporteuren der von Deichmann erworbenen Schuhe gestellten MWB- und IB-Anträge in die Bewertung entgegenstünde, was nicht der Fall ist.
103 Verstößt die Durchführungsverordnung 2016/223 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot (die sowohl Art. 10 der Antidumpinggrundverordnung 1996 als auch Art. 10 der Antidumpinggrundverordnung 2009 zugrunde liegen) oder gegen die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex enthaltene Verjährungsregelung (
104 Ich bin der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Wie ich bereits hervorgehoben habe, ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zulässig, dass die Organe ein von einer Nichtigerklärung betroffenes Verfahren wieder aufnehmen, sofern die zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltende Regelung angewandt wird, beim Erlass des neuen Rechtsakts das geltende Verfahren des Zustandekommens beachtet wird und das Organ zu diesem Zeitpunkt mit Zuständigkeit ausgestattet ist.
105 Die Rückwirkung würde implizieren, dass eine spätere Bestimmung auf einen bereits entstandenen Sachverhalt angewandt wird. Dies ist hier nicht der Fall, denn die anwendbaren Bestimmungen sind gerade die, die zum für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt galten, und die Sätze der festzusetzenden Antidumpingzölle ändern sich nicht. Es muss nur noch festgestellt werden, ob nach diesen Bestimmungen nach Maßgabe der Eigenschaft des Exporteurs, der den MWB- oder IB-Status beantragt hat, für die angemessenen Festsetzungen der eine (allgemeine) oder der andere (herabgesetzte) Zollsatz gilt. Das endgültige Ergebnis schlägt sich in einem Saldo nieder, der dem Importeur, wenn er für ihn günstig ist, ein Recht auf seine Erstattung ohne Wertverlust verleiht, da er sich um die entsprechenden Zinsen seit dem Tag der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung erhöht.
106 Was die Verjährung betrifft, entsprechen die Umstände denen, die im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 236 des Zollkodex im Kontext der Umsetzung eines Urteils erörtert wurden. Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Diskussion über die Gültigkeit der Verordnungen, auf denen die Festsetzung des Antidumpingzolls beruhte, eröffnet wurde, war die Sache anhängig. Die vorgenommenen Festsetzungen hingen von dem zu erlassenden Urteil ab. Nach Erlass des Urteils erstreckte sich sein Inhalt auf alle diese bis dahin vorläufigen Situationen, die überprüft werden müssen, um sie mit dem Urteil in Einklang zu bringen.
107 Diese Vorläufigkeit wirkt in ausgeglichener Weise in beide Richtungen. Die Importeure wollen unter Berufung auf Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex die Ausübung der Befugnisse der Kommission und der nationalen Behörden auf den dort vorgesehenen Dreijahreszeitraum beschränken. Würde man wie Deichmann ihrer Ansicht folgen, könnte man aber auch argumentieren, dass ihr Recht, die Erstattung der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zu verlangen, durch Zeitablauf erloschen ist, da die Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex abgelaufen ist. Die automatische Anwendung der Fristen ohne Berücksichtigung der Unterbrechungswirkung von Gerichtsverfahren und der ihnen nachfolgenden Verwaltungsverfahren würde den Urteilen ihre Wirksamkeit nehmen, da sie aufgrund des Zeitablaufs in allen Fällen, in denen die Entscheidung nach diesem Zeitraum unanfechtbar wird, nicht mehr durchgeführt werden könnten.
108 Es trifft zwar zu, dass, wie im Vorlagebeschluss ausgeführt wird, der Rat mit Durchführungsbeschluss vom 18. März 2014 (
109 Ich glaube aber nicht, dass dieser Beschluss für die Kommission bindend ist, nachdem sie für die Entscheidung zuständig geworden ist, denn die damaligen Umstände weichen von den jetzigen ab. Dem zehnten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/223 lässt sich entnehmen, dass damals entscheidend war, dass die nationalen Behörden die Zollgebühren auf der Grundlage von Art. 236 des Zollkodex erstattet hatten, während eine solche Erstattung dieses Mal nicht erfolgt ist.
110 Die Anhängigkeit von Gerichtsverfahren betreffend die Gültigkeit der Antidumpingverordnungen hindert daran, von einem Angriff auf die Rechtssicherheit zu sprechen. Der Dissens war öffentlich und implizierte, dass die Festsetzungen vom Ausgang der jeweiligen Gerichtsverfahren abhingen ( 5. Zum Verfahren und zu den für die Entscheidung über die MWB- und IB-Anträge erforderlichen Nachweisen
111 Im Vorlagebeschluss werden einige Gesichtspunkte des Prüfungsverfahrens und der Beweiserhebung im Zusammenhang mit den MWB- und IB-Anträgen in Frage gestellt.
112 Ich bin jedoch der Auffassung, dass diese Argumente verfrüht sind. Wie ich bereits vorweggeschickt habe, dient der Durchführungsbeschluss 2016/223 der Vorbereitung (
113 Mit den letztgenannten Verordnungen – die bereits veröffentlicht worden sind ( VI. Ergebnis
114 Nach alledem schlage ich vor, dem Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) wie folgt zu antworten: Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑659/13 und C‑34/14 beeinträchtigen könnte.