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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.07.2017 – C-243/16
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2017:620
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 26. Juli 2017 ( Rechtssache C‑243/16 Antonio Miravitlles Ciurana, Alberto Marína Lorente, Jorge Benito García, Juan Gregorio Benito García gegen Contimark SA, Jordi Socías Gispert (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 30 de Barcelona [Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2012/30/EU – Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gesellschaftsrecht – Beitreibung von Arbeitsentgeltforderungen – Gleichzeitige und kumulative Erhebung einer unmittelbaren Klage gegen das Unternehmen und gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner der Schulden der Gesellschaft vor demselben Gericht“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Absatz 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (
2 Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Antonio Miravitlles Ciurana, Herrn Alberto Marina Lorente, Herrn Jorge Benito García und Herrn Juan Gregorio Benito García gegen die Contimark SA und ihren Geschäftsführer, Herrn Jordi Socías Gispert, wegen Beitreibung rückständiger Arbeitsentgeltzahlungen und anderweitiger Entschädigungen, zu deren Zahlung diese Gesellschaft verurteilt worden war.
3 Die Frage des vorlegenden Gerichts, des Juzgado de lo Social no 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona, Spanien), betrifft die Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechts, die dem Schutz der Rechte von Gläubigern von Gesellschaften dienen, und deren Vereinbarkeit mit den nationalen Verfahrensvorschriften, die dem Gericht, das für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Festsetzung von Arbeitsentgeltforderungen zuständig ist, die Zuständigkeit versagen, auf Antrag des Arbeitnehmers über die Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft, die ihn beschäftigte, und seine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung der geschuldeten Beträge zu entscheiden.
4 In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst darstellen, inwiefern die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Rechtslage in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
5 Sodann werde ich die Gründe darlegen, weshalb ich der Auffassung bin, dass – Art. 19 der Richtlinie 2012/30 sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die einen Arbeitnehmer, der Gläubiger einer Gesellschaft ist, die ihn beschäftigte, verpflichtet, ein anderes Gericht als das Arbeits- und Sozialgericht mit dem Ziel der gesamtschuldnerischen Verurteilung des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wegen dessen Verletzung seiner handelsrechtlichen Pflichten anzurufen, sofern diese Regelung nicht weniger günstig ist als jene, die für ähnliche innerstaatlich vorgesehene Klagen gilt, und sie die Ausübung der durch diese Richtlinie gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, – eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstößt, wie er insbesondere in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Charta
6 Nach Art. 20 („Gleichheit vor dem Gesetz“) der Charta „[sind] [a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich“.
7 Art. 21 („Nichtdiskriminierung“) der Charta bestimmt: „(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
8 Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta lautet: „(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“ 2. Richtlinie 2009/101
9 Art. 2 der Richtlinie 2009/101 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt: a) den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung; b) Änderungen der unter Buchstabe a genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft; c) nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung; d) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs i) befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können; ii) an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen; e) zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf; f) die nach Maßgabe der Richtlinien des Rates 78/660/EWG[ ( g) jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; h) die Auflösung der Gesellschaft; i) die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird; j) die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen; k) den Abschluss der Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register.“
10 Art. 6 dieser Richtlinie lautet: „Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.“
11 Art. 7 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an, a) dass die in Artikel 2 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unterbleibt; b) dass die in Artikel 5 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.“
12 Art. 8 dieser Richtlinie bestimmt: „Ist im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt worden, ehe diese die Rechtsfähigkeit erlangt hat, und übernimmt die Gesellschaft die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die Personen, die gehandelt haben, aus diesen Handlungen unbeschränkt als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.“ 3. Richtlinie 2012/30
13 Die Erwägungsgründe 3, 5 und 12 der Richtlinie 2012/30 lauten: „(3) Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals ist vor allem bedeutsam, um beim Schutz der Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Gesellschaft andererseits ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit sicherzustellen. … (5) Es ist daher notwendig, Unionsvorschriften zu erlassen, um das Kapital als Sicherheit für die Gläubiger zu erhalten, indem insbesondere untersagt wird, dass das Kapital durch nicht geschuldete Ausschüttungen an die Aktionäre verringert wird, und indem die Möglichkeit einer Gesellschaft, eigene Aktien zu erwerben, begrenzt wird. … (12) Um in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern, sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.“
14 Art. 19 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals muss die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen werden, um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind. (2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können die Höhe des als schwer zu erachtenden Verlustes im Sinne des Absatzes 1 nicht auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals festsetzen.“
15 Art. 34 dieser Richtlinie sieht vor: „Jede Herabsetzung des gezeichneten Kapitals mit Ausnahme der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten muss zumindest von der Hauptversammlung beschlossen werden, die vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 nach den Vorschriften entscheidet, die in Artikel 44 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse festgelegt sind. Dieser Beschluss ist nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie [2009/101] vorgesehenen Verfahren offenzulegen. In der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.“
16 Art. 36 dieser Richtlinie lautet: „(1) Im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals haben zumindest die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Entscheidung über die Herabsetzung entstanden sind, mindestens das Recht, eine Sicherheit für die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fälligen Forderungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können dieses Recht nur dann ausschließen, wenn der Gläubiger bereits angemessene Sicherheiten hat oder wenn diese Sicherheiten in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen das in Unterabsatz 1 genannte Recht ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen in jedem Fall dafür, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben. (2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben mindestens weiter vor, dass die Herabsetzung unwirksam ist … oder dass keine Zahlungen zugunsten der Aktionäre geleistet werden dürfen, solange den Gläubigern nicht Genüge getan worden ist oder solange ein Gericht nicht entschieden hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. (3) Dieser Artikel gilt auch, wenn die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Leistung von Einlagen der Aktionäre vorgenommen wird.“ B. Spanisches Recht
17 Art. 236 („Voraussetzungen der Haftung“) der durch das Real Decreto Legislativo 1/2010 (Königliches Gesetzesdekret 1/2010) vom 2. Juli 2010 ( „1. Die Geschäftsführer … haften gegenüber der Gesellschaft, gegenüber den Gesellschaftern und gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden, den sie ihnen durch Handlungen oder Unterlassungen zugefügt haben, die gegen das Gesetz oder gegen die Satzung verstoßen oder mit denen sie die sich aus ihrer Organstellung ergebenden Pflichten verletzen … 2. Der Umstand, dass die Handlung oder der Beschluss, durch die oder den der Schaden verursacht worden ist, von der Gesellschafterversammlung beschlossen, gestattet oder genehmigt worden ist, schließt in keinem Fall die Haftung aus.“
18 Art. 237 („Gesamtschuldnerische Haftung“) des Gesetzes lautet: „Alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, das den schadensverursachenden Beschluss gefasst oder die schadensverursachende Handlung vorgenommen hat, haften hierfür als Gesamtschuldner, mit Ausnahme derjenigen, die den Beweis erbringen, dass ihnen die Existenz des Beschlusses oder der Handlung unbekannt war oder dass sie ihm oder ihr ausdrücklich widersprochen haben.“
19 Art. 238 („Haftungsklage der Gesellschaft“) Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Die Haftungsklage gegen die Geschäftsführer wird von der Gesellschaft nach einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung erhoben, der auf Antrag eines jeden Gesellschafters gefasst werden kann …“
20 Art. 240 („Subsidiäre Legitimation der Gläubiger zur Erhebung der Haftungsklage“) LSC bestimmt: „Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung ihrer Forderungen nicht aus, können die Gläubiger der Gesellschaft die Haftungsklage gegen die Geschäftsführer erheben, wenn dies durch die Gesellschaft oder deren Gesellschafter nicht geschehen ist.“
21 Art. 241 („Individualhaftungsklage“) dieses Gesetzes sieht vor: „Die Möglichkeit zur Erhebung von Schadensersatzklagen durch Gesellschafter oder Dritte gegen die Geschäftsführer wegen Handlungen, die unmittelbar ihre Interessen verletzen, bleibt unberührt.“
22 Art. 362 („Auflösung der Gesellschaft wegen Feststellung eines gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Auflösungsgrundes“) desselben Gesetzes bestimmt: „Kapitalgesellschaften sind bei Vorliegen eines gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Auflösungsgrundes … oder durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen.“
23 Aus Art. 363 („Auflösungsgründe“) Abs. 1 dieses Gesetzes folgt: „Die Kapitalgesellschaft ist aufzulösen: a) bei Einstellung der Geschäftstätigkeit, die ihren Gesellschaftszweck bildet. Die Einstellung wird vermutet nach Ablauf von mehr als einem Jahr der Untätigkeit. … e) Bei Verlusten, die das Nettovermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten auf einen Betrag verringern, der unter der Hälfte des Gesellschaftskapitals liegt, es sei denn, dieses wird erhöht oder in ausreichender Weise herabgesetzt, wenn es nicht geboten ist, Konkurs anzumelden. …“
24 Art. 365 („Pflicht zur Einberufung [der Hauptversammlung]“) LSC bestimmt: „1. Die Geschäftsführer müssen binnen zwei Monaten eine Hauptversammlung einberufen, damit diese beschließen kann, die Gesellschaft aufzulösen oder, sofern die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, dass diese Konkurs anmelden soll. Jeder Gesellschafter kann bei den Geschäftsführern beantragen, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein Auflösungsgrund vorliegt oder dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. 2. Die Hauptversammlung kann die Auflösung beschließen oder, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung ist, jede Entscheidung zur Beseitigung des [Auflösungsg]rundes treffen.“
25 Art. 366 („Gerichtliche Auflösung“) dieses Gesetzes bestimmt: „1. Wenn keine Hauptversammlung einberufen wird oder wenn diese nicht zusammentritt oder keinen Beschluss im Sinne des vorstehenden Artikels fasst, kann jeder Beteiligte die Auflösung der Gesellschaft vor dem Handelsgericht des Gesellschaftssitzes beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Auflösung richtet sich gegen die Gesellschaft. 2. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, wenn sich ein Beschluss der Hauptversammlung gegen die Auflösung richtet oder kein Beschluss gefasst werden konnte. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem für die Abhaltung der Hauptversammlung vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen, wenn diese nicht abgehalten wird, oder nach dem Tag, an dem diese abgehalten wurde, wenn mit dem Beschluss die Auflösung abgelehnt wurde oder kein Beschluss gefasst wurde.“
26 Art. 367 („Gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer“) Abs. 1 dieses Gesetzes lautet: „Geschäftsführer, die die Pflicht verletzen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, damit diese gegebenenfalls den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft fassen kann, die es versäumen, die gerichtliche Auflösung zu beantragen oder, falls dies geboten ist, Konkurs anzumelden …, haften für die Verpflichtungen der Gesellschaft, die nach dem Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes entstanden sind, als Gesamtschuldner.“
27 Art. 9 der Ley Orgánica 6/1985 del poder judicial (Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung) vom 1. Juli 1985 ( „1. Die Gerichte üben ihre ausschließliche Zuständigkeit ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aus. 2. Der Entscheidung durch die Zivilgerichte unterliegen neben ihren eigenen alle Angelegenheiten, die keinem anderen Gerichtszweig zugewiesen sind. … 5. Die Arbeits- und Sozialgerichte entscheiden über Klagen aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts, sei es über Individual- oder Kollektivstreitigkeiten, sowie über Beschwerden betreffend die Sozialversicherung oder Klagen, die sich gegen den Staat richten, wenn er aufgrund des Arbeitsrechts in diesem Bereich haftet. …“
28 Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „Ausschließlich für die Zwecke von Vorfragen können die Gerichte eines jeden Gerichtszweigs über Angelegenheiten entscheiden, für die ihnen keine ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
29 Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren bei Contimark, einer 1992 mit einem Gesellschaftskapital von 60101,21 Euro gegründeten und seit 2010 von dem einzigen Geschäftsführer Herrn Socías Gispert geleiteten Kapitalgesellschaft, beschäftigt.
30 Diese Gesellschaft erlitt in den Jahren 2012 und 2013 erhebliche finanzielle Verluste (240150 Euro bzw. 541559 Euro) und stellte im Lauf des zweiten Halbjahrs 2013 ihre Geschäftstätigkeit ein.
31 Der alleinige Geschäftsführer dieser Gesellschaft unterließ es, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, damit diese das Gesellschaftskapital herabsetze, und die Eröffnung eines freiwilligen gerichtlichen Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung gemäß der Ley Concursal (Konkursgesetz) vom 9. Juli 2003 (
32 Vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Contimark hatte einer der Kläger des Ausgangsverfahrens im April 2013 Klage beim Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 33 Barcelona, Spanien) auf Feststellung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Nichtzahlung seiner Arbeitsvergütung erhoben. Die weiteren Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben gegen ihre Kündigungen, die im Mai und Juni 2013 erfolgt waren, Klage. Ende 2013 verurteilte der Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 33 Barcelona) Contimark, rückständige Arbeitsvergütungen und Entschädigungen an sie zu zahlen.
33 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben anschließend beim Juzgado de lo Social no 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona), dem Vorlagegericht, das für die Vollstreckung von Urteilen in Sozial- und Arbeitssachen zuständig ist, Klage wegen Beitreibung ihrer Forderungen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Contimark und der Höchstbetragsregelung hinsichtlich der in einem solchen Fall den Arbeitnehmern gewährten Entgeltgarantie kam es zum teilweisen Erlöschen ihrer Forderungen.
34 Sie erhoben beim vorlegenden Gericht eine Inzidentklage gegen den Geschäftsführer von Contimark auf Feststellung seiner Haftung wegen Verletzung der vom LSC vorgesehenen Pflichten und seiner zusammen mit der Gesellschaft als Gesamtschuldnerin bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der ihnen geschuldeten ausstehenden Beträge
35 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die seit 1997 geübte ständige Rechtsprechung der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen des Obersten Gerichtshofs, Spanien), nach der für die Entscheidung über die Geschäftsführerhaftung nur die Handelsgerichte zuständig sind, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
36 Es stellt klar, dass die Entscheidung der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen des Obersten Gerichtshofs), der zufolge die Arbeits- und Sozialgerichte nicht für diese Entscheidungen über gesamtschuldnerische Klagen gegen das Unternehmen und gegen den Geschäftsführer wegen Verletzungen von handelsrechtlichen Pflichten zuständig seien, auf folgenden Gründen beruhe: – Die Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung stelle keine Vorfrage dar, die sich im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens stelle und über die das Arbeits- und Sozialgericht daher entscheiden könne, da die insoweit getroffene Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht notwendig sei und auf diese keinen Einfluss habe; – die Schulden des Geschäftsführers bestünden nicht gegenüber den Arbeitnehmern, sondern gegenüber der Gesellschaft; – das mögliche Zusammentreffen von Umständen, die zu einer gesetzlichen Pflicht zur Auflösung der Gesellschaft führten, müsse stets Gegenstand einer vorhergehenden Entscheidung sein, die von den zuständigen Gerichten in Handelssachen getroffen werden müsse, da diese Frage in keinem akzessorischen Verhältnis zu den Pflichten im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts stehe.
37 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zwischen 1997 und 2000 gemäß einer abweichenden Meinung in der Rechtsprechung die Arbeits- und Sozialgerichte als zuständig angesehen worden seien, über Inzidentklagen auf gesamtschuldnerische Verurteilung von Geschäftsführern zu entscheiden, die die Satzung von Kapitalgesellschaften und den Mindestbetrag ihres Gesellschaftskapitals vor dem 30. Juni 1992 nicht angepasst hätten, sowie dass sie dazu gemäß dem mittlerweile aufgehobenen und durch das LSC ersetzten Gesetz über Gesellschaften verpflichtet gewesen seien. Die Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen des Obersten Gerichtshofs) habe ihre Entscheidung somit insbesondere auf die Feststellung gestützt, dass der Klagegrund aus dem Arbeitsverhältnis folge.
38 Dieses Gericht ist grundsätzlich der Auffassung, dass es der Arbeitsentgeltcharakter der Schulden der Gesellschaft und die gesetzliche Gesamtschuldnerschaft der Geschäftsführer erforderten, die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auf ihnen nicht zugewiesene Angelegenheiten auf diese Weise auszuweiten.
39 Im Übrigen merkt es an, dass der spanische Gesetzgeber im Rahmen von Sonderbestimmungen Fälle vorgesehen habe, in denen andere Gerichte als das Handelsgericht über die gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsführen entscheiden könnten. So übten die Verwaltungsgerichte die gerichtliche Kontrolle über Verwaltungsentscheidungen betreffend die Ausdehnung der Haftung für Schulden aus dem Bereich der Sozialversicherung aus, die gegen Geschäftsführer gemäß Art. 30 Abs. 2 der durch das Real Decreto Legislativo 1/1994 (Königliches Gesetzesdekret 1/1994) vom 20. Juni 1994 gebilligten Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die Sozialversicherung) erlassen worden seien (De‑facto-Geschäftsführer) von Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei Verletzung ihrer handelsrechtlichen Verpflichtungen vertraglich auszudehnen.
40 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Social no 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann der Gläubiger einer Handelsgesellschaft nach den Richtlinien 2009/101 und 2012/30 sowie deren Umsetzung in das spanische Recht u. a. in den Art. 236, 237, 238, 241 und 367 LSC, wenn er seine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis vor den hierfür zuständigen spanischen Gerichten – denjenigen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit – geltend macht, gleichzeitig vor demselben Gericht mit der unmittelbaren Klage gegen das Unternehmen auf Titulierung seiner Forderung aus dem Arbeitsverhältnis (kumulativ) auch die Klage gegen die natürliche Person – den Geschäftsführer des Unternehmens – erheben mit der Begründung, dieser hafte, da er die in diesen Richtlinien vorgesehenen und im LSC in das nationale Recht umgesetzten handelsrechtlichen Pflichten verletzt habe, als Gesamtschuldner mit für die Schulden der Gesellschaft? 2. Verletzt die Rechtsprechung der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen des Obersten Gerichtshofs), die in den Entscheidungen SSTS (Social) vom 28. Februar 1997 (RJ 1997\4220), vom 28. Oktober 1997 (RJ 1997\7680), vom 31. Dezember 1997 (RJ 1997\9644), vom 13. April 1998 (RJ 1998\4577), vom 17. Januar 2000 (RJ 2000\918), vom 9. Juni 2000 (RJ 2000\5109) sowie vom 8. Mai 2002 und vom 20. Dezember 2012 zum Ausdruck kommt, die Art. 2, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2009/101 sowie die Art. 19 und 36 der Richtlinie 2012/30, weil nach dieser Rechtsprechung die spanischen Arbeits- und Sozialgerichte die in diesen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen und in den Art. 236, 237, 238, 241, 367 und anderen Vorschriften des LSC in das nationale Recht umgesetzten Sicherheiten zugunsten der Gläubiger von Handelsgesellschaften (die eingreifen, wenn die auf der Führungsebene der Gesellschaft Verantwortlichen – natürliche Personen – die formellen Anforderungen an die Offenlegung der wesentlichen Urkunden der Gesellschaft nach der Richtlinie 2009/101 und der Richtlinie 2012/30, die im LSC in das spanische Recht umgesetzt wurden, verletzt haben) nicht unmittelbar auf eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis anwenden dürfen? 3. Verletzt die Rechtsprechung der Sala de lo Social des spanischen Tribunal Supremo (Kammer für Arbeits‑ und Sozialsachen des Obersten Gerichtshofs), die in den Urteilen SSTS (Social) vom 28. Februar 1997 (RJ 1997\4220), vom 28. Oktober 1997 (RJ 1997\7680), vom 31. Dezember 1997 (RJ 1997\9644), vom 13. April 1998 (RJ 1998\4577), vom 17. Januar 2000 (RJ 2000\918), vom 9. Juni 2000 (RJ 2000\5109) sowie vom 8. Mai 2002 und vom 20. Dezember 2012 zum Ausdruck kommt, die Art. 20 und 21 in Verbindung mit Art. 51 der Charta, weil sie den Gläubiger einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis – d. h. einen Arbeitnehmer – dazu zwingt, doppelte Gerichtsverfahren zu führen, nämlich zuerst vor den Arbeits- und Sozialgerichten zur Titulierung seines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gegen das Unternehmen und danach vor den Zivil- oder Handelsgerichten, um die gesamtschuldnerische Mithaftung des Geschäftsführers oder anderer natürlicher Personen feststellen zu lassen, obwohl diese Anforderung für andere Gläubiger unabhängig von der Art ihrer Forderungen weder in der Richtlinie 2009/101 noch in der Richtlinie 2012/30 noch in den nationalen Vorschriften festgelegt ist, die diese gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in das nationale Recht umsetzen? IV. Würdigung
41 Ich werde zunächst im Anschluss an die Frage, zu der die Parteien in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen sollten, darlegen, inwiefern nach meiner Ansicht Art. 19 der Richtlinie 2012/30 in einer Situation, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, Anwendung findet. Sodann werde ich die Fragen des vorlegenden Gerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht würdigen. A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
42 Wenn man strikt von der Formulierung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts ausgeht, so ist die erste Frage darauf gerichtet, zu bestimmen, ob die Richtlinien 2009/101 und 2012/30 den als Arbeitnehmer beschäftigten Gläubiger berechtigen, vor ein und demselben Gericht eine Klage wegen Beitreibung seiner Forderung gegen eine Gesellschaft und eine Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung ihres Geschäftsführers zu erheben. Die zweite Frage bezieht sich auf die spanische Rechtsprechung, nach der die Arbeits- und Sozialgerichte nicht dafür zuständig sind, festzustellen, dass die Verantwortlichen der Gesellschaft die Pflichten zur Offenlegung der wesentlichen Urkunden der Gesellschaften verletzt haben. Die dritte Frage betrifft die Ungleichbehandlung von als Arbeitnehmern beschäftigten Gläubigern gegenüber anderen Personen, die als Nicht-Arbeitnehmer nicht gezwungen sind, zwei verschiedene Verfahren anzustrengen.
43 Zunächst stellen sich zwei mit der Zuständigkeit des Gerichtshofs zusammenhängende Probleme. Das erste Problem betrifft die in den ersten zwei Fragen genannten Bestimmungen der Richtlinien 2009/101 und 2012/30, die vorab zusammen zu prüfen sind (
44 Um die Anwendbarkeit der Richtlinien 2009/101 und 2012/30 im Sinne des vorlegenden Gerichts zu prüfen, schlage ich erstens vor, von der Feststellung auszugehen, dass der Rechtsstreit die Haftung des Geschäftsführers wegen dessen Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit der von ihm geleiteten Gesellschaft zum Gegenstand hat.
45 Zwar sollen die in den Richtlinien 2009/101 und 2012/30 enthaltenen Vorschriften den Zugang zu Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaften verbessern und den verantwortlichen Organen die Entscheidungen im Fall von Schwierigkeiten erleichtern, um die Interessen Dritter und von Gläubigern zu schützen.
46 Jedoch ist der Verweis auf die Richtlinie 2009/101, soweit sie insbesondere die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich von Urkunden und Dokumenten betrifft, die es Dritten ermöglichen, eine Kontrolle auszuüben, bedeutungslos, da dem Geschäftsführer gerade vorgeworfen wird, keine Urkunde erstellt zu haben.
47 Es bleibt daher zu prüfen, ob der Verweis auf die Richtlinie 2012/30 und insbesondere auf deren Art. 19 und 36 von Bedeutung ist. Ziel dieses Instruments ist es, wie dies in ihrem dritten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt, die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals zu koordinieren, um beim Schutz der Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Gesellschaft andererseits ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit sicherzustellen. Darüber hinaus wird im fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie klargestellt, dass „[e]s … notwendig [ist,] Unionsvorschriften zu erlassen, um das Kapital als Sicherheit für die Gläubiger zu erhalten“.
48 Um diese Ziele zu erreichen, bestimmt Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass „[b]ei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals … die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen werden [muss], um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind“.
49 Dagegen erscheint es mir, auch wenn Art. 36 der Richtlinie 2012/30 derselben Logik folgt, nicht sinnvoll, darauf Bezug zu nehmen, da sich aus den im Vorlagebeschluss beschriebenen tatsächlichen Umständen ergibt, dass der Rechtsstreit nicht als Folge einer der Offenlegungspflicht unterliegenden Entscheidung über eine Herabsetzung des Kapitals im Sinne von Art. 34 dieser Richtlinie entstanden ist.
50 Im Übrigen erscheint mir, da es Sache des Gerichtshofs ist, dies zu prüfen (
51 Allerdings enthält der vom vorlegenden Gericht angeführte Art. 19 der Richtlinie 2012/30, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im Zusammenhang mit der unterlassenen Einberufung einer Gesellschafterversammlung keinen klaren Hinweis auf ein verantwortliches Organ (
52 Auch ein Hinweis auf die unterschiedliche Textfassung gegenüber Art. 34 Abs. 1 dieser Richtlinie erscheint angebracht. Diese Vorschrift normiert eine Offenlegungspflicht für den Fall eines Beschlusses der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nach den von den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2009/101 vorgesehenen Verfahren. Ausgehend von diesem Verweis lässt sich ein Zusammenhang mit Art. 7 dieser Richtlinie herstellen, nach dem die Mitgliedstaaten für den Fall, dass dieser Offenlegungspflicht nicht nachgekommen wird, „… geeignete Maßregeln … an[drohen]“.
53 Daher ist zweitens zu prüfen, inwiefern das Ausgangsverfahren, das sich auf die Haftung eines Verwaltungsorgans einer Gesellschaft bezieht, soweit dieses die zur Gewährleistung der Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Handlungen nicht vorgenommen hat, zum Ziel hat, der Verpflichtung im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2012/30 zur Wirksamkeit zu verhelfen.
54 Zunächst ist auf den zwingenden Charakter des Wortlauts dieser Bestimmung hinzuweisen (
55 Sodann lässt sich meines Erachtens aus der Lektüre der in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schluss ziehen, dass sie die von der Richtlinie 2012/30 vorgesehenen Ziele, die, insbesondere im Fall von schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals, auf die Wahrung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaften gerichtet sind, zu sichern. So regelt Art. 363 LSC die Gründe für die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere bei Verlusten, die das Nettovermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten auf einen Betrag verringern, der unter der Hälfte des Gesellschaftskapitals liegt, oder bei Einstellung der Geschäftstätigkeit. Gemäß Art. 365 LSC muss der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, damit ein Beschluss gefasst wird, die Gesellschaft aufzulösen oder Konkurs anzumelden. Die in Art. 367 LSC vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht erfolgt, gibt entsprechend dem Ziel dieser Richtlinie den Willen wieder, eine sehr schnelle Durchführung von Verfahren zum Schutz insbesondere der Gläubiger zu veranlassen, um die mit einer Untätigkeit der Gesellschaftsorgane verbundenen Risiken zu begrenzen. Auch der in Art. 236 LSC vorgesehene Ersatz des den Gläubigern entstandenen Schadens dient dem Ziel, die Folgen einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers zu verschärfen, während die Möglichkeit, insoweit eine unmittelbare Klage zu erheben, von Art. 240 dieses Gesetzes eröffnet wird.
56 Da die erlassenen Vorschriften dem ausdrücklich in Art. 19 der Richtlinie 2012/30 vorgesehenen Erfordernis genügen und zur Effektivität der von ihr normierten Regelung beitragen (
57 Unter diesen Umständen sind nun die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts in materieller Hinsicht zu prüfen, und es ist somit das zweite von ihnen aufgeworfene Problem zu behandeln. B. Zur Begründetheit 1. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
58 Hinsichtlich der ersten und der zweiten Vorlagefrage, die miteinander zusammenhängen, weise ich zunächst auf die Besonderheit ihres Gegenstands hin. Denn das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Entscheidung des spanischen Gesetzgebers im Bereich der Gerichtsverfassung, es den Gläubigern zu ermöglichen, die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers geltend zu machen, wenn er seine Pflichten und insbesondere jene, die in Art. 19 der Richtlinie 2012/30 aufgestellt ist, verletzt hat.
59 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung (
60 Da die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (
61 Diese Erfordernisse der Äquivalenz und der Effektivität gelten ebenfalls für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf dieses Recht gestützte Klagen zuständig sind (
62 Daher ist die gestellte Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen will, ob Art. 19 der Richtlinie 2012/30 sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (
63 Jedoch ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, diesen Grundsätzen entsprechen. Im Hinblick auf die vom nationalen Gericht vorzunehmende Prüfung kann der Gerichtshof diesem indessen einige Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (
64 Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (
65 Jedoch stelle ich in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass das vorlegende Gericht keine Angaben über im Hinblick auf die Ausübung von aus dem nationalen Recht abgeleiteten Rechten günstigere Zulässigkeits‑ und Verfahrensvoraussetzungen gemacht hat, die Zweifel an der Befolgung dieses Grundsatzes aufkommen lassen könnten. Die vom vorlegenden Gericht angeführten Sondervorschriften (
66 Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, bezieht sich die vom vorlegenden Gericht angeführte Schwierigkeit nicht auf das Fehlen eines Rechtsbehelfs oder übermäßige Schwierigkeiten bei seiner Einlegung (
67 Daher ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende nationale Verfahrensbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze in Betracht zu ziehen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (
68 Infolgedessen sind im Ausgangsverfahren nach meiner Auffassung die Vor‑ und Nachteile der gewählten Regelung der Verteilung der Zuständigkeiten auf zwei spezialisierte Gerichte gegeneinander abzuwägen (
69 Das Interesse eines als Arbeitnehmer beschäftigten Gläubigers, dass die gesamten Gesichtspunkte des Rechtsstreits von einem einzigen Gericht entschieden werden, ist aus praktischen Überlegungen hinsichtlich Fristen und Kosten unabweisbar. Diese rechtfertigten, wie der Vertreter von Herrn Marína Lorente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Feststellung des Gerichtshofs, dass die einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer obliegende Pflicht „zur Erhebung einer neuen Klage – gegebenenfalls vor einem anderen Gericht – zur Festlegung der angemessenen Sanktion, wenn ein Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gerichtlich festgestellt wurde“ (
70 Jedoch bin ich der Ansicht, dass diese Lösung nicht erneut herangezogen werden kann. Denn es ging in dieser Rechtssache um die Prüfung einer Situation, in der zwei verschiedene Verfahren anzustrengen waren, nämlich das eine zwecks Feststellung eines Missbrauchs und das andere, um diesen zu sanktionieren (
71 Meines Erachtens sind die im Ausgangsrechtsstreit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ganz andere. Denn, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, steht die Frage der Haftung des Geschäftsführers nicht mit der Entscheidung über die Arbeitsentgeltforderung in Zusammenhang. Im Übrigen wurde diese Inzidentklage erst im Stadium der Vollstreckung der Zahlungsurteile erhoben.
72 Daher sind die Unannehmlichkeiten, die mit der Einleitung zweier verschiedener Verfahren verbunden sind, um über Klagen zu entscheiden, die hinsichtlich der Klagegründe nicht miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehen, unter Berücksichtigung des zwingenden Erfordernisses der Rechtssicherheit, das traditionell die Spezialisierung der Gerichte rechtfertigt, zu betrachten, wobei dies sowohl für den Bereich des Arbeits- und Sozialrechts als auch den Bereich des Handelsrechts gilt.
73 Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass die Eigenart und die technische Prägung bestimmter Rechtsstreitigkeiten eine Konzentration des Rechtsstreits erfordern, um sein Verständnis und seine Prüfung zu fördern. Das ist bei Rechtssachen mit Bezügen zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie im Bereich des Handelsrechts bei Streitigkeiten im Hinblick auf Beschlüsse der Fall, die in Handelsgesellschaften insbesondere im Fall von finanziellen Schwierigkeiten und dabei namentlich hinsichtlich der Haftung ihrer Verwaltungsorgane getroffen werden (
74 Dieser Ansatz dient auch dem Gesamtverständnis des Rechtsstreits, indem es einem einzigen Gericht ermöglicht wird, alle Klagen der Gläubiger insgesamt zu prüfen und eine leichtere Analyse der Voraussetzungen, unter denen die Leitungsorgane haftbar gemacht werden können, vorzunehmen.
75 Es könnte insoweit sogar angenommen werden, dass diese Spezialisierung mit dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel in Einklang steht, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen, die den Bestand der Gesellschaften betreffen, z. B. im Fall der Herabsetzung des Kapitals, getroffen werden, „[u]m in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern“ (
76 Daher führt nach meiner Auffassung die gewählte Regelung, die einem anderen spezialisierten Gericht vorbehaltene und nicht mit der Durchführung des Arbeitsvertrags zusammenhängende Möglichkeit, die Frage der Haftung eines Geschäftsführers zu prüfen, nicht auf ein Gericht auszuweiten, dessen ausschließliche Zuständigkeit die Effektivität der vom Arbeitsrecht vorgesehenen Rechte gewährleisten soll, offensichtlich nicht dazu, den Arbeitnehmern die Ausübung ihrer Rechte, insbesondere im Stadium der Zwangsvollstreckung der Arbeitsentgeltforderungen nach der zwingenden Anwendung des damit verbundenen besonderen Vorrechts und des Eingreifens des Garantiefonds zur Gewährleistung der Arbeitsentgelte, in besonderer Weise zu erschweren (
77 Darüber hinaus lässt sich feststellen, worauf schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, dass das in Rede stehende nationale Recht den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, sich gegen die Untätigkeit der Leitungsorgane zu schützen, indem sie die Auflösung der Gesellschaft vor dem Gericht in Handelssachen (
78 Keine der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen schließt es im Übrigen aus, dass die Arbeitnehmer von sich aus im Laufe eines Verfahrens, das die Haftung des Geschäftsführers zum Gegenstand hat, als Streithelfer einem Verfahren beitreten können, das bereits von anderen Gläubigern eingeleitet wurde.
79 Nach alledem schlage ich vor, auf die ersten beiden Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 19 der Richtlinie 2012/30 sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die einen Arbeitnehmer, der Gläubiger der Gesellschaft ist, die ihn beschäftigte, verpflichtet, ein anderes Gericht als das Arbeits- und Sozialgericht anzurufen, um die gesamtschuldnerische Verurteilung des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wegen dessen Verletzungen seiner handelsrechtlichen Pflichten zu erreichen, sofern diese Regelung nicht weniger günstig ist als jene, die für vergleichbare innerstaatliche Klagen gilt, und sie die Ausübung der durch diese Richtlinie gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Zur dritten Vorlagefrage
80 Was diese Vorlagefrage anbelangt, für die dieselbe Vorbedingung des unionsrechtlichen Bezugs gilt (
81 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass unabhängig von der Natur der Forderung die Verfahrensvoraussetzungen, unter denen die Haftung des Geschäftsführers geltend gemacht werde, identisch sein müssten und dass daher das Arbeits- und Sozialgericht sowohl über die Beitreibung der Forderung als auch über die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers entscheiden könne.
82 Nach meiner Auffassung liegt materiell-rechtlich keine unterschiedliche Behandlung vor. Die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers kann unabhängig von der Natur der gegen die Gesellschaft bestehenden Forderung geltend gemacht werden.
83 In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht gerade wegen des Arbeitsentgeltcharakters der Forderung und der besonderen Regelung der mit ihr gesetzlich verbundenen Sicherheiten im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers oder seiner Zahlungsunfähigkeit eine Ungleichbehandlung gegenüber einer zivil- oder handelsrechtlichen Forderung, die es rechtfertigt, dass ein Arbeits- und Sozialgericht ausschließlich zuständig ist.
84 Die Besonderheiten bei der Prüfung der Haftung des Geschäftsführers rechtfertigen es auch, dass diese nicht dem ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierten Gericht zugewiesen werden darf (
85 Daher bin ich der Ansicht, dass eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die das Unionsrecht umsetzt, nicht gegen die insbesondere in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstößt, soweit sich die bei der Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigten Gläubiger, die ein anderes Gericht als das Arbeits- und Sozialgericht anrufen müssen, um die gesamtschuldnerische Verurteilung des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wegen dessen Verletzung seiner handelsrechtlichen Pflichten zu erreichen, nicht in einer Situation befinden, die mit jener Situation vergleichbar ist, in der sich andere ihrer Gläubiger befinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. V. Ergebnis
86 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de lo Social no 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona, Spanien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 19 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die einen Arbeitnehmer, der Gläubiger der Gesellschaft ist, die ihn beschäftigte, verpflichtet, ein anderes Gericht als das Arbeits- und Sozialgericht anzurufen, um die gesamtschuldnerische Verurteilung des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wegen dessen Verletzungen seiner handelsrechtlichen Pflichten zu erreichen, sofern diese Regelung nicht weniger günstig ist als jene, die für vergleichbare innerstaatliche Klagen gilt, und sie die Ausübung der durch diese Richtlinie gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, verstößt nicht gegen die insbesondere in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, soweit sich die bei der Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigten Gläubiger, die ein anderes Gericht als das Arbeits- und Sozialgericht anrufen müssen, um die gesamtschuldnerische Verurteilung des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wegen dessen Verletzung seiner handelsrechtlichen Pflichten zu erreichen, nicht in einer Situation befinden, die mit jener Situation vergleichbar ist, in der sich andere ihrer Gläubiger befinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.