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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.07.2017 – C-271/17
Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2017:612
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 26. Juli 2017 ( Rechtssache C‑271/17 PPU Openbaar Ministerie gegen Sławomir Andrzej Zdziaszek (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Begriff ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Verfahren betreffend eine Gesamtstrafe – Rechtsmittelverfahren“ I. Einleitung
1 Gegen den polnischen Staatsangehörigen Sławomir Andrzej Zdziaszek wurde von der polnischen Justizbehörde ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden auch: Haftbefehl) erlassen. Diese Behörde ersucht um die Übergabe des derzeit in den Niederlanden inhaftierten Betroffenen zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten.
2 Diese Strafen wurden durch ein Urteil verhängt, mit dem eine Gesamtstrafe gebildet wurde (im Folgenden: die Gesamtstrafe bildendes Urteil) und das dem Haftbefehl zugrunde liegt. Gegenstand dieses Urteils ist nicht die Schuld des Betroffenen, sondern nur die Zusammenfassung und Anpassung von drei zuvor verhängten Strafen. So ergibt sich die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus der Zusammenfassung von zwei Strafen, zu denen der Betroffene in zwei verschiedenen Verfahren verurteilt worden war. Die Strafe von drei Jahren und sechs Monaten ergibt sich aus der Herabsetzung einer Strafe von vier Jahren, die durch ein vorhergehendes Urteil (im Folgenden: ursprünglich ergangenes Urteil) gegen den Betroffenen verhängt worden war. Diese Herabsetzung der Strafe beruht auf einer ihn begünstigenden Gesetzesänderung.
3 Das vorlegende Gericht führt aus, das Formblatt für den Europäischen Haftbefehl enthalte nur Angaben über das die Gesamtstrafe bildende Urteil. Aus diesem Gericht zugegangenen zusätzlichen Informationen ergibt sich, dass der Betroffene in dem Rechtsmittelverfahren, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt hat, ordnungsgemäß vertreten war und von dem Urteil Kenntnis hatte. Dagegen sind seine Verteidigungsrechte nach Auffassung des vorlegenden Gerichts im ersten Rechtszug nicht beachtet worden.
4 Nach dem nationalen Gesetz, durch das Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Rahmenbeschluss) (zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat (
5 Unter diesen Umständen fragt das vorlegende Gericht, ob die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ das Verfahren erfasst, das zum Erlass des die Gesamtstrafe bildenden Urteils geführt hat, auch wenn die Schuldfrage dort nicht mehr erörtert wurde. Das Gericht will also klären, ob die Achtung der Verfahrensrechte des Betroffenen im Hinblick auf dieses Verfahren zu beurteilen ist oder ob vielmehr auf das Verfahren abzustellen ist, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt hat.
6 Für den Fall, dass auf das Verfahren abzustellen ist, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt hat, fragt sich das vorlegende Gericht, welche Wirkungen der Umstand hat, dass der Betroffene im ersten Rechtszug nicht tatsächlich vertreten war.
7 Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob es die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls deshalb ablehnen könne, weil sich weder aus dem diesem beigefügten Formblatt noch aus den übermittelten zusätzlichen Informationen ergebe, dass hier einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses beschriebenen Fälle vorliege.
8 Den Hintergrund dieser Frage bildet die spezielle Umsetzung dieser Bestimmung in das niederländische Recht. Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eröffnet die Möglichkeit, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person abzulehnen, es sei denn, dass sich die vollstreckende Justizbehörde der Achtung der Verfahrensrechte dieser Person hat versichern können. Wenn einer der vier in dieser Bestimmung genannten Fälle vorliegt, ist sie jedoch verpflichtet, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Die nationale Bestimmung kehrt dagegen diesen fakultativen Ansatz um und verbietet dem nationalen Gericht die Übergabe des Betroffenen, wenn keiner dieser Fälle gegeben ist. II. Rechtlicher Rahmen A. EMRK
9 Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird …“ B. Unionsrecht 1. Charta
10 In Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) heißt es: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. …“
11 Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta wird „[j]eder angeklagten Person die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“. 2. Rahmenbeschluss
12 Nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine „justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt“.
13 Art. 1 Abs. 2 lautet: „Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“
14 Nach Art. 1 Abs. 3 berührt der Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten“.
15 Art. 4a des Rahmenbeschlusses wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 eingefügt, um die Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, für den Fall zu präzisieren, dass die betroffene Person nicht persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung erschienen ist: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats a) rechtzeitig i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen. (2) Wird der Europäische Haftbefehl … nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält … die[se] Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten. (3) Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen …“
16 Nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses muss der Europäische Haftbefehl folgende Informationen enthalten: „ … c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt; d) die Art und rechtliche Würdigung der Straftat; … f) im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen; …“
17 Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen. (2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen … …“
18 Buchst. d des Anhangs („Europäischer Haftbefehl“) des Rahmenbeschlusses lautet in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung wie folgt: C. Niederländisches Recht
19 Der Rahmenbeschluss wurde durch die Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW) in niederländisches Recht umgesetzt. Art. 12 OLW bestimmt: „Die Übergabe ist nicht zulässig, wenn der Europäische Haftbefehl die Vollstreckung eines Urteils bezweckt und der Verdächtige zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats“ einer der vier in diesem Artikel genannten Fälle vorliegt. Diese Fälle werden in Art. 12 Buchst. a bis d OLW beschrieben, die Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses entsprechen.
20 Buchst. d des Anhangs 2 („Muster für den in Art. 2 Abs. 2 OLW bezeichneten Europäischen Haftbefehl“) des OLW entspricht Buchst. d des Anhangs des Rahmenbeschlusses. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
21 Am 17. Januar 2017 wurde das vorlegende Gericht mit einem Antrag auf Vollstreckung eines am 12. Juni 2014 vom Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig, Polen) ausgestellten Europäischen Haftbefehls befasst.
22 Dieser Haftbefehl ist auf die Festnahme und Übergabe des polnischen Staatsangehörigen Sławomir Andrzej Zdziaszek zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (für die Taten 1 und 2) (
23 Der Haftbefehl nimmt auf das Urteil des Sąd Rejonowy w Wejherowie (Regionalgericht Wejherowo, Polen) vom 25. März 2014 (das die Gesamtstrafe bildende Urteil) Bezug, mit dem diese beiden Strafen verhängt wurden. Zum einen wurden mit diesem Urteil die beiden Strafen, zu denen der Betroffene für die Taten 1 und 2 durch rechtskräftige Urteile des Sąd Rejonowy w Wejherowie (Regionalgericht Wejherowo) vom 21. April 2005 und des Sąd Rejonowy w Gdyni (Regionalgericht Gdynia, Polen) vom 16. Juni 2006 verurteilt worden war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst. Zum anderen wurde mit diesem Urteil eine ursprünglich auf vier Jahre lautende Freiheitsstrafe, die durch rechtskräftiges Urteil des Sąd Rejonowy w Wejherowie (Regionalgericht Wejherowo) vom 10. April 2012 für die Taten 3 bis 5 gegen den Betroffenen verhängt worden war, auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt. Diese Änderung beruht auf einer den Betroffenen begünstigenden Gesetzesänderung.
24 Mit Entscheidung vom 11. April 2017 lehnte das vorlegende Gericht die Übergabe des Betroffenen bezüglich der Freiheitsstrafe für die Tat 1 mit der Begründung ab, dass diese Tat nach niederländischem Recht nicht strafbar sei, und setzte die Entscheidung hinsichtlich der Tat 2 aus, um der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Fragen zu stellen.
25 Somit betrifft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur den Teil des die Gesamtstrafe bildenden Urteils, mit dem die Strafe für die Taten 3 bis 5 herabgesetzt wurde.
26 Der Betroffene ist in dem Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen. Dem Europäischen Haftbefehl zufolge hatte er jedoch Kenntnis von der anberaumten Verhandlung und erteilte einem Rechtsbeistand ein Mandat; dieser hat ihn auch verteidigt.
27 Genauer ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Betroffene zu einer ersten Verhandlung vom 28. Januar 2014 unter der von ihm angegebenen Adresse geladen wurde. Er holte die Ladung nicht ab und erschien nicht zur Verhandlung. Das Sąd Rejonowy w Wejherowie (Regionalgericht Wejherowo) bestellte von Amts wegen einen Rechtsanwalt und setzte das Verfahren aus. Herr Zdziaszek wurde auf dieselbe Weise zu einer zweiten Verhandlung vom 25. März 2014 geladen. Er erschien nicht persönlich, aber sein Rechtsanwalt nahm an dieser Verhandlung teil, nach deren Abschluss das die Gesamtstrafe bildende Urteil erlassen wurde.
28 Ungeachtet dieser tatsächlichen Feststellungen ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass der im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 und in Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses genannte Fall nicht vorliege, da weder feststehe, dass die Person, um deren Übergabe ersucht werde, „Kenntnis [von] der anberaumten Verhandlung [hatte]“, noch, dass sie „ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen“.
29 Aufgrund der ersten Vorlagefrage ist zu entscheiden, ob das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil führte, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird. Wenn dies der Fall ist, wird das vorlegende Gericht die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen.
30 Für den Fall dagegen, dass es für die Anwendung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nicht auf das die Gesamtstrafe bildende Urteil ankommt, hält das vorlegende Gericht es für erforderlich, zu prüfen, ob der Betroffene persönlich in dem früheren Verfahrensabschnitt erschienen ist, und falls nicht, ob einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt.
31 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betreffen die im Europäischen Haftbefehl gegebenen Informationen jedoch nicht das ursprünglich ergangene Urteil.
32 Die zweite Frage erfordert die Prüfung, ob das vorlegende Gericht unter diesen Umständen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen darf.
33 Wenn nicht, muss das Gericht seiner Meinung nach seine Prüfung, ob hier einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt, im Hinblick auf das ursprünglich ergangene Urteil vornehmen.
34 Dazu führt das Gericht aus, dass Herr Zdziaszek zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung im ersten Rechtszug geführt hat, nicht persönlich erschienen sei und dass im erstinstanzlichen Verfahren keiner der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorgelegen habe.
35 Auch im Rechtsmittelverfahren sei der Betroffene nicht zu der Verhandlung erschienen. Er sei jedoch ordnungsgemäß geladen worden, und sein Rechtsbeistand habe an der Verhandlung teilgenommen. Somit habe der Betroffene „von der anberaumten Verhandlung [im Rechtsmittelverfahren] Kenntnis“ gehabt und habe „ein Mandat … erteilt …, [ihn] bei der Verhandlung zu verteidigen“.
36 Deshalb fragt das vorlegende Gericht drittens, ob das Rechtsmittelverfahren von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird.
37 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wird ein Verfahren wie dasjenige, das zu der „cumulative sentence“ (eine Gesamtstrafe bildendes Urteil) vom 25. März 2014 geführt hat, – in dem der Richter im ausstellenden Mitgliedstaat über die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen, zu denen der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, und/oder die Abänderung einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu der der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, entscheidet und – in dem sich der Richter nicht mehr mit der Schuldfrage befasst, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst? 2. Kann die vollstreckende Justizbehörde – in einem Fall, in dem der Gesuchte nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, – die ausstellende Justizbehörde aber weder im Europäischen Haftbefehl noch in den nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses angeforderten zusätzlichen Informationen in Anlehnung an die Formulierung einer oder mehrerer der Fallgruppen in Buchst. d Nr. 3 des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl angegeben hat, ob einer oder mehrere der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses aufgeführten Fälle vorliegen, allein deshalb feststellen, dass keine der Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1, einleitender Satz und Buchst. a bis d, des Rahmenbeschlusses erfüllt ist, und allein deshalb die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen? 3. Wird ein Rechtsmittelverfahren, – in dem eine Prüfung des Sachverhalts erfolgt ist und – das zu einer (erneuten) Verurteilung des Betroffenen und/oder einer Bestätigung der Verurteilung im ersten Rechtszug geführt hat, – deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl bezweckt, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst? IV. Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof
38 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.
39 Zur Begründung dieses Antrags hat es ausgeführt, dass die Vorlagefragen die Auslegung eines Rahmenbeschlusses beträfen, der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags falle, und darauf hingewiesen, dass sich der Betroffene bis zur Entscheidung über seine Übergabe in den Niederlanden in Haft befinde. Die dringend erwartete Antwort des Gerichtshofs sei für die Dauer seiner Haft von unmittelbarer und entscheidender Bedeutung.
40 Die Fünfte Kammer des Gerichtshofs hat diesem Antrag des vorlegenden Gerichts am 8. Juni 2017 stattgegeben.
41 Das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Sławomir Andrzej Zdziaszek, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Die polnische Regierung hat eine schriftliche Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs zum anwendbaren polnischen Recht eingereicht.
42 Die Staatsanwaltschaft, Sławomir Andrzej Zdziaszek, die niederländische, die irische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 11. Juli 2017 mündliche Erklärungen abgegeben. V. Würdigung
43 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat und in dem die Schuldfrage nicht mehr behandelt wurde, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich zunächst den Begriff der strafrechtlichen Verurteilung prüfen, die die Voraussetzung für das Vorliegen eines „vollstreckbaren Urteils“ sowie einer „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“, ist. Sodann werde ich die besondere Natur des die Gesamtstrafe bildenden Urteils untersuchen (A).
44 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Konsequenzen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu ziehen sind, wenn die von der ausstellenden Justizbehörde erteilten Informationen unzureichend sind. Diese Frage kann formal dahin verstanden werden, wie viele Male die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zweckdienliche Informationen bitten kann oder wie lange das „Hin und Her“ zwischen diesen beiden Justizbehörden insbesondere unter Berücksichtigung der für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geltenden Fristen dauern darf. Den weniger deutlichen Hintergrund dieser Frage bildet die problematische Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses in das niederländische Recht (B).
45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht klären, ob die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Rechtsmittelverfahren erfasst, in dem der Sachverhalt geprüft und die Verurteilung im ersten Rechtszug, deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl bezweckt, bestätigt wurde. Aufgrund dieser Frage ist zu klären, ob der wirksame Schutz der Verteidigungsrechte des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren etwaige im ersten Rechtszug aufgetretene Fehler beheben kann (C). A. Die erste Vorlagefrage
46 Die Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sind sich im Wesentlichen darüber einig, dass ein Verfahren, das lediglich zu einer Anpassung der Strafe führt, ohne dass die Schuldfrage erörtert wird, nicht von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird.
47 Aus den schriftlichen Erklärungen und den Plädoyers ergibt sich jedoch, dass keine Einigkeit darüber besteht, was als „Sachverhalt“ anzusehen ist. Kein Zweifel scheint daran zu bestehen, dass ein Verfahren, das die Schuld und die Strafe zum Gegenstand hat, ein Verfahren ist, in dem der Sachverhalt erörtert wird. Was aber muss für ein Verfahren gelten, das nur die Strafe, ihre Anpassung oder ihre Herabsetzung betrifft? Ist die Erörterung der Schuld ein unverzichtbarer Bestandteil des Verfahrens, um es als den Sachverhalt betreffendes Verfahren bezeichnen zu können?
48 Sławomir Andrzej Zdziaszek trägt vor, dass sich die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ dann, wenn die Anpassung der Strafe nicht nur eine einfache arithmetische Operation sei, auf das entsprechende Verfahren beziehe. Dieses Verfahren müsse folglich den Erfordernissen der Art. 47 und 48 der Charta sowie des Art. 6 EMRK entsprechen.
49 Die Staatsanwaltschaft führt aus, im Interesse einer wirksameren Garantie der Verteidigungsrechte müsse Gegenstand der Kontrolle eine Entscheidung über die Schuld sein. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die betroffene Person übergeben werde, ohne dass ihre Verteidigungsrechte in den früheren Verfahrensabschnitten beachtet worden seien.
50 Auch die niederländische Regierung schlägt vor, die erste Vorlagefrage zu verneinen. Gegenstand der Kontrolle müsse ein Verfahren sein, in dem der Sachverhalt erörtert worden und eine Verurteilung erfolgt sei. Dies setze voraus, dass das Gericht über die Schuld entschieden habe. Ein Verfahren, in dem Freiheitsstrafen zusammengefasst oder angepasst würden, werde also nicht von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ erfasst.
51 Auch die irische und die polnische Regierung schlagen vor, die erste Frage zu verneinen. Da die Schuld des Betroffenen in dem Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt habe, nicht erörtert worden sei, könne dieses Verfahren nicht von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst werden. Nach Auffassung der irischen Regierung würde eine genauere Prüfung des das Gesamturteil betreffenden Verfahrens dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens widersprechen. Die polnische Regierung meint, die Subsumtion des zu dem Gesamturteil führenden Verfahrens unter die genannte Wendung würde darauf hinauslaufen, den Geltungsbereich des Art. 4a des Rahmenbeschlusses zu erweitern. Der Begriff „Sachverhalt“ verweise auf die Feststellung der Tatsachen und auf die Prüfung der Schuld; über diese Punkte sei letztmalig im Rechtsmittelverfahren entschieden worden, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt habe.
52 Für die Kommission ist es schwer nachvollziehbar, dass die Kontrolle nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses ein Verfahren zum Gegenstand haben könne, in dem lediglich die Strafe angepasst werde, während das Verfahren, das zu der ursprünglichen Verurteilung geführt habe, ihr nicht unterliege. Dagegen werde ein Verfahren, in dem die ursprünglich verhängte Strafe angepasst werde und in dem der Betroffene seine Argumente vorbringen könne, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ erfasst.
53 Die Auffassung, dass es bei der Prüfung des „Sachverhalts“ nur auf die Schuldfrage ankommt, nicht dagegen auf die Strafzumessung, vermag ich nicht zu teilen. Der Begriff der strafrechtlichen Verurteilung, der sowohl für den Begriff des „vollstreckbaren Urteils“ als auch für die Wendung der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ (die im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 bzw. in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verwendet werden), entscheidend ist, enthält nämlich zwei Aspekte: die Schuld und die Strafe (1). Soweit in dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil die Strafe festgesetzt wird, fällt es unter den Begriff der strafrechtlichen Verurteilung (2). Für die Anwendung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses ist jedoch zu prüfen, ob das Verfahren, das zu diesem Urteil geführt hat, dem Gericht für die Entscheidung über die konkrete Art und Weise der Anpassung der Strafe ein Ermessen belässt (3). Wenn im vorliegenden Fall ein solches Ermessen besteht, wird das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst (4). 1. Voraussetzungen der strafrechtlichen Verurteilung
54 Sofern der Europäische Haftbefehl die Vollstreckung einer Strafe bezweckt, setzt er eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Diese enthält regelmäßig zwei Elemente: die Feststellung der Schuld und die daraus folgende Verhängung einer Strafe (
55 Diese beiden Elemente müssen aus dem Europäischen Haftbefehl hervorgehen. Die ausstellenden Justizbehörden sind nämlich verpflichtet, Informationen nicht nur über die begangenen Straftaten, sondern auch über die konkret verhängten Strafen zu erteilen. Diese Angaben braucht die vollstreckende Justizbehörde unbedingt für die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Haftbefehls im konkreten Fall unter Berücksichtigung der begangenen Straftat (
56 Was den Begriff des vollstreckbaren Urteils im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses betrifft, so handelt es sich um ein Urteil, das es den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht ermöglicht, die gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Welches Urteil dies im konkreten Fall ist, hängt von zwei Variablen ab, nämlich dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats und seiner konkreten Anwendung durch den Betroffenen (oder diesem gegenüber) (
57 Sofern es sich bei dem Titel, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ermöglicht, um ein Urteil handelt, muss dieses per definitionem die Strafe enthalten. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich nun die Frage, ob eine Entscheidung, die ausschließlich die Strafe betrifft, ein „vollstreckbares Urteil“ im Sinne des Rahmenbeschlusses sein kann. Dies werde ich nunmehr prüfen. 2. Spezifischer Charakter des die Gesamtstrafe bildenden Urteils
58 Das die Gesamtstrafe bildende Urteil, das dem Europäischen Haftbefehl in der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, weist in zweifacher Hinsicht einen spezifischen Charakter auf.
59 Erstens vereinigt es zwei substanzielle Entscheidungen in einem einzigen Rechtsakt, indem es a) die Strafen zusammenfasst, die zuvor getrennt für die Taten 1 und 2 verhängt worden waren, und b) die Strafe herabsetzt, die zuvor als Gesamtstrafe für die Taten 3 bis 5 verhängt worden war.
60 Was zweitens die Taten 3 bis 5 betrifft, beschränkt sich das die Gesamtstrafe bildende Urteil auf die Herabsetzung der verhängten Strafe, ohne auf die Schuldfrage einzugehen, über die bereits zuvor in dem ursprünglich ergangenen Urteil entschieden worden war.
61 Nach der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der polnischen Regierung wurde bei dieser Herabsetzung einer den Betroffenen begünstigenden Gesetzesänderung Rechnung getragen, die zwischen dem Erlass des ursprünglich ergangenen Urteils und der Verkündung des die Gesamtstrafe bildenden Urteils erfolgt war.
62 Die polnische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das die Gesamtstrafe bildende Urteil an die Stelle des ursprünglich ergangenen Urteils getreten ist.
63 Somit steht vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht fest, dass die Entscheidung über die Strafe, die sich aus dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil ergibt, der einzige Rechtstitel ist, der es ermöglicht, Herrn Zdziaszek für die dort vorgesehene Dauer seine Freiheit zu entziehen. Demnach wurden die beiden Aspekte der strafrechtlichen Verurteilung von Herrn Zdziaszek letztmalig in zwei verschiedenen Verfahren erörtert: die Schuld in dem Verfahren, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt hat, und die im Endergebnis verhängte Strafe in dem Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat.
64 Zu untersuchen ist nunmehr die Art des Verfahrens, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat. 3. Merkmale des Verfahrens, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat
65 Es sei darin erinnert – worauf auch der Betroffene und die Kommission hingewiesen haben –, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwei Arten von Verfahren unterscheidet, die zur Verhängung einer Gesamtstrafe führen: i) Verfahren, die dem Gericht kein Ermessen einräumen und in denen es nur eine arithmetische Berechnung vornimmt, und ii) Verfahren, in denen das Gericht ein Ermessen ausübt. Das erstgenannte Verfahren fällt nicht unter Art. 6 EMRK, das zweite sehr wohl (
66 Bei der Bestimmung der Art des hier vorliegenden Verfahrens sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
67 Wenn das Gericht sich darauf beschränken muss, mechanisch eine gesetzliche Vorschrift anzuwenden, die ihm hinsichtlich der Art und Weise der Herabsetzung der Strafe keinen Ermessensspielraum belässt, kann dieses Verfahren nicht von der die Verhandlung betreffenden Wendung in Art. 4a des Rahmenbeschlusses erfasst werden, denn dann hat der Betroffene keine Möglichkeit, seine Verfahrensrechte geltend zu machen, um das Ergebnis einer solchen mechanischen Anwendung des Gesetzes zu beeinflussen.
68 Anders ist dies bei einem Verfahren, in dem das Gericht ein Ermessen ausübt. Insoweit sind namentlich folgende Fragen zu stellen: Gibt es neue Umstände, die das Gericht feststellen und berücksichtigen muss (z. B. das Verhalten des Betroffenen nach seiner ursprünglichen Verurteilung, dessen Bewertung durch die Gefängnisleitung usw.)? Muss in dem Verfahren zur Anpassung der Strafe eine mündliche Verhandlung anberaumt werden? Kann gegen eine neue Entscheidung über die Anpassung der Strafe ein Rechtsmittel eingelegt werden? Und vor allem: Verfügt das Gericht während dieses ganzen Verfahrens über einen Ermessensspielraum?
69 Im Fall der Bejahung dieser Fragen – und namentlich der letzten – liegt eine Verhandlung im Sinne des einleitenden Satzes des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vor, denn diese Verfahrensmerkmale ermöglichen es dem Betroffenen, Einfluss auf die Strafzumessung zu nehmen. Der Frage, wie effektiv die betroffene Person ihre Verfahrensrechte geltend machen kann, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.
70 Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, dem nationalen Gericht ein Ermessen einräumte. Aufgrund der Informationen, die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gegeben wurden, habe ich den Eindruck, dass die polnischen Gerichte in Verfahren, die zu einem die Gesamtstrafe bildenden Urteil führen, über ein nicht unerhebliches Ermessen verfügen.
71 In der mündlichen Verhandlung hat die polnische Regierung bestätigt, dass ein Gericht, das ein eine Gesamtstrafe bildendes Urteil erlässt, zwar nicht mehr die Schuldfrage prüft, wohl aber bei der Festsetzung (oder Anpassung) der Gesamtstrafe in den durch die zugrunde liegenden früheren Urteile gezogenen Grenzen über ein Ermessen verfügt.
72 Die polnische Regierung stellt jedoch in Abrede, dass das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird, da dieses Verfahrens die betroffene Person im Ergebnis stets begünstigen müsse. Die im Endergebnis verhängte Strafe sei nämlich zwangsläufig kürzer als die Summe der zusammengefassten Strafen. Ebenso sei die Strafe nach der Herabsetzung notwendigerweise kürzer als die zuvor verhängte Strafe.
73 Die Auffassung, dass das Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, nicht unter Art. 4a des Rahmenbeschlusses fällt, vermag ich nicht zu teilen.
74 Wenn die Anpassung der Strafe stets zu einer Herabsetzung der ursprünglich verhängten Strafe führt, hat die betroffene Person ein grundlegendes Interesse daran, sich für eine möglichst weitgehende Herabsetzung einsetzen zu können.
75 Stellen wir uns z. B. einen Fall vor, in dem das nationale Gericht drei früher verhängte Strafen von fünf, vier und drei Jahren zusammenzufassen hat. Stellen wir uns weiter vor, dass das Gericht dank des Ermessens, über das es verfügt, die Gesamtstrafe sowohl auf fünf Jahre als auch auf zwölf Jahre Haft festsetzen kann. Zwar wird das Endergebnis für die betroffene Person per definitionem günstiger sein, denn die bloße Addition der Strafen hätte zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren geführt. Für den Betroffenen bedeutet es jedoch einen deutlichen Unterschied, ob ihm eine Gesamtstrafe dicht an der unteren Grenze des Strafrahmens (sagen wir von sechs Jahren) oder an der oberen Grenze (z. B. von elf Jahren) auferlegt wird.
76 Wenn die betroffene Person durch ihre Anwesenheit Einfluss auf die Strafzumessung nehmen kann, darf die fragliche Verhandlung nicht gegen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 der EMRK und folglich die des Art. 4a des Rahmenbeschlusses verstoßen.
77 Wie gesagt spielt der Umstand, dass die Achtung der Verfahrensrechte im Hinblick auf das ursprünglich ergangene Urteil geprüft werden konnte, für den Aspekt „Strafe“ keine Rolle mehr, wenn das Gericht bei der Festsetzung der neuen Strafe ein Ermessen ausgeübt hat und wenn die neue Entscheidung die frühere Entscheidung insoweit ersetzt hat. Dadurch ist das die Gesamtstrafe bildende Urteil zu dem einzigen vollstreckbaren Urteil geworden, auf das ein Europäischer Haftbefehl gestützt werden kann.
78 Um sich der Achtung der Verfahrensrechte des Betroffenen zu vergewissern, muss das vorlegende Gericht konkret prüfen, welche Entscheidung das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende vollstreckbare Urteil darstellt. Gegebenenfalls muss es gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um zusätzliche Informationen bitten, um zu ermitteln, in welchem Verfahrensabschnitt das Gericht bei der endgültigen Strafzumessung ein Ermessen ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang muss die vollstreckende Justizbehörde auch in der Lage sein, zu untersuchen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person im letzten Verfahrensabschnitt, in dem über ihre Schuld entschieden wurde, beachtet worden sind.
79 Ganz praktisch bedeutet dies, dass die ausstellende Justizbehörde die Spalten in den Buchst. c und d des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl für das Verfahren ausfüllen muss, das unmittelbar zu dem vollstreckbaren Urteil geführt hat.
80 Um einem eventuellen Informationsmangel vorzubeugen und den Rückgriff auf Art. 15 Abs. 2 zu begrenzen, scheint es mir allerdings wünschenswert, dass die ausstellende Justizbehörde in erster Linie unter Buchst. b des Formblatts alle zusätzlichen Informationen erteilt, die der vollstreckenden Justizbehörde dazu dienen können, sich der Achtung der Verteidigungsrechte des Betroffenen zu versichern. Diese Informationen können sich namentlich auf den letzten Verfahrensabschnitt beziehen, in dem über die Schuldfrage entschieden wurde, wenn diese in einem anderen Verfahren geprüft wurde als dem, in dem das Gericht unter Ausübung eines Ermessens über die Strafe entschieden hat.
81 Es ist jedoch nicht Aufgabe der vollstreckenden Justizbehörde, das gesamte vorhergehende Strafverfahren in allen Einzelheiten zu untersuchen.
82 Wie die Staatsanwaltschaft und die niederländische Regierung zu Recht bemerken, würde dies den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – der den Eckstein der Zusammenarbeit in Strafsachen bildet (
83 Tatsächlich wird in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses darauf hingewiesen, dass dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind und auch in der Charta zum Ausdruck kommen. Diese Pflicht gilt sowohl für den ausstellenden Mitgliedstaat als auch für den vollstreckenden Mitgliedstaat (
84 Wie erinnerlich sind alle Mitgliedstaaten an die EMRK und insbesondere an ihren Art. 6 Abs. 1 gebunden. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat der ausstellenden Justizbehörde verpflichtet ist, etwaige in den vorhergehenden Verfahrensabschnitten aufgetretene Fehler zu beheben.
85 Wenn das Urteil in Abwesenheit erlassen wurde, muss der Mitgliedstaat der ausstellenden Justizbehörde grundsätzlich die Anberaumung einer neuen Verhandlung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gewährleisten. Die Berichtigung etwaiger Verfahrensfehler ist also Sache des ausstellenden Mitgliedstaats, dem die betroffene Person aufgrund des Europäischen Haftbefehls übergeben wird. Es ist nicht Aufgabe der vollstreckenden Justizbehörde, aufgrund ihres nationalen Rechts alle Fehler eines Verfahrens, das zu einem Urteil geführt hat, ohne dass die betroffene Person persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, nachzuprüfen oder gar zu korrigieren.
86 Etwas anderes würde nur gelten, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellen würde, dass die Strafrechtspflege des Mitgliedstaats, aus dem der Europäische Haftbefehl stammt, so zu wünschen übrig lässt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens keine Anwendung mehr finden kann, z. B. aufgrund des nachweislichen ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ( 4. Zwischenergebnis
87 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass das Verfahren, das zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinn des einleitenden Satzes von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst werden kann, wenn a) in diesem vollstreckbar gewordenen Urteil eine Freiheitsstrafe festgesetzt wird und b) das nationale Gericht in dem Verfahren, in dem diese Strafe festgesetzt wird, über ein Ermessen verfügt. B. Die zweite Vorlagefrage
88 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn sich herausstellt, dass die Achtung der Verfahrensrechte des Betroffenen im Hinblick auf ein anderes als das in dem Haftbefehl angegebene Urteil geprüft werden und wenn die zusätzlichen Informationen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilt wurden, es nicht ermöglichen, die Achtung der Verfahrensrechte des Betroffenen zu prüfen.
89 Das vorlegende Gericht hält die Ablehnung unter diesen Umständen für möglich. Aus den Worten „es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses könne hergeleitet werden, dass die Informationen betreffend das Vorliegen eines der in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Fälle unter Buchst. d des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl oder zumindest in Anlehnung an die Formulierung der dort aufgestellten Kategorien erteilt werden müssten.
90 Während der Betroffene zur zweiten Frage keine Erklärungen abgegeben hat, vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dürfe nicht deshalb abgelehnt werden, weil die ausstellende Justizbehörde nicht die in Buchst. d des Formblatts enthaltenen Formulierungen benutze, sofern nur die erteilten Informationen sachdienlich seien.
91 Die niederländische Regierung führt aus, die zweite Frage gehe dahin, ob das vorlegende Gericht das ursprünglich ergangene Urteil unter dem Gesichtspunkt des Art. 4a des Rahmenbeschlusses kontrollieren müsse. Sie schlägt vor, diese Frage zu verneinen, da Gegenstand der Nachprüfung das Urteil sein müsse, das im Europäischen Haftbefehl als vollstreckbar bezeichnet worden sei.
92 Nach Auffassung der Kommission muss die vollstreckende Justizbehörde Informationen über den letzten Abschnitt des Verfahrens erbitten, in dem der Sachverhalt erörtert wurde und das zu der rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Im vorliegenden Fall sei dies das Rechtsmittelverfahren, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt habe. Die Kommission verweist darauf, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses einen fakultativen Ablehnungsgrund betreffe. Außer in den vier Fällen, in denen die Übergabe obligatorisch sei, gebe es Fälle, in denen der Europäische Haftbefehl vollstreckt werden könne, ohne dass das Recht der betroffenen Person auf Teilnahme an der sie betreffenden Verhandlung beeinträchtigt werde. Insofern könne die vollstreckende Justizbehörde alle verfügbaren Tatsachen berücksichtigen.
93 Für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage werde ich unterscheiden zwischen ihrem augenscheinlichen Aspekt betreffend die Modalitäten der Kommunikation zwischen den Justizbehörden (1) und dem dieser Frage zugrunde liegenden Kontext, auf den auch die Kommission in ihrer soeben wiedergegebenen Antwort eingeht (2). Sodann werde ich erklären, weshalb den vollstreckenden Justizbehörden ein Ermessensspielraum erhalten bleiben muss, wenn sie nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses prüfen, ob die Verfahrensrechte der Betroffenen beachtet worden sind (3). 1. Die Modalitäten der Kommunikation zwischen den Justizbehörden nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses
94 Die Kommunikation zwischen den beiden Justizbehörden nach der genannten Bestimmung wird stets von den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall abhängen. Deshalb ist es schwierig, diese Frage abstrakt zu beantworten. Tatsächlich wird die Art der angefragten Information typischerweise von dem Zweck abhängen, zu dem sie erbeten wird.
95 Dies vorausgeschickt bin ich der Ansicht, dass die insoweit anzustellenden Überlegungen folgenden Ausgangspunkt haben könnten.
96 Einleitend sei daran erinnert, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur in den abschließend aufgezählten Fällen ablehnen kann, in denen sie gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gemäß Art. 4 oder 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann (
97 Der Gerichtshof hat ferner dargelegt, dass Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit stellt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls ist und deren Nichterfüllung grundsätzlich zur Ablehnung seiner Vollstreckung führt. Deshalb muss die zuständige Behörde, bevor sie die Vollstreckung ablehnt (was die Ausnahme bleiben muss), gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die ausstellende Justizbehörde um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen bitten (
98 Die vollstreckende Justizbehörde muss die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur dann ablehnen, wenn sie aufgrund der nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie jeder weiteren Information, die sie anderweit hat erhalten können, zu dem Ergebnis kommt, dass der Europäische Haftbefehl (unter Berücksichtigung der in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Voraussetzungen) nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde.
99 Genauer ist, was Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses angeht, erstens zu bemerken, dass die Kommunikation nach dieser Bestimmung bezweckt, einen Ausgleich zwischen der Verpflichtung zur Vollstreckung (unter Beachtung der Dringlichkeit der Prüfung des Europäischen Haftbefehls angesichts der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen) und dem zwingend gebotenen Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Person zu schaffen (
100 Zweitens müssen die Modalitäten der Kommunikation das Funktionieren der Regelung gewährleisten. So sollten die Fragen so genau und klar wie möglich gestellt werden. Es erscheint insbesondere sachdienlich, eine Frage ein erstes Mal zu stellen und sodann ein zweites Mal unter Hervorhebung der zu klärenden Punkte darauf zurückzukommen. Für den Fall, dass diese Kommunikation nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, scheint es mir angesichts der Eilbedürftigkeit und des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen sinnvoll, nicht weiter aktiv nach Informationen zu suchen.
101 Wegen der Notwendigkeit, sich der Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu vergewissern, entbindet dies die zuständige Behörde jedoch nicht von der Pflicht, jeden Einzelfall zu prüfen.
102 Im vorliegenden Fall wünschte die vollstreckende Justizbehörde zusätzliche Fragen nach dem Verfahren zu stellen, das zu dem ursprünglich ergangenen Urteil geführt hat. Sie äußerte nämlich, wie die niederländische Regierung ausgeführt hat, Zweifel an dem Niveau des Schutzes der Verteidigungsrechte des Betroffenen in dem Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat.
103 Dies vorausgeschickt, tritt hinter der zweiten Vorlagefrage das grundlegendere Problem der Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses in das niederländische Recht hervor. Ich wende mich nunmehr dieser Dimension der Frage zu. 2. Der der Kommunikation nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zugrunde liegende Kontext
104 Im vorliegenden Fall bat die vollstreckende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um die zusätzlichen Informationen, um zu prüfen, ob die in Art. 4a des Rahmenbeschlusses genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Wie schon gesagt enthält diese Bestimmung einen fakultativen Grund für die Ablehnung des Europäischen Haftbefehls (
105 Wie ich bereits andernorts ausgeführt habe (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Europäischen Haftbefehl „nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses“ zu vollstrecken.
106 Art. 4a Abs. 1 hat die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat. Diese Möglichkeit, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, setzt eine Prüfung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls durch die vollstreckende Justizbehörde voraus.
107 Die Möglichkeit, einen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, endet, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass im konkreten Fall einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt. In diesem Fall ist die Weigerung, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, ausgeschlossen, und es greift wieder die Regel der Verpflichtung zur Übergabe des Betroffenen ein.
108 Ich stelle jedoch fest, dass das nationale Gesetz so, wie es in der Vorlageentscheidung wiedergegeben wird (nämlich Art. 12 OLW), die Logik des Rahmenbeschlusses dadurch umkehrt, dass es die „Möglichkeit, nicht zu vollstrecken, außer in den Fällen der Buchst. a bis d“ abändert in eine „Verpflichtung, nicht zu vollstrecken, außer in den Fällen der Buchst. a bis d“.
109 Durch diese Form der Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses wurde die Liste mit den vier Ausnahmen von der Möglichkeit, den Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn der Betroffene nicht zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, abgeändert in eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die vollstreckende Behörde den Europäischen Haftbefehl nur dann vollstrecken kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist. Diese Umsetzung hindert meines Erachtens die vollstreckenden Justizbehörden daran, bei der Prüfung der Achtung der Verfahrensrechte der Betroffenen in einem gegebenen Fall alle tatsächlichen Umstände gegeneinander abzuwägen. Bei entsprechender Anwendung des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof für den fakultativen Ablehnungsgrund des Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses gelangt ist, komme ich zu der Auffassung, dass die vollstreckende Justizbehörde auch hier bei der Entscheidung, ob sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen soll oder nicht, über einen Ermessensspielraum verfügen muss (
110 Deshalb stellt Art. 12 OLW meines Erachtens eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses dar.
111 Die Frage, ob Art. 4a eine abschließende Aufzählung enthält, stellt sich auch in der vorliegenden Rechtssache (einzigen, in denen die ersuchte Behörde befugt ist, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nachzuprüfen? Oder kann diese Behörde den Europäischen Haftbefehl auch in anderen Fällen vollstrecken, sofern sie sich der Achtung der Grundrechte der betroffenen Person vergewissert hat?
112 Abschließend erinnere ich daran, dass der Rahmenbeschluss auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und auf dem hohen Maß an Vertrauen beruht, das zwischen den Mitgliedstaaten herrschen muss (
113 Art. 4a des Rahmenbeschlusses ist Ausdruck des Ausgleichs, den der Unionsgesetzgeber zwischen der Wirksamkeit der Übergabe von Personen im europäischen Rechtsraum und dem Umfang der von der vollstreckenden Justizbehörde auszuübenden Kontrolle geschaffen hat. Wenn diese Behörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person, zu der Überzeugung kommt, dass die Grundrechte beachtet worden sind, sollte sie nicht durch das nationale Recht an der Erfüllung ihrer sich aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ergebenden Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehindert werden. 3. Zwischenergebnis
114 Nach alledem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn weder die in dem Formblatt für den Europäischen Haftbefehl enthaltenen Angaben noch die Informationen, die sie nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, es ihr ermöglichen, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person, die zu der sie betreffenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, beachtet worden sind. Die Entscheidung über die Anwendung des fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses obliegt der vollstreckenden Justizbehörde, die in der Lage sein muss, anhand aller ihr bekannten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person beachtet worden sind. C. Die dritte Vorlagefrage
115 Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass Gegenstand der Prüfung der Anwendbarkeit des fakultativen Ablehnungsgrundes gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses ein Verfahren wie dasjenige sein muss, das im Ausgangsverfahren zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat. Wie erinnerlich ergibt sich dies zum einen daraus, dass durch dieses Urteil die gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe vollstreckbar wurde; zum anderen verfügte das Gericht in diesem Verfahren offensichtlich über ein Ermessen, was das vorlegende Gericht nachprüfen muss.
116 Aus der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass die vollstreckende Justizbehörde die Achtung der Verteidigungsrechte im Hinblick auf den letzten Verfahrensabschnitt prüft, in dem der Sachverhalt erörtert wurde und der zu dem vollstreckbaren Urteil geführt hat. In der vorliegenden Rechtssache ist dieser letzte Verfahrensabschnitt offensichtlich der, der zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat. Allerdings betraf dieses Verfahren nur die endgültige Strafzumessung.
117 Da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die Achtung der Verteidigungsrechte in diesem genauen Verfahrensabschnitt nicht sichergestellt wurde, erscheint es mir überflüssig, auf die Achtung der Verteidigungsrechte im letzten Verfahrensabschnitt einzugehen, in dem über den anderen Aspekt der Verurteilung, nämlich die Schuld, entschieden wurde.
118 Für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Meinung ist und zu dem Ergebnis kommt, dass es für die von der vollstreckenden Justizbehörde nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorzunehmende Kontrolle auf das ursprünglich ergangene Urteil ankommt, verweise ich auf meinen in der Rechtssache Tupikas dargelegten Standpunkt (
119 Der einzige Unterschied zwischen der Rechtssache Tupikas und der vorliegenden Rechtssache besteht darin, dass das vorlegende Gericht bezüglich des ursprünglich ergangenen Urteils der Auffassung ist, dass Sławomir Andrzej Zdziaszek im Rechtsmittelverfahren ordnungsgemäß vertreten war, nicht dagegen im ersten Rechtszug. Da nach den erteilten Informationen im Rechtsmittelverfahren der Sachverhalt erörtert wurde, behebt die Achtung der Verteidigungsrechte in diesem Verfahrensabschnitt die etwaigen in den vorhergehenden Verfahrensabschnitten aufgetretenen Fehler.
120 Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass die in dem ursprünglich ergangenen Urteil vorgenommene Strafzumessung ersetzt wurde und, worauf ich bereits hingewiesen habe, dass die Verurteilung des Betroffenen derzeit auf zwei verschiedenen Verfahren beruht. Da feststeht, dass seine Verteidigungsrechte in dem Verfahren, das zu dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, nicht beachtet wurden, erscheint es mir wie gesagt nicht erforderlich, ihre Achtung im Hinblick auf das ursprünglich ergangene Urteil zu untersuchen. VI. Ergebnis
121 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die zweite von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass sie auf das Verfahren Anwendung finden kann, das zu einem Urteil wie dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil im Ausgangsverfahren geführt hat, wenn in diesem vollstreckbar gewordenen Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt wird und das nationale Gericht in dem Verfahren, in dem diese Strafe festgesetzt wird, über ein Ermessen verfügt. Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn weder die in dem Formblatt enthaltenen Angaben noch die Informationen, die sie nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 von der ausstellenden Justizbehörde oder von anderer Seite erhalten hat, es ihr ermöglichen, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person, die zu der sie betreffenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, beachtet worden sind. Die Entscheidung über die Anwendung des fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses obliegt der vollstreckenden Justizbehörde, die in der Lage sein muss, anhand aller ihr bekannten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person beachtet worden sind.