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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.07.2017 – C-277/16
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2017:611
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 26. Juli 2017 ( Rechtssache C‑277/16 Polkomtel sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen]) „Elektronische Kommunikationsnetze – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) – Anrufzustellungen in Mobilfunknetzen – Pflicht zur kostenorientierten Preisgestaltung – Festsetzung von Preisen unter den dem Betreiber durch Anrufzustellungen entstandenen Kosten – Marktanalyse“
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) den Gerichtshof um Klärung, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2002/19/EG (im Folgenden: Zugangsrichtlinie) (
2 Bei dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Dienst handelt es sich um die Zustellung von Anrufen in Mobilfunknetzen. Wenn ein Mobilfunkteilnehmer den Teilnehmer eines anderen Mobilfunknetzes anruft, kommt es zu einem Anruf des anrufenden Teilnehmers in das Netz des angerufenen Teilnehmers. Die Anrufzustellung ist der Dienst, der notwendig ist, um den betreffenden Anruf im Netz des angerufenen Teilnehmers „zuzustellen“. In der Europäischen Union wird das Entgelt für diese Zustellung vom angerufenen Netz festgesetzt und vom Netz des Anrufers bezahlt. Daher liegt ein erhebliches Wettbewerbsproblem in hohen Zustellungsentgelten, die als hohe Gesprächsentgelte an die Endnutzer weitergegeben werden (
3 Aus diesem Grund ermächtigt Art. 13 der Zugangsrichtlinie die NRB im Hinblick auf Zusammenschaltungen zur Auferlegung von Verpflichtungen betreffend die Preiskontrolle. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur einem Betreiber auferlegt werden, der aufgrund einer Marktanalyse nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde (
4 Die zentrale Frage dieses Vorabentscheidungsersuchens lautet, ob die NRB mit der Auferlegung einer Verpflichtung zu kostenorientierter Preisgestaltung einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben dürfen, Preise auf einem Niveau festzusetzen, das unter den dem Betreiber durch die Anrufzustellungen entstandenen Kosten liegt. Zudem wird der Gerichtshof gefragt, wie häufig eine NRB, nachdem solche kostenorientierten Preise festgesetzt worden sind, ihre Anpassung verlangen kann und welches Verfahren hierbei zu beachten ist. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet: „Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“
6 Art. 8 der Rahmenrichtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. … (2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem … b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt; c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen; …“
7 Art. 16 der Rahmenrichtlinie bestimmt: „(1) Sobald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung führen die nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien eine Analyse der relevanten Märkte durch. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden. (2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der [Zugangsrichtlinie] feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. (3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen. (4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen. …“
8 Art. 8 der Zugangsrichtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen. (2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der [Rahmenrichtlinie] als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf. … (4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und müssen im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der [Rahmenrichtlinie] angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie auferlegt werden. …“
9 In Art. 13 der Zugangsrichtlinie heißt es: „(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten. (3) Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Betreiber, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen. …“ B. Polnisches Recht
10 Art. 40 des Telekommunikationsgesetzes vom 16. Juli 2004 ( „(1) Der Präsident des [Amtes für elektronische Kommunikation] kann unter Einhaltung der in Art. 24 Nr. 2 Buchst. a genannten Voraussetzungen einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht durch Bescheid die Pflicht auferlegen, die Gebühren für den Zugang zum Telekommunikationsnetz anhand der ihm entstandenen Kosten festzulegen. (2) Ein Betreiber, dem die in Abs. 1 genannte Pflicht auferlegt worden ist, legt dem Präsidenten des [Amtes für elektronische Kommunikation] eine Rechtfertigung für die Höhe der Gebühren vor, die anhand der ihm entstandenen Kosten festgelegt worden sind. (3) Zur Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Höhe der von dem in Abs. 1 genannten Betreiber festgelegten Gebühren kann der Präsident des [Amtes für elektronische Kommunikation] die Höhe oder die Methoden der Festlegung der Gebühren auf vergleichbaren konkurrierenden Märkten oder andere Verfahren zur Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Höhe dieser Gebühren heranziehen. (4) Sind nach der in Abs. 3 genannten Beurteilung die vom Betreiber festgelegten Gebühren ihrer Höhe nach nicht ordnungsgemäß, legt der Präsident des [Amtes für elektronische Kommunikation] die Höhe der Gebühren bzw. ihre maximale oder minimale Höhe unter Anwendung der in Abs. 3 genannten Methoden unter Berücksichtigung der Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs sowie der Gewährleistung der größtmöglichen Vorteile für die Endnutzer fest.“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Mit gemäß Art. 40 PT erlassenem Bescheid vom 19. Juli 2006 (
12 Auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung hin hat der Präsident des UKE erläutert, das UKE habe im Jahr 2007 einen Bescheid erlassen, mit dem der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz für die folgenden drei Jahre, d. h. bis zum Mai 2010, festgesetzt worden sei. Gemäß diesem Bescheid sei der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz auf 0,44 polnische Zloty (PLN)/min festgesetzt worden. Dieser Betrag habe sich jedoch über den Dreijahreszeitraum hinweg allmählich verringern sollen.
13 In der mündlichen Verhandlung hat der Präsident des UKE weiter ausgeführt, das UKE habe im Jahr 2008 trotzdem einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz neu festgesetzt worden sei (im Folgenden: MTR-Bescheid von 2008). Mit diesem Bescheid sei der MTR-Satz für das dritte Quartal des Jahres 2008 auf 0,33 PLN/min, für das erste Halbjahr 2009 auf 0,21 PLN/min und mit Wirkung ab dem dritten Quartal 2009 auf 0,1677 PLN/min festgesetzt worden.
14 Sowohl der Präsident des UKE als auch Polkomtel haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, Polkomtel habe vor den polnischen Gerichten die Aufhebung des MTR-Bescheids von 2008 beantragt und auch erreicht.
15 Nach Einreichung einer Kostenrechtfertigung durch Polkomtel erließ der Präsident des UKE am 9. Dezember 2009 schließlich einen Bescheid, mit dem der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz auf 0,1677 PLN/min (
16 Im MTR-Bescheid von 2009 überprüfte der Präsident des UKE die von Polkomtel zur Rechtfertigung seiner Kosten mitgeteilten Daten. Er hob hervor, dass Art. 40 PT die Veranschlagung aller dem Betreiber entstandenen Kosten erlaube (während eine andere PT-Bestimmung, nämlich Art. 39, lediglich die Veranschlagung der vom Betreiber gerechtfertigten Kosten gestatte). Er stellte fest, dass die Polkomtel entstandenen Kosten der Erbringung des betreffenden Dienstes 0,1690 PLN/min betrügen.
17 Der Präsident des UKE setzte den MTR-Satz für das Polkomtel-Netz jedoch nicht auf 0,1690 PLN/min fest. Vielmehr entschied er, den MTR-Satz für das Polkomtel-Netz gemäß Art. 40 Abs. 3 und 4 PT anhand des durchschnittlichen MTR-Satzes der drei historischen Betreiber Polkomtel, Orange und T‑Mobile zu berechnen. Da die MTR-Sätze für das Orange-Netz 0,1676 PLN/min beziehungsweise 0,1667 PLN/min für das T‑Mobile-Netz betrugen, setzte der Präsident des UKE für das Polkomtel-Netz im MTR-Bescheid von 2009 einen MTR-Satz von 0,1677 PLN/min fest.
18 Polkomtel erhob gegen den MTR-Bescheid von 2009 Klage beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen). Dieses Gericht änderte den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 27. Mai 2013 ab. Es setzte den MTR-Satz für das Polkomtel-Netz auf 0,1690 PLN/min fest, d. h. auf dem Niveau der Polkomtel durch die Erbringung des betreffenden Zustellungsdiensts entstehenden Kosten. Das Gericht befand, dass der Präsident des UKE, wenn einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die in Art. 40 PT erwähnte Verpflichtung auferlegt werde, nicht befugt sei, den vom Betreiber angegebenen MTR-Satz dahin zu ändern, dass er auf einem Niveau festgesetzt werde, das unter den dem Betreiber entstehenden Kosten der Erbringung des betreffenden Dienstes liege.
19 Polkomtel und der Präsident des UKE legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Sąd Apelacyjny w Warszawie (Appelationsgericht Warschau, Polen) ein. Mit Urteil vom 7. Mai 2014 gab dieses Gericht dem Rechtsmittel des Präsidenten des UKE statt und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Klage von Polkomtel abgewiesen wurde. Zur Begründung führte es aus, wenn einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die in Art. 40 PT erwähnte Verpflichtung auferlegt werde, sei der Präsident des UKE befugt, den MTR-Satz auf einem Niveau unter den dem Betreiber entstandenen Kosten festzusetzen, vorausgesetzt, dies fördere die Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb und gewährleiste einen größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie, wonach die Beweislast für die Deckung aller Kosten durch den Preis beim Betreiber liege. Folglich könne die zuständige NRB, wenn der Betreiber diesen Nachweis nicht erbringe, den MTR-Satz durch Bescheid festsetzen. Ferner könne der Präsident des UKE Polkomtel verpflichten, jährlich eine Rechtfertigung für ihren MTR-Satz vorzulegen, damit er seine aufsichtsrechtlichen Befugnisse ausüben könne.
20 Polkomtel legte gegen dieses Urteil beim Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) ein Rechtsmittel ein.
21 Der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie in der ursprünglichen Fassung dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, zu Zwecken der Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs befugt ist, den Preis für die von dieser Verpflichtung erfasste Dienstleistung auf einem Niveau festzusetzen, das unterhalb der durch die nationale Regulierungsbehörde verifizierten und als im Kausalzusammenhang mit dieser Dienstleistung stehend anerkannten Kosten der Leistungserbringung durch den Betreiber liegt? 2. Ist Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, dem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Preise jährlich anhand der aktuellsten Kostendaten festzulegen und den auf diese Weise festgelegten Preis samt Kostenbegründung der nationalen Regulierungsbehörde vor der Markteinführung dieses Preises zum Zweck der Verifizierung vorzulegen? 3. Ist Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in der ursprünglichen Fassung in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde von einem Betreiber, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist, nur dann die Anpassung des Preises verlangen kann, wenn der Betreiber zunächst selbständig den Preis bestimmt und ihn anzuwenden begonnen hat, oder dahin, dass sie auch dann dazu berechtigt ist, wenn der Betreiber zwar den Preis anwendet, den die nationale Regulierungsbehörde zuvor festgesetzt hat, aus der Kostenbegründung für den nächsten Berichtszeitraum aber hervorgeht, dass der zuvor von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzte Preis die Kosten des Betreibers übersteigt?
22 Polkomtel, der Präsident des UKE, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Ferner haben Polkomtel, der Präsident des UKE, die Republik Polen und die Kommission in der Sitzung vom 11. Mai 2017 mündlich vorgetragen. III. Analyse A. Zur ersten Frage
23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass eine NRB einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung auferlegen kann, die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das unter den von der Behörde überprüften Kosten der Erbringung des betreffenden Dienstes durch diesen Betreiber liegt.
24 Ich weise hier darauf hin, dass der Präsident des UKE die von Polkomtel zur Rechtfertigung ihres MTR-Satzes mitgeteilten Kostenbestandteile im MTR-Bescheid von 2009 überprüft und festgestellt hat, dass die Polkomtel durch die Anrufzustellungen in ihrem Mobilfunknetz entstandenen Kosten 0,1690 PLN/min betrugen. Zur Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs wurde der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz in diesem Bescheid jedoch auf 0,1677 PLN/min, d. h. auf einem Niveau unterhalb der dem Betreiber entstandenen Kosten, festgesetzt. Da der MTR-Satz der anderen beiden historischen Betreiber Orange und T‑Mobile 0,1676 PLN/min bzw. 0,1667 PLN/min betrug, wurde der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz anhand des Durchschnitts der MTR-Sätze der drei historischen Betreiber festgelegt.
25 Polkomtel macht geltend, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht könne nicht verpflichtet werden, seine Preise auf einem Niveau unterhalb der ihm durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstandenen Kosten anzusetzen. Art. 13 der Zugangsrichtlinie bestimme nicht, dass Preise unterhalb der Kosten festgesetzt werden könnten. Die in Abs. 1 der Bestimmung erwähnte Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung ziele lediglich auf die Verhinderung überhöhter Preise ab. Ferner erlege Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie dem Betreiber die Pflicht zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den konkret entstandenen Kosten und dem erbrachten Dienst auf. Er schreibe nicht den Nachweis vor, dass die Kosten denen eines effizient handelnden Betreibers entsprächen.
26 Der Präsident des UKE macht geltend, eine NRB könne einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung auferlegen, seine Preise auf einem Niveau festzusetzen, das unter den durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstandenen Kosten liegt. Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie gestatte einer NRB, Verpflichtungen zur kostenorientierten Preisgestaltung aufzuerlegen. In Art. 13 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie sei von der Förderung der Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs sowie von den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung die Rede. Auch in Art. 8 der Rahmenrichtlinie sei die Förderung des Wettbewerbs erwähnt. Folglich könne ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet werden, seine Preise auf einem Niveau festzusetzen, das unter seinen Kosten liege, vorausgesetzt, diese Kosten überstiegen die einem effizient handelnden Betreiber durch die Bereitstellung des betreffenden Dienstes entstehenden Kosten.
27 Die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission teilen die Ansicht des Präsidenten des UKE. Die niederländische Regierung hat sich zu der ersten Vorlagefrage nicht schriftlich geäußert.
28 Meines Erachtens ist Art. 13 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 dahin auszulegen, dass eine NRB einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zur Förderung der Effizienz die Verpflichtung aufzuerlegen befugt ist, den Preis für die Erbringung eines bestimmten Dienstes auf einem Niveau festzusetzen, das unter den ihm dadurch entstehenden Kosten liegt.
29 Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie sieht vor, dass eine NRB einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht „Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen“ kann.
30 Der Begriff „kostenorientierte Preise“ wird in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie nicht definiert. Unter einer Verpflichtung zur Anwendung „kostenorientierter Preise“ könnte eine Verpflichtung zum Festsetzen von Preisen auf einem Niveau zu verstehen sein, das dem Betrag der dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehenden Kosten entspricht (in diesem Fall wären die Preise in dem Sinne „kostenorientiert“, als sie mit dem Betrag der entstehenden Kosten übereinstimmten). Es könnte aber auch eine Verpflichtung gemeint sein, die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das nicht nur alle entstehenden Kosten deckt, sondern auch eine kleine Gewinnspanne umfasst (in diesem Fall wären die Preise in dem Sinne „kostenorientiert“, als sie die entstehenden Kosten nur geringfügig übersteigen würden). Schließlich könnte auch eine Verpflichtung gemeint sein, die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das nicht alle dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehenden Kosten, sondern nur die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung dieses Dienstes entstehenden Kosten deckt, und zwar mit oder ohne eine kleine Gewinnspanne (in diesem Fall wären die Kosten an den Kosten einer effizienten Leistungserbringung „orientiert“).
31 Erstens möchte ich hier betonen, dass die in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung hinsichtlich „kostenorientierter Preise“ nicht als eine Verpflichtung verstanden werden kann, die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das alle dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehenden Kosten deckt.
32 Denn Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie statuiert eine Verpflichtung hinsichtlich „kostenorientierter Preise“. Er begründet keine Verpflichtung „zur Deckung“ aller entstehenden Kosten.
33 Es trifft zu, dass in Art. 13 Abs. 1 von „Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung“ die Rede ist, von denen die Verpflichtung zur Anwendung „kostenorientierter Preise“ als ein Beispielsfall angesehen werden kann. Allerdings kann die Verpflichtung zur Anwendung „kostenorientierter Preise“ auch als ein Beispielsfall von Maßnahmen der „Preiskontrolle“, die in Art. 13 Abs. 1 ebenfalls erwähnt ist, verstanden werden (da letztere Bestimmung vorsieht, dass eine NRB „Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen [kann]“ (
34 Zweitens würde es sich selbst dann, wenn die in Art. Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie niedergelegte Verpflichtung zur Anwendung „kostenorientierter Preise“ als eine Verpflichtung zur Deckung aller dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehenden Kosten verstanden würde, immer noch um eine Verpflichtung handeln, die NRB Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auferlegen können. Es könnte sich nicht um eine Verpflichtung handeln, die NRB solchen Betreibern bei Vorliegen bestimmter Umstände auferlegen müssten, nämlich dann, wenn überhöhte Preise verlangt oder Preisdiskrepanzen praktiziert würden.
35 Denn in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie heißt es ausdrücklich, dass eine NRB Verpflichtungen zur Anwendung kostenorientierter Preise auferlegen „kann“.
36 Ergibt eine Marktanalyse nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie, dass auf einem bestimmten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, verfügt die zuständige NRB über ein weites Ermessen bei der Auswahl der gegenüber einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zu ergreifenden Abhilfemaßnahme (
37 Im Hinblick auf Maßnahmen der Preiskontrolle heißt es im 20. Erwägungsgrund der Zugangsrichtlinie, dass der rechtliche Eingriff „relativ zurückhaltend sein und … der … Verpflichtung entsprechen [kann], dass die Preise für die Betreiberauswahl angemessen sein müssen; er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen“, wodurch anerkannt wird, dass die NRB hinsichtlich der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen der Preiskontrolle über ein weites Ermessen verfügen. Dieses Ermessen bei der Auswahl von Preiskontrollmaßnahmen ist vom Gerichtshof bestätigt worden (
38 Demzufolge bin ich der Auffassung, dass Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie es nicht ausschließt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Preise auf einem Niveau festzusetzen, das unter seinen Kosten liegt.
39 Drittens vertrete ich den Standpunkt, dass die NRB, obwohl sie hinsichtlich aufzuerlegender Preiskontrollmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, Preise grundsätzlich anhand der Kosten eines effizient handelnden Betreibers und nicht anhand der Kosten des Betreibers festsetzen sollten. Dies bedeutet, dass aufsichtsbehördlich festgesetzte Preise unter dem Niveau der Kosten des Betreibers liegen können.
40 Ich möchte hier festhalten, dass Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie keine Definition des Begriffs „Kosten“ enthält, an denen sich die Preise orientieren sollten.
41 Nach Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie, der die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung betrifft, handeln jedoch die NRB in dieser Situation „[z]ur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung“ (
42 Ferner sieht Ziff. 1 der Zustellungsentgelte-Empfehlung vor, dass „[n]ationale Regulierungsbehörden Zustellungsentgelte festlegen [sollten], die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen“ (grundsätzlich den in der [Zugangsentgelte-Empfehlung] gegebenen Hinweisen zu folgen. Nur wenn sie im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck hat, dass das in dieser Empfehlung empfohlene … Modell den Umständen nicht angemessen ist, kann sie unter Angabe ihrer Gründe [davon] abweichen.“ (
43 Die Zustellungsentgelte-Empfehlung sieht deshalb vor, dass sich die Zustellungsentgelte an den einem effizient handelnden Betreiber entstehenden Kosten orientieren sollten, weil, wie bereits ausgeführt, „die [NRB] ihr Augenmerk vor allem auf die überhöhten Preise [richten]“, zumal hohe Zustellungsentgelte gegebenenfalls an die Endnutzer weitergegeben und „letztlich durch höhere Gesprächsentgelte wieder hereingeholt [werden]“ (
44 Dies steht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie, der vorsieht, dass „alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind“ (effiziente Infrastrukturinvestitionen“ gefördert werden (
45 Wenn die dem Betreiber entstehenden Kosten die Kosten eines effizient handelnden Betreibers übersteigen, kann der anhand Letzterer festgesetzte Preis folglich unter dem Niveau liegen, das sich anhand Ersterer ergeben würde. Meines Erachtens steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu Art. 13 der Zugangsrichtlinie, da für eine kostenorientierte Preisgestaltung gemäß dieser Bestimmung, wie ich bereits erläutert habe, „grundsätzlich“ die Kosten eines effizient handelnden Betreibers zugrunde zu legen sind. Wie der Gerichtshof im Urteil Koninklijke KPN entschieden hat, lässt dies jedoch die Freiheit der NRB unberührt, von dem in der Zustellungsentgelte-Empfehlung empfohlenen Modell abzuweichen, wenn sie dies für angemessen hält und die Gründe dafür angibt (
46 Dennoch möchte ich hier betonen, dass kostenorientierte Preise, die aufgrund einer nach Art. 13 der Zugangsrichtlinie auferlegten Verpflichtung festgesetzt werden, meines Erachtens nicht unter den Kosten liegen können, die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung der betreffenden Zusammenschaltungs- oder Zugangsdienste entstehen (
47 Ich möchte festhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache laut der Vorlageentscheidung nicht festgestellt wurde, dass die Kosten von Polkomtel die einem effizient handelnden Betreiber entstehenden Kosten überstiegen. Daher wurde der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz anhand des Durchschnitts der MTR-Sätze der drei historischen Betreiber, nämlich Polkomtel und ihrer Wettbewerber Orange und T‑Mobile, die als Richtwerte herangezogen wurden, festgesetzt (
48 Daher wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob der MTR-Satz für das Polkomtel-Netz auf den Kosten beruht, die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten in einem Mobilfunknetz entstehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das vorlegende Gericht weiter zu klären haben, ob es angemessen war, von dem in der Zustellungsentgelte-Empfehlung beschriebenen Modell abzuweichen, und ob für ein solches Vorgehen im MTR-Bescheid von 2009 Gründe angegeben wurden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass laut den Angaben des Bevollmächtigten des Präsidenten des UKE in der mündlichen Verhandlung im MTR-Bescheid von 2009 eine Benchmarking-Methode zum Einsatz gekommen ist, weil die Zustellungsentgelte-Empfehlung den NRB für die Einführung von Zustellungsentgelten, die sich an den Kosten eines effizient handelnden Betreibers orientieren, eine Übergangsfrist einräumt, und dass der MTR-Bescheid von 2009 innerhalb dieser am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Übergangsfrist erlassen worden ist (
49 Die Antwort auf die erste Frage sollte daher lauten, dass Art. 13 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine NRB einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, diese Preise grundsätzlich unter den Kosten festgesetzt werden können, die dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehen, vorausgesetzt, sie werden nicht unter den Kosten festgesetzt, die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung dieses Dienstes entstehen. Hiervon bleibt jedoch das Ermessen der NRB unberührt, die Preise in einer konkreten Situation auf einem Niveau festzusetzen, das über den Kosten liegt, die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehen, wenn die NRB ein solches Vorgehen für angemessen hält und die Gründe für die Anwendung dieser Methode angibt. B. Zur zweiten Frage
50 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine NRB, wenn sie einen Betreiber mit erheblicher Marktmacht zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet, befugt ist, dem Betreiber die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Preise jährlich anhand der aktuellsten Kostendaten anzupassen und der NRB diese aktualisierten Preise vor ihrer Anwendung vorzulegen.
51 Polkomtel macht geltend, dass von einem Betreiber mit erheblicher Marktmacht, der zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet worden sei, nicht verlangt werden könne, seine Preise jährlich anzupassen und der zuständigen NRB diese angepassten Preise vor ihrer Anwendung zur Überprüfung vorzulegen. Die Verpflichtung, kostenorientierte Preise festzusetzen, dürfe nur nach Durchführung eines komplexen Verfahrens auferlegt werden, zu dem auch eine Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Rahmenrichtlinie gehöre. Eine solche Marktanalyse müsse nach Art. 16 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie in ihrer durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung (
52 Die niederländische Regierung teilt die Ansicht von Polkomtel. Sie hebt insbesondere hervor, dass die NRB alle drei Jahre eine Marktanalyse der Märkte für Anrufzustellungsdienste in Mobilfunknetzen durchführen müssten. Daher hätten die NRB Höchstpreise für die jeweils kommenden drei Jahre festzusetzen. Müssten die NRB die jährliche Anpassung dieser Preise verlangen, würden sie gegen das in Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie verankerte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verstoßen und den Betreibern Rechtssicherheit vorenthalten, wodurch Investitionen gefährdet würden.
53 Der Präsident des UKE macht geltend, von einem zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichteten Betreiber könne verlangt werden, jährlich die Preise anzupassen und diese vor ihrer Anwendung der zuständigen NRB zur Überprüfung vorzulegen. Denn Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie ermächtige die NRB, von dem Betreiber zu verlangen, jederzeit seine Preise zu rechtfertigen und sie erforderlichenfalls anzupassen. Das PT ermächtige den Präsidenten des UKE lediglich dazu, einmal jährlich eine Rechtfertigung der Preise und bei Bedarf ihre Anpassung zu verlangen. Deshalb stehe das PT im Einklang mit Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie und schaffe Rechtssicherheit für die Betreiber. Ferner genüge es auch dem in Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit.
54 Die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission teilen die Ansicht des Präsidenten des UKE.
55 Meines Erachtens ist Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 dahin auszulegen, dass von einem zu kostenorientierten Preisen verpflichteten Betreiber verlangt werden kann, seine Preise einmal jährlich anhand aktuellster Kostendaten anzupassen und diese Preise der zuständigen NRB zur Überprüfung vorzulegen.
56 Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie bestimmt nämlich, dass die NRB, wenn „ein Betreiber dazu verpflichtet [wurde], seine Preise an den Kosten zu orientieren“ (
57 Ich weise darauf hin, dass es, wie auch die Kommission geltend macht, in Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie keinerlei Hinweis darauf gibt, wie häufig die zuständige NRB die Rechtfertigung zuvor festgesetzter Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen kann (
58 Daher ist hier Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie heranzuziehen, wonach Verpflichtungen wie die zur kostenorientierten Preisgestaltung „der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und ... im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der [Rahmenrichtlinie] angemessen und gerechtfertigt sein [müssen]“. Meines Erachtens gilt Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie nicht nur für die anfängliche Auferlegung einer Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung, sondern auch für die Preisanpassung nach Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie. Deshalb muss die Häufigkeit, mit der die Rechtfertigung und Anpassung von zuvor festgesetzten kostenorientierten Preisen verlangt werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls sinnvoll und angemessen sein (d. h., „der Art des aufgetretenen Problems entsprechen“) sowie der Erreichung der in der Rahmenrichtlinie genannten Ziele dienen.
59 Ich weise außerdem darauf hin, dass ein Merkmal der Märkte für elektronische Kommunikationsdienste ihre schnelle Entwicklung aufgrund des technologischen Fortschritts ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass die betreffenden Märkte „durch schnelle Entwicklung und technologischen Fortschritt gekennzeichnet sind“, während der Präsident des UKE hervorgehoben hat, dass „es plötzlich zu neuen technologischen Entwicklungen kommt, die die Funktionsweise des relevanten Marktes grundlegend verändern“ (
60 Ferner möchte ich betonen, dass die fehlende rechtzeitige Anpassung von kostenorientierten Preisen zu Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen führen kann, die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Rahmenrichtlinie gerade zu vermeiden sind. Sollten die Kosten nach einer Festsetzung kostenorientierter Preise erheblich fallen, könnte der Betreiber mangels rechtzeitiger Anpassung tatsächlich überhöhte Preise fordern. Umgekehrt hätte der Betreiber, sollten die Kosten nach der Festsetzung kostenorientierter Preise steigen, Schwierigkeiten, die Infrastruktur zu unterhalten oder in neue Technologien zu investieren.
61 Daher kann von einem Betreiber, der zuvor zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet wurde, meines Erachtens verlangt werden, jährlich eine Rechtfertigung seiner Preise vorzulegen und diese erforderlichenfalls anzupassen.
62 Ich wende mich nun der Frage zu, ob die NRB eine Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Rahmenrichtlinie durchführen müssen, bevor sie eine solche jährliche Anpassung kostenorientierter Preise vornehmen.
63 Vorausschickend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung lediglich als letzter Schritt eines dreistufigen Verfahrens auferlegt werden darf (
64 Im ersten Schritt müssen für eine Vorabregulierung in Betracht kommende Märkte ermittelt und festgelegt werden, d. h. Märkte, bezüglich deren die aufsichtsbehördliche Auferlegung von Verpflichtungen gerechtfertigt erscheint. Auf Unionsebene verabschiedet die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung. In dieser Empfehlung sind die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Märkte aufgeführt (
65 Im zweiten Schritt führt die zuständige NRB gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Rahmenrichtlinie eine Analyse des relevanten Marktes durch, um festzustellen, ob auf diesem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, d. h., ob ein Betreiber (allein oder zusammen mit anderen) auf dem betreffenden Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt (
66 Im dritten Schritt hat eine NRB, wenn sie festgestellt hat, dass ein Betreiber auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, diesem gemäß Art. 16 Abs. 2 und 4 der Rahmenrichtlinie geeignete Verpflichtungen aufzuerlegen. Eine solche Verpflichtung ist die in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung.
67 Meines Erachtens können die NRB die jährliche Anpassung von kostenorientierten Preisen verlangen, ohne dass es der Durchführung einer Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Rahmenrichtlinie bedarf.
68 Erstens sieht Art. 16 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie Folgendes vor: „Wenn eine [NRB] gemäß … Artikel 8 der [Zugangsrichtlinie] feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.“ Art. 16 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie bestimmt, dass die NRB so bald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung über die relevanten Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (die Kommission hat bisher drei Empfehlungen verabschiedet (
69 Zweitens besagt der 15. Erwägungsgrund der Zugangsrichtlinie, dass die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für einen Betreiber, dessen beträchtliche Marktmacht bereits aufgrund einer Marktanalyse festgestellt worden ist, „keine zusätzliche Marktanalyse“ erfordert, sondern nur „eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Problem sinnvoll und angemessen ist“. Daher besteht der Zweck der nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse ausschließlich darin, festzustellen, ob auf einem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. Das Fehlen wirksamen Wettbewerbs kann verschiedene Bedeutungen haben, z. B., wie es in Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie heißt, dass „ein Betreiber ... seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte“. Sobald dies festgestellt worden ist, erfordert die regulierungsbehördliche Auferlegung von Verpflichtungen keine zusätzliche Marktanalyse. Mit anderen Worten ist Zweck der Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Rahmenrichtlinie nicht die Feststellung, ob eine konkrete Abhilfemaßnahme angemessen ist. Wenn es also für die Feststellung, ob die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt werden sollte, keiner Marktanalyse bedarf, kann für die Feststellung, ob die Preise ein Jahr später anzupassen (oder beizubehalten oder aufzuheben) sind, keine Marktanalyse verlangt werden.
70 Dies bedeutet jedoch offensichtlich nicht, dass zuvor festgesetzte kostenorientierte Preise ohne eine Überprüfung ihrer Sinnhaftigkeit und Angemessenheit geändert werden dürfen. Das im 15. Erwägungsgrund der Zugangsrichtlinie für die anfängliche Auferlegung einer Verpflichtung aufgestellte Erfordernis einer „Begründung“ dafür, dass die Verpflichtung sinnvoll und angemessen ist, gilt meines Erachtens auch für die Änderung derselben. Diese Beurteilung steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie, wonach Verpflichtungen „angemessen“ sein müssen.
71 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es zwar nach Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie „dem betreffenden Betreiber [obliegt], ... nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten ... errechnen“, dass aber in dieser Bestimmung von der Berechnung der „Kosten einer effizienten Leistungserbringung“ die Rede ist, die von den NRB vorzunehmen ist. Dies impliziert meines Erachtens, dass die NRB die vom Betreiber bereitgestellten Daten zu überprüfen und außerdem zu untersuchen haben, ob die aufgrund der anfänglichen Marktanalyse errechneten Kosten (
72 Meines Erachtens steht dies mit der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit im Einklang.
73 Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb. Die Vertragsfreiheit wiederum umfasst die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (
74 Allerdings lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (
75 Daher sollte die Antwort auf die zweite Frage lauten, dass Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine NRB, wenn sie einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, von dem Betreiber jährlich eine umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren jährliche Anpassung verlangen kann. Für ein solches Preisanpassungsverlangen müssen die NRB keine Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Rahmenrichtlinie durchführen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Preisanpassung im Verhältnis zur Kostenentwicklung sinnvoll und angemessen ist. C. Zur dritten Frage
76 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob von einem Betreiber, dem eine Verpflichtung zur kostenorientieren Preisgestaltung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie auferlegt worden ist, eine Anpassung seiner Preise nach Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie nur verlangt werden kann, wenn er bereits mit der Anwendung der kostenorientierten Preise begonnen hat, oder auch schon davor (
77 Das vorlegende Gericht führt aus, die polnische Sprachfassung des Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie sehe vor, dass „[die NRB] von einem Unternehmen die Vorlage einer umfassenden Rechtfertigung der angewandten Preise und, soweit angezeigt, eine entsprechende Anpassung dieser Preise verlangen können“ (
78 Ich weise hier darauf hin, dass z. B. die dänische, die deutsche, die französische, die ungarische, die italienische und die schwedische Sprachfassung (
79 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (
80 Daher sollte die Antwort auf die dritte Frage lauten, dass Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass von einem Betreiber, dem nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt worden ist, eine Anpassung seiner Preise verlangt werden kann, bevor oder nachdem er mit deren Anwendung begonnen hat. IV. Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, wenn eine nationale Regulierungsbehörde einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, diese Preise grundsätzlich unter den Kosten festgesetzt werden können, die dem Betreiber durch die Erbringung des betreffenden Dienstes entstehen, vorausgesetzt, sie werden nicht unter den Kosten festgesetzt, die einem effizient handelnden Betreiber durch die Erbringung dieses Dienstes entstehen. Hiervon bleibt jedoch das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde unberührt, die Preise in einer konkreten Situation auf einem Niveau festzusetzen, das über den Kosten liegt, die einem effizient handelnden Betreiber durch Erbringung des betreffenden Dienstes entstehen, wenn die Regulierungsbehörde dieses Vorgehen für angemessen hält und die Gründe für die Anwendung dieser Methode angibt. 2. Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, von dem Betreiber jährlich die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen kann. Für ein solches Preisanpassungsverlangen müssen die nationalen Regulierungsbehörden keine Marktanalyse im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) durchführen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Preisanpassung im Verhältnis zur Kostenentwicklung sinnvoll und angemessen ist. 3. Art. 13 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von einem Betreiber, dem gemäß Art. 13 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie eine Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt worden ist, eine Anpassung seiner Preise verlangt werden kann, bevor oder nachdem er mit deren Anwendung begonnen hat.