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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.09.2017 – C-244/16

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2017:635

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 6. September 2017 ( Rechtssache C‑244/16 P Industrias Químicas del Vallés SA gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Klage auf teilweise Nichtigerklärung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Individuelle Betroffenheit – Einrede teilweiser Rechtswidrigkeit – Pflanzenschutzmittel – Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten – Metalaxyl“ I. Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache hat das Rechtsmittel der Industrias Químicas del Vallés SA (im Folgenden: IQV) gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Februar 2016, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (T‑296/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:79), zum Gegenstand.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage von IQV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (im Folgenden: streitige Verordnung) (

3 Mit ihrem Rechtsmittel gibt IQV dem Gerichtshof Gelegenheit, die Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Verbs „nach sich ziehen“ zu präzisieren (C‑274/12 P, EU:C:2013:852), oder vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), geführt haben – nämlich nicht wirklich angesprochen. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 91/414/EWG

4 Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (

5 Gemäß Art. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl ( B. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

6 Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( „(1) Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Kulturpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass … (4) Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führen die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung gemäß Absatz 1 regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durch. Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigen die Mitgliedstaaten die Zulassung, heben sie auf oder ändern sie.“

7 Unter Kapitel XI („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) findet sich Art. 80 („Übergangsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1107/2009, der in seinem Abs. 7 bestimmt: „Die Kommission erstellt bis zum 14. Dezember 2013 eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.“

8 In Art. 83 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es: „Unbeschadet des Artikels 80 werden die Richtlinien 79/117/EWG [des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. 1978, L 33, S. 36),] und 91/414/EWG, in der durch die in Anhang V aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, mit Wirkung ab dem 14. Juni 2011 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihrer Anwendung bleiben davon unberührt. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. …“ C. Durchführungsverordnungen 1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

9 Nach dem ersten Erwägungsgrund und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe ( 2. Streitige Verordnung

10 Art. 1 („Substitutionskandidaten“) der streitigen Verordnung lautet: „In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführte Wirkstoffe, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, werden in die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen. Absatz 1 gilt auch für Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Übereinstimmung mit den Übergangsmaßnahmen des Artikels 80 Absatz 1 genehmigt wurden.“

11 Die Liste im Anhang dieser Verordnung umfasst: „… Metalaxyl …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

12 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses kurz dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

13 Die Klägerin ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, deren Tätigkeiten die Herstellung, den Verkauf, den Vertrieb, die Vertretung und die Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln, Futtermitteln und anderen Chemikalien umfassen. Sie führt u. a. einen chemischen Wirkstoff – Metalaxyl – nach Spanien ein und vermarktet Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, in mehreren Mitgliedstaaten.

14 Im April 1995 stellten die Klägerin und eine andere Gesellschaft bei den zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik einen Antrag auf Aufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.

15 Mit der Entscheidung 2003/308/EG vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414 des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (

16 Mit Urteil vom 28. Juni 2005, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (T‑158/03, EU:T:2005:253), wies das Gericht die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/308 ab. Dieses Urteil wurde jedoch vom Gerichtshof aufgehoben (

17 Infolge dieses Urteils erließ die Kommission am 23. April 2010 die Richtlinie 2010/28 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl. Diese wurde schließlich durch die Verordnung Nr. 1107/2009 aufgehoben. Nach dem ersten Erwägungsgrund und Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgeführten Wirkstoffe jedoch nunmehr als gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 genehmigt.

18 Am 11. März 2015 erließ die Kommission für die Zwecke von Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 die streitige Verordnung, da diese Vorschrift vorsieht, dass die Kommission eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgeführten Wirkstoffe erstellt, die die Kriterien für die Einstufung als Substitutionskandidaten erfüllen und für die Art. 50 der erstgenannten Verordnung gilt. Die besagte Liste, die sich im Anhang der streitigen Verordnung befindet, schließt Metalaxyl ein. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

19 Mit am 5. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und auf Feststellung der teilweisen Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1107/2009.

20 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede statt. Es entschied zum einen, dass die Klägerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, und zum anderen, dass diese Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

21 Auch das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wies das Gericht zurück. V. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Zulässigkeit ihrer gegen die streitige Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage festzustellen und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

23 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. VI. Rechtsmittel

24 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei der streitigen Verordnung um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der ihr gegenüber Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Unzulässigkeit ihrer Klage sie nicht um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bringe. Drittens schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, sie sei von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen.

25 Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, sie sei von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen. A. Erster Rechtsmittelgrund: Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung 1. Vorbringen der Parteien

26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Klägerin die Rn. 39 bis 41, 43 bis 46, 48 bis 50, 58 und 59 des angefochtenen Beschlusses. Sie wirft dem Gericht vor, zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

27 Die Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidat“ und die nachfolgende Anwendung der in der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Regelung bedürften nämlich keiner Durchführungsmaßnahmen.

28 Auch wenn eine mögliche Verlängerung der Zulassung für Metalaxyl auf einen entsprechenden Antrag von IQV formell durch einen Rechtsakt der Kommission bestätigt werde, gelte dieser Rechtsakt erstens nicht als Maßnahme zur Durchführung der streitigen Verordnung, sondern als Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009, nach der sich das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen richte.

29 Sodann führe die streitige Verordnung unmittelbar dazu, dass Metalaxyl enthaltende Pflanzenschutzmittel, deren Zulassungsinhaberin IQV sei, sowie ihre Verwendung der in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannten vergleichenden Bewertung unterzogen werden müssten. Art. 50 Abs. 4 dieser Verordnung schreibe den Mitgliedstaaten nämlich vor, die vergleichende Bewertung regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durchzuführen.

30 Bei der in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass sich die Durchführung der vergleichenden Bewertung nicht auf die Umstände auswirke, unter denen Genehmigungen für ein Inverkehrbringen von den Mitgliedstaaten erteilt oder versagt, erneuert, widerrufen oder geändert würden, habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Wirkung der streitigen Verordnung nicht von einer Entscheidung einer nationalen Behörde abhänge.

31 Da sich etwaige Maßnahmen der nationalen Behörden weder auf den Rechtsstatus von Metalaxyl als Substitutionskandidat noch auf die durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführte Regelung auswirkten, seien sie nicht als Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung anzusehen.

32 Eine ähnliche Schlussfolgerung sei schließlich für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln zwischen Mitgliedstaaten geboten. Die gegenseitige Anerkennung eines Erzeugnisses, das einen Substitutionskandidaten enthalte, erfolge aufgrund des Erlasses der streitigen Verordnung nämlich nicht mehr automatisch, was bei jedem anderen Wirkstoff hingegen der Fall sei.

33 Nach Ansicht der Kommission entbehrt dieser erste Rechtsmittelgrund einer Grundlage.

34 Sie scheint anzuerkennen, dass die Rechtsgrundlage für die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten aufgrund der Aufnahme von Metalaxyl in die Liste mit Substitutionskandidaten zu erlassenden Rechtsakte nicht die streitige Verordnung, sondern die Verordnung Nr. 1107/2009 sein dürfte. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, diese Rechtsakte stellten Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar, da sie der Klägerin „nach der Logik dieser Vorschrift“ (

35 Sodann sei das Argument der Klägerin, wonach die Rechtsakte der Kommission oder der Mitgliedstaaten weder Auswirkungen auf die Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidaten“ noch auf die in der Verordnung Nr. 1107/2009 für diese Kategorie von Stoffen festgelegte rechtliche Regelung haben dürften, nicht stichhaltig. Wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, könne die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidaten“ und der in der Verordnung Nr. 1107/2009 für diese Stoffe festgelegten rechtlichen Regelung nämlich inzident geltend machen.

36 Schließlich sei die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten eine vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Metalaxyl enthielten, ohne vorherigen Zulassungs- oder Verlängerungsantrag durchführen könnten, irrelevant, da eine solche Entscheidung der Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten angefochten werden könne, wenn sie die Rechtsstellung der Klägerin ändere. Falls die vergleichende Bewertung für ein oder mehrere Erzeugnisse negativ ausfalle und daher die Interessen der Klägerin beeinträchtigen könnte, widerrufe der Mitgliedstaat außerdem die Zulassung für diese Erzeugnisse. Dieser Widerruf nehme jedoch die Form eines Rechtsakts an, der ebenfalls anfechtbar sei. 2. Würdigung a) Vorbemerkung zur Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV

37 In ihrer Rechtsmittelschrift trägt IQV vor, die Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidat“ und die nachfolgende Anwendung der durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführten Regelung erfolgten „sofort und unmittelbar“ und bedürften keiner Durchführungsmaßnahme (

38 Das dem Gerichtshof unterbreitete Auslegungsproblem besteht somit darin, festzustellen, ob die Tatsache, dass Metalaxyl besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 unterliegt, eine bloße „Wirkung“ der streitigen Verordnung darstellt, welche daher keine Durchführungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne erfordern würde, oder ob von der Kommission oder den Mitgliedstaaten in Anwendung der besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 getroffene Maßnahmen vielmehr deshalb als Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung anzusehen sind, weil diese Bestimmungen ihre konkreten Wirkungen gegenüber der Klägerin erst mittels der genannten Maßnahmen entfalten.

39 Mehr theoretisch ist zu fragen, ob das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ lediglich Durchführungsmaßnahmen erfasst, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter „B“ getroffen werden, oder ob sein Anwendungsbereich auf Maßnahmen ausgeweitet werden kann, die auf der Grundlage einer früheren Verordnung „A“, aber aufgrund des Erlasses der für deren Anwendung unerlässlichen Verordnung „B“, d. h. in einer mittelbaren sequenziellen Kette oder gewissermaßen durch Rückwirkung, getroffen werden.

40 Es braucht nicht mehr darauf hingewiesen zu werden, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV durch den Vertrag von Lissabon dahin gehend geändert worden ist, dass er einen dritten direkten Zugangsweg zum gesetzlichen Richter bietet. Nunmehr kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“ (

41 Auch wenn der Gerichtshof eingeräumt hat, dass mit diesem dritten Teil von Art. 263 Abs. 4 AEUV „die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gelockert wurden“ (

42 Zunächst hat er den Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ dahin ausgelegt, dass „die Änderung des in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Klagerechts natürlicher und juristischer Personen das Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung[, aber] unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten[,] zu ermöglichen“ (

43 Sodann ist in der Rechtssache, die zum Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:852), geführt hat, für die Voraussetzung hinsichtlich des Fehlens von Durchführungsmaßnahmen ein allgemeiner Prüfungsrahmen festgelegt worden: – Erstens hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, „die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts … unabhängig davon gewährleistet ist, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden“ ( – zweitens beschränkt der Gerichtshof die Beurteilung des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen „auf die Stellung der Person …, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV letzter Satzteil beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle“ ( – drittens muss sich die Prüfung „ausschließlich am Klagegegenstand orientieren. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen gegebenenfalls zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht.“ (

44 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), an seiner restriktiven Auslegung festgehalten, als er die Ansicht vertreten hat, dass es sich bei dem angeblich mechanischen Charakter der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen um eine Frage handelt, die „nicht relevant [ist], um zu bestimmen, ob [die in Rede stehenden] Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehen“ (

45 Indem er Gesetzgebungsakte vom Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ ausschließt und jeden beliebigen von der Union oder einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Handlung des Unionsrechts mit allgemeiner Geltung erlassenen Rechtsakt in den Begriff „Durchführungsmaßnahme“ einschließt, hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV auf ein Minimum reduziert.

46 Sollte der Begriff „nach sich ziehen“ zudem dahin auszulegen sein, dass er jeden beliebigen infolge einer Unionshandlung erlassenen Rechtsakt erfasst, müsste ich denjenigen beipflichten, die ohne zu zögern den Schluss gezogen hatten, dass die in den Nrn. 42 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV praktisch nichts am Zugang des Einzelnen zum Gerichtshof gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV ändere (

47 Wie der Gerichtshof zur Begründung seiner Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik jedoch noch unlängst festgestellt hat, „bekräftigt Art. 47 der Charta den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent“ ( b) Begriff „nach sich ziehen“

48 Die Schlussfolgerung meiner Vorbemerkung veranlasst mich zu der Annahme, dass das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ dahin auszulegen ist, dass es ausschließlich Durchführungsmaßnahmen betrifft, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter notwendigerweise getroffen werden müssen.

49 Die Wortlautauslegung, das Ziel, das mit der Änderung von Art. 230 EG verfolgt wird, und der Grundsatz der Rechtssicherheit bestätigen diese Auslegung des Begriffs „nach sich ziehen“.

50 Zunächst sei, wenn auf den Sinn des in der französischen Sprachfassung verwendeten Wortes abgestellt wird, darauf hingewiesen, dass das Verb „comporter“ („nach sich ziehen“) „inclure en soi“ („einschließen“) bedeutet (bedarf oder keinen solchen erfordert, d. h. ein sich selbst genügender Rechtsakt (

51 Dies bedeutet also nicht, dass allein die Feststellung einer infolge des streitigen Rechtsakts mit Verordnungscharakter getroffenen Maßnahme für die Zurückweisung der dagegen erhobenen Klage genügt. Im Gegenteil: Da der nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV anfechtbare Rechtsakt mit allgemeiner Tragweite eigenständig sein muss, um auf dieser Grundlage unmittelbar angefochten werden zu können, verlangt die Verwendung des Wortes „nach sich ziehen“, dass die festgestellte Maßnahme einen unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Norm von allgemeiner Tragweite aufweist (bedürfe oder ihn erforderlich mache.

52 Um jegliche Streitfälle und Schwierigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden, müsste dieser Kausalzusammenhang der Rechtsgrundlage gleichgestellt werden. Entgegen der Auslegung des für die Anwendung von Art. 277 AEUV erforderlichen rechtlichen Zusammenhangs dürfte der angefochtene Rechtsakt das Verfahren zum Erlass der festgestellten Durchführungsmaßnahme somit nicht mittelbar beeinflussen (mittelbar auf den Rechtsstreit anwendbar, der infolge der von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der unmittelbaren Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 möglicherweise getroffenen Maßnahmen betrieben würde.

53 Sodann bestätigt das Ziel, das mit der Einfügung eines dritten Zugangswegs zum gesetzlichen Richter in Art. 263 Abs. 4 AEUV verfolgt wird, diese Wortlautauslegung. Wie der Gerichtshof in Rn. 60 seines Urteils vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), ausgeführt hat, hatte die Änderung des in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Klagerechts natürlicher und juristischer Personen nämlich das Ziel, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen zu ermöglichen. „Mit dem Vertrag von Lissabon sind [nämlich], um den Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen Rechtsakte der Union zu stärken, die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, durch den Erlass von Art. 263 Abs. 4 AEUV erweitert worden, der eine solche Klage auch gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zulässt, die eine Person unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.“ (

54 Je mehr man den Anwendungsbereich der Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen erweitert, desto mehr verringert man jedoch das Ausmaß der in Art. 263 Abs. 4 AEUV eingeführten Erweiterung.

55 Ein Bestreben nach Rechtssicherheit verstärkt schließlich die Notwendigkeit, die Reichweite des Begriffs „nach sich ziehen“ zu beschränken. Es sollte nämlich nicht vergessen werden, dass ein Rechtsunterworfener, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zweifellos im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berechtigt gewesen wäre, gegen eine Unionshandlung zu klagen, gemäß dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), die Gültigkeit dieser Handlung nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist nicht vor einem nationalen Gericht anfechten kann. Das Gleiche gilt für die in Art. 277 AEUV eingeführte Einrede der Rechtswidrigkeit (

56 Je weiter entfernt der Zusammenhang zwischen dem Rechtsakt mit Verordnungscharakter und der Durchführungsmaßnahme ist, desto schwieriger ist es daher für den Rechtsunterworfenen, festzustellen, ob er Ersteren auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar vor dem Gericht anfechten kann. Diese Unsicherheit stellt nicht nur ein Risiko für den Rechtsunterworfenen – dessen Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt mit Verordnungscharakter vom Gericht für unzulässig erklärt oder dessen Ersuchen um Einholung einer Vorabentscheidung von einem nationalen Gericht abgelehnt werden kann – dar, sondern auch eine Unsicherheit innerhalb der Unionsrechtsordnung, da die Feststellung einer Durchführungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsakt mit Verordnungscharakter von Mensch zu Mensch oder von einem Gericht zum anderen variieren kann.

57 Im Ergebnis veranlassen mich die Wortlaut- und die teleologische Auslegung sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit zu der Annahme, dass das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ dahin auszulegen ist, dass es ausschließlich Durchführungsmaßnahmen betrifft, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter notwendigerweise getroffen werden.

58 Eine isolierte Betrachtung der streitigen Verordnung mag zwar künstlich erscheinen. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass sich die Frage des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen, wäre die Liste mit Substitutionskandidaten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht einer gesonderten Verordnung enthalten, vermutlich nicht stellen würde, da sich die Auswirkungen der Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidat“ zwangsläufig durch Maßnahmen zur Durchführung allein dieser Verordnung zeigen würden. Diese Erwägung kann die Würdigung nach meinem Dafürhalten jedoch nicht beeinflussen. Vorbehaltlich eines Ermessensmissbrauchs oder eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsverteilungsvorschrift, der den fraglichen Rechtsakt ungültig machen würde, fällt die Wahl des Rechtsinstruments in die ausschließliche Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts und nicht des Gerichtshofs. c) Anwendung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV durch das Gericht

59 Das Gericht hat entschieden, dass die streitige Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstelle. Diese Einstufung wird nicht bestritten.

60 Wie das Gericht in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses schlüssig festgestellt hat, handelt es sich zum einen um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Zum anderen ist die streitige Verordnung als Rechtsakt ohne Gesetzescharakter anzusehen, da sie nach den Kriterien, die der Gerichtshof für die Anwendung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV anlegt, nicht nach einem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist.

61 Meines Erachtens hat das Gericht jedoch einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 41, 44 und 48 des angefochtenen Beschlusses jeweils zu dem Schluss gelangt ist, dass – „sich die Wirkungen der [streitigen] Verordnung, die sich auf die Gültigkeitsdauer der Verlängerung der Zulassung für bereits zugelassene Substitutionskandidaten, etwa Metalaxyl, beziehen, gegenüber [IQV] nur über eine Verordnung der Kommission entfalten dürften, mit der die genannte Zulassung verlängert wird“, so dass eine solche Verordnung eine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstelle, – „sich die Wirkungen der [streitigen] Verordnung hinsichtlich der Durchführung einer vergleichenden Bewertung der Gefahren für Gesundheit oder Umwelt, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen, die Metalaxyl enthalten, im Verhältnis zu einem Ersatzprodukt oder einer nichtchemischen Präventions- oder Schädlingsbekämpfungsmethode gegenüber [IQV] nur über Rechtsakte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entfalten dürften“, so dass solche Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstellten, und – „die Wirkungen der [streitigen] Verordnung hinsichtlich des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, ausschließlich den Ermessensspielraum betreffen, der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag belassen wird. Diese Wirkungen dürften sich gegenüber [IQV] jedoch gegebenenfalls nur über Rechtsakte der nationalen Behörden entfalten, mit denen über Anträge der Klägerin auf gegenseitige Anerkennung entschieden wird“, so dass solche Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstellten.

62 Entgegen der Entscheidung des Gerichts stellen die unterschiedlichen vorerwähnten Rechtsakte meiner Auffassung nach nämlich keine Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV dar, da sie nicht auf deren unmittelbarer Grundlage erlassen werden. Vielmehr dürfte jeder einzelne dieser Rechtsakte, wie die Kommission selbst anzuerkennen scheint, eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1107/2009 als Rechtsgrundlage haben (

63 Der Erlass der streitigen Verordnung war zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 über Substitutionskandidaten. Sobald der Wirkstoff erst einmal in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden ist, finden jedoch automatisch die für diese Stoffe geltenden besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 Anwendung. Die streitige Verordnung stellt somit nicht die unmittelbare Grundlage für die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen dar.

64 Wie IQV zu Recht vorträgt, entfaltet die streitige Verordnung ihre spezifischen Wirkungen vielmehr per se. Sie ist mit anderen Worten selbstgenügend: Die Aufnahme von Metalaxyl als Substitutionskandidat erfolgt in alleiniger Anwendung der streitigen Verordnung sofort und unmittelbar.

65 Diese Aufnahme ist jedoch gerade Gegenstand der Nichtigkeitsklage von IQV. Da sich die Maßnahmen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 in Bezug auf Metalaxyl gegebenenfalls treffen werden, keinesfalls auf dessen Aufnahme in die Liste mit Substitutionskandidaten auswirken dürften, brauchen sie daher nicht berücksichtigt zu werden. Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV muss sich die Beurteilung des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen nämlich auf die Stellung der Person beschränken, die sich auf ihre Klageberechtigung beruft, und ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (

66 Außerdem kann ich der Schlussfolgerung der Kommission, wonach die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassenen Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV seien, „da sie … entsprechend der Logik [dieser] Vorschrift Zugang zu einem Gericht gewähren würden“ (

67 Art. 263 Abs. 4 AEUV ist zwar im Hinblick darauf geändert worden, dass ein Einzelner nicht verpflichtet sein darf, gegen das Unionsrecht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten. Dieses Anliegen und die nachfolgende Änderung des Vertrags sind jedoch im Gesamtrahmen der Rechtsbehelfssystematik zu sehen, die der Gerichtshof ins Auge gefasst hat und deren Kohärenz es ermöglicht, die Vollständigkeit des durch den Vertrag eingeführten Systems der Rechtmäßigkeitskontrolle zu gewährleisten.

68 Die Feststellung des Gerichtshofs, dass „der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen [hat], das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird“ (so gegen die Anwendung von Handlungen mit allgemeiner Geltung auf sie geschützt [sind], die sie wegen der besonderen Zulassungsvoraussetzungen des Artikels [263 Abs. 4 AEUV] nicht unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten können“ (

69 Meines Erachtens würde die Logik des Systems umgekehrt, wenn die Tragweite einer der Voraussetzungen in Art. 263 Abs. 4 AEUV in einer Weise erweitert würde, dass die Nichtigkeitszuständigkeit des Gerichtshofs zugunsten eines inzidenten Rechtsbehelfs ausgeschlossen würde. Nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind nämlich im Licht eines hypothetischen Rechtsbehelfs mit Ausgleichscharakter auszulegen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der Rechtsbehelfe mit Ausgleichscharakter gegebenenfalls deshalb weit ausgelegt werden, weil ein direkter Zugang zum Unionsrichter nicht möglich ist.

70 Dieser Ansatz scheint mir vom Gerichtshof in der Rechtssache, die zum Beschluss vom 16. November 2000, Schiocchet/Kommission (C‑289/99 P, EU:C:2000:641), geführt hat, bestätigt worden zu sein. Der Gerichtshof hat darin nämlich bekräftigt, dass die durch Art. 277 AEUV ermöglichte Berufung auf die Unanwendbarkeit einer Verordnung nur die Begründung für eine Klage liefern und nicht Gegenstand dieser Klage sein kann, „so dass die Zulässigkeit der Klagen selbst anhand der Klageanträge unabhängig von den eventuell zu ihrer Begründung erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist“ (

71 Da IQV eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 erhoben hat, ist es nach meinem Dafürhalten demnach nicht inkohärent, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Sachprüfung der gegen die streitige Verordnung gerichteten Nichtigkeitsklage geltend gemacht, bei der Prüfung der Zulässigkeit der genannten Klage aber nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat IQV das Zusammenspiel der Rechtsbehelfe meines Erachtens somit voll und ganz beachtet, als sie zum einen die streitige Verordnung angefochten und zur Begründung ihrer Klage zum anderen eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 erhoben hat (

72 Durch diese verfahrenstechnische Entscheidung unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache im Übrigen von der Rechtssache, die zum Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), geführt hat.

73 Zunächst mag sich die letztgenannte Rechtssache auf einen ähnlichen Mechanismus beziehen, nämlich den Fall, dass eine Information, die für die Anwendung einer Durchführungsverordnung X, auf deren Grundlage Durchführungsmaßnahmen getroffen werden dürften, wesentlich ist, durch eine Durchführungsverordnung Y bestimmt wird.

74 Die Klägerinnen machten allerdings keine Rechtswidrigkeitseinrede geltend, sondern beantragten die Nichtigerklärung zweier Verordnungen. Die vom Gerichtshof in Rn. 40 dieses Urteils ermittelten Durchführungsmaßnahmen stützen sich jedoch ausdrücklich auf die beiden fraglichen Verordnungen: Auch wenn die Bescheinigungsanträge auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (

75 In Rn. 40 des Urteils vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass, „[w]as … die Durchführungsverordnungen Nrn. 302/2011 und 393/2011 betrifft, … sie ihre Rechtswirkungen gegenüber den Rechtsmittelführerinnen nur über die von den nationalen Behörden infolge der eingereichten Bescheinigungsanträge auf der Grundlage der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 erlassenen Rechtsakte [entfalten]“. Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass „[mit den] Entscheidungen der nationalen Behörden über die Erteilung solcher Bescheinigungen … gegenüber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die durch die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 festgelegten Koeffizienten angewandt werden“, weshalb „die Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Ablehnung solcher Bescheinigungen … Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV [sind]“.

76 In der vorliegenden Rechtssache beantragt IQV jedoch nicht die Nichtigerklärung der Verordnung, auf deren Grundlage etwaige Durchführungsmaßnahmen getroffen werden. 3. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

77 Da es sich bei den vom Gericht ermittelten Durchführungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, die nicht unmittelbar auf die streitige Verordnung gestützt werden, sondern auf die Verordnung Nr. 1107/2009, ist dem ersten von IQV vorgebrachten Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach stattzugeben. Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

78 Daher werde ich den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund nur hilfsweise prüfen. B. Dritter Rechtsmittelgrund: individuelle Betroffenheit von IQV

79 Ich werde zunächst den dritten Rechtsmittelgrund prüfen. Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich nämlich auf die Frage des Fehlens eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der Klägerin für den Fall, dass sie kein Klagerecht vor dem Unionsrichter besitzt. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft jedoch die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit der Klägerin. Sollte dieser dritte Rechtsmittelgrund begründet sein, könnte der Nichtigkeitsklage von IQV vor dem Gericht daher immer noch stattgegeben werden, vorausgesetzt, diese ist von der streitigen Verordnung auch unmittelbar betroffen.

80 Die Frage, ob der Anspruch von IQV auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss in Frage gestellt wird, stellt sich somit nur dann, wenn das Gericht die Klage von IQV in zutreffender Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV für unzulässig erklärt hat. Es erscheint also logischer, wenn die Reihenfolge der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes umgekehrt wird ( 1. Vorbringen der Parteien

81 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, in den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses entschieden zu haben, dass sie von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen sei.

82 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes macht die Klägerin den Umstand geltend, dass sie die einzige gewesen sei, die Metalaxyl angemeldet habe, und damit die einzige, die das Verfahren zur Zulassung dieses Stoffs in der Union verteidigt habe. Die früheren Klagen vor dem Gericht und dem Gerichtshof spielten ebenfalls eine Rolle bei der Individualisierung der Klägerin, da sie zur Nichtigerklärung einer ersten negativen Entscheidung der Kommission und zum Erlass einer Richtlinie über die Aufnahme von Metalaxyl geführt hätten (

83 Da IQV das einzige Unternehmen in der Union sei, das beim Erlass der streitigen Verordnung die Aufnahme von Metalaxyl befürwortet habe, und damit allein für diese Aufnahme verantwortlich sei, sei sie von der besagten Verordnung individuell betroffen. Dieser tatsächliche Umstand hebe sie in Bezug auf Metalaxyl aus dem Kreis aller übrigen Personen heraus.

84 Zudem gehe aus dem vierten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass diese u. a. auf der Grundlage von Berichten zur Beurteilung von Stoffen erlassen worden sei. In einem der genannten Berichte werde darauf hingewiesen, dass allein sie Metalaxyl angemeldet habe.

85 Die Kommission macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Klägerin nichts vortrage, was die Annahme zuließe, dass das Gericht ihr Alleinstellungsmerkmal bei der Stellung des Antrags auf Aufnahme von Metalaxyl in die Liste der in der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirkstoffe zu Unrecht nicht als ausreichend für ihre Individualisierung in Bezug auf die streitige Verordnung angesehen habe.

86 Der Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet, da die Klägerin, wie in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Importeurin von Metalaxyl und Verkäuferin von Erzeugnissen, die diesen Stoff enthielten, betroffen sei, und damit in gleicher Weise wie jeder andere Teilnehmer, der sich – gegenwärtig oder potenziell – in einer identischen Situation befinde. 2. Würdigung

87 Ich schließe mich den Ausführungen der Kommission zur Zulässigkeit des von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten dritten Rechtsmittelgrundes an.

88 Nach Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die geltend gemachten Rechtsmittelgründe nämlich „die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau“ bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (

89 Im vorliegenden Fall bezeichnet die Klägerin die Randnummern des Beschlusses, die sie zu beanstanden beabsichtigt. Es ist jedoch festzustellen, dass sie kein rechtliches Argument entwickelt, mit dem das Vorliegen eines Rechtsfehlers in den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses aufgezeigt werden soll. IQV wiederholt nämlich lediglich die dem Gericht bereits vorgelegten tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, sie zu individualisieren, wobei sie selbst die betreffenden Randnummern der Klageschrift angibt (

90 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird daher in Wirklichkeit nur begehrt, dass der Gerichtshof das Vorbringen vor dem Gericht erneut prüft und eine neuerliche Sachverhaltswürdigung vornimmt. Folglich ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. C. Zweiter Rechtsmittelgrund: effektiver gerichtlicher Rechtsschutz von IQV 1. Vorbringen der Parteien

91 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, dass es die Auffassung vertreten hat, die Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig bringe sie nicht um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

92 Die Klägerin trägt vor, sie könne eine nationale Durchführungsmaßnahme, die es ihr erlaube, die Wirkungen der streitigen Verordnung in Frage zu stellen, nicht anfechten. Solange sich eine nationale Behörde nicht dazu entschließe, Metalaxyl zu ersetzen, müsse dieser Wirkstoff nämlich Gegenstand regelmäßiger vergleichender Bewertungen sein. Entscheide die nationale Behörde im Anschluss an diese vergleichenden Bewertungen nicht über eine Ersetzung von Metalaxyl, könne sie diese „Entscheidungen“ jedoch deshalb nicht anfechten, weil sie kein Interesse daran habe, gegen eine Maßnahme vorzugehen, die sie nicht beschwere.

93 Die Klägerin sei daher gezwungen, den Erlass einer negativen Entscheidung durch die nationalen Behörden herbeizuführen, um sie anfechten und im Rahmen dieser Klage die Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidaten“ beanstanden zu können.

94 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich IQV damit begnüge, ihr vor dem Gericht angeführtes Vorbringen zu wiederholen, ohne jedoch einen wie auch immer gearteten Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss zu bezeichnen. Hilfsweise hält sie den Rechtsmittelgrund für unbegründet. 2. Würdigung

95 Ich wäre von vornherein ebenfalls geneigt, mich den Bemerkungen der Kommission zur Zulässigkeit des von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten zweiten Rechtsmittelgrundes anzuschließen.

96 Entgegen den Anforderungen, die sich aus Art. 169 der Verfahrensordnung und der in Nr. 88 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergeben, bezeichnet die Klägerin nämlich nicht die Randnummern des angefochtenen Beschlusses, auf die sich ihr zweiter Rechtsmittelgrund bezieht.

97 Es ist jedoch ohne Weiteres verständlich, dass ihre Kritik die gesamten Ausführungen betrifft, die das Gericht dem gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin widmet, d. h. die Rn. 51 bis 59 des angefochtenen Beschlusses. Die Schlussfolgerung, die das Gericht daraus ziehe, begründe einen Rechtsfehler.

98 Der zweite Rechtsmittelgrund könnte somit zulässig sein. In diesem Fall muss ich feststellen, dass das Gericht jedenfalls keinen Rechtsfehler begangen hat. Auch wenn die „Vollständigkeit“ des Systems im Schrifttum vielfach kritisiert worden ist, da sie bisweilen illusorisch sei, hat das Gericht nämlich lediglich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, wonach der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (

99 In diesem Rahmen sind natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der nach Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (

100 Denn „[o]bliegt die Durchführung dieser Handlungen den Unionsorganen, können [natürliche oder juristische] Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden allgemeinen Handlungen berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.“ (

101 Sollte sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall dazu entschließen, meiner Auslegung des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, „[der] keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieh[t]“, nicht zu folgen, hätte das Gericht jedoch zu Recht feststellen können, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

102 Sowohl die Verordnung Nr. 1107/2009 als auch die streitige Verordnung müssten in diesem Fall Gegenstand einer inzidenten Kontrolle sein können. Bei der streitigen Verordnung dürfte es sich zwar im eigentlichen Sinne nicht um die Rechtsgrundlage für die Durchführungsmaßnahmen handeln. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt eine solche Strenge bei der Feststellung des rechtlichen Zusammenhangs, der den angefochtenen Rechtsakt und den Rechtsakt, der Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede ist, verbinden muss, damit Art. 277 AEUV anwendbar ist, jedoch nicht vor (

103 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass etwaige auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 zu erlassende Durchführungsmaßnahmen nicht angeordnet werden könnten, wenn Metalaxyl nicht von vornherein in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden wäre.

104 Eine Zurückweisung der Rechtswidrigkeitseinrede gegen die streitige Verordnung würde außerdem dazu führen, dass diese gegen jede Art von gerichtlicher Kontrolle gefeit wäre, da eine Klage vor dem Gerichtshof aufgrund der Durchführungsmaßnahmen, die die besagte Verordnung „nach sich zieht“, ausgeschlossen wäre. Eine solche Immunität stünde unbestreitbar der Rechtsunion entgegen, die verlangt, dass die Unionsorgane der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen ( 3. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund und zusätzliche Anmerkungen zum Einfluss von Art. 19 EUV

105 Aus den vorstehenden Bemerkungen ergibt sich, dass, sollte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet erachten, das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hätte, als es in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass das Argument der Klägerin, wonach sie bei Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gebracht werde, zurückzuweisen sei. Auch wenn IQV die streitige Verordnung aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten kann, kann sie nämlich, worauf das Gericht in Rn. 59 des genannten Beschlusses im Wesentlichen hingewiesen hat, die Ungültigkeit dieser Verordnung mittels eines inzidenten Rechtsbehelfs vor den zuständigen Gerichten geltend machen.

106 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument in Frage gestellt werden, wonach die Klägerin die von den Mitgliedstaaten durchgeführte vergleichende Bewertung nicht anfechten könne, bis sich die nationalen Behörden dazu entschlössen, die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel, das Metalaxyl enthalte, zu verlängern, da eine solche Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht verändern und von den spanischen Gerichten somit nicht als anfechtbarer Rechtsakt anerkannt würde.

107 Wie das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen entschieden hat, sind nämlich die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

108 Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses, das IQV zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend macht, nicht geeignet, die Tragweite von Art. 263 AEUV zu ändern.

109 Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten eine Ergebnisverpflichtung auferlegt, „oblieg[e] es [nämlich] den nationalen Gerichten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, die für Klagen gelten, mit denen sie befasst sind, etwa das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses, so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, dass diese Modalitäten eine Anwendung erfahren können, die zur Umsetzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Erinnerung gerufenen Ziels beiträgt, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen“ (

110 Sei eine solche Auslegung nicht möglich, müsse zudem festgestellt werden, dass es „nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf [gibt], mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte“ (

111 Die in den beiden vorstehenden Nummern genannten Lösungen stehen zwar in einem gewissen Widerspruch zur strengen Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage durch den Gerichtshof (

112 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich im Ergebnis der Ansicht, dass der von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachte zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist. VII. Zulässigkeit der Klage der Klägerin und Zurückverweisung an das Gericht

113 Nach meiner Würdigung der von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe bin ich der Ansicht, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

114 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

115 Da das Gericht die Klage im Stadium der Zulässigkeitsprüfung zurückgewiesen hat, kann sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht selbst zur Begründetheit der Klage äußern. Dagegen verfügt er über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. Sowohl IQV als auch die Kommission haben nämlich zu der Frage Stellung genommen, ob Erstere von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen ist. Da der Verordnungscharakter der streitigen Verordnung feststeht und nicht bestritten wird, wäre einzig und allein die Voraussetzung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV noch nicht geprüft worden.

116 Die Klägerin trägt vor, sie sei von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen. Insbesondere weist sie zum einen darauf hin, dass die streitige Verordnung den Wirkstoff Metalaxyl als Substitutionskandidaten einstufe und ihn unmittelbar den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 unterwerfe. Damit würden für Metalaxyl Voraussetzungen gelten, die restriktiver seien als die Voraussetzungen für Wirkstoffe, die keine Substitutionskandidaten darstellten. Zum anderen ergebe sich diese Folge unmittelbar aus der streitigen Verordnung und räume der Kommission in zukünftigen Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Metalaxyl oder den nationalen Behörden in Verfahren zur Verlängerung der nationalen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metalaxyl enthielten, oder bei Anträgen auf gegenseitige Anerkennung keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidaten“ ein.

117 Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, die Klägerin sei von der streitigen Verordnung nur dann unmittelbar betroffen, wenn diese sich auf ihre Rechtsstellung auswirke. Die Klägerin spezifiziere jedoch nicht, inwiefern sich die Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidat“ auf ihre Rechtsstellung auswirke. Sie sei dazu nicht in der Lage, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Folgen nicht unmittelbar aus der Aufnahme von Metalaxyl in die in Rede stehende Liste ergäben, sondern aus etwaigen späteren Entscheidungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten, deren Erlass ein weites Ermessen voraussetze.

118 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine natürliche oder juristische Person nur dann von einer Handlung der Union unmittelbar betroffen, wenn sie sich „auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der [Unions]regelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden“ (

119 Im vorliegenden Fall wirkt sich die streitige Verordnung entgegen dem Vorbringen der Kommission unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus, ohne dass ein Unionsorgan oder die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats tätig werden müssten. Allein aufgrund der Tatsache, dass Metalaxyl in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden ist, ändert sich nämlich die rechtliche Regelung für diesen Stoff.

120 Auch wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen von Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff oder einer Verlängerung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und bei der in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen vergleichenden Bewertung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, steht ihnen hinsichtlich der Einstufung von Metalaxyl als „Substitutionskandidaten“ – und damit hinsichtlich der anwendbaren Regelung – jedoch keinerlei Ermessen zu. Der Ermessensspielraum der Kommission oder der Mitgliedstaaten dürfte lediglich im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1107/2009 gegeben sein. Bei dieser Verordnung handelt es sich jedoch nicht um die Verordnung, deren Nichtigerklärung die Klägerin begehrt.

121 Daher ist die Klägerin meines Erachtens berechtigt, gemäß Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu betreiben, da es sich hierbei um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht. VIII. Ergebnis

122 Es erscheint unbestreitbar, dass ein Rechtsunterworfener wie IQV nicht berechtigt wäre, gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 vorzugehen. Zwei der drei Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV können nämlich nicht erfüllt werden. Zum einen zieht diese Verordnung, obwohl sie Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufweist, notwendigerweise Durchführungsmaßnahmen nach sich. Zum anderen ändert sie nicht die Rechtsstellung der betroffenen Personen, ohne dass die Kommission oder die Mitgliedstaaten Ermessen ausüben.

123 Daher hat die Klägerin die Rechtsbehelfe in ihrem durch den Vertrag festgelegten und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Erinnerung gerufenen Zusammenspiel meines Erachtens voll und ganz beachtet. Sie betreibt die Nichtigerklärung einer Verordnung, die dazu führt, dass eine für sie nachteilige Regelung auf sie angewandt wird, und macht im Rahmen dieser Klage die Rechtswidrigkeit der Verordnung geltend, mit der die genannte Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Art. 277 AEUV eingeführt wird. Diese Streitdynamik ist geeignet, zum einen den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin, zum anderen aber auch die Sicherheit der Unionsrechtsordnung zu gewährleisten. Sie stellt nämlich eine einheitliche Lösung für ein Rechtmäßigkeitsproblem mittels eines einzigen, schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens als eine Vielzahl hypothetischer künftiger Vorabentscheidungsersuchen bereit.

124 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – In erster Linie: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Februar 2016, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (T‑296/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:79), wird aufgehoben. 2. Die Nichtigkeitsklage der Industrias Químicas del Vallés SA gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten ist zulässig. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. – Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet erachten sollte: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Industrias Químicas del Vallés SA trägt die Kosten.