Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.09.2017 – C-384/16

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2017:634

Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 6. September 2017 ( Rechtssache C‑384/16 P European Union Copper Task Force gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Klage auf teilweise Nichtigerklärung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Individuelle Betroffenheit – Einrede teilweiser Rechtswidrigkeit – Pflanzenschutzmittel – Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten – Kupferverbindungen“ I. Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache hat das Rechtsmittel der European Union Copper Task Force (im Folgenden: EUCuTF) gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission (T‑310/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:265), zum Gegenstand.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der EUCuTF auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (im Folgenden: streitige Verordnung) (

3 Mit ihrem Rechtsmittel gibt die EUCuTF dem Gerichtshof Gelegenheit, die Auslegung des in der genannten Vorschrift verwendeten Verbs „nach sich ziehen“ zu präzisieren (C‑274/12 P, EU:C:2013:852), oder vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), geführt haben – nämlich nicht wirklich angesprochen. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 91/414/EWG

4 Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (

5 Gemäß Art. 1 und dem Anhang der Richtlinie der Kommission 2009/37/EG vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414 des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop‑P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin ( B. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

6 Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414 des Rates ( „(1) Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Kulturpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass … (4) Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führen die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung gemäß Absatz 1 regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durch. Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigen die Mitgliedstaaten die Zulassung, heben sie auf oder ändern sie.“

7 Unter Kapitel XI („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) findet sich Art. 80 („Übergangsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1107/2009, der in seinem Abs. 7 bestimmt: „Die Kommission erstellt bis zum 14. Dezember 2013 eine Liste der in Anhang I der Richtlinie [91/414] aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.“

8 In Art. 83 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es: „Unbeschadet des Artikels 80 werden die Richtlinien 79/117/EWG [des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. 1978, L 33, S. 36),] und 91/414/EWG, in der durch die in Anhang V aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, mit Wirkung ab dem 14. Juni 2011 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihrer Anwendung bleiben davon unberührt. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. …“ C. Durchführungsverordnungen 1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

9 Nach dem ersten Erwägungsgrund und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe ( 2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/232

10 Nach dem achten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/232 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen (

11 Art. 1 („Änderung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011“) der Durchführungsverordnung 2015/232 bestimmt: „Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.“

12 Der Anhang der Durchführungsverordnung 2015/232 sieht vor, dass Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 wie folgt geändert wird: „… Die Antragsteller legen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vor, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte. …“ 3. Streitige Verordnung

13 Art. 1 („Substitutionskandidaten“) der streitigen Verordnung lautet: „In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführte Wirkstoffe, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, werden in die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen. Absatz 1 gilt auch für Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Übereinstimmung mit den Übergangsmaßnahmen des Artikels 80 Absatz 1 genehmigt wurden.“

14 Die Liste im Anhang dieser Verordnung umfasst: „… Kupferverbindungen (Varianten Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe [Bordeauxbrühe] und dreibasisches Kupfersulfat) …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

15 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Beschlusses kurz dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

16 Die EUCuTF ist ein Verband von Herstellern von Kupferverbindungen, von denen einige Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind, die einen solchen Stoff enthalten. Sie wurde mit dem Ziel gegründet, einen Antrag auf Aufnahme dieses Stoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu stellen, der die Liste mit für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorsah.

17 Mit Erlass der Richtlinie 2009/37 änderte die Kommission die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme von Kupferverbindungen. Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung Nr. 1107/2009 aufgehoben. Nach dem ersten Erwägungsgrund und Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgeführten Wirkstoffe jedoch nunmehr als gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 genehmigt.

18 Nachdem die Klägerin zusätzliche Informationen über die mit der Inhalation von Kupferverbindungen verbundenen Risiken und die Bewertung der durch diesen Stoff verursachten Gefahren für Nichtzielorganismen, Boden und Wasser erteilt hatte, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2015/232. Mit dieser Verordnung bestätigte die Kommission zum einen, dass Kupferverbindungen gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 zu genehmigen waren, und änderte zum anderen den Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011, indem sie u. a. vorsah, dass die Klägerin der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vorzulegen hatte, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte.

19 Am 11. März 2015 erließ die Kommission für die Zwecke von Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 die streitige Verordnung, da diese Vorschrift vorsieht, dass die Kommission eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgeführten Wirkstoffe erstellt, die die Kriterien für die Einstufung als Substitutionskandidat erfüllen und für die Art. 50 der erstgenannten Verordnung gilt. Die besagte Liste, die sich im Anhang der streitigen Verordnung befindet, schließt Kupferverbindungen ein, weil dieser Stoff den erwähnten Kriterien entspricht. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

20 Mit am 5. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Zur Stützung ihrer Klage machte die Klägerin u. a. eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Art. 24 und Anhang II Nr. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 geltend.

21 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede statt. Es entschied zum einen, dass die Klägerin kein eigenes Interesse geltend machen könne, und zum anderen, dass ihre Mitglieder keine Klagebefugnis hätten. In diesem Zusammenhang vertrat das Gericht erstens die Auffassung, dass die Mitglieder der Klägerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV seien, und zweitens, dass diese Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

22 Auch das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wies das Gericht zurück. V. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Zulässigkeit ihrer gegen die streitige Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage festzustellen und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

24 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. VI. Rechtsmittel

25 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei der streitigen Verordnung um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der ihr gegenüber Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Unzulässigkeit ihrer Klage sie und ihre Mitglieder nicht um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bringe. Drittens schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, sie und ihre Mitglieder seien von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen.

26 Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, sie selbst und ihre Mitglieder seien von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen. A. Erster Rechtsmittelgrund: Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung 1. Vorbringen der Parteien

27 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Klägerin die Rn. 42 bis 44, 46 bis 48, 50 bis 52, 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses. Sie wirft dem Gericht vor, zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

28 Die Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ und die nachfolgende Anwendung der in der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Regelung bedürften nämlich keiner Durchführungsmaßnahmen.

29 Auch wenn eine mögliche Verlängerung der Zulassung für Kupferverbindungen auf einen entsprechenden Antrag der EUCuTF formell durch einen Rechtsakt der Kommission bestätigt werde, gelte dieser Rechtsakt erstens nicht als Maßnahme zur Durchführung der streitigen Verordnung, sondern als Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009, nach der sich das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen richte. Außerdem bewirke die streitige Verordnung, dass Kupferverbindungen wenigstens alle sieben Jahre zur Genehmigung vorgelegt werden müssten, und nicht alle 15 Jahre wie nicht zu ersetzende Wirkstoffe. Nach Durchführung des Verfahrens zur Annahme dieser Verordnung seien Kupferverbindungen daher in der Regel zweimal häufiger Gegenstand von Anträgen auf Erneuerung einer Genehmigung, wodurch die Kosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer Genehmigung für diese Verbindungen anstiegen. Diese Wirkung sei unmittelbar und erfordere keinerlei Durchführungsmaßnahme seitens der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

30 Sodann führe die streitige Verordnung unmittelbar dazu, dass Kupferverbindungen enthaltende Pflanzenschutzmittel und ihre Verwendung der in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannten vergleichenden Bewertung unterzogen werden müssten. Art. 50 Abs. 4 dieser Verordnung schreibe den Mitgliedstaaten nämlich vor, die vergleichende Bewertung regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durchzuführen. Außerdem würden Antragsteller entgegen den in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen des Gerichts nicht nur mit den Kosten für die Durchführung der vergleichenden Bewertung belastet, sondern mit der Durchführung dieser Bewertung selbst, da die nationalen Behörden lediglich über den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für das Pflanzenschutzmittel entschieden. Folglich seien die EUCuTF und ihre Mitglieder gehalten, den sich aus der vergleichenden Bewertung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, unabhängig davon, zu welchem Endergebnis sie geführt habe.

31 Bei der in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass sich die Durchführung der vergleichenden Bewertung nicht auf den Umstand auswirke, dass Genehmigungen für ein Inverkehrbringen von den Mitgliedstaaten erteilt oder versagt, erneuert, widerrufen oder geändert würden, habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Wirkung der streitigen Verordnung nicht von einer Entscheidung einer nationalen Behörde abhänge.

32 Da sich etwaige Maßnahmen der nationalen Behörden weder auf den Rechtsstatus von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten noch auf die durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführte Regelung auswirkten, seien sie nicht als Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung anzusehen.

33 Eine ähnliche Schlussfolgerung sei schließlich für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln zwischen Mitgliedstaaten geboten. Die gegenseitige Anerkennung eines Erzeugnisses, das einen Substitutionskandidaten enthalte, erfolge aufgrund des Erlasses der streitigen Verordnung nämlich nicht mehr automatisch, was bei jedem anderen Wirkstoff hingegen der Fall sei.

34 Nach Ansicht der Kommission entbehrt dieser erste Rechtsmittelgrund einer Grundlage.

35 Das Gericht habe in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass für die in die Liste mit Substitutionskandidaten aufgenommenen Stoffe drei Arten spezifischer Regelungen gelten würden und die Anwendung jeder einzelnen dieser drei unterschiedlichen Regelungen zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen führe, deren Rechtmäßigkeit von der Klägerin angefochten werden könne (

36 In Bezug auf das Argument, wonach eine Erneuerung der Zulassung für Kupferverbindungen durch die Kommission eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht der streitigen Verordnung darstelle, vertritt die Kommission zunächst die Auffassung, die diesbezügliche Feststellung des Gerichts stehe vollständig im Einklang mit der Daseinsberechtigung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, so wie der Gerichtshof sie in Rn. 27 seines Urteils vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:852), dargelegt habe.

37 Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass sich die gebotene Prüfung nicht auf die Frage beziehe, ob der angefochtene Rechtsakt im eigentlichen Sinne die Rechtsgrundlage für jede Durchführungsmaßnahme darstelle. Eine ordnungsgemäße Prüfung müsse darin bestehen, zu überprüfen, ob der angefochtene Rechtsakt die Rechtsstellung der Klägerin endgültig und negativ verändere. Sei dies der Fall, sei anschließend zu prüfen, ob die Klägerin gegen die Bestimmungen des angefochtenen Rechtsakts verstoßen müsse, um einen Rechtsbehelf einlegen zu können, da es keinen anderen auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakt gebe, der vor einem Gericht angefochten werden könne.

38 Im vorliegenden Fall bleibe die Rechtsstellung der Klägerin jedoch unverändert, bis ein Rechtsakt erlassen werde, der das Ergebnis der Anwendung einer der drei Kategorien besonderer Regelungen in der Verordnung Nr. 1107/2009 darstelle.

39 Sodann macht die Kommission geltend, das Vorbringen der Klägerin zur Anwendung jeder einzelnen der genannten Kategorien von Regelungen sei zurückzuweisen.

40 Erstens verlange eine Erneuerung der Zulassung für Substitutionskandidaten, wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, den Erlass einer Verordnung über die Zulassung oder Nichtzulassung des betreffenden Stoffs durch die Kommission, was zu einer tatsächlichen Anwendung der streitigen Verordnung führe. Die Klägerin habe somit die Möglichkeit, die erstgenannte Verordnung anzufechten und sich bei dieser Gelegenheit gemäß Art. 277 AEUV auf die Unanwendbarkeit der streitigen Verordnung zu berufen.

41 Zweitens habe das Gericht in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen für ein Inverkehrbringen in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Auffassung vertreten, die im Hinblick darauf eingeführte Änderung werde sich lediglich durch die Ausübung des Ermessens auswirken, das den Mitgliedstaaten zustehe, wenn ihre nationalen Behörden Rechtsakte erließen, mit denen über Anträge auf gegenseitige Anerkennung entschieden werde. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das den nationalen Behörden in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen die Rechtsstellung ihrer Mitglieder nicht erst nach Erlass der nationalen Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der gegenseitigen Anerkennung beeinträchtige. Ebenso wenig habe sie nachgewiesen, dass die streitige Verordnung irgendeine andere, ihre Rechtsstellung beeinträchtigende Änderung am System der gegenseitigen Anerkennung mit sich bringe.

42 Drittens habe die Klägerin Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses, was die Anwendung der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen angehe, falsch ausgelegt. Das Gericht habe – nach Ansicht der Kommission zu Recht – die Auffassung vertreten, die vergleichende Bewertung sei Bestandteil des Verfahrens zur Prüfung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen sei der Rechtsakt, der die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtige; diese Entscheidung führe zur tatsächlichen Anwendung der streitigen Verordnung in der Praxis.

43 Durch das Argument, wonach Personen, die eine Zulassung beantragten, nunmehr mit der Durchführung der vergleichenden Bewertung belastet seien, werde diese Schlussfolgerung nicht beeinträchtigt. Das Gericht habe dieses Argument in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses zutreffend widerlegt. Die Möglichkeit einer solchen Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Durchführung der vergleichenden Bewertung betreffe lediglich das Verfahren und ändere nichts daran, dass die nationalen Behörden – anfechtbare – Rechtsakte zur Umsetzung dieser vergleichenden Bewertung zu erlassen hätten. Zum einen könne eine Entscheidung der nationalen Behörde, von Amts wegen eine vergleichende Bewertung durchzuführen, angefochten werden. Zum anderen handle es sich bei einer Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung für ein Inverkehrbringen – unterstellt, die Bewertung falle für Kupferverbindungen negativ aus und beeinträchtige folglich die Rechtsstellung der Klägerin – um einen anfechtbaren Rechtsakt. 2. Würdigung a) Vorbemerkung zur Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV

44 In ihrer Rechtsmittelschrift trägt die EUCuTF vor, die Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ und die nachfolgende Anwendung der durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführten Regelung erfolgten „sofort und unmittelbar“ und bedürften keiner Durchführungsmaßnahme (

45 Das dem Gerichtshof unterbreitete Auslegungsproblem besteht somit darin, festzustellen, ob die Tatsache, dass Kupferverbindungen besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 unterliegen, eine bloße „Wirkung“ der streitigen Verordnung darstellt, welche daher keine Durchführungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne erfordern würde, oder ob von der Kommission oder den Mitgliedstaaten in Anwendung der besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 getroffene Maßnahmen vielmehr deshalb als Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung anzusehen sind, weil diese Bestimmungen ihre konkreten Wirkungen gegenüber der Klägerin erst mittels der genannten Maßnahmen entfalten.

46 Mehr theoretisch ist zu fragen, ob das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ lediglich Durchführungsmaßnahmen erfasst, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter „B“ getroffen werden, oder ob sein Anwendungsbereich auf Maßnahmen ausgeweitet werden kann, die auf der Grundlage einer früheren Verordnung „A“, aber aufgrund des Erlasses der für deren Anwendung unerlässlichen Verordnung „B“, d. h. in einer mittelbaren sequenziellen Kette oder gewissermaßen durch Rückwirkung, getroffen werden.

47 Es braucht nicht mehr darauf hingewiesen zu werden, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV durch den Vertrag von Lissabon dahin gehend geändert worden ist, dass er einen dritten direkten Zugangsweg zum gesetzlichen Richter bietet. Nunmehr kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“ (

48 Auch wenn der Gerichtshof eingeräumt hat, dass mit diesem dritten Teil von Art. 263 Abs. 4 AEUV „die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gelockert wurden“ (

49 Zunächst hat er den Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ dahin ausgelegt, dass „die Änderung des in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Klagerechts natürlicher und juristischer Personen das Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung[, aber] unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten[,] zu ermöglichen“ (

50 Sodann ist in der Rechtssache, die zum Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:852), geführt hat, für die Voraussetzung hinsichtlich des Fehlens von Durchführungsmaßnahmen ein allgemeiner Prüfungsrahmen festgelegt worden: – Erstens hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, „die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts … unabhängig davon gewährleistet ist, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden“ ( – zweitens beschränkt der Gerichtshof die Beurteilung des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen „auf die Stellung der Person …, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV letzter Satzteil beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle“ ( – drittens muss sich die Prüfung „ausschließlich am Klagegegenstand orientieren. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen gegebenenfalls zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht.“ (

51 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), an seiner restriktiven Auslegung festgehalten, als er die Ansicht vertreten hat, dass es sich bei dem angeblich mechanischen Charakter der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen um eine Frage handelt, die „nicht relevant [ist], um zu bestimmen, ob [die in Rede stehenden] Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehen“ (

52 Indem er Gesetzgebungsakte vom Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ ausschließt und jeden beliebigen von der Union oder einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Handlung des Unionsrechts mit allgemeiner Geltung erlassenen Rechtsakt in den Begriff „Durchführungsmaßnahme“ einschließt, hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV auf ein Minimum reduziert.

53 Sollte der Begriff „nach sich ziehen“ zudem dahin auszulegen sein, dass er jeden beliebigen infolge einer Unionshandlung erlassenen Rechtsakt erfasst, müsste ich denjenigen beipflichten, die ohne zu zögern den Schluss gezogen hatten, dass die in den Nrn. 49 bis 51 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV praktisch nichts am Zugang des Einzelnen zum Gerichtshof gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV ändere (

54 Wie der Gerichtshof zur Begründung seiner Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik jedoch noch unlängst festgestellt hat, „bekräftigt Art. 47 der Charta den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent“ ( b) Begriff „nach sich ziehen“

55 Die Schlussfolgerung meiner Vorbemerkung veranlasst mich zu der Annahme, dass das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ dahin auszulegen ist, dass es ausschließlich Durchführungsmaßnahmen betrifft, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter notwendigerweise getroffen werden müssen.

56 Die Wortlautauslegung, das Ziel, das mit der Änderung von Art. 230 EG verfolgt wird, und der Grundsatz der Rechtssicherheit bestätigen diese Auslegung des Begriffs „nach sich ziehen“.

57 Zunächst sei, wenn auf den Sinn des in der französischen Sprachfassung verwendeten Wortes abgestellt wird, darauf hingewiesen, dass das Verb „comporter“ („nach sich ziehen“) „inclure en soi“ („einschließen“) bedeutet (bedarf oder keinen solchen erfordert, d. h. ein sich selbst genügender Rechtsakt (

58 Dies bedeutet also nicht, dass allein die Feststellung einer infolge des streitigen Rechtsakts mit Verordnungscharakter getroffenen Maßnahme für die Zurückweisung der dagegen erhobenen Klage genügt. Im Gegenteil: Da der nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV anfechtbare Rechtsakt mit allgemeiner Tragweite eigenständig sein muss, um auf dieser Grundlage unmittelbar angefochten werden zu können, verlangt die Verwendung des Wortes „nach sich ziehen“, dass die festgestellte Maßnahme einen unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Norm von allgemeiner Tragweite aufweist (bedürfe oder ihn erforderlich mache.

59 Um jegliche Streitfälle und Schwierigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden, müsste dieser Kausalzusammenhang der Rechtsgrundlage gleichgestellt werden. Entgegen der Auslegung des für die Anwendung von Art. 277 AEUV erforderlichen rechtlichen Zusammenhangs dürfte der angefochtene Rechtsakt das Verfahren zum Erlass der festgestellten Durchführungsmaßnahme somit nicht mittelbar beeinflussen (mittelbar auf den Rechtsstreit anwendbar, der infolge der von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der unmittelbaren Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 möglicherweise getroffenen Maßnahmen betrieben würde.

60 Sodann bestätigt das Ziel, das mit der Einfügung eines dritten Zugangswegs zum gesetzlichen Richter in Art. 263 Abs. 4 AEUV verfolgt wird, diese Wortlautauslegung. Wie der Gerichtshof in Rn. 60 seines Urteils vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), ausgeführt hat, hatte die Änderung des in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Klagerechts natürlicher und juristischer Personen nämlich das Ziel, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen zu ermöglichen. „Mit dem Vertrag von Lissabon sind [nämlich], um den Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen Rechtsakte der Union zu stärken, die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, durch den Erlass von Art. 263 Abs. 4 AEUV erweitert worden, der eine solche Klage auch gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zulässt, die eine Person unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.“ (

61 Je mehr man den Anwendungsbereich der Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen erweitert, desto mehr verringert man jedoch das Ausmaß der in Art. 263 Abs. 4 AEUV eingeführten Erweiterung.

62 Ein Bestreben nach Rechtssicherheit verstärkt schließlich die Notwendigkeit, die Reichweite des Begriffs „nach sich ziehen“ zu beschränken. Es sollte nämlich nicht vergessen werden, dass ein Rechtsunterworfener, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zweifellos im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berechtigt gewesen wäre, gegen eine Unionshandlung zu klagen, gemäß dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), die Gültigkeit dieser Handlung nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist nicht vor einem nationalen Gericht anfechten kann. Das Gleiche gilt für die in Art. 277 AEUV eingeführte Einrede der Rechtswidrigkeit (

63 Je weiter entfernt der Zusammenhang zwischen dem Rechtsakt mit Verordnungscharakter und der Durchführungsmaßnahme ist, desto schwieriger ist es daher für den Rechtsunterworfenen, festzustellen, ob er Ersteren auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar vor dem Gericht anfechten kann. Diese Unsicherheit stellt nicht nur ein Risiko für den Rechtsunterworfenen – dessen Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt mit Verordnungscharakter vom Gericht für unzulässig erklärt oder dessen Ersuchen um Einholung einer Vorabentscheidung von einem nationalen Gericht abgelehnt werden kann – dar, sondern auch eine Unsicherheit innerhalb der Unionsrechtsordnung, da die Feststellung einer Durchführungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsakt mit Verordnungscharakter von Mensch zu Mensch oder von einem Gericht zum anderen variieren kann.

64 Im Ergebnis veranlassen mich die Wortlaut- und die teleologische Auslegung sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit zu der Annahme, dass das in Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV verwendete Verb „nach sich ziehen“ dahin auszulegen ist, dass es ausschließlich Durchführungsmaßnahmen betrifft, die auf der unmittelbaren Grundlage eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter notwendigerweise getroffen werden.

65 Eine isolierte Betrachtung der streitigen Verordnung mag zwar künstlich erscheinen. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass sich die Frage des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen, wäre die Liste mit Substitutionskandidaten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht einer gesonderten Verordnung enthalten, vermutlich nicht stellen würde, da sich die Auswirkungen der Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ zwangsläufig durch Maßnahmen zur Durchführung allein dieser Verordnung zeigen würden. Diese Erwägung kann die Würdigung nach meinem Dafürhalten jedoch nicht beeinflussen. Vorbehaltlich eines Ermessensmissbrauchs oder eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsverteilungsvorschrift, der den fraglichen Rechtsakt ungültig machen würde, fällt die Wahl des Rechtsinstruments in die ausschließliche Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts und nicht des Gerichtshofs. c) Anwendung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV durch das Gericht

66 Das Gericht hat entschieden, dass die streitige Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstelle. Diese Einstufung wird nicht bestritten.

67 Wie das Gericht in den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses schlüssig festgestellt hat, handelt es sich zum einen um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Zum anderen ist die streitige Verordnung als Rechtsakt ohne Gesetzescharakter anzusehen, da sie nach den Kriterien, die der Gerichtshof für die Anwendung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV anlegt, nicht nach einem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden ist.

68 Meines Erachtens hat das Gericht jedoch einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 44, 47 und 50 des angefochtenen Beschlusses jeweils zu dem Schluss gelangt ist, dass – „sich die Wirkungen der [streitigen] Verordnung, die sich auf die Gültigkeitsdauer der Verlängerung der Zulassung für bereits zugelassene Substitutionskandidaten, etwa Kupferverbindungen, beziehen, gegenüber den Mitgliedern der Klägerin nur über eine Verordnung der Kommission entfalten dürften, mit der die genannte Zulassung verlängert wird“, so dass eine solche Verordnung eine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstelle, – „sich die Wirkungen der [streitigen] Verordnung hinsichtlich der Durchführung einer vergleichenden Bewertung der Gefahren für Gesundheit oder Umwelt, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen, die Kupferverbindungen enthalten, im Verhältnis zu einem Ersatzprodukt oder einer nichtchemischen Präventions- oder Schädlingsbekämpfungsmethode gegenüber den Mitgliedern der Klägerin nur über Rechtsakte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entfalten dürften“, so dass solche Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstellten, und – „die Wirkungen der [streitigen] Verordnung hinsichtlich des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, ausschließlich den Ermessensspielraum betreffen, der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag belassen wird. Diese Wirkungen dürften sich gegenüber den Mitgliedern der Klägerin jedoch gegebenenfalls nur über Rechtsakte der nationalen Behörden entfalten, mit denen über Anträge dieser Mitglieder auf gegenseitige Anerkennung entschieden wird“, so dass solche Rechtsakte Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstellten.

69 Entgegen der Entscheidung des Gerichts stellen die unterschiedlichen vorerwähnten Rechtsakte meiner Auffassung nach nämlich keine Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV dar, da sie nicht auf deren unmittelbarer Grundlage erlassen werden. Vielmehr dürfte jeder einzelne dieser Rechtsakte eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1107/2009 als Rechtsgrundlage haben.

70 Der Erlass der streitigen Verordnung war zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 über Substitutionskandidaten. Sobald der Wirkstoff erst einmal in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden ist, finden jedoch automatisch die für diese Stoffe geltenden besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 Anwendung. Die streitige Verordnung stellt somit nicht die unmittelbare Grundlage für die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen dar.

71 Wie die EUCuTF zu Recht vorträgt, entfaltet die streitige Verordnung ihre spezifischen Wirkungen vielmehr per se. Sie ist mit anderen Worten selbstgenügend: Die Aufnahme von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten erfolgt in alleiniger Anwendung der streitigen Verordnung sofort und unmittelbar.

72 Diese Aufnahme ist jedoch gerade Gegenstand der Nichtigkeitsklage der EUCuTF. Da sich die Maßnahmen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 in Bezug auf Kupferverbindungen gegebenenfalls treffen werden, keinesfalls auf deren Aufnahme in die Liste mit Substitutionskandidaten auswirken dürften, brauchen sie daher nicht berücksichtigt zu werden. Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV muss sich die Beurteilung des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen nämlich auf die Stellung der Person beschränken, die sich auf ihre Klageberechtigung beruft, und ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (

73 Außerdem kann ich dem Vorbringen der Kommission, wonach das Argument, das sich auf die Grundlage der Durchführungsmaßnahmen – d. h. die Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht die streitige Verordnung – bezieht, deshalb zurückzuweisen sei, weil die Schlussfolgerung des Gerichts „vollständig im Einklang mit der Daseinsberechtigung von Art. 263 Abs. 4 AEUV“ (

74 Art. 263 Abs. 4 AEUV ist zwar im Hinblick darauf geändert worden, dass ein Einzelner nicht verpflichtet sein darf, gegen das Unionsrecht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten. Dieses Anliegen und die nachfolgende Änderung des Vertrags sind jedoch im Gesamtrahmen der Rechtsbehelfssystematik zu sehen, die der Gerichtshof ins Auge gefasst hat und deren Kohärenz es ermöglicht, die Vollständigkeit des durch den Vertrag eingeführten Systems der Rechtmäßigkeitskontrolle zu gewährleisten.

75 Die Feststellung des Gerichtshofs, dass „der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen [hat], das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird“ (so gegen die Anwendung von Handlungen mit allgemeiner Geltung auf sie geschützt [sind], die sie wegen der besonderen Zulassungsvoraussetzungen des Artikels [263 Abs. 4 AEUV] nicht unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten können“ (

76 Meines Erachtens würde die Logik des Systems umgekehrt, wenn die Tragweite einer der Voraussetzungen in Art. 263 Abs. 4 AEUV in einer Weise erweitert würde, dass die Nichtigkeitszuständigkeit des Gerichtshofs zugunsten eines inzidenten Rechtsbehelfs ausgeschlossen würde. Nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind nämlich im Licht eines hypothetischen Rechtsbehelfs mit Ausgleichscharakter auszulegen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der Rechtsbehelfe mit Ausgleichscharakter gegebenenfalls deshalb weit ausgelegt werden, weil ein direkter Zugang zum Unionsrichter nicht möglich ist.

77 Dieser Ansatz scheint mir vom Gerichtshof in der Rechtssache, die zum Beschluss vom 16. November 2000, Schiocchet/Kommission (C‑289/99 P, EU:C:2000:641), geführt hat, bestätigt worden zu sein. Der Gerichtshof hat darin nämlich bekräftigt, dass die durch Art. 277 AEUV ermöglichte Berufung auf die Unanwendbarkeit einer Verordnung nur die Begründung für eine Klage liefern und nicht Gegenstand dieser Klage sein kann, „so dass die Zulässigkeit der Klagen selbst anhand der Klageanträge unabhängig von den eventuell zu ihrer Begründung erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist“ (

78 Da die EUCuTF eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 erhoben hat, ist es nach meinem Dafürhalten demnach nicht inkohärent, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Sachprüfung der gegen die streitige Verordnung gerichteten Nichtigkeitsklage geltend gemacht, bei der Prüfung der Zulässigkeit der genannten Klage aber nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat die EUCuTF das Zusammenspiel der Rechtsbehelfe meines Erachtens somit voll und ganz beachtet, als sie zum einen die streitige Verordnung angefochten und zur Begründung ihrer Klage zum anderen eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 erhoben hat.

79 Durch diese verfahrenstechnische Entscheidung unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache im Übrigen von der Rechtssache, die zum Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), geführt hat.

80 Zunächst mag sich die letztgenannte Rechtssache auf einen ähnlichen Mechanismus beziehen, nämlich den Fall, dass eine Information, die für die Anwendung einer Durchführungsverordnung X, auf deren Grundlage Durchführungsmaßnahmen getroffen werden dürften, wesentlich ist, durch eine Durchführungsverordnung Y bestimmt wird.

81 Die Klägerinnen machten allerdings keine Rechtswidrigkeitseinrede geltend, sondern beantragten die Nichtigerklärung zweier Verordnungen. Die vom Gerichtshof in Rn. 40 dieses Urteils ermittelten Durchführungsmaßnahmen stützen sich jedoch ausdrücklich auf die beiden fraglichen Verordnungen: Auch wenn die Bescheinigungsanträge auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (

82 In Rn. 40 des Urteils vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass, „[w]as … die Durchführungsverordnungen Nrn. 302/2011 und 393/2011 betrifft, … sie ihre Rechtswirkungen gegenüber den Rechtsmittelführerinnen nur über die von den nationalen Behörden infolge der eingereichten Bescheinigungsanträge auf der Grundlage der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 erlassenen Rechtsakte [entfalten]“. Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass „[mit den] Entscheidungen der nationalen Behörden über die Erteilung solcher Bescheinigungen … gegenüber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die durch die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 festgelegten Koeffizienten angewandt werden“, weshalb „die Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Ablehnung solcher Bescheinigungen … Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV [sind]“.

83 In der vorliegenden Rechtssache beantragt die EUCuTF jedoch nicht die Nichtigerklärung der Verordnung, auf deren Grundlage etwaige Durchführungsmaßnahmen getroffen werden. 3. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

84 Da es sich bei den vom Gericht ermittelten Durchführungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, die nicht unmittelbar auf die streitige Verordnung gestützt werden, sondern auf die Verordnung Nr. 1107/2009, ist dem ersten von der EUCuTF vorgebrachten Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach stattzugeben. Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

85 Daher werde ich den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund nur hilfsweise prüfen. B. Dritter Rechtsmittelgrund: individuelle Betroffenheit der EUCuTF oder ihrer Mitglieder

86 Ich werde zunächst den dritten Rechtsmittelgrund prüfen. Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich nämlich auf die Frage des Fehlens eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der EUCuTF und ihrer Mitglieder für den Fall, dass sie kein Klagerecht vor dem Unionsrichter besitzt. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft jedoch die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit der Klägerin. Sollte dieser dritte Rechtsmittelgrund begründet sein, könnte der Nichtigkeitsklage der EUCuTF vor dem Gericht daher immer noch stattgegeben werden, vorausgesetzt, diese ist von der streitigen Verordnung auch unmittelbar betroffen.

87 Die Frage, ob der Anspruch der EUCuTF und ihrer Mitglieder auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss in Frage gestellt wird, stellt sich somit nur dann, wenn das Gericht die Klage der EUCuTF in zutreffender Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV für unzulässig erklärt hat. Es erscheint also logischer, wenn die Reihenfolge der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes umgekehrt wird ( 1. Vorbringen der Parteien

88 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, in den Rn. 22, 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses entschieden zu haben, dass sie und ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

89 Als Erstes macht die Klägerin geltend, die EUCuTF sei angesichts der besonderen Umstände der streitigen Verordnung (

90 Erstens habe lediglich die EUCuTF Kupferverbindungen zwecks Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 angemeldet. Darüber hinaus habe einzig und allein die EUCuTF die Verlängerung der Zulassung für Kupferverbindungen als Wirkstoff beantragt und – im Juli 2015 – Wirkstoffunterlagen für Rechnung sämtlicher Hersteller vorgelegt.

91 Zweitens sei die EUCuTF an dem Verfahren beteiligt gewesen, das zu der bis zum Erlass der streitigen Verordnung geltenden Regelung für Kupferverbindungen geführt habe. Die Klägerin nennt insbesondere die Durchführungsverordnung 2015/232, die auf der Grundlage der Studien und Unterlagen erlassen worden sei, die sie selbst übermittelt habe, nachdem sie aufgefordert worden sei, zum Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen Stellung zu nehmen.

92 Drittens sei die durch die streitige Verordnung genehmigte Liste mit Substitutionskandidaten ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse eines Dokuments erstellt worden, das sich auf den endgültigen Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen stütze, welcher von der Kommission – in Bezug auf den Antragsteller – ausschließlich auf Betreiben der EUCuTF angenommen worden sei.

93 Viertens sei die EUCuTF während des gesamten Verfahrens zur Ausarbeitung der streitigen Verordnung die „Ansprechpartnerin“ der Kommission gewesen, habe mit dieser korrespondiert und an einer Sitzung mit ihr teilgenommen, in der es um die Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ gegangen sei.

94 Vor diesem Hintergrund hätte der EUCuTF entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), die Klagebefugnis zugesprochen werden müssen, da die Kommission aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache wisse, dass die streitige Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe.

95 Als Zweites trägt die Klägerin vor, auch die Mitglieder der EUCuTF seien von der streitigen Verordnung individuell betroffen.

96 Zum einen vertrete die EUCuTF sämtliche in der Union tätigen Hersteller von Kupferverbindungen, die als Pflanzenschutzmittel verwendet würden. Folglich habe das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die EUCuTF und ihre Mitglieder wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer von der streitigen Verordnung betroffen seien, da sämtliche Hersteller von Kupferverbindungen, die in der Union als Pflanzenschutzmittel verwendet würden, Mitglieder der EUCuTF seien oder als Händler für Rechnung eines von deren Mitgliedern handelten.

97 Im Licht des Vorstehenden bestimme Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, dass ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung für einen Wirkstoff von einem Hersteller des Wirkstoffs eingereicht werde. Die streitige Verordnung betreffe Kupferverbindungen und berühre das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für diese Verbindungen, wie das Gericht in den Rn. 41 und 42 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe. Allein die EUCuTF und ihre Mitglieder könnten die Erneuerung beantragen, da sie die einzigen Hersteller von Kupferverbindungen seien, die in der Union als Pflanzenschutzmittel verwendet würden. Darüber hinaus habe einzig und allein die EUCuTF eine Erneuerung der Zulassung für Kupferverbindungen als Wirkstoff beantragt und Wirkstoffunterlagen für Rechnung sämtlicher Hersteller vorgelegt.

98 Im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251, Rn. 75), habe das Gericht die Auffassung vertreten, der Umstand, dass die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der Konsole PlayStation®2 in der Union sei, stelle einen Gesichtspunkt dar, der für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Klägerin von Bedeutung sei.

99 Zum anderen habe die Klage der EUCuTF deshalb die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe zum Gegenstand, weil die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) fälschlicherweise auf anorganische Stoffe angewandt worden seien. Bei Kupferverbindungen handle es sich jedoch um den einzigen anorganischen Stoff auf der Liste mit Substitutionskandidaten. Folglich hebe schon allein die Grundlage, auf der die Aufnahme dieser Verbindungen in die genannte Liste beruhe, die EUCuTF und ihre Mitglieder heraus und individualisiere sie.

100 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sei die streitige Verordnung, obwohl in formaler Hinsicht eine Durchführungsverordnung, angesichts ihrer Auswirkungen auf Kupferverbindungen und damit auf die EUCuTF und ihre Mitglieder als einzige Hersteller dieses Wirkstoffs in Wirklichkeit eine Entscheidung der Kommission.

101 Die Kommission vertritt die Auffassung, der von der EUCuTF zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachte dritte Rechtsmittelgrund sei unbegründet.

102 Erstens habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen sei.

103 Wie das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden habe, verleihe keine Bestimmung der in Rede stehenden Regelung der Klägerin Verfahrensrechte. Der Umstand, dass sich die Klägerin möglicherweise mit der Kommission zur Abfassung der streitigen Verordnung ausgetauscht habe, genüge nicht, um der Klägerin die Klagebefugnis einzuräumen, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften ihr nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten verliehen.

104 Die Tatsache, dass die Klägerin Kupferverbindungen im Hinblick auf deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 angemeldet habe, sei irrelevant, da die streitige Verordnung diese Frage nicht behandle.

105 Was das Argument angehe, das daraus hergeleitet werde, dass einzig die Klägerin die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen beantragt habe, reiche dieser Umstand allein nicht aus, um sie zu individualisieren. Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 jeder Hersteller des Wirkstoffs und nicht nur der Antragsteller des Verfahrens, das zur ursprünglichen Genehmigung geführt habe, einen Antrag auf Erneuerung einreichen könne.

106 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Mitglieder der Klägerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

107 Das Gericht habe in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47), ergebende Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gelte, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, keineswegs bedeute, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei.

108 Die Klägerin habe somit nicht nachgewiesen, dass ihre Mitglieder einen Kreis oder eine geschlossene Gruppe von Herstellern bildeten und sich andere Teilnehmer nicht potenziell in einer identischen Situation befinden könnten, wie das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe.

109 Nach Auffassung der Kommission beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251). Dieses Urteil habe sich, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission (T‑82/06, EU:T:2008:46), eingeräumt habe, auf einen sehr besonderen Komplex von Tatsachen und rechtlichen Umständen bezogen, die Sony von jedem anderen – gegenwärtigen oder potenziellen – Teilnehmer unterschieden. Keiner der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände der Rechtssache, die zu besagtem Urteil geführt habe, sei im vorliegenden Fall gegeben. 2. Würdigung

110 Da sich die EUCuTF als ein Verband von Herstellern von Kupferverbindungen definiert, die bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden (

111 Auf der Grundlage dieser – in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufenen – Rechtsprechung hat das Gericht entschieden, dass die EUCuTF kein eigenes Interesse geltend machen könne, da keine Bestimmung der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Regelung ihr Verfahrensrechte verleihe und sie bei der Ausarbeitung der streitigen Verordnung keine Rolle gespielt habe (

112 Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die Mitglieder der Klägerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen, von denen einige Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln seien, die einen solchen Stoff enthielten, und damit in gleicher Weise wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich – gegenwärtig oder potenziell – in einer identischen Situation befinde, von der streitigen Verordnung betroffen seien. Es hat daraus abgeleitet, dass sich die Mitglieder der Klägerin folglich nicht in einer sie individualisierenden Situation befänden (

113 Entgegen dem Vorbringen der EUCuTF vermag ich weder in diesen Feststellungen des Gerichts noch in der Schlussfolgerung, die das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses daraus zieht, nämlich dass sich die Zulässigkeit der von der EUCuTF erhobenen Klage nach Art. 263 Abs. 4 zweiter Satzteil AEUV nicht feststellen lasse, weil die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nicht erfüllt sei, einen Rechtsfehler zu erkennen. a) Stellung der EUCuTF

114 Obwohl der dritte Rechtsmittelgrund der EUCuTF Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses betrifft, bestreitet sie weder, dass sie im Hinblick auf die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste im Anhang der streitigen Verordnung nicht die Rolle einer „Verhandlungspartnerin“ gespielt habe, noch, dass die anwendbare Regelung keinerlei Verfahrensgarantie zu ihren Gunsten vorsehe.

115 Auch wenn die EUCuTF geltend macht, sie sei der „Ansprechpartner“ der Kommission gewesen und habe an einem Treffen mit den Beamten der Generaldirektion (GD) „Gesundheit“ teilgenommen, macht sie nämlich kein spezifisches Verfahrensrecht geltend, das ihr eine besondere Rechtsstellung verliehe, die geeignet wäre, sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren (

116 Auch das übrige Vorbringen der EUCuTF, mit dem ihre individuelle Betroffenheit nachgewiesen werden soll, ist nicht begründet. Zum einen sind weder die Anstrengungen, die sie im Hinblick auf die Aufnahme von Kupferverbindungen in Anhang I der Richtlinie 91/414 unternommen hat, noch ihre Beteiligung an dem Verfahren, das zum Erlass der Durchführungsverordnung 2015/232 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen geführt hat, von Belang. Sie sind nämlich nicht geeignet, sie im Rahmen der vorliegenden Klage zu individualisieren, da Gegenstand des angefochtenen Rechtsakts streng genommen nicht die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen ist, sondern seine Anerkennung als Substitutionskandidat nach Durchführung eines Verfahrens, das sich von dem Verfahren unterscheidet, das zu seiner Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 geführt hat.

117 Zum anderen befindet sich die EUCuTF entgegen ihrem Vorbringen nicht in einer Situation, die mit der Situation vergleichbar ist, die dem Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), zugrunde gelegen hat, da keine spezifische Bestimmung der streitigen Regelung die Kommission dazu verpflichtete, die Folgen des Rechtsakts, dessen Erlass sie in Erwägung zog, für die besondere Situation der EUCuTF oder ihrer Mitglieder zu berücksichtigen.

118 Das Gericht konnte somit rechtfehlerfrei entscheiden, dass die EUCuTF kein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung geltend machen könne. b) Klagebefugnis der Mitglieder der EUCuTF

119 Seit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, (25/62, EU:C:1963:17), können diejenigen, die nicht „Adressat[en] einer Entscheidung [sind], … nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung [sie] wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, [sie] aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und [sie] daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten“. Diese Auslegung der individuellen Betroffenheit gilt auch dann, wenn der angefochtene Rechtsakt eine Handlung allgemeiner Geltung ist (

120 Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht speziell Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die streitige Verordnung eine solche Geltung habe, da sie zum einen auf Sachverhalte Anwendung finde, die objektiv, nämlich im vorliegenden Fall aufgrund der Merkmale eines Wirkstoffs, bestimmt worden seien, und zum anderen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge, nämlich jedem Teilnehmer, dessen Tätigkeit mit einem der in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zusammenhänge, in Frage stellt.

121 Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass, „die Liste im Anhang der [streitigen] Verordnung, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, auf der Grundlage der Informationen aus dem Beurteilungsbericht, der Schlussfolgerungen der EFSA, des Entwurfs eines Bewertungsberichts und der dazugehörigen Nachträge, der Peer-Review-Berichte oder aber der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [(ABl. 2008, L 353, S. 1)] erstellt worden ist“. Ebenso wenig beanstandet die EUCuTF die vom Gericht in derselben Randnummer getroffene Feststellung, dass sich die streitige Verordnung auf Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 beziehe, wonach die Kommission die Liste mit Substitutionskandidaten bis zum 14. Dezember 2013 zu erstellen hatte.

122 Meines Erachtens konnte das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses daher rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die Mitglieder der Klägerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien, da diese aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen in gleicher Weise auf sie angewandt werde wie auf jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich – gegenwärtig oder potenziell – in einer identischen Situation befinde, und die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit in Bezug auf sie somit nicht erfüllt sei.

123 Das Argument, wonach sämtliche Hersteller von Kupferverbindungen Mitglieder der EUCuTF seien, ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung zu widerlegen.

124 Zum einen können die Mitglieder der EUCuTF einem beschränkten Kreis bestimmter oder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung bestimmbarer Personen – der somit von dieser individuell betroffen sein kann – nicht gleichgestellt werden, da der Kreis nach ihrem Inkrafttreten erweitert werden kann. Der Gerichtshof ist nämlich, auch wenn das nur schwer vorstellbar sein mag, nie von diesem flexiblen Verständnis der „geschlossenen Gruppe“ abgewichen (

125 Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (

126 Beim Erlass der streitigen Verordnung ist die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste mit Substitutionskandidaten jedoch nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften der Mitglieder der Klägerin, sondern aufgrund der Tatsache beschlossen worden, dass dieser Stoff die Kriterien für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff im Sinne von Anhang II Nr. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllte (

127 In diesem Zusammenhang kann sich die Tatsache, dass Kupferverbindungen, wie die Klägerin vorträgt, der einzige anorganische Stoff auf der in Rede stehenden Liste seien, nicht auf die individuelle Betroffenheit der Mitglieder der EUCuTF auswirken. Dieser Umstand berührt nämlich in keiner Weise die Tatsache, dass die Rechtswirkungen der streitigen Verordnung für die Mitglieder der Klägerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen gelten ( 3. Ergebnis zum dritten Rechtsmittelgrund

128 Das Gericht konnte in den Rn. 22 und 31 des angefochtenen Beschlusses rechtfehlerfrei entscheiden, dass die EUCuTF kein eigenes Interesse geltend machen könne und sich ihre Mitglieder nicht in einer sie individualisierenden Situation befänden. Folglich konnte es in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass sich die Zulässigkeit der von der EUCuTF erhobenen Klage nach Art. 263 Abs. 4 zweiter Satzteil AEUV nicht feststellen lasse, weil die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nicht erfüllt sei.

129 Der von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachte dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen. C. Zweiter Rechtsmittelgrund: effektiver gerichtlicher Rechtsschutz der EUCuTF und ihrer Mitglieder 1. Vorbringen der Parteien

130 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Klägerin dem Gericht vor, dass es in den Rn. 52 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, die Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig nehme weder ihr noch ihren Mitgliedern den Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

131 Die Klägerin trägt vor, die Mitglieder der EUCuTF könnten eine nationale Durchführungsmaßnahme, die es ihr erlaube, die Wirkungen der streitigen Verordnung in Frage zu stellen, nicht anfechten. Beschließe eine nationale Behörde, Kupferverbindungen einer vergleichenden Bewertung zu unterziehen, ohne im Anschluss an die Bewertung über die Ersetzung dieser Verbindungen zu entscheiden, könne sie diese „Entscheidung“ nämlich deshalb nicht anfechten, weil sie kein Interesse daran habe, gegen eine Maßnahme vorzugehen, die sie nicht beschwere.

132 Die Mitglieder der EUCuTF seien daher gezwungen, den Erlass einer negativen Entscheidung durch die nationalen Behörden herbeizuführen, um sie anfechten und im Rahmen dieser Klage die Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten beanstanden zu können.

133 Entgegen dem Vorbringen des Gerichts in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses könnten der Zugang zu den nationalen Gerichten und die Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Verordnung anzurufen, ihren Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz oder den ihrer Mitglieder jedoch nicht garantieren. Erstens sei der Erlass einer negativen Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen keineswegs sicher. Folglich könnten die Klägerin und ihre Mitglieder die streitige Verordnung, die auf unbestimmte Zeit Rechtswirkungen erzeuge, möglicherweise nie anfechten. Zweitens müssten die Klägerin und ihre Mitglieder – auch wenn eine negative Entscheidung ergehe und unabhängig von der Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen – den bürokratischen Aufwand und die wirtschaftlichen Kosten bewältigen, die sich aus der Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ ergäben.

134 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die EUCuTF damit begnüge, ihr vor dem Gericht angeführtes Vorbringen zu wiederholen, ohne jedoch einen wie auch immer gearteten Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss zu bezeichnen. Hilfsweise hält sie den Rechtsmittelgrund für unbegründet. 2. Würdigung

135 Im Gegensatz zur Kommission halte ich den zweiten Rechtsmittelgrund der Klägerin für zulässig.

136 Zum einen bezeichnet die Klägerin die Randnummern des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich. Zum anderen beanstandet sie die Ausführungen, die das Gericht dem gerichtlichen Rechtsschutz der Mitglieder der Klägerin widmet, substantiiert und vertritt die Auffassung, ihre daraus gezogene Schlussfolgerung begründe einen Rechtsfehler.

137 Gleichwohl muss ich feststellen, dass das Gericht jedenfalls keinen Rechtsfehler begangen hat. Auch wenn die „Vollständigkeit“ des Systems im Schrifttum vielfach kritisiert worden ist, da sie bisweilen illusorisch sei, hat das Gericht nämlich lediglich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, wonach der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (

138 In diesem Rahmen sind natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der nach Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (

139 Denn „[o]bliegt die Durchführung dieser Handlungen den Unionsorganen, können [natürliche oder juristische] Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden allgemeinen Handlungen berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.“ (

140 Sollte sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall dazu entschließen, meiner Auslegung des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, „[der] keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieh[t]“, nicht zu folgen, hätte das Gericht jedoch zu Recht feststellen können, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

141 Sowohl die Verordnung Nr. 1107/2009 als auch die streitige Verordnung müssten in diesem Fall Gegenstand einer inzidenten Kontrolle sein können. Bei der streitigen Verordnung dürfte es sich zwar im eigentlichen Sinne nicht um die Rechtsgrundlage für die Durchführungsmaßnahmen handeln. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt eine solche Strenge bei der Feststellung des rechtlichen Zusammenhangs, der den angefochtenen Rechtsakt und den Rechtsakt, der Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede ist, verbinden muss, damit Art. 277 AEUV anwendbar ist, jedoch nicht vor (

142 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass etwaige auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 zu erlassende Durchführungsmaßnahmen nicht angeordnet werden könnten, wenn Kupferverbindungen nicht von vornherein in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden wären.

143 Eine Zurückweisung der Rechtswidrigkeitseinrede gegen die streitige Verordnung würde außerdem dazu führen, dass diese gegen jede Art von gerichtlicher Kontrolle gefeit wäre, da eine Klage vor dem Gerichtshof aufgrund der Durchführungsmaßnahmen, die die besagte Verordnung „nach sich zieht“, ausgeschlossen wäre. Eine solche Immunität stünde unbestreitbar der Rechtsunion entgegen, die verlangt, dass die Unionsorgane der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen ( 3. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund und zusätzliche Anmerkungen zum Einfluss von Art. 19 EUV

144 Aus den vorstehenden Bemerkungen ergibt sich, dass, sollte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet erachten, das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hätte, als es in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass das Argument der Klägerin zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zurückzuweisen sei. Auch wenn die EUCuTF die streitige Verordnung aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten kann, kann sie nämlich, worauf das Gericht in Rn. 61 des genannten Beschlusses im Wesentlichen hingewiesen hat, die Ungültigkeit dieser Verordnung mittels eines inzidenten Rechtsbehelfs vor den zuständigen Gerichten geltend machen.

145 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument in Frage gestellt werden, wonach die Klägerin die von den Mitgliedstaaten durchgeführte vergleichende Bewertung nicht anfechten könne, bis sich die nationalen Behörden dazu entschlössen, die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel, das Kupferverbindungen enthalte, zu verlängern, da eine solche Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht verändern und von den spanischen Gerichten somit nicht als anfechtbarer Rechtsakt anerkannt würde.

146 Wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen entschieden hat, sind nämlich die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

147 Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses, das die EUCuTF zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend macht, nicht geeignet, die Tragweite von Art. 263 AEUV zu ändern.

148 Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten eine Ergebnisverpflichtung auferlegt, „oblieg[e] es [nämlich] den nationalen Gerichten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, die für Klagen gelten, mit denen sie befasst sind, etwa das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses, so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, dass diese Modalitäten eine Anwendung erfahren können, die zur Umsetzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Erinnerung gerufenen Ziels beiträgt, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen“ (

149 Sei eine solche Auslegung nicht möglich, müsse zudem festgestellt werden, dass es „nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf [gibt], mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte“ (

150 Die in den beiden vorstehenden Nummern genannten Lösungen stehen zwar in einem gewissen Widerspruch zur strengen Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage durch den Gerichtshof (

151 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich im Ergebnis der Ansicht, dass der von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachte zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist. VII. Zulässigkeit der Klage der Klägerin und Zurückverweisung an das Gericht

152 Nach meiner Würdigung der von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe bin ich der Ansicht, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

153 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

154 Da das Gericht die Klage im Stadium der Zulässigkeitsprüfung zurückgewiesen hat, kann sich der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht selbst zur Begründetheit der Klage äußern. Dagegen verfügt er über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. Sowohl die EUCuTF als auch die Kommission haben nämlich zu der Frage Stellung genommen, ob Erstere von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen ist. Da der Verordnungscharakter der streitigen Verordnung feststeht und nicht bestritten wird, wäre einzig und allein die Voraussetzung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV noch nicht geprüft worden.

155 Die Klägerin trägt vor, sie und ihre Mitglieder seien von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen. Insbesondere weist sie zum einen darauf hin, dass die streitige Verordnung den Wirkstoff Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ einstufe und ihn unmittelbar den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 unterwerfe. Damit würden für Kupferverbindungen Voraussetzungen gelten, die restriktiver seien als die Voraussetzungen für Wirkstoffe, die keine Substitutionskandidaten darstellten. Zum anderen ergebe sich diese Folge unmittelbar aus der streitigen Verordnung und räume der Kommission in zukünftigen Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen oder den nationalen Behörden in Verfahren zur Verlängerung der nationalen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthielten, oder bei Anträgen auf gegenseitige Anerkennung keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ ein.

156 Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, die streitige Verordnung könne die Klägerin oder ihre Mitglieder nicht unmittelbar betreffen, da sich die von der EUCuTF geltend gemachten Folgen nicht unmittelbar aus der Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste mit Substitutionskandidaten ergäben, sondern aus etwaigen späteren Entscheidungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten, deren Erlass ein weites Ermessen voraussetze. Damit erfülle die streitige Verordnung nicht die Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit.

157 Nach der von der Kommission angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine natürliche oder juristische Person nämlich von einer Handlung der Union unmittelbar betroffen, wenn sie sich „auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der [Unions]regelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden“ (

158 Im vorliegenden Fall wirkt sich die streitige Verordnung entgegen dem Vorbringen der Kommission meines Erachtens jedoch unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus, ohne dass ein Unionsorgan oder die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats tätig werden müssten. Allein aufgrund der Tatsache, dass Kupferverbindungen in die Liste der durch die streitige Verordnung zu ersetzenden Stoffe aufgenommen worden sind, ändert sich nämlich die rechtliche Regelung für diesen Stoff.

159 Auch wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen von Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff oder einer Verlängerung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und bei der in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen vergleichenden Bewertung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, steht ihnen hinsichtlich der Einstufung von Kupferverbindungen als „Substitutionskandidaten“ – und damit hinsichtlich der anwendbaren Regelung – keinerlei Ermessen zu. Der Ermessensspielraum der Kommission oder der Mitgliedstaaten dürfte lediglich im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1107/2009 gegeben sein. Bei dieser Verordnung handelt es sich jedoch nicht um die Verordnung, deren Nichtigerklärung die Klägerin begehrt.

160 Daher ist die Klägerin meines Erachtens berechtigt, gemäß Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu betreiben, da es sich hierbei um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht. VIII. Ergebnis

161 Es erscheint unbestreitbar, dass ein Rechtsunterworfener wie die EUCuTF (oder eines ihrer Mitglieder) nicht berechtigt wäre, gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 vorzugehen. Zwei der drei Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV können nämlich nicht erfüllt werden. Zum einen zieht diese Verordnung, obwohl sie Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufweist, notwendigerweise Durchführungsmaßnahmen nach sich. Zum anderen ändert sie nicht die Rechtsstellung der betroffenen Personen, ohne dass die Kommission oder die Mitgliedstaaten Ermessen ausüben.

162 Daher hat die Klägerin die Rechtsbehelfe in ihrem durch den Vertrag festgelegten und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Erinnerung gerufenen Zusammenspiel meines Erachtens voll und ganz beachtet. Sie betreibt die Nichtigerklärung einer Verordnung, die dazu führt, dass eine für sie nachteilige Regelung auf sie angewandt wird, und macht im Rahmen dieser Klage die Rechtswidrigkeit der Verordnung geltend, mit der die genannte Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Art. 277 AEUV eingeführt wird. Diese Streitdynamik ist geeignet, zum einen den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin, zum anderen aber auch die Sicherheit der Unionsrechtsordnung zu gewährleisten. Sie stellt nämlich eine einheitliche Lösung für ein Rechtmäßigkeitsproblem mittels eines einzigen, schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens als eine Vielzahl hypothetischer künftiger Vorabentscheidungsersuchen bereit.

163 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: In erster Linie: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission (T‑310/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:265), wird aufgehoben. 2. Die Nichtigkeitsklage der European Union Copper Task Force gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten ist zulässig. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet erachten sollte: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten.