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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.09.2017 – C-66/16

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2017:654

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 7. September 2017 ( Verbundene Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P sowie Rechtssachen C‑70/16 P und C‑81/16 P Comunidad Autónoma del País Vasco, Itelazpi SA (C‑66/16 P), Comunidad Autónoma de Cataluña, Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (C‑67/16 P), Navarra de Servicios y Tecnologías SA (C‑68/16 P), Cellnex Telecom SA, ehemals Abertis Telecom SA, Retevisión I SA (C‑69/16 P) gegen Europäische Kommission sowie Comunidad Autónoma de Galicia, Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (C‑70/16 P) gegen Europäische Kommission und Königreich Spanien (C‑81/16 P) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“ Einleitung

1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Comunidad Autónoma del País Vasco (Autonome Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) und die Itelazpi SA (C‑66/16 P), die Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (C‑67/16 P), die Navarra de Servicios y Tecnologías SA (C‑68/16 P), die Cellnex Telecom SA und die Retevisión I SA (C‑69/16 P), die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) (C‑70/16 P) sowie das Königreich Spanien (C‑81/16 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

2 Der Aufforderung des Gerichtshofs entsprechend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf einen gemeinsamen Rechtsmittelgrund konzentrieren, der zentraler Punkt der sechs Rechtsmittel ist und eine Auslegung des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415, im Folgenden: Urteil Altmark) und von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfordert.

3 In den Erwägungsgründen 119 bis 126 und 172 (

4 Zwischen dem 30. August 2013 und dem 9. Oktober 2013 erhoben die Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die angefochtenen Urteile ergangen sind, Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Mit den zur Unterstützung ihrer jeweiligen Klagen vorgebrachten Klagegründen widersprachen die Klägerinnen u. a. der Beurteilung der Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 126 und 172 (

5 Der den sechs Rechtsmitteln gemeinsame Rechtsmittelgrund betrifft zum einen eine Verdeutlichung der Konturen der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung ( Rechtlicher Rahmen

6 Art. 14 AEUV bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 4 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 93, 106 und 107 dieses Vertrags und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. …“

7 Art. 106 Abs. 2 AEUV sieht vor: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

8 Das dem EU‑Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU‑Vertrag angefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Folgenden: Protokoll Nr. 26) sieht vor: „… Artikel 1 Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 [AEUV] zählen insbesondere: – die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind; … Artikel 2 Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.“

9 Das dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügte Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Protokoll Nr. 29) sieht vor: „… Die Bestimmungen der Verträge berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ Streitiger Beschluss

10 Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La‑Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) getroffen haben. Diese Digitalisierung, die technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabel-Plattformen oder durch Breitband-Internetzugänge erfolgen kann, erlaubt eine effizientere Nutzung des Funkfrequenzspektrums.

11 Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es insbesondere die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562, im Folgenden: Gesetz 10/2005) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006, im Folgenden: Real Decreto 944/2005) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (DVB‑T) empfangen können.

12 Um den Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete: – das Gebiet I, das 96 % der spanischen Bevölkerung umfasst und in dem, weil es als wirtschaftlich rentabel angesehen wurde, die öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs zu tragen hatten, – das Gebiet II, das weniger besiedelte und entlegene Regionen umfasst, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben und in denen die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung investiert hatten, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen, – das Gebiet III, das 1,5 % der spanischen Bevölkerung umfasst und in dem die Topografie die digitale terrestrische Übertragung ausschließt, so dass die spanischen Behörden sich für die Satellitenübertragung als Plattform entschieden.

13 Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, mit dem der im Real Decreto 944/2005 vorgesehene nationale technische Plan verwirklicht werden sollte. Dieser Plan unterteilte das spanische Staatsgebiet in 90 technische Projekte für den Umstieg auf digitale Übertragung und legte für jedes dieser Projekte einen Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung fest. Das in diesem Plan festgelegte Ziel bestand darin, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der demjenigen entsprach, den das analoge Fernsehen 2007 erreicht hatte, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und die gesamte oder nahezu gesamte Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Katalonien und Navarra.

14 Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell innerhalb der in diesem Gebiet gelegenen Autonomen Gemeinschaften zu unterstützen (

15 Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde der SES Astra SA – der Streithelferin im ersten Rechtszug – ein, deren Gegenstand eine mutmaßliche staatliche Beihilferegelung der spanischen Behörden im Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen im Gebiet II war. Nach Auffassung dieser Beschwerdeführerin handelte es sich bei dieser Maßnahme um eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke.

16 Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss). Mit der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010, C 337, S. 17) forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

17 Nach Eingang der Stellungnahmen der spanischen Behörden und anderer Beteiligter erließ sie den angefochtenen Beschluss, dessen verfügender Teil Folgendes vorsieht: „Artikel 1 Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates [vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. 1998, L 142, S. 1] erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 [Das Königreich] Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen mittelbar oder unmittelbar erhalten haben. … Artikel 4 Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. … Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.“

18 Zur Begründung des streitigen Beschlusses (

19 Um darzutun, dass gemäß den vom Gerichtshof im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien keine Beihilfe vorgelegen habe, führten die spanischen Behörden dem streitigen Beschluss zufolge als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland an, die die Digitalisierung durch das öffentliche Unternehmen Itelazpi hatte vornehmen lassen (

20 Die Erwägungsgründe 119 bis 126 des streitigen Beschlusses mit der Überschrift „Erste Voraussetzung des Altmark-Urteils: Klare Festlegung und Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ lauten wie folgt: „(119) In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. In der [Ley General de Telecomunicaciones (allgemeines Telekommunikationsgesetz)] von 1998[ ( (120) In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz[ ( (121) Obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform ‚wesentlich‘ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde. (122) Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist. (123) Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem öffentlichem Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, [Euskadiko Udalen Elkartea, Asociación de Municipios Vascos, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden, EUDEL)] und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei. (124) In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen[ ( (125) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war. (126) Die im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien sind kumulativ, d. h., es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, entspricht die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht den Voraussetzungen, um als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden zu können.“

21 Der 172. Erwägungsgrund („Artikel 106 Absatz 2 AEUV“) des streitigen Beschlusses lautet: „Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder generell für den Fall noch im Fall des Baskenlandes herangezogen werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 122 dargelegt, wird befunden, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben.“ Angefochtene Urteile

22 In den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), ergangen sind, brachten die Klägerinnen einen Klagegrund vor, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wurde, weil die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe.

23 Diesen Klagegrund wies das Gericht als unbegründet zurück.

24 Insbesondere wies das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen zurück, die streitige Maßnahme könne nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, weil den Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei und die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

25 In der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), ergangen ist, brachte der Kläger einen Klagegrund vor, mit dem er hilfsweise einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 29 rügte.

26 Diesen Klagegrund wies das Gericht als unbegründet zurück.

27 In diesen vier Rechtssachen befand das Gericht insbesondere, dass die Kommission mit ihrer Beurteilung, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark mangels einer klaren und genauen Definition der fraglichen Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei, keinen Fehler begangen habe (

28 Außerdem wies das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), ergangen ist, einen hilfsweise auf einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Klagegrund zurück. Es entschied insbesondere, die Klägerinnen hätten nicht dargetan, dass die Kommission zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, mangels einer klaren und genauen Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung sei die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt (

29 Schließlich wies das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), ergangen ist, einen auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Klagegrund zurück. Mit diesem Klagegrund hatte das Königreich Spanien insbesondere geltend gemacht, die fragliche Maßnahme sei eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung sei erfüllt. In Rn. 75 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), entschied das Gericht, dass die Kommission mit ihrer Beurteilung, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark mangels einer klaren Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei, keinen Fehler begangen habe. Verfahren vor dem Gerichtshof

30 Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 28. März 2017 sind die Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (C‑66/16 P), Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (C‑67/16 P), Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (C‑68/16 P) sowie Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission (C‑69/16 P) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

31 In diesen Rechtssachen haben die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands und Itelazpi, die Autonome Gemeinschaft Katalonien und CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologías, Cellnex Telecom und Retevisión I, SES Astra und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

32 Außerdem haben die Autonome Gemeinschaft Galizien und Retegal, SES Astra sowie die Kommission schriftliche Erklärungen in der Rechtssache C‑70/16 P eingereicht. Schließlich haben das Königreich Spanien und die Kommission schriftliche Erklärungen in der Rechtssache C‑81/16 P eingereicht.

33 Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass er ausreichend unterrichtet ist, um über die sechs Rechtsmittel gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Verbundene Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P (

34 Die vorliegenden Rechtsmittel stützen sich auf einen einzigen, aus sechs Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

35 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, nach der die Kommission die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Mitgliedstaat lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen könne (

36 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission allein darauf gestützt, dass die Definition der hier in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend „klar und präzise“ gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass eine solche Definition „offenkundig falsch“ sei. Vielmehr habe das Gericht weder bezweifelt, dass ein Marktversagen vorgelegen habe, noch, dass die fragliche Dienstleistung eine Aktivität gewesen sei, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne.

37 Damit habe das Gericht die in Art. 14 AEUV, Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV und im Protokoll Nr. 26 festgelegten Grenzen der Kontrolle offenkundiger Beurteilungsfehler eindeutig überschritten.

38 Die Kommission hält den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unerheblich und jedenfalls für nicht stichhaltig.

39 Sie weist darauf hin, dass das Urteil Altmark verlange, dass die Behörden den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Hoheitsakt betrauten, der die in Rede stehenden Dienstleistungen klar definiere (

40 Die Kommission macht somit geltend, das Gericht habe vor der Befassung mit der Frage, ob bei der Definition und der Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein offenkundiger Fehler vorgelegen habe oder nicht, zunächst feststellen müssen, ob es einen (oder mehrere) Hoheitsakt(e) gegeben habe, durch den (oder die) der Wirtschaftsteilnehmer mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Deshalb könne dem Gericht nicht vorgeworfen werden, das Kriterium des offenkundigen Fehlers falsch angewandt zu haben, indem es sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.

41 SES Astra ist der Ansicht, der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei unzulässig und jedenfalls nicht stichhaltig.

42 Mit diesem ersten Teil stellten die Rechtsmittelführerinnen nämlich in Wirklichkeit nur eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage, die nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne. Nach Auffassung von SES Astra ist die Frage, ob die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, eine vom Gericht zu entscheidende Tatfrage, während der Gerichtshof in einem solchen Fall nur für die Feststellung zuständig ist, ob das Gericht nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften verfälscht hat, ob es keine Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und ob es zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht der Gesamtheit der Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt (

43 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die in Rede stehenden Urteile seien widersprüchlich, weil das Gericht darin ausgeführt habe, dass die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Technologie in der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse selbst enthalten sein müsse, um unter das den Mitgliedstaaten eingeräumte weite Ermessen zu fallen (

44 Jedenfalls habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Definition der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht hinreichend klar und präzise sei, weil sie keine bestimmte Technologie erwähne. Das weite Ermessen, das der Vertrag den Mitgliedstaaten einräume, erlaube ihnen nämlich nicht nur, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“, sondern auch, sie „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, wie das Gericht im Übrigen in den in Rede stehenden Urteilen ausdrücklich ausgeführt habe (

45 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen steht es den Mitgliedstaaten nicht nur frei, in die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Art und Weise aufzunehmen, in der diese zu erbringen ist, sondern auch, sie in der Art und Weise zur Verfügung zu stellen oder zu organisieren, die diese Mitgliedstaaten für angemessen halten, ohne dass die Kommission diese Wahl in Frage stellen kann. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ermessen dieser Mitgliedstaaten auf die bloße Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt habe. Hierzu habe das Gericht im Übrigen selbst entschieden, dass der streitige Beschluss rechtsfehlerhaft sei, weil er davon ausgehe, dass die Aufnahme der terrestrischen Technologie in die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in jedem Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darstelle.

46 Die Rechtsmittelführerinnen machen daher geltend, das Gericht hätte von der Kommission verlangen müssen, als Erstes zu prüfen, ob der Mitgliedstaat einen offenkundigen Fehler bei der Definition der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse begangen habe, unabhängig von der Frage, ob die konkreten Modalitäten der Erbringung dieser Dienstleistung darin angegeben seien. Als Zweites hätte die Prüfung sich mit der Frage befassen müssen, ob dieser Mitgliedstaat einen offenkundigen Fehler begangen habe, indem er eine konkrete Form der Erbringung dieser Dienstleistung, im vorliegenden Fall die terrestrische Technologie, gewählt habe.

47 Die Kommission hält das Vorbringen, auf das sich dieser zweite Teil stützt, für unerheblich, weil es im Widerspruch zu der Feststellung des Gerichts stehe, dass sich die spanischen Behörden nicht auf das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berufen könnten, da es an einem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Rechtsakt fehle, der bestimmte Unternehmen mit der Aufgabe betraue, die Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes im Gebiet II zu erbringen (

48 Außerdem werde das weite Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachteten, durch die Verpflichtung begrenzt, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (

49 SES Astra hält den zweiten Teil ebenfalls für unerheblich, weil das nationale Recht die Bereitstellung einer terrestrischen Plattform im Gebiet II nicht klar als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere. Außerdem sei dieser Teil auch unzulässig, weil er darauf hinauslaufe, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen.

50 Hilfsweise trägt SES Astra vor, die Rechtsmittelführerinnen legten die betreffenden Urteile ( Rechtssache C‑70/16 P, Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA gegen Europäische Kommission

51 Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

52 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, das Ermessen außer Acht zu lassen, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zustehe.

53 Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe sich darauf beschränkt, grundsätzlich auszuschließen, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes für Digitalfernsehen als öffentliche Dienstleistung definiert werden könne. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe versäumt, die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 zu prüfen, um festzustellen, ob die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen für die Definition der Unterstützungsdienstleistung im Gebiet II als öffentliche Dienstleistung erfüllt seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ermächtigt das Real Decreto 944/2005 die Gebietsverwaltungen, diese Tätigkeiten wahrzunehmen, die ihnen andernfalls verboten wären. Diese nationale Bestimmung stelle im Ergebnis die Verleihung einer echten hoheitlichen Befugnis zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung dar. Sie weisen darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag später durch nachfolgende Rechtsakte konkretisiert worden sei, nämlich „durch i) die Partnerschaftsrahmenvereinbarung nebst späterer Zusatzvereinbarung zwischen der allgemeinen Staatsverwaltung und der Autonomen Gemeinschaft Galicien im Rahmen der Digitalisierung und sodann durch ii) die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Autonomen Gemeinschaft Galicien und den verschiedenen Gemeinden des Gebiets II …“.

54 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Dienstleistung, wie sie geplant und gemäß den Bedingungen erbracht worden sei, welche die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 und die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen vorgesehen hätten, eine öffentliche Dienstleistung sei, deren Erbringung den Territorialverwaltungen des Gebiets II vorbehalten sei, und folglich auf der Ebene der Union eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle. Sie tragen vor, dass die Verwaltungs- oder Rechtsakte die öffentlich-rechtliche Aufgabe den Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften übertragen hätten. Sie weisen darauf hin, dass die Maßnahme der galicischen Behörden weder darin bestanden habe, ein kommerziell nutzbares Netz zu schaffen, noch das so geschaffene Netz zu betreiben, sondern darin, das den Gemeinden gehörende Netz der bestehenden analogen Zentren anzupassen, damit sie ihren Einwohnern weiterhin die Dienstleistung der Verbreitung von Fernsehsignalen unter den durch die zwölfte Zusatzbestimmung zum Real Decreto 944/2005 festgelegten Bedingungen erbringen könnten.

55 Zu der Frage, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in den Rechtsakten ordnungsgemäß definiert sind, weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 klarstelle, dass es sich bei der Dienstleistung, deren Erbringung den Territorialverwaltungen anvertraut sei, um die „Versorgung ihrer Bewohner mit dem terrestrischen digitalen Fernsehdienst“ handele. Zudem stehe auch der obligatorische und universale Charakter des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Anbetracht der Verwaltungs- oder Rechtsakte, die ihnen die betreffende Aufgabe anvertrauten, außer Zweifel.

56 Nach ständiger Rechtsprechung verfügten die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachteten, über ein weites Ermessen, und die Kommission könne diese Definition lediglich im Fall eines „offenkundigen Fehlers“ in Frage stellen (

57 Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, das Gericht habe die Grenzen dieser Kontrolle überschritten und offensichtliche Fehler begangen, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es an einem Hoheitsakt fehle, der eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertrage. So habe das Gericht das Ermessen und den Gestaltungsspielraum, über welche die Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten, außer Acht gelassen und verletzt.

58 Die Rechtsmittelführerinnen weisen ferner darauf hin, dass es sich bei dem „weite[n] Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie [diese Dienstleistungen] zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, um die im Protokoll Nr. 26 verwendete Formulierung handele, die das Gericht seinerseits in Rn. 95 seines Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), übernommen habe.

59 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen umfasst der Ermessensspielraum, den der Vertrag den Mitgliedstaaten zuerkennt, sowohl die Befugnis, die genannten Dienstleistungen zu „definieren“, als auch, sie „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, was die nationalen Behörden auch ermächtige, die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung auszuwählen, indem sie sich u. a. für eine bestimmte Plattform zur Unterstützung dieses Dienstes entschieden, und folglich auch, rechtsgültig zu entscheiden, in welcher Weise die regionalen und lokalen Behörden Galiciens öffentlich tätig würden. Insoweit sind sie der Ansicht, dass die Anerkennung des in Rede stehenden Ermessensspielraums in Rn. 95 des betreffenden Urteils rein formal sei, weil dieser Spielraum sich mit dem Umfang, der ihm nach dem Vertrag zukomme, in seiner konkreten Anwendung durch das Gericht auf den vorliegenden Fall nicht widerspiegele und das Gericht ihn somit verfälscht, seines Inhaltes beraubt und außer Acht gelassen habe.

60 Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, macht die Kommission insbesondere geltend, die Rechtsmittelführerinnen stellten die vom Gericht in Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), getroffene Feststellung, dass sie „zu keiner Zeit klarstellen konnten, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht haben“, nicht in Frage. Nach Auffassung der Kommission genügt allein diese Feststellung (die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen werde und eine Beweiswürdigung enthalte), um die Erfüllung der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung auszuschließen, einer Voraussetzung, die im Übrigen für die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich sei.

61 SES Astra macht geltend, der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei unerheblich, weil sich die Frage des den Mitgliedstaaten zuerkannten Ermessensspielraums nicht stelle, wenn das nationale Recht die betreffende Dienstleistung nicht klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere. Außerdem laufe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit darauf hinaus, die vom Gericht im Hinblick auf die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, und sei folglich im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

62 Für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Teil für zulässig erklären sollte – quod non –, hält SES Astra ihn hilfsweise für nicht stichhaltig, weil das Gericht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum nicht nur hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch in Bezug auf deren Erbringung, Durchführung oder Organisation zuerkannt habe (

63 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe im Rahmen seiner Prüfung des nationalen Rechts, das die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere, die Grenzen des offenkundigen Fehlers verkannt.

64 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, seine Beurteilung auf den Umstand beschränkt zu haben, dass es an einer klaren und präzisen Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fehle, ohne in Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901) (T‑462/13, EU:T:2015:902), hin, in der das Gericht entschieden habe, dass die Kommission im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu Unrecht einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgestellt habe. So machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, in Anbetracht eines Marktversagens in dem betroffenen Gebiet und eines im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen universalen Zwecks enthalte die Definition dieser Dienstleistung die wesentlichen Merkmale seiner Definition als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

65 Die Kommission ist der Auffassung, der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei im Stadium des Rechtsmittels unzulässig. Erstens sei nämlich der 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses (

66 SES Astra hält diesen Teil des vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen mit derselben Begründung wie die Kommission für offensichtlich unzulässig. Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definiert sei, ist sie außerdem der Auffassung, dass die spanischen Behörden dabei jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf den Grundsatz der Technologieneutralität begangen hätten. Insoweit habe die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der darin enthaltenen Beihilfe in den Erwägungsgründen 121 und 152 bis 167 des streitigen Beschlusses in rechtlich hinreichender Weise begründet.

67 In ihrer Erwiderung vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht, das Vorbringen der Kommission und von SES Astra zur Unzulässigkeit dieses Teils entbehre jeder Grundlage. Sie sind der Auffassung, ihnen könne nicht entgegengehalten werden, die Ausführungen im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht in Frage gestellt zu haben, weil diese Erwägungen nicht Galicien, sondern das Baskenland beträfen. Rechtssache C‑81/16 P, Königreich Spanien gegen Europäische Kommission

68 Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

69 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler hinsichtlich der Kontrolle der Mitgliedstaaten über die Definition und Ausführung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerügt.

70 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Königreich Spanien gegen die Rn. 53 bis 78 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), welche die Ausführungen des Gerichts zur ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung enthalten.

71 Das Königreich Spanien macht geltend, diese Argumentation stütze sich auf drei falsche Prämissen. Erstens habe das Gericht befunden, es bestehe kein Anlass, über den rechtlichen Rahmen hinaus sämtliche Handlungen der spanischen Behörden zu berücksichtigen, durch die die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden seien. Zweitens habe das Gericht befunden, das Königreich Spanien habe ihm keine Vereinbarung über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgelegt. Drittens habe dem Gericht zufolge keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands Argumente vorgetragen, die belegen könnten, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei.

72 Zum Ersten sei die vom Gericht vorgenommene Analyse des rechtlichen Rahmens offensichtlich fehlerhaft. Das allgemeine Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 definiere den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehnetze nämlich ausdrücklich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und angesichts der Rechtsprechung sei es nicht möglich, die Relevanz dieses Gesetzes mit der Begründung zu verneinen, es gelte für die Gesamtheit der auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer und nicht nur für bestimmte unter ihnen (

73 Zum Zweiten beschränkten sich die nationalen Rechtsakte und die von den spanischen Behörden geschlossenen Vereinbarungen nicht darauf, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Erbringung zu betrauen, sondern nähmen auch ausdrücklich auf die terrestrische Technologie Bezug. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsakte seien die Kommission (

74 Insoweit macht das Königreich Spanien geltend, dass die Beweise, die im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden könnten – im vorliegenden Fall die Vereinbarungen, mit denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden seien – für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission nicht maßgeblich seien (

75 Zum Dritten trägt das Königreich Spanien vor, das Gericht hätte nicht feststellen dürfen, dass keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands dargetan habe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sei, weil sich aus dem streitigen Beschluss ergebe, dass die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht habe, um die Vereinbarkeit der Beihilfe zu beurteilen (

76 Nach Auffassung des Königreichs Spanien hat das Gericht es „abgelehnt, zu prüfen, ob die Kommission zur Beurteilung der Definition einer öffentlichen Dienstleistung alle relevanten Gesichtspunkte untersucht hat. Wie in der Klageschrift vorgetragen, hat die Kommission bei der Untersuchung des vorliegenden Falls keine eingehende Prüfung vorgenommen, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, ob dem Unternehmen eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe anvertraut worden ist oder nicht. Sie hat daher nicht geprüft, ob der Mitgliedstaat bei der Ausübung seines Ermessens in Verbindung mit der Übertragung der in Rede stehenden Aufgabe einen offenkundigen Fehler begangen hat.“

77 In seiner Erwiderung weist das Königreich Spanien darauf hin, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes die Weigerung des Gerichts betreffe, zu prüfen, ob die Kommission alle relevanten Umstände untersucht habe, um die Definition einer öffentlichen Dienstleistung zu beurteilen. Nach Auffassung dieses Mitgliedstaats hat die Kommission bei der Untersuchung des vorliegenden Falles keine eingehende Prüfung vorgenommen, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, ob dem Unternehmen eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe anvertraut wurde oder nicht. Dem Königreich Spanien zufolge hat das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es nicht überprüft hat, ob die Kommission diese Untersuchung vorgenommen hatte.

78 Die Kommission hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unerheblich und jedenfalls für unzulässig und nicht stichhaltig.

79 Erstens richtet sich die Kritik des Königreichs Spanien nach Auffassung der Kommission gegen eine Hilfserwägung des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), so dass dieser Teil unbeachtlich sei. Insoweit habe das Gericht in Rn. 74 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891) (

80 Zweitens sei der vorliegende Teil auch deshalb unzulässig, weil dieser Mitgliedstaat die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Vereinbarungen und des nationalen Rechts in Frage stelle, die der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei. Insoweit mache das Königreich Spanien keine Verfälschung des nationalen Rechts geltend, und selbst wenn sein Vorbringen in diesem Sinne zu verstehen wäre, beschränke es sich auf bloße Behauptungen.

81 Drittens sei dieser Teil auch nicht stichhaltig, weil das Königreich Spanien dem Gericht keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, die den Schluss zuließen, dass die Dienstleistung der Ausstrahlung des Signals mittels einer bestimmten Plattform als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne.

82 Insoweit macht die Kommission geltend, weder die nationalen gesetzlichen Vorschriften noch die sonstigen Regelungen oder die Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofs ließen eine solche Schlussfolgerung zu. Im Gegenteil behalte das nationale Recht den Charakter einer „öffentlichen Dienstleistung“ einer begrenzten Zahl von Dienstleistungen vor, wie etwa der Telekommunikation für die nationale Verteidigung und den Zivilschutz oder dem Universaltelefondienst. Nach Auffassung der Kommission bezeichnet der Begriff „Dienst von allgemeinem Interesse“ im allgemeinen Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 eine wirtschaftliche Tätigkeit, die für die Allgemeinheit von Belang ist, ohne dass sie notwendigerweise mit einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des spanischen Rechts verbunden ist oder notwendigerweise eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung oder im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV darstellt.

83 Außerdem sei das Vorbringen dieses Mitgliedstaats zu den Versorgungsverpflichtungen der Rundfunkanbieter im Gebiet II nicht geeignet, die Rn. 67 und 68 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), in Frage zu stellen.

84 Ferner gehe die Rüge des Königreichs Spanien, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen seien nicht berücksichtigt worden, ins Leere, weil sie Rn. 71 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), betreffe, bei der es sich um eine Hilfserwägung handele. Außerdem verwechsle dieser Mitgliedstaat die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die dem Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zukomme, mit einer Prüfung von Amts wegen, die nicht Sache des Gerichts sei ( Würdigung Verhältnis zwischen Art. 107 Abs. 1 AEUV, dem Urteil Altmark und Art. 106 Abs. 2 AEUV

85 Die von den Mitgliedstaaten für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes (

86 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (

87 Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt (

88 Was die dritte in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betrifft, nämlich das Vorliegen eines einem begünstigten Unternehmen gewährten Vorteils, gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (

89 In Rn. 87 des Urteils Altmark hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. [107 Abs. 1 AEUV] fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.

90 Dem Gerichtshof zufolge ist eine solche Ausgleichsleistung dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die vier in den Rn. 89 bis 93 des Urteils Altmark (

91 Wenn die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die staatliche Maßnahme eine Beihilfe ist (

92 Anhand von Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Abs. 1 desselben Artikels lässt sich nämlich rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, den Bestimmungen des AEU-Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte überträgt, sofern die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (

93 Zum Verhältnis zwischen Art. 107 Abs. 1 AEUV, den im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen und Art. 106 Abs. 2 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Kontrolle, ob die [im Urteil Altmark] aufgestellten Voraussetzungen eingehalten sind, vorgelagert [ist], d. h., sie erfolgt bei der Prüfung, ob die fraglichen Maßnahmen [gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV] als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist.“ (

94 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen daher nicht mehr heranzuziehen, wenn die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass eine Maßnahme als Beihilfe einzustufen ist, bestimmt, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

95 Was die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht (meines Erachtens zu Recht) in Rn. 61 des Urteils vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T‑125/12, EU:T:2015:687), befunden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Dem Gericht zufolge betrifft „[d]ie erste Voraussetzung … die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass es sich bei der betreffenden Dienstleistung tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die als solche vom Mitgliedstaat klar definiert sein muss. Die zweite Voraussetzung betrifft den Auftrag zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass der Mitgliedstaat das begünstigte Unternehmen ausdrücklich mit der Erbringung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung beauftragt. Die dritte Voraussetzung schließlich baut auf dem Begriff der Verhältnismäßigkeit auf. Ihr zufolge muss die Finanzierung eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEUV – im vorliegenden Fall das Verbot staatlicher Beihilfen – die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde, wobei die Ausnahme von den Wettbewerbsregeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (

96 Meines Erachtens stimmen die ersten beiden vorstehend genannten Voraussetzungen mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung überein.

97 Obwohl der Gerichtshof entschieden hat, dass die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung für die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe unter die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme fällt, nicht relevant sind, bin ich demgegenüber der Auffassung, dass eine Voraussetzung, die mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung vergleichbar ist, nämlich dass ein (

98 Im Urteil vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:25, Rn. 22), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass ein Unternehmen, das sich auf Art. 106 Abs. 2 AEUV beruft, um eine vom Vertrag abweichende Regelung für sich in Anspruch zu nehmen, von dem Mitgliedstaat tatsächlich mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sein muss (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 56), die Notwendigkeit betont, die dem Unternehmen übertragene Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV klar zu definieren ( Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung ( Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Dienstleistungen als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu deklarieren

99 Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 106 Abs. 2 AEUV das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen. In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen. Sie können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind (

100 In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“, die Befugnis umfasst, bestimmte Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren sowie den Umfang und die Organisation dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“. Die Deklarierung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Definition ihres Umfangs und ihrer Organisation durch die Mitgliedstaaten sind politische Entscheidungen, die durch ein „weites Ermessen“ gekennzeichnet sind.

101 Obwohl nämlich das Protokoll Nr. 26 nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten bei der Definition ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über ein weites Ermessens verfügen, unterstreicht sein Art. 1 erster Gedankenstrich die wichtige Rolle und den weiten Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind. Meines Erachtens ist die Möglichkeit, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren, eng mit dem Recht verbunden, sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren, und kann davon nicht getrennt werden.

102 Im Einklang mit den in Rede stehenden Urteilen (

103 In Anbetracht dieses weiten Ermessens der Mitgliedstaaten hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Kommission grundsätzlich „nicht befugt [ist], über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, … über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers … zu entscheiden“ (

104 Folglich kann die Kommission die Entscheidung eines Mitgliedstaats, Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren, gemäß den in Rede stehenden Urteilen (

105 Aus denselben Gründen muss das Gericht im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission, der die Deklaration von Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Definition des Umfangs und der Organisation dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrifft, das weite Ermessen der Mitgliedstaaten und die in dieser Hinsicht beschränkte Kontrolle durch die Kommission berücksichtigen.

106 Trotz des weiten Ermessens der Mitgliedstaaten bei der „Deklaration“ ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist diese Befugnis aber nicht unbegrenzt.

107 Im Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV [zeigt], dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind“ (

108 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 26 des Urteils vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova (C‑179/90, EU:C:1991:464, Rn. 26 und 27), entschieden, dass „es für die in [Art. 106 Abs. 2 AEUV] vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht genügt, dass das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es … außerdem erforderlich [ist], dass die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und dass das Interesse der [Union] nicht beeinträchtigt wird“. In Rn. 27 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass an den in Rede stehenden Hafenarbeiten kein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestand, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterschied, und dass, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, die Anwendung der Vorschriften des Vertrags die Erfüllung einer solchen Aufgabe nicht hätte verhindern können.

109 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten der Nachprüfung durch die Kommission unterliegt. Im Urteil vom 14. Juli 1971, Muller und Hein (10/71, EU:C:1971:85, Rn. 14 und 15), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV „eine Würdigung der Erfordernisse [erfordert], die sich einerseits aus der Erfüllung der den fraglichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe und andererseits aus der Wahrung der Interessen der [Union] ergeben“, und dass „diese Würdigung die Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik [betrifft], welche die Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der Kommission verfolgen“ ( Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu betrauen und diese Verpflichtungen klar zu definieren

110 Auch wenn die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen, bestimmte Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „deklarieren“ und ihren Umfang sowie ihre Organisation zu definieren, verlangen die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung und der Wortlaut des Art. 106 Abs. 2 AEUV eindeutig, dass ein (

111 Diese beiden Erfordernisse, die das Gericht meines Erachtens zutreffend als „Mindestkriterien“ (unterscheiden sich deutlich von der politischen Befugnis, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um Dienstleistungen als solche im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu deklarieren.

112 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Unternehmen nur dann als mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung/Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut angesehen werden kann, wenn es hiermit durch einen Hoheitsakt betraut worden ist (

113 Hingegen ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Hoheitsakt um eine Rechtsvorschrift handelt (

114 Außerdem bin ich, was die klare Definition der Verpflichtungen des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens betrifft, der Auffassung, dass die Aufzählung und die Abgrenzung dieser Verpflichtungen zwar im Einzelfall je nach den betroffenen besonderen Dienstleistungen und den in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegebenen Umständen unterschiedlich ausfallen können, aber zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der auferlegten Verpflichtungen umfassen müssen (

115 Diese Mindestkriterien können keine bloß formalen Verpflichtungen sein. Sie sollen insbesondere die Transparenz (

116 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verpflichtungen eines mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens nur dann Teil der besonderen Aufgabe sein können, mit der es betraut ist, wenn sie mit dem Ziel der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Zusammenhang stehen und unmittelbar zur Befriedigung dieses Interesses beitragen sollen. Diese Verpflichtungen und Beschränkungen können bei der Erörterung berücksichtigt werden, inwieweit rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen von den Vorschriften des Vertrags erforderlich sind, um den mit einer Aufgabe im öffentlichen Interesse betrauten Unternehmen deren Erfüllung zu erlauben (

117 Es wäre aber unmöglich, zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat sich bei der Deklaration der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die Grenzen seines weiten Ermessens gehalten hat, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte, wer mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut ist und welcher Art, Dauer und Reichweite die auferlegten Verpflichtungen sind (

118 Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass dieses Transparenzgebot bezüglich der übertragenen Aufgabe unerlässlich ist, um zu prüfen, ob die anderen im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen und die des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt sind. Es wäre insbesondere unmöglich, zu prüfen, ob die dritte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, nämlich dass „der Ausgleich nicht über das hinaus[geht], was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen … ganz oder teilweise zu decken“, wenn die Art und die Reichweite dieser Verpflichtungen nicht klar definiert sind. Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, wäre es unmöglich, zu prüfen, ob die Anwendung der Vorschriften der Verträge die Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verhindert, wenn die Art und die Reichweite dieser Dienstleistungen, mit denen die Unternehmen betraut sind, nicht klar definiert sind ( Anwendung auf die vorliegenden Rechtsmittel Verbundene Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P

119 Vorab halte ich den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes im Gegensatz zum Vorbringen von SES Astra nicht für unzulässig (

120 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen nämlich, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, nach der die Kommission die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Mitgliedstaat lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen könne, falsch angewandt. Meines Erachtens stellen die Rechtsmittelführerinnen damit – im Gegensatz zum Vorbringen von SES Astra (

121 In der Sache bin ich im Gegensatz zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen (

122 Darauf, dass unstreitig ein Marktversagen vorliegt und es sich bei der fraglichen Dienstleistung materiell um eine Aktivität handelt, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden kann, kommt es nicht an. Diese Umstände sind bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob eine Dienstleistung als eine solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse deklariert werden kann, was dem weiten Ermessen der Mitgliedstaaten unterliegt; diese Prüfung kann lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden. Hingegen sind diese Umstände nicht für die Feststellung relevant, ob das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und ob diese Verpflichtungen klar definiert worden sind.

123 Folglich bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P als unbegründet zurückzuweisen ist.

124 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das weite Ermessen der Mitgliedstaaten allein auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt habe, obwohl ihnen auch ein weites Ermessen zustehe, soweit es darum gehe, diese Dienstleistungen „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“. Sie sind der Ansicht, das Ermessen umfasse notwendigerweise die Wahl einer konkreten Technologie, bei der es sich im Gegensatz zu den Ausführungen in den in Rede stehenden Urteilen (

125 Ich bin mit SES Astra der Auffassung, dass dieser Teil eine falsche Auslegung der fraglichen Urteile erkennen lässt (

126 Das Gericht hat nämlich nicht das weite Ermessens in Frage gestellt, über das die Mitgliedstaaten (

127 Ergänzend weise ich im Hinblick auf die Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), darauf hin, dass das Gericht zwar entschieden hat, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hatten (

128 Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P als unbegründet zurückzuweisen. Rechtssache C‑70/16 P

129 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Ermessen außer Acht gelassen, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zustehe (

130 Ich weise darauf hin, dass die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht in Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), getroffene Feststellung zwar nicht unmittelbar in Frage stellen, aber geltend machen, dass die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 und die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthielten, nämlich die Ausstrahlung des digitalen terrestrischen Fernsehens, und dass diese Rechtsakte diesen Dienst den Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften anvertraut hätten (

131 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen, das die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des anwendbaren nationalen Rechts betrifft, für unzulässig zu erklären, weil keine Verfälschung dieses Rechts geltend gemacht wird (

132 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (

133 Folglich bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑70/16 P als teilweise unzulässig zurückzuweisen ist.

134 Außerdem geht aus Rn. 95 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), eindeutig hervor, dass dem Gericht zufolge „die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als [Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] ansehen, über ein weites Ermessen verfügen [und] deshalb … die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden [kann]“.

135 Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass „bestimmt[e] Mindestkriterien …, insbesondere das Vorliegen eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern eine [Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] überträgt“ (

136 In Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), hat das Gericht nämlich festgestellt, dass „die Klägerinnen zu keiner Zeit klarstellen konnten, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht haben“.

137 Dementsprechend hat das Gericht entschieden, die Klägerinnen seien nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das erste im Urteil Altmark aufgestellte Kriterium mangels einer klaren und genauen Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei (

138 Somit hat das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – nicht „grundsätzlich [ausgeschlossen], dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung definiert [werden kann]“ (

139 Ich bin daher der Auffassung, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist. Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten nicht nur die Festlegung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch ihre Erbringung und Organisation umfasse. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen handelt es sich bei der DVB‑T‑Unterstützung mittels einer terrestrischen Plattform um eine schlichte Modalität der Organisation der Erbringung der Dienstleistung, die dem Mitgliedstaat obliege (

140 Aus Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren untersagt ist. Diese Vorschriften sollen nämlich im Einklang mit Art. 170 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung verhindern, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht durch das Rechtsmittel geändert wird (

141 Nach meiner Auffassung hat der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zur Folge, dass der Gerichtshof mit einem Rechtsstreit befasst wird, der über denjenigen hinausgeht, den das Gericht zu entscheiden hatte.

142 In Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Klägerinnen die Beurteilung der Kommission im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt haben, der zufolge die Definition der Dienstleistung des Betriebs einer bestimmten Unterstützungsplattform – im vorliegenden Fall der terrestrischen Plattform – als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offenkundigen Irrtum der spanischen Behörden dargestellt habe, weil im Fall des Vorliegens mehrerer Unterstützungsplattformen nicht angenommen werden könne, dass speziell eine dieser Plattformen für die Übertragung der Rundfunksignale wesentlich sei.

143 Daher bin ich der Auffassung, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist. Rechtssache C‑81/16 P

144 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien und insbesondere dessen Vorbringen betrifft, die vom Gericht vorgenommene Analyse des rechtlichen Rahmens sei offensichtlich fehlerhaft (

145 Daher bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien als unzulässig zurückzuweisen ist.

146 In der Sache bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), beruht.

147 Im Gegensatz zum Vorbringen des Königreichs Spanien (

148 Aus den Rn. 69 ff. des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), geht klar hervor, dass das Gericht die Handlungen der spanischen Behörden, durch die die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nach dem Vortrag des Königreichs Spanien mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sind, untersucht hat.

149 In Rn. 70 des betreffenden Urteils hat das Gericht nämlich den vom spanischen Ministerrat am 7. September 2007 erlassenen nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T geprüft und festgestellt, dass durch diesen Plan kein Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei.

150 In Rn. 71 dieses Urteils hat das Gericht bestätigt, dass der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen wird, nach der Rechtsprechung auch durch einen rechtsgeschäftlichen Akt übertragen werden könne, sofern dieser hoheitlichen Ursprungs und bindend sei; dies gelte erst recht, wenn ein solcher Akt die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisiere. Dem Gericht zufolge hat das Königreich Spanien jedoch keinen Vertrag vorgelegt, der seine Behauptung stützen könnte, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übertragen worden sei. Außerdem hat eine Dienstleistung dem Gericht zufolge nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils Altmark.

151 Zudem hat das Gericht in Rn. 72 des betreffenden Urteils die interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen der baskischen Regierung, EUDEL und den drei baskischen Provinzregierungen untersucht. Es hat befunden, dass auch diese Vereinbarungen den Betrieb eines terrestrischen Netzes nicht als öffentliche Dienstleistung definiert hätten.

152 Außerdem hat das Gericht in Rn. 73 des betreffenden Urteils festgestellt, dass die spanischen Behörden zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht hätten.

153 Ich bin daher mit der Kommission der Auffassung, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es befand, das Königreich Spanien habe nicht dargetan, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 122 und 172 des streitigen Beschlusses zu Unrecht festgestellt habe, dass die Einführung, die Instandhaltung und der Betrieb des DVB‑T‑Netzes im Gebiet II nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark definiert worden seien.

154 Insoweit geht es nicht um das weite Ermessen, über das die Mitgliedstaaten mangels einer harmonisierten Unionsregelung auf diesem Gebiet bei der Definition ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, sondern um das Erfordernis, dass im Einklang mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung sowie dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und diese Verpflichtungen klar definiert worden sind.

155 Ich weise darauf hin, dass das Gericht in Rn. 67 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), festgestellt hat, dass zwar alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, vom spanischen Staat als Dienst von allgemeinem Interesse eingestuft worden seien, aus den in Rede stehenden Gesetzen aber nicht hervorgehe, dass alle Telekommunikationsdienstleistungen in Spanien die Eigenschaft von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 des allgemeinen Gesetzes 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 ausdrücklich bestimmt, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden müssten, die Qualifikation einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung jedoch erfordere, dass die Verantwortung für ihre Erbringung bestimmten Unternehmen übertragen werde. Außerdem hat das Gericht in Rn. 68 des in Rede stehenden Urteils entschieden, dass die nationalen Bestimmungen von Technologieneutralität gekennzeichnet seien und dass Telekommunikationsdienstleistungen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz umfassten, was das Königreich Spanien nicht in Abrede gestellt habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, der Betrieb eines terrestrischen Netzes sei nicht als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark definiert.

156 In Anbetracht der Mehrdeutigkeiten und Widersprüche der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen, die das Königreich Spanien übrigens im Wesentlichen nicht in Abrede stellt, hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass die nationalen Bestimmungen keine klare Definition der Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung enthielten.

157 Schließlich teile ich nicht die Auffassung des Königreichs Spanien, das Gericht hätte nicht feststellen dürfen, dass keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands dargetan habe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sei, weil die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht habe, um die Vereinbarkeit der Beihilfe zu beurteilen (

158 Aus Rn. 77 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), geht hervor, dass das Gericht befunden hat, dass es den Autonomen Gemeinschaften oblegen habe, darzutun, dass gemäß dem Urteil Altmark keine staatliche Beihilfe vorliege, und dass diese Behörden als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands angeführt hätten.

159 Meines Erachtens ist der Umstand, dass die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht hat, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu beurteilen, kein Beleg dafür, dass eine andere Autonome Gemeinschaft als das Baskenland dargetan oder auch nur geltend gemacht hat, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei.

160 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 71 des in Rede stehenden Urteils bestätigt hat, dass der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen wird, unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen rechtsgeschäftlichen Akt erteilt werden kann. Das Gericht hat jedoch befunden, das Königreich Spanien habe nicht nachgewiesen, dass durch die zwischen der öffentlichen Verwaltung und den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen öffentlichen Verträge ein Auftrag zur Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe übertragen worden sei. Es hat zu Recht hinzugefügt, dass eine Dienstleistung nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils Altmark hat.

161 Daher bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien unbegründet ist.

162 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien als unzulässig und nicht begründet zurückzuweisen. Ergebnis

163 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor: – in den verbundenen Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (C‑66/16 P), Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (C‑67/16 P), Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (C‑68/16 P) sowie Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission (C‑69/16 P) den ersten und den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, – in der Rechtssache Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas/Kommission (C‑70/16 P) den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und insgesamt als unbegründet sowie den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen und – in der Rechtssache Spanien/Kommission (C‑81/16 P) den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig und nicht begründet zurückzuweisen.