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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.09.2017 – C-547/16
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2017:692
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 14. September 2017 ( Rechtssache C‑547/16 Gasorba SL u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Wettbewerb – Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Tankstellenverträge in Spanien – Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen – Langfristige Alleinbezugsvereinbarung über Treibstoffe – Beschluss, mit dem die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen eines Unternehmens für bindend erklärt (‚Verpflichtungsentscheidung‘) – Reichweite der Bindung nationaler Gerichte an eine Verpflichtungsentscheidung der Kommission – Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ I. Einleitung
1 Durch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Verpflichtungsentscheidung – für bindend zu erklären (
2 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof aufgerufen, zu klären, welche Rechtswirkungen einer solchen Verpflichtungsentscheidung in innerstaatlichen Gerichtsverfahren beizumessen sind. Darf ein nationales Gericht überhaupt noch die Wettbewerbskonformität einer Unternehmensvereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV (ehemals Art. 81 Abs. 1 EG) prüfen, wenn eben diese Vereinbarung Gegenstand einer Verpflichtungsentscheidung der Kommission gewesen ist, oder entfaltet die Verpflichtungsentscheidung eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003? Und hat die besagte Verpflichtungsentscheidung womöglich sogar den Wert einer Einzelfreistellung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV (ehemals Art. 81 Abs. 3 EG)?
3 Diese Rechtsfragen stellen sich vor dem Hintergrund der spanischen Tankstellenverträge, deren zahlreiche Wettbewerbsprobleme den Gerichtshof bereits mehrfach beschäftigt haben (
4 Für die künftige praktische Ausgestaltung des mit der Verordnung Nr. 1/2003 geschaffenen dezentralen Systems der Kartellrechtsdurchsetzung dürfte der vorliegende Fall wegweisend sein. Denn sowohl die Tragweite von Verpflichtungsentscheidungen der Kommission als auch die Kompetenzen der nationalen Gerichte bei der Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln werden durch das Urteil des Gerichtshofs schärfer konturiert werden. II. Rechtlicher Rahmen
5 Der rechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) und die Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt. Allgemeines
6 Im Kapitel I der Verordnung Nr. 1/2003 („Grundsätze“) enthält Art. 1 zur Anwendung von Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) diese Regelung: „(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. (2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. …“
7 Erläuternd heißt es dazu im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003: „Das zentralisierte Anmeldesystem [der Verordnung Nr. 17] sollte … durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden, bei dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften direkt anwendbaren Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags befugt sind, sondern auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags.“ Die Befugnisse der nationalen Gerichte in der Kartellrechtsdurchsetzung
8 Im Kapitel II der Verordnung Nr. 1/2003 („Zuständigkeit“) ist in Art. 6 unter der Überschrift „Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten“ Folgendes bestimmt: „Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.“
9 Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, welcher sich im Kapitel IV („Zusammenarbeit“) findet, steht unter der Überschrift „Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“ und hat folgenden Wortlaut: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. …“
10 Zu letzterer Vorschrift enthält der 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 diese Erläuterungen: „In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission auf Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. Von der Kommission angenommene Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden.“ Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Verpflichtungsentscheidungen
11 In Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, welcher zu deren Kapitel III („Entscheidungen der Kommission“) gehört, heißt es unter der Überschrift „Verpflichtungszusagen“: „Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.“
12 Erläuternde Hinweise zu jener Vorschrift finden sich im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003: „Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist, der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen, so sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für die Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über den Fall zu entscheiden, unberührt. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen sind für Fälle ungeeignet, in denen die Kommission eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt.“ III. Hintergrund des Rechtsstreits Das Vertragsverhältnis zwischen Gasorba und Repsol
13 Die Gasorba S.L. (Gasorba) betreibt eine Tankstelle in der Gemeinde Orba in der spanischen Provinz Alicante. Gesellschafter von Gasorba sind Frau Josefa Rico Gil, Herr Antonio Ferrándiz González sowie ihre beiden Kinder.
14 Die Tankstelle liegt auf einem Grundstück, für das Frau Rico Gil und Herr Ferrándiz González mit Vertrag vom 15. Februar 1993 der führenden spanischen Mineralölgesellschaft, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos S.A. (Repsol), ein Nießbrauchsrecht einräumten (
15 Aufgrund des Pachtvertrags war Gasorba während der gesamten Pachtdauer verpflichtet, die in ihrer Tankstelle zum Kauf angebotenen Treibstoffe ausschließlich von Repsol zu beziehen. Überdies teilte Repsol ihr periodisch die Höchstendverkaufspreise für die Treibstoffe mit. Der Pächterin war es aber gestattet, zulasten ihrer eigenen Provision und ohne Minderung der Einnahmen von Repsol den Endkunden Rabatte zu gewähren. Die Verpflichtungszusagen von Repsol gegenüber der Kommission und die Entscheidung 2006/446/EG
16 Die Vertragsbeziehungen zwischen Repsol und ihren Tankstellenpächtern – darunter auch jene zwischen Repsol und Gasorba – waren auf Unionsebene Gegenstand eines kartellrechtlichen Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1/2003 (
17 Daraufhin bot Repsol der Kommission Verpflichtungszusagen an, mit denen sich das Unternehmen insbesondere bereit erklärte, künftig von langfristigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen abzusehen sowie den betreffenden Tankstellenpächtern einen finanziellen Anreiz zu bieten, ihre bestehenden langfristigen Liefervereinbarungen mit Repsol vorzeitig zu beenden. Außerdem sagte Repsol zu, während eines bestimmten Zeitraums keine unabhängigen und von ihr nicht belieferten Tankstellen zu kaufen (
18 Diese Verpflichtungszusagen von Repsol hat die Kommission zunächst im Oktober 2004 zum Gegenstand einer Mitteilung nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 gemacht (
19 Der Tenor der Entscheidung 2006/446 hat folgenden Wortlaut: „Artikel 1 Die … Verpflichtungszusagen sind für [Repsol] bindend. Artikel 2 Das Verfahren in dieser Sache wird eingestellt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist ab dem Datum ihrer Zustellung an [Repsol] bis zum 31. Dezember 2011 verbindlich. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: [Repsol] …“ Der Rechtsstreit zwischen Gasorba und Repsol vor den spanischen Gerichten
20 Im Anschluss an die Entscheidung 2006/446 versuchten Gasorba sowie Frau Rico Gil und Herr Ferrándiz González, sich von ihrem Vertragsverhältnis mit Repsol zu lösen, und klagten gemeinsam am 17. April 2008 gegen Repsol auf Feststellung der Nichtigkeit der im Jahr 1993 geschlossenen Verträge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG (heute Art. 101 Abs. 2 AEUV) sowie auf Schadensersatz (o 4 de Madrid (
21 Inzwischen ist der Rechtsstreit vor dem spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, anhängig ( IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016, eingegangen am 28. Oktober 2016, hat der Tribunal Supremo – Kammer für Zivilsachen – dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Steht nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-1/38.348 – Repsol CPP) der Nichtigerklärung von in ihr enthaltenen Vereinbarungen durch ein nationales Gericht wegen der Laufzeit der ausschließlichen Belieferung auch dann entgegen, wenn sie aus anderen Gründen für nichtig erklärt werden können, wie beispielsweise ein vom Lieferanten dem Käufer (oder Wiederverkäufer) vorgegebener Mindestendverkaufspreis? 2) Wenn ja: Fallen langfristige Verträge, die von der Verpflichtungsentscheidung erfasst werden, infolge dieser Entscheidung unter einen Befreiungstatbestand gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV?
23 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Gasorba, Repsol, die spanische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. V. Würdigung
24 In seinem Vorabentscheidungsersuchen thematisiert das vorlegende Gericht die Problematik der Bindungswirkung von Beschlüssen, welche die Kommission in ihrer Eigenschaft als europäische Wettbewerbsbehörde erlässt, für die Gerichte der Mitgliedstaaten. Diese Problematik hat jüngst vor allem im Bereich des Rechts der staatlichen Beihilfen für Diskussionen gesorgt (
25 Allerdings präsentiert sich die Problematik im Unionskartellrecht unter etwas anderen Vorzeichen, besteht hier doch seit jeher ein System der parallelen Kompetenzen (
26 Konkret gilt es im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, ob und inwieweit nationalen Gerichten noch ein eigener Entscheidungsspielraum zur Durchsetzung des Unionskartellrechts verbleibt, wenn zu einer Vereinbarung von Unternehmen bereits eine Verpflichtungsentscheidung der Kommission existiert. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003. A. Zur Befugnis nationaler Gerichte, im Gefolge einer Verpflichtungsentscheidung der Kommission die Nichtigkeit einer Unternehmensvereinbarung festzustellen (erste Vorlagefrage)
27 Im Mittelpunkt des Interesses steht im vorliegenden Fall die erste Frage, mit der der Tribunal Supremo im Wesentlichen wissen will, ob Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein nationales Gericht daran hindert, eine Vereinbarung zwischen Unternehmen unter Berufung auf Art. 101 Abs. 2 AEUV für nichtig zu erklären, wenn die Kommission zuvor mit Blick auf eben diese Vereinbarung in einer Verpflichtungsentscheidung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 Verpflichtungszusagen entgegengenommen und diese für bindend erklärt hat. Hintergrund dieser Frage ist die Entscheidung 2006/446, eine auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützte Verpflichtungsentscheidung betreffend das Verhältnis von Repsol zu den spanischen Tankstellenbetreibern.
28 Formal gesehen sind zwar Beschlüsse der Kommission, die – wie die Entscheidung 2006/446 – an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, nur für diesen in allen ihren Teilen verbindlich (Art. 288 Abs. 4 Satz 2 AEUV), im vorliegenden Fall also für Repsol (vgl. Art. 4 jener Entscheidung). Um aber die einheitliche Anwendung des Unionskartellrechts in einem dezentralisierten System sicherzustellen, sieht Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 darüber hinaus vor, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten ihrerseits im Hinblick auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer zuvor bereits ergangenen Entscheidung der Kommission zu eben dieser Unternehmensvereinbarung zuwiderlaufen.
29 Selbstverständlich erstreckt sich dieses in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommende Abweichungsverbot auch auf Verpflichtungsentscheidungen der Kommission nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003. Denn ohne sich auf einen bestimmten Entscheidungstyp zu beschränken, erfasst Art. 16 Abs. 1 alle denkbaren Entscheidungen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 getroffen haben kann (
30 Allerdings kann das Abweichungsverbot, wie es in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthalten ist, immer nur so weit gehen, wie der Regelungsgehalt der jeweiligen Kommissionsentscheidung reicht.
31 Im vorliegenden Fall besteht der Regelungsgehalt der Entscheidung 2006/446 der Kommission, auf die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage anspielt, allein darin, die von Repsol unterbreiteten Verpflichtungszusagen in Bezug auf ihr Verhältnis zu den spanischen Tankstellenbetreibern während eines bestimmten Zeitraums für bindend zu erklären (vgl. Art. 1 und 3 jener Entscheidung) und das seinerzeitige Kartellverfahren gegen Repsol einzustellen (vgl. Art. 2 der Entscheidung). Hingegen trifft die Entscheidung 2006/446 an keiner Stelle verbindliche Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen Repsol und ihren Tankstellenpächtern geschlossenen Alleinbezugsverträge.
32 Dieser Regelungsgehalt der Entscheidung 2006/446 erklärt sich vor dem Hintergrund der Rechtsnatur und Funktion einer Verpflichtungsentscheidung im System der Verordnung Nr. 1/2003. Eine solche Verpflichtungsentscheidung zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass die Kommission darin keine vertiefte wettbewerbsrechtliche Bewertung von Unternehmensvereinbarungen vornimmt, sondern es zwecks effizienter Verfahrenserledigung lediglich bei einer vorläufigen Beurteilung bewenden lässt und insbesondere keine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV feststellt (
33 Folglich hindert ein Beschluss nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 wie die hier in Rede stehende Entscheidung 2006/446 die nationalen Gerichte nicht daran, ihrerseits die fraglichen Unternehmensvereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln des Unionskartellrechts zu prüfen und so von ihrer Kompetenz zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV Gebrauch zu machen (vgl. dazu auch Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um wettbewerbsrechtliche Aspekte handelt, die in der Verpflichtungsentscheidung bereits Gegenstand einer summarischen Prüfung seitens der Kommission waren, oder um gänzlich neue Gesichtspunkte, mit denen sich die Kommission noch überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
34 Diese Schlussfolgerung bestätigt sich auch, wenn man den Blick auf die Präambel der Verordnung Nr. 1/2003 lenkt. Dort ergibt sich sowohl aus dem 13. Erwägungsgrund, dritter Satz, als auch aus dem 22. Erwägungsgrund, letzter Satz, dass eine Verpflichtungsentscheidung der Kommission die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten keineswegs daran hindert, über den Fall zu entscheiden, wobei sie die Art. 101 und 102 AEUV anwenden und gegebenenfalls das Vorliegen einer Zuwiderhandlung feststellen dürfen.
35 All dies bedeutet nicht, dass ein Beschluss der Kommission nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor nationalen Gerichten ohne rechtliche Wirkung wäre. Zum einen dient nämlich eine solche Verpflichtungsentscheidung dazu, die Verpflichtungszusagen von Unternehmen für bindend zu erklären, so dass ihre Einhaltung gegebenenfalls von interessierten Dritten eingeklagt werden kann. Zum anderen enthält die Verpflichtungsentscheidung eine vorläufige wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission zu einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV (
36 Repsol wendet ein, es widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn die Kommission aufgrund von Verpflichtungszusagen ihr Kartellverfahren zu einer Unternehmensvereinbarung einstelle, ein nationales Gericht aber dieselbe Vereinbarung gleichwohl als wettbewerbswidrig und damit als nichtig im Sinne von Art. 101 Abs. 2 AEUV ansehen dürfe.
37 Dieser Einwand ist jedoch nicht überzeugend. Repsol verkennt den Unterschied zwischen einem Beschluss nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, der vor allem aus Effizienzgründen lediglich auf einer summarischen Prüfung seitens der Kommission beruht, und einem Beschluss nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, der sich auf eine eingehende wettbewerbsrechtliche Analyse stützt und am Ende eines vollständigen Kartellverfahrens ergeht. Diesen grundlegenden Unterschied hat der Gerichtshof im Fall Alrosa herausgearbeitet und dabei die anderslautende Einschätzung des Gerichts, auf die sich Repsol hier beruft, ausdrücklich verworfen (
38 Der bloße Umstand, dass die Kommission die Verpflichtungszusagen eines Unternehmens in einem Beschluss nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 entgegennimmt und für bindend erklärt, bedeutet in keiner Weise, dass die europäische Wettbewerbsbehörde das bisherige Marktverhalten des betreffenden Unternehmens gut heißt und für wettbewerbskonform erachtet. Vielmehr erklärt die Kommission mit einer solchen Verpflichtungsentscheidung – so auch mit der hier streitigen Entscheidung 2006/446 – lediglich, dass ihre Bedenken ausgeräumt sind und sie derzeit keinen Anlass für ein Tätigwerden mehr sieht (
39 Die im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 von der Kommission entgegengenommenen Verpflichtungszusagen eines Unternehmens sollen zwar dazu beitragen, etwaige wettbewerbswidrige Auswirkungen seines Marktverhaltens abzumildern oder gar sie wieder gut zu machen. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass mit der Verpflichtungsentscheidung der Kommission das Marktverhalten des betroffenen Unternehmens „legalisiert“ worden wäre, schon gar nicht rückwirkend.
40 Der Sinn von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, auf dem auch seine Attraktivität für die Praktiker des Unionskartellrechts beruht, ist ein doppelter: Er liegt zum einen darin, der Kommission als Wettbewerbsbehörde eine möglichst effiziente und ressourcenschonende Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, für die das Opportunitätsprinzip gilt. Zum anderen eröffnet die Vorschrift den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, der für sie nachteiligen Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes durch die Kommission zu entgehen und eine gegebenenfalls drohende Geldbuße abzuwenden, indem sie der Kommission Verpflichtungszusagen unterbreiten (
41 Ansonsten bleibt es aber bei der Eigenverantwortung jedes Unternehmens für sein Marktverhalten, wie sie im gesamten System der Verordnung Nr. 1/2003 im Mittelpunkt steht. Diese Verantwortung kann dem Unternehmen auch eine Verpflichtungsentscheidung der Kommission nicht abnehmen.
42 Zusammenfassend lässt sich also zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 festhalten, dass eine von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 derselben Verordnung mit Blick auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffene Verpflichtungsentscheidung die nationalen Gerichte nicht hindert, die Wettbewerbskonformität eben dieser Vereinbarungen zu prüfen und gegebenenfalls deren Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV festzustellen. B. Zur fehlenden Freistellungswirkung einer Verpflichtungsentscheidung der Kommission (zweite Vorlagefrage)
43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Entscheidung 2006/446 – eine Verpflichtungsentscheidung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 – im Hinblick auf die darin behandelten langfristigen Alleinbezugsvereinbarungen die Wirkungen einer Einzelfreistellung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV (ehemals Art. 81 Abs. 3 EG) entfaltet.
44 Diese Frage ist nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht werden sollte. Da ich aber, wie schon ausgeführt, davon ausgehe, dass die erste Frage zu verneinen ist, behandle ich die zweite Frage im Folgenden lediglich hilfsweise und in dem Bestreben, dem vorlegenden Gericht alle nützlichen Hinweise für eine sachgerechte Lösung des Ausgangsrechtsstreits zu liefern.
45 Ausdrücklich ist in der Entscheidung 2006/446 an keiner Stelle davon die Rede, dass die Kommission nach Art. 101 Abs. 3 AEUV eine Einzelfreistellung für die von Repsol mit ihren Tankstellenpächtern geschlossenen langfristigen Alleinbezugsvereinbarungen erteile. Vielmehr beschränkt sich die Kommission in jener Entscheidung darauf, bestimmte Verpflichtungszusagen von Repsol bis zum 31. Dezember 2011 für bindend zu erklären und das seinerzeitige Kartellverfahren gegen Repsol einzustellen.
46 Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall von einer implizit gewährten Einzelfreistellung die Rede sein. Wie die meisten Verfahrensbeteiligten zutreffend hervorgehoben haben, würde nämlich eine wie auch immer geartete Einzelfreistellung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV zwingend voraussetzen, dass zunächst das Vorliegen einer verbotenen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wird (
47 Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Verpflichtungsentscheidung keine Feststellungen zum Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise enthält. Denn wie bereits ausgeführt, zeichnen sich Beschlüsse nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, zu denen die streitige Entscheidung 2006/446 zählt, gerade dadurch aus, dass die Kommission darin nur eine vorläufige Bewertung der Wettbewerbssituation vornimmt, ohne abschließend zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV Stellung zu beziehen (
48 Zu bedenken ist außerdem, dass eines der zentralen Anliegen der mit der Verordnung Nr. 1/2003 bewirkten Reform die Abschaffung der administrativen Gewährung von Einzelfreistellungen durch die Kommission war. So fand mit dem Stichtag 1. Mai 2004 ein Übergang zu einem System der Legalausnahme statt, in dem zur Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV keine Einzelfallentscheidungen der Kommission mehr vorgesehen sind (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6, zusammen mit dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003).
49 Eine Entscheidung in einem Einzelfall, in der rein deklaratorisch festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt sind, trifft die Kommission seither nur noch höchst ausnahmsweise und nur im Rahmen eines Beschlusses nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 („Feststellung der Nichtanwendbarkeit“) (
50 Alles in allem kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung 2006/446 mit Blick auf langfristige Alleinbezugsvereinbarungen zwischen Repsol und ihren spanischen Tankstellenpächtern die Wirkungen einer Einzelfreistellung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV entfaltet. VI. Ergebnis
51 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten: Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist dahin auszulegen, dass eine von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 derselben Verordnung mit Blick auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffene Verpflichtungsentscheidung die nationalen Gerichte nicht hindert, die Wettbewerbskonformität eben dieser Vereinbarungen zu prüfen und gegebenenfalls deren Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV festzustellen.