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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.09.2017 – C-376/16

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2017:729

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 28. September 2017 ( Rechtssache C‑376/16 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE „Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Softwareentwicklung und ‑pflege – Entscheidung, das Angebot der Klägerin für Zwecke des Kaskadenvertrags an die vierte Stelle zu setzen – Begründungspflicht“

1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (

2 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, im Licht seiner bisherigen Rechtsprechung weiter klarzustellen, welche Anforderungen öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Begründung von Entscheidungen, mit denen sie im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren eingereichte Angebote ablehnen, erfüllen müssen. I. Rechtlicher Rahmen

3 Zum Zeitpunkt der für die vorliegende Rechtssache maßgebenden Ereignisse unterlag das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge des EUIPO den Bestimmungen von Teil 1 Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (

4 In Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung heißt es: „Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.“

5 Art. 149 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung Nr. 478/2007 geänderten Fassung lautet: „Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im Einzelnen in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich verweise. Für Zwecke des vorliegenden Verfahrens rufe ich lediglich in Erinnerung, dass das EUIPO im Jahr 2011 eine Ausschreibung veröffentlicht hat, um einen Auftrag für die Erbringung bestimmter EDV-Dienstleistungen zu vergeben.

7 Nach der Auftragsbekanntmachung betraf dieser Auftrag, für den das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten sollte, die Vergabe von Rahmenverträgen mit einer maximalen Laufzeit von sieben Jahren und drei verschiedenen Erbringern von EDV-Dienstleistungen. Die Rahmenverträge sollten getrennt voneinander und im sogenannten „Kaskadenverfahren“ geschlossen werden, was bedeutet, dass sich das EUIPO, wenn der an erster Stelle gereihte Bieter nicht in der Lage ist, die geforderten Dienstleistungen zu erbringen, an den an zweiter Stelle gereihten Bieter wendet usw.

8 Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte das EUIPO European Dynamics u. a. das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens mit und wies sie darauf hin, dass es ihr Angebot nicht berücksichtigt habe (im Folgenden: das Angebot ablehnende Entscheidung). Dieses Schreiben enthielt außerdem eine vergleichende Tabelle, in der die Anzahl der für das Angebot von European Dynamics u. a. vergebenen Punkte und der jeweils für die Angebote der drei Bieter mit der höchsten Punktezahl vergebenen Punkte aufgeführt war.

9 Mit Schreiben vom 26. August 2011 übermittelte das EUIPO European Dynamics u. a. einen Auszug des Bewertungsberichts, der die qualitative Bewertung ihres Angebots anhand von drei Kriterien – und zwar die Qualität der Softwarepflegedienstleistungen, das geschäftliche Projekt und die Qualität des Kundendiensts – enthielt, und übermittelte ihnen die Namen der Zuschlagsempfänger, die die ersten drei Stellen einnahmen, sowie zwei Tabellen: zum einen eine „Vergleichende Bewertungstabelle der technischen Angebote“, aus der hervorging, wie viele Punkte diese Zuschlagsempfänger und European Dynamics u. a. für ihre technischen Angebote erhalten hatten, und in der die Anzahl der für jedes der drei oben genannten Qualitätskriterien erhaltenen Punkte aufgeführt war, und zum anderen eine „Vergleichende Bewertungstabelle der Angebote unter dem Gesichtspunkt ihres wirtschaftlichen Vorteils“, in der die Punkte, die die drei Zuschlagsempfänger und European Dynamics u. a. für die Qualitätskriterien und für die finanzielle Bewertung erhalten hatten, sowie die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte aufgeführt waren (

10 In einem an European Dynamics u. a. gerichteten Schreiben vom 15. September 2011 nahm das EUIPO auf die Begründung der in den beiden vorstehenden Randnummern erwähnten Schreiben Bezug, die es für ausreichend hielt, stellte aber gleichwohl zusätzliche Details zu den finanziellen Kriterien zur Verfügung und übermittelte eine zusätzliche vergleichende Tabelle. In dieser Tabelle waren für die drei Zuschlagsempfänger und für European Dynamics u. a. die Anzahl der Punkte, die jeder einzelne von ihnen für die beiden für die finanzielle Bewertung herangezogenen Kriterien erhalten hatte, sowie die Gesamtzahl der Punkte für die finanziellen Angebote und diese Zahl nach Gewichtung aufgeführt ( III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11 Am 21. Oktober 2011 erhoben European Dynamics u. a. beim Gericht eine Klage, mit der sie beantragten, die ihr Angebot ablehnende Entscheidung und alle damit verbundenen Entscheidungen des EUIPO für nichtig zu erklären und das EUIPO zu verurteilen, den ihnen durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden in Höhe von 6750000 Euro zu ersetzen. Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machten European Dynamics u. a. drei Klagegründe geltend (

12 In dem angefochtenen Urteil prüfte das Gericht zunächst den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wurde. Es wies die ersten beiden Teile dieses Klagegrundes zurück, gab aber dem dritten Teil statt. Das Gericht war der Auffassung, das EUIPO habe bei der Prüfung, ob gegenüber einem der Bieter ein Ausschlussgrund vorliege, offensichtlich gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen (

13 Das Gericht prüfte anschließend den zweiten Klagegrund, der auf mehrere offenkundige Beurteilungsfehler gestützt war. Es gab diesem Klagegrund zum Teil statt, zum Teil wies es ihn zurück. Es hob insoweit hervor, dass, soweit es in diesem Zusammenhang offenkundige Beurteilungsfehler oder unzureichende Begründungen festgestellt habe, die die Bewertung des Angebots von European Dynamics u. a. rechtswidrig machten, diese Rechtsverstöße für sich allein genommen die Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung rechtfertigten.

14 Was sodann den ersten Klagegrund betrifft, stellte das Gericht fest, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung mit mehreren Begründungsmängeln im Sinne von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet und auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei.

15 Schließlich gab das Gericht dem Schadensersatzantrag von European Dynamics u. a. insoweit statt, als er auf den Ausgleich für den Verlust einer Chance gerichtet war. Was den Betrag angeht, der als Entschädigung geleistet werden kann, forderte das Gericht die Parteien jedoch auf, sich – vorbehaltlich einer späteren Entscheidung seinerseits – über diesen Betrag zu verständigen und ihm binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mitzuteilen, auf welchen zu zahlenden Betrag sie sich geeinigt hätten, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, ihm binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

16 Das EUIPO beantragt mit seinem Rechtsmittel, – das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben; den Antrag auf Nichtigerklärung der das Angebot ablehnenden Entscheidung und den Schadensersatzantrag von European Dynamics u. a. zurückzuweisen; – hilfsweise, das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – weiter hilfsweise, das Urteil insoweit aufzuheben, als das EUIPO verurteilt wird, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics u. a. wegen des Verlusts der Chance entstanden ist, den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – European Dynamics u. a. die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

17 European Dynamics u. a. beantragen, – das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und – dem EUIPO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. V. Analyse

18 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens habe das Gericht ultra petita entschieden oder bei der Auslegung und Anwendung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Sorgfalt einen Rechtsfehler begangen und habe jedenfalls die Tatsachen verfälscht. Zweitens habe das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums der offensichtlichen Beurteilungsfehler Rechtsfehler begangen. Drittens habe das Gericht bei der Anwendung von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV einen Rechtsfehler begangen. Viertens sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Gewährung von Ersatz wegen des Verlusts einer Chance mit Rechtsfehlern und mit einem Begründungsmangel behaftet.

19 Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes des EUIPO beschränken, mit dem ein Verstoß gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt wird. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft nämlich eine Rechtsfrage von gewisser Bedeutung, und zwar den Umfang der Pflicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine ein Angebot ablehnende Entscheidung zu begründen, insbesondere in Bezug auf die Korrelation zwischen den spezifischen negativen Beurteilungen im Bewertungsbericht einerseits und den Abzügen von Nettopunkten durch den öffentlichen Auftraggeber andererseits. A. Zusammenfassung der einschlägigen Punkte des angefochtenen Urteils

20 In seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das EUIPO die vom Gericht in den Rn. 238 bis 259 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung sowie dessen Schlussfolgerung, dass der das Angebot ablehnenden Entscheidung mehrere Begründungsmängel nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV anhafteten.

21 Hinsichtlich des von European Dynamics u. a. geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass der öffentliche Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung zur Begründungpflicht bei öffentlichen Vergabeverfahren grundsätzlich über ein weites Ermessen bei der Auswahl der nach Rangfolge aufgelisteten Zuschlagskriterien und der den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zuzuweisenden Punkte verfüge und dass er nicht verpflichtet sei, einem abgelehnten Bieter eine detaillierte Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt worden sei (

22 Allerdings ergebe sich aus der Rechtsprechung auch, dass der Unionsrichter dann, wenn der öffentliche Auftraggeber eine solche Wahl treffe, in der Lage sein müsse, anhand der Verdingungsunterlagen und der Begründung der Vergabeentscheidung das jeweilige Gewicht der verschiedenen technischen Zuschlagskriterien und ‑unterkriterien in der Bewertung, d. h. in der Berechnung der Gesamtpunktzahl, sowie die Mindest- und Höchstpunktezahl für jedes dieser Kriterien oder Unterkriterien zu überprüfen (

23 Im Übrigen umfasse die Begründungspflicht dann, wenn der öffentliche Auftraggeber besondere Bewertungen damit verbinde, wie das betreffende Angebot diese verschiedenen Kriterien und Unterkriterien erfülle – Bewertungen, die offensichtlich relevant für die Gesamtbeurteilung dieses Angebots seien –, zwangsläufig auch die Pflicht, darzutun, wie insbesondere die negativen Bewertungen zum Abzug von Punkten geführt hätten (

24 Das Gericht hat anschließend festgestellt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Einhaltung eine solchen Erfordernisses umso notwendiger sei, als der eventuelle Abzug an Nettopunkten für bestimmte Unterkriterien aufgrund der vom öffentlichen Auftraggeber angewandten Berechnungsformel automatisch zur Folge habe, dass die Anzahl der Bruttopunkte, die den Angeboten der Zuschlagsempfänger aufgrund ihrer technischen Qualität zuzuweisen sei, erhöht werde. In diesem Fall habe es im Interesse von European Dynamics u. a. gelegen, den für jedes der Unterkriterien vorgenommenen Punktabzug zu kennen, in Bezug auf den der Bewertungsbericht eine negative Beurteilung enthalte, um geltend machen zu können, dass angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung dieser Abzug – der zu einer entsprechenden Erhöhung der Punktzahl zugunsten der anderen Bieter führe – nicht gerechtfertigt gewesen sei (

25 Zum einen habe der Bewertungsausschuss für die Bewertung der Angebote unter Berücksichtigung der drei Qualitätskriterien eine mathematische Formel angewandt oder zumindest Bruchteile von Punkten je Unterkriterium oder Unternummer zugewiesen und zum anderen habe das EUIPO European Dynamics u. a. nicht die Berechnungsweise und die genaue Aufteilung der Punkte anhand der verschiedenen Unterkriterien oder Unterpunkte mitgeteilt. Nach Ansicht des EUIPO hatten European Dynamics u. a. nämlich kein Recht darauf, davon zu erfahren; die Übermittlung der endgültigen Gesamtnote für jedes der drei technischen Kriterien oder Qualitätskriterien habe ausgereicht (

26 Unter diesen Umständen – so das Gericht – sei es weder European Dynamics u. a. noch dem Gericht möglich, die genaue Berechnung oder Aufteilung der abgezogenen Punkte für jedes Unterkriterium oder gar für jede der Unternummern zu verstehen, und somit könne auch nicht geprüft werden, ob und inwieweit diese Abzüge tatsächlich den im Beurteilungsbericht enthaltenen negativen Beurteilungen entsprächen, und folglich, ob diese gerechtfertigt oder zumindest hinreichend plausibel seien (

27 Auf dieser Grundlage hat das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung im Hinblick auf die Korrelation zwischen den spezifischen negativen Beurteilungen im Bewertungsbericht einerseits und dem Nettopunktabzug des öffentlichen Auftraggebers andererseits unzureichend begründet gewesen sei ( B. Vorbringen der Parteien

28 Das EUIPO macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, das EUIPO habe keine ausreichende Begründung geliefert, weil es nicht dargetan habe, welche negative Anmerkung zu welchem Abzug von Punkten für jedes spezifische Unterkriterium oder jede spezifische Unternummer geführt habe. Eine solche Anforderung werde aber weder in Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestellt.

29 Zum einen sei in Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe eines genauen Überblicks über sämtliche Kritikpunkte vorgesehen, die bei der Bewertung des Angebots eines abgelehnten Bieters berücksichtigt worden seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich erst recht keine Pflicht, jede Kritik mit einem Abzug von Punkten zu verbinden und klar darzulegen, wie viele Punkte tatsächlich auf der Grundlage dieser Kritik abgezogen worden seien. Vorgesehen sei in dieser Bestimmung lediglich, dass der Bieter, dessen Angebot abgelehnt worden sei, über die Gründe für diese Ablehnung zu unterrichten sei (im vorliegenden Fall: Angebot, das nach Maßgabe der Zuschlagsformel nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist) und dass ihm die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen seien. Außerdem hätten European Dynamics u. a. im vorliegenden Fall die beste technische Note für jedes Zuschlagskriterium erhalten, weshalb keine Informationen über die Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen gewesen seien.

30 Zum anderen bestätige die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von einem öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden könne, dass er dem abgelehnten Bieter eine eingehende Analyse darüber bereitstelle, wie jeder einzelne Punkt seines Angebots bei der Bewertung berücksichtigt worden sei. Das EUIPO verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (

31 European Dynamics u. a. verteidigen den vom Gericht gewählten Ansatz. Nach ihrer Ansicht ist die Offenlegung der Aufschlüsselung der veranschlagten Punkte erforderlich. Im vorliegenden Fall sei das Gericht nicht in der Lage gewesen, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, ohne über die Informationen zu den für die Qualitätskriterien, die Unterkriterien und die spezifischen Unterpunkte vergebenen Punkten zu verfügen. Daher habe das Gericht dadurch, dass es die Vorlage der Aufschlüsselung der Punkte verlangt habe, kein im Vergleich zu den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Vorgaben der Rechtsprechung strengeres Kriterium angewandt. C. Würdigung

32 Im Rahmen des vom EUIPO geltend gemachten dritten Rechtsmittelgrundes stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die das Angebot ablehnende Entscheidung nicht den sich aus Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie in der Rechtsprechung ausgelegt werden, genügt, oder ob es ein im Vergleich zu diesen Bestimmungen und zur einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu strenges Kriterium angewandt hat.

33 In dem angefochtenen Urteil war das Gericht im Wesentlichen der Auffassung, die das Angebot ablehnende Entscheidung sei nicht hinreichend begründet gewesen, weil auf Basis der Begründung, die das EUIPO in seinen verschiedenen an European Dynamics u. a. gerichteten Schreiben gegeben habe, weder diese noch das Gericht selbst in der Lage gewesen seien, die Berechnung oder die genaue Verteilung der für jedes Unterkriterium, oder gar für jede der Unternummern, nach Maßgabe der Zuschlagskriterien abgezogenen Punkte zu erfassen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Korrelation zwischen den negativen Beurteilungen hinsichtlich mehrerer dieser Unterkriterien und den insoweit vom EUIPO vorgenommenen Nettopunkteabzügen zu verstehen. Unter diesen Umständen hat sich das Gericht weder in der Lage gesehen, zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß diese Abzüge diesen Beurteilungen entsprachen, noch, ob diese Abzüge – und folglich die Gesamtpunktzahl – rechtmäßig waren.

34 Zu der den öffentlichen Auftraggebern obliegenden Begründungpflicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

35 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indes, dass vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden kann, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (

36 Auch ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (

37 Des Weiteren ist die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (

38 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 12 bis 18 des angefochtenen Urteils, die in den Nrn. 8 bis 10 der vorliegenden Schlussanträge zusammenfassend wiedergegeben werden, dass das EUIPO die Begründung für die das Angebot ablehnende Entscheidung, die beim Gericht angefochten wurde, in drei Schreiben, und zwar vom 11. August 2011, vom 26. August 2011 und vom 15. September 2011, geliefert hat.

39 Unstreitig hat das EUIPO in diesen Schreiben European Dynamics u. a. einen Auszug des Bewertungsberichts übermittelt, der die qualitative Bewertung ihres Angebots, die Namen der drei Zuschlagsempfänger und drei Tabellen mit den Punkten, die diese drei Zuschlagsempfänger und European Dynamics u. a. erhalten hatten, und insbesondere eine vergleichende Bewertungstabelle der technischen Angebote, eine vergleichende Bewertungstabelle der Angebote unter dem Gesichtspunkt ihres wirtschaftlichen Vorteils und eine vergleichende Bewertungstabelle betreffend die finanziellen Angebote, enthielt. Diese Tabellen ermöglichten European Dynamics u. a. einen Gesamtüberblick über die für ihr Angebot und für die Angebote der drei Zuschlagsempfänger vergebenen Punkte, sowohl in Bezug auf die Qualitätskriterien als auch auf die finanziellen Kriterien, sowie ihres Einflusses auf die endgültige Gesamtnote.

40 Wie sich aus Rn. 252 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht jedoch festgestellt – das EUIPO bestreitet dies nicht –, dass der Bewertungsausschuss eine mathematische Formel angewandt oder Bruchteile von Punkten je Unterkriterium oder Unternummer zugewiesen habe und dass in dem Bewertungsbericht insoweit spezifische negative Beurteilungen zum Ausdruck gekommen seien, die zu spezifischen Punkteabzügen geführt hätten.

41 Festzustellen ist aber, dass das EUIPO weder die Anzahl der von European Dynamics u. a. im Vergleich zu den erfolgreichen Bietern erhaltenen, jeweils nach Unterkriterien aufgeteilten Punkte mitgeteilt noch die Berechnungsweise erläutert hat, die der Bewertungsausschuss im konkreten Fall herangezogen hat, um jedem einzelnen dieser Unterkriterien in der Gesamtbewertung ein spezifisches Gewicht zuzuweisen.

42 Unter diesen Umständen konnten European Dynamics u. a. und das Gericht weder verstehen, welches Gewicht diese Unterkriterien in der Bewertung, d. h. bei der Festlegung der Gesamtpunktzahl, jeweils spielten, noch eine Korrelation zwischen den spezifischen negativen Kommentaren und den Punkteabzügen herstellen, die sich auf die Gesamtpunktzahl auswirkten.

43 Zwar ist das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und es brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist, doch muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann (

44 Daraus folgt, dass eine Entscheidung, die es einem Bieter nicht ermöglicht, die Gründe für die Ablehnung seines Angebots zu verstehen sowie die Merkmale und Vorteile der erfolgreichen Bieter festzustellen, und die es dem Unionsrichter nicht ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Beurteilung zu überprüfen, nicht dem in Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV aufgestellten Begründungserfordernis genügt.

45 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass das Gericht mit seiner Annahme, die das Angebot ablehnende Entscheidung sei nicht hinreichend begründet, keinen Rechtsfehler begangen hat.

46 Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch die verschiedenen Argumente des EUIPO in Frage gestellt werden.

47 Was nämlich erstens die Bezugnahme des EUIPO auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (nach Unterkriterien aufgeteilten Punkte sowie das Gewicht jedes einzelnen dieser Unterkriterien in der Gesamtbewertung herauszulesen, und zum anderen die übermittelten Anmerkungen des Bewertungsausschusses für jedes einzelne Zuschlagskriterium erläuterten, aufgrund welcher Unterkriterien die Kommission das Angebot des erfolgreichen Bieters oder das der dortigen Klägerin als das beste erachtet hatte (

48 Was zweitens das Vorbringen angeht, European Dynamics u. a. hätten die beste technische Note für jedes einzelne Zuschlagskriterium erhalten, weshalb sie kein Interesse daran gehabt hätten, Informationen über die Vorzüge der erfolgreichen Angebote zu erhalten, genügt der Hinweis, dass das EUIPO den Ausführungen des Gerichts in Rn. 253 des angefochtenen Urteils nicht entgegentritt, wonach European Dynamics u. a. ein Interesse daran gehabt hätten, zu erfahren, inwieweit die vom öffentlichen Auftraggeber geltend gemachten negativen Beurteilungen ihnen einen Abzug von Nettopunkten eingebracht hätten (

49 Im Licht all dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund des EUIPO zurückzuweisen ist. VI. Ergebnis

50 Nach alledem und ohne eine Aussage über die Begründetheit der anderen Rechtsmittelgründe zu treffen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.