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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.11.2017 – C-147/16

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2017:928

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 30. November 2017 ( Rechtssache C‑147/16 Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW gegen Susan Romy Jozef Kuijpers (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen [Friedensgericht Antwerpen, Belgien]) „Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘“

1 Ist eine Bildungseinrichtung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist und ihren Studierenden Finanzierungen anbietet, indem sie ihnen gestattet, ihre Studiengebühren und die Kosten von Studienreisen mit Hilfe eines zinslosen Teilzahlungsdarlehens zu begleichen, ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG (

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bildungseinrichtung und einer ihrer Studierenden. Sie geben dem Gerichtshof die Gelegenheit, den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 sowie die Befugnisse und Pflichten, die nationale Gerichte auf dieser Grundlage haben, genauer zu definieren. Rechtsvorschriften Richtlinie 93/13

3 Die Richtlinie 93/13 wurde auf der Grundlage von Art. 100a EGV (jetzt Art. 114 AEUV) erlassen. Zu ihren Zielen gehört es sicherzustellen, dass Verbraucherverträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten, und die Verbraucher vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers zu schützen (

4 Dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ist zu entnehmen, dass die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten sollten. Er sieht daher ausdrücklich vor, dass insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts von der Richtlinie ausgenommen sind. Die Richtlinie gilt jedoch für jegliche gewerbliche Tätigkeit einschließlich einer solchen im öffentlich-rechtlichen Rahmen (

5 Art. 1 Abs. 1 definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 wie folgt: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

6 Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Verbraucher“ als „eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ und den Begriff „Gewerbetreibender“ (

7 Nach Art. 3 Abs. 1 „[ist e]ine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“. Belgische Rechtsvorschriften

8 Die Richtlinie 93/13 wurde durch das Marktpraktijkenwet (Gesetz über die Marktpraktiken) vom 6. April 2010 in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz führte zur Definition seines Anwendungsbereichs den Begriff „Unternehmen“ anstatt des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie verwendeten Begriffs „Gewerbetreibender“ ein. Art. I.1 Abs. 1 des Wetboek Economisch Recht (Wirtschaftsgesetzbuch) definiert ein Unternehmen als „jede natürliche oder juristische Person, die dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, sowie ihre Vereinigungen“.

9 Art. 806 des Gerechtelijk Wetboek (Gerichtsgesetzbuch) legt die Pflichten des Gerichts im Falle eines Versäumnisurteils fest: „Bei Erlass eines Versäumnisurteils hat das Gericht den Klageanträgen bzw. den kontradiktorischen Anträgen der jeweils anwesenden Partei nur insoweit nicht stattzugeben, als das rechtliche Verfahren oder die Anträge bzw. die Einreden gegen zwingendes Recht verstoßen“. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10 Frau Susan Kuijpers war Studierende an der Karel de Grote Hogeschool (Universität Karel de Grote) (im Folgenden: KdG). Sie hatte am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von 1546 Euro an Studiengebühren für die akademischen Jahre 2012/2013 und 2013/2014 sowie als Beitrag für eine Studienreise an die KdG zu zahlen. Da sie diesen Betrag nicht in einer Summe begleichen konnte, wurde ihr vom Studienfinanzierungsdienst der KdG, dem KdG Studievoorzieningsdienst (im Folgenden: Dienst KdG Stuvo), ein zinsloses Darlehen gewährt. Gemäß der Darlehensvereinbarung zahlte der Dienst KdG Stuvo den zur Schuldbegleichung gegenüber der KdG benötigten Betrag an Frau Kuijpers. Beginnend mit dem 25. Februar 2014 hatte Frau Kuijpers für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst KdG Stuvo zu entrichten. Die Schlussrate von 146 Euro war bis zum 25. September 2014 zu zahlen.

11 Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung: „Wird der Darlehensbetrag (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig zurückgezahlt, werden von Gesetzes wegen Zinsen in Höhe von 10 % jährlich auf die Restschuld ab dem Tag nach Fälligkeit geschuldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall wird auch eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten geschuldet, die vertraglich auf 10 % der Restschuld, mindestens aber 100 Euro, festgesetzt wird“.

12 Auch nach Erhalt eines förmlichen Aufforderungsschreibens leistete Frau Kuijpers jedoch keine Zahlung.

13 Am 27. November 2015 erhob die KdG (auf der Grundlage des vom Dienst KdG Stuvo abgeschlossenen Vertrags) beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) Klage gegen Frau Kuijpers auf Zahlung der Hauptforderung (1546 Euro) nebst Verzugszinsen von 10 % ab dem 25. Februar 2014 (269,81 Euro) und Kosten (154,60 Euro). Mit Zwischenurteil vom 4. Februar 2016 sprach dieses Gericht der KdG die Hauptforderung von 1546 Euro zu. Betreffend die Zinsen und Kosten beschloss es jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens und forderte die KdG auf, zu einem etwaigen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof Stellung zu nehmen. Am 4. März 2016 gab die KdG zu dieser Frage mündliche Erklärungen ab. Frau Kuijpers erschien zu dieser Sitzung nicht.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, es müsse im Hinblick darauf, dass Frau Kuijpers nicht zur Sitzung erschienen sei, gemäß Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs der Klage der KdG stattgeben, es sei denn, das Verfahren oder die Klage verstieße gegen zwingendes Recht. Damit stellt sich erstens die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen prüfen darf, ob der Vertrag, auf dem die Klage beruht, in den Anwendungsbereich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Richtlinie 93/13 umsetzen, fällt und zweitens, ob einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die einer solchen Prüfung entgegenstehen, weil die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln kein zwingendes Recht darstellen, mit der Richtlinie unvereinbar sind (

15 Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Hinweise zu folgenden Fragen: 1. Ist das mit einer Klage gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht allein befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag gegen zwingende nationale Rechtsvorschriften verstößt, in gleicher Weise befugt, von Amts wegen – selbst bei Säumnis – zu prüfen, ob, und festzustellen, dass der betreffende Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, so wie sie in belgisches Recht umgesetzt worden ist, fällt? 2. Ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung gegen Zahlung von Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von der Bildungseinrichtung aufgewandten Kosten, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts anzusehen? 3. Fällt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer freien subventionierten Bildungseinrichtung, der sich auf die Vermittlung subventionierter Bildung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Richtlinie 93/13, und ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie anzusehen?

16 Die österreichische, die belgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 9. März 2017 haben die belgische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Zur ersten Frage

17 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es selbst im Falle des Nichterscheinens des Verbrauchers in der Sitzung befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt. Diese Frage knüpft an eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift an, die es den Gerichten lediglich gestattet, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Rechtsvorschriften verstößt. Dieser Frage gehe ich zuerst nach, da die Frage, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist (und ob ihre Anwendbarkeit von Amts wegen geprüft werden darf) den Fragen nach der Stellung der Parteien eines bestimmten Vertrags und der Rechtmäßigkeit seiner Klauseln logisch vorgelagert ist.

18 Die Kommission macht geltend, bei der Vorschrift, wonach missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden, handele es sich um zwingendes Recht. Die nationalen Gerichte hätten daher selbst bei Säumnis des Verbrauchers die Befugnis und die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle.

19 Die belgische Regierung schließt sich dieser Schlussfolgerung der Kommission an. Sie vertritt den Standpunkt, dass Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs mit dieser Auslegung konform sei, da ein nationales Gericht bei der Erwägung, ob es das Vorliegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht von Amts wegen problematisieren solle, zunächst feststellen müsse, ob die Bestimmung tatsächlich in den Anwendungsbereich zwingender Rechtsvorschriften falle. Nach dem Äquivalenzgrundsatz müsse dieselbe Begründung auch für Richtlinienbestimmungen wie solche der Richtlinie 93/13 gelten.

20 Tatsächlich ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag enthalten ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und, wenn ja, ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handelt (

21 Dann bleibt jedoch die Frage, ob das nationale Gericht dieselbe Pflicht trifft, wenn der Verbraucher sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat.

22 Bei der Beantwortung dieser Frage sollten mehrere bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsätze beachtet werden.

23 Erstens „[beruht d]as mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem … auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können“ (

24 Zweitens handelt es sich bei der Vorschrift, nach der missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, „um eine zwingende Bestimmung …, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen“ (

25 Drittens kann diese Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (

26 Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ferner Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Eingreifens festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (

27 Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones, die einen Vertrag mit darin enthaltener Schiedsklausel betraf, Gelegenheit, sich mit der Problematik fehlender Rechtsverteidigung im Verfahren zu befassen. In dem Verfahren erging in Abwesenheit der Verbraucherin ein Schiedsspruch, gegen den sie innerhalb der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Frist keinen Rechtsbehelf einlegte. Daher wurde der Schiedsspruch rechtskräftig. Als Asturcom die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieb, vertrat das zuständige nationale Gericht den Standpunkt, die Schiedsklausel sei missbräuchlich. Jedoch enthielt das einschlägige nationale Recht keine Bestimmung, wonach das Gericht über die Befugnis zur Feststellung verfügte, ob eine Schiedsklausel missbräuchlich sei, wenn es über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch zu entscheiden hatte. Vor diesem Hintergrund legte das nationale Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es befugt sei, von Amts wegen zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung nichtig sei, und den Schiedsspruch entsprechend aufzuheben, sollte es feststellen, dass die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Schiedsklausel enthalte (

28 Wegen der herausragenden Bedeutung des Grundsatzes der Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen urteilte der Gerichtshof, die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes könne nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt werde, eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers, der sich weder am Schiedsverfahren beteiligt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt habe, der deshalb rechtskräftig geworden sei, vollständig abzuhelfen (

29 Er hat jedoch entschieden, das Äquivalenzprinzip mache es erforderlich, dass ein mit einem Antrag auf Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen müsse, auch verpflichtet sei, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (

30 In der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing wollte das nationale Gericht wissen, ob es in einer solchen Situation verpflichtet sei, von Amts wegen eine Untersuchung vorzunehmen, um die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen festzustellen, die es für die Beurteilung benötige, ob eine missbräuchliche Vertragsklausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand vorliegt, wenn das nationale Recht eine solche Untersuchung nur auf Antrag einer der Parteien zulasse (in allen Fällen und ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festzustellen habe, ob die streitige Klausel zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden sei und somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle (

31 Dieser Ansatz wurde im Urteil Banco Español de Crédito bestätigt (diese Rechtssache betraf die Missbräuchlichkeit einer Klausel über Verzugszinsen bei verspäteter Entrichtung von Darlehensraten). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Verfahrensvorschrift, die es einem mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befassten Gericht verbiete, von Amts wegen zu prüfen, ob Vertragsklauseln rechtsmissbräuchlich seien, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhoben habe, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge, geeignet sei, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen (

32 Im Urteil ERSTE Bank Hungary entwickelte der Gerichtshof diesen Gedanken weiter, indem er ausführte, dass der durch die Richtlinie 93/13 gewährleistete effektive gerichtliche Rechtsschutz auf der Prämisse beruhe, dass die nationalen Gerichte zuvor von einer der Vertragsparteien angerufen würden (

33 Meines Erachtens können aus der Rechtsprechung die folgenden Grundsätze abgeleitet werden: i) Der Grundsatz der Effektivität verpflichtet das nationale Gerichtssystem nicht zum Eingreifen, wenn keine der Vertragsparteien die nationalen Gerichte angerufen hat; ii) wenn ein Verfahren anhängig gemacht worden ist, müssen die Gerichte in allen Fällen und ungeachtet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Amts wegen prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt; iii) ist dies der Fall, müssen sie ferner von Amts wegen prüfen, ob die Klauseln missbräuchlich sind; iv) die Tatsache, dass es sich bei den in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften um zwingendes Recht handelt, bedeutet, dass diese unabhängig von dem Charakter, der ihnen durch die innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften der nationalen Rechtsordnung verliehen ist, und unabhängig von den Verfahrenshandlungen und dem Vorbringen der Parteien angewendet werden müssen.

34 Die Tatsache, dass der Verbraucher nicht die Partei war, die das Verfahren in Gang gesetzt hat, dass er in der Sitzung nicht erschienen ist oder dass er sich nicht auf die Richtlinie 93/13 berufen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.

35 Vor diesem Hintergrund könnten die belgischen Rechtsvorschriften, die es den Gerichten lediglich gestatten, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingendes innerstaatliches Recht verstößt, ohne zugleich beurteilen zu dürfen, ob die betreffende Klage den in der Richtlinie 93/13 niedergelegten Grundsätzen zuwiderläuft, problematisch erscheinen.

36 Diese Vorschriften sind jedoch im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Soweit das nationale Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften befugt ist, von Amts wegen die Wirksamkeit einer rechtlichen Maßnahme im Licht des nationalen zwingenden Rechts zu prüfen, muss es von dieser Befugnis in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität auch in Bezug auf das zwingende Unionsrecht Gebrauch machen. Auf der Grundlage einer solchen Auslegung stimme ich dem auf dem Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito (

37 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass ein nationales Gericht die Befugnis und die Pflicht hat, selbst dann von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, wenn es darum nicht ausdrücklich ersucht worden ist, u. a. weil der Verbraucher sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt hat. Zu den Fragen 2 und 3 Allgemeine Anmerkungen

38 Bevor auf die Fragen 2 und 3, die am besten zusammen behandelt werden, eingegangen wird, muss ihr Inhalt bestimmt werden.

39 Die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ im Wortlaut der zweiten Frage erscheint im Zusammenhang mit dem Thema Verbraucherschutz klärungsbedürftig. Ich vermute, dass er in den nationalen Bestimmungen erklärt wird, die diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

40 Wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ist der Begriff „Unternehmen“, der seinen Ursprung im Wettbewerbsrecht hat, vom belgischen Gesetzgeber verwendet worden, um den in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 verwendeten Begriff „Gewerbetreibender“ in nationales Recht umzusetzen (

41 Allerdings folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (

42 Die Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ tatsächlich ohne Verweis auf nationales Recht. Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie ist er als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist.

43 Die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ kann also nicht davon abhängen, wie der nationale Gesetzgeber ihn in nationales Recht umgesetzt hat. Unabhängig davon, ob in den der Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechtsvorschriften also der Begriff „Gewerbetreibender“, „Geschäftstätigkeit“, „Anbieter“, „Unternehmen“ oder „berufstätig“ verwendet wird, ist er im Einklang mit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 doch einheitlich auszulegen. Es kommt hier also nicht darauf an, was der Begriff „Unternehmen“ im Kontext des Wettbewerbsrechts bedeutet oder wie er in der Rechtsprechung zu Dienstleistungen ausgelegt wird. Entscheidend ist, ob ein Vertrag, der von einem Verbraucher mit einer Einrichtung wie KdG abgeschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

44 Vor diesem Hintergrund sehe ich das Ziel, das das vorlegende Gericht mit den Fragen 2 und 3 verfolgt, darin, festzustellen, ob eine freie Bildungseinrichtung wie die KdG, die subventionierte Bildung vermittelt, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 enthaltenen Definition anzusehen ist. Der inhaltliche Umfang des Begriffs „Gewerbetreibender“

45 Nach Ansicht der belgischen Regierung kann eine freie Bildungseinrichtung wie die KdG, die subventionierte Bildung vermittelt, nicht als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden. Ein „Dienstleistungsvertrag“ setze ein Vergütungselement voraus, an dem es hier entweder fehle oder das, falls vorhanden, von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Die fragliche öffentliche Einrichtung sei nämlich in sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Bereichen tätig, die sich an die Allgemeinheit richteten. Den gleichen Standpunkt vertritt auch die österreichische Regierung.

46 Die polnische Regierung dagegen macht geltend, dass es sich bei einer solchen Bildungseinrichtung um einen „Gewerbetreibenden“ im Sinne der Richtlinie handele. Der Vertrag zwischen einer Bildungseinrichtung und einer Studierenden falle in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich dieser Einrichtung. Es sei unerheblich, ob sie damit einen Gewinn erziele.

47 Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass zwischen der Haupttätigkeit der KdG im Bildungsbereich und ihrer gelegentlichen Nebentätigkeit als Finanzierungsinstitut unterschieden werden müsse. Die vorliegende Sache betreffe Letztere. Obwohl die Haupttätigkeit von KdG im Bildungsbereich von allgemeinem Interesse sei und somit nicht unter die Richtlinie 93/13 falle, sei diese auf ihre gelegentliche Nebentätigkeit anwendbar.

48 Ausgangspunkt bei der Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ muss meines Erachtens der Wortlaut der Definition in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 sein. Diese umfasst folgende Elemente: „eine natürliche oder juristische Person“, die, „auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“, „im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“, und zwar „bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen“.

49 Die Auslegung dieser Definition muss unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Rechtsvorschrift verfolgten Ziels gefunden werden (

50 Aus dem ersten Teil dieser Definition, nämlich „eine natürliche oder juristische Person … auch wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“, geht eindeutig hervor, dass für die Frage, ob die betreffende Person als „Gewerbetreibender“ zu beurteilen ist, die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der fraglichen Person nach nationalem Recht unerheblich sind (

51 Die Verwendung des Wortes „eine“ deutet darauf hin, dass die Definition weit auszulegen ist, so dass alle natürlichen oder juristischen Personen erfasst werden, die gegebenenfalls missbräuchliche Klauseln gegenüber Verbrauchern verwenden.

52 Der zweite Teil der Definition verlangt, dass der Gewerbetreibende „im Rahmen [seiner] gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“.

53 Die Richtlinie grenzt die betreffenden Tätigkeiten nur insoweit ein, als es sich um den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen handeln muss (

54 Ferner findet sich in der Richtlinie keine Regelung, die eine bestimmte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Zwar ist im zehnten Erwägungsgrund davon die Rede, dass mehrere Arten von Verträgen nicht umfasst sein sollen, etwa Verträge auf dem Gebiet des Erbrechts (

55 Im Urteil Šiba hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein „Gewerbetreibender“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 sei und dass diese Feststellung durch den öffentlich-rechtlichen Rahmen dieser Tätigkeit nicht in Frage gestellt werde (

56 Im größeren Zusammenhang der Verbraucherschutz-Richtlinien hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass der im Kontext der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verwendete Begriff „Gewerbetreibender“ Einrichtungen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sind, nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umfasst, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist (

57 Obwohl der Gerichtshof den „Gewerbetreibenden“ dort als einen Beteiligten bezeichnet hat, der eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, geschah dies, um hervorzuheben, dass weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausgenommen sind (

58 Angesichts der Eigenart der erbrachten Dienstleistung bin ich nicht der Auffassung, dass aus dem von der belgischen Regierung und der Kommission vorgetragenen Argument, hauptsächlich aus dem Staatshaushalt finanzierte öffentliche Bildung könne nicht als Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV angesehen werden, folgt, dass Bildungseinrichtungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, wenn sie Verträge abschließen, die missbräuchliche Klauseln enthalten.

59 Zwar hat der Gerichtshof tatsächlich entschieden, dass Unterricht, der von bestimmten Einrichtungen angeboten wird, die Teil des vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Bildungssystems sind, nicht unter den Begriff der Dienstleistungen falle, da der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllen wolle (

60 Jedoch gibt es auch eine gefestigte Rechtsprechung, wonach Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln (insbesondere, aber nicht zwingend, durch die Studierenden oder deren Eltern) finanziert werden, als Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV einzustufen seien, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin bestehe, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (

61 Die beiden vorstehenden Rechtsprechungszitate zeigen, dass das entscheidende Definitionsmerkmal des Begriffs der Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV nach Auffassung des Gerichtshofs darin liegt, ob die Dienstleistung gegen Entgelt angeboten wird, und nicht in der Art der wahrgenommenen Aufgaben.

62 Die Rechtsprechung zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (

63 Schließlich enthält auch der Wortlaut der Richtlinie 93/13 keinerlei Beschränkung hinsichtlich Art oder Zweck der fraglichen Tätigkeit oder der Art ihrer Finanzierung. Ganz im Gegenteil wird eine Tätigkeit, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist, ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen (

64 Ich bin daher der Auffassung, dass der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person gegebenenfalls subventionierten Unterricht vermittelt, keinen Hinderungsgrund darstellt, diese Person als einen „Gewerbetreibenden“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen.

65 Hinsichtlich des dritten Teils der Definition von „Gewerbetreibender“ (ein Vertrag, der unter die Richtlinie fällt) machen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deutlich, dass die Richtlinie auf Klauseln „in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ Anwendung findet, die nicht „im Einzelnen ausgehandelt“ wurden (

66 Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht. Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und er einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (

67 Aus dem Obigen folgt, dass ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, die – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung oder ihren sonstigen Merkmalen – i) Waren oder Dienstleistungen aller Art anbietet, ii) einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließt, wobei iii) dieser Vertrag im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Die Einordnung (öffentlich oder privat), der Gegenstand (ob nun private oder öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im Allgemeininteresse) und das Ergebnis (Gewinnerzielung oder keine Gewinnerzielung) sind allesamt ohne Belang. Auch der Vertragszweck ist unerheblich, solange der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden abgeschlossen wird und im Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Letzteren steht.

68 Ich bin daher der Auffassung, dass eine freie Bildungseinrichtung, die subventionierten Unterricht vermittelt, als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, wenn sie einen Vertrag, der unter diese Richtlinie fällt, im Rahmen ihrer Tätigkeit abschließt. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies in der vorliegenden Sache der Fall ist und ob der zwischen Frau Kuijpers und der KdG abgeschlossene Vertrag gegen in dieser Richtlinie enthaltene zwingende Vorschriften verstößt. Ergebnis

69 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) wie folgt zu beantworten: – Ein nationales Gericht hat auch dann, wenn es nicht ausdrücklich darum ersucht worden ist, also u. a., wenn der Verbraucher sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, die Befugnis und die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen fällt. – Eine freie Bildungseinrichtung, die subventionierten Unterricht vermittelt, kann als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Vertrag abschließt, der unter die Richtlinie fällt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, ob dies der Fall ist und ob der fragliche Vertrag gegen die in dieser Richtlinie enthaltenen zwingenden Vorschriften verstößt.