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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.2017 – C-301/16

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2017:938

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 5. Dezember 2017 ( Rechtssache C‑301/16 P Europäische Kommission gegen Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Begriff ‚nennenswerte Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems‘ – Steuervorteile – Begründungspflicht – Verfahrensfehler“

1 Die Behandlung von Einfuhren mit Ursprung in Ländern ohne Marktwirtschaft im Antidumpingrecht der Union, insbesondere die Behandlung von Einfuhren aus China, ist ein höchst aktuelles Thema, das Gegenstand lebhafter Diskussionen ist.

2 Zum Zeitpunkt der Verlesung der vorliegenden Schlussanträge ist zum einen ein von der Volksrepublik China gegen die Europäische Union angestrengter Rechtsstreit über diese Frage vor den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation (WTO) anhängig (

3 Zum anderen ist die unionsrechtliche Antidumpingregelung für Einfuhren mit Ursprung in Ländern ohne Marktwirtschaft im Wandel begriffen. Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union haben nämlich erst vor sehr kurzer Zeit eine Einigung über einen von der Europäischen Kommission unterbreiteten Vorschlag zur Änderung dieser Regelung erzielt (

4 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in die Debatte über die Behandlung von Einfuhren mit Ursprung in sogenannten Ländern ohne Marktwirtschaft im Antidumpingrecht der Union ein. Sie betrifft speziell die Voraussetzungen, die ein Hersteller – insbesondere chinesischer Herkunft – beim gegenwärtigen Stand des Rechts erfüllen muss, damit ihm gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung der Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (Marktwirtschaftsstatus, im Folgenden: MWS) zuerkannt werden kann.

5 Diese Rechtssache bezieht sich auf ein Rechtsmittel, mit dem die Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (

6 Die Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Wendung „infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems“ bildet somit den Kern der vorliegenden Rechtssache und stellt die Frage dar, die der Gerichtshof klären soll. I. Rechtlicher Rahmen

7 In Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung heißt es: „a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft [(dazu gehören Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan)] erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. … b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung. c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss … ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind: – Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen; – die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; – die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich; – die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und – Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

8 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils, auf die ich verweise, im Einzelnen dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Kommission am 28. Februar 2013 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Solarglasprodukte mit Ursprung in der Volkrepublik China eingeleitet hat (

9 Im Verlauf der Untersuchung beantragte Xinyi – ein Unternehmen mit Sitz in China, das Solarglas herstellt und exportiert und dessen einzige Aktionärin die Xinyi Solar (Hong Kong) Ltd mit Sitz in Hongkong (China) ist – bei der Kommission die Zuerkennung des MWS im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung.

10 Mit Schreiben vom 22. August 2013 informierte die Kommission Xinyi, dass diesem Antrag allein deshalb nicht stattgegeben werden könne, weil sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehene dritte Kriterium für die Zuerkennung nicht erfülle.

11 In diesem Schreiben vertrat die Kommission folgende Auffassung: „Die Untersuchung hat ergeben, dass [Xinyi] bei der Einkommensteuer verschiedene Steuervorteile zugutegekommen sind, wie zum Beispiel: – das Programm ‚2 Free, 3 Half‘. Diese Steuerregelung ermöglicht es Unternehmen mit ausländischem Kapital, für zwei Jahre eine vollständige Steuerbefreiung (0 %) in Anspruch zu nehmen und während der drei folgenden Jahre einen Steuersatz in Höhe von 12,5 % anstelle des normalen Steuersatzes in Höhe von 25 %; – die Steuerregelung für Hightechunternehmen. Danach unterliegt das Unternehmen einem ermäßigten Steuersatz von 15 % statt des üblichen Steuersatzes von 25 %. Dieser Vorzugssteuersatz stellt eine Subvention dar, die praktisch ständig angepasst werden kann und die auch darauf abzielen kann, Investitionen zu reduzierten Steuersätzen anzuziehen, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird. Nach hier vertretener Ansicht verschaffen die reduzierten Steuersätze erhebliche finanzielle Vorteile, so dass … [Xinyi] nicht der Nachweis gelungen ist, dass ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Situation infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt sind … Daher schlägt die Kommission vor, den [MWS]-Antrag [von Xinyi] zurückzuweisen.“

12 Später bestätigte die Kommission in Beantwortung einer von Xinyi eingereichten Stellungnahme mit Schreiben vom 13. September 2013 die Zurückweisung des MWS-Antrags dieses Unternehmens und vertrat die folgende Auffassung: „Eine Einkommensteuerregelung, die … bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftssektoren [begünstigt], die von der Regierung als strategisch erachtet werden, impliziert, dass diese Steuerregelung nicht aus einer Marktwirtschaft hervorgeht, sondern in hohem Maße noch aus einer staatlichen Planung und dass sie daher unter das dritte Kriterium [Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung] fällt. Die Anwendung eines Vorzugssteuersatzes ändert den Gewinn vor Steuern, den das Unternehmen erwirtschaften muss, um für Investoren attraktiv zu sein … Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auf [Xinyi] der ermäßigte Steuersatz (14,01 %) angewandt werden konnte, da [sie] die Steuerregelung für Hightechunternehmen mit einer anderen Regelung, und zwar dem ‚2 Free, 3 Half‘-Programm, kombinieren konnte. Diese Kombination führte zu einem im Vergleich zum normalen Steuersatz (25 %) erheblich reduzierten Steuersatz, mit dem insbesondere das Ziel verfolgt werden konnte, Kapital mit niedrigen Steuersätzen anzuziehen und so die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beeinflussen …“

13 Am 26. November 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (

14 Am 13. Mai 2014 erließ die Kommission die streitige Verordnung, in der sie die in der Verordnung Nr. 1205/2013 ausgeführte Feststellung bestätigte, dass die MWS-Anträge – u. a. der von Xinyi – abzulehnen seien ( III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15 Mit Klageschrift, die am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Xinyi die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und führte zur Stützung ihrer Klage vier Gründe an.

16 Im angefochtenen Urteil prüfte das Gericht ausschließlich den ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, dessen ersten Teil es anerkannte.

17 Im Rahmen dieses Teils hatte Xinyi gerügt, die streitige Verordnung sei rechtswidrig, weil die Kommission u. a. die Auffassung vertreten habe, die Xinyi zugutegekommenen – in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten – Steuervorteile stellten Verzerrungen „infolge des nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung dar.

18 Insoweit vertrat das Gericht zunächst die Auffassung, dass sich die Vorteile „infolge“ eines nicht marktwirtschaftlichen Systems im Sinne dieser Vorschrift nicht auf jeden beliebigen Vorteil beziehen könnten, da andernfalls die praktische Wirksamkeit und die illustrative Bedeutung der in der genannten Bestimmung enthaltenen Beispiele in Frage gestellt würde. Der Ausdruck „infolge“ sei nämlich dahin auszulegen, dass das frühere nicht marktwirtschaftliche System die in Rede stehenden Verzerrungen verursacht oder zu ihnen geführt haben müsse. Folglich seien für die Anwendung der besagten Vorschrift nur die Vorteile relevant, die sich aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System ergäben (

19 Auf der Grundlage dieser Prämissen entschied das Gericht, dass die in Rede stehenden Steuervorteile im vorliegenden Fall nicht als in dem Sinne „infolge“ eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems entstanden angesehen werden könnten, dass sie dessen Folge seien oder sich aus diesem ergäben. Bekanntlich gewährten nämlich auch Länder mit Marktwirtschaft Unternehmen Steuervorteile in Form von Steuerbefreiungen für einen bestimmten Zeitraum oder eines ermäßigten Steuersatzes, wie im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu staatlichen Beihilfen hervorgehe (

20 Das Gericht vertrat sodann die Auffassung, dass diese Würdigung durch die verschiedenen von der Kommission im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werde (

21 In Rn. 69 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht erstens die Ansicht, das von der Kommission vorgebrachte Argument, die in Rede stehenden Steuervorteile seien mit den in China erstellten Fünfjahresplänen verknüpft, beruhe auf einem übertriebenen Formalismus. Der Fortbestand dieser Pläne impliziere nicht unbedingt, dass diese Steuerregelungen eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in China seien, es sei denn, alle in China beschlossenen Maßnahmen, die einem Plan zugeordnet werden könnten, würden als Folge seines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems angesehen, was Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung jegliche praktische Wirksamkeit nehmen würde.

22 In den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils wies das Gericht zweitens das Argument der Kommission zurück, die in Rede stehenden Steuerregelungen verfolgten keine rechtmäßigen Ziele. Zum einen stelle die Unterstützung bestimmter, für ein Land als strategisch angesehener Wirtschaftssektoren wie etwa des Hightechsektors in einer Marktwirtschaft unbestreitbar ein rechtmäßiges Ziel dar, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen im Hinblick insbesondere auf das Unionsrecht für staatliche Beihilfen. Zum anderen werde das Ziel, ausländische Investitionen anzuziehen, von mehreren Ländern mit Marktwirtschaft verfolgt und stehe im Widerspruch zu einer Wirtschaftsordnung, die auf Kollektiv- oder Staatseigentum an Unternehmen beruhe, die durch einen zentralisierten Plan festgelegten Produktionszielen unterlägen, was für ein nicht marktwirtschaftliches System kennzeichnend sei.

23 In den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils wies das Gericht drittens das Argument der Kommission zurück, dass sich die in Rede stehenden Steuervorteile nicht nur auf die mit dem verfolgten Ziel unmittelbar zusammenhängenden Kosten auswirkten, sondern auf das gesamte finanzielle Ergebnis von Xinyi und somit auf ihre wirtschaftliche Gesamtlage. Ein solches Argument könne nur in Bezug auf das Ausmaß einer etwaigen Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage von Xinyi im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung sachdienlich angeführt werden, nicht jedoch für die Ansicht, dass eine solche Verzerrung die „Folge“ eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems im Sinne dieser Bestimmung sei.

24 Aufgrund dieser Erwägungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Xinyi gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Zuerkennung des MWS verweigert habe. Somit erklärte es Art. 1 der streitigen Verordnung in Bezug auf dieses Unternehmen für nichtig, ohne dessen weitere Klagegründe zu prüfen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, den ersten Teil des im ersten Rechtszug vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, die Sache zur erneuten Entscheidung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten bis vierten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

26 Xinyi beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen sowie der Kommission und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2016 ist die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden: GMB) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

28 Der Gerichtshof hat den Verfahrensbeteiligten mehrere Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Kommission, Xinyi und GMB haben fristgerecht darauf geantwortet und in der Sitzung vom 21. Juni 2017 mündlich verhandelt. V. Würdigung

29 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Grund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung gerügt. Mit ihrem zweiten und dritten Grund wirft die Kommission dem Gericht Verletzungen der Begründungspflicht bzw. Verfahrensfehler vor. A. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung 1. Vorbemerkungen

30 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt von GMB, geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen.

31 In dieser Vorschrift ist das dritte der fünf Kriterien festgelegt, das ein aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammender Hersteller erfüllen muss, um für den MWS in Betracht zu kommen.

32 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften einführen wollte (

33 Insbesondere wird nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, um die Berücksichtigung der Preise und Kosten zu verhindern, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind, der Normalwert nicht nach den allgemeinen Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sondern grundsätzlich nach der sogenannten Methode des „Vergleichslandes“, d. h. auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (

34 Dagegen ist es in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich, den Normalwert nicht nach der Vergleichslandmethode, sondern anhand der eigenen Preise und Kosten des betreffenden Herstellers (Ausführers) zu ermitteln. Hierfür muss dieser Hersteller jedoch einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen, mit dem sich entsprechend den unter Abs. 7 Buchst. c genannten fünf Kriterien und Verfahren nachweisen lässt, dass für ihn bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (

35 Nach der letztgenannten Vorschrift obliegt es somit jedem Hersteller, der diese Regeln nutzen möchte, ausreichendes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass er die dort aufgeführten fünf Kriterien erfüllt und daher so angesehen werden kann, als sei er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig (

36 Dagegen haben der Rat und die Kommission zu beurteilen, ob die vom betreffenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (

37 Im vorliegenden Fall hat die Kommission Xinyi die Zuerkennung des MWS allein deshalb verweigert, weil dieser die beiden in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Steuerregelungen zugutegekommen seien und sie nicht nachgewiesen habe, dass sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung aufgeführte Kriterium erfülle. Die vier übrigen in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Kriterien sind von der Kommission jedoch als erfüllt angesehen worden.

38 Gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung kann ein aus China stammender Hersteller nur dann als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnd angesehen werden, so dass er für die Zuerkennung des MWS in Betracht kommt, wenn er ausreichendes Beweismaterial dafür vorlegt, dass „[seine] Produktionskosten und [seine] finanzielle Lage … infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt [sind]“.

39 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie davon ausging, dass die Verzerrung, die sich aus den Steuervorteilen ergeben hatte, die Xinyi von den chinesischen Behörden gewährt worden waren, eine Folge „des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ sei. Das Gericht hat sich hingegen nicht zu der Frage geäußert, ob die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hatte, dass die in Rede stehenden Steuervorteile zu Verzerrungen geführt hätten, die als nennenswert einzustufen seien. 2. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

40 In ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, tritt die Kommission der Auslegung entgegen, die das Gericht im angefochtenen Urteil von der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Wendung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ vorgenommen hat.

41 Erstens reiche der Nachweis, dass eine Maßnahme zur Umsetzung eines Fünfjahresplans in China bestimmt sei, entgegen den Feststellungen des Gerichts aus, um diese Maßnahme als „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ getroffen anzusehen; zudem nehme eine solche Auslegung Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht die praktische Wirksamkeit (

42 Zweitens treffe es nicht zu, dass die Unterstützung bestimmter, von einem Land als strategisch angesehener Industriesektoren in einer Marktwirtschaft ein rechtmäßiges Ziel darstelle (

43 Drittens könnten die in Rede stehenden Steuerregelungen nicht mit den in einer Marktwirtschaft gewährten Beihilfen verglichen werden (

44 Viertens habe das Gericht fälschlicherweise angenommen, dass die staatlichen Beihilferegelungen, die in den in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angeführten Urteilen als rechtswidrig erachtet worden seien, mit den in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen verglichen werden könnten.

45 Fünftens sei der Begriff „Land ohne Marktwirtschaft“, der der im angefochtenen Urteil durchgeführten Analyse zugrunde liege, falsch. Insbesondere sei dieser Begriff viel weiter als der Begriff, dessen Merkmale das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe und der der herkömmlichen Definition eines Staatshandelssystems entspreche.

46 Xinyi erwidert erstens, dass der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes auf eine neue Behauptung gestützt werde und daher unzulässig sei. Außerdem habe die Kommission keinerlei Nachweis über Art und Ziele der betreffenden Fünfjahrespläne beigebracht und erläutere nicht, weshalb ein etwaiger Zusammenhang zwischen einer Maßnahme und einem solchen Plan automatisch zur Zurückweisung von MWS-Anträgen führen müsse.

47 Zweitens ziele das dritte MWS-Kriterium nicht darauf ab, zu beurteilen, was in einer Marktwirtschaft zulässig sei, sondern was eine Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems darstelle. Xinyi habe dem Gericht zahlreiche Beispiele für Subventionen geliefert, die von Ländern mit Marktwirtschaft gewährt worden seien, und es sei allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten und zu seiner Verfügung stehenden Beweismittel zu beurteilen. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang keinerlei Verfälschung der Beweismittel geltend gemacht.

48 Drittens bringe die Kommission nichts zum Nachweis dafür vor, dass nur in Marktwirtschaften gewährte Subventionen zielgerichtet und auf die für die Erreichung der verfolgten Ziele benötigte öffentliche Finanzierung beschränkt seien. Im Übrigen betreffe Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht die Frage, ob eine Verzerrung zu einer Art gehöre, die in Marktwirtschaften hinnehmbar sei, sondern ob sie zu einer Art von Verzerrung gehöre, die es im früheren nicht marktwirtschaftlichen System gegeben habe.

49 Viertens handle es sich bei den Feststellungen, die das Gericht in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils zu den in Marktwirtschaften gewährten Steuervorteilen getroffen habe, um Tatsachenbeurteilungen, die im Rechtsmittelstadium nicht geprüft werden könnten, da die Kommission eine offensichtliche Verfälschung von Beweismitteln weder geltend gemacht noch nachgewiesen habe.

50 Fünftens lasse der Ausdruck „früher“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung keinen Raum für Zweifel daran, dass die Kommission bei der Prüfung von MWS-Anträgen, die chinesische Hersteller ab dem 1. Juli 1998 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 905/98 ( 3. Rechtliche Beurteilung

51 Die Frage der vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Wendung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ – eine Frage, die den Kern des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission bildet – stellt eine reine Rechtsfrage dar, die der vollen Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt und für die die Unionsorgane keinen Beurteilungsspielraum beanspruchen können (

52 Um diese Wendung auslegen und auf das Vorbringen der Kommission antworten zu können, muss meines Erachtens zunächst der Grund für die Einführung des MWS im Unionsrecht geprüft werden. Mittels dieser Prüfung wird sich feststellen lassen, was für das chinesische Wirtschaftssystem im Antidumpingrecht der Union kennzeichnend ist. a) Grund für die Einführung des MWS und Charakterisierung des chinesischen Wirtschaftssystems im Antidumpingrecht der Union

53 Die Sonderbehandlung der Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Rahmen des Antidumpingrechts der Union ist in den 50er Jahren eingeführt worden (

54 Erst im Jahr 1979 – mit Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1681/79 (

55 Die – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Grundverordnung vorgesehene – Möglichkeit für – u. a. aus China stammende – Hersteller, die Zuerkennung des MWS zu beantragen, ist durch die Verordnung Nr. 905/98 in das Unionsrecht eingeführt worden.

56 Diese Verordnung war mit dem ausdrücklichen Ziel vorgeschlagen worden, die mit dem Status eines Landes ohne Marktwirtschaft verknüpfte Antidumpingregelung der Union anzupassen, um die wirtschaftlichen Reformbemühungen Chinas und Russlands zu würdigen (

57 In diesem Zusammenhang geht, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (

58 Da jedoch die Volksrepublik China trotz dieser Reformen nach wie vor kein Marktwirtschaftsland sei, für dessen Ausfuhren automatisch die allgemeinen Regeln des Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts gelten würden, habe der Unionsgesetzgeber beschlossen, dass es nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c jedem Hersteller, der diese Regeln nutzen wolle, obliege, ausreichendes Beweismaterial der dort aufgeführten Art dafür vorzulegen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei (

59 Aus der Tatsache, dass „nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“, die in den genannten Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung Nr. 905/98 in Bezug genommen wird, geht in diesem Zusammenhang hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Aufnahme der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c enthaltenen Vorschriften in die Grundverordnung dessen sehr wohl bewusst war, dass auf der Ebene des chinesischen Wirtschaftssystems trotz der in China durchgeführten Reformen nicht insgesamt marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Mit der Einführung des MWS in das Unionsrecht wollte der besagte Gesetzgeber jedoch anerkennen (Unternehmen gab, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren, die also in einer nicht durch staatlichen Einfluss verfälschten Umgebung auf das Prinzip von Angebot und Nachfrage reagierten.

60 Da die systematische Anwendung der Vergleichslandmethode für Einfuhren aus China in einem solchen Kontext nicht mehr gerechtfertigt war, hat der Unionsgesetzgeber mit der Einführung der vorerwähnten Vorschriften ein Instrument geschaffen, das es solchen Unternehmen in ordnungsgemäß begründeten Fällen ermöglichte, sich bei der Ermittlung des Normalwerts im Rahmen der sie betreffenden Antidumpinguntersuchungen auf ihre eigenen Preise und Kosten zu stützen.

61 Wie sich aus diesen Erwägungen zum einen ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber mit der Aufnahme der Vorschriften über den MWS in die Grundverordnung keineswegs allgemein anerkennen, dass im chinesischen Wirtschaftssystem, in dem staatliche Interventionen – u. a. durch die Annahme verbindlicher Fünfjahrespläne mit allgemeiner Tragweite – außerhalb spezifischer Sektoren ein unterscheidungskräftiges Element blieben, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

62 Zum anderen trifft – auch wenn der Unionsgesetzgeber es chinesischen Herstellern ermöglichen wollte, als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnd anerkannt zu werden und dadurch zu einem auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Preise und Kosten ermittelten Normalwert zu gelangen – die Beweislast für das Vorliegen solcher Bedingungen im Rahmen des vom Gesetzgeber geschaffenen Systems, wie aus den Nrn. 34, 35 und 58 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, gleichwohl eindeutig die Hersteller, die in den Genuss des MWS kommen wollen.

63 Anstelle einer systematischen Anwendung der Vergleichslandmethode hat der Unionsgesetzgeber daher ein System eingeführt, das eine Einzelfallanalyse der wirtschaftlichen Bedingungen in jeder Antidumpinguntersuchung ermöglicht. Erbringen die betreffenden Hersteller keinen Nachweis, der belegt, dass sie die fünf in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Kriterien erfüllen und daher als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig angesehen werden können, findet die Vergleichslandmethode in diesem System jedoch „standardmäßig“ Anwendung. Der Gerichtshof hat den Ausnahmecharakter der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgesehenen Bestimmungen im Übrigen bereits anerkannt (

64 Folglich ist das chinesische Wirtschaftssystem nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar kein Staatshandelssystem; es ist im eigentlichen Sinne aber auch kein marktwirtschaftliches System ( b) Auslegung der Wendung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“

65 Die Vorschrift, in der die dritte Voraussetzung festgelegt ist, die ein Hersteller für die Zuerkennung des MWS erfüllen muss, nämlich Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, genauer gesagt die Wendung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auszulegen.

66 Was zunächst den Ausdruck „infolge“ angeht, hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass dieser Ausdruck dahin auszulegen ist, dass „das frühere nicht marktwirtschaftliche System die Verzerrungen verursacht oder zu ihnen geführt haben muss“ und sich die in Rede stehende Vorschrift daher nur auf Vorteile bezieht, die „sich aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System ergeben“ (

67 Auch wenn die Kommission der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Ausdrucks „infolge“ – die als „kausal“ bezeichnet werden könnte – nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, haben die Parteien im Verlauf des Verfahrens eine andere mögliche Auslegung dieses Ausdrucks – die sich im Anschluss an bestimmte Bemerkungen von Xinyi abgezeichnet hat – ausführlich erörtert.

68 Nach diesem Ansatz könnte in Anbetracht der Tatsache, dass sich Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung auf das „frühere“ nicht marktwirtschaftliche System bezieht, einerseits, und die in bestimmten Sprachfassungen verwendeten Ausdrücke (Erbe“ verweisen, andererseits, in Betracht gezogen werden, die in Rede stehende Vorschrift so auszulegen, als verweise sie ausschließlich auf „historische“ Verzerrungen. Unter diesem Gesichtspunkt könnten nur Verzerrungen, die auf Maßnahmen zurückgehen, die vor dem 1. Juli 1998 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 905/98 – getroffen worden sind, als vom früheren nicht marktwirtschaftlichen System „geerbt“ angesehen werden. In diesem Kontext könnten etwaige „neue“ Verzerrungen, die ihren Ursprung in einer nach dem 1. Juli 1998 ergriffenen Maßnahme finden, gegebenenfalls im Rahmen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung berücksichtigt werden.

69 Auch wenn ein solcher Ansatz im Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, so wie sie in bestimmten Sprachfassungen abgefasst ist, zweifellos eine Grundlage finden kann, überzeugt mich diese Auslegung gleichwohl nicht.

70 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die dem französischen Ausdruck „induit“ entsprechenden Ausdrücke, wie sich aus einer von der Kommission durchgeführten eingehenden Analyse der verschiedenen Sprachfassungen der in Rede stehenden Vorschrift ergibt, in den meisten Sprachfassungen (zwölf Fassungen (

71 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift voneinander ab, muss diese nach der Rechtsprechung gleichwohl nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (

72 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 905/98 oder ihren Erwägungsgründen noch aus den vorbereitenden Arbeiten ergibt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Einführung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung beabsichtigt hätte, den 1. Juli 1998 als Stichtag anzusehen, ab dem das chinesische Wirtschaftssystem eine plötzliche Wesensveränderung erfahren haben soll.

73 Wie ich in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, war Grund für die Einführung der den MWS betreffenden Vorschriften die Anerkennung der Ergebnisse, die von der Volksrepublik China bei ihren Reformbemühungen erzielt worden waren und sie einer Marktwirtschaft nähergebracht haben. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der sich über mehrere Jahre – wenn nicht sogar mehrere Jahrzehnte – erstreckt und der am 1. Juli 1998 selbstverständlich nicht abgeschlossen war. Mit der Verordnung Nr. 905/98 hat der Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die Volksrepublik China bei ihrem Übergang zu einer Marktwirtschaft in bestimmten Sektoren gewisse Fortschritte erzielt hatte. In dieser Verordnung ist jedoch weder ein wichtiges Ereignis festgestellt worden, das das chinesische Wirtschaftssystem zu einem bestimmten Zeitpunkt vom System der Planwirtschaft befreit hätte, noch ist die Volksrepublik China insgesamt als Marktwirtschaft anerkannt worden.

74 Zum anderen stellt Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung meiner Meinung nach eine Voraussetzung auf, die sich von der im dritten Gedankenstrich vorgesehenen Voraussetzung unterscheidet. Die beiden Vorschriften erfassen nicht die gleichen Sachverhalte, und ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich nicht nur durch ein zeitliches Element.

75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Hersteller für die Zuerkennung des MWS gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung ausreichendes Beweismaterial vorlegen muss, mit dem sich nachweisen lässt, dass seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen werden, und dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen.

76 Diese Vorschrift bezieht sich daher auf die geschäftlichen Entscheidungen des betreffenden Herstellers und die tatsächlichen Kosten der wichtigsten Inputs (

77 Meines Erachtens ist folglich die – von mir als „kausal“ bezeichnete – Auslegung des Ausdrucks „infolge“ zutreffend, die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat.

78 Was den Begriff „früheres nichtmarktwirtschaftliches System“ angeht, stelle ich fest, dass die Parteien im Verlauf des Verfahrens viel Mühe darauf verwendet haben, Kategorisierungen der verschiedenen Wirtschaftssysteme vorzulegen, die in der Grundverordnung berücksichtigt sein sollen (

79 Wie die Kommission anerkennt, hat das Gericht den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Begriff „früheres nichtmarktwirtschaftliches System“ im angefochtenen Urteil jedoch nicht wirklich definiert (

80 Aufgrund sämtlicher vorstehender Erwägungen lässt sich nach meinem Dafürhalten nämlich genau definieren, wie die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehene Vorschrift auszulegen ist. Diese bezieht sich auf nennenswerte Verzerrungen der Produktionskosten und der finanziellen Lage der betreffenden Hersteller, die durch Maßnahmen verursacht werden, die zu dem Wirtschaftssystem nicht marktwirtschaftlicher Natur – einem System, das außerhalb der Sektoren, in denen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Unionsrecht als in China „standardmäßig“ noch vorhanden angesehen wird – gehören, oder sich aus solchen Maßnahmen ergeben.

81 Die von der Kommission mit ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Rügen gegen die Analyse, die das Gericht im angefochtenen Urteil durchgeführt hat, sind in dem rechtlichen Kontext zu prüfen, der in den vorstehenden Nummern skizziert worden ist. c) Rechtsfolgen des Bestehens eines Zusammenhangs zwischen Maßnahmen, mit denen ein Vorteil gewährt wird, und den von der chinesischen Regierung angenommenen Fünfjahresplänen

82 Im ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, mit der in den Rn. 63 und 69 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, wonach es für die Annahme, dass eine Maßnahme „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ ergriffen worden sei, nicht genüge, wenn diese Maßnahme der Umsetzung eines Fünfjahresplans in China diene, einen Rechtsfehler begangen zu haben. Entgegen den Feststellungen des Gerichts nehme die von ihr vorgeschlagene Auslegung Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht die praktische Wirksamkeit.

83 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die in Rede stehenden Steuervorteile trotz ihrer – von ihm als mittelbar eingestuften – Verknüpfung mit von der chinesischen Regierung angenommenen Fünfjahresplänen nicht als eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems angesehen werden könnten, da bekanntlich auch Länder mit Marktwirtschaft Unternehmen vergleichbare Steuervorteile gewährten (

84 In diesem Zusammenhang ist zunächst das Argument von Xinyi zurückzuweisen, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da er auf eine neue Behauptung gestützt werde.

85 Nach Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt; es kann u. a. auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden. Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht zudem vor, dass das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann.

86 Jedoch ist festzustellen, dass das Gericht das Argument der Kommission, dass die in Rede stehenden Steuervorteile mit den in China erstellten Fünfjahresplänen verknüpft seien, in Rn. 69 des angefochtenen Urteils ausdrücklich zurückgewiesen hat. Das Gericht hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einer Maßnahme und diesen Plänen einerseits und der Umstand, dass eine solche Maßnahme „infolge“ des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems getroffen worden ist, andererseits, in einem Notwendigkeitsverhältnis zueinander stehen. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission bezieht sich gerade auf diese Ausführungen. Daher kann Xinyi nicht mit Erfolg geltend machen, der besagte Teil werde auf eine neue Behauptung gestützt, die kein Teil des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands gewesen sei.

87 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung zentralisierter mehrjähriger Pläne für die Organisation der Wirtschaft, wie das Gericht in Rn. 76 am Ende des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat, das charakteristische Merkmal jedes nicht marktwirtschaftlichen Systems darstellt.

88 Es steht jedoch fest, dass die chinesische Regierung trotz der in den Nrn. 57 und 58 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Reformen, die den Gesetzgeber zur Einführung des MWS veranlasst haben, in China nach wie vor Fünfjahrespläne erstellt, mit denen Leitlinien für eine wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes festgelegt werden sollen.

89 Obwohl sich die chinesischen Fünfjahrespläne mit der Zeit verändert haben und nunmehr keine definierten Produktionsziele mehr vorsehen, wird nicht bestritten, dass diese Pläne bei der Organisation der chinesischen Wirtschaft immer noch eine grundlegende Rolle spielen.

90 Aus den Schriftsätzen der Kommission und von GMB sowie aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die besagten Fünfjahrespläne auf allen Ebenen der chinesischen Wirtschaft erstellt werden und eine breite Palette von (wenn nicht sämtliche) Wirtschaftssektoren erfassen. In diesen Plänen wird nicht lediglich dargelegt, wie die chinesische Regierung die nationale wirtschaftliche Entwicklung sieht; sie beinhalten vielmehr genaue Ziele und haben grundsätzlich für alle chinesischen Regierungsebenen obligatorischen Charakter. Die Pläne werden durch spezifische Politikinstrumente ergänzt, die verwendet werden, um die Wirtschaftsteilnehmer an die auf zentraler Ebene vordefinierten Ziele heranzuführen.

91 Xinyi hat die Charakterisierung der Fünfjahrespläne, die sich aus dem Vorbringen der Kommission und von GMB ergibt, nicht beanstandet, sondern lediglich geltend gemacht, die Kommission habe keinen Nachweis darüber erbracht, welcher Art die derzeitigen Fünfjahrespläne seien.

92 In einem Rechtsrahmen wie dem vom Unionsgesetzgeber für die Zuerkennung des MWS eingeführten, innerhalb dessen ein im Übergang befindliches Wirtschaftssystem wie das chinesische System „standardmäßig“ als nicht marktwirtschaftlich angesehen wird, wenn eine Maßnahme zur Umsetzung von Fünfjahresplänen wie den in den vorstehenden Nummern beschriebenen ergriffen wird, und zur Verfolgung der auf zentraler Ebene im Voraus festgelegten Politiken und Ziele beiträgt, kann, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt, meines Erachtens davon ausgegangen werden, dass die sich aus solchen Maßnahmen ergebenden Verzerrungen „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ entstanden sind.

93 Auch wenn ein im Übergang befindliches Wirtschaftssystem gleichzeitig marktwirtschaftliche und nicht marktwirtschaftliche Elemente aufweisen kann, bleibt die Annahme von Plänen wie den in den Nrn. 88 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen nämlich gleichwohl das charakteristische Merkmal jedes nicht marktwirtschaftlichen Systems. Daher genügt der bloße Umstand, dass eine Maßnahme zur Durchführung eines solchen Plans ergriffen wird, für die Annahme, dass die Maßnahme „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ getroffen worden ist, nämlich, wie aus Nr. 80 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, infolge eines Wirtschaftssystems, das nicht die Merkmale einer Marktwirtschaft aufweist und in China außerhalb der Sektoren, in denen im Anschluss an die von der chinesischen Regierung eingeleiteten Reformen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, bestehen geblieben ist.

94 In dem vom Unionsgesetzgeber geschaffenen System obliegt es im Übrigen, wie aus der in den Nrn. 34 bis 36 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtsprechung hervorgeht, dem den MWS begehrenden Hersteller und nicht den Organen, nachzuweisen, dass, obwohl ihm Vorteile eingeräumt worden sind, die sich aus dem jedes nicht marktwirtschaftliche System charakterisierenden Element, nämlich dem Fünfjahresplan, ergeben, diese Vorteile die marktwirtschaftlichen Bedingungen, die für ihn gelten sollten, nicht verändern können.

95 Der vom Gericht im angefochtenen Urteil als entscheidend angesehene Umstand, dass Maßnahmen, die mit den in Durchführung des Fünfjahresplans beschlossenen vergleichbar sind, möglicherweise auch in Marktwirtschaften vorgesehen werden, genügt nach meinem Dafürhalten – selbst wenn unterstellt wird, dass er im vorliegenden Fall erwiesen ist – für sich allein nicht, um auszuschließen, dass Verzerrungen, die sich aus den in Durchführung eines Fünfjahresplans ergriffenen Maßnahmen ergeben, eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems sind.

96 Im Rahmen der Umsetzung eines Fünfjahresplans ergriffene Maßnahmen können nämlich nicht isoliert und unter Außerachtlassung des breiteren Kontexts betrachtet werden, in dem sie getroffen worden sind. In der Tat liegt es auf der Hand, dass mehr oder weniger ähnliche Maßnahmen, die in Marktwirtschaften ergriffen werden, im Rahmen von Plänen wie den von der chinesischen Regierung angenommenen, die einem marktwirtschaftlichen System völlig fremd sind, nie beschlossen werden dürften.

97 Der Fehler, der dem Gericht vorgeworfen werden kann, besteht meiner Meinung nach darin, den Kontext – den Fünfjahresplan –, in dem die Maßnahmen getroffen worden sind, die zu den Verzerrungen geführt haben, nicht berücksichtigt zu haben. Die verbindlichen wirtschaftlichen Ziele, deren Erfüllung von der chinesischen Regierung zentral festgelegt wird, lassen sich nämlich möglicherweise mittels unterschiedlicher Maßnahmen erreichen, von denen einige mehr oder weniger mit Maßnahmen vergleichbar sein können, die in Marktwirtschaften ergriffen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die besagten ähnlichen Maßnahmen in einem Kontext – dem des Fünfjahresplans – getroffen werden, der sich fundamental von dem einer Marktwirtschaft unterscheidet.

98 Aus diesem Grund habe ich erhebliche Zweifel daran, dass die Beispiele aus der Rechtsprechung der Union zu staatlichen Beihilfen, die das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angeführt hat und deren Relevanz die Kommission im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Abrede stellt, einschlägig sind. Der wirtschaftliche und rechtliche Kontext des Unionsrechts, in dessen Rahmen solche Beihilfemaßnahmen ergriffen und bewertet werden, unterscheidet sich nämlich fundamental vom chinesischen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext.

99 Das Gleiche gilt für das von der Kommission im Rahmen des zweiten und des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes angeführte Vorbringen. Angesichts des fundamental anderen Kontexts sind staatliche Interventionen und Beihilfen, die im Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft gewährt werden, nicht mit Interventionen oder Regelungen vergleichbar, die sich aus Fünfjahresplänen wie den in den Nrn. 88 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen ergeben.

100 Darüber hinaus ist eine Auslegung, wonach das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen einer Maßnahme und dem Fünfjahresplan die Annahme zulasse, dass die sich aus der Maßnahme ergebenden Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems entstanden seien, entgegen der vom Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung nicht geeignet, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung jegliche praktische Wirksamkeit zu nehmen.

101 Erstens hat der betreffende Hersteller, der in den Genuss des MWS kommen möchte, nämlich immer noch die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, indem er nachweist, dass die ihn begünstigende Maßnahme, obwohl sie im Rahmen des Fünfjahresplans oder seiner Umsetzung getroffen worden ist, keine mit einer Marktwirtschaft unvereinbare Verzerrung hervorruft. Zweitens ist, auch wenn die Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems entstanden ist, für die Nichterfüllung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzung weiter erforderlich, dass die Verzerrung nennenswert ist. Daher sind Verzerrungen, die nicht nennenswert sind, nicht geeignet, die Zuerkennung des MWS auszuschließen, auch wenn sie sich aus einem Fünfjahresplan ergeben und daher anzunehmen ist, dass sie eine Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems sind. Drittens fallen staatliche Maßnahmen, die Vorteile gewähren, indem sie beispielsweise günstige steuerliche Regelungen vorsehen, aber in keinem Zusammenhang mit einem Fünfjahresplan stehen, nicht in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Vorschrift und stellen somit kein Hindernis für die Zuerkennung des MWS an Hersteller dar, die diesen Status beantragen.

102 Überdies kann das vom Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils vorgebrachte Argument, dem zufolge Politiken, die darauf abzielen, ausländische Investitionen anzuziehen, zumindest theoretisch im Widerspruch zu einer Wirtschaftsordnung stehen, die auf Kollektiveigentum an Unternehmen beruht, die durch einen zentralisierten Plan festgelegten Produktionszielen unterliegen, die vorstehende Analyse nicht in Frage stellen. Unabhängig von der zwischen der Kommission und Xinyi geführten semantischen und taxonomischen Debatte über die Frage, ob sich die vom Gericht hervorgehobenen Merkmale eher auf ein Staatshandelssystem als auf ein nicht marktwirtschaftliches System beziehen, unterliegt es nämlich, wie aus Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, keinem Zweifel, dass das chinesische Wirtschaftssystem ein im Übergang befindliches System ist. Folglich kann die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen theoretisch oder in der Regel im Widerspruch zu einem nicht marktwirtschaftlichen oder einem Staatshandelssystem stehen – unterstellt, sie wäre erwiesen –, nicht zur notwendigen Folge haben, dass die besagten Maßnahmen nicht infolge des in China bestehen gebliebenen Wirtschaftssystems nicht marktwirtschaftlicher Natur – im Sinne von Nr. 80 der vorliegenden Schlussanträge – ergriffen worden sind. d) Anwendung auf den vorliegenden Fall

103 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Fünfjahresplänen der chinesischen Regierung ergriffen worden sind (

104 Da die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen eine Verbindung zum charakteristischen Merkmal von Planwirtschaften – nämlich dem Fünfjahresplan, der nach wie vor ein grundlegendes Element in der chinesischen Wirtschaftsordnung darstellt – aufweisen, durfte die Kommission folglich davon ausgehen, dass die besagten Maßnahmen „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ ergriffen worden seien.

105 Unter diesen Umständen hat das Gericht nach meinem Dafürhalten einen Rechtsfehler begangen, als es, obwohl die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Fünfjahresplänen der chinesischen Regierung getroffen worden waren, feststellte, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Xinyi die Zuerkennung des MWS mit der Begründung verweigert habe, dass die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verzerrungen nicht „infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems“ entstanden seien. e) Ergebnis

106 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben.

107 Die nachstehende Prüfung des zweiten und des dritten von der Kommission gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Rechtsmittelgrundes erfolgt somit hilfsweise, nämlich für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen sollte. B. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht 1. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

108 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.

109 Im ersten Teil macht die Kommission einen Begründungsmangel in Bezug auf bestimmte im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellungen geltend. Die Kommission bezieht sich erstens auf Rn. 66 dieses Urteils, in der das Gericht – nach Auffassung der Kommission ohne eine Begründung zu liefern – ausgeführt hat: „Bekanntlich gewähren … auch Länder mit Marktwirtschaft Unternehmen Steuervorteile in Form von Steuerbefreiungen …“ Das Gericht erläutere auch nicht, weshalb die in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils genannten staatlichen Beihilferegelungen mit den in Rede stehenden Maßnahmen vergleichbar seien.

110 Zweitens macht die Kommission einen Begründungsmangel in Rn. 75 des angefochtenen Urteils geltend, in der das Gericht ausgeführt hat: „Unbestreitbar stellt … die Unterstützung bestimmter, für ein Land als strategisch angesehener Wirtschaftssektoren wie etwa des Hightechsektors in einer Marktwirtschaft ein rechtmäßiges Ziel dar …“

111 Drittens erläutere das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils auch nicht, inwiefern der Standpunkt der Kommission, wonach alle in China beschlossenen Maßnahmen, die einem Plan zugeordnet werden könnten, als Folge seines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems angesehen würden, geeignet sei, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung jegliche praktische Wirksamkeit zu nehmen.

112 Im zweiten Teil trägt die Kommission vor, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich begründet. Das Gericht erkenne in Rn. 76 des angefochtenen Urteils nämlich einerseits an, dass ein zentralisierter Plan ein kennzeichnendes Merkmal eines nicht marktwirtschaftlichen Systems darstelle, leugne in den Rn. 63 und 69 des angefochtenen Urteils andererseits aber die Relevanz eines solchen Plans, wenn es um die Bewertung gehe, ob eine Maßnahme infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems getroffen worden sei.

113 Nach Auffassung von Xinyi ist das gegen die Rn. 66 und 75 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen unzulässig, da es sich nicht auf einen Begründungsmangel, sondern auf das Fehlen von Beweismitteln zur Stützung der bekannten oder unbestreitbaren Tatsachen beziehe, die das Gericht in diesen Randnummern angeführt habe. In der Sache beanstandet sie sodann sowohl den ersten als auch den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes. 2. Würdigung

114 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung eines Urteils nach der Rechtsprechung die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (

115 Zunächst bin ich, was den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, der Ansicht, dass die von Xinyi erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des gegen die Rn. 66 und 75 des angefochtenen Urteils gerichteten Vorbringens der Kommission zeigt nämlich, dass dem Gericht mit diesem Vorbringen nicht vorgeworfen werden soll, die von ihm im angefochtenen Urteil als „bekannt“ eingestuften oder als unbestritten dargestellten Tatsachen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen zu haben. Mit dem genannten Vorbringen werden die Ausführungen des Gerichts vielmehr eindeutig unter dem Gesichtspunkt der – nach Auffassung der Kommission mangelhaften – Begründung in Bezug genommen.

116 In der Sache glaube ich erstens nicht, dass die Rn. 66 des angefochtenen Urteils betreffenden Rügen Erfolg haben können. Wie aus dieser Randnummer klar hervorgeht, findet sich die Begründung, weshalb die Tatsache, dass auch Länder mit Marktwirtschaft Unternehmen Steuervorteile in Form von Steuerbefreiungen gewähren, bekannt ist, nach Auffassung des Gerichts nämlich in den Urteilen des Gerichtshofs auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen wieder, auf die in derselben Randnummer Bezug genommen wird. Diese Urteile betreffen allesamt von den Mitgliedstaaten gewährte Steuerregelungen, die das Gericht ganz offensichtlich implizit als mit den in Rede stehenden Regelungen vergleichbar angesehen hat.

117 Unabhängig von der Richtigkeit dieses Standpunkts, die ich in Nr. 98 der vorliegenden Schlussanträge in Frage gestellt habe, unterliegt es meines Erachtens jedoch keinem Zweifel, dass die Betroffenen und der Gerichtshof die ihm zugrunde liegenden Überlegungen des Gerichts richtig erfassen können.

118 Entsprechendes gilt nach meinem Dafürhalten zweitens für die in Rn. 75 des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen des Gerichts, auch wenn das Verständnis dieser tatsächlich eher lapidaren Ausführungen einen größeren deduktiven Aufwand erfordert.

119 Im Licht der Rn. 66, 67, 74 und 76 des angefochtenen Urteils ist gleichwohl nachvollziehbar, dass sich das Gericht für die Annahme, dass seine Überlegungen zur Rechtmäßigkeit des Ziels der Unterstützung bestimmter als strategisch angesehener Wirtschaftssektoren in Marktwirtschaften bekannt seien („unbestreitbar“), darauf stützt, dass es in solchen Wirtschaften Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels gibt, und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen nach dem Recht der Union, im vorliegenden Fall dem Recht der staatlichen Beihilfen.

120 Unabhängig von der Frage der Richtigkeit dieser Analyse bzw. der Zulänglichkeit der zu ihrer Stützung beigebrachten Beweise bin ich auch hier der Ansicht, dass die ihr zugrunde liegenden Überlegungen des Gerichts – mit gewissen deduktiven Anstrengungen – nachvollziehbar sind. Auch die Rüge, die sich auf die Begründung von Rn. 75 des angefochtenen Urteils bezieht, ist nach meinem Dafürhalten somit zurückzuweisen.

121 Meines Erachtens ist drittens außerdem auch die Rüge zurückzuweisen, die sich auf die Begründung von Rn. 69 des angefochtenen Urteils bezieht, und zwar unabhängig von der Frage der Richtigkeit der in dieser Randnummer enthaltenen Analyse.

122 Wie sich bei einer Auslegung der genannten Rn. 69 klar erkennen lässt, ist das Gericht nämlich davon ausgegangen, dass, wenn dem Standpunkt der Kommission gefolgt würde, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung jede Bedeutung verlöre, da allen Herstellern, die in den Genuss eines von den chinesischen Behörden gewährten Vorteils gekommen sind, der seinen Ursprung in einem Fünfjahresplan findet, der MWS stets verweigert würde. In den Nrn. 100 und 101 der vorliegenden Schlussanträge habe ich die Richtigkeit dieser Analyse jedoch bezweifelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die – meiner Meinung nach fehlerhaften – Ausführungen des Gerichts nachvollziehbar sind.

123 Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, trägt die Kommission vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen Rn. 69 und Rn. 76 des angefochtenen Urteils.

124 In diesen Randnummern stellt das Gericht im Wesentlichen folgende Überlegungen an: Einerseits vertritt es in der erwähnten Rn. 76 die Auffassung, die Existenz eines zentralisierten Plans sei für jedes nicht marktwirtschaftliche System kennzeichnend; andererseits ist es jedoch in Rn. 69 in Verbindung mit den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass nicht jede einem Plan zugeordnete Maßnahme zwangsläufig „infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems“ ergriffen worden sei. Nach Auffassung des Gerichts sind Maßnahmen, die mit in Marktwirtschaften beschlossenen Maßnahmen vergleichbar sind, selbst dann nicht als Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems anzusehen, wenn sie einem Plan zugeordnet sind.

125 Wie aus den Nrn. 87 bis 97 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, teile ich den Ansatz des Gerichts nicht. Mit Blick auf dessen Standpunkt, den ich – das betone ich nochmals – in der Sache für falsch halte, besteht in den Ausführungen jedoch kein Widerspruch zwischen den Feststellungen in Rn. 76 einerseits und den in den Rn. 66, 67 und 69 des angefochtenen Urteils enthaltenen andererseits.

126 Meiner Meinung nach sind folglich sowohl der erste als auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. C. Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

127 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 66, 67 und 76 des angefochtenen Urteils bezieht, trägt die Kommission vor, das Gericht habe Verfahrensfehler begangen, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. 1. Erster und zweiter Teil, betreffend die in Rn. 66 des angefochtenen Urteils erwähnten Urteile des Gerichtshofs

128 Mit dem ersten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe ein neues Argument, das von Xinyi nicht vorgebracht worden sei, in das Verfahren eingeführt und sich auf dieses Argument gestützt, um die streitige Verordnung für nichtig zu erklären. Xinyi habe das Argument, das aus der in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen hergeleitet werde, nämlich nie vorgebracht. Konkret habe sie nie vorgetragen, eine als rechtswidrig erachtete Beihilfe sei für die Feststellung relevant, ob die in Rede stehenden Maßnahmen infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems ergriffen worden seien oder nicht. Das Vorbringen von Xinyi sei ausschließlich auf genehmigte Beihilfen gestützt worden.

129 Folglich habe das Gericht ultra vires entschieden, gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen und Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage geltenden Fassung verletzt.

130 Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, sie nicht zur Frage der angeblichen Vergleichbarkeit zwischen den in Rede stehenden Maßnahmen und den staatlichen Beihilfen angehört zu haben, die Gegenstand der in den in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile gewesen seien. Indem das Gericht davon abgesehen habe, sie zu diesem neuen Tatbestandselement anzuhören, habe es die Verteidigungsrechte und den Anspruch der Kommission auf rechtliches Gehör verletzt.

131 Xinyi tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

132 Was den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in der bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage geltenden Fassung (ultra petita entscheiden darf (

133 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, können oder müssen manche Klagegründe zwar sogar von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehören; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (

134 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Gericht ultra petita entschieden hat, als es sich für die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung auf die in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile des Gerichtshofs gestützt hat.

135 Insoweit ist festzustellen, dass der erste Klagegrund, den Xinyi vor dem Gericht vorgebracht hat, aus einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung hergeleitet wurde. Wie aus Rn. 49 des angefochtenen Urteils – im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes – hervorgeht, hat sich Xinyi zur Stützung ihres Vorbringens auf die Praxis der Kommission bei staatlichen Beihilfen berufen. Mit der Berufung auf diese Praxis sollte das Argument von Xinyi – dem das Gericht gefolgt ist – belegt werden, dass Länder mit Marktwirtschaft, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union, Steuerregelungen erlassen, die den in Rede stehenden ähneln.

136 Somit ist festzuhalten, dass die Berufung auf die Praxis der Kommission bei staatlichen Beihilfen, die sowohl aus ihren Entscheidungen als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, durchaus Teil des Vorbringens von Xinyi im Rahmen ihres Klagegrundes war.

137 Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht sei über den Klagegegenstand hinausgegangen, als es seine Ausführungen auf Beispiele aus den Urteilen des Gerichtshofs auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gestützt habe.

138 Ebenso wenig kann die Kommission geltend machen, das Gericht habe allein deshalb die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sie nicht zu spezifischen im angefochtenen Urteil angeführten Urteilen betreffend die Praxis der Kommission bei staatlichen Beihilfen angehört habe, obwohl die Parteien diese Praxis schriftlich erörtert hätten. Auch insoweit ist festzustellen, dass die Parteien – wie Xinyi ausführt, ohne dass die Kommission dem entgegengetreten wäre – in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ausführlich erörtert haben, ob die Praxis der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu steuerlichen Beihilfen in sachlicher Hinsicht relevant sind.

139 In Anbetracht dieser Erwägungen sind der erste und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen. 2. Dritter Teil, betreffend das Unterlassen einer Antwort auf die Argumente der Kommission

140 Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf Rn. 76 des angefochtenen Urteils und den – nach Ansicht der Kommission falschen – Begriff „nicht marktwirtschaftliches System“, den das Gericht in dieser Randnummer verwendet hat.

141 Die Kommission wirft dem Gericht vor, ihr Vorbringen zu diesem Begriff außer Acht gelassen und sich damit begnügt zu haben, den von Xinyi vorgeschlagenen Begriff zu übernehmen. Dadurch habe das Gericht es unterlassen, auf ein von der Kommission vorgebrachtes Argument zu antworten, was einen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse. Die Kommission bezieht sich dabei auf Rn. 112 des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682).

142 Xinyi tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

143 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln (

144 Das Gericht kann somit bestimmte Argumente – die u. a. von der Beklagten vorgebracht worden sind – implizit zurückweisen, um von der Klägerin vorgebrachte Argumente zu widerlegen.

145 Folglich durfte das Gericht bestimmte von der Kommission vorgebrachte Argumente in seinen Ausführungen in Rn. 76 des angefochtenen Urteils implizit zurückweisen, ohne Verfahrensfehler zu begehen.

146 Das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682), auf das sich die Kommission stützt, betraf einen Sachverhalt, der sich vollkommen von dem Sachverhalt unterscheidet, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht. In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass es das Gericht unterlassen habe, auf ein Vorbringen der Klägerin zu antworten, das eindeutig in der Klage im ersten Rechtszug angeführt worden war.

147 Nach alledem ist meines Erachtens auch der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Damit ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. VI. Klage vor dem Gericht

148 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

149 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach meinem Dafürhalten in der Lage, über den ersten Teil des ersten von Xinyi vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrundes zu entscheiden.

150 Wie nämlich aus den Nrn. 103 und 104 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, hat die chinesische Regierung die Maßnahmen zur Einführung der in Rede stehenden, in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Steuerregelungen, die Xinyi zugutegekommen sind, im Rahmen der Umsetzung verschiedener Fünfjahrespläne ergriffen.

151 Unter diesen Umständen durfte die Kommission davon ausgehen, dass die sich aus solchen Maßnahmen ergebenden Verzerrungen gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ entstanden waren.

152 Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes von Xinyi zurückzuweisen.

153 Das Gericht hat jedoch weder den zweiten Teil des ersten Klagegrundes noch den zweiten bis vierten Klagegrund von Xinyi geprüft.

154 Da der Rechtsstreit in Bezug auf diesen Teil und diese Klagegründe nicht zur Entscheidung reif ist, halte ich es somit für angebracht, die vorliegende Sache zur Prüfung dieses Teils und dieser Klagegründe sowie der zu ihrer Stützung vorgetragenen Argumente an das Gericht zurückzuverweisen.

155 Unter diesen Umständen ist auch die Kostenentscheidung vorzubehalten. VII. Ergebnis

156 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T‑586/14, EU:T:2016:154), wird aufgehoben. 2. Der erste Teil des ersten Klagegrundes der von der Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd vor dem Gericht der Europäischen Union erhobenen Klage wird zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.