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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.2017 – C-565/16

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2017:942

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 6. Dezember 2017 ( Rechtssache C‑565/16 Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina (Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou [Friedensgericht Leros, Griechenland]) „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Brüssel‑IIa-Verordnung – ‚Anerkennung‘ der Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 3 – Internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft im Namen eines minderjährigen Kindes anhängig gemacht worden ist – Zuständigkeitsvereinbarung – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeío Lerou (Friedensgericht Leros, Griechenland, im Folgenden: vorlegendes Gericht) betrifft die internationale Zuständigkeit in einer familienrechtlichen Sache.

2 In dem Fall, um den es geht, ist ein Kind Erbe des belasteten Nachlasses seines verstorbenen Großvaters. Die Eltern des Kindes sind die Antragsteller des Ausgangsverfahrens und begehren eine Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft im Namen ihrer Tochter. Zu diesem Zweck brachten sie die Sache vor ein Gericht in Griechenland, wo der Großvater des Kindes lebte und wo sich der Nachlass befindet. Da die Eltern und ihre Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatten, wirft das griechische Gericht die Frage nach seiner internationalen Zuständigkeit auf und ersucht deshalb um Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung trägt die Überschrift „Vereinbarung über die Zuständigkeit“ und bestimmt: „Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.“ B. Nationales Recht

4 Ausweislich des Vorlagebeschlusses sieht das griechische Zivilprozessgesetzbuch in Art. 748 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 750 für manche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, dass eine Abschrift des Antrags mit einem Aktenvermerk über die Anberaumung des Sitzungstermins an den für den Gerichtsbezirk zuständigen Staatsanwalt (im Folgenden: Staatsanwalt) zu übermitteln ist, der das Recht hat, vor Gericht aufzutreten und auch an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach gefestigter Auslegung dieser Bestimmungen ist der Staatsanwalt kraft Gesetzes Beteiligter in den betreffenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann jede Verfahrenshandlung vornehmen wie z. B. die Einlegung eines Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob er zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und ob er daran teilgenommen hat. Der Staatsanwalt handelt als Vertreter des Staates im Allgemeininteresse. Im Fall der Ausschlagung einer Erbschaft im Namen eines minderjährigen Kindes entspricht das Allgemeininteresse dem Interesse des Kindes; dies ist dem in Art. 21 Abs. 1 der griechischen Verfassung verankerten Grundsatz des Schutzes des Kindeswohls geschuldet ( II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

5 Die Antragsteller, Herr Alessandro Saponaro und Frau Kalliopi-Chloi Xylina, haben die elterliche Verantwortung für ihr minderjähriges Kind Clio Margot Saponaro. Alle drei haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rom, Italien. Das Kind besitzt die griechische Staatsangehörigkeit (

6 Der Großvater mütterlicherseits des Kindes, Michaïl Xylina, lebte in Griechenland, wo er am 10. Mai 2015 verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Da seine Ehefrau und seine Kinder die Erbschaft ausschlugen, fällt der Nachlass an Clio Margot als seine Enkelin.

7 Michaïl Xylinas Nachlass umfasst im Wesentlichen zwei Vermögenswerte, ein Auto und ein Boot, die sich in Griechenland befinden und zusammen einen Wert von 900 Euro ausmachen. Im April 2015, nachdem der Erblasser von einem Strafgericht wegen versuchten schweren Betrugs verurteilt worden war, erklärte das Opfer dieser Straftat, dass es vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen werde. Da Michaïl Xylina ohne Testament verstarb, müssen für etwa zugesprochenen Schadensersatz seine Erben einstehen.

8 Die Antragsteller leiteten deshalb ein Verfahren ein, mit dem sie die Genehmigung begehren, das Erbe im Namen ihrer Tochter auszuschlagen. Sie taten dies beim vorlegenden Gericht.

9 Dieses Gericht fragt sich, ob es international zuständig ist.

10 Dazu führt es Folgendes aus: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (

11 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof deshalb um Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung und konzentriert seine Fragen dabei auf dessen Buchst. b.

12 In diesem Rahmen hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist in dem Fall, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, bei einem griechischen Gericht eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragen, im Hinblick darauf, ob eine wirksame Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliegt, davon auszugehen, dass a) in der bloßen Antragstellung bei dem griechischen Gericht eine eindeutige Vereinbarung über die Zuständigkeit seitens der Eltern liegt, b) der Bezirksstaatsanwalt, der nach griechischem Recht kraft Gesetzes Beteiligter des betreffenden Verfahrens ist, eine der Parteien ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zuständigkeit anerkennen müssen, c) die Zuständigkeitsvereinbarung im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn dieses und seine antragstellenden Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, der Erblasser seinen letzten Wohnsitz aber in Griechenland hatte und der Nachlass dort belegen ist?

13 Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof von der Hellenischen Republik und der Europäischen Kommission eingereicht worden. Auf ein Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung hin hat das vorlegende Gericht zusätzliche Informationen zur Rolle des Staatsanwalts im Ausgangsverfahren gegeben. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden. III. Beurteilung

14 Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorlegende Gericht nach Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung international zuständig ist. Insbesondere sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b gegeben, da alle Verfahrensbeteiligten die Zuständigkeit der griechischen Gerichte anerkannt haben. Darüber hinaus ist Griechenland ein Mitgliedstaat, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung hat. A. Vorbemerkungen

15 Die Brüssel‑IIa-Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und gilt für die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung (

16 Zwar sind Erbschaftssachen vom Geltungsbereich der Brüssel‑IIa-Verordnung ausgenommen (

17 In der Rechtssache Matoušková entschied der Gerichtshof, dass die Tatsache, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung im Rahmen eines Nachlassverfahrens gestellt worden war, nicht als entscheidend dafür angesehen werden konnte, dass diese Maßnahme unter das Erbrecht fiel. Vielmehr sah er die Notwendigkeit, eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, als eine unmittelbare Folge des Personenstands und der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der minderjährigen Kinder an. Der Antrag auf Genehmigung stellte eine Maßnahme zum Schutz des Kindes dar, die mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber im Rahmen der Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e der Brüssel‑IIa-Verordnung in Zusammenhang stand (

18 Die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts richtet sich somit nach der Brüssel‑IIa-Verordnung, und zwar allein nach dieser.

19 Wie vom vorlegenden Gericht zutreffend festgestellt, ist die Erbrechtsverordnung hier zeitlich nicht anwendbar. Michaïl Xylina verstarb am 10. Mai 2015, während Art. 83 Abs. 1 der Erbrechtsverordnung ihren Anwendungsbereich auf die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, begrenzt. Ich möchte allerdings hinzufügen, dass die Erbrechtsverordnung auf künftige Rechtssachen der vorliegenden Art sachlich ebenfalls nicht anwendbar sein wird, da Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen vom Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung nach deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ausgenommen sind. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Matoušková entschied, betrifft ein Antrag auf Genehmigung einer Handlung im Namen eines Kindes dessen Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit (

20 Nach dieser Bekräftigung, dass sich die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach der Brüssel‑IIa-Verordnung richtet, möchte ich nun einen kurzen Überblick über die verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften geben, die diese Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorsieht.

21 Nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung ist die Zuständigkeit im Allgemeinen in dem Mitgliedstaat gegeben, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also Italien. Neben einigen Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel für Sonderfälle (Forum-non-conveniens-Bestimmung (

22 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird eine Auslegung dieser besonderen Zuständigkeitsvorschrift erbeten. Sie setzt zweierlei voraus: die wesentliche Bindung und die Vereinbarung. Die Frage des vorlegenden Gerichts beschränkt sich jedoch auf die zweite Voraussetzung, d. h. die Vereinbarung. Bevor ich darauf eingehe, werde ich gleichwohl kurz die erste Voraussetzung ansprechen, d. h. die wesentliche Bindung. Der Grund für diese erweiterte Erörterung liegt darin, dass die beiden Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung zusammenspielen und die zweite nicht losgelöst von der ersten ausgelegt werden kann.

23 Zunächst werde ich der wesentlichen Bindung des Kindes zum Forummitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung nachgehen (Teil B). Danach werde ich mich Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung mit seinen drei Voraussetzungen für eine Vereinbarung widmen, wie sie vom vorlegenden Gericht angeführt worden sind, nämlich, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Clio Margots Eltern (Teil C) und vom Staatsanwalt (Teil D) auf eindeutige Weise anerkannt wurde und ob dies im Einklang mit dem Wohl des Kindes stand (Teil E).

24 Im Kern möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, und meiner Ansicht nach ist das der Fall. B. Staatsangehörigkeit des Forummitgliedstaats auf Seiten des Kindes

25 Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung ist das erste Kriterium für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats eine „wesentliche Bindung“ des Kindes zu „diesem Mitgliedstaat …, insbesondere weil … das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt“.

26 Da Clio Margot die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Erfordernis einer wesentlichen Bindung des Kindes zum Forummitgliedstaat gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung eindeutig erfüllt.

27 In seinem Vorlagebeschluss hat das vorlegende Gericht nichts dazu ausgeführt, ob Clio Margot nur griechische Staatsangehörige ist oder ob sie Doppelstaaterin ist und über ihren Vater auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Da eine Doppelstaatsangehörigkeit hier wahrscheinlich sein kann (

28 Da Clio Margot ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, wäre ihre effektive Staatsangehörigkeit wohl die italienische, da diese eine viel stärkere Bindung repräsentiert als die griechische. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung führt jedoch seinem Wortlaut nach die Staatsangehörigkeit ausdrücklich und ohne jede Einschränkung als Anknüpfungspunkt an, der für die Feststellung einer „wesentlichen Bindung“ ausreichend ist. Es handelt sich somit um einen eigenständigen Faktor, und zusätzliche Bande zum Forummitgliedstaat sind nicht erforderlich. Da der Gesetzgeber das Konzept einer „wesentlichen Bindung“ mit dem Beispiel eines fixen Faktors wie der Staatsangehörigkeit ergänzt hat, steht einem Gericht nicht die Prüfung zu, ob die Bindung in einem bestimmten Fall stark genug ist (

29 Der Gerichtshof entschied in der Rechtssache Hadadi, dass nach der Brüssel‑IIa-Verordnung die Staatsangehörigkeiten aller Mitgliedstaaten gleich zu behandeln sind, und das nationale Gericht darf somit den Faktor der Staatsangehörigkeit des Forummitgliedstaats nicht außer Acht lassen ( C. Anerkennung der Zuständigkeit durch Antragstellung seitens der Eltern

30 Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob schon in der Antragstellung bei einem Gericht eines Mitgliedstaats die eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung liegt.

31 Die griechische Regierung und die Kommission haben dies bejaht. Ich stimme dem aus folgenden Gründen zu.

32 Als die Antragsteller des Ausgangsverfahrens das Verfahren beim vorlegenden Gericht einleiteten, taten sie das im Hinblick auf eine Entscheidung der Sache durch dieses Gericht. Somit liegt in der bloßen Antragstellung die Mitteilung an das Gericht und die anderen Parteien des Verfahrens, dass das angerufene Gericht nach dem Willen der Antragsteller über die Sache entscheiden soll. Allerdings kann ein Gericht nicht entscheiden, wenn es nicht zuständig ist.

33 Obwohl der bloße Wunsch nach einer Entscheidung in einer Sache, die vor ein Gericht eines Mitgliedstaats gebracht wurde, sicherlich keine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts darstellt, impliziert er daher eindeutig eine solche Anerkennung.

34 Zweifel könnten sich jedoch daraus ergeben, dass in der Überschrift des hier auszulegenden Art. 12 der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht der Begriff „Anerkennung“, sondern der Begriff „Vereinbarung“ gebraucht wird.

35 Vereinbarung eines Gerichtsstands bedeutet gemeinhin, dass einem Gericht die Zuständigkeit von den Parteien einvernehmlich zugewiesen wird (

36 Im vorliegenden Fall sind, wie oben erwähnt, die italienischen Gerichte nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung zuständig. Somit hatten die Eltern von Clio Margot in der Tat eine Wahl. Die Frage ist allerdings, ob sie sich dessen bewusst waren, wozu aber die Akte nichts hergibt. Wenn eine Vereinbarung nach Art. 12 der Brüssel‑IIa-Verordnung eine tatsächliche Wahl voraussetzen würde, könnte fraglich sein, ob die erforderliche bewusste Willensbildung im vorliegenden Fall gegeben war.

37 Wenn es zu den Einzelheiten kommt, die in den verschiedenen Absätzen von Art. 12 der Brüssel‑IIa-Verordnung geregelt sind, so wiederholt der Gesetzgeber nicht den in der Überschrift benutzten Begriff „Vereinbarung“, sondern verwendet den Begriff der Anerkennung. Anerkennung hat jedoch etwas Passiveres. Sie erfordert keine Absicht, auf die Zuständigkeit Einfluss zu nehmen und eine neue Zuständigkeit zu begründen, also den Gerichten eines Mitgliedstaats, die sonst nicht zuständig gewesen wären, die Zuständigkeit zuzuweisen.

38 Genügt die Anerkennung und ist eine Vereinbarung im engen Sinne mit der Absicht, die Zuständigkeit zu bestimmen, nicht erforderlich, ist die Schwelle niedrig. Der Grund dafür ist, dass die Anerkennung nicht das einzige Kriterium ist, das notwendig ist, um diese Zuständigkeit zu begründen, sondern gleichzeitig eine wesentliche Bindung des Kindes zum Forummitgliedstaat gegeben sein muss, worin ein objektives Kriterium liegt, das einen objektiven Zusammenhang zwischen dem Verfahren und dem besagten Staat sicherstellt: Nur die Gerichte von Mitgliedstaaten, zu denen das Kind eine wesentliche Bindung hat, wie es Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung verlangt, kommen für eine Anerkennung gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung in Frage, der sich somit nur auf eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten beziehen kann, nämlich diejenigen, zu denen jedenfalls eine enge Bindung besteht.

39 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass in Fällen, in denen ein Träger der elterlichen Verantwortung einen Antrag bei einem Gericht eines solchen Mitgliedstaats einreicht, schon darin die eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes durch die antragstellende Partei im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung liegt.

40 Die Anerkennung muss jedoch in dem jeweiligen Verfahren erfolgen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache L entschied, reicht es nicht, wenn eine der Parteien des Verfahrens ein Verfahren bei einem Gericht anhängig macht und die andere bei demselben Gericht ein anderes Verfahren einleitet, wenn die andere Partei im ersten Verfahren die fehlende Zuständigkeit rügt (

41 Da beide Eltern von Clio Margot den Antrag beim vorlegenden Gericht gemeinsam in demselben Verfahren gestellt haben, ist darin eine eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit zu sehen. D. Stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit durch den Staatsanwalt

42 Der zweite Teil der Frage des vorlegenden Gerichts betrifft den Staatsanwalt. Wenn er als eine der Parteien des Verfahrens im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung angesehen wird, ist eine Vereinbarung nur wirksam, wenn auch er die Zuständigkeit des griechischen Gerichts anerkennt und zwar „zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts“.

43 Diese Frage umfasst drei Aspekte. 1. Partei

44 Ist der Staatsanwalt eine der „Parteien des Verfahrens“ im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung? Nach Ansicht der Kommission ist dem nicht so, weil er nicht im eigenen, sondern im Allgemeininteresse handelt.

45 Wie die griechische Regierung zutreffend vorbringt, muss die Frage, wer Partei des Verfahrens ist, dem nationalen Recht des Forummitgliedstaats überlassen bleiben. Die Brüssel‑IIa-Verordnung vereinheitlicht die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Sie regelt keine Vorfragen dazu, sondern lässt das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten generell unberührt.

46 Dies findet Bestätigung in einer Gegenüberstellung von Art. 12 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung. Art. 12 Abs. 1 der Brüssel‑IIa-Verordnung, nach dem die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem ein Scheidungsverfahren durchgeführt wird, vereinbart werden kann, enthält eine genaue Bezeichnung derjenigen, die die Zuständigkeit anerkennen müssen, damit eine Vereinbarung wirksam wird, nämlich die „Ehegatten oder [die] Träger … der elterlichen Verantwortung“. Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung nimmt demgegenüber auf „alle Parteien des Verfahrens“ Bezug und bedient sich damit eines Verweises auf das konkrete Verfahren. Das Verfahren ist jedoch nach dem nationalen Recht ausgestaltet, das für das angerufene Gericht gilt.

47 Nach Angabe des vorlegenden Gerichts wird der Staatsanwalt nach griechischem Recht als Partei des betreffenden Verfahrens angesehen. 2. Anerkennung

48 Im Ausgangsverfahren blieb der Staatsanwalt untätig und unternahm keinen der Schritte, die ihm offenstanden, um der aus der Antragstellung durch die Eltern des Kindes resultierenden Vereinbarung über die Zuständigkeit entgegenzutreten. Mit anderen Worten willigte er stillschweigend in die Vereinbarung über die Zuständigkeit ein. Nach Ansicht der griechischen Regierung ist dies für eine Anerkennung der Zuständigkeit von seiner Seite ausreichend.

49 In der Tat hat der Staatsanwalt im Ausgangsverfahren, in dem die Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft im Namen eines Kindes begehrt wird, die Rolle eines stillen Wächters. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist eine Abschrift des Antrags mit einem Aktenvermerk über die Anberaumung des Sitzungstermins an ihn, der Beteiligter in dem betreffenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, zu übermitteln, und er hat das Recht, vor dem Gericht aufzutreten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und jede Verfahrenshandlung vorzunehmen wie z. B. die Einlegung eines Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob er zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und ob er daran teilgenommen hat.

50 Die Stellung des Staatsanwalts in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt worden ist, kann somit als die eines passiven Beobachters mit Informationsrechten und mit der Fähigkeit, in jedem Verfahrensstadium die Verfahrensrechte einer Partei auszuüben, beschrieben werden.

51 Ausgehend von der Natur seiner Rolle muss das Stillschweigen des Staatsanwalts für eine eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit als ausreichend angesehen werden, solange er die Anfangsmitteilung über den Antrag der Eltern tatsächlich erhalten hat. Da ihm nach griechischem Recht eine Abschrift des Antrags mit einem Aktenvermerk über die Anberaumung des Sitzungstermins, an dem er teilnehmen kann, zugehen muss, ist er in der Position, zu reagieren, wenn er das möchte, und der Anrufung der griechischen Gerichte durch die Eltern entgegenzutreten. 3. Zeitpunkt

52 Da ich zu dem Ergebnis gelangt bin, dass der Staatsanwalt eine Partei ist und es deshalb ohne seine Anerkennung der Zuständigkeit keine Vereinbarung geben kann, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anerkennung zu erfolgen hat.

53 Die Zuständigkeit ist eine Frage, die in einem frühen Verfahrensstadium geklärt werden muss. Die Zuständigkeit eines Gerichts zur Verhandlung einer Sache darf nicht länger als notwendig in der Schwebe bleiben.

54 Deshalb verlangt Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung die Anerkennung der Zuständigkeit „zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts“. Nach Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung „[gilt e]in Gericht … als angerufen … zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück … bei Gericht eingereicht wurde“ (

55 Eine enge Anwendung dieser Definition in Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung würde bedeuten, dass nur die Anerkennung durch die Antragsteller für die Vereinbarung relevant wäre. Alle anderen Parteien werden erst in einem späteren Stadium von dem Verfahren Kenntnis erlangen, da ihre Unterrichtung eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks voraussetzt.

56 Auf der einen Seite findet sich Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Abschnitt 3 des Kapitels über die Zuständigkeit, der seiner Überschrift nach „Gemeinsame Bestimmungen“ enthält. Somit sollte im Sinne einer systematischen Auslegung die Definition in Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

57 Auf der anderen Seite wäre Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung bei einer engen Anwendung dieser Definition hinfällig. Könnten nur die Antragsteller die engen Voraussetzungen des Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung erfüllen, würde damit die Vereinbarung allein von ihnen abhängen und es wären nicht „alle Parteien des Verfahrens“ in die Anerkennung der Zuständigkeit einbezogen (

58 Da somit die enge Definition in Art. 16 der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht mit Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung vereinbar ist, ist eine differenzierte Auslegung geboten, wobei einerseits die Phase der Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit kurz gehalten werden muss und andererseits die Anerkennung durch alle Parteien erforderlich ist.

59 Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung in der Anfangsphase des Verfahrens zu klären, d. h., sobald entweder die Parteien, denen eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zugestellt wird, die ersten ihnen obliegenden Schritte unternommen haben oder – nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen sie solche Schritte hätten unternehmen müssen – davon auszugehen ist, dass sie dies nicht getan haben (

60 Dies findet, wie von der griechischen Regierung vorgebracht, im Umkehrschluss Bestätigung im Urteil in der Rechtssache L, wo der Gerichtshof entschied, dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit nicht anerkannt worden ist, wenn der Beklagte ab der ersten ihm im Verfahren obliegenden Handlung die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet, hinsichtlich dessen eine Vereinbarung über die Zuständigkeit in Rede steht (

61 Wenn der Staatsanwalt im vorliegenden Fall untätig blieb, nachdem er ordnungsgemäß von dem Antrag, der die eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit der griechischen Gerichte durch die Eltern verkörpert, unterrichtet worden war, so hat er damit eindeutig implizit die Zuständigkeit der griechischen Gerichte anerkannt. Hat er davon abgesehen, sich bei erster Gelegenheit in das Verfahren einzuschalten, kann er sein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht nutzen, um diese Anerkennung in einem späteren Verfahrensstadium rückgängig zu machen. E. Einklang mit dem Wohl des Kindes

62 Mit dem dritten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn man berücksichtigt, dass Clio Margot und ihre Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, während der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Griechenland hatte und der Nachlass dort belegen ist.

63 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung, der verlangt, dass „die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht“, mag den Eindruck vermitteln, dass darin ein zusätzlicher Faktor liegt, der gegeben sein muss, damit die Vereinbarung wirksam wird.

64 Ich bin der Ansicht, dass das „Wohl des Kindes“ in diesem Zusammenhang kein eigenständiger Faktor ist, sondern eher eine Erinnerung an die Ratio, die allen Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑IIa-Verordnung zugrunde liegt.

65 Diese Ratio findet sich im zwölften Erwägungsgrund der Brüssel‑IIa-Verordnung, worin Folgendes ausgeführt wird: „Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, … in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“

66 Das bedeutet, dass das Wohl des Kindes generell in die besonderen Zuständigkeitsvorschriften wie Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung eingeflossen ist. Jenseits der im Verordnungstext genannten Anknüpfungspunkte sind deshalb keine weiteren Faktoren vonnöten.

67 Wie oben (

68 Das ist der Grund, weshalb Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung im Gegensatz zu deren Art. 15 (keine vergleichende Würdigung erfordert, ob die Gerichte des Forummitgliedstaats den Fall besser beurteilen können als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die in der letztgenannten Vorschrift vorgesehenen Anknüpfungspunkte sind flexibler und weniger standardisiert, so dass das Kindeswohl dort umfassender zu prüfen sein wird als im hier gegebenen Kontext des Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung. Art. 15 dieser Verordnung versteht sich nach seinem klaren Wortlaut selbst als Bestimmung für „Ausnahmefälle“ und erfordert, dass das Gericht Schritte unternimmt, um die Zuständigkeit von einem Gericht auf ein anderes zu übertragen, was bei Art. 12 Abs. 3 der Brüssel‑IIa-Verordnung nicht der Fall ist, wo die Zuständigkeit kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun bei dem Gericht liegt, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und b der Brüssel‑IIa-Verordnung erfüllt sind.

69 Deshalb dient in Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung die Wiederholung der Bezugnahme auf das Wohl des Kindes als bloße Erinnerung für das entscheidende Gericht, diesen allen Vorschriften dieser Verordnung (

70 In atypischen Fällen folgt aus der Bezugnahme auf das „Wohl des Kindes“ für das Gericht die Befugnis und die Pflicht, das Ergebnis einer starren Anwendung der betreffenden Vorschrift zu korrigieren (

71 Schließlich möchte ich noch festhalten, dass sich im Kontext der Zuständigkeit das Wohl des Kindes nicht auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidung bezieht, sondern nur auf das zuständigkeitsrechtliche Interesse des Kindes, d. h. sein Interesse daran, in welchem Land die Gerichte seinen Fall gut beurteilen können (

72 Im vorliegenden Fall teile ich die Ansicht der Kommission, dass keiner der vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände eine Korrektur erforderlich macht, sondern sie vielmehr den Gesamteindruck bestätigen, dass dem Wohl des Kindes gedient ist. Die Tatsache, dass der gewöhnliche Aufenthalt durch eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund einer Verständigung zwischen den Trägern elterlicher Verantwortung hintangestellt werden kann, wird im zwölften Erwägungsgrund der Brüssel‑IIa-Verordnung sogar erwähnt. Überdies wird hier die Zuständigkeit von einem Staatsanwalt (stillschweigend) anerkannt, der nach Art. 21 Abs. 1 der griechischen Verfassung das Wohl des Kindes zu schützen hat. Ferner ist die Tatsache, dass sich das im Verfahren in Rede stehende Vermögen des Kindes in Griechenland befindet, ein Faktor, der typischerweise die besondere Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat stärkt (

73 Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen scheint mir vorliegend eine Korrektur nicht erforderlich zu sein. Die Gesamtwürdigung des Wohls von Clio Margot ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts. IV. Ergebnis

74 Nach alledem bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen in folgendem Sinne beantworten sollte: Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel‑IIa-Verordnung“) ist dahin auszulegen, a) dass schon in der Antragstellung bei einem Gericht eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Brüssel‑IIa-Verordnung hat, eine eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts durch die Antragsteller liegt, b) dass auch seitens eines Staatsanwalts, der nach dem nationalen Recht des Forummitgliedstaats Partei des Verfahrens ist, eine Anerkennung vorliegen muss und dass der Staatsanwalt die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wurde, nach Zustellung des Antrags an ihn stillschweigend anerkennen kann, und c) dass das Kriterium des Wohls des Kindes kein eigenes Kriterium ist, sondern das Gericht berechtigt und verpflichtet, bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Brüssel‑IIa-Verordnung in atypischen Fällen korrigierend einzugreifen.