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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.12.2017 – C-438/16

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2017:951

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 7. Dezember 2017 ( Rechtssache C‑438/16 P Europäische Kommission gegen Französische Republik, IFP Énergies nouvelles „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung – Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines ‚Établissement public à caractère industriel et commercial‘ (öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, EPIC) gewährt wird – Begriff – Beihilferegelung – Vermutung des Vorteils aus einer staatlichen Garantie – Beweislast und Beweismaß“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T‑479/11 und T‑157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), mit dem dieses den Klagen der Französischen Republik und des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles (im Folgenden: IFPEN) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 stattgegeben hat (

2 Garantien spielen im Recht der staatlichen Beihilfen eine sehr wichtige Rolle. Im vorliegenden Fall hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang erneut zu den französischen öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (EPIC) ( I. Rechtlicher Rahmen

3 In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ( „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [107 Absatz 1 AEUV] erfüllen; … c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; d) ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; e) ‚Einzelbeihilfen‘ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; …“

4 Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ( „Garantien werden in der Regel für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Garantien können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen übernommen werden. Je nach Rechtsgrundlage, Art der garantierten Transaktion, Laufzeit u. ä. lassen sich jedoch verschiedene Formen von Garantien unterscheiden. Dazu gehören unter anderem: … – unbeschränkte Garantien im Gegensatz zu betraglich und/oder zeitlich begrenzten Garantien. Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft. Dasselbe gilt für den Erwerb einer staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn dabei anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird, …“

5 Nr. 2.1 („Allgemeine Erwägungen“) der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften sieht vor: „Gemäß Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese allgemeinen Kriterien gelten auch für Garantien. Wie andere Formen von Unterstützung können auch Garantien, die unmittelbar vom Staat (nämlich von gesamtstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden) übernommen werden, sowie Garantien, die von anderen staatlich kontrollierten Einrichtungen wie beispielsweise Unternehmen mit staatlichen Mitteln gewährt werden und öffentlichen Behörden zugerechnet werden können …, staatliche Beihilfen darstellen. Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung sollte der Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Zusammenhang mit staatlichen Garantien präzisiert werden. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden. …“

6 Nr. 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, der die Beihilfe für den Kreditnehmer betrifft, sieht vor: „Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7 Das IFPEN ist eine öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtung, die in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien tätig ist. Zu den Aufgaben dieser Einrichtung zählt insbesondere die Ausbildung von Ingenieuren und Technikern und die branchenrelevante Information und Dokumentation.

8 Bis 2006 war das IFPEN eine juristische Person des Privatrechts, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag.

9 Mit der Loi no 2005-781 (

10 Nach französischem Recht verfügen diese Einrichtungen über eine vom französischen Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, Finanzautonomie sowie besondere Zuständigkeiten kraft Zuweisung, zu denen im Allgemeinen die Wahrnehmung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben gehört. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen diese Einrichtungen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Unpfändbarkeit öffentlicher Güter nicht der allgemeinen Regelung über Insolvenzverfahren.

11 Die Besonderheiten des rechtlichen Status der EPIC zogen die Aufmerksamkeit der Kommission auf sich, die diesen in dem Beschluss 2010/605/EU (

12 Die französischen Behörden teilten der Kommission anlässlich des Verfahrens, in dem dann der Beschluss La Poste erlassen wurde, im Laufe des Jahres 2006 mit, dass das IFPEN von einer juristischen Person des Privatrechts in ein EPIC umgewandelt worden sei. Die Information wurde der Kommission im Rahmen eines 2005 eingeleiteten Verfahrens übermittelt, in dem eine staatliche Finanzierung, die dem IFPEN von den französischen Behörden gewährt worden war, im Hinblick auf die Regeln über die staatlichen Beihilfen geprüft wurde.

13 Die Kommission beschloss sodann, die Untersuchung der Frage, ob die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, von der Untersuchung der staatlichen Finanzierung des IFPEN zu trennen. Letztere schloss sie dann am 16. Juli 2008 mit der Entscheidung 2009/157/EG (Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (Staatliche Beihilfe C 35/08 [ex NN 11/08] – Unbeschränkte staatliche Beihilfe zugunsten des IFP – Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel [108] Absatz 2 des [AEUV], ABl. 2008, C 259, S. 12) hinsichtlich der unbeschränkten Garantie des französischen Staates zugunsten des IFPEN das förmliche Prüfverfahren und forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.

14 Am 29. Juni 2011 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist von Interesse, dass die Kommission in diesem Beschluss zuerst aufgrund ähnlicher Überlegungen wie im Beschluss La Poste feststellte, dass das IFPEN durch die Umwandlung in ein EPIC ab dem 6. Juli 2006 implizit den Vorteil einer unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie erlangt habe (im Folgenden: unentgeltliche unbeschränkte Garantie).

15 Die Kommission führte dazu im Wesentlichen aus, die mit dem Status als EPIC einhergehenden Besonderheiten brächten mit sich, dass der Staat als Ausfallbürge für die Begleichung der Verbindlichkeiten des IFPEN fungiere. Damit liege sowohl ein Vorteil für diese Einrichtung als auch ein Entzug staatlicher Mittel vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichte. Darüber hinaus begründe die Garantie die Gefahr einer zukünftigen Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat für die Verbindlichkeiten des IFPEN in Anspruch genommen werden könnte.

16 Zweitens prüfte die Kommission, ob das IFPEN durch diese unentgeltliche unbeschränkte Garantie einen selektiven Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten, Lieferanten und Kunden erlangt hat.

17 Zunächst gelangte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten zum einen zu dem Schluss, dass diese Einrichtung im Zeitraum von ihrer Umwandlung in ein EPIC im Juli 2006 bis Ende des Jahres 2010 (im Folgenden: betrachteter Zeitraum) durch die staatliche Garantie, die implizit mit ihrem Status als EPIC einhergehe, keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Zum anderen betonte die Kommission, dass eine solche Schlussfolgerung nur für die Vergangenheit gelte, da sie selbst keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen könne oder dazu, wie sich deren Wahrnehmung der Auswirkung der staatlichen Garantie auf das Ausfallrisiko des IFPEN entwickeln werde.

18 Sodann stellte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Lieferanten fest, dass dem IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten bestehe. Diese Senkung der Preise beruhe auf einer positiveren Bewertung des Ausfallrisikos des IFPEN durch Letztere, da diese Einrichtung aufgrund ihres Status als EPIC vor Insolvenzrisiken geschützt sei (203. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Insoweit stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie ein Lieferant, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte, die Leistungen spezieller Kredit- oder Versicherungsinstitute in Anspruch nehmen müsste. Daher könne die Preissenkung anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten eingeschätzt werden.

19 Schließlich stellte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Kunden fest, dass aufgrund der staatlichen Garantie für das IFPEN dessen Kunden sicher sein könnten, dass Letzteres nie gerichtlich abgewickelt werde und somit jederzeit in der Lage sein werde, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz erhielten (220. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses). Bei Nichtvorliegen dieser Garantie müsse ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, eine Erfüllungsgarantie bei einem Finanzintermediär abschließen. Daher habe das IFPEN einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es seinen Kunden habe weitergeben können und der in dem Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe (236. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).

20 Drittens stellte die Kommission fest, dass dieser Vorteil selektiv sei, da für die Wettbewerber des IFPEN, die den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen, keine vergleichbare Garantie bestehe.

21 Abschließend prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem AEU-Vertrag. Dabei berücksichtigte sie den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2006, C 323, S. 1). Sie gelangte zu dem Schluss, dass die der „IFPEN-Gruppe“ gewährte staatliche Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, im streitigen Beschluss genannter Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22 Am 9. September 2011 erhob die Französische Republik eine unter dem Aktenzeichen T‑479/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, und am 5. April 2012 erhob auch das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T‑157/12 in das Register eingetragene Klage gegen diesen Beschluss.

23 Die Französische Republik und das IFPEN stützten ihre Klagen auf drei bzw. fünf Rechtsmittelgründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Nachweispflichten der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen und eine falsche Auslegung des Begriffs selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend machten.

24 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217) (

25 Mit dem angefochtenen Urteil (vom 26. Mai 2016) gab das Gericht den beiden Klagen teilweise statt und erklärte den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als mit ihm die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung festgelegt worden waren. Im Übrigen wies das Gericht die Klagen ab.

26 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist zunächst relevant, dass das Gericht in den Rn. 78 bis 89 des angefochtenen Urteils erklärt hat, dass die Methode, die die Kommission zum Nachweis eines selektiven Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewählt habe – und die darin bestanden habe, den Vorteil zu prüfen, den das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC in seinen Beziehungen zu seinen Gläubigern, im vorliegenden Falle den Kredit- und Finanzinstituten sowie den Lieferanten und den Kunden erlangt habe – nicht falsch sei.

27 Das Gericht stellte jedoch in Rn. 90 des angefochtenen Urteils fest, dass die Art und Weise, wie die Kommission diese Methode im vorliegenden Fall angewandt habe, schwerwiegende Fehler aufweise, insbesondere, was die Definition des Vorteils betreffe, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und den Kunden erlangt haben solle. Insbesondere die Schlussfolgerung der Kommission, wonach das IFPEN durch die betreffende Garantie einen „tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil“ erlangt habe, beruht nach Auffassung des Gerichts auf rein hypothetischen Erwägungen (Rn. 94 des angefochtenen Urteils).

28 Was zum einen die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten angeht, stellte das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils fest, dass das IFPEN nach Ansicht der Kommission aus der mit seinem Status als EPIC einhergehenden, unbeschränkten staatlichen Garantie einen Vorteil gezogen habe, der in einer Preissenkung bestanden habe, die ihm die Lieferanten gewährt hätten, weil es kein Ausfallrisiko wegen Insolvenz gegeben habe.

29 Die Kommission habe jedoch im streitigen Beschluss keine Beweise zur Untermauerung dieser Annahme angeführt. Insbesondere werde nicht nachgewiesen, dass auf dem relevanten Markt oder im Geschäftsleben allgemein das Phänomen zu beobachten sei, dass Einrichtungen, für die eine staatliche Garantie gegen das Insolvenzrisiko bestehe, von den Lieferanten niedrigere Preise angeboten würden (Rn. 99 des angefochtenen Urteils).

30 Was zum anderen die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden angeht, stellte das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission als Vorteil, den diese Einrichtung durch die mit ihrem Status als EPIC einhergehende Garantie habe erlangen können, den Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens, die sie ihren Kunden bieten konnte, angesehen habe.

31 Nach Ansicht des Gerichts setzt der Ansatz der Kommission voraus, dass Kunden von Forschungsinstituten wie dem IFPEN unter normalen Marktbedingungen auf derartige Garantien zurückgreifen, um sich gegen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu schützen, und die Kunden des IFPEN bei Vorliegen einer Garantie wie derjenigen, die für das IFPEN besteht, nicht mehr selbst eine solche Garantie aufnehmen müssen (Rn. 114 des angefochtenen Urteils).

32 Das Gericht vertrat zudem die Auffassung, dass die Kommission in keiner Weise dargetan habe, dass diese Hypothese zutreffe oder wahrscheinlich sei. Insbesondere werde im streitigen Beschluss nicht dargetan, dass die Kunden der Forschungsinstitute dem Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners vorgriffen, indem sie auf diese Garantien zurückgriffen (Rn. 115 des angefochtenen Urteils).

33 Schließlich wies das Gericht in den Rn. 133 ff. des angefochtenen Urteils die Argumente der Kommission betreffend die Tragweite und Anwendung der Vermutung des Vorteils zurück, die der Gerichtshof im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellt hatte.

34 Das Gericht führte erstens in Rn. 136 des angefochtenen Urteils aus, dass die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine Vermutung als Art der Beweisführung von der Plausibilität der Hypothesen abhänge, auf denen die Vermutung beruhe. Die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung beruhe vor allem auf zwei Prämissen, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten gesenkt würden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission im streitigen Beschluss jedoch in keiner Weise dargetan, dass ihre Hypothesen plausibel seien, vor allem nicht, dass die angebliche Senkung der Preise durch die Lieferanten etwas mit dem Status des IFPEN als EPIC zu tun habe (Rn. 139 und 140 des angefochtenen Urteils).

35 Zweitens stellte das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden und Lieferanten nicht auf die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne. Mit dieser Vermutung lasse sich lediglich das Vorliegen eines Vorteils in Form günstigerer Kreditbedingungen nachweisen, und diese sei daher nur auf die Beziehungen eines EPIC zu den Kredit- und Finanzinstituten anwendbar.

36 Drittens ging das Gericht in Rn. 162 ff. des angefochtenen Urteils auf das von der Kommission vorgebrachte und auf der einschlägigen Unionsrechtsprechung (

37 Ohne sich in diesem Zusammenhang zu der vom IFPEN und der Französischen Republik erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dieses Vorbringens zu äußern, wies das Gericht dieses Vorbringen als unbegründet zurück und stellte in Rn. 164 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht angegeben habe, ob es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine Einzelbeihilfe oder um eine Beihilferegelung handle.

38 Im Wesentlichen stellte das Gericht insbesondere fest, dass die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie, sofern sie allgemein als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, eine Zuwendung aufgrund einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle (Rn. 168 des angefochtenen Urteils), die anmeldungspflichtig sei, also eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999 (Rn. 172 des angefochtenen Urteils).

39 Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, stellte das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne (

40 Aufgrund dieser Erwägungen urteilte das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen habe, dass das IFPEN aufgrund der mit seinem Status als EPIC einhergehenden staatlichen Garantie einen Vorteil erlangt habe, sei es in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten, sei es in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden.

41 Folglich erklärte es Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des streitigen Beschlusses für nichtig, da mit diesen Artikeln die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung festgelegt worden seien. IV. Zum Rechtsmittel

42 Alle Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 angehört worden.

43 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, die sich alle auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV beziehen, insbesondere auf im angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsfehler betreffend die Art des Nachweises des Vorliegens eines Vorteils für ein Unternehmen aufgrund einer sich aus seinem Status ergebenden unentgeltlichen unbeschränkten Garantie.

44 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe zunächst einen Auslegungsfehler bezüglich des Begriffs der Beihilferegelung und sodann dadurch begangen, dass es die Eignung einer Maßnahme, einen Vorteil zu verschaffen, nicht berücksichtigt habe, was zu einem Rechtsfehler in Bezug auf die Art des Nachweises geführt habe, den die Kommission für das Vorliegen eines Vorteils, der sich für ein Unternehmen aus seinem Status als EPIC ergebe, erbringen müsse. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht bezüglich der Tragweite der einfachen Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie und bezüglich des Mittels, diese zu widerlegen, begangen habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler, den das Gericht bezüglich des Anwendungsbereichs der Vermutung eines Vorteils aufgrund einer unbeschränkten Garantie begangen habe, da diese Vermutung logischerweise auch für die Beziehungen zu Lieferanten und Kunden und nicht nur für Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten gelten müsse. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund (fehlerhafte Auslegung des Begriffs Beihilferegelung und Nichtberücksichtigung der Eignung einer Maßnahme, einen Vorteil zu verschaffen)

45 Mit ihrem aus drei Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht zunächst vor, durch die Weigerung, die betreffende Maßnahme als Beihilferegelung einzustufen, und dadurch, dass es der Kommission untersagt habe, ihre Untersuchung auf die allgemeinen Merkmale der betreffenden Beihilferegelung zu beschränken, Rechtsfehler begangen zu haben (erster Teil). Sodann habe das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass es für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils nicht ausreiche, dass die Maßnahme geeignet sei, ihrem Begünstigten in der Zukunft einen Vorteil zu verschaffen (zweiter Teil). Schließlich wirft die Kommission dem Gericht vor, dadurch die Grenzen der richterlichen Kontrolle überschritten zu haben, dass es einer Rüge stattgegeben habe, die eine der klagenden Parteien in erster Instanz nicht einmal erhoben habe und die von der anderen klagenden Partei in erster Instanz nicht ausführlich genug dargetan worden sei (dritter Teil). Angesichts der Ähnlichkeit der im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und im zweiten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumente, werde ich sie gemeinsam (wie dies die Parteien in der mündlichen Verhandlung getan haben) im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes prüfen. 1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (Rechtsfehler hinsichtlich des Begriffs Beihilferegelung und seine Folgen)

46 Dieser Teil richtet sich gegen die Rn. 162, 164, 172 und 173 des angefochtenen Urteils, wobei die Kommission vorbringt, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die für das IFPEN bestehende Garantie keine Beihilferegelung darstelle und dass sich die Kommission daher nicht auf die allgemeinen Merkmale dieser Maßnahme stützen könne, um nachzuweisen, dass Letztere eine staatliche Beihilfe darstelle.

47 Insoweit macht die Kommission zunächst geltend, der in Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Begriff Beihilferegelung decke Maßnahmen ab, die dadurch gekennzeichnet seien, dass bestimmte Merkmale nicht definiert seien und zum Zeitpunkt ihres Erlasses und in bestimmten Fällen auch während ihrer Anwendung unbestimmt blieben. Wenn also die Kommission solche Maßnahmen untersuche, um festzustellen, ob sie Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, könne sie sich darauf beschränken, ihre allgemeinen Merkmale zu prüfen.

48 Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, die für das IFPEN bestehende Garantie, die nicht an ein spezielles Projekt gebunden sei und die Letzterem für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe gewährt werde, müsse als Beihilferegelung eingestuft werden. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich vor allem um eine „Regelung von Beihilferegelungen“, da dem IFPEN die Garantie im Rahmen einer umfassenderen Beihilferegelung gewährt werde, nämlich im Rahmen der gesetzlich mit dem Status als EPIC einhergehenden, unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie.

49 Daher beanstandet die Kommission die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 168 bis 170 des angefochtenen Urteils, wonach der Status als EPIC eine Beihilferegelung darstelle, während die betreffende, dem IFPEN gewährte Garantie, die Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, eine Einzelbeihilfe sei, die der Kommission hätte gemeldet werden müssen.

50 Insoweit macht sie entgegen den Feststellungen in Rn. 171 des angefochtenen Urteils zum einen geltend, das Erfordernis der Anmeldung der Zuwendung beweise keineswegs, dass die dem IFPEN gewährte Garantie keine Beihilferegelung darstelle. Sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen müssten bei der Kommission angemeldet werden.

51 Zum anderen verweist die Kommission darauf, dass die Auslegung des Gerichts bewirken würde, dass die Kommission der Möglichkeit beraubt wäre, zweckdienliche Maßnahmen zu erlassen, um von den französischen Behörden zu verlangen, eine Garantie für ein bestimmtes EPIC zu beenden. Gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV könne die Kommission zweckdienliche Maßnahmen nur für Beihilferegelungen und nicht für Einzelbeihilfen vorschlagen. a) Zur Zulässigkeit

52 Das IFPEN trägt vor, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei offensichtlich unzulässig. Insoweit führt es erstens an, die Überlegungen der Kommission beruhten auf einer neuen Auslegung des Begriffs Beihilferegelung, wonach die dem IFPEN gewährte Garantie eine „Regelung von Beihilferegelungen“ sei. Der erste Teil beruhe somit auf einer neuen Argumentation, die im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zulässig sei.

53 Meiner Ansicht nach genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieser Teil keineswegs auf einem neuen Begriff „Regelung von Beihilferegelungen“ beruht.

54 Aus dem Rechtsmittel geht klar hervor, dass die Kommission den Begriff „Regelung von Beihilferegelungen“ in Rn. 71 der Rechtsmittelschrift nur verwendet hat, um zu zeigen, dass die Argumentation des Gerichts in den Rn. 168 bis 172 des angefochtenen Urteils angeblich falsch ist, weshalb das Gericht ihrer Meinung nach gegen Art. 1 Buchst. d zweiter Teil der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat.

55 Diese Argumentation beruhe auf einer falschen Unterscheidung zwischen einer Einzelbeihilfe, die hätte angemeldet werden müssen, und der Beihilferegelung, die nicht anzeigepflichtig gewesen sei.

56 Nach dem Hinweis, dass diese Unterscheidung nicht begründet sei, fügte die Kommission hinzu, es spreche nichts dagegen, dass eine nationale Maßnahme als Beihilferegelung eingestuft werde und dass jedes Unternehmen, das unter diese Regelung falle, davon profitieren könne, wenn die daraus resultierende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. d zweiter Teil der Verordnung Nr. 659/1999 nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sowie betraglich und/oder zeitlich unbestimmt sei (

57 Zweitens macht das IFPEN im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Maßnahme im streitigen Beschluss nicht als Beihilferegelung eingestuft. Das IFPEN habe in diesem Zusammenhang beim Gericht eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Französische Republik fügt hinzu, der streitige Beschluss hätte die Maßnahme als Beihilferegelung einstufen müssen, um der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Organe nachzukommen. Weil die Kommission die Maßnahme im streitigen Beschluss als Beihilferegelung hätte einstufen müssen, dies aber nicht getan hat, kann sie nach Ansicht des IFPEN und der Französischen Republik das Gericht auch nicht dafür kritisieren, den Schluss gezogen zu haben, dass die Maßnahme keine Beihilferegelung darstelle.

58 Meiner Ansicht nach beruht diese Argumentation auf der Prämisse, dass die Kommission die Maßnahme im streitigen Beschluss ausdrücklich als Beihilferegelung hätte einstufen müssen.

59 Wichtig ist indessen der Umstand, dass im angefochtenen Urteil nicht die fehlende Bezeichnung der untersuchten Maßnahme als Beihilferegelung im streitigen Beschluss als Nichtigkeitsgrund angeführt wird (vgl. Rn. 164 des angefochtenen Urteils). Es ist festzustellen, dass diese Frage somit nicht Gegenstand dieses Urteils ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission berechtigt, im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es festgestellt habe, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilferegelung sei, und auch berechtigt, zu behaupten, sie habe das Vorliegen eines Vorteils hinreichend nachgewiesen, da die betreffende Maßnahme u. a. eine Beihilferegelung sei.

60 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig, auch wenn eine ausdrückliche Einstufung der Maßnahme als Beihilferegelung Klarheit geschaffen hätte. b) Begründetheit 1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

61 Wie in den Nrn. 46 bis 51 der vorliegenden Schlussanträge ausführlich beschrieben, bringt die Kommission vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die dem IFPEN gewährte Garantie keine staatliche Beihilfe darstelle und dass sich die Kommission daher nicht auf die Prüfung allgemeiner Merkmale beschränken könne, um nachzuweisen, dass diese Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstelle.

62 Nach Ansicht des IFPEN beruht dieses Vorbringen auf einer Verfälschung der von der Kommission im streitigen Beschluss und in ihrer früheren Praxis vorgenommenen Beurteilung sowie der Beurteilung des Gerichts im angefochtenen Urteil.

63 Zudem habe das Gericht das prozessuale Vorgehen der Kommission im streitigen Beschluss korrekt beschrieben und daraus den richtigen Schluss gezogen, dass die untersuchte Maßnahme keine Beihilferegelung darstelle.

64 Die Französische Republik vertritt dieselbe Auffassung und schließt daraus, dass die untersuchte Maßnahme keine Beihilferegelung darstelle und die Kommission sich nicht auf eine Prüfung der allgemeinen Merkmale dieser Maßnahme beschränken könne, um festzustellen, ob Letztere eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

65 Sodann macht die Französische Republik geltend, aus der Entscheidungspraxis der Kommission (

66 Hilfsweise fügt die Französische Republik hinzu, dass selbst wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine Beihilferegelung darstelle und das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen habe, dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde.

67 Schließlich macht die Französische Republik geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gehe jedenfalls ins Leere, da das Gericht andere Gründe angeführt habe, die für sich allein ausreichend seien, um die im Tenor des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung zu rechtfertigen.

68 In ihrer Erwiderung trägt die Kommission insbesondere vor, die von der Französischen Republik vorgeschlagene Auslegung des angefochtenen Urteils sei unzutreffend. Das Gericht habe sämtliche Regeln für die Beweisführung verkannt, d. h., sowohl die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung als auch die Regel, wonach sich die Kommission darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale einer Regelung zu untersuchen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen. Da jeder seiner Rechtsfehler zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könne, sei das in der vorigen Nummer angeführte Vorbringen der Französischen Republik nicht begründet.

69 Zudem entbehre die Argumentation des Gerichts größtenteils der Grundlage, wenn die betreffende Maßnahme als Beihilferegelung angesehen werden müsse, wie sie in ihrem ersten Rechtsmittelgrund vortrage. 2) Würdigung

70 Ich weise darauf hin, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 164 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht ausdrücklich angeführt habe, ob es hier um eine Beihilferegelung oder um eine Einzelbeihilfe gehe, davon ausgegangen zu sein scheint, dass die streitige Garantie in die letztere Kategorie fallen konnte.

71 Der mit Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Begriff „Beihilferegelung“ erfasst „eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“.

72 Daher ist zu prüfen, ob es, wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 169 bis 172 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, aufgrund des Umstandes, dass die im streitigen Beschluss untersuchte Maßnahme nicht die mit dem Status als EPIC im Allgemeinen einhergehende Garantie ist, sondern vielmehr die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC (was automatisch dazu führt, dass diesem Unternehmen die staatliche Garantie gewährt wird), tatsächlich möglich ist, diese Maßnahme vom Anwendungsbereich dieses Begriffs auszuschließen und sie als Beihilfe einzustufen, die aufgrund einer Beihilferegelung gewährt wurde, im vorliegenden Fall als Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung.

73 Ich meine, dass dem Gericht insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

74 Wie die französische Regierung vorgetragen hat, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass im streitigen Beschluss Gegenstand der Untersuchung nicht die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie im Allgemeinen, sondern die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC sei, wodurch dieser Einrichtung die mit diesem Status einhergehende staatliche Garantie gewährt werde.

75 Nachdem es in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils das prozessuale Vorgehen der Kommission im streitigen Beschluss korrekt beschrieben hatte, zog das Gericht den Schluss, dass die untersuchte Maßnahme keine Beihilferegelung darstelle.

76 Wie nämlich aus Rn. 171 des angefochtenen Urteils hervorgeht, deckt sich die Analyse in den vorhergehenden Randnummern (169 und 170 dieses Urteils) mit dem streitigen Beschluss, insbesondere mit dessen Rn. 256 bis 259, in denen die Kommission feststellte, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine anmeldungspflichtige neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass, da die Änderung des Status des IFPEN nicht förmlich angemeldet, sondern lediglich beiläufig im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilt worden sei, die französischen Behörden der Anmeldepflicht nicht nachgekommen seien, so dass es sich bei der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC um eine rechtswidrige Beihilfe handele.

77 Wie das IFPEN vorträgt, ist aufgrund der Tatsache, dass sich die Kommission entschieden hat, die fragliche Maßnahme als einzelne Ad‑hoc‑Beihilfe zu analysieren, die Gültigkeit des streitigen Beschlusses allein in Bezug auf diese Einstufung zu prüfen, wie dies das Gericht zu Recht getan hat.

78 Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, sofern sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, eine anmeldungspflichtige Zuwendung aufgrund einer Beihilferegelung darstelle, also eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999.

79 Das auf dem Begriff „Regelung von Beihilferegelungen“ beruhende Vorbringen der Kommission überzeugt mich nicht.

80 Dieser „neuartige“ Begriff taucht in der Verordnung Nr. 659/1999 nirgends auf (in Art. 1 dieser Verordnung ist nur eine Definition des Begriffs „Beihilferegelung“ und eine Definition des Begriffs „Einzelbeihilfe“ enthalten), und die „Beihilferegelung“ bietet nicht die Möglichkeit, in eine größere Regelung einbezogen zu werden. Jedenfalls manifestiert sich im vorliegenden Fall eindeutig eher eine Durchführung einer Einzelbeihilfe als eine „Regelung von Beihilferegelungen“.

81 Zudem teile ich die Ansicht der französischen Regierung, die mit der Argumentation der Kommission nicht einverstanden ist, dass dieses Organ, wenn man davon auszugehen hätte, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine Einzelbeihilfe darstelle, daran gehindert wäre, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV zu erlassen, um von den französischen Behörden zu verlangen, eine Garantie für ein bestimmtes EPIC zu beenden.

82 Die Überlegungen des Gerichts zum Einzelbeihilfencharakter der untersuchten Maßnahme beruhen auf speziellen Umständen im Zusammenhang mit der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC und sind grundsätzlich nicht auf alle Einrichtungen dieser Art übertragbar.

83 Daher erachtete das Gericht das Vorbringen der Kommission, wonach die untersuchte Maßnahme eine Beihilferegelung darstelle, zu Recht als unbegründet. Somit ist der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

84 Vor der gemeinsamen Behandlung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst auf den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes einzugehen. 2. Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (das Gericht habe einer Rüge stattgegeben, die eine der klagenden Parteien nicht einmal erhoben habe und die von der anderen Partei nicht ausführlich genug dargetan worden sei) a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

85 Die Kommission wirft dem Gericht vor, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Vorteils, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten erlangt habe, über die Rügen der Parteien hinausgegangen zu sein.

86 Die Kommission trägt insoweit vor, das IFPEN habe in seiner Klageschrift in erster Instanz keine Kritik an der Analyse der Kommission betreffend das Vorliegen eines Vorteils in seinen Beziehungen zu den genannten Wirtschaftsteilnehmern geäußert. Die Französische Republik ihrerseits habe sich damit begnügt, das Vorliegen dieses Vorteils aus dem einzigen Grund zu bestreiten, dass die Kommission ihn nicht nachgewiesen habe, ohne auch nur irgendein Argument zur Untermauerung dieser Behauptung vorzutragen.

87 Folglich habe das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Zuständigkeit verkannt, als es einer Rüge stattgegeben habe, die eine der klagenden Parteien nicht einmal erhoben habe und die von der anderen Partei nicht ausführlich genug dargetan worden sei.

88 Das IFPEN ist anderer Meinung und trägt vor, der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes müsse als ins Leere gehend oder unbegründet zurückgewiesen werden.

89 Hierzu macht es erstens geltend, dieser Teil gehe gemäß Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung ins Leere, da er auf keine spezielle Randnummer des angefochtenen Urteils abziele.

90 In ihrer Replik trägt die Kommission vor, mit diesem Teil werfe sie dem Gericht vor, eine inhaltliche Prüfung des Vorliegens eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten vorgenommen zu haben, ohne es der Mühe wert befunden zu haben, sich zu vergewissern, ob eine solche Rüge überhaupt erhoben worden sei. Sie kritisiere diese Unterlassung des Gerichts, die per definitionem in keiner bestimmten Randnummer des angefochtenen Urteils ausgemacht werden könne.

91 Die Französische Republik ihrerseits trägt lediglich vor, die französische Regierung habe in ihrer Nichtigkeitsklage bestritten, dass sich in der Zukunft in den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten ein Vorteil manifestieren könne. b) Würdigung

92 Es genügt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst in ihrem Rechtsmittel anerkannt hat, dass die französische Regierung diesen Nichtigkeitsgrund im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärungen sehr wohl vorgetragen hatte (dies wird auch in den Rn. 58 und 185 des angefochtenen Urteils betont). Zudem bestritt das IFPEN in seiner dem Gericht vorgelegten Klageschrift und Erwiderung mehrmals die Analyse der Kommission betreffend das Vorliegen eines Vorteils, der ihm in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten gewährt worden sein soll.

93 Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. B. Zu den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten: zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (Rechtsfehler aufgrund der Annahme, dass es für das Vorliegen eines Vorteils nicht ausreiche, dass die Maßnahme geeignet sei, dem von ihr Begünstigten in der Zukunft einen Vorteil zu verschaffen) und zweiter Rechtsmittelgrund (Rechtsfehler bezüglich der Tragweite der einfachen Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie) 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

94 Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, zu Unrecht den Schluss gezogen zu haben, dass die für das IFPEN bestehende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keine staatliche Beihilfe dargestellt habe, indem es sich bloß auf das Fehlen eines tatsächlichen Vorteils für diese Einrichtung – im betrachteten Zeitraum, also in der Vergangenheit – gestützt habe (vgl. insbesondere Rn. 197 des angefochtenen Urteils).

95 Im Übrigen würde der Ansatz des Gerichts nach Ansicht der Kommission zu einer günstigeren Behandlung der Mitgliedstaaten, die die Gewährung unbeschränkter Garantien nicht anmeldeten, gegenüber den Mitgliedstaaten führen, die diese Anmeldung gemäß Art. 108 AEUV durchführten, wobei nach der ständigen Rechtsprechung zu Beihilferegelungen die erstgenannten Mitgliedstaaten nicht gegenüber den letztgenannten bevorzugt werden dürften (

96 Wenn nämlich ein Mitgliedstaat seine Absicht, eine Garantie dieser Art zu gewähren, anmelde, prüfe die Kommission nur die möglichen Auswirkungen, da sie die realen Auswirkungen der Maßnahme nicht kennen könne. Wenn hingegen ein Mitgliedstaat eine solche Garantie gewähre, ohne dies vorab anzumelden, könne er in der Folge nachweisen, dass diese Maßnahme keine konkrete Auswirkung gehabt habe, und daher ihre Einstufung als staatliche Beihilfe ausschließen. Dadurch würden die Mitgliedstaaten veranlasst, die Gewährung unbeschränkter Garantien nicht anzumelden.

97 Das IFPEN trägt demgegenüber vor, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei als unbegründet zurückzuweisen.

98 Es weist insoweit vorab darauf hin, dass die Gewährung der Garantie zu seinen Gunsten, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe darstelle, als neue Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 659/1999 einzustufen sei. Die Kommission könne sich daher nicht auf den Beweisstandard berufen, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C‑559/12 P) – übrigens unter ganz speziellen Umständen – in Bezug auf bestehende Beihilferegelungen anerkannt habe.

99 Die Kommission könne sich auch nicht auf die in diesem Urteil aufgestellte Vermutung berufen, da nicht plausibel sei, dass der Status als EPIC und die damit verbundene Garantie dem IFPEN in der Vergangenheit einen selektiven Vorteil verschafft hätten oder dies möglicherweise in der Zukunft tun könnten. Was die Vergangenheit anlange, habe die Analyse der Kommission ergeben, dass die von diesem Unternehmen aufgenommenen Darlehen im betrachteten Zeitraum zu marktüblichen Konditionen gewährt worden seien. Was die Zukunft anlange, hindere das französische Recht das IFPEN daran, für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten Darlehen aufzunehmen, und unterwerfe es diesbezüglich einer staatlichen Kontrolle. Daher sei das Vorliegen eines Vorteils unter den Umständen des vorliegenden Falles auszuschließen.

100 Die Französische Republik weist ihrerseits erstens darauf hin, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC keine Beihilferegelung darstelle.

101 Zweitens tragen die französischen Behörden in Bezug auf die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung vor, diese beruhe auf der Annahme, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden würden als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar seien.

102 Drittens macht die Französische Republik geltend, das Gericht habe zu Recht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die einfache Vermutung im Sinne des Urteils La Poste (C‑559/12 P) im Fall des IFPEN widerlegt worden sei.

103 Sodann wirft die Kommission dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 161 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, vor, einen Rechtsfehler hinsichtlich der Tragweite der sich aus dem Urteil La Poste (C‑559/12 P) ergebenden Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie begangen zu haben. Im Wesentlichen macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannte Tragweite der einfachen Vermutung eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie eingeschränkt habe, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen die Beweisregeln für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift verstoßen.

104 Das IFPEN hält dem entgegen, das Gericht habe richtig befunden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil La Poste (C‑559/12 P) ergebende Vermutung berufen könne.

105 Zunächst handle es sich bei dieser Vermutung um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es Sache der Kommission sei, den Nachweis zu erbringen, dass eine Maßnahme die in Art. 107 Abs. 1 AEUV festgelegten Bedingungen erfülle, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden. Diese Vermutung sei daher eng auszulegen und nur anzuwenden, wenn das Vorliegen eines tatsächlichen Vorteils plausibel sei.

106 Ferner habe die Kommission im streitigen Beschluss nicht die Gründe dargelegt, weshalb es plausibel sei, vom Vorliegen eines Vorteils zugunsten des IFPEN auszugehen. Daher genüge dieser Beschluss den sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungserfordernissen nicht.

107 In Bezug auf die Widerlegung der Vermutung führt das IFPEN an, das Gericht habe zu Recht in den Rn. 189 bis 192 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Einrichtung im betrachteten Zeitraum in ihren Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen Vorteil aus der mit ihrem Status als EPIC einhergehenden Garantie gezogen habe. Zudem habe die Kommission keine Beweise für eine mögliche Änderung der Situation nach 2010 vorgelegt, die das IFPEN veranlasst haben könnte, Darlehen zu anderen als Marktkonditionen aufzunehmen (

108 Die Französische Republik macht ihrerseits geltend, der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission sei als unbegründet zurückzuweisen. Sie nimmt insoweit im Wesentlichen auf die im Rahmen ihrer Ausführungen zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente Bezug. 2. Würdigung

109 Zunächst beging das Gericht, wie ich bereits zuvor im Zusammenhang mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, keinen Rechtsfehler, als es entschied, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC keine Beihilferegelung darstelle.

110 Somit genügt es, festzustellen, dass das Gericht zu Recht den Schluss zog, dass die Rechtsprechung zu den Nachweispflichten der Kommission auf dem Gebiet der Beihilferegelungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

111 Sodann erscheint es mir angebracht, auf die Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), und La Poste (C‑559/12 P) hinzuweisen.

112 Im ersten angeführten Urteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine staatliche Bürgschaft gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für nichtig zu erklären, wenn durch die Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären.

113 In dieser Rechtssache war die Einstufung der von der betreffenden staatlichen Stelle gewährten Bürgschaft als staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers unproblematisch, da unstreitig war, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne die Bürgschaft auf den Kapitalmärkten keine Finanzierung hätte erlangen können (Rn. 39 bis 42).

114 Wie das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils ausführte, ist die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils La Poste (C‑559/12 P) verweist, dass nämlich, wenn „die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], … dieser … normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und … damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen“, genau in diesem Kontext zu sehen.

115 Unter Verweis auf diese Rn. 39 hat der Gerichtshof in Rn. 96 des zweiten angeführten Urteils, nämlich des Urteils La Poste (C‑559/12 P), befunden, dass „der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil erlangt, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen“.

116 In der folgenden Randnummer (Rn. 97) des Urteils La Poste (C‑559/12 P) hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass es „in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung … [über] Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich [heißt], dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, ‚Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind‘“.

117 Aus diesen Feststellungen hat der Gerichtshof in der nächsten Randnummer die „einfache Vermutung [abgeleitet], dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat“ (Urteil La Poste [C‑559/12 P], Rn. 98).

118 Entsprechend befand der Gerichtshof in diesem Urteil (Rn. 99): „Daher genügt es im Rahmen des Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden.“

119 Der zentrale Punkt, der auch in der vorliegenden Rechtssache relevant ist, ist die Frage der Regeln der Beweislast und des Beweismaßes beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils aus einer unentgeltlichen unbeschränkten Staatsbürgschaft.

120 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 102 des Urteils La Poste (C‑559/12 P) befunden, dass „festzustellen [ist], dass das Gericht den Nachweis der Kommission, dass ein solcher Vorteil vorliege, als fehlerfrei erachtet hat, indem es in den Rn. 106 und 108 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass eine solche Bürgschaft ‚generell geeignet ist, … einen Vorteil … zu verschaffen‘, da sie ohne Gegenleistung gewährt werde und ihren Empfänger in die Lage versetze, günstigere Kreditbedingungen zu erhalten als die, die er allein aufgrund eigener Leistungen erhalten hätte, und damit den Druck, der auf seinem Haushalt laste, vermindern könne“.

121 Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 103 dieses Urteils ausgeführt: „Zwar ist im Licht dieser Feststellungen, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, die vom Gericht gegebene Begründung widersprüchlich, wenn es einerseits in Rn. 123 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer nicht einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt hat, dass die tatsächlichen Auswirkungen bestehender Beihilfen nicht nachgewiesen zu werden brauchen, und andererseits in Rn. 124 ausführt, dass ‚[i]m Übrigen … die tatsächliche Auswirkung des Vorteils, den eine Staatsbürgschaft verschafft, vermutet werden [kann]‘“.

122 Entsprechend hat der Gerichtshof in Rn. 104 dieses Urteils, auch wenn er das Urteil des Gerichts insoweit korrigiert hat, befunden, dass „ein solcher Fehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen [kann]. Das Gericht hat nämlich in den genannten Rn. 123 und 124 zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Beweislast und das Beweismaß für den ihr obliegenden Nachweis eines Vorteils, den eine [unentgeltliche] unbeschränkte Staatsbürgschaft darstellt, beachtet hatte und dass aufgrund einer solchen Bürgschaft der Kreditnehmer ‚einen niedrigeren Zinssatz erhalten [kann] oder … weniger Sicherheiten zu leisten [braucht]‘“.

123 Daher stelle ich fest, dass die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung auf der Annahme beruht, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden werden, als dies auf den Finanzmärkten üblich ist, und dass sie sich aus dem einfachen Nachweis des Bestehens der Bürgschaft selbst durch die Kommission ergibt (Rn. 99 des Urteils La Poste [C‑559/12 P]).

124 Das Gericht beging daher einen Fehler, als es über den einfachen Nachweis des Vorliegens der Garantie selbst durch die Kommission hinausging, um sich auf die betreffende Vermutung stützen zu können, indem es in Rn. 137 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission die Plausibilität von zwei Prämissen nachweisen müsse, nämlich i) dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten durch die Gläubiger habe und ii) dass sie zu einer Senkung der Kreditkosten führe.

125 Natürlich handelt es sich um eine einfache Vermutung, die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die betreffende Garantie keine positiven Auswirkungen auf die Lage des EPIC hatte, haben wird oder möglicherweise haben kann (

126 Unabhängig von dem in Nr. 124 der vorliegenden Schlussanträge festgestellten Rechtsfehler entschied das Gericht im vorliegenden Fall in Rn. 188 des angefochtenen Urteils, dass die einfache Vermutung im Sinne des Urteils La Poste (C‑559/12 P) im Fall des IFPEN widerlegt worden sei.

127 Insoweit ist zu prüfen, ob die Beweise, die es dem Gericht erlaubten, den Schluss zu ziehen, dass diese Vermutung widerlegt worden sei bzw. man sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen könne, mit den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen vereinbar sind.

128 Um zu dem Schluss zu kommen, dass die Vermutung widerlegt worden sei, konnte sich das Gericht jedoch nicht damit zufrieden geben, dass das IFPEN hinsichtlich der Vergangenheit aus seinem Status keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, der sich in ihm von Kredit- und Finanzinstituten gewährten günstigeren Finanzierungsbedingungen niederschlug – was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird –, bzw., anders ausgedrückt, damit, dass die Garantie im betrachteten Zeitraum keine „tatsächliche Auswirkung“ auf die Beziehungen des IFPEN zu Finanz- und Kreditinstituten hatte.

129 Dieser Umstand würde nämlich nicht ausreichen, um eine Vermutung des Vorteils wie die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte zu widerlegen. Es muss zudem nachgewiesen werden, dass die fragliche Garantie nicht geeignet war, dem IFPEN aufgrund der Besonderheiten dieser Einrichtung in der Zukunft einen Vorteil in seinen Beziehungen zu den genannten Wirtschaftsteilnehmern zu verschaffen.

130 Dies hat das Gericht nicht getan.

131 Zwar führt es in Rn. 186 des angefochtenen Urteils aus, die Kläger in erster Instanz hätten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich Art. 12 der Loi no 2010/1645 (Gesetz Nr. 2010/1645), das IFPEN bei einem Kreditinstitut kein Darlehen aufnehmen dürfe, dessen Laufzeit mehr als zwölf Monate betrage, und dass es diesbezüglich einer staatlichen Kontrolle unterliege.

132 Jedoch heißt es in Rn. 191 des angefochtenen Urteils: „Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten im Zeitraum von 2006 bis 2010 angeht, kann die … mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende [unentgeltliche] unbeschränkte staatliche Garantie … nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden. Durch die Garantie ist nämlich nicht ausschließlich das IFPEN begünstigt worden.“

133 Weiter heißt es in Rn. 193, dass es, da die Vermutung widerlegt sei, nicht mehr darum gehen könne, von der Französischen Republik den Nachweis zu verlangen, dass durch die Garantie „[dem IFPEN] … [k]ein künftiger Vorteil zuteilwerden kann“.

134 Das Gericht schließt daraus, dass es auf die Zulässigkeit (und a fortiori auf den Inhalt) des Vorbringens der Kläger erster Instanz nicht einmal einzugehen brauche.

135 In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler beging, dass es sich bei der Widerlegung der im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellten Vermutung mit dem Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu den Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit begnügte.

136 Deshalb ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

137 Ich bin der Meinung, dass der Rechtsstreit diesbezüglich auf der Grundlage der Würdigung des auf Art. 12 der Loi no 2010/1645 (Gesetz Nr. 2010/1645) gestützten Vorbringens der Kläger in erster Instanz zur Entscheidung reif ist, wobei sie diese Argumente in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wiederholt haben und die Kommission neuerlich deren Zulässigkeit bestritten hat, weil „das Gericht darauf in seinem Urteil nicht zurückgreift und nicht zurückgreifen konnte, weil Art. 12 der Kommission weder von den französischen Behörden noch vom IFPEN zur Kenntnis gebracht wurde“ (wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof angemerkt wurde).

138 Zum einen bin ich der Ansicht, dass die von der Kommission erhobene Einrede zurückzuweisen ist, da wir es hier nicht so sehr mit einem geltend gemachten Argument oder Rechtsmittelgrund zu tun haben, sondern vielmehr mit einem objektiven und öffentlichen Beweismittel, weil es sich um ein Gesetz des betreffenden Mitgliedstaats handelt.

139 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, „erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe … und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind“ (

140 Zum anderen erkannte die Kommission in Rn. 106 der Rechtsmittelschrift in der Sache an, dass man sich auf die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte einfache Vermutung nicht berufen könne, wenn die Garantie nicht geeignet sei, dem EPIC in den Beziehungen dieser Einrichtung zu Finanz- und Kreditinstituten „aufgrund der Besonderheiten des [EPIC]“ einen Vorteil zu verschaffen. Nach Ansicht der Kommission hätten diese Besonderheiten insbesondere darin bestehen können, dass es dem EPIC untersagt gewesen sei, sich bei Banken zu verschulden, oder darin, dass die Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, an Bedingungen geknüpft gewesen sei, wie beispielsweise, dass der mögliche Vorteil jedenfalls geringfügig sein müsse.

141 Zudem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 vor dem Gerichtshof eingeräumt, dass man aus der Loi no 2010/1645 (Gesetz Nr. 2010/1645) „sehr wahrscheinlich … auf einen Höchstbetrag schließen könnte, der gegebenenfalls geringfügig sein könnte, und dies könnte daher tatsächlich zu einer Widerlegung der Vermutung führen. Diese Art von Rechtsakt ist tatsächlich geeignet, zur Widerlegung der Vermutung zu führen“.

142 Im vorliegenden Fall gelang der französischen Regierung und dem IFPEN vor dem Gericht der Nachweis, dass das IFPEN, wenn es in Zukunft ein Darlehen aufnehmen müsste, nur ein solches mit sehr kurzer Laufzeit aufnehmen könnte, was sich aus seinem Status als sonstige Einrichtung des Zentralstaats (organisme divers d’administration centrale, ODAC) ergebe.

143 So konnte im vorliegenden Fall nachgewiesen werden, dass das IFPEN, dem eine unentgeltliche unbeschränkte staatliche Garantie gewährt wurde, von Finanz- und Kreditinstituten kein Darlehen zu günstigeren finanziellen Konditionen erhalten hat, als dies auf den Finanzmärkten üblich ist (wie einen niedrigeren Darlehenszinssatz oder weniger strenge Anforderungen an Sicherheiten), und dass es nicht plausibel war, dass es ein solches in Zukunft erhalten würde.

144 Somit ist festzustellen, dass die Vermutung widerlegt wurde und die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das Unternehmen in Zukunft dennoch in den Genuss von „Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte“ ( C. Zu den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden: dritter Rechtsmittelgrund (einfache Vermutung des Vorliegens eines Vorteils in diesen Beziehungen)

145 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 134 bis 161 des angefochtenen Urteils, wobei die Kommission dem Gericht vorwirft, zu Unrecht den Schluss gezogen zu haben, dass sie sich im Rahmen der Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf eine einfache Vermutung des Vorliegens eines Vorteils berufen könne, den diese Einrichtung aus der unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie ziehe, die ihr zugutekomme. 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

146 Nach Ansicht der Kommission beruht diese Schlussfolgerung des Gerichts im Wesentlichen zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils La Poste (C‑559/12 P) und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften und zum anderen auf einem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

147 Erstens macht die Kommission hinsichtlich der Auslegung des Urteils La Poste (C‑559/12 P) geltend, dieses Urteil enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung des Vorteils nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden anwendbar sei.

148 Im Übrigen schließe die Tatsache, dass sowohl das Urteil La Poste (C‑559/12 P) als auch die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften im Rahmen der Prüfung der Vermutung des Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt würden, nicht aus, dass diese Vermutung im Rahmen der Beziehungen des EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern angewandt werden könne, da in dem genannten Urteil diese Bezugnahme nur beispielhaft erfolge (Rn. 102).

149 Zweitens trägt die Kommission in Bezug auf das angebliche Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden zunächst vor, es lasse sich nicht vernünftigerweise behaupten, dass kommerzielle Gläubiger im Allgemeinen keinen Wert auf die Begleichung ihrer Forderungen legten. Vielmehr sei bei jedem Kreditvorgang, egal ob es sich um einen Finanzkredit oder einen Handelskredit handle, das Risiko eines Rückzahlungsausfalls ein Faktor, der sich auf die Beziehung zwischen den Vertragspartnern auswirke. Folglich komme der Sicherheit, eine Forderung im Fall des Ausfalls des IFPEN vom Staat erstattet zu bekommen, grundsätzlich eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung für den kommerziellen Gläubiger zu.

150 Sodann merkt die Kommission an, nach Rn. 139 des angefochtenen Urteils sei es nicht plausibel, dass sich das Vorliegen der staatlichen Garantie – und somit des genannten Vorteils für den Gläubiger – in einer Preissenkung zugunsten des IFPEN niederschlage. Die Kommission gesteht zwar zu, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren und nicht nur dem Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie abhängt, bestreitet jedoch, dass aufgrund eines solchen Umstands die sich aus dem Urteil La Poste (C‑559/12 P) ergebende Vermutung des Vorteils außer Acht zu lassen sein könne. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass die Parteien in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgetragen hätten, dass die Beziehungen zwischen La Poste und ihren Gläubigern auf einer Reihe von komplexen Faktoren und nicht nur auf der Garantie beruhten. Dennoch hätten weder das Gericht noch der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass dieser Umstand dazu führen könne, die Vermutung des Vorteils außer Acht zu lassen.

151 Drittens tritt die Kommission den vor allem in Rn. 130 des angefochtenen Urteils aufgeführten Rügen des Gerichts entgegen, sie habe im Zusammenhang mit dem Nachweis des vom IFPEN aus der Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden gezogenen Vorteils ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt. Aus der Begründung des streitigen Beschlusses werde zum einen ersichtlich, dass ihre Überlegungen auf einer Vermutung beruhten, auch wenn der Terminus Vermutung nicht ausdrücklich verwendet werde, und gehe zum anderen der Grund hervor, weshalb die Vermutung im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden sei.

152 Das IFPEN führt aus, das Gericht habe zu Recht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Vorliegen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und da die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

153 Das IFPEN macht zudem geltend, die Kommission habe, entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Rechtsmittelschrift, im streitigen Beschluss keinen Vorteil im Zusammenhang mit den Gläubigern des IFPEN, insbesondere den Lieferanten und Kunden, festgestellt.

154 Insoweit trägt es in Bezug auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten vor, die Kommission habe im streitigen Beschluss und im Rechtsmittel zu Unrecht angenommen, dass die Lieferanten von der Zahlung einer Factoringgebühr befreit seien, um ihre Forderungen an das IFPEN abzutreten, da sie von der unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie profitierten, die dieser Einrichtung zugutekomme.

155 Was die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden angeht, trägt diese Partei vor, die Kommission habe im streitigen Beschluss und im Rechtsmittel zu Unrecht behauptet, dass das IFPEN dank der mit seinem Status als EPIC verbundenen Garantie seinen Kunden eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens habe bieten können. Da das IFPEN in erster Linie Forschungsleistungen anbiete, belaste es sich nicht mit vertraglichen Ergebnis- oder Erfüllungspflichten. Zudem gebe diese Einrichtung ihren Kunden standardmäßig eine auf den Wert des Vertrags begrenzte Garantie.

156 Daraus folge, dass das Gericht jeweils in den Rn. 99 bis 108 und 111 bis 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, dass die Annahme, von der die Kommission in Bezug auf den Vorteil ausgegangen sei, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kunden und Lieferanten erlangt haben solle, theoretisch und nicht plausibel sei.

157 Die Französische Republik ihrerseits vertritt die Ansicht, das Gericht habe bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aus der unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht dieser Regierung dehnte das Gericht diese Garantie zu Recht nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden aus.

158 Insoweit weist die französische Regierung erstens darauf hin, dass die im Urteil La Poste (C‑559/12 P) aufgestellte Vermutung nicht auf der Annahme von Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden beruhe, so dass sich die Kommission unter solchen Umständen nicht darauf berufen könne.

159 Wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils ausführe, hänge zweitens die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine solche Vermutung als Art der Beweisführung jedenfalls von der Plausibilität der Annahmen ab, auf denen die Vermutung beruhe.

160 Insoweit beruhe der streitige Beschluss zum einen auf der Annahme, dass das EPIC, dem eine staatliche Garantie gewährt worden sei, in den Genuss einer Senkung der von seinen Lieferanten angebotenen Preise komme. Wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, hängt nach Ansicht der Französischen Republik eine Senkung der Preise in den Beziehungen eines Lieferanten zum betreffenden EPIC von vielen Faktoren ab, insbesondere vom Volumen der Bestellungen des Kunden, den vom Lieferanten zugestandenen Zahlungsfristen oder der Dauer des Bestehens der Vertragsbeziehungen. Eine Senkung der Preise sei daher nicht die Folge des Vorliegens einer Garantie der staatlichen Stellen zugunsten des EPIC.

161 Zum anderen trägt diese Regierung in Bezug auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden vor, das Gericht habe zu Recht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den Vorteil, den das IFPEN durch das Vorliegen der Garantie erlangt haben solle, im streitigen Beschluss nicht einmal bezeichnet habe, so dass die Vermutung, auf die sie sich insoweit stützen wolle, gegenstandslos sei. Nach Ansicht der Französischen Republik hat die Kommission nämlich nicht nachgewiesen, inwiefern die mit dem Status als EPIC einhergehende unentgeltliche unbeschränkte staatliche Garantie zu einer Verbesserung der Position des IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Kunden führe.

162 Aufgrund dieser Erwägungen beantragt die Französische Republik, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. 2. Prüfung der Zulässigkeit

163 Das IFPEN macht geltend, der Kommission gehe es in Wirklichkeit darum, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in den Rn. 90 bis 131 des angefochtenen Urteils zu beanstanden. Daher sei dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

164 Zum einen ist diese Kritik sehr summarisch, und das IFPEN selbst macht nicht geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund völlig unzulässig sei (angesichts der Tatsache, dass das IFPEN in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Debatte über das Vorliegen einer Vermutung des Vorteils „beiseite lässt“).

165 Bei diesem Rechtsmittelgrund geht es gerade um den Anwendungsbereich der Vermutung des durch eine unentgeltliche unbeschränkte Garantie erlangten Vorteils und insbesondere um die Frage, ob sie auch auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden anwendbar ist. Mit anderen Worten entzieht sich der Gegenstand des dritten Rechtsmittelgrundes der vom IFPEN formulierten Kritik.

166 Da es hier um eine eindeutig rechtliche Frage geht, ist die vom IFPEN erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. 3. Würdigung in der Sache

167 Nach Ansicht der Kommission beruht die Schlussfolgerung des Gerichts im Wesentlichen zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils La Poste (C‑559/12 P) und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften und zum anderen auf dem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

168 Was den Anwendungsbereich der sich aus dem Urteil La Poste (C‑559/12 P) ergebenden Vermutung und somit die Auslegung dieses Urteils des Gerichtshofs durch das Gericht betrifft, bin ich der Ansicht, dass dieses Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Vermutung des Vorteils nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden anwendbar sein kann.

169 Zwar wurde in diesem Urteil die einfache Vermutung nur im Fall von Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten anerkannt, dies jedoch nur deshalb, weil das der einzige von der Kommission in dieser Sache angesprochene Markt war.

170 Meines Erachtens kann daraus somit nicht abgeleitet werden, dass die einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden kann und dass somit das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es das Gegenteil feststellte (vgl. insbesondere Rn. 160 des angefochtenen Urteils).

171 Während das Gericht zugesteht, dass die Kommission zu Recht eine dreistufige Analyse – nämlich der Verbindung mit den Banken, der Verbindung mit den Lieferanten und der Verbindung mit den Kunden – durchführte (Rn. 89 des angefochtenen Urteils und Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge) und dass sich in keiner dieser Kategorien ein Vorteil konkretisieren konnte, lehnt es insbesondere in Rn. 142 des angefochtenen Urteils sogar die Möglichkeit einer Ausdehnung der Vermutung des Vorteils auf die Beziehungen zu den Lieferanten oder Kunden ab (vgl. auch Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge).

172 Entgegen den Feststellungen des Gerichts findet man jedoch bei den Lieferanten und Kunden einen Vorteil, der dem Vorteil gleicht, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C‑559/12 P) festgestellt hat, nämlich zum einen eine Verbesserung der Kreditbedingungen für den Begünstigten der Garantie und zum anderen Nichtzahlung einer angemessenen Prämie durch Letzteren, entsprechend der Prämie für das vom Staat übernommene Risiko.

173 Die Beziehungen eines Begünstigten einer unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie zu seinen Lieferanten und Kunden umfassen im Allgemeinen auch die Gewährung von Krediten und Zahlungsfristen (mit den damit verbundenen Risiken), und sei es nur aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung der Ware und der Zahlung dieser Dienstleistung oder Ware.

174 Es ist offensichtlich, dass bei einem Vertragsabschluss mit einem Begünstigten einer unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie wie dem IFPEN der Lieferant die – nicht zu vernachlässigende – Gewissheit hat, bezahlt zu werden, bzw. der Kunde sicher sein kann, beliefert zu werden oder Schadensersatz erhalten zu können. Dieser Vorteil würde nicht bestehen, wenn der Lieferant oder Kunde mit anderen Marktteilnehmern vertragliche Beziehungen einginge, die nicht in den Genuss dieser Garantie kommen, und es ist nur logisch, dass der Begünstigte der Garantie umgekehrt von einer Reihe von Vorteilen profitieren kann, die sich beispielsweise in einer Senkung der Preise oder darin niederschlagen können, dass man lieber mit ihm als mit anderen kontrahiert.

175 Ferner möchte ich (mit der Kommission) darauf hinweisen, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf Kredite, die von Banken oder Finanzinstituten gewährt werden, weder im Urteil La Poste (C‑559/12 P) noch in der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2), auf die dieses Urteil Bezug nimmt, die einzige Bezugnahme ist. Sehr häufig geht es um Kreditbedingungen, von denen der Garantienehmer profitiert, und um den Entfall einer an den Staat für das übernommene Risiko des Garantienehmers gezahlten Prämie, ohne dass sich diese Überlegungen ausdrücklich auf Darlehen bei Kredit- und Finanzinstituten beziehen.

176 Das Gericht betont, dass sich das begünstigte Unternehmen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), ergangen ist, bereits zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft in Schwierigkeiten befand. Ich sehe auch keinen Grund, warum dieser Umstand für eine Beschränkung der Vermutung sprechen sollte. Vielmehr wird ein Lieferant einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, nicht so leicht einen Kredit geben, wenn diesem keine unentgeltliche unbeschränkte staatliche Garantie gewährt wurde. In einer solchen Situation ist der Vorteil, den das Unternehmen in seinen Beziehungen zu diesem kommerziellen Gläubiger aus der Garantie zieht, offensichtlich.

177 Es stimmt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und seinem Kunden, wie das Gericht anführt, im Allgemeinen von vielen Faktoren abhängen und daher nicht nur vom Vorliegen einer unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie. Ich meine jedoch, dass dieser Umstand nicht erlaubt, eine Vermutung des aus einer solchen Garantie erwachsenden Vorteils außer Acht zu lassen.

178 Zudem hatte die Klägerin in der dem Urteil La Poste (C‑559/12 P) zugrunde liegenden Rechtssache vorgetragen, dass die Beziehungen zwischen La Poste und ihren Gläubigern auf einer Reihe von komplexen Faktoren und nicht nur auf der Garantie beruhten. Gleichwohl vertraten weder das Gericht noch der Gerichtshof die Ansicht, dass dieser Umstand dazu führen könne, die Vermutung des Vorteils außer Acht zu lassen.

179 Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass der Gläubiger des Begünstigten der Garantie in Wirklichkeit der wahre Begünstigte der Garantie und daher des Vorteils sei und nicht das IFPEN. Dies gelte auch für die Kredit- und Finanzinstitute, da das Kreditinstitut im Fall einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie des Kreditnehmers keinerlei Risiko eingehe, was notwendigerweise für dieses Institut ein Vorteil sei.

180 In Wirklichkeit zieht meiner Meinung nach das Vorliegen einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie eine Vermutung des Vorteils nach sich, sowohl für den Begünstigten der Garantie als auch für die Marktteilnehmer, mit denen dieser Begünstigte in Vertragsbeziehungen tritt.

181 Auch wenn bestimmte, vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführte Anhaltspunkte (insbesondere zum Factoring oder zu den Preissenkungen, die nach Ansicht des Gerichts nicht aus dem Vorliegen der Garantie, sondern vielmehr aus gemeinsamen Einkäufen erwachsen) zur Widerlegung der Vermutung hätten dienen können, hätte das Gericht dennoch die einfache Vermutung des Vorteils akzeptieren müssen, der in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden aus dem Vorliegen der unentgeltlichen unbeschränkten staatlichen Garantie erwächst, und sich auf die Prüfung beschränken müssen, ob diese Vermutung widerlegt worden war.

182 Dem dritten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.

183 Daher bin ich der Ansicht, dass der Rechtsstreit – da das angefochtene Urteil auf der Prämisse beruht, wonach das Gericht die Vermutung für die Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden zurückweist – diesbezüglich nicht zur Entscheidung reif ist und dass der Gerichtshof die Rechtssache notwendigerweise an das Gericht zurückverweisen muss, damit der dritte Grund dort auf der Grundlage des Vorliegens einer Vermutung und der Möglichkeit des IFPEN und der französischen Regierung, diese zu widerlegen, behandelt wird. V. Kosten

184 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. VI. Ergebnis

185 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, – das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T‑479/11 und T‑157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden; – das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen; – die Sache zur neuerlichen Prüfung der dem dritten Rechtsmittelgrund zugrunde liegenden Argumentation an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.