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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 23.01.2018 – C-635/16
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2018:28
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 23. Januar 2018 ( Rechtssache C‑635/16 P Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Bestimmung des Gegenstands der Klage – Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) – Unionsprogramm für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) – Unterrichtung über einen Beschluss, mit dem ein auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der CEF eingereichter Vorschlag abgelehnt wird – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“ I. Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache zeigt anschaulich, welche Probleme sich für den Rechtsschutzsuchenden daraus ergeben können, dass die Europäische Kommission sich einer Agentur, im vorliegenden Fall der Exekutivagentur für Innovation und Netze (Innovation and Networks Executive Agency, im Folgenden: INEA), im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben bedient.
2 Dies gilt insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kommunikation mangelhaft ist: seitens der INEA und seitens der Kommission gegenüber dem Betroffenen und wohl auch zwischen der Kommission und der INEA.
3 So hatte die Rechtsmittelführerin einen umfangreichen Antrag auf Förderung in einer Größenordnung von 20 Mio. Euro gestellt. Weder die Kommission noch die INEA haben der Rechtsmittelführerin die Entscheidung, mit welcher dieser Antrag implizit abgelehnt wurde, gesondert übermittelt. Diese Entscheidung der Kommission, die die Liste der ausgewählten Vorschläge festlegt, wurde am 31. Juli 2015 getroffen und lediglich drei Monate später online gestellt.
4 Stattdessen hatte die INEA der Rechtsmittelführerin am 17. Juli 2015 – also zwei Wochen vor dem Datum der Entscheidung der Kommission – eine E‑Mail geschickt, in welcher sie die Rechtsmittelführerin darüber informierte und die Gründe dafür nannte, dass deren Vorschlag nicht in die vorläufige Liste der Vorhaben aufgenommen worden sei, für welche eine Förderung gewährt wird. Diese Mitteilung hatte die INEA mit einer, wie auch die Kommission bedauernd einräumt, irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den Eindruck erweckt, als habe die Kommission bereits ihre Entscheidung erlassen, für deren Anfechtung die Klagefrist zu laufen begonnen habe.
5 Offensichtlich hat diese E‑Mail die Klage der Rechtsmittelführerin ausgelöst und bei ihr eine gewisse Verwirrung gestiftet, was sich darin äußert, dass der Klageantrag gegen „die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015“ – also das Datum der E‑Mail – gerichtet ist und der angefochtene Akt in der Klageschrift nicht einheitlich definiert ist. Die Kommission hat dagegen die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Ohne nähere Erörterung des Klagegegenstands hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 (
6 Dieser Beschluss des Gerichts wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochten. Es gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Bedeutung zu betonen, die einer sachdienlichen Auslegung des Klageantrags zur Verwirklichung des effektiven Rechtsschutzes zukommt. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall der Rechtsunterworfene gerade durch eine mangelhafte Kommunikation „auf die falsche Fährte gesetzt“ wurde.
7 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin inzwischen eine weitere Klage vor dem Gericht erhoben hat, mit der sie ihren Antrag neu formuliert. Darin beantragt sie die Nichtigerklärung des „Durchführungsbeschlusses … der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die … ausgewählt wurden“ ( II. Rechtlicher Rahmen
8 Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (
9 Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ist die INEA durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 (Connecting Europe Facility, im Folgenden: CEF) übertragen.
10 Das Unionsprogramm CEF hat als Ziel, die Investitionen in die transeuropäischen Netze zu beschleunigen. Die dafür zur Verfügung stehenden Mittel im Bereich Verkehr belaufen sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 22 Mrd. Euro (
11 Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der CEF, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 680/2007 und 67/2010 ( „Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union (1) Nach jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen … entscheidet die Kommission nach dem in Art. 25 genannten Prüfverfahren über die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Vorhaben oder Teilvorhaben gewährt [wird]. … (2) Die Kommission benachrichtigt die Empfänger und die betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung finanzieller Unterstützung.“
12 Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sieht vor, dass die Kommission von einem CEF‑Koordinierungsausschuss unterstützt wird.
13 In Bezug auf das Prüfverfahren verweist Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ( „(1) Findet das Prüfverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss seine Stellungnahme … ab. … (2) Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt.“
14 Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstreicht, das Prüfverfahren solle sicherstellen, „dass die Kommission keine Durchführungsrechtsakte erlassen kann, die nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses stehen, es sei denn, es liegen sehr außergewöhnliche Umstände vor…“.
15 Der Beschluss C(2013) 9235 final der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die INEA zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen und im Bereich Forschung und Innovation zu Verkehrs- und Energiethemen, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, präzisiert die jeweiligen Aufgaben der Kommission und der INEA.
16 Art. 5 des Beschlusses, der den Titel „Der Kommission vorbehaltene Aufgaben“ trägt, bestimmt in Abs. 2, dass die INEA insbesondere nicht folgende Aufgaben übernimmt: „… den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Fazilität ‚Connecting Europe‘ sowie etwaiger Änderungen dieser Beschlüsse, …“ Anhang I, Buchstabe B, des Beschlusses sieht vor, dass folgende Aufgaben der INEA übertragen werden: „… (a) Abwicklung der Abläufe und Verfahren im Vorfeld der Verabschiedung der Gewährungs- und der Finanzhilfebeschlüsse der Kommission und des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarungen sowie Verwaltung der entsprechenden Beschlüsse und Vereinbarungen: – … – Unterrichtung der abgelehnten und der erfolgreichen Bewerber über Gewährungsbeschlüsse der Kommission …“. III. Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens
17 Die Rechtsmittelführerin, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), ist ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das eine Flotte von 50 Frachtschiffen unterhält. A. Sachverhalt und Auswahlverfahren
18 Am 11. September 2014 rief die INEA zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der CEF im Bereich Verkehr auf. Eine Priorität der Vorschläge sollte bei der Förderung umweltfreundlicher Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung von „Meeresautobahnen“ (motorways of the Sea) liegen (
19 Am 25. Februar 2015 reichte die Rechtsmittelführerin einen Vorschlag ein. Dieser bestand insbesondere darin, 25 ihrer auf den Meeresautobahnen in Nord- und Ostsee verkehrenden Schiffe mit Systemen zur Abgasreinigung auszustatten.
20 Die Auswahl der Vorschläge erfolgte in einem zweistufigen Verfahren, bei dem zunächst eine externe Auswahlphase durch unabhängige Sachverständige durchgeführt wurde, gefolgt von einer internen Auswahlphase unter Leitung der zuständigen Generaldirektion der Kommission. Die Liste der nach diesem Verfahren ausgewählten Vorschläge wurde anschließend dem nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1316/2013 vorgesehenen CEF‑Koordinierungsausschuss vorgelegt, der eine befürwortende Stellungnahme abgab.
21 Am 17. Juli 2015 erhielt die Rechtsmittelführerin von der INEA eine E‑Mail (im Folgenden: E‑Mail vom 17. Juli 2015) folgenden Inhalts: „… die Bewertung der förderfähigen Vorschläge hat stattgefunden und die Kommission hat eine Liste von Vorschlägen erstellt, die für den Bezug einer finanziellen Unterstützung der Union ausgewählt sind. Am 10. Juli 2015 hat der CEF‑Koordinierungsausschuss der mitgliedstaatlichen Vertreter eine positive Stellungnahme zu dieser vorläufigen Liste abgegeben. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Antrag nicht in dem oben beschriebenen Verfahren erfolgreich war, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: [Es folgt eine Aufzählung der Gründe.] Es werden derzeit die Verfahrensschritte für die Annahme einer Entscheidung durch die Europäische Kommission zur Auswahl und Gewährung von Zuwendungen … unternommen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Annahme dieser Entscheidung zu Änderungen führt, was Ihren Vorschlag betrifft, werden Sie gesondert durch E‑Mail unterrichtet. … Jegliche [Anfrage, Antwort oder Beschwerde] hat weder den Zweck noch die Wirkung, die Frist zu verlängern, die für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die mit dieser Nachricht mitgeteilte Entscheidung der Kommission gilt, welche innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieser Nachricht zu erheben ist. [Es folgt der Hinweis auf das Gericht der Europäischen Union als zuständiges Gericht mit Angabe der Adresse.] …“
22 Am 31. Juli 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 final zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der CEF ausgewählt wurden (im Folgenden: der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015). Dieser Beschluss bestimmt in seinem einzigen Artikel: „Die im Anhang aufgeführte Liste der ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der CEF, die eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten, sowie die dort veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten der Maßnahmen, der prozentuale Anteil der finanziellen Unterstützung an den veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten und die jeweiligen Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung werden genehmigt.“
23 Das Vorhaben der Rechtsmittelführerin ist nicht in der Liste der ausgewählten Vorhaben enthalten.
24 Der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 wurde am 12. Oktober 2015 auf der Website der Generaldirektion MOVE der Kommission und am 14. Oktober 2015 auf der Website der INEA veröffentlicht. B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
25 Die Rechtsmittelführerin erhob am 25. September 2015 vor dem Gericht eine Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der „Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 über die Zurückweisung [ihres] Vorschlag[s]“ beantragte. Diese Klage wurde als Rechtssache T‑564/15 in das Register des Gerichts eingetragen.
26 Die Rechtsmittelführerin machte zwei Klagegründe geltend. Zum einen wirft sie der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung ihres Vorschlags vor. Zum anderen hätte die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie zwar nicht den Vorschlag der Rechtsmittelführerin, jedoch andere, ähnliche Vorschläge angenommen habe, ohne dass ein Grund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich wäre.
27 Am 18. Dezember 2015 erhob die Kommission mit gesondertem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit. Dieser Schriftsatz wurde der Rechtsmittelführerin am 12. Februar 2016 zugestellt.
28 Die Einrede der Unzulässigkeit stützte die Kommission auf zwei Argumente. Erstens sei die streitige E‑Mail vom 17. Juli 2015 eine vorbereitende Handlung und daher kein anfechtbarer Akt. Zweitens könne die Klage nicht gegen sie gerichtet sein, da nicht sie, sondern die INEA die Urheberin der angegriffenen Handlung sei.
29 In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 auf die Einrede der Unzulässigkeit macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 sie über die endgültige Entscheidung der Kommission, den Vorschlag der Rechtsmittelführerin abzulehnen, informierte oder jedenfalls von ihr so ausgelegt werden konnte. Die E‑Mail vom 17. Juli 2015 habe zwar die INEA gesendet, jedoch liege darin nur die Übermittlung einer Entscheidung der Kommission, gegen welche sie mit der vorliegenden Klage vorgehe. Im Übrigen sei ihre Klage jedenfalls so zu verstehen, dass sie auch den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfasse. Die Rechtsmittelführerin beantragte daher, die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückzuweisen.
30 In seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss gab das Gericht der Einrede der Unzulässigkeit der Kommission statt und wies dementsprechend diese Klage als unzulässig ab (im Folgenden: angefochtener Beschluss) (
31 In Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin als gegen die „E‑Mail vom 17. Juli 2015“ gerichtet wieder. Von diesem Verständnis des Klageantrags ausgehend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die gegen die Kommission gerichtete Klage unzulässig sei, weil die E‑Mail vom 17. Juli 2015 nicht von der Kommission, sondern der INEA herrühre. Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gegen eine endgültige Entscheidung gerichtet sei. Diese sei erst durch den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfolgt. Schließlich könne die Klage auch nicht nachträglich dahin ergänzt werden, dass sie auch den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfasse. IV. Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien
32 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 legte die Rechtsmittelführerin Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ein und beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2017, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt. V. Würdigung
35 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, weil sie sich gegen die Kommission richte, die nicht die Urheberin der angefochtenen Handlung sei. Zweitens habe das Gericht einen weiteren Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, weil die angefochtene Handlung keine endgültige Entscheidung darstelle. Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es abgelehnt habe, die Nichtigkeitsklage dahin zu verstehen, dass sie den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfasse.
36 Ich schlage vor, den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen und festzustellen, dass die Klage nicht gegen die E‑Mail der INEA, sondern gegen den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2015 gerichtet war. Hierauf gestützt ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Auf den zweiten Rechtsmittelgrund kommt es daher nicht mehr an. Zunächst gehe ich jedoch auf Einwände der Kommission gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein. A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
37 Die Kommission macht geltend, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei. Unter Wiederholung der in der ersten Instanz vorgetragenen Argumente und Einführung neuer tatsächlicher Elemente strebe es eine neue Bewertung durch den Gerichtshof an.
38 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.
39 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der angefochtenen Entscheidung des Gerichts sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (
40 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (
41 Im vorliegenden Fall kann entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht festgestellt werden, dass die Rechtsmittelführerin sich generell darauf beschränkt, die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente lediglich zu wiederholen, ohne Argumente gegen einen wesentlichen Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu richten.
42 Soweit die Kommission vorträgt, dass die Rechtsmittelführerin neue Tatsachen oder Argumente vorbringe oder aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin bestehen sollten, werde ich hierauf gegebenenfalls im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Rechtsmittelgründe zurückkommen. B. Der erste und der dritte Rechtsmittelgrund
43 Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, dass das Gericht zu Unrecht die INEA als Urheberin der angefochtenen Entscheidung angesehen habe. Deswegen habe es die Klage, die gegen die Kommission gerichtet war, als gegen den falschen Adressaten gerichtet angesehen. In dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin Gründe vor, dass, auch wenn die INEA als Urheber des angefochtenen Akts anzusehen sei, dieser jedenfalls der Kommission zuzurechnen sei und die Klage daher zulässigerweise gegen die Kommission gerichtet sei. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, ihre Klage dahin zu verstehen, dass sie (auch) gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet sei.
44 Die Kommission tritt dem entgegen. Das Gericht habe zu Recht die gegen die Kommission gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Außerdem habe das Gericht zu Recht eine Erstreckung des Klagegegenstands auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2015 verneint. Weiter macht die Kommission geltend, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin, soweit sie sich auf einen entschuldbaren Irrtum berufe, neu und deshalb unzulässig sei. Ebenso unzulässig sei, wenn sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Rechtsmittelschrift auf eine Besprechung mit der Kommission am 20. Oktober 2015 beziehe, die sie in der ersten Instanz nicht erwähnt habe.
45 Der erste und der dritte Rechtsmittelgrund gehen im Kern dahin, dass einerseits das Gericht zu Unrecht angenommen habe, die Klage sei gegen die INEA gerichtet, und dass andererseits das Gericht zu Unrecht die Klage nicht als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet angesehen hat.
46 Elemente, die spezifisch die Unzulässigkeit des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes begründen könnten, vermag ich keine zu erkennen. Insbesondere greifen die von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe nicht durch. Ob sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels zulässigerweise auf eine Besprechung mit der Kommission oder einen entschuldbaren Irrtum berufen kann, ist unerheblich, da unabhängig davon den Rechtsmittelgründen stattzugeben ist.
47 Entscheidend ist nämlich, dass das Gericht in seinem Beschluss den Sinn des Klageantrags verkannt hat. Es hat zu Unrecht angenommen (
48 Hierauf gestützt hat das Gericht zu Unrecht auf die Unzulässigkeit der Klage geschlossen (
49 Bei Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsprechung, wonach die Feststellung der angefochtenen Maßnahme sich implizit aus den Angaben in der Klageschrift und aus dem darin enthaltenen Vorbringen insgesamt ergeben kann (
50 Es trifft zu, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift den angegriffenen Akt nicht immer einheitlich bezeichnet. So definiert sie den angegriffenen Akt zunächst als die „Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015, mit welchem [ihr] Vorschlag … abgelehnt wurde … (die ‚Entscheidung‘)“. An späterer Stelle ihrer Klageschrift heißt es hingegen, dass die Kommission ihr am 17. Juli 2015 eine E‑Mail geschickt habe, und die Rechtsmittelführerin definiert diese „E‑Mail vom 17. Juli 2015“ als die „Entscheidung“. Auch in ihrer Klagebegründung bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf die „Entscheidung“ und greift deren Begründung mit Rückgriff auf den Text der E‑Mail vom 17. Juli 2015 an. In ihrem Klageantrag bezieht sich die Rechtsmittelführerin lediglich auf die „Entscheidung“, die aufzuheben sei, auch mit Blick auf eine „unterlassene oder unzureichende Begründung“.
51 Allerdings hat die Rechtsmittelführerin in der Erwiderung auf die Unzulässigkeitseinrede der Kommission deutlich gemacht, dass nach ihrer Auffassung die E‑Mail vom 17. Juli 2015 der INEA lediglich als die Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung der Kommission zu verstehen sei und dass sich ihre Klage ausdrücklich nicht gegen die INEA, sondern gegen die Kommission als Autorin der ablehnenden Entscheidung richte.
52 Vor diesem Hintergrund, der dadurch geprägt ist, dass die Rechtsmittelführerin zwar die von ihr angefochtene Handlung unterschiedlich bezeichnet, aber klar und deutlich ihr Verständnis des Klagegegenstands in ihrem Schriftsatz auf die Unzulässigkeitseinrede zum Ausdruck bringt, konnte das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, dass Gegenstand der Klage die E‑Mail vom 17. Juli 2015 war.
53 Dies gilt umso mehr, als das Gericht in den Rn. 18 und 23 ausdrücklich darauf eingeht, dass nach dem Verständnis der Klägerin ihre Klage nicht gegen einen Akt der INEA, sondern gegen einen Akt der Kommission gerichtet sei, der mit Ersterem lediglich mitgeteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 32 bis 36 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich untersucht und feststellt, dass der in der E‑Mail vom 17. Juli 2015 in Bezug genommene Beschluss der Kommission noch nicht endgültig war. Damit setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seiner zum Gegenstand der Klage vertretenen Auslegung.
54 Schließlich war die Klage ausdrücklich gegen die Kommission gerichtet, was nach den eigenen Rechtsausführungen des Gerichts (
55 Bei einer sachgerechten Auslegung des Klageantrags hätte das Gericht außerdem erkennen müssen, dass der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 vom Klagegegenstand erfasst war.
56 Wie sich nämlich aus den Ausführungen in Nr. 49 ergibt, war die Klage darauf gerichtet, die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit welcher der Vorschlag der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens abgelehnt wurde.
57 Gemäß den Art. 18 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (
58 Der Umstand, dass sich die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Klageschrift auf eine Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 – also das Datum der E‑Mail – bezogen hat, ist unschädlich. Sie steht dem nicht entgegen, den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 als vom Gegenstand der Klage umfasst anzusehen.
59 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass zu dem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelführerin ihre Klage bei Gericht einreichte, also am 25. September 2015, die Rechtsmittelführerin nur über die E‑Mail vom 17. Juli 2015 verfügte. Wie das Gericht selbst anerkennt (
60 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Kommission allerdings schon längst den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erlassen.
61 Entgegen den einschlägigen Bestimmungen war jedoch dieser Beschluss der Rechtsmittelführerin nicht gesondert mitgeteilt worden. Insoweit ergibt sich aus dem Beschluss C(2013) 9235 final der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die INEA, dass die Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und der INEA darin besteht, dass die Kommission die maßgebliche Entscheidung trifft und die INEA dafür sorgt, diese Entscheidung dem Betroffenen gesondert zur Kenntnis zu bringen (
62 Des Weiteren ist unstreitig, dass der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erst am 12. Oktober 2015 auf der Website der Generaldirektion MOVE der Kommission und am 14. Oktober 2015 auf der Website der INEA veröffentlicht wurde, also erst einige Wochen nach Klageerhebung.
63 Insofern ist die Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 lediglich eine durch die Umstände des Falles in vollem Umfang erklärliche Falschbezeichnung seitens der Rechtsmittelführerin, die keine ernsthaften Zweifel an der Identität des von der Rechtsmittelführerin angegriffenen Klagegegenstands zu begründen vermag (
64 Daher beeinträchtigt eine Auslegung der Klage, wonach sie den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfasst, im Übrigen auch nicht die Verteidigungsrechte der Kommission. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsmittelführerin in ihrem Schriftsatz, mit welchem sie auf die Zulässigkeitseinrede der Kommission antwortete, ausdrücklich erklärt hat, dass das Gericht ihre Klage als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet ansehen solle.
65 Schließlich hätte das Gericht erkennen müssen, dass die vom Kläger ausdrücklich geforderte Interpretation des Klagegegenstands auch die allein sachdienliche war.
66 Wie auch schon in Nr. 54 oben festgestellt, konnte nach den eigenen Feststellungen des Gerichts eine auf die Aufhebung der „E‑Mail vom 17. Juli 2015“ gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Und weiter ergibt sich zumindest implizit aus Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses, dass das Gericht der Auffassung war, eine Anfechtungsklage könne sich nur gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 richten. Auch hier erweist sich wieder, dass sich das Gericht die Interpretation des Klageantrags zu eigen macht, die nach seinem eigenen Dafürhalten zu einer Abweisung der Klage als unzulässig führen muss.
67 Insofern ist eine Auslegung der Klage, wonach sie den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 erfasst, auch geboten, um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (
68 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es die Klage als gegen die E‑Mail vom 17. Juli 2015 und nicht als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet angesehen hat, den Klageantrag verkannt und zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
69 Hierauf gestützt ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass es noch einer Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes oder des zweiten Rechtsmittelgrundes bedürfte. VI. Konsequenzen
70 Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da sich die Kommission noch nicht in der Sache geäußert hat, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht zur Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten (Umkehrschluss aus Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung). VII. Ergebnis
71 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Rechtssache C‑635/16 P wie folgt zu entscheiden: 1. Der Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2016, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (T‑564/15, EU:T:2016:611), wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.