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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.2018 – C-564/16
Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2018:41
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 25. Januar 2018 ( Rechtssache C‑564/16 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Puma SE „Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 – Widerspruchsverfahren – Relative Eintragungshindernisse – Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Regeln 19 und 50 Abs. 1 – Begriff ‚Bekanntheit‘ – Beweiskraft früherer Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit einer älteren Marke anerkannt wird – Begriff ‚frühere Entscheidungspraxis‘ – Begründungspflicht – Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern des EUIPO“ I. Einleitung
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2016, Puma/EUIPO – Gemma group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T‑159/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:457), mit dem dieses die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2014 (Sache R 1207/2014‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE (
2 Die im Zentrum dieses Rechtsmittels stehende Frage kann eine praktische Bedeutung bei der Durchführung der Widerspruchsverfahren haben, die auf der Grundlage des in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ( II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 207/2009
3 Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 … die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.
4 Art. 63 Abs. 2, der zu den Vorschriften des Titels VII („Beschwerdeverfahren“) der Verordnung Nr. 207/2009 zählt, lautet: „Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“
5 Nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 „[sind] Entscheidungen des [EUIPO] … mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten“.
6 Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „(1) In dem Verfahren vor dem [EUIPO] ermittelt das [EUIPO] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das [EUIPO] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Das [EUIPO] braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“
7 Schließlich heißt es in Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009: „(1) In den Verfahren vor dem [EUIPO] sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: … c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken; …“ B. Verordnung (EG) Nr. 2868/95
8 Regel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke ( „Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen: a) Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen: i) wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder ii) wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat; b) beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet notorisch bekannt ist; c) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde; …“
9 Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet: „Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist. In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel [76] Absatz 2 der Verordnung [Nr. 207/2009] berücksichtigt werden sollten.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
10 Am 14. Februar 2013 meldete Gemma Group beim EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke an.
11 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes blaues Bildzeichen:
12 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Holzbearbeitungsmaschinen; Maschinen zur Aluminiumverarbeitung; Maschinen zur Kunststoffverarbeitung“.
13 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 66/2013 vom 8. April 2013 veröffentlicht.
14 Am 8. Juli 2013 erhob die Klägerin, Puma, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge genannten Waren. Widerspruchsgrund war das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
15 Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Marken gestützt: – die nachstehend wiedergegebene, am 30. September 1983 unter der Nr. 480105 eingetragene und bis 2023 verlängerte internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, der Tschechischen Republik, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und der Slowakei Wirkungen entfaltet und folgende Waren in den Klassen 18, 25 und 28 erfasst: – Klasse 18: „Umhänge- und Reisetaschen, Reise- und Handkoffer, insbesondere für Sportgeräte und Sportbekleidung“; – Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe“; – Klasse 28: „Spiele und Spielzeug; Geräte für physisches Training, Turn- und Sportartikel (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) einschließlich Sportbälle“: – die nachstehend wiedergegebene, am 17. Juni 1992 unter der Nr. 593987 eingetragene und bis 2022 verlängerte internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich Wirkungen entfaltet und insbesondere folgende Waren in den Klassen 18, 25 und 28 erfasst: – Klasse 18: „Waren aus Leder und/oder Lederimitationen (soweit in dieser Klasse enthalten); Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke, Beutel, Matchbeutel, Tragetaschen, Lagerungstaschen und Reisetaschen aus Leder, Lederimitationen, aus Kunststoff, Stoff, textilen Geweben oder Lederimitationsstoffen; Reisenecessaires (Lederwaren); Umhängeriemen (Schulterriemen); Häute und Felle; Koffer, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“; – Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile von Schuhen; Sohlen, Einlegesohlen, Absätze, Stiefelschäfte; Gleitschützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vorgefertigte Kleidertaschen; Miederwaren; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln; Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport- und Freizeit-, Trainings-, Jogging-, Gymnastik-, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in dieser Klasse enthalten), Tennisschuhe; Gamaschen, Ledergamaschen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen, Schuhgamaschen; Trainingsanzüge, Turnhosen und ‑trikots, Fußballhosen und ‑trikots, Tennishemden und ‑shorts, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und ‑anzüge, auch Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T‑Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke, Freizeitanzüge, Allwetteranzüge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fußballstutzen, Handschuhe, einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder, Mützen, Stirn- und Schweißbänder, Schals, Gürtel, Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen, Pullover und mehrteilige Kombinationen von Ober- und Unterbekleidungsstücken; Leibwäsche“; – Klasse 28: „Spiele, Spielzeug, einschließlich Miniaturschuhe und Miniaturbälle (als Spielwaren); Trimm-, Turn- und Sportgeräte (soweit in dieser Klasse enthalten); Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Ski, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennis-, Tischtennis-, Federball-, Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Federbälle; Roll- und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze; Sporthandschuhe; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Knie-, Ellbogen- und Schienbeinschützer für Sportzwecke; Christbaumschmuck“:
16 Zur Begründung ihres auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruchs berief sich Puma auf die Bekanntheit der älteren Marken in allen Mitgliedstaaten und für alle in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge genannten Waren.
17 Am 10. März 2014 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Während sie einen gewissen Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen anerkannte, stellte sie hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marke Nr. 593987 fest, dass eine Prüfung der von der Klägerin zum Nachweis der extensiven Nutzung und Bekanntheit der Marke vorgelegten Beweise aus verfahrensökonomischen Gründen nicht erforderlich sei und die Prüfung aufgrund der Annahme erfolge, dass die genannte ältere Marke eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ besitze. Auf der Grundlage dieser Prämisse kam sie zu dem Ergebnis, dass der mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geforderte Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei.
18 Am 7. Mai 2014 legte die Klägerin beim EUIPO gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
19 Mit der streitigen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.
20 Erstens stellte sie fest, dass die älteren Marken und die angemeldete Marke bildlich einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen und beide eine „an einen Puma erinnernde springende Raubkatze“ darstellten.
21 Zweitens wies die Beschwerdekammer das Argument der Klägerin, die Widerspruchsabteilung habe die Bekanntheit der älteren Marken bestätigt, mit der Begründung zurück, dass sich die Widerspruchsabteilung aus verfahrensökonomischen Gründen de facto damit begnügt habe, festzustellen, dass eine Würdigung der von der Klägerin für die Bekanntheit vorgebrachten Beweise im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei und die Prüfung ausgehend von der Annahme durchgeführt werde, dass die ältere Marke Nr. 593987 eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ besitze. Die Beschwerdekammer prüfte daraufhin die Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken hinsichtlich der in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge genannten Waren und wies sie zurück.
22 Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch, selbst wenn von der Bekanntheit der älteren Marken auszugehen wäre, zurückgewiesen werden müsse, weil die übrigen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken, ebenso wenig erfüllt seien. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
23 Mit am 1. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob Puma Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
24 Puma stützte ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, nämlich erstens eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch, dass die Beschwerdekammer die Beweise hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken zurückgewiesen und den Schluss gezogen habe, dass ihre Bekanntheit nicht nachgewiesen worden sei, zweitens eine Verletzung der Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass die Beschwerdekammer die Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken geprüft habe, während die Widerspruchsabteilung diese nicht geprüft habe, und drittens eine Verletzung von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.
25 Mit ihrem ersten Klagegrund machte Puma im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie die Beweise der Klägerin hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken zurückgewiesen habe und von ihrer Entscheidungspraxis hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken abgewichen sei, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Zur Begründung dieses Klagegrundes trug Puma vor dem Gericht zwei Argumente vor: Das erste betraf die Weigerung der Beschwerdekammer, die nicht in die Verfahrenssprache übersetzten Beweise zu berücksichtigen, das zweite den Umstand, dass die Beschwerdekammer von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei.
26 Nachdem das Gericht bestimmte von Puma vorgelegte Bilder, da sie diese zum ersten Mal bei ihm vorgelegt hatte, für unzulässig erklärt hatte, hat es die beiden von Puma im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geprüft. Es hat auf den Inhalt des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung hingewiesen, das insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung umfasse, ihre Entscheidungen zu begründen, wobei diese Begründungspflicht u. a. dazu diene, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen könnten, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen.
27 Das Gericht hat betont, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere in seinem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), klargestellt habe, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, wobei aber die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssten. Das Gericht hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmelde, daher nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung müsse in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhänge, anhand deren ermittelt werden solle, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis falle.
28 Das erste Argument von Puma zur Stützung ihres ersten Klagegrundes hat das Gericht zurückgewiesen, indem es ausgeführt hat, dass die Beschwerdekammer gemäß Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 zu Recht davon ausgegangen sei, dass die nicht in der Verfahrenssprache vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt werden könnten.
29 Hinsichtlich des zweiten Arguments von Puma, mit dem diese geltend machte, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie von der Entscheidungspraxis des EUIPO und der Rechtsprechung des Gerichts abgewichen sei, hat das Gericht zunächst auf den Inhalt von drei kurz zuvor ergangenen Entscheidungen des EUIPO hingewiesen, in denen dieses die Schlussfolgerung gezogen habe, dass die entsprechende Bekanntheit vorliege, wobei sich das Gericht in diesem Zusammenhang auch auf die von Puma zur Stützung der Bekanntheit ihrer älteren Marken in diesen Verfahren vorgelegten Beweise bezogen hat. Sodann hat das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Entscheidungen von Puma im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ordnungsgemäß angeführt worden seien, ohne dass diese sie in der streitigen Entscheidung geprüft oder auch nur erwähnt habe, und dass sich die Beschwerdekammer auf den Hinweis beschränkt habe, dass das EUIPO nicht an seine frühere Entscheidungspraxis gebunden sei. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen, zu denen das EUIPO in diesen drei Entscheidungen gelangt sei, durch mehrere von Puma vorgelegte Entscheidungen nationaler Ämter bestätigt worden seien.
30 Somit ist das Gericht zum einen davon ausgegangen, dass die Bekanntheit der älteren Marken vom EUIPO in drei kurz zuvor ergangenen Entscheidungen festgestellt worden sei, und zum anderen davon, dass die Feststellung der Bekanntheit der Marke eine Tatsachenfeststellung sei, die nicht von der angemeldeten Marke abhänge.
31 Das Gericht hat daraus in Rn. 34 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass „im Hinblick auf die … Rechtsprechung, nach der das EUIPO die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, und in Anbetracht seiner Begründungspflicht … die Beschwerdekammer nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO abweichen konnte, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die es dazu veranlassten, die in diesen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten. Die Beschwerdekammer macht weder Ausführungen darüber, ob sich diese Bekanntheit seit den oben genannten kürzlich ergangenen Entscheidungen verringert hat, noch darüber, ob diese Entscheidungspraxis möglicherweise rechtswidrig ist.“
32 Insoweit hat das Gericht das Vorbringen des EUIPO zurückgewiesen, wonach diese Entscheidungen nicht berücksichtigt werden dürften, weil mit keiner von ihnen die im Rahmen der betreffenden Verfahren vorgelegten Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken eingereicht worden seien, und klargestellt, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über das Ermessen gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 im Hinblick auf die Entscheidung verfüge, ob die zusätzlichen oder ergänzenden Sachverhalte und Beweismittel, die nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgebracht worden seien, zu berücksichtigen seien oder nicht.
33 Angesichts der Umstände des Einzelfalls hat das Gericht in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils erläutert, dass „die Beschwerdekammer … in Anbetracht ihrer früheren Entscheidungspraxis, die von einer relativ großen Zahl nationaler Entscheidungen und einem Urteil des Gerichts bestätigt worden war, nach dem … Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entweder die Klägerin [hätte] auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen (sei es auch nur, um diese zurückzuweisen), was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 erlaubt war, oder die Gründe dafür [hätte] angeben müssen, warum sie der Ansicht war, dass die in diesen früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit [der älteren Marken] getroffenen Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht gelten sollten. Dies war auch deshalb umso notwendiger, weil einige dieser Entscheidungen die Beweise, die ihrer Prüfung der Bekanntheit der älteren Marken zugrunde lagen, sehr detailliert nannten, was die Aufmerksamkeit der Beschwerdekammer auf deren Bestehen hätte lenken müssen.“ Das Gericht hat somit dem ersten Klagegrund von Puma stattgegeben und entschieden, dass das EUIPO den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere seine Verpflichtung, seine Entscheidungen zu begründen, verletzt habe.
34 Das Gericht hat weiter entschieden, dass der von der Beschwerdekammer begangene Fehler für das Ergebnis des Widerspruchs von zentraler Bedeutung sein könne, weil die Intensität der Wertschätzung der älteren Marken bei der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, zu der die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung ergänzend Stellung genommen habe, zu berücksichtigen sei. Da die Beschwerdekammer die Bekanntheit der älteren Marken nicht umfassend geprüft habe, könne das Gericht nicht über die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheiden.
35 Folglich hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils dem ersten Klagegrund von Puma stattgegeben und die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben, als darin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde, ohne die übrigen Klagegründe der Klägerin zu prüfen. V. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
36 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO, das angefochtene Urteil aufzuheben und Puma die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. Puma beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.
37 Die Parteien haben ihre Argumente schriftlich und in der Sitzung vom 14. Dezember 2017 mündlich vorgetragen. VI. Zum Rechtsmittel
38 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.
39 Es bringt diese beiden Rechtsmittelgründe anhand von vier Argumenten vor, die es in drei Punkte gliedert. Diese Vorgangsweise ist zwar nicht die übersichtlichste, aber die beanstandeten Punkte sind dennoch präzise angegeben. Diese Rügen lassen innerhalb des ersten Rechtsmittelgrundes drei Teile erkennen.
40 Erstens habe das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils die Stellung und die verfahrensrechtlichen Pflichten des EUIPO in Inter-partes-Verfahren verkannt, als es festgestellt habe, dass drei frühere Entscheidungen des EUIPO von Puma „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien, um die Bekanntheit der Marken von Puma nachzuweisen, wie es Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verlange.
41 Zweitens habe das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils dadurch, dass es die früheren Entscheidungen des EUIPO als „Entscheidungspraxis“ qualifiziert habe, die kontradiktorische Natur der Inter-partes-Verfahren und den Begriff „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Es habe die Beschwerdekammer des EUIPO rechtsfehlerhaft verpflichtet, zu erläutern, warum sie die in den früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur Bekanntheit der Marken von Puma nicht berücksichtigt habe.
42 Drittens habe das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils nicht feststellen können, dass die Beschwerdekammer des EUIPO die subsidiäre Verpflichtung habe, Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise für die von ihr geltend gemachte Bekanntheit aufzufordern. Dadurch habe das Gericht gegen den gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in den Inter-partes-Verfahren geltenden Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Dieser dritte Teil ist mit der im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes auf der Grundlage des nach Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 anwendbaren Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erhobenen Rüge verknüpft. Diese Gesichtspunkte des Rechtsmittels werden daher zusammen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüft werden. A. Zu den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009
43 Die ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes werde ich zusammen prüfen, da sie beide im Wesentlichen die Bedeutung einer Entscheidungspraxis des EUIPO für den Nachweis der Bekanntheit einer Marke betreffen.
44 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nicht die Möglichkeit eines Widersprechenden in Frage stellt, auf seine frühere Entscheidungspraxis zu verweisen, sondern den Umstand, dass eine frühere Entscheidung berücksichtigt werden kann, ohne dass der Widersprechende neben diesem Verweis genau und zutreffend auf in dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, vorgelegte Dokumente – bei denen es sich um Dokumente in der Sprache des neuen Verfahrens handelt – Bezug nimmt (
45 Wäre diesem Ansatz zu folgen, würde dies darauf hinauslaufen, die Beweiskraft der in der früheren Entscheidung vorgenommenen Feststellungen zu verneinen und folglich der Rechtsprechung zu der früheren Entscheidungspraxis einen Großteil ihrer Relevanz zu nehmen, da der Widersprechende nicht umhinkäme, die früher eingereichten Beweise anzuführen und ihre Erheblichkeit für das neue Widerspruchsverfahren darzutun.
46 Die Natur der „Bekanntheit“ einer älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist indessen durchaus vereinbar mit der Verpflichtung des EUIPO, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen, wie sie durch den Gerichtshof hinsichtlich anderer Eintragungshindernisse, seien es absolute (
47 Ich sehe nämlich keine Gründe, warum der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Verpflichtung des EUIPO, „die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen [zu] berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage [zu] richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht“ ( 1. Zur Natur der „Bekanntheit“
48 Zunächst ist eine Marke im Sinne des Unionsrechts bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union bekannt ist (
49 Es handelt sich also um eine Tatsachenfeststellung: Die „Bekanntheit“ ist eine Tatsache (
50 Demnach folge ich der vom Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Würdigung, dass die Feststellung der Bekanntheit der von Puma geltend gemachten älteren Marken eine Tatsachenfeststellung ist, die nicht von der in dem streitigen Anmeldeverfahren angemeldeten Marke abhängig ist.
51 Wenn sich zeigt, dass das EUIPO bereits anlässlich früherer Verfahren Gelegenheit hatte, anzuerkennen, dass eine bestimmte Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 bekannt war, ist darin die Feststellung einer Tatsache zu sehen. Die Beweismittel, auf die das EUIPO diese Feststellung gestützt hat, müssen indessen grundsätzlich aus der Begründung der früheren Entscheidung hervorgehen. Denn „die Verpflichtung des EUIPO, seine Entscheidungen nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen, [hat] den gleichen Umfang … wie die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann …“ (
52 Daher konnte das Gericht in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils den von Puma in ihrer Widerspruchsschrift vorgenommenen Verweis auf drei frühere Entscheidungen des EUIPO rechtsfehlerfrei als ordnungsgemäße Bezugnahme nicht nur auf die am Ende dieser Verfahren vorgenommene Feststellung der Bekanntheit der älteren Marken, sondern auch auf die von Puma im Rahmen dieser Verfahren vorgelegten Beweise akzeptieren. 2. Zur Bedeutung des Inter-partes-Verfahrens für die Berücksichtigung einer früheren Entscheidungspraxis
53 Des Weiteren widerspricht entgegen dem, was das EUIPO zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes vorträgt, die Berücksichtigung einer früheren Entscheidungspraxis in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke nicht dem kontradiktorischen Charakter des Widerspruchsverfahrens; sie steht auch der Besonderheit der in jedem einzelnen Widerspruchsverfahren vorgenommenen Feststellung nicht entgegen (
54 Der Gerichtshof hat nämlich dafür Sorge getragen, die Pflicht des EUIPO, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen, durch zwei Klarstellungen zu begrenzen. Zum einen „müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden“ (Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen“ (
55 Nach diesen Grundsätzen kann sich derjenige, der der Eintragung einer Marke widerspricht – ebenso wie sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (
56 Daher kann zwar eine Entscheidungspraxis des EUIPO in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke vom Inhaber der betreffenden Marke zur Stützung seines Widerspruchs geltend gemacht werden, doch kann der Anmelder diese seinerseits in Frage stellen oder ihre Erheblichkeit für den vorliegenden Fall bestreiten. Die Möglichkeit, eine frühere Entscheidungspraxis geltend zu machen, nimmt dem Anmelder nämlich nicht das Recht, die zur Stützung des Widerspruchs vorgelegten Beweise in Frage zu stellen.
57 Jedenfalls wird es für das EUIPO, unabhängig davon, ob zwischen den Parteien darüber gestritten wird oder nicht, darum gehen, die geltend gemachte(n) Entscheidung(en) zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, und seine Entscheidung dementsprechend zu begründen, nicht mehr und nicht weniger.
58 In Wirklichkeit handelt es sich hier nur um eine Anwendung der Begründungspflicht, die dem EUIPO nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 obliegt. Das EUIPO muss demnach zwar nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte benennen, aber seine Begründung muss seine Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann (
59 Daher hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beschwerdekammer nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO abweichen konnte, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die sie dazu veranlassten, die in den betreffenden Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten.
60 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente unbegründet sind. B. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung) sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund (Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)
61 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund, die vom EUIPO zur Stützung seines Rechtsmittels geltend gemacht werden, betreffen beide Rn. 37 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht im Wesentlichen entschieden hat, dass die Beschwerdekammer des EUIPO, wenn sie nicht die Gründe angebe, warum sie der Ansicht sei, dass die in ihren früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen nicht gelten sollten, „nach dem … Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung … [Puma hätte] auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen“.
62 Nach Ansicht des EUIPO hat das Gericht, indem es diese „subsidiäre“ Verpflichtung auferlegt habe, gegen den gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in den Inter-partes-Verfahren geltenden Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Es habe „inzident“ auch gegen „den nach Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 anwendbaren Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“ verstoßen (
63 Es trifft zu, dass die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 getroffene Unterscheidung nicht außer Acht gelassen werden darf. In dieser Bestimmung heißt es zwar, dass das EUIPO den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, sie stellt jedoch klar, dass es, soweit es sich um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse – wie das von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erfasste – handelt, bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. In Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 wird ergänzt, dass das EUIPO „Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht“ (
64 Auf der Grundlage von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 schreibt Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass im Rahmen einer Beschwerde, die gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung gerichtet ist, die Beschwerdekammer „die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel [beschränkt], die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung … festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel [76] Absatz 2 der Verordnung [Nr. 207/2009] berücksichtigt werden sollten“.
65 Nach Ansicht des Gerichtshofs können daher „die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen …, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung [Nr. 207/2009] geltenden Fristen abgelaufen sind, und … [ist] es dem [EUIPO] keineswegs untersagt …, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen“ (
66 Es handelt sich also um eine Möglichkeit für das EUIPO und nicht um eine Verpflichtung: Die Beteiligten „[besitzen] keinen bedingungslosen Anspruch auf … Berücksichtigung [der nach Ablauf der gesetzten Fristen vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel] durch die Beschwerdekammer [des EUIPO] …, die für ihre Entscheidung, ob die Tatsachen oder Beweismittel für die von ihr zu erlassende Entscheidung zu berücksichtigen sind, vielmehr über ein Ermessen verfügt“ (
67 Entgegen der Lesart des angefochtenen Urteils, die das EUIPO nahelegt, denke ich nicht, dass das Gericht die dem EUIPO durch Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 eingeräumte Möglichkeit, von den Beteiligten verspätet vorgebrachte Beweismittel zu berücksichtigen, in die Verpflichtung umgewandelt hat, solche Beweismittel anzufordern. Die in Rn. 37 des angefochtenen Urteils formulierte Verpflichtung stützt sich nämlich nicht auf die oben angeführten Vorschriften, sondern auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und genauer genommen auf die darin enthaltene Begründungspflicht (
68 Wenn das Gericht auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 verweist, so tut es dies ausschließlich insoweit, als es diese „erlaubt“, zusätzliche Beweise anzufordern. Meines Erachtens haftet den Ausführungen des Gerichts insoweit kein Rechtsfehler an.
69 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 ermächtigt die Beschwerdekammer des EUIPO ausdrücklich, verspätet vorgebrachte zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel zu berücksichtigen. Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erlaubt es der Beschwerdekammer des EUIPO, die Beteiligten „so oft wie erforderlich“ aufzufordern, „innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden … einzureichen“ (
70 Unter diesen Umständen konnte das Gericht in Anbetracht der Begründungspflicht, die dem EUIPO nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt und ausdrücklich in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegt ist, rechtsfehlerfrei entscheiden, dass die Beschwerdekammer des EUIPO „nach dem … Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“ den Inhaber der älteren Marken „hätte … auffordern müssen“, zusätzliche Beweise für deren Bekanntheit vorzulegen, wenn dies erforderlich war, um von den in den früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen abzuweichen, und seine Entscheidung angemessen begründen müssen. Dabei geht es nur darum, von einer in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
71 Zudem gewährleistet die vom Gericht aufgestellte Regel auch die Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, da Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 es dem EUIPO untersagt, seine Entscheidungen auf Gründe zu stützen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Wenn das EUIPO den Widersprechenden auffordert, zusätzliche Beweise vorzulegen, muss es dem Antragsteller die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.
72 Nach alledem sind die im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente als unbegründet anzusehen. Daher sind die beiden Rechtsmittelgründe insgesamt zurückzuweisen.
73 Hilfsweise, sollte der Gerichtshof in den Ausführungen in Rn. 37 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler insoweit sehen, als das Gericht auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 abgestellt hat, scheint mir der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls den Tenor des angefochtenen Urteils hinreichend zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen würde der Fehler des Gerichts nicht ausreichen, um das angefochtene Urteil aufzuheben (
74 Unter diesen Umständen wäre das Rechtsmittel, da die ersten beiden vom EUIPO zur Stützung seines Rechtsmittels vorgebrachten Teile des ersten Rechtsmittelgrundes nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen können, ebenfalls insgesamt zurückzuweisen. VII. Kosten
75 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von Puma die Kosten aufzuerlegen. VIII. Ergebnis
76 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Kosten aufzuerlegen.