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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.2018 – C-667/16

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2018:88

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 21. Februar 2018 ( Rechtssache C‑667/16 M.N.J.P.W. Nooren, Erbe von M.N.F.M. Nooren, J.M.F.D.C. Nooren, Erbe von M.N.F.M. Nooren gegen Staatssecretaris van Economische Zaken (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Art. 23 und 24 – Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 – Art. 70 bis 72 – Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen – Kürzungen und Ausschlüsse – Addition der Kürzungen“ I. Einleitung

1 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 70 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Erben eines Viehzüchters und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, Niederlande) über eine Kürzung von Beihilfen, die nach der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (

3 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 erlauben, in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere, denselben Bereich betreffende Verstöße festgestellt werden, die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und die Kürzungen wegen der vorsätzlichen Verstöße zu addieren.

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb ich der Auffassung bin, dass diese Frage zu bejahen ist und in solch einem Fall die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 die Addition dieser Kürzungen nicht nur erlauben, sondern sogar zwingend vorschreiben. II. Unionsrecht A. Verordnung Nr. 73/2009

5 Der zu Titel II Kapitel 4 („Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“) der Verordnung Nr. 73/2009 gehörende Art. 23 („Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen“) bestimmt in Abs. 1: „Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend ‚betreffendes Kalenderjahr‘ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.“

6 Der zum selben Kapitel der Verordnung Nr. 73/2009 gehörende Art. 24 („Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen“) sieht vor: „(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. (2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. … (3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. (4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.“

7 Die Verordnung Nr. 73/2009 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ( B. Verordnung Nr. 1122/2009

8 Der zu Teil II Titel IV Kapitel III („Feststellungen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen“) der Verordnung Nr. 1122/2009 gehörende Art. 70 („Allgemeine Grundsätze und Definitionen“) bestimmt in Abs. 6: „Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.“

9 Der zum selben Kapitel der Verordnung Nr. 1122/2009 gehörende Art. 71 („Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit“) sieht vor: „(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. … (5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert. (6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.“

10 Der zum selben Kapitel der Verordnung Nr. 1122/2009 gehörende Art. 72 („Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz“) bestimmt in Abs. 1: „Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.“

11 Die Verordnung Nr. 1122/2009 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ( III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Im Laufe des Jahres 2011 stellten die Kontrolleure des Algemene Inspectiedienst (Allgemeiner Inspektionsdienst, Niederlande) bei zehn Kontrollen fest, dass M.N.F.M. Nooren (im Folgenden: Herr Nooren), ein Milchvieh- und Fleischrinderhalter, gegen mehrere anderweitige Verpflichtungen im Bereich des Tierschutzes verstoßen hatte (

13 Mit Bescheid vom 18. September 2014 setzte der Staatssekretär für Wirtschaft die anzuwendende Kürzung auf 55 % fest (

14 Die Erben von Herrn Nooren, M.N.J.P.W. Nooren und J.M.F.D.C. Nooren, erhoben beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen) Klage insbesondere gegen den Bescheid des Staatssekretärs für Wirtschaft vom 18. September 2014 (

15 Zur Stützung ihrer Klage machen die Erben von Herrn Nooren hauptsächlich geltend, dass die festgestellten Verstöße gemäß Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 als ein einziger Verstoß anzusehen seien. Es gehe vorliegend um wiederholte Verstöße innerhalb eines einzigen Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen. Daher komme es nicht in Betracht, die Kürzungsprozentsätze gemäß Art. 71 Abs. 6 dieser Verordnung zu addieren. Die Kürzung dürfe folglich 15 % nicht übersteigen.

16 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Staatssekretär für Wirtschaft sowohl die Kürzung von 15 % für die teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße als auch die Kürzung von 40 % für die vorsätzlichen Verstöße zutreffend festgesetzt. Fraglich sei allerdings, ob diese Kürzungen nach den Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden addiert werden könnten.

17 Die vom Staatssekretär für Wirtschaft vertretene Auslegung, dass eine solche Addition möglich sei, bedeute, dass die allgemeine Vorschrift in Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 (mehrere Verstöße im selben Bereich der anderweitigen Verpflichtungen sind für die Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen) durch die besondere Vorschrift in Art. 71 Abs. 6 dieser Verordnung (bei Zusammentreffen eines wiederholten Verstoßes und eines anderen Verstoßes oder eines wiederholten anderen Verstoßes werden die Kürzungsprozentsätze addiert) verdrängt werde. Der Staatssekretär für Wirtschaft scheine mit dieser Auslegung zu verkennen, dass Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 nicht anwendbar sei, wenn gegen eine anderweitige Verpflichtung als solche vorsätzlich verstoßen werde. Die Berechnungsregeln für vorsätzliche Verstöße richteten sich vielmehr nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1122/2009. Diese Vorschrift enthalte jedoch keine Regel für den Fall, dass teils wiederholte, teils nicht wiederholte fahrlässige Verstöße zusammen mit vorsätzlichen Verstößen festgestellt würden. Anhand der genannten Bestimmungen lasse sich nicht eindeutig klären, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die betreffenden Kürzungen addiert werden könnten und ob der Staatssekretär für Wirtschaft die Gesamtkürzung zu Recht auf 55 % festgesetzt habe.

18 Vor diesem Hintergrund hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

19 Schriftliche Erklärungen wurden von der niederländischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht. Beide waren in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 vertreten. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

20 Mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage, die ich dem Gerichtshof zusammen zu prüfen empfehle, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere, denselben Bereich betreffende Verstöße festgestellt werden, die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 es erlauben, die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße sowie die Kürzungen und Ausschlüsse wegen der vorsätzlichen Verstöße zu addieren. Für den Fall der Verneinung möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen, ob es im Unionsrecht eine andere Rechtsgrundlage für eine solche Addition gibt.

21 Bevor ich mit der Prüfung dieser Fragen beginne, halte ich es für zweckmäßig, die wesentlichen Merkmale des mit den Verordnungen Nrn. 73/2009 und 1122/2009 eingeführten Regelungssystems betreffend Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen kurz darzulegen (Abschnitt B).

22 Anschließend werde ich die Vorlagefragen prüfen. Insoweit werde ich erläutern, weshalb ich der Auffassung bin, dass die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße sowie die Kürzungen und Ausschlüsse wegen der vorsätzlichen Verstöße zu addieren sind (Abschnitt C). B. Zu den wesentlichen Merkmalen des mit den Verordnungen Nrn. 73/2009 und 1122/2009 eingeführten Regelungssystems betreffend Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweiten Verpflichtungen

23 Im Rahmen des Systems der „anderweitigen Verpflichtungen“ – eines integralen Bestandteils der Unterstützung, die die Union in Form von Direktzahlungen gewährt – werden Betriebsinhaber, die bestimmte rechtliche Anforderungen (die sogenannten „anderweitigen Verpflichtungen“) nicht erfüllen, durch Kürzung der Direktzahlungen oder Ausschluss von diesen Zahlungen sanktioniert (

24 Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 sieht vor, dass der Gesamtbetrag der einem Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag gestellt hat, gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen gekürzt wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem Kalenderjahr, für das der Beihilfeantrag gestellt wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden (

25 In Art. 24 der Verordnung Nr. 73/2009 und den Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 wird eine Unterscheidung zwischen den Sanktionen für fahrlässige Verstöße und denen für vorsätzliche Verstöße getroffen (

26 Was zunächst die bei (nicht wiederholter) Fahrlässigkeit anzuwendenden Kürzungen angeht, sieht Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 eine Obergrenze von 5 % vor. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 enthält die nähere Regelung, dass der bei Fahrlässigkeit anzuwendende Kürzungsprozentsatz im Allgemeinen 3 % beträgt, aber auch auf 1 % vermindert oder auf 5 % erhöht werden kann (

27 Für wiederholte fahrlässige Verstöße setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 den maximalen Kürzungssatz auf 15 % fest. Für diese Fälle sieht Art. 71 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1122/2009 eine Berechnungsregel vor, die im Wesentlichen dahin geht, dass der zuvor nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert wird. Im Fall weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf den für den vorangegangenen wiederholten Verstoß berechneten Prozentsatz angewandt, bis die höchstmögliche Kürzung von 15 % erreicht ist (

28 Was sodann die auf vorsätzliche Verstöße anzuwendenden Kürzungen anbelangt, sieht Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 73/2009 vor, dass die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % beträgt und bis zum vollständigen Ausschluss (d. h. bis zu einer Kürzung von 100 %) einer oder mehrerer Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten kann. In Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 wird dies dahin gehend präzisiert, dass der Kürzungsprozentsatz 15 % bis 100 % betragen kann, wobei sich die Kürzung in der Regel auf 20 % beläuft (

29 Schließlich sieht Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 eine Obergrenze in dem Sinne vor, dass die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr auf jeden Fall nicht den Gesamtbetrag der gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen übersteigen kann.

30 Aus alledem folgt, dass sich die bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen anzuwendenden Kürzungen und Ausschlüsse sowohl nach den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 als auch nach den Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 richten, wobei die erstgenannten Vorschriften allgemeine Grundsätze und Kriterien festlegen, während die letztgenannten detailliertere Regelungen enthalten. Vor diesem Hintergrund bin ich wie die niederländische Regierung der Auffassung, dass zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht nur die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009, sondern auch die Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 zu berücksichtigen sind ( C. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

31 Zunächst ist an die Feststellung des vorlegenden Gerichts zu erinnern, dass der Staatssekretär für Wirtschaft berechtigterweise zum einen eine Kürzung von 15 % für die teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und zum anderen eine Kürzung von 40 % für die vorsätzlichen Verstöße festgesetzt habe (

32 Mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage, die ich dem Gerichtshof zusammen zu prüfen empfehle, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Kürzungen von 15 % und 40 % addiert werden können, so dass insgesamt eine Kürzung von 55 % auf den betroffenen Betriebsinhaber angewandt wird.

33 Wie die niederländische Regierung und die Kommission meine ich, dass diese Frage zu bejahen ist. Die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 sind nämlich meiner Ansicht nach in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere, denselben Bereich betreffende Verstöße festgestellt werden, die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und die Kürzungen wegen der vorsätzlichen Verstöße zu addieren sind.

34 Insoweit stütze ich mich auf die nachfolgend dargelegten Erwägungen.

35 Erstens sieht Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009, wie in den vorliegenden Schlussanträgen bereits dargelegt, eine Kürzung des Gesamtbetrags der gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor, wenn die anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Insoweit wird in Art. 24 der Verordnung Nr. 73/2009 und den Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 eine Unterscheidung zwischen fahrlässigen und vorsätzlichen Verstößen getroffen, indem für diese beiden Arten von Verstößen deutlich verschiedene Sanktionen vorgesehen werden (

36 Daraus folgt meines Erachtens, dass in einem Fall, in dem sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Verstöße festgestellt werden, die Kürzungen wegen der fahrlässigen Verstöße (die nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 71 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgesetzt werden) auf der einen Seite und die Kürzungen bzw. Ausschlüsse wegen der vorsätzlichen Verstöße (die nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgesetzt werden) auf der anderen Seite separat festzusetzen sind. Nur mit einer solchen Herangehensweise kann den jedem der beiden Sanktionssysteme eigenen Modalitäten – insbesondere in Bezug auf die Kürzungsprozentsätze und die für diese beiden Arten von Verstößen geltenden Obergrenzen (

37 Sodann sind die auf diese Weise festgesetzten Kürzungen und Ausschlüsse bis zu der in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 vorgesehenen Obergrenze von 100 % zu addieren. Die Verpflichtung zu einer solchen Addition entspricht meines Erachtens dem Grundgedanken der durch die Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 sowie die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 begründeten Kürzungs- und Ausschlussregelung. Diese Vorschriften wären nämlich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die Kürzungen wegen fahrlässiger Verstöße gewissermaßen durch diejenigen wegen vorsätzlicher Verstöße „absorbiert“ würden (oder umgekehrt). Zudem ist festzustellen, dass die in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 vorgesehene Obergrenze ohne eine derartige Addition gar keinen Anwendungsbereich hätte (

38 Zweitens ist festzustellen, dass keine Vorschrift der Verordnungen Nrn. 73/2009 und 1122/2009 in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere in denselben Bereich fallende Verstöße festgestellt werden, von denen manche – teils wiederholt, teils nicht wiederholt – fahrlässig und andere vorsätzlich begangen wurden, eine Abweichung von diesem Grundsatz der Addition zulässt. Insbesondere rechtfertigen die Regelungen in Art. 70 Abs. 6 und Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009, auf die sich die Erben von Herrn Nooren berufen (

39 Was zum einen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 angeht, ist festzustellen, dass nach dieser Vorschrift, wenn mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurde, diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung als ein einziger Verstoß anzusehen sind (

40 Nach meinem Verständnis regelt diese Vorschrift die „Zusammenfassung“ von Verstößen zum Zweck der Festsetzung der jeweiligen Sanktionen einerseits wegen fahrlässiger Verstöße gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 und andererseits wegen vorsätzlicher Verstöße gemäß Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung. Mit anderen Worten bedeutet diese Vorschrift meiner Ansicht nach, dass bei der Festsetzung der jeweiligen Sanktionen alle fahrlässigen Verstöße als ein einziger fahrlässiger Verstoß und alle vorsätzlichen Verstöße als ein einziger vorsätzlicher Verstoß anzusehen sind (

41 Hingegen enthält der Wortlaut von Art. 70 Abs. 6 dieser Verordnung aus meiner Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine einheitliche Sanktion für alle festgestellten Verstöße, unabhängig von ihrer Art, festzusetzen wäre, wie es die Erben von Herrn Nooren offenbar für richtig halten (

42 Des Weiteren ist festzustellen, dass Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 nicht für wiederholte fahrlässige Verstöße gilt. Diese Vorschrift verweist nämlich nur auf Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung, in denen es um Kürzungen wegen nicht wiederholter fahrlässiger Verstöße bzw. um Kürzungen wegen vorsätzlicher Verstöße geht. Sie enthält hingegen keine Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 5 dieser Verordnung, der wiederholte fahrlässige Verstöße betrifft. Folglich gilt Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht für die wiederholten fahrlässigen Verstöße. Die für diese Verstöße anzuwendende Kürzung ist also auf jeden Fall separat festzusetzen.

43 Was zum anderen Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 anbelangt, ist festzustellen, dass dieser Art. 71, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, nur fahrlässige Verstöße betrifft und sein Abs. 6 den besonderen Fall regelt, dass ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen wiederholten oder nicht wiederholten Verstoß festgestellt wird. Folglich gilt diese Vorschrift nicht für vorsätzliche Verstöße und kann in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Auswirkung auf die Kürzungen und Ausschlüsse haben, die wegen der festgestellten vorsätzlichen Verstöße anzuwenden sind.

44 Aus alledem folgt, dass weder Art. 70 Abs. 6 noch Art. 71 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009, noch die kombinierte Anwendung dieser beiden Vorschriften es rechtfertigt, in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine auf 15 % begrenzte einheitliche Sanktion festzusetzen, wie es die Erben von Herrn Nooren verlangen (

45 Eine derartige Auslegung wäre im Übrigen unlogisch. Sie hätte nämlich zur Folge, dass die in einem Fall, in dem mehrere fahrlässige und mehrere vorsätzliche Verstöße festgestellt werden, anzuwendende Kürzung geringer wäre als die für einen einzigen vorsätzlichen Verstoß anzuwendende Kürzung, die sich nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 in der Regel auf 20 % beläuft. Zudem wäre ein solches Ergebnis mit dem Zweck der durch die Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 sowie die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 begründeten Kürzungs- und Ausschlussregelung unvereinbar, mit der die Betriebsinhaber dazu angehalten werden sollen, das in den verschiedenen Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen geltende Unionsrecht einzuhalten (

46 In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden führt die Anwendung der Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 sowie der Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 meines Erachtens zu folgenden Kürzungen und Ausschlüssen.

47 Als Erstes sind gemäß Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1122/2009 alle nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße auf der einen Seite und alle vorsätzlichen Verstöße auf der anderen Seite zusammenzufassen, und für jede dieser beiden Gruppen von Verstößen ist separat die Kürzung oder der Ausschluss festzusetzen, die bzw. der nach Art. 71 Abs. 1 (für die nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße) bzw. Art. 72 Abs. 1 (für die vorsätzlichen Verstöße) dieser Verordnung anzuwenden ist. Als Zweites sind die Kürzungen wegen der wiederholten fahrlässigen Verstöße gemäß Art. 71 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1122/2009 festzusetzen. Als Drittes sind nach Art. 71 Abs. 6 dieser Verordnung die zum einen für die nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und zum anderen für die wiederholten fahrlässigen Verstöße festgesetzten Kürzungsprozentsätze bis zu der in dieser Vorschrift vorgesehenen Obergrenze von 15 % zu addieren. Als Letztes sind die für die nicht wiederholten und wiederholten fahrlässigen Verstöße festgesetzte Kürzung und die für die vorsätzlichen Verstöße festgesetzte Kürzung (bzw. der Ausschluss) zu addieren. Nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 kann die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse allerdings in einem Kalenderjahr nicht 100 % des Gesamtbetrags der gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen übersteigen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Modalitäten im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Kürzung von 55 % eingehalten wurden.

48 Zum Abschluss möchte ich noch auf die von der Kommission vorgeschlagene Beantwortung der Vorlagefragen eingehen. Sie schlägt vor, die Fragen insgesamt dahin gehend zu beantworten, dass es den Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 nicht zuwiderläuft, wenn die zuständigen nationalen Behörden im Fall eines oder mehrerer vorsätzlicher Verstöße im Sinne von Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung berücksichtigen, dass außerdem wiederholte oder nicht wiederholte fahrlässige Verstöße vorliegen, und innerhalb der Grenzen dieser Vorschrift eine einzige Gesamtkürzung in der Weise vornehmen, dass sie für einen bestimmten Teil des Gesamtkürzungssatzes auch das Vorliegen dieser weiteren, fahrlässig begangenen Verstöße berücksichtigen.

49 Mit anderen Worten vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zuständigen nationalen Behörden, da Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 für vorsätzliche Verstöße eine Kürzung bis zu 100 % vorsieht, in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem sowohl teils wiederholte, teils nicht wiederholte fahrlässige Verstöße als auch vorsätzliche Verstöße festgestellt werden, auf der Grundlage dieser Vorschrift eine Gesamtkürzung festsetzen können, die nicht nur die vorsätzlichen, sondern auch die fahrlässigen Verstöße einbezieht.

50 Die von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise vermag mich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

51 Erstens wäre sie meines Erachtens mit dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 unvereinbar, dem zufolge diese Vorschrift nur für vorsätzliche Verstöße gilt. Zudem würde sie die durch Art. 24 der Verordnung Nr. 73/2009 und die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 getroffene Unterscheidung zwischen den Kürzungen wegen fahrlässiger Verstöße auf der einen Seite sowie den Kürzungen und Ausschlüssen wegen vorsätzlicher Verstöße auf der anderen Seite missachten (

52 Zweitens denke ich, dass die von der Kommission angeregte Vorgehensweise für die Betroffenen Probleme hinsichtlich der Rechtssicherheit aufwürfe, da sie den nationalen Behörden bei der Festsetzung der „Gesamtkürzung“, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzunehmen wäre, zu viel Spielraum ließe. Bei Anwendung dieser Vorgehensweise wäre es den Betroffenen nämlich praktisch unmöglich, vorauszusehen, welche Sanktion in solch einem Fall gegen sie verhängt wird (

53 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Art. 70 bis 72 der Verordnung Nr. 1122/2009 in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere, denselben Bereich betreffende Verstöße festgestellt werden, die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße – die nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 71 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgesetzt werden – und die Kürzungen wegen der vorsätzlichen Verstöße – die nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgesetzt werden – zu addieren sind. Jedoch kann gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht 100 % des Gesamtbetrags der gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen übersteigen.

54 Angesichts dieser Antwort ist auf die dritte Vorlagefrage nicht zu antworten. V. Ergebnis

55 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Die Art. 70 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor sind in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem mehrere, denselben Bereich betreffende Verstöße festgestellt werden, die Kürzungen wegen der teils wiederholten, teils nicht wiederholten fahrlässigen Verstöße und die Kürzungen wegen der vorsätzlichen Verstöße zu addieren sind. Jedoch kann gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 73/2009 die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht 100 % des Gesamtbetrags der gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen übersteigen.