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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2018 – C-20/17

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2018:89

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 22. Februar 2018 ( Rechtssache C‑20/17 Vincent Pierre Oberle (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts [Berlin, Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Allgemeine Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass – Vorschrift eines anderen Mitgliedstaats, die die Ausstellung eines nationalen Nachlasszeugnisses vorsieht, das zu ähnlichen Zwecken verwendet wird“ I. Einleitung

1 Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (

2 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen diesmal das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 650/2012 und den innerstaatlichen Bestimmungen zur Regelung von Erbsachen. Genauer gesagt möchte das Kammergericht (Berlin, Deutschland) wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 auch die Zuständigkeit in Bezug auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse bestimmt. Dies hätte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet keine Bestimmungen einführen dürften, die die internationale Zuständigkeit anders regeln, als dies die Verordnung tut.

3 Diese Frage ist ungemein kompliziert, und die praktische Bedeutung des Urteils, das der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erlassen wird, ist größer, als dies in der Rechtssache Mahnkopf ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „g) ‚Entscheidung‘ [ist] jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten; … (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. …“

5 Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012, der sich im Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung befindet, lautet: „Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

6 Art. 62 („Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) bestimmt: „(1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden ‚Zeugnis‘) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet. (2) Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend. (3) Das Zeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel ausgestellt haben.“ B. Deutsches Recht

7 § 105 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Fassung vom 17. Dezember 2008, gültig seit dem 1. September 2009, bestimmt: „In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.“

8 Die örtliche Zuständigkeit in Erbsachen bestimmt sich im deutschen Recht nach § 343 FamFG. Dieser sieht in der Fassung des zum 17. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 vor: „(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Abs. 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. …“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

9 Der am 28. Februar 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbene Erblasser, Adrien Théodore Oberle, war französischer Staatsangehöriger. Herr Adrien Théodore Oberle hinterließ zwei Söhne. Einer von ihnen ist Vincent Pierre Oberle, der Antragsteller im Ausgangsverfahren. Das Nachlassvermögen befindet sich in Frankreich und in Deutschland.

10 Ein französisches Gericht erließ ein nationales Nachlasszeugnis, wonach der Nachlass des Verstorbenen je zur Hälfte auf Herrn Oberle und seinen Bruder übergeht.

11 Daraufhin beantragte Herr Oberle beim Amtsgericht Schöneberg (Berlin, Deutschland) – d. h. dem nach § 105 und § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG für die Nachlasssache nach Herrn Adrien Théodore Oberle zuständigen Gericht – die Ausstellung eines gegenständlich auf den in Deutschland belegenen Nachlassteil beschränkten nationalen Nachlasszeugnisses. Mit dem Zeugnis sollte festgestellt werden, dass diesen Nachlassteil in Anwendung französischen Rechts Herr Oberle und sein Bruder erben.

12 Das Amtsgericht Schöneberg erklärte sich jedoch gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 für unzuständig. Seiner Ansicht nach dürfen deutsche Rechtsvorschriften nicht zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in dem Verfahren des Herrn Oberle herangezogen werden. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 kämen nämlich vorrangig vor den nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Dies bedeute, dass französische, und nicht deutsche Gerichte, als Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt gehabt habe, für alle Erbangelegenheiten zuständig seien, u. a. auch für den Antrag des Herrn Oberle.

13 Herr Oberle legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. IV. Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Unter diesen Umständen hat das Kammergericht in Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen: Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z. B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?

15 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

16 Schriftliche Erklärungen haben die deutsche, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht. Die deutsche, die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 vertreten. V. Würdigung A. Einleitende Bemerkungen

17 Die Vorlagefrage wurde so formuliert, dass man annehmen könnte, das vorlegende Gericht wolle wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die „ausschließliche Zuständigkeit“ für den Erlass nationaler Nachlasszeugnisse regele.

18 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „ausschließlichen Zuständigkeit“ eine besondere Bedeutung im Kontext der Bestimmungen über das internationale Zivilverfahren hat.

19 Vor dem Hintergrund der Normen des Brüsseler Systems hat der Gerichtshof erläutert, dass Normen, die eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, eine Ausnahme zu den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darstellen (

20 Ich denke jedoch, dass es für die Beantwortung der Vorlagefrage ohne Bedeutung ist, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 eine „ausschließliche Zuständigkeit“ im eben genannten Sinne begründet. Die Mitgliedstaaten können nämlich die Zuständigkeitsnormen des Unionsrechts, soweit sich aus diesen Normen nichts anderes ergibt, auch dann nicht durch nationale Rechtsvorschriften modifizieren, wenn diese Normen die nicht ausschließliche Zuständigkeit betreffen.

21 Mit der Vorlagefrage möchte das nationale Gericht folglich im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse bestimmt.

22 Zur Beantwortung dieser Frage muss in erster Linie geprüft werden, ob die nationalen Nachlasszeugnisse und die entsprechenden Verfahren dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 unterfallen. B. Unterfallen nationale Nachlasszeugnisse dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012? 1. Nationale Nachlasszeugnisse im Recht der Mitgliedstaaten

23 Die Ergebnisse vergleichender Untersuchungen zeigen, dass die nationalen Nachlasszeugnisse, die in manchen Mitgliedstaaten verwendet werden, sich stark voneinander unterscheiden.

24 Wenn wir zum Abgrenzungskriterium die Person des Ausstellers des nationalen Nachlasszeugnisses machen, können drei Kategorien dieser Nachlasszeugnisse unterschieden werden: gerichtliche Nachlasszeugnisse, notarielle Nachlasszeugnisse und private Erklärungen (

25 Jedenfalls kann vereinfachend angenommen werden, dass die nationalen Nachlasszeugnisse Angaben zur Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einer bestimmten Person enthalten, u. a. Angaben zu Personen, denen bestimmte Rechte im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers zustehen. Diese Zeugnisse dienen für gewöhnlich dem Nachweis dieser Umstände gegenüber öffentlichen Stellen und Dritten ( 2. Nationale Nachlasszeugnisse im Licht der Verordnung Nr. 650/2012

26 In der Verordnung Nr. 650/2012 kommt der Ausdruck „nationales Nachlasszeugnis“ gar nicht vor. In der Verordnung stoßen wir hingegen auf den Begriff der „innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken [wie das Europäische Nachlasszeugnis] verwendet werden“ und an deren Stelle das Europäische Nachlasszeugnis – gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 und dem 67. Erwägungsgrund Satz 1 dieser Verordnung – „[nicht] tritt“.

27 Nach dem 67. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 soll das Europäische Nachlasszeugnis dazu dienen, u. a. den Status und/oder die Rechte und Befugnisse von Erben in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat nachzuweisen, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde. Zu den innerstaatlichen Schriftstücken, die ähnlichen Zwecken dienen, zählen insbesondere die nationalen Nachlasszeugnisse (

28 Das vorlegende Gericht sieht in dem streitbefangenen nationalen Nachlasszeugnis ebenfalls ein „innerstaatliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012. Die Vorlagefrage bezieht sich nämlich auf die „nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse“. In der Frage wird im Übrigen ausdrücklich auf Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 verwiesen. 3. Nationale Nachlasszeugnisse und der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012

29 Um weitere Erwägungen anstellen zu können, muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob nationale Nachlasszeugnisse überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fallen. a) Vorbringen der Beteiligten

30 Nur die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und die Kommission mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung gehen ausdrücklich auf diese Frage ein. Diese Regierung und die Kommission vertreten die Ansicht, dass die nationalen Nachlasszeugnisse und die entsprechenden Ausstellungsverfahren dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 unterlägen.

31 Mittelbar geht auch die deutsche Regierung auf diese Frage ein. Nach Auffassung dieser Regierung geht aus Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass die nationalen Regelungen für die Ausstellung dieser Zeugnisse neben den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 anzuwenden seien. Einen ähnlichen Standpunkt vertritt die portugiesische Regierung. b) Art. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 als zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgebende Regelung

32 Die Verordnung Nr. 650/2012 enthält Normen des materiellen Rechts (Kollisionsnormen) und Normen des internationalen Zivilverfahrens (Zuständigkeitsnormen). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012, der durch ihren Art. 1 geregelt wird, umfasst grundsätzlich gleichermaßen beide Arten von Normen (

33 Die Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung). Bereiche, die vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 ausgenommen sind, werden in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannt. Sie knüpfen allerdings an den sachlichen Anwendungsbereich an und betreffen grundsätzlich nicht die Rechtsinstrumente und die Verfahren, die sich auf Erbsachen beziehen.

34 Eine gewisse Ausnahme dazu stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. l dar, der vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register ausnimmt ( c) Bedeutung des Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 für die Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung

35 Es stellt sich die Frage, ob die nationalen Nachlasszeugnisse nicht durch Art. 62 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 650/2012 von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden, nach dessen Wortlaut das Europäische Nachlasszeugnis „nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke [tritt]“, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.

36 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Art. 62 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 650/2012 das Verhältnis des Europäischen Nachlasszeugnisses zu den nationalen Nachlasszeugnissen regele. Er diene nicht dazu, die nationalen Nachlasszeugnisse vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 650/2012 auszunehmen (

37 Ich neige dieser Auffassung zu. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht verpflichtend ist. Nach dem 69. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 sind Personen, die berechtigt sind, das Europäische Nachlasszeugnis zu beantragen, nicht dazu verpflichtet, es zu verwenden. Es steht ihnen nämlich frei, „die anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich) zu verwenden“. Es geht mithin um die Verwendung dieser Instrumente zu den gleichen Zwecken, zu denen auch das Europäische Nachlasszeugnis verwendet werden kann. Zu diesen Instrumenten sind auch die nationalen Nachlasszeugnisse zu zählen. Grundsätzlich dienen sie nämlich ähnlichen Zwecken wie das Europäische Nachlasszeugnis (

38 Auch eine Auslegung von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012, nach der die nationalen Nachlasszeugnisse zur Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmt seien, führt zu keinen anderen Ergebnissen. Eine solche Auslegung könnte nämlich zu dem Schluss verleiten, dass das Europäische Nachlasszeugnis „nicht an die Stelle [der nationalen Nachlasszeugnisse] tritt“, da es zur Verwendung in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt werde als dem, dessen Behörden für die Ausstellung dieses Zeugnisses zuständig seien (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012).

39 Ich möchte an dieser Stelle nicht über die nach meinem Dafürhalten zweifelhafte Frage entscheiden, ob eine solche Differenzierung im Hinblick auf den Verwendungszweck der Nachlasszeugnisse vorgenommen werden kann. Gleichwohl wurden die nationalen Nachlasszeugnisse bisher auch in den anderen Mitgliedstaaten verwendet. Es deutet nichts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber diese Rechtslage ändern wollte. Nach dem 69. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 können die Beteiligten nämlich andere Instrumente zu den gleichen Zwecken verwenden, denen auch das Europäische Nachlasszeugnis dient. d) Zwischenergebnis

40 Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst sowohl im Hinblick auf Kollisions- als auch auf Zuständigkeitsnormen alle Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit die Verordnung nicht selbst bestimmte Fragen davon ausnimmt. Die Verordnung Nr. 650/2012 nimmt die nationalen Nachlasszeugnisse und die entsprechenden Verfahren nicht von ihrem Anwendungsbereich aus.

41 Ich denke daher, dass solche Rechtsinstrumente wie die nationalen Nachlasszeugnisse und die entsprechenden Verfahren dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 unterfallen. Dies präjudiziert noch nicht, ob nationale Nachlasszeugnisse, insbesondere das streitbefangene Zeugnis, eine „Entscheidung“ oder eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Verordnung darstellen. C. Bestimmt Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 auch die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse?

42 Den Kernpunkt der Würdigung des Vorabentscheidungsersuchens bildet die Frage, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse, u. a. des streitbefangenen Zeugnisses, bestimmt.

43 Das vorlegende Gericht weist in diesem Kontext darauf hin, dass die Verordnung Nr. 650/2012 keine Bestimmungen enthalte, die ausdrücklich die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse regelten. Wenn Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 sich auf nationale Nachlasszeugnisse bezöge, wäre Art. 64 Abs. 1 dieser Verordnung, der das Europäische Nachlasszeugnis betreffe, überflüssig.

44 Selbst wenn man annehmen wollte, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse regele, käme diese Bestimmung – nach Auffassung des vorlegenden Gerichts – im Ausgangsverfahren dennoch nicht zur Anwendung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das im Ausgangsverfahren beantragte nationale Nachlasszeugnis eine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung wäre. Dem sei aber nicht so. Zwar werde ein Erbschein durch einen Beschluss erlassen, doch enthalte er nur tatsächliche Feststellungen. Er enthalte keine Regelungen, die in Rechtskraft erwachsen könnten. 1. Vorbringen der Beteiligten

45 Die deutsche, die französische und die portugiesische Regierung sind der Auffassung, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse regele, während die polnische Regierung und die Kommission die gegenteilige Ansicht vertreten.

46 Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit in Bezug auf Verfahren regele, in denen „Entscheidungen“ erlassen würden, was auf das streitbefangene nationale Nachlasszeugnis nicht zutreffe. Der Unionsgesetzgeber behandele die nationalen Nachlasszeugnisse nicht wie „Entscheidungen“, da er diese Zeugnisse in Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 als „innerstaatliche Schriftstücke“ bezeichne. Allein der Umstand, dass ein nationales Nachlasszeugnis durch ein Gericht ausgestellt werde, ändere nichts an seiner Einstufung im Licht der Verordnung Nr. 650/2012. Es könne nämlich weiterhin nicht als eine „Entscheidung“ angesehen werden.

47 In diesem Sinne äußert sich auch die französische Regierung, die die Auffassung teilt, dass als eine „Entscheidung“ ein nationales Nachlasszeugnis gelten könne, das von einem Gericht in Ausübung seiner gerichtlichen Funktion ausgestellt worden sei. Dies treffe jedoch nicht auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse zu, die nur der Feststellung eines bestimmten Sachverhalts dienten, ohne dass damit seine Bewertung einhergehe oder die entsprechenden Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet werden könnten.

48 Die portugiesische Regierung trägt vor, dass das streitbefangene nationale Nachlasszeugnis – ähnlich wie das Europäische Nachlasszeugnis – als ein hybrides Instrument anzusehen sei. Dies bedeute, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung kommen könne.

49 Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden könnten, wem sie die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse anvertrauen wollten. Wenn sie diese Aufgabe allerdings den Gerichten anvertrauten, müsse der Mitgliedstaat auch die Auswirkungen dieser Entscheidung in Kauf nehmen. Ein von einem Gericht ausgestelltes nationales Nachlasszeugnis sei nämlich – wie auch die polnische Regierung meint – eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012, und zwar unabhängig davon, wie diese Frage nach nationalem Recht zu beurteilen sei.

50 In ihren Erklärungen knüpfen die Beteiligten grundsätzlich an die zweispurige Argumentation des vorlegenden Gerichts an, die zu einem großen Teil eine Synthese der in der Lehre zu den angeführten Fragen vertretenen Ansichten darstellt. Manchen Autoren meinen, dass die Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 650/2012 die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse nicht umfassten ( 2. Einleitende Bemerkung

51 Ich denke, dass es zwei Lösungsansätze gibt, nach denen dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort erteilt werden kann.

52 Nach dem ersten Lösungsansatz muss das streitbefangene nationale Nachlasszeugnis entsprechend zugeordnet werden. Es geht darum, dieses Zeugnis entweder als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 oder als „öffentliche Urkunde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung einzustufen. Würde dieses Zeugnis als „öffentliche Urkunde“ eingestuft werden, könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Gerichte (im eigentlichen Sinne) eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht durch die Zuständigkeitsnormen gebunden sind, da die Verordnung nicht bestimmt, welche Behörden diese Schriftstücke ausstellen können.

53 Nach dem zweiten Lösungsansatz muss Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 so ausgelegt werden, dass entschieden werden kann, ob diese Bestimmung die Zuständigkeit für alle Entscheidungen in Erbsachen regelt, die vor den Gerichten (im eigentlichen Sinne) der Mitgliedstaaten anhängig sind.

54 Ich denke, dass die von der polnischen Regierung und der Kommission vorgebrachten Argumente mittelbar darauf schließen lassen. Nach diesem Lösungsansatz wäre die Einstufung des streitbefangenen nationalen Nachlasszeugnisses im Grunde ohne Bedeutung für die Beantwortung der Vorlagefrage.

55 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich mich auf den zweiten dieser Lösungsansätze stützen. Den Ausgangspunkt für die weitere Würdigung wird die Feststellung bilden, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen vor den Gerichten (im eigentlichen Sinne) der Mitgliedstaaten bestimmt.

56 Nur bei Verneinung dieser Frage wird entschieden werden müssen, ob es sich bei dem streitbefangenen Nachlasszeugnis um eine „Entscheidung“ oder eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Verordnung handelt. 3. Grammatikalische Auslegung

57 Damit entschieden werden kann, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 sich auch auf die Ausstellung von nationalen Nachlasszeugnissen, insbesondere des streitbefangenen Erbscheins, bezieht, muss sein Anwendungsbereich durch die grammatikalische Auslegung der Begriffe „Gerichte“, die für „Entscheidungen in Erbsachen … für den gesamten Nachlass“ zuständig sind, im Rahmen dieser Verordnung bestimmt werden. a) „Gericht“ im Kontext der Verordnung Nr. 650/2012

58 Der Begriff „Gericht“ wird zu Zwecken der Verordnung Nr. 650/2012 in ihrem Art. 3 Abs. 2 definiert. Dieser Begriff bezeichnet „jedes Gericht (im eigentlichen Sinne)“ und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, soweit sie die weiteren in dieser Bestimmung aufgestellten Anforderungen erfüllen.

59 Im Licht des 20. Erwägungsgrundes Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 muss der Begriff „Gericht“ weit verstanden werden, so dass „nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben“, erfasst werden, sondern auch andere Stellen, die in manchen Fällen gerichtliche Funktionen erfüllen.

60 Dies könnte darauf hindeuten, dass eine Behörde, die formal betrachtet in die Gerichtsstruktur des betreffenden Mitgliedstaats eingegliedert ist, jedoch im Rahmen eines bestimmten Verfahrens keine gerichtliche Funktion ausübt, genau genommen kein „Gericht“ im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 ist.

61 Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 kann aber auch gegen eine enge Auslegung des Begriffs „Gericht“ sprechen, soweit er sich auf „Gerichte (im eigentlichen Sinne)“ bezieht. Nach dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gericht“ nämlich „jedes Gericht (im eigentlichen Sinne)“.

62 Zudem dürfen aus dem Hinweis im 20. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 (der Begriff „Gericht“ umfasst „nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben“) keine allzu weitgehenden Schlüsse gezogen werden. Aus der Feststellung, dass der Begriff „Gericht“ in einer bestimmten Weise auszulegen ist, und zwar so, dass keine Zweifel in Bezug auf die Frage aufkommen, dass dieser Begriff nicht nur Gerichte, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst, kann nicht eindeutig geschlussfolgert werden, dass dieser Begriff „Gerichte im eigentlichen Sinne“, die keine gerichtlichen Funktionen in einem bestimmten Verfahren ausüben, nicht erfasst.

63 Dieser Schluss kann auch in Anbetracht der anderen Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 650/2012, nämlich des 20. Erwägungsgrundes Sätze 3 und 4 sowie der Erwägungsgründe 21, 22 und 36, in denen erläutert wird, dass „nichtgerichtliche Behörden“, die keine gerichtlichen Funktionen ausüben, den Zuständigkeitsnormen dieser Verordnung nicht unterliegen, nicht gezogen werden. Diese Erwägungsgründe beziehen sich nämlich nicht auf „Gerichte (im eigentlichen Sinne)“.

64 Ich denke daher, dass die grammatikalische Auslegung des Begriffs „Gericht“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 nicht für die Beantwortung der Frage maßgebend sein kann, ob Art. 4 dieser Verordnung die Zuständigkeit ausschließlich in Bezug auf Verfahren bestimmt, in denen das Gericht (im eigentlichen Sinne) eine gerichtliche Funktion ausübt. b) Ausdruck „Entscheidungen in Erbsachen [für] den gesamten Nachlass“

65 Die deutsche und die polnische Regierung sowie die Kommission weisen in ihren Erklärungen auf eine gewisse Eigentümlichkeit der deutschen Fassung von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 hin, in der von Gerichten des Mitgliedstaats die Rede sei, die für „Entscheidungen in Erbsachen [zuständig] sind“. Der Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Verordnung deutet darauf hin, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit nur im Hinblick auf diejenigen Verfahren regelt, in denen die Gerichte der Mitgliedstaaten eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung erlassen.

66 In Art. 4 der anderen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 650/2012 findet der Begriff „Entscheidung“ hingegen keine Verwendung, vielmehr ist dort von Gerichten die Rede, die in Erbsachen „entscheiden“ (

67 Für eine weite Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 spricht auch, dass er die Zuständigkeit in Bezug auf „den gesamten Nachlass“ bestimmt.

68 Verhältnismäßig schwer fällt hingegen die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung dem Verb „entscheiden“ im Kontext der Normen zukommt, die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bestimmen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 definiert nämlich nur den Begriff „Entscheidung“. Es ist nicht offensichtlich, dass Bestimmungen, in denen davon die Rede ist, dass die Gerichte über etwas „entscheiden“, die Verbform des Begriffs „Entscheidung“ in dem gleichen Sinne wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung verwenden.

69 Diese Schwierigkeiten vergrößern sich noch, wenn wir die Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 zugrunde legen. Die grundsätzliche Auslegungsschwierigkeit beruht darauf, dass in den meisten Sprachfassungen der Verordnung Nr. 650/2012 der Begriff „Entscheidung“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung durch eben dieses Wort definiert wird (idem per idem) (

70 Das vorlegende Gericht sowie die deutsche und die französische Regierung knüpfen, indem sie Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht der Definition der „Entscheidung“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auslegen, dass Gerichte, die „entscheiden“, dadurch auch gerichtliche Funktionen ausüben, letztlich an die vom Gerichtshof in Bezug auf die Normen des Brüsseler Systems entwickelte Definition der „Entscheidung“ an. c) „Entscheidung“ im Licht der Normen des Brüsseler Systems

71 In Bezug auf die Normen des Brüsseler Systems, nach denen – ähnlich wie nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 – unter Entscheidung „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ist“ (

72 Es stellt sich die Frage, ob diese Definition auf die Verordnung Nr. 650/2012 angewendet werden kann.

73 Ich denke nicht, dass im Licht von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 gefordert werden kann, dass eine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte betreffen muss. Der 59. Erwägungsgrund der Verordnung führt zu dem Schluss, dass es eigentlich ohne Bedeutung ist, ob die „Entscheidung“ in einem streitigen Verfahren oder einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen wurde.

74 Das Kriterium einer „Entscheidung kraft seines Auftrags“ wird in der Regel auf die Frage bezogen, ob das Rechtsprechungsorgan eine entscheidende Rolle spielt oder sich auf die Erfüllung einer eher passiven Funktion beschränkt, die z. B. darin besteht, den Willen der Parteien des Rechtsstreits zu bestätigen oder entgegenzunehmen (

75 Zu bedenken ist, dass nach der Verordnung Nr. 650/2012 „Entscheidungen“ im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. g auch von nicht gerichtlichen Behörden, die die in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen erfüllen, erlassen werden können. Diese Anforderungen sollen zwar sicherstellen, dass die Entscheidungen dieser Behörden „vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache“, die dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 unterfällt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b). Dies bedeutet aber nicht, dass an eine „Entscheidung“ genauso hohe Anforderungen gestellt werden, wie sie die Normen des Brüsseler Systems vorsehen, insbesondere was den Umfang der Betätigung im Zusammenhang mit dem Erlass einer Entscheidung angeht. Erst recht muss eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht die Definition der „Entscheidung“ erfüllen, die der Gerichtshof im Rahmen des Brüsseler Systems ausgearbeitet hat.

76 Die Normen des Brüsseler Systems dienen nach den Erwägungsgründen 3 und 6 der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich dem Zweck, den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, während die Verordnung Nr. 650/2012 sich Ziele setzt, die darüber hinausgehen. Dazu zählt – nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung – vor allem die Ausräumung von Hindernissen bei der Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug. Bei der Auslegung der Zuständigkeitsnormen dieser Verordnung darf folglich nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Bestimmungen nur dem Zweck dienen, die für die Entscheidung zuständigen Behörden zu bestimmen, damit keine widersprüchlichen Entscheidungen erlassen werden können. Daraus folgt, dass die Zuständigkeitsnormen nicht nur in denjenigen Verfahren zur Anwendung kommen sollten, in denen Gerichte (im eigentlichen Sinne) „Entscheidungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 erlassen.

77 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht eindeutig sind und daher anhand der Systematik dieser Verordnung überprüft werden müssen. Dies gilt umso mehr, als das vorlegende Gericht sowie die deutsche und die französische Regierung aus Art. 64 der Verordnung den Schluss ziehen, dass Art. 4 dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse bestimme. 4. Systematische Auslegung a) Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 im Kontext der Normen des Kapitels II dieser Verordnung

78 In Anbetracht der zweideutigen Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung möchte ich Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 nunmehr im Kontext anderer Bestimmungen dieser Verordnung auslegen. Insbesondere werde ich dabei auf die Bestimmungen in ihrem Kapitel II eingehen, da sie – wie der darin enthaltene Art. 4 dieser Verordnung – die Zuständigkeit in Bezug auf Erbsachen bestimmen. Ich werde also feststellen, ob andere Normen dieses Kapitels die Zuständigkeit in Bezug auf solche Verfahren bestimmen, in denen keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 erlassen wird.

79 Zu beachten ist dabei Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012, der die Zuständigkeit für die Entgegennahme erbrechtlicher Erklärungen (Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder Erklärungen zur Begrenzung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten) bestimmt. Nach dieser Bestimmung sind „außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht“ für die Annahme dieser Erklärungen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die zur Abgabe einer solchen Erklärung berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

80 Die Formulierung „außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht“ kann dahin ausgelegt werden, dass die Zuständigkeitsnormen im Kapitel II der Verordnung Nr. 650/2012, u. a. Art. 4, auch die Zuständigkeit für die Annahme erbrechtlicher Erklärungen bestimmen, obwohl dies nicht im Rahmen von Verfahren geschieht, in denen eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung erlassen wird. Daraus folgt, dass unter einer „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 nicht nur „Entscheidungen“ nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung zu verstehen sind.

81 Für diese Auslegung spricht der 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012, nach dem Art. 13 dem „Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer“ dient und nicht der Bestimmung der Zuständigkeit in Bezug auf Fragen, die nicht von anderen Zuständigkeitsnormen der Verordnung geregelt werden.

82 Zu ähnlichen Schlüssen führt die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012, in dem die Präposition „außer“ zur Kennzeichnung seiner normativen Stellung verwendet wurde. Kapitel II beginnt mit einer Vorschrift, die die allgemeine Zuständigkeit „für Entscheidungen in Erbsachen [für] den gesamten Nachlass“ bestimmt (Art. 4). Die folgenden Bestimmungen dieses Kapitels begründen die Zuständigkeit – in Bezug auf denselben Gegenstand, d. h. „für Entscheidungen in Erbsachen [für] den gesamten Nachlass“ – der Gerichte anderer Mitgliedstaaten, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5, 7, 9, 10 und 11).

83 Art. 13 der Verordnung befindet sich also am Ende einer abgestuften Aufzählung der Gerichte, die für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass nach der betreffenden Person zuständig sind. Soweit die „Entscheidung in Erbsachen für den gesamten Nachlass“ darin besteht, erbrechtliche Erklärungen anzunehmen, sind „außer“ diesen Gerichten auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die zur Abgabe einer solchen Erklärung berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

84 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat ein besonderes Schlichtungsverfahren vor Gerichten „im eigentlichen Sinne“ (

85 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 – im Licht der systematischen Auslegung der Normen dieser Verordnung – die Zuständigkeit für Verfahren in Erbsachen bestimmt, die vor den Gerichten (im eigentlichen Sinne) der Mitgliedstaaten betrieben werden, wenn es dabei um Fragen geht, die „den gesamten Nachlass“ betreffen. b) Verhältnis zwischen Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 und Art. 4 dieser Verordnung

86 Die deutsche und die portugiesische Regierung tragen vor, dass die Aufnahme von Art. 64 in die Verordnung Nr. 650/2012 zu dem Schluss führe, dass Art. 4 dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse bestimme. Nach Ansicht dieser Regierungen wäre Art. 64 der Verordnung andernfalls überflüssig, während die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses anhand von Art. 4 der Verordnung bestimmt werden müsste. Diesem Standpunkt liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei dem Europäischen Nachlasszeugnis und den nationalen Nachlasszeugnissen um gleichartige oder zumindest ähnliche Instrumente handelt.

87 Eine andere Auffassung zu dieser Frage vertritt die Kommission, die davon ausgeht, dass Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 lex specialis zu Art. 4 dieser Verordnung sei. Daher könne aus Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht der Schluss gezogen werden, dass Art. 4 dieser Verordnung sich nicht auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse beziehe. In diesem Sinne äußert sich auch die polnische Regierung.

88 Ohne an dieser Stelle darüber entscheiden zu wollen, welche Ähnlichkeiten zwischen dem Europäischen Nachlasszeugnis und den nationalen Nachlasszeugnissen bestehen, muss ich doch zugeben, dass die Argumentation der deutschen und der portugiesischen Regierung vollumfänglich die Rolle würdigt, die Art. 64 im Normensystem der Verordnung Nr. 650/2012 einnimmt.

89 Erstens handelt es sich bei den nationalen Nachlasszeugnissen um Instrumente, die auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften funktionieren und in das Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats eingebettet sind, während das Europäische Nachlasszeugnis ein neues Instrument des Unionsrechts ist.

90 Deswegen musste ein autonomer rechtlicher Rahmen für das Europäische Nachlasszeugnis durch die Verordnung selbst geschaffen werden. Es ging darum, seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Auslegungszweifel zu beseitigen, die die Einordnung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Rahmen der Verordnung Nr. 650/2012 bereiten könnte. Der Unionsgesetzgeber hat dabei nicht entschieden, welche rechtliche Natur das Europäische Nachlasszeugnis hat. Es bleibt daher zweifelhaft, ob dieses Zeugnis eine „Entscheidung“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012) oder eine „öffentliche Urkunde“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung) ist oder keiner dieser Kategorien angehört. Im Übrigen war es auch gar nicht erforderlich, über diese Frage ausdrücklich zu entscheiden, da das Europäische Nachlasszeugnis nicht der Anerkennung nach den Bestimmungen bedarf, die Entscheidungen und öffentliche Urkunden betreffen, während die Zuständigkeit durch Art. 64 dieser Verordnung geregelt wird.

91 Zweitens wiederholt Art. 64 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht den Wortlaut von Art. 4 dieser Verordnung, sondern bestimmt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch einen Verweis auf bestimmte Regelungen des Kapitels II. Es handelt sich dabei um die Art. 4, 7, 10 und 11 dieser Verordnung.

92 Drittens umfasst der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsnormen nach Art. 64 der Verordnung nicht nur „Gerichte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung (Art. 64 Buchst. a), sondern erstreckt sich auch auf andere Behörden, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig sind (Art. 64 Buchst. b). Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann also von einem „Gericht“, von „sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen“, soweit diese Behörden oder Angehörigen bestimmte Anforderungen erfüllen (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012) sowie von einer „andere[n] Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist“ (Art. 64 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012), auch wenn sie die Anforderungen in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung nicht erfüllt, ausgestellt werden.

93 In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Aufnahme von Art. 64 in die Verordnung Nr. 650/2012 nicht zu dem Schluss verleiten darf, dass Art. 4 dieser Verordnung keine Anwendung auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse findet. 5. Teleologische Auslegung

94 Im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge werde ich die Ergebnisse der systematischen Auslegung anhand von Argumenten überprüfen, die sich auf die Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 beziehen. In den Erklärungen der deutschen und der polnischen Regierung treten diese nämlich deutlich hervor, auch wenn diese Regierungen verschiedene Schlüsse daraus ziehen.

95 Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dazu führen würde, dass ausschließlich die Behörden eines Mitgliedstaats nationale Nachlasszeugnisse ausstellen könnten. Dies wären die Behörden desjenigen Mitgliedstaats, in dem das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt werden könne. Dies würde die Beteiligten in der Praxis dazu verpflichten, das Europäische Nachlasszeugnis zu verwenden, was Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zuwiderliefe.

96 Nach Auffassung der deutschen Regierung könnte sich die Verwendung nationaler Nachlasszeugnisse, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt würden, jedoch in manchen Fällen als vorteilhafter erweisen als die Verwendung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Den Beteiligten die Möglichkeit der Verwendung nationaler Nachlasszeugnisse zu nehmen, die von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten ausgestellt worden seien, stünde folglich im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012. Diese bestünden – nach dem 67. Erwägungsgrund dieser Verordnung – nämlich darin, im Interesse der Erben eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache zu ermöglichen.

97 Die polnische Regierung ist der Ansicht, dass ein Lösungsansatz, der die Bedeutung des Europäischen Nachlasszeugnisses hervorhebe, begründet und erwünscht sei. a) Zur Frage der verpflichtenden Natur des Europäischen Nachlasszeugnisses

98 Ich teile nicht die Auffassung der deutschen Regierung, wonach die Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin, dass er in Bezug auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse anzuwenden ist, in der Praxis teilweise zu einer Verpflichtung führen würde, das Europäische Nachlasszeugnis zu verwenden.

99 Erstens nimmt diese Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 den Beteiligten nicht die Möglichkeit, nationale Nachlasszeugnisse in dem Mitgliedstaat zu erlangen, dessen Behörden für die Ausstellung von Europäischen Nachlasszeugnissen zuständig sind.

100 Zweitens scheint die deutsche Regierung Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, in dem die Verpflichtung zur Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses verneint wird, ausschließlich dahin auszulegen, dass diese Bestimmung das Verhältnis des Europäischen Nachlasszeugnisses zu den nationalen Nachlasszeugnissen regelt. Dieser Frage ist aber nur Art. 62 Abs. 3 dieser Verordnung gewidmet. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung bezieht sich jedoch nicht nur auf die nationalen Nachlasszeugnisse, sondern auch – worauf der 69. Erwägungsgrund Satz 2 dieser Verordnung hinweist – auf alle „anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente“, die die Erben frei verwenden können. In diesem Sinne ist die in Art. 62 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Verneinung der Verpflichtung zur Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses zu verstehen.

101 Ich denke daher nicht, dass die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausstellung von nationalen Nachlasszeugnissen auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in der Praxis dazu verpflichtet, das Europäische Nachlasszeugnis zu verwenden. b) Zu den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012

102 Ich habe keine Zweifel, dass die Ermöglichung einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung von Erbsachen zu den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012 zählt. Ich kann auch nicht von vornherein ausschließen, dass es in manchen Fällen im Interesse der Erben liegen kann, wenn ihnen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die es erlauben, Erbsachen in einem anderen Mitgliedstaat zu regeln als dem Mitgliedstaat, dessen Behörden nach den Normen der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig sind.

103 Dennoch wurde, erstens, die Verordnung Nr. 650/2012 – im Licht der Erwägungsgründe 7 und 8 dieser Verordnung – hauptsächlich zu dem Zweck angenommen, die Kollisions- und Zuständigkeitsnormen zu vereinheitlichen, die auf Erbsachen Anwendung finden (

104 Erwähnenswert ist in diesem Kontext, dass nach dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 die Normen dieser Verordnung so angelegt sind, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt – nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung – grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das anzuwendende Recht auf diese Weise zu bestimmen, steht im Einklang mit der Zuständigkeitsregelung in Art. 4 dieser Verordnung, der für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

105 Die Anwendung der nationalen Zuständigkeitsnormen in Bezug auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse steht im Widerspruch zu den Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Zuständigkeits- und Kollisionsnormen innerhalb der Union. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, in dem ein deutsches Gericht – nach den innerstaatlichen Zuständigkeitsnormen – ersucht wurde, ein nationales Nachlasszeugnis auf der Grundlage französischen Rechts auszustellen, verdeutlicht diesen Widerspruch.

106 Zweitens soll die Verordnung Nr. 650/2012 nach ihrem 34. Erwägungsgrund zur Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege in der Union beitragen. Auf diese Weise wird eins der Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgt, nämlich – nach dem 59. Erwägungsgrund dieser Verordnung – die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen.

107 Die deutsche Regierung vertritt zwar die Auffassung, dass ein nationales Nachlasszeugnis keine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 sei, doch aus dem 35. Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass auf eine einvernehmliche Regelung abzielende Maßnahmen alle Instrumente betreffen, die für die Regelung von Erbsachen bedeutsam sind, u. a. auch diejenigen, die von nicht gerichtlichen Behörden, die nicht an die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, erlassen werden. Es geht hierbei auch um die Vermeidung von Situationen, in denen es zu Widersprüchen zwischen einem nationalen Nachlasszeugnis und anderen von der Verordnung umfassten Instrumenten, insbesondere dem Europäischen Nachlasszeugnis, kommen könnte. Dies bestätigt die vorstehenden Ausführungen, wonach die Normen der Verordnung die Zuständigkeit nicht nur in Bezug auf diejenigen Verfahren bestimmen sollen, in denen Gerichte (im eigentlichen Sinne) eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung erlassen (

108 In diesem Kontext möchte ich daran erinnern, dass durch die Verordnung Nr. 650/2012 zwar einheitliche Kollisionsnormen aufgestellt wurden, auf deren Grundlage das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht bestimmt wird (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012), doch manche Fragen, die für die Regelung von Erbsachen bedeutsam sein können, weiterhin anhand des durch die nationalen Kollisionsnormen bestimmten Rechts beurteilt werden. Die Erwägungsgründe 11 bis 13 und 71 Satz 3 der Verordnung weisen darauf hin. Dies kann zu Situationen führen, in denen die Behörden einzelner Mitgliedstaaten im Widerspruch zueinander stehende Instrumente zur Regelung von Erbsachen erlassen (

109 Im Urteil Kubicka (

110 Eine Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012, nach der die Zuständigkeit auf der Grundlage der Normen dieser Verordnung auch in Bezug auf die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse zu bestimmen ist, dient der Verwirklichung dieses Ziels. Sie schränkt nämlich die Möglichkeit ein, einander widersprechende nationale Nachlasszeugnisse und andere Instrumente, insbesondere Europäische Nachlasszeugnisse, Entscheidungen und öffentliche Urkunden in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erlassen.

111 Drittens darf in diesem Kontext, auch wenn das Interesse der Erben ein Argument für eine bestimmte Auslegung der Zuständigkeitsnormen darstellen kann, die Bedeutung des Interesses an einer geordneten Rechtspflege nicht außer Acht gelassen werden.

112 Im Rahmen der Verordnung Nr. 650/2012 liegt es nicht nur im Interesse der Erben, sondern ist es auch Ausdruck der Sorge um die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, dass versucht wird, Situationen zu vermeiden, in denen einander widersprechende Instrumente für die Regelung von Erbsachen im Umlauf sind (ius und forum sicherzustellen, von der in Nr. 104 der vorliegenden Schlussanträge die Rede war.

113 Zudem hat der Unionsgesetzgeber Fälle, in denen das Interesse der Erben es erfordert, Erbsachen in einem anderen Mitgliedstaat zu regeln als dem, dessen Behörden grundsätzlich nach den Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig sind, ausdrücklich geregelt. Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sind z. B. die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Annahme erbrechtlicher Erklärungen zuständig, in dem die Person, die eine solche Erklärung abgeben kann, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

114 Ich denke daher nicht, dass die Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 es erfordern, die Bestimmungen dieser Verordnung entgegen den Ergebnissen der systematischen Auslegung in einer Weise auszulegen, die es den Erben ermöglicht, nationale Nachlasszeugnisse zu erlangen, die von den Gerichten (im eigentlichen Sinne) eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt werden als desjenigen, dessen Behörden nach dieser Verordnung zuständig sind. 6. Historische Auslegung

115 Die auf die systematische und teleologische Auslegung gestützten bisherigen Ergebnisse scheinen auch durch die historische Auslegung der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt zu werden.

116 Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass das Europäische Nachlasszeugnis „nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren [tritt]“ (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 des Vorschlags für die Verordnung Nr. 650/2012) (in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde der Nachweis der Stellung als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter somit nach innerstaatlichem Recht [erfolgt]“ (

117 In dem Verordnungsvorschlag wurde die Rolle des innerstaatlichen Rechts mithin auf Fragen des Verfahrens beschränkt, das „in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde“ durchzuführen ist. Ich denke aber nicht, dass diese Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Recht bestimmt werden muss.

118 Folglich ging man schon in einer frühen Phase der Gesetzgebungsarbeiten davon aus, dass über die internationale Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse nicht das innerstaatliche Recht entscheiden wird, sondern in der Verordnung enthaltene einheitliche Zuständigkeitsnormen. Nichts deutet darauf hin, dass sich dies in der angenommenen Fassung der Verordnung geändert hat, wo Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 doch dem gleichen Ziel wie Art. 36 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags dient. 7. Zur Antwort auf die Vorlagefrage

119 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, der unbefriedigenden Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung bei eindeutigen Ergebnissen der systematischen und der teleologischen Auslegung, die durch die historische Auslegung gestützt werden, denke ich, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die Zuständigkeit in Bezug auf Verfahren bestimmt, mit denen die Gerichte (im eigentlichen Sinne) der Mitgliedstaaten befasst sind, wenn diese Verfahren Fragen betreffen, die sich auf den „gesamten Nachlass“ beziehen.

120 Im Licht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er die Zuständigkeit auch in Bezug auf Verfahren vor den Gerichten (im eigentlichen Sinne) eines Mitgliedstaats bestimmt, die die Ausstellung eines nationalen Nachlasszeugnisses betreffen. VI. Ergebnis

121 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Kammergericht (Berlin, Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass er die Zuständigkeit auch in Bezug auf Verfahren vor den Gerichten (im eigentlichen Sinne) eines Mitgliedstaats bestimmt, die die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse betreffen.