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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2018 – C-632/16
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2018:95
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 22. Februar 2018 ( Rechtssache C‑632/16 Dyson Ltd, Dyson BV gegen BSH Home Appliances NV (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen [Handelsgericht Antwerpen, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/30/EU – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 – Verkauf von Staubsaugern – Energieetikett – Angabe der Bedingungen, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse führten, durchgeführt wurden – Verbot, das Format oder den Inhalt des Energieetiketts zu ändern – Verbot, ergänzende Etiketten zu verwenden, die auf dem Energieetikett enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Verbraucherschutz – Art. 2 Buchst. d – Begriff der Geschäftspraktik – Verwendung des Energieetiketts – Art. 3 Abs. 4 – Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln – Begriff der Kollision – Vorliegen – Unanwendbarkeit der Richtlinie – Art. 7 – Irreführende Unterlassung – Wesentliche Information – Fehlen – Information, deren Mitteilung von der Verordnung Nr. 665/2013 nicht verlangt wird“ I. Einleitung
1 Mit Beschluss vom 6. Juli 2016, der am 7. Dezember 2016 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien) ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dyson Ltd und der Dyson BV (im Folgenden zusammengefasst: Dyson) auf der einen und der BSH Home Appliances NV (im Folgenden: BSH) auf der anderen Seite wegen mehrerer Etiketten, die den Energieverbrauch von Staubsaugern beschreiben, die von BSH unter den Marken Siemens und Bosch vertrieben werden, einschließlich des Energieetiketts, dessen Verwendung von der Verordnung Nr. 665/2013 vorgeschrieben wird (im Folgenden: Energieetikett). Dyson vertritt die Auffassung, dass eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29 vorliege, weil BSH diese Etiketten verwende, ohne zu präzisieren, dass sie Ergebnisse von Tests wiedergäben, die mit einem leeren Staubbeutel durchgeführt worden seien. Im Übrigen will das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dieser Verordnung vereinbar ist, dass BSH Etiketten verwendet, die auf dem Energieetikett enthaltene Informationen wiedergeben.
3 Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf diese Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 665/2013 die Lieferanten und die Händler verpflichtet, ausschließlich das Energieetikett zu verwenden und dabei weder dessen Inhalt noch dessen Format zu ändern. Nach meiner Auffassung ergibt sich diese Lösung zwingend daraus, dass an dem Ziel festgehalten werden muss, die den Endverbrauchern erteilte Information über den Energieverbrauch zu vereinheitlichen, um so einen einfachen Vergleich der jeweiligen Produkte im Sinne der Regelung durch die Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU (
4 Im Hinblick auf die von mir vorgeschlagene Auslegung dieser Verordnung vertrete ich die Auffassung, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits in Anbetracht des Umstands, dass den betroffenen Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verwendung des Energieetiketts und der ergänzenden Etiketten, die die darauf enthaltenen Informationen wiedergeben oder präzisieren, kein Spielraum eingeräumt wird, nicht anwendbar ist. II. Rechtsrahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2005/29
5 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es: „Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind[,] auf das geltende [Unions]recht abgestimmt ist. … Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des [Unions]rechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf [Unions]ebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen. Diese Richtlinie ergänzt somit den Besitzstand [der Union] in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.“
6 Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff „Geschäftspraktiken“ wie folgt: „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.
7 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt: „Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“
8 Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie 2005/29 sieht vor: „(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. (2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. … (5) Die im [Unions]recht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“ 2. Richtlinie 2010/30
9 Die Erwägungsgründe 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 lauten: „(5) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen. … (8) Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.“
10 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.“
11 Art. 3 („Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 5 und 6 nachkommen; b) hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können; …“
12 Art. 4 („Informationspflichten“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden; …“
13 Art. 10 der Richtlinie 2010/30 überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt jedes Produkttyps zu definieren. 3. Verordnung Nr. 665/2013
14 Die Verordnung Nr. 665/2013 wurde insbesondere auf der Grundlage der Art. 10 und 11 der Richtlinie 2010/30 erlassen und legt gemäß ihrem fünften Erwägungsgrund eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Energieetiketts für Staubsauger fest.
15 Art. 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.“
16 Art. 3 („Pflichten der Lieferanten und Zeitplan“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014 a) jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen; …“
17 Art. 4 („Pflichten der Händler“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Händler müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014 a) jedes in einer Verkaufsstelle ausgestellte Modell mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellten Etikett versehen ist, das an der Außenseite des Geräts angebracht oder daran befestigt wird, so dass es deutlich sichtbar ist; …“
18 Anhang II („Etikett“) dieser Verordnung legt die Gestaltung des Energieetiketts für Staubsauger fest und listet die Informationen auf, die auf diesem wiederzugeben sind. B. Nationales Recht
19 Gemäß Art. VI.97 Nr. 2 des Wetboek economisch recht (Wirtschaftsgesetzbuch, Moniteur belge, 30. Dezember 2013, S. 103506), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 umsetzen soll, gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf wesentliche Merkmale des Produkts wie u. a. Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
20 Art. VI.105 Nr. 1 Buchst. a des Wirtschaftsgesetzbuchs verbietet jede Werbung von Unternehmen, die unter Berücksichtigung aller Bestandteile in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung oder des Weglassens von Informationen – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, unter anderem in Bezug auf Merkmale der Waren wie Ergebnisse und wesentliche Bestandteile von Tests oder Untersuchungen der Waren oder Dienstleistungen.
21 Gemäß Art. VI.99 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs, der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 dient, gilt eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller ihrer Merkmale und Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er andernfalls nicht getroffen hätte. III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
22 Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten. BSH vertreibt unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel.
23 Dyson wendet sich mit nachfolgender Begründung gegen die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vermarkteten Staubsaugern. Diese Kennzeichnung gebe die Ergebnisse von Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel ausgeführt worden seien. Dyson zufolge schließen sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub füllt, was zur Folge habe, dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Daher führt nach der Ansicht von Dyson die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger den Verbraucher in die Irre. Die von Dyson vertriebenen Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiteten, seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Verlust an Energieeffizienz betroffen.
24 Aus diesen Gründen hat Dyson am 20. Oktober 2015 vor der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen) gegen BSH eine aus zwei Teilen bestehende Klage erhoben.
25 Zum einen trägt Dyson vor, dass die nachfolgend aufgeführten Werbeaussagen unrichtig seien und den Verbraucher über die Energieeffizienz des Staubsaugers Siemens VSQ8POWER4 und jedes anderen Modells von BSH mit denselben technischen Merkmalen in die Irre führten. Damit habe BSH gegen Art. VI.97 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuchs verstoßen und sich einer unlauteren Geschäftspraxis im Sinne von Art. VI.105 Nr. 1 Buchst. a dieses Gesetzbuchs bedient.
26 Die von diesem ersten Teil erfassten Werbeaussagen lauten wie folgt: – das Energielabel unter Angabe von Klasse A für Energieeffizienz und Säuberungsleistung auf Teppichboden; – das Grüne Energielabel unter Angabe von Klasse A für Energieeffizienz; – das Teppichlabel unter Angabe von Klasse A für Säuberungsleistung auf Teppichboden; – das AAAA-Label auf der Verpackung und dem Staubsauger selbst; – das orangefarbene AAAA-Label auf der Verpackung; – das Öko-Label auf der Verpackung und – die Angabe „HEPA-Filter“.
27 Zum anderen ist Dyson der Auffassung, BSH führe den Verbraucher durch Unterlassung im Sinne von Art. VI.99 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs in die Irre, da sie nicht klarstelle, dass diese Werbeaussagen auf Ergebnissen von Tests beruhten, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien.
28 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass das VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut auf Ersuchen von BSH am 15. Januar 2015, 29. Oktober 2015 und 2. November 2015 mehrere Tests durchgeführt habe, aus denen hervorgehe, dass der in Rede stehende Staubsauger in die Energieeffizienzklasse A falle. Dem Gericht zufolge kann daher der Ansicht von Dyson nicht gefolgt werden, soweit sie geltend mache, dass BSH zu Unrecht die Etiketten A für diesen Staubsauger in Anspruch nehme.
29 In Anbetracht der Ergebnisse dieser Tests vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zwei Probleme stellten, die einerseits das Energieetikett, dessen Verwendung von der Verordnung Nr. 665/2013 verlangt werde, und andererseits die von BSH ergänzend angebrachten anderen Etiketten beträfen.
30 Hinsichtlich des Energieetiketts stelle sich die Frage, ob BSH den Verbraucher im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 in die Irre führe, indem sie nicht angebe, dass die Tests mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Das vorlegende Gericht stimmt mit Dyson darin überein, dass diese Tests keinen Vergleich der Energieeffizienz von Staubsaugern, die mit einem Staubbeutel arbeiteten, mit der Energieeffizienz von Staubsaugern, die ohne einen Staubbeutel betrieben würden, erlaubten. Allerdings habe BSH die Bestimmungen der Verordnung Nr. 665/2013 genau befolgt. Es stellt im Übrigen die Frage, ob die Hinzufügung einer solchen Angabe mit den Bestimmungen dieser Verordnung, die die Gestaltung und den Inhalt dieses Etiketts definierten, vereinbar wäre.
31 Ferner stellt das vorlegende Gericht fest, dass BSH mehrere Symbole verwendet habe, die nicht von der Verordnung Nr. 665/2013 vorgesehen seien, wie insbesondere: – das grüne Label mit der Angabe „Energy A“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Sachen Energieeffizienz insgesamt Klasse A erreicht habe; – das orangefarbene Label mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Säuberungsleistung – sowohl auf Teppichboden als auch auf harten Böden – für Energieeffizienz und für Staubemission Klasse A erreicht habe; – das schwarze Label mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „class A Performance“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Staubaufnahme auf Teppichböden Klasse A erreicht habe.
32 Nach der Feststellung dieses Gerichts geben diese Labels Informationen wieder, die vom Energieetikett angegeben werden. Daher will es wissen, ob die Verwendung dieser Labels in Anbetracht der Gefahr, die Verbraucher in Bezug auf den Energieverbrauch irrezuführen oder zu verwirren, mit dieser Verordnung vereinbar ist.
33 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die folgenden Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu richten: 1. Kann die genaue Befolgung der Verordnung Nr. 665/2013 (ohne Ergänzung des in deren Anhang II festgelegten Energieetiketts um Informationen über die Testbedingungen, die zur Einstufung in eine Energieeffizienzklasse nach Anhang I dieser Verordnung geführt haben) als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 betrachtet werden? 2. Steht die Verordnung Nr. 665/2013 der Ergänzung des Energieetiketts um andere, dieselben Informationen mitteilende Symbole entgegen? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
34 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 7. Dezember 2016 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
35 Dyson, BSH, die belgische, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
36 Dyson, BSH, die belgische Regierung und die Kommission sind in der Sitzung vom 26. Oktober 2017 erschienen und haben mündlich verhandelt. V. Rechtliche Würdigung
37 Mit seiner ersten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob die Verwendung des Energieetiketts gemäß der Verordnung Nr. 665/2013, ohne die Bedingungen zu präzisieren, unter denen die Tests durchgeführt worden sind, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann.
38 Nach meiner Ansicht besteht diese erste Frage aus zwei voneinander verschiedenen Teilen. In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Verordnung Nr. 665/2013 dem entgegensteht, dass Informationen, die auf dem Energieetikett enthalten sind, sei es auf diesem Etikett oder auf einem ergänzenden Etikett, präzisiert werden, um die Bedingungen anzugeben, unter denen die Tests durchgeführt worden sind. Erst in einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung der Auslegung dieser Verordnung zur prüfen, ob die Verwendung des Energieetiketts eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann.
39 Ferner soll mit der zweiten Frage geklärt werden, ob die Verordnung Nr. 665/2013 dem entgegensteht, dass dem Energieetikett ergänzende Etiketten beigefügt werden, die darauf befindliche Informationen wiedergeben. Meines Erachtens dürfte es sachgerecht sein, diese zweite Frage und den ersten Teil der ersten Frage zusammen zu behandeln, da sie beide die Auslegung dieser Verordnung betreffen.
40 Nach alledem werden meine folgenden Ausführungen zweigeteilt sein, wobei sich der eine Teil mit der Auslegung der Verordnung Nr. 665/2013 und der andere Teil mit jener der Richtlinie 2005/29 befassen wird. A. Zur Auslegung der Verordnung Nr. 665/2013
41 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage und mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 665/2013 dahin auszulegen ist, dass sie zum einen dem entgegensteht, dass der Inhalt oder das Format des Energieetiketts geändert wird, und zum anderen dem, dass diesem Etikett ergänzende Etiketten beigefügt werden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, insbesondere um die Bedingungen anzugeben, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden.
42 Ich werde diese beiden Probleme in der weiteren Folge meiner Ausführungen getrennt behandeln.
43 Bevor ich mit dieser Prüfung beginne, weise ich darauf hin, dass es zu dieser Regelung der Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten trotz ihres langen Bestehens (
44 Was insbesondere die Nichtigkeitsklage betrifft, die von Dyson gegen die Verordnung Nr. 665/2013 erhoben wurde, erinnere ich daran, dass gemäß ständiger Rechtsprechung für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, so dass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden ( 1. Zum Verbot, den Inhalt oder das Format des Energieetiketts zu ändern
45 Um die erste Frage zu beantworten, ist zu prüfen, ob die Hersteller und Händler von Staubsaugern den Inhalt oder das Format des Energieetiketts ändern dürfen, insbesondere um die Bedingungen anzugeben, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden. Im Kontext des Ausgangsverfahrens könnte das Vorliegen eines solchen Spielraums BSH die Möglichkeit eröffnen, auf eben diesem Etikett, wie von Dyson gewünscht, klarzustellen, dass die darauf angegebenen Informationen die Ergebnisse der Tests wiedergeben, die mit einem leeren Beutel durchgeführt wurden.
46 Ich bin jedoch überzeugt, dass diese Verordnung den Herstellern und den Händlern hinsichtlich des Formats und des Inhalts des Energieetiketts keinen Spielraum einräumt.
47 Nach dem Wortlaut ihres Titels ergänzt die Verordnung Nr. 665/2013 die Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. Nach Art. 4 Buchst. a dieser Verordnung müssen die Händler sicherstellen, dass jedes Modell eines Staubsaugers „deutlich sichtbar“ mit einem von den Lieferanten bereitgestellten Energieetikett versehen ist, das gemäß Anhang II dieser Verordnung gestaltet ist.
48 Anhang II der Verordnung Nr. 665/2013 enthält drei Abschnitte mit den Überschriften „Etikett 1“, „Etikett 2“ bzw. „Format des Etiketts“. Der Abschnitt „Etikett 2“ ist im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht relevant, da dieser Abschnitt gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung erst ab dem 1. September 2017 anwendbar ist (
49 Zudem ist jeder dieser drei Abschnitte in jeweils drei Unterabschnitte aufgeteilt, die „Universalstaubsauger“, „Hartbodenstaubsauger“ bzw. „Teppichstaubsauger“ zum Gegenstand haben. Mangels klarstellender Hinweise auf die Einstufung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Modells ist auf die Nrn. 1.1 und 3.1 dieses Anhangs Bezug zu nehmen, die „Universalstaubsauger“ betreffen. Jedenfalls weise ich darauf hin, dass die geringen Unterschiede, die es zwischen diesen Unterabschnitten gibt, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (
50 Anhang II Nr. 1.1 der Verordnung Nr. 665/2013 listet die Informationen auf, die das Energieetikett enthalten muss, nämlich den Namen oder das Warenzeichen des Lieferanten, die Modellkennung, die Energieeffizienzklasse, den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch, die Staubemissionsklasse, die Teppichreinigungsklasse, die Hartbodenreinigungsklasse und den Schallleistungspegel.
51 Im Übrigen ist insoweit festzuhalten, dass die Gestaltung des Energieetiketts der Nr. 3.1 dieses Anhangs entsprechen muss (
52 Meines Erachtens folgt aus diesen Umständen, dass die Lieferanten und Händler von Staubsaugern hinsichtlich der Verwendung und der Erstellung des Energieetiketts über keinen Spielraum verfügen. Zum einen ist seine Verwendung bindend. Zum anderen muss dieses Etikett sowohl hinsichtlich seines Formats als auch der auf ihm enthaltenen Informationen sämtliche Vorschriften von Anhang II dieser Verordnung beachten. Die beiden einzigen Abstriche, die es hiervon gibt, bestehen in der Möglichkeit, ergänzend ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergebenes Umweltzeichen hinzuzufügen (
53 Mit anderen Worten hat der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 665/2013 bewusst ausgewählt, welche – zwingend zahlenmäßig beschränkten – Informationen den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitzuteilen sind; die bei der Messung der Energieleistung der Staubsauger angewendete Methode zählt nicht dazu.
54 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verordnung Nr. 665/2013 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass der Inhalt oder das Format des Energieetiketts, insbesondere um die Bedingungen klarzustellen, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden, geändert werden.
55 Es bleibt zu prüfen, ob eine solche Information auf einem ergänzenden Etikett erteilt werden kann, das dem Energieetikett beigefügt ist. 2. Zum Verbot der Verwendung von ergänzenden Etiketten, die die auf dem Energieetikett enthaltenen Informationen wiedergeben oder präzisieren
56 Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 665/2013 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass dem Energieetikett ergänzende Etiketten beigefügt werden, die auf dem Energieetikett enthaltene Informationen wiedergeben. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens betrifft diese Frage mehrere Symbole, die von BSH verwendet werden, obwohl sie von dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, wie ein grünes Label mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Label mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Label mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „class A Performance“ (
57 Außerdem ist im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage auch zu prüfen (wiederzugeben, sondern vielmehr diese Informationen zu präzisieren.
58 Meines Erachtens erfordern diese zwei Problemstellungen eine gemeinsame Antwort, nämlich, dass die Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit der Richtlinie 2010/30 dahin auszulegen ist, dass sie der Verwendung von ergänzenden Etiketten entgegensteht, die die auf dem Energieetikett enthaltenen Informationen wiedergeben oder präzisieren.
59 Diese Auslegung folgt zum Ersten aus der Zielsetzung der von dieser Richtlinie geschaffenen Regelung, wie sie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, selbst, nämlich der Vereinheitlichung der an die Endverbraucher übermittelten Informationen, was den Verbrauch an Energie und anderer wichtiger Ressourcen anbelangt, um damit einen leichteren Vergleich der betreffenden Produkte zu ermöglichen (
60 Das wäre umso mehr der Fall, als die Erlaubnis zur Verwendung dieser Etiketten die Gefahr mit sich brächte, dass die Hersteller von Staubsaugern sich darin überbieten könnten, ihre Modelle auf vielfache Weise mit den verschiedensten ergänzenden Etiketten auszustatten, was die mit der Richtlinie 2010/30 und der Verordnung Nr. 665/2013 geschaffene Informationsvereinheitlichung zunichtemachen könnte.
61 Zum Zweiten folgt diese Auslegung auch aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anbringung anderer Etiketten, die nicht dieser Richtlinie oder den delegierten Rechtsakten entsprechen, zu untersagen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie führen können.
62 Das wäre aber gerade bei Etiketten der Fall, die Informationen, die auf dem Energieetikett enthalten sind, wiedergeben oder präzisieren. Denn die mögliche Verwendung solcher ergänzenden Etiketten würde meines Erachtens die Gefahr mit sich bringen, den Endverbraucher hinsichtlich der jeweiligen Energieleistungen von Staubsaugern, die damit ausgerüstet sind, und solchen, die das nicht sind, irrezuführen.
63 Beispielsweise könnte die Verwendung eines orangefarbenen Labels mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ unter den Umständen des Ausgangsverfahrens durch BSH (
64 Zum Dritten wird diese Auslegung meines Erachtens durch Anhang II der Verordnung Nr. 665/2013 bestätigt. Denn der einzige Abstrich von der Verpflichtung, das Energieetikett zu verwenden, findet sich in Nr. 1.1 dieses Anhangs, wonach im Rahmen einer Ausnahmeregelung das nach der Verordnung Nr. 66/2010 vergebene Umweltzeichen hinzugefügt werden kann. Daraus ist nach meiner Auffassung im Umkehrschluss zu folgern, dass diese Verordnung der Verwendung jedes anderen ergänzenden Etiketts, das die auf dem Energieetikett enthaltenen Informationen wiedergibt oder präzisiert, entgegensteht (
65 Ich stelle insoweit klar, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung ausschließlich die Informationen betrifft, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 665/2013 fallen. Denn zweifellos steht diese Verordnung nicht der Mitteilung von Informationen entgegen, die, wie z. B. der Kaufpreis, der Herstellungsort oder auch die Gewährleistungsfrist, nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Dagegen untersagt sie meines Erachtens die Hinzufügung von Etiketten, die auf dem Energieetikett enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, wie z. B. ein Etikett, das die Bedingungen angibt, unter denen die Tests, die zur Einstufung in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden.
66 Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass dieser Lösungsansatz nicht bedeutet, dass die zum Zweck der von der Verordnung Nr. 665/2013 vorgesehenen einheitlichen Etikettierung durchgeführten Tests die normalen Bedingungen der Verwendung von Staubsaugern widerspiegeln, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Beutel arbeiten. Insoweit weise ich darauf hin, wie es im Wesentlichen auch von BSH geltend gemacht worden ist, dass jede Bemühung um Normung, wie etwa im Zusammenhang mit dieser Etikettierung, notwendigerweise zu einer Vereinfachung der tatsächlichen Verhältnisse führt (
67 Dagegen kann das Vorliegen einer solchen Vereinfachung keineswegs die von der Richtlinie 2010/30 und – im Hinblick auf Staubsauger – von der Verordnung Nr. 665/2013 vorgenommene Vereinheitlichung der Energieetikettierung in Frage stellen, indem es den betreffenden Unternehmen erlaubt wird, das Format des Energieetiketts zu ändern oder ergänzende Etiketten zu verwenden, die die dort angegebenen Informationen wiedergeben oder präzisieren.
68 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage wie folgt zu antworten: Die im Licht der Richtlinie 2010/30 zu verstehende Verordnung Nr. 665/2013 ist dahin auszulegen, dass sie zum einen dem entgegensteht, dass der Inhalt oder das Format des Energieetiketts geändert wird, und zum anderen dem, dass diesem Etikett ergänzende Etiketten hinzugefügt werden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, insbesondere um die Bedingungen anzugeben, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden.
69 Es bleibt im Rahmen der Antwort auf die erste Frage noch zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 die Verpflichtung zur Klarstellung begründen könnten, dass die auf dem Energieetikett enthaltenen Informationen die Ergebnisse der mit einem leeren Beutel durchgeführten Tests widerspiegeln. B. Zur Auslegung der Richtlinie 2005/29
70 Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts soll geklärt werden, ob die Verwendung des Energieetiketts gemäß der Verordnung Nr. 665/2013, ohne dass dabei die Bedingungen präzisiert werden, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse führten, durchgeführt wurden, eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann.
71 Nach meiner Auffassung stellt die Verwendung dieses Etiketts zwar eine „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar (Nr. 1). Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie ist aber dahin auszulegen, dass diese auf besondere Aspekte von unlauteren Geschäftspraktiken im Sinne der Verordnung Nr. 665/2013 nicht anwendbar ist, da diese Verordnung den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum lässt (Nr. 2). Hilfsweise ist nach meiner Auffassung hinzuzufügen, dass die fehlende Angabe der Bedingungen, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden, keine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie darstellt, da die Mitteilung dieser Information nicht von dieser Verordnung vorgeschrieben wird (Nr. 3). 1. Zum Vorliegen einer „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29
72 Wie von mir im vorhergehenden Abschnitt dargestellt, hat sich BSH auf das Argument des fehlenden Spielraums bei der Verwendung und Erstellung des Energieetiketts gestützt, um geltend zu machen, dass die Verwendung dieses Etiketts keine „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstelle. Deshalb sei diese Richtlinie im Kontext des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.
73 Nach dieser Erwägung würde der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „eines Gewerbetreibenden“ das Vorliegen eines Spielraums, der vom Gewerbetreibenden zur Beeinflussung des Verbrauchers genutzt werden könnte, voraussetzen. Im Übrigen steht nach dieser Meinung die Verwendung dieses Etiketts im Sinne dieser Bestimmung nicht „unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher“ im Zusammenhang; vielmehr ist sie die Folge einer dem Gewerbetreibenden obliegenden Informationspflicht, und zwar auch in dem Fall, dass die auf dem Etikett wiedergegebenen Informationen wegen der vom Staubsauger erzielten schlechten Resultate seinen Interessen entgegenstehen.
74 Diese Überlegungen können mich nicht überzeugen.
75 Ich erinnere daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Richtlinie 2005/29 „durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich“ gekennzeichnet ist, der alle Geschäftspraktiken erfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen (
76 Im Licht dieser Rechtsprechung halte ich den Standpunkt von BSH für zu formalistisch. Denn die Mitteilung von Informationen insbesondere über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung (
77 Es folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst, dass der Begriff „kommerzielle Mitteilung“ weiter ist als der der „Werbung“. Daher sehe ich, entgegen dem Vorbringen von BSH, keinen Grund, warum es ausgeschlossen sein sollte, dass eine solche Mitteilung auch Informationen einschließen kann, die den Interessen des Gewerbetreibenden zuwiderlaufen (per definitionem ein Gewerbetreibender sein muss, ist der Umstand, ob er spontan oder in dem Bestreben, sich gegenüber einer Unionsvorschrift konform zu verhalten, gehandelt hat, nicht relevant.
78 Folglich stellt die Verwendung des Energieetiketts, entgegen dem Vorbringen von BSH, eine „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar.
79 Ich füge hinzu, dass das von BSH vorgebrachte Argument im Wesentlichen das Problem des Verhältnisses zwischen der Verordnung Nr. 665/2013 und der Richtlinie 2005/29 aufwirft. Meines Erachtens muss diese Frage anhand einer Auslegung von Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie behandelt werden, dessen Zweck ja gerade darin besteht, Kollisionen zwischen dieser Richtlinie und Unionsvorschriften, die bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken betreffen, zu regeln. 2. Zum Vorliegen einer „Kollision“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29
80 Wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, „kollidieren“, so gehen gemäß der Vorrangregel im Sinne von Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie die Letzteren vor.
81 Die Auslegung dieser Bestimmung hat eine erhebliche strategische Bedeutung. Denn diese Richtlinie soll auf jede unlautere Geschäftspraktik unabhängig von der Art des jeweiligen Tätigkeitsbereichs zur Anwendung kommen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (
82 Nun ist aber mit jeder Situation, in der die Richtlinie 2005/29 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 4 für nicht anwendbar erklärt wird, die Gefahr verbunden, dass es zu Lücken im von dieser Richtlinie geschaffenen Sicherheitsnetz kommt, wenn die anderen Rechtsvorschriften der Union – d. h. jene, die vorrangig gelten – kein derart hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.
83 Wie mir scheint, erfordert dieses Risiko einen strikten, ja mit Bedacht gewählten Lösungsansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung.
84 Nach meiner Auffassung ist in Anbetracht dieses Erfordernisses einer strikten Auslegung aus dem Wortlaut dieser Richtlinie abzuleiten, dass die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen von „anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln“. Nach der zweiten Voraussetzung muss eine „Kollision“ zwischen diesen anderen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie gegeben sein (
85 Sind diese zwei Voraussetzungen erfüllt, ist die Unanwendbarkeit dieser Richtlinie gemäß dem Wortlaut ihres Art. 3 Abs. 4 zudem ausschließlich auf die von diesen anderen Rechtsvorschriften geregelten besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken begrenzt. Damit bleiben unter den Umständen des Ausgangsverfahrens diese Richtlinie und insbesondere ihre Art. 6 und 7 in vollem Umfang auf alle Aspekte anwendbar, die nicht von der Verordnung Nr. 665/2013 (
86 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist zum Ersten zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 665/2013 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regelt.
87 Insoweit ist meines Erachtens zu beachten, dass das vorrangige Ziel der einheitlichen Etikettierung im Sinne der Richtlinie 2010/30, auf der diese Verordnung beruht, nicht in dem Schutz des Verbrauchers vor diesen Praktiken besteht, sondern vielmehr im Schutz der Umwelt, der durch die Verringerung des Verbrauchs von Energie und anderer in der Union wichtiger Ressourcen gewährleistet werden soll (
88 Dennoch besteht das von der Richtlinie zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel im Sinne von Art. 1, Art. 4 Buchst. a, Art. 5 Buchst. a und Art. 6 dieser Richtlinie in einer Verpflichtung zur Information der Verbraucher mittels einer einheitlichen Etikettierung. Was Staubsauger betrifft, sind das Format und der Inhalt des Energieetiketts im Anhang II der Verordnung Nr. 665/2013 (
89 Wie ich oben klargestellt habe, stellt die Verwendung des Energieetiketts eine „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar (
90 Zum Zweiten ist noch das Vorliegen einer „Kollision“ zwischen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 665/2013 und jenen der Richtlinie 2005/29 zu prüfen. Meines Erachtens erfordert diese Voraussetzung in Anbetracht des bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie zu wählenden strikten Lösungswegs (
91 Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung ist zwingend vom Vorliegen einer solchen Kollision auszugehen, wenn die „anderen Rechtsvorschriften der Union“ den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum lassen. Bei einer solchen Fallgestaltung würde nämlich jede zusätzliche, sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 ergebende Verpflichtung notwendigerweise mit den von diesen anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen kollidieren.
92 Ich habe im Kontext der vorliegenden Rechtssache die Gründe dargelegt, weshalb ich der Auffassung bin, dass die Verordnung Nr. 665/2013 den Herstellern und den Händlern hinsichtlich der Verwendung des Energieetiketts oder der ergänzenden Etiketten keinen Spielraum lässt (
93 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist deshalb, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist, ob eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie vorliegt, dahin auszulegen, dass diese nicht auf besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken anwendbar ist, die von Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, die, wie die Verpflichtung, das Energieetikett zu verwenden, und das Verbot, ergänzende Etiketten zu verwenden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum lassen.
94 Der Vollständigkeit halber möchte ich noch ein in der mündlichen Anhörung vorgebrachtes Argument prüfen, wonach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen sei, dass er nicht Kollisionen zwischen dieser Richtlinie und einem Rechtsakt ohne Legislativcharakter wie der Verordnung Nr. 665/2013 erfasse. Dieses Argument kann mich nicht überzeugen. Diese Bestimmung betrifft nämlich alle „anderen Rechtsvorschriften“ des Unionsrechts, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der Natur des diese Rechtsvorschriften enthaltenden Rechtsakts gemacht wird. Wenn der Unionsgesetzgeber eine Regelung in diesem Sinne hätte treffen wollen, so hätte er, geleitet vom Wortlaut des Art. 290 AEUV, ohne Schwierigkeiten klarstellen können, dass diese anderen Rechtsvorschriften „Legislativcharakter“ haben müssen ( 3. Zum Fehlen einer „irreführenden Unterlassung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29
95 Für den Fall, dass der Gerichtshof urteilen sollte, dass die Richtlinie 2005/29 auf die Aspekte der von der Verordnung Nr. 665/2013 geregelten Geschäftspraktiken anwendbar ist, stelle ich hilfsweise fest, dass das Fehlen einer Angabe der Bedingungen, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden, keine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie darstellt, da die Mitteilung dieser Information von dieser Verordnung nicht vorgeschrieben wird.
96 Eine Unterlassung kann nämlich im Sinne dieser Bestimmung nur irreführend sein, wenn sie eine „wesentliche“ Information betrifft, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
97 Gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 gelten die Informationen, die nach der Verordnung Nr. 665/2013 vorliegen müssen, nämlich die, die auf dem Etikett enthalten sind, als „wesentlich“. Die Frage, die sich in diesem Stadium stellt, wird jedoch nicht von Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie geregelt, da sie eine Information betrifft, deren Vorliegen von dieser Verordnung nicht verlangt wird, nämlich die Angabe der Bedingungen, unter denen die Energieleistungstests durchgeführt wurden.
98 Insoweit vertrete ich die Auffassung, dass, wie im Wesentlichen schon BSH und die deutsche Regierung geltend gemacht haben, der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 665/2013 eine abschließende Liste von Informationen erstellt hat, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung als „wesentlich“ anzusehen sind und die daher den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen. Meines Erachtens sind die nationalen Gerichte nicht befugt, diese politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers in Frage zu stellen, indem sie von Fall zu Fall entscheiden, dass eine von dieser Verordnung nicht geforderte Information im Hinblick auf Art. 7 der Richtlinie 2005/29 „wesentlich“ ist. Jede andere Auslegung könnte die Gefahr mit sich bringen, dass das Bemühen um Vereinheitlichung der Information über den Energieverbrauch, um damit einen leichteren Vergleich der betreffenden Produkte zu ermöglichen, zunichte gemacht würde (
99 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage wie folgt zu antworten: Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken anwendbar ist, die von Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, die, wie die Verpflichtung, das Energieetikett zu verwenden, und das Verbot, zusätzliche Etiketten zu verwenden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum lassen. VI. Ergebnis
100 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien) zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken anwendbar ist, die von Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, die, wie die von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern vorgesehene Verpflichtung, das Energieetikett zu verwenden, und das Verbot, zusätzliche Etiketten zu verwenden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum lassen. 2. Die Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie zum einen dem entgegensteht, dass der Inhalt oder das Format des Energieetiketts, das von dieser Verordnung vorgesehen ist, geändert wird, und zum anderen dem, dass diesem Etikett ergänzende Etiketten beigefügt werden, die darauf enthaltene Informationen wiedergeben oder präzisieren, insbesondere um die Bedingungen anzugeben, unter denen die Tests, die zur Einstufung des Staubsaugers in eine Energieeffizienzklasse geführt haben, durchgeführt wurden.