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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.2018 – C-103/17

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2018:170

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 7. März 2018 ( Rechtssache C‑103/17 Messer France SAS, Rechtsnachfolgerin von Praxair gegen Premier ministre, Commission de régulation de l’énergie, Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Nationale Vorschrift, die eine Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung vorsieht – Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom – Indirekte Steuer – Bedingungen für die Existenz einer anderen indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung – Begriff der besonderen Zielsetzung – Gleichartigkeit der sonstigen indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung und der Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom – Einhaltung eines Mindeststeuerbetrags – Unterschied zwischen einer Steuer und einer obligatorischen Vermögensleistung ohne steuerlichen Charakter“

1 Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) bittet den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in Frankreich von 2003 bis 2010 erhobenen Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung (Contribution au service public de l’électricité, im Folgenden: CSPE) mit dem Unionsrecht.

2 Bei der CSPE handelt es sich um eine Abgabe, die von den Stromlieferanten erhoben und von den Endverbrauchern mit ihrer Stromrechnung gezahlt wird. Der Betrag ist zum Ausgleich der Mehrkosten bestimmt, zu deren Übernahme die Stromlieferanten gesetzlich verpflichtet sind und die für vielseitige Ziele verwendet werden: Diese Ziele reichen vom Anreiz zur Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen oder dem Ausgleich der Mehrkosten für die Stromproduktion in nicht mit dem Mutterland verbundenen Gebieten bis hin zu sozialen Zwecken wie die besondere Tarifierung als Grundversorgung und Hilfsmaßnahmen zugunsten einkommensschwacher Personen.

3 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof nicht zur eventuellen Einstufung der CSPE als staatliche Beihilfe. Seine Fragen betreffen vielmehr die Vereinbarkeit der Abgabe mit den Richtlinien, die Verbrauchsteuern auf bestimmte Güter, wie u. a. Strom, harmonisieren.

4 Mit diesen Richtlinien wurde der Grundsatz aufgestellt, dass auf die mit ihnen geregelten Produkte nur die harmonisierte Verbrauchsteuer erhoben werden darf. Als Ausnahme lassen sie jedoch bestimmte indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung zu, für die der Gerichtshof bereits einige Kriterien festgelegt hat.

5 In dem beim Conseil d’État (Staatsrat) anhängigen Rechtsstreit, der an vorderster Stelle einer Reihe ähnlicher Rechtsbehelfe steht ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 92/12/EWG (

6 Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Der Begriff ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“

7 Art. 3 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren: Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren. (2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten. …“ 2. Richtlinie 2003/96/EG (

8 Art. 1 lautet: „Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“

9 Art. 3 hat folgenden Wortlaut: „Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe ‚Mineralöle‘ und ‚Verbrauchsteuern‘, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.“

10 Art. 4 bestimmt: „(1) Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“

11 Art. 18 Abs. 10 sieht vor: „Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.“

12 In Art. 28 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an …“ 3. Richtlinie 2008/118/EG (

13 Die Richtlinie 92/12 wurde durch die Richtlinie 2008/118 aufgehoben, deren Art. 1 Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden: a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG; … (2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.“

14 Art. 7 Abs. 1 lautet: „Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.“

15 Art. 9 bestimmt: „Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. …“

16 Art. 47 Abs. 1 Satz 1 sieht vor: „Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.“ B. Nationales Recht

17 Die Loi du 10 février 2000 relative à la modernisation et au développement du service public de l’électricité (Gesetz vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung) ( „I. Die Belastungen, die den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Stromversorger zuzurechnen sind, werden vollständig ausgeglichen. Dazu gehören: a) bei der Stromerzeugung: 1. die sich gegebenenfalls aus der Durchführung der Art. 8 und 10 ergebenden Mehrkosten, die sich Électricité de France oder gegebenenfalls die betroffenen in Art. 23 der vorbenannten Loi no 46‑628 du 8 avril 1946 (Gesetz Nr. 46‑628 vom 8. April 1946) genannten nicht verstaatlichten Versorger erspart haben … b) bei der Stromlieferung: 1. die Einnahmeverluste und die Kosten, die die Stromlieferanten aufgrund der Umsetzung einer besonderen Tarifierung als Grundversorgung gemäß Art. 4 Abs. I letzter Unterabsatz zu tragen haben; 2. die von den Stromlieferanten zu tragenden Kosten infolge ihrer Beteiligung an Maßnahmen zugunsten der in Art. 2 Abs. III Unterabs. 1 genannten einkommensschwachen Personen. Diese Belastungen werden auf der Grundlage einer angemessenen Buchführung der Versorger, die die Belastungen zu tragen haben, berechnet. Diese Buchführung [wird] nach den Regeln der Commission de régulation de l’énergie durchgeführt … Der Minister für Energie setzt die Höhe dieser Belastungen jährlich auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest. Der Ausgleich für diese Belastungen zugunsten der Versorger, die sie zu tragen haben, wird durch von den im Inland ansässigen Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben geleistet. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der verbrauchten Strommenge. … Die Höhe der für jede Kilowattstunde geltenden Abgabe wird so berechnet, dass die Abgaben alle Belastungen im Sinne der Buchst. a und b decken … Der Minister für Energie setzt diesen Betrag jährlich auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest …“

18 In Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 2 und 7 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 ( „… Ein Dekret legt die den durch die Abnahmepflicht begünstigten Erzeugern obliegenden Verpflichtungen sowie die Voraussetzungen fest, unter denen die Minister für Wirtschaft und für Energie auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie die Abnahmebedingungen für die so erzeugte Energie festsetzen. … Die nach diesem Artikel von Électricité de France und den in Art. 23 des vorbenannten Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946 genannten nicht staatlichen Händlern geschlossenen Verträge sehen Abnahmebedingungen vor, die die ersparten Investitions- und Betriebskosten der genannten Abnehmer sowie eventuell einen Zuschlag berücksichtigen, der dem Beitrag Rechnung trägt, den die gelieferten Erzeugungsmengen und die Versorgungsketten zu den in Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Zielen leisten. Der Zuschlag darf nicht zur Folge haben, dass die Verzinsung des Kapitals, das in den Anlagen, für die die Abnahmebedingungen gelten, angelegt ist, angesichts der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken und des für die genannten Anlagen geltenden garantierten Absatzes der Gesamterzeugung zum Festpreis die normale Kapitalverzinsung übersteigt. Die Abnahmebedingungen werden regelmäßig angepasst, um der Entwicklung der ersparten Kosten und der in Art. 5 Abs. 1 genannten Kosten Rechnung zu tragen.“

19 In dem zur Anwendung dieser Bestimmungen erlassenen Décret 2001‑410 du 10 mai 2001 relatif aux conditions d’achat de l’électricité produite par des producteurs bénéficiant de l’obligation d’achat (Dekret vom 10. Mai 2001 über die Abnahmebedingungen für Strom von durch die Abnahmepflicht begünstigten Erzeugern) ( „Für Strom von Erzeugern, die durch die Abnahmepflicht nach Art. 10 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 begünstigt werden, werden die Abnahmebedingungen nach Stellungnahme des Conseil supérieur de l’énergie und der Commission de régulation de l’énergie durch Verordnung der Minister für Wirtschaft und für Energie festgesetzt. …“

20 Nach dem von der Kommission im Jahr 2010 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren verabschiedete die Französische Republik die Loi n.o 2010‑1448 du 7 décembre 2010 portant nouvelle organisation du marché de l’électricité (Gesetz Nr. 2010‑1448 vom 7. Dezember 2010 zur Neuorganisation des Strommarkts, auch bekannt unter der Bezeichnung NOME-Gesetz) ( II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 Der Vorlageentscheidung zufolge klagte die Gesellschaft Praxair, deren Rechtsnachfolgerin später Messer France wurde, am 17. Dezember 2010 auf Erstattung der CSPE, die sie von 2005 bis 2009 entrichtet hatte, nebst Verzugszinsen.

22 Das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich), bei dem die Klage eingereicht worden war, wies die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2012 ab.

23 Gegen dieses Urteil legte die Gesellschaft Praxair bei der Cour administrative d’appel de Paris (Berufungsgericht für Verwaltungssachen Paris) Berufung ein. Dieses Gericht beschloss, die Akte vor einer Entscheidung an den Conseil d’État (Staatsrat) zu übersenden und ihm mehrere Fragen zur Prüfung vorzulegen. Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) beim Conseil constitutionnel (Verfassungsrat, Frankreich) eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit gestellt hatte, über die mit Entscheidung vom 8. Februar 2014 (

24 Mit Urteil vom 23. Februar 2016 wies das Berufungsgericht die Berufung von Praxair ab.

25 Messer France als Rechtsnachfolgerin von Praxair legte gegen das Urteil aus der zweiten Instanz Rechtsmittel beim Conseil d’État (Staatsrat) ein, der dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt: 1. Wenn ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 zunächst keine Bestimmung erlassen hat, die auf die Einführung einer Verbrauchsteuer auf den Stromverbrauch gerichtet ist, sondern eine früher eingeführte indirekte Besteuerung auf diesen Verbrauch sowie lokale Steuern beibehalten hat, – ist dann die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Besteuerung mit den Richtlinien 92/12 und 2003/96 in Anbetracht der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer „anderen indirekten Steuer“, d. h. die Verfolgung einer oder mehrerer besonderer Zielsetzungen und die Beachtung bestimmter Besteuerungsregeln, die für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer gelten, zu prüfen; – oder ist die Beibehaltung einer „anderen indirekten Steuer“ nur bei einer harmonisierten Verbrauchsteuer möglich, und kann schließlich in diesem Fall die in Rede stehende Abgabe als eine solche Verbrauchsteuer angesehen werden, deren Vereinbarkeit mit diesen beiden Richtlinien somit in Ansehung der gesamten von ihnen vorgesehenen Harmonisierungsregelungen zu prüfen wäre? 2. Verfolgt eine auf dem Stromverbrauch beruhende Abgabe, deren Einnahmen gleichzeitig der Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen und der Kraft-Wärme-Kopplung sowie einem geografischen Tarifausgleich und einer Tarifreduzierung für einkommensschwache Haushalte dienen, besondere Zielsetzungen im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 aufgegriffenen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12? 3. Für den Fall, dass von den verfolgten Zielsetzungen nur einige als besonders im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden können: Können die Steuerpflichtigen gleichwohl eine vollständige Erstattung der streitigen Abgabe fordern oder lediglich eine teilweise Erstattung, je nachdem, welcher Anteil der Ausgaben an den mit der Abgabe finanzierten Gesamtausgaben keinen besonderen Zielsetzungen entspricht? 4. Für den Fall, dass die Regelung der Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung – nach der Antwort auf die vorstehenden Fragen – insgesamt oder teilweise mit den vom Unionsrecht vorgesehenen Regelungen zur Strombesteuerung unvereinbar ist: Ist Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass die Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuersätze bis zum 1. Januar 2009 die einzige Frankreich obliegende Verpflichtung aus den im Unionsrecht vorgesehenen Regelungen zur Strombesteuerung darstellt?

26 Messer France, die französische, die spanische, die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und (mit Ausnahme der italienischen Regierung) an der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 teilgenommen. III. Antwort auf die Vorlagefragen A. Zur steuerrechtlichen Natur der CSPE

27 Vor einer Analyse der Vorlagefragen muss meiner Ansicht nach geklärt werden, ob die CSPE steuerlicher Natur ist oder nicht, da dies eine Vorbedingung für die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 ist.

28 Sollte die CSPE keine Steuer im Sinne des Unionsrechts sein, könnte sie auch nicht als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/12 fiele. In diesem Fall würde der Beibehaltung dieser Abgabe durch die Französische Republik (während ihres Geltungszeitraums) nichts entgegenstehen.

29 Das vorlegende Gericht ist der Meinung, die CSPE sei eine indirekte Steuer, und stellt ihre steuerliche Natur nicht in Frage. Die italienische Regierung räumt in ihren schriftlichen Erklärungen zwar ein, dass es sich um einen gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Vermögensbeitrag handele, vertritt jedoch die Auffassung, diese sei nicht steuerlicher Natur und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/12 und 2008/118. Die spanische und die belgische Regierung haben sich bei der mündlichen Verhandlung dieser These angeschlossen.

30 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache IRCCS – Fondazione Santa Lucia (

31 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil IRCCS – Fondazione Santa Lucia meine These verworfen und nicht zwischen Steuern und anderen obligatorischen Vermögensleistungen öffentlichen Charakters unterschieden. Ausgehend von der (zutreffenden) Auffassung, dass die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Unionsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen sei ( – Erstens besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Betrags, und bei Nichterfüllung haben die Behörden die Befugnis zur Vornahme gesetzlicher Schritte gegen den Zahlungspflichtigen. – Zweitens sind die geforderten Beträge dazu bestimmt, im Allgemeininteresse liegende Ziele zu finanzieren, und zwar nach den von den öffentlichen Behörden festgelegten Umlegungskriterien. – Drittens können die Beträge auf den Endverbraucher der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung abgewälzt werden, indem sie in den Betrag einbezogen werden, der auf der an ihn gerichteten Rechnung ausgewiesen ist und der typischerweise mit den verbrauchten Mengen der Ware oder Dienstleistung in Zusammenhang steht (

32 Der Gerichtshof überließ es jedoch dem italienischen Richter zu prüfen, ob die Beiträge zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 erfüllen (d. h. zu prüfen, ob „diese Steuern zum einen eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen und zum anderen in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind“) (

33 Ich möchte hier jedoch keine Diskussion weiterführen, die nur scheinbar als akademisch angesehen werden kann (

34 Ein Verzicht auf diese Merkmale würde das Konzept der Steuereinnahmen so sehr verwässern, dass die Rechtsdogmatik in diesem Bereich wahrscheinlich keinen Sinn mehr ergäbe (

35 Ich sehe ein, dass die CSPE, obwohl sie mit der zuvor genannten italienischen Abgabe einige Wesenszüge gemeinsam hat, auch Merkmale aufweist, die sie den indirekten Steuern näherbringt, was, wie ich bereits vorweggenommen habe, anscheinend weder vom vorlegenden Gericht noch im französischen Recht in Frage gestellt wird (

36 Aufgrund der schwammigen Kriterien des Gerichtshofs für die Bestimmung der steuerlichen (oder nicht steuerlichen) Natur bestimmter von den Endverbrauchern einiger Waren oder Dienstleistungen zu zahlenden Pflichtbeiträge und aufgrund der Tatsache, dass letztlich das vorlegende Gericht für eine rechtskräftige Entscheidung über die Natur der CSPE zuständig ist, folge ich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge dieser Prämisse, nicht jedoch ohne noch einmal auf meinen Wunsch hinzuweisen, dass bei der Analyse der Rechtsfigur der indirekten Steuer begrifflich strenger vorgegangen wird ( B. Auf das Ausgangsverfahren anwendbare Vorschriften (vierte Vorlagefrage)

37 Zunächst sollte auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 eingegangen werden, um Klarheit hinsichtlich der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften zu schaffen.

38 Die indirekte Besteuerung von Strom wurde gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/96 vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2010 durch die Richtlinie 92/12 geregelt (

39 Der Französischen Republik wurde jedoch eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 zugebilligt (Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96), um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie anzupassen.

40 Nach diesem Artikel musste Frankreich während der Übergangszeit bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Richtlinie 2003/96 vorgegebenen Mindestsätze eingehalten werden, den Gesamtdurchschnittsbetrag der lokalen Besteuerung von elektrischem Strom berücksichtigen. Aufgrund dieser Verpflichtung musste Frankreich vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2009 darauf achten, dass die Summe aus CSPE und sonstigen Verbrauchsteuern (der Gemeinden und der Departements) (

41 Die Französische Republik hielt die Übergangsfrist nicht ein (

42 Aus dieser Abfolge an Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Französische Republik gemäß Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ihr nationales System zur Besteuerung von Strom bis zum 31. Dezember 2008 beibehalten durfte, ohne an die Richtlinie 92/12 gebunden zu sein, mit „der einzigen Verpflichtung“ (

43 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Steuerpflichtigen, die die vor dem 1. Januar 2009 fällige CSPE gezahlt haben, keine Erstattung aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Richtlinien 92/12 und 2003/96 fordern können, vorausgesetzt, die Mindestsätze wurden eingehalten (was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist). C. Vereinbarkeit der CSPE mit der Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom (erste Vorlagefrage)

44 Messer France ist der Ansicht, die Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer auf den Stromverbrauch stelle eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass ein Mitgliedstaat eine andere indirekte Steuer auf den Stromverbrauch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 beibehalten oder erlassen könne.

45 Nach ihrer Meinung bringt die Möglichkeit der Anwendung einer anderen indirekten Steuer eine Restbesteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten zum Ausdruck (zusätzlichen indirekten Steuern ersetzt worden sei.

46 Diesen Argumenten ist meines Erachtens nicht zu folgen. Zunächst ist die Richtlinie 2008/118 in zeitlicher Hinsicht nicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar, auch wenn der Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 2 im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 übereinstimmt (zusätzlichen indirekten Steuern die Rede. Die meisten (u. a. die englische, die portugiesische, die spanische oder die italienische Sprachfassung) beziehen sich aber auf „andere indirekte Steuern“, was in Übereinstimmung mit dem Ziel dieser Richtlinie die These zunichtemacht, dass die anderen indirekten Steuern von der vorherigen Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig seien. Diese Auslegung steht im Einklang mit der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2008/118 (

47 Zweitens fügt der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 („andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung“) nichts hinzu, was darauf hindeutet, dass seine Anwendung von der vorherigen Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig gemacht werden soll.

48 Diese These wird dadurch bekräftigt, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12 auf Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, „andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden [können]; … Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“

49 Ebenso hat der Gerichtshof auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verwiesen, „für der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegende Waren inländische Steuern mit besonderer Zielsetzung beizubehalten oder einzuführen“ (Ermächtigung steht im Widerspruch zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer, was wiederum zeigt, dass es sich um unabhängige Steuern handelt und dass für ihre Beibehaltung oder Einführung nicht die Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer erforderlich ist.

50 Drittens hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich die Meinung vertreten, der Rat habe Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verabschiedet, „um den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen“ (anderen indirekten Steuern unabhängig bestehen und der harmonisierten Verbrauchsteuer nicht untergeordnet sind.

51 Meiner Meinung nach muss daher Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 dahin ausgelegt werden, dass die Beibehaltung oder Einführung einer indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung nicht von der vorherigen Einführung einer harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig ist. D. Die CSPE als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung (zweite Vorlagefrage)

52 Da die Gesellschaft Messer France im Ausgangsverfahren die Erstattung der von der Gesellschaft Praxair zwischen 2005 und 2009 gezahlten CSPE plus Verzugszinsen fordert, sind in zeitlicher Hinsicht nur die Richtlinie 92/12 und die Richtlinie 2003/96 anwendbar. Gleichwohl muss jedoch auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/118 herangezogen werden, denn obwohl die Richtlinie 92/12 ab dem 1. April 2010 durch die Richtlinie 2008/118 ersetzt wurde, ist ihr Inhalt im Wesentlichen gleichgeblieben (

53 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis, neben der harmonisierten Verbrauchsteuer auf den Stromverbrauch „andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung“ einzuführen oder beizubehalten.

54 Die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung fließen gemeinsam mit der harmonisierten Verbrauchsteuer in die Berechnung im Sinne der Richtlinie 2003/96 mit ein. Denn nach ihrem Art. 4 Abs. 1 dürfen die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für elektrischen Strom vorschreiben, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten (

55 Wie ich bereits erwähnt habe, hat die Befugnis zur Einführung oder Beibehaltung der indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung als Ausnahme von der allgemeinen Regel gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ihren Ursprung in den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken. Aus diesem Grund wird es den Mitgliedstaaten erlaubt, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen (

56 Da es sich bei dieser Befugnis um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handelt, nach der auf den Stromverbrauch nur die harmonisierte Verbrauchsteuer und die Mehrwertsteuer erhoben werden, hat der Gerichtshof sie bisher eng ausgelegt ( – Es muss eine besondere Zielsetzung vorliegen; – die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung müssen beachtet werden (

57 Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die CSPE als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden kann. 1. Erfordernis einer besonderen Zielsetzung

58 Der Gerichtshof hat (strenge) Kriterien für dieses erste Erfordernis festgelegt: – Als besondere Zielsetzung ist immer eine Zielsetzung zu verstehen, die andere als reine Haushaltszwecke verfolgt. Da jedoch jede Steuer zwangsläufig einen Haushaltszweck verfolgt, reicht dieser Faktor allein nicht aus, um auszuschließen, dass die Steuer auch eine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 aufweist ( – Der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Steuer im Voraus für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben bestimmt werden, kann einen Gesichtspunkt darstellen, der für die Feststellung, ob ein besonderer Zweck vorliegt, zu berücksichtigen ist. Eine derartige Zweckbestimmung, die sich aus einer bloßen internen Organisationsvorschrift für den Haushalt eines Mitgliedstaats ergibt, kann aber als solche nicht genügen. Ein Mitgliedstaat könnte andernfalls vorschreiben, dass die Einnahmen aus einer Steuer zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet werden, und so jede indirekte Steuer in eine indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung verwandeln ( – Das Vorliegen eines besonderen Zwecks kann nicht allein dadurch begründet werden, dass die Einnahmen aus der Steuer dafür bestimmt werden, allgemeine Ausgaben zu finanzieren, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem konkreten Bereich zu tragen hat. Andernfalls könnte der angebliche besondere Zweck nämlich nicht von einem reinen Haushaltszweck unterschieden werden. – Die Steuer muss selbst die Verwirklichung des beanspruchten besonderen Zwecks gewährleisten, und es muss folglich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen aus der Steuer und dem besonderen Zweck bestehen. Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Steuer nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck verfolgt, es sei denn, sie ist hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (

59 Die französische und die spanische Regierung sind der Meinung, die CSPE verfolge die Erfüllung eines besonderen Zwecks, bei dem es sich nicht um einen reinen Haushaltszweck handele. Messer France und die Kommission vertreten jedoch die Auffassung, die Abgabe verfolge zahlreiche ökologische und soziale Zwecke, die sich zum Teil widersprächen, und schaffe keine Anreize für deren Erreichung. Sie erfülle somit nicht die soeben aufgeführten Bedingungen des Gerichtshofs.

60 Dem vorlegenden Gericht zufolge wurde die CSPE eingeführt, um die Kosten der verschiedenen Gemeinwohlverpflichtungen zu decken, die den Stromlieferanten auferlegt wurden. Aus Art. 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 ergibt sich, dass die Erträge aus der CSPE während der in Streit stehenden Jahre für drei Arten von Ausgaben verwendet wurden: – Deckung der Mehrkosten, die sich aus der im Interesse der Entwicklung der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehenen Pflicht der Stromlieferanten zur Abnahme des aus solchen Quellen produzierten Stroms ergeben; – Ausgleich der Produktionsmehrkosten in Gebieten, die nicht an das Festlandsnetz des Mutterlandes angeschlossen sind; – Ausgleich der Einnahmenverluste und der zusätzlichen Kosten, die von den Stromlieferanten aufgrund der Umsetzung einer besonderen, „Grundversorgung“ genannten Tarifierung zum einen und ihrer Beteiligung an Maßnahmen zugunsten einkommensschwacher Personen zum anderen zu tragen sind.

61 Neben diesen Zweckbestimmungen wurden die über die CSPE eingenommenen Mittel auch zur Deckung der Verwaltungskosten des Médiateur national de l’énergie (Nationale Schlichtungsstelle für Energie, im Folgenden: Schlichtungsstelle) und der Caisse de dépôts et consignations pour la gestion de la CSPE (Kasse für die Hinterlegung und Verwaltung der CSPE, im Folgenden: Ausgleichskasse) genutzt.

62 Die Endverbraucher zahlten die CSPE an die Stromlieferanten nach Maßgabe des auf der Stromrechnung angegebenen Stromverbrauchs (abhängig von den verbrauchten Kilowatt). Die Stromlieferanten zahlten den Betrag in die Ausgleichskasse ein, nachdem sie die Kosten, die ihnen infolge der mit der Abgabe verfolgten öffentlichen Verpflichtungen entstanden waren, mit der eingenommenen CSPE verrechnet hatten. Die Ausgleichskasse verteilte die Restbeträge zwecks Deckung der Kosten der Gemeinwohlverpflichtungen unter den Stromlieferanten.

63 Der zuständige Minister setzte den Prozentsatz der CSPE auf Vorschlag der Commission de régulation de l’énergie fest, wobei die Kostenprognosen für die Gemeinwohlverpflichtungen der öffentlichen Stromversorgung berücksichtigt wurden. Wenn es ein Defizit gab, wurde dies in den folgenden Haushaltsjahren durch eine Erhöhung der CSPE gedeckt.

64 Die Erträge aus der CSPE flossen nicht in den Staatshaushalt, sondern wurden in die Ausgleichskasse eingezahlt. Sie waren, wie bereits erwähnt, zur Deckung von Gemeinwohlverpflichtungen der öffentlichen Stromversorgung und nicht nur für reine Haushaltszwecke bestimmt.

65 Wie der Gerichtshof jedoch bemerkt, stellt der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Steuer im Voraus für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben bestimmt werden, nur einen Hinweis darauf dar, dass die Steuer eine besondere Zielsetzung hat. Hinter dieser Zweckbestimmung kann sich eine bloße interne Organisationsvorschrift für den Haushalt eines Mitgliedstaats verbergen (

66 Nach diesem Kriterium wären die Einnahmen aus der CSPE, die zur Deckung der Kosten der Schlichtungsstelle und der Ausgleichskasse genutzt wurden, für typische Haushaltszwecke bestimmt, d. h., sie wären als Einnahmen zur Finanzierung von allgemeinen Staatsausgaben einzustufen, die problemlos im Staatshaushalt aufgeführt werden können. Die CSPE könnte insoweit nicht als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden.

67 Meiner Ansicht nach liegt der Fall, wenn auch nicht in so eindeutiger Form, ähnlich bei den Einnahmen aus der CSPE, die für soziale Zwecke bestimmt sind (die besondere, „Grundversorgung“ genannte Tarifierung und die Beteiligung an Maßnahmen zugunsten einkommensschwacher Personen) oder mit denen der Staat bestimmte Nachteile infolge geografischer oder territorialer Faktoren (d. h. die Produktionsmehrkosten in Gebieten, die nicht an das Festlandsnetz des Mutterlandes angeschlossen sind) ausgleichen möchte.

68 Ich stimme mit der Kommission überein, dass die Einnahmen aus der CSPE in diesen beiden Punkten für öffentliche Aufgaben sozialer oder territorialer Art eingesetzt werden, die normalerweise durch den Staatshaushalt gedeckt werden.

69 Tatsächlich haben diese Ziele des sozialen und territorialen Zusammenhalts zur Fortentwicklung der französischen Gesetzgebung in Form des Gesetzes 2015-1786 geführt (

70 Ich bin hingegen der Meinung, dass die Zweckbestimmung der CSPE zur Deckung der Mehrkosten, die sich aus der Pflicht (der Stromlieferanten) zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung ergeben, eine besondere Zielsetzung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung darstellt.

71 Bei dieser Zweckbestimmung liegt eine ausreichende Verbindung zwischen der Verwendung der Steuereinnahmen und dem besonderen Ziel der Förderung von grünem Strom vor (

72 Tatsächlich hat die Kommission (

73 Entgegengesetzt könnte man argumentieren, die Förderung von Grünstrom sei ein Ziel, das auch durch öffentliche Gelder aus dem Staatshaushalt finanziert werden könnte. Und diese Möglichkeit besteht natürlich immer, da die nationalen Parlamente souverän sind und dementsprechend in den öffentlichen Haushalt die Posten aufnehmen können, die sie für angemessen erachten. Wenn dieses Argument jedoch zum Schlüssel für die Auslegung der Ausnahmeregelung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 für die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung wird, dann, so befürchte ich, wird unter diese Ausnahmeregelung keine indirekte Steuer fallen.

74 Zwar hat bisher keine der vom Gerichtshof geprüften Steuern die strengen Kriterien seiner Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung erfüllen können. Wenn aber eine Ausnahme existiert und der Regelung dieser Ausnahme in der Richtlinie 92/12 irgendeine praktische Wirksamkeit zuerkannt werden muss, sollte diese Ausnahmeregelung nicht durch die Rechtsprechung neutralisiert werden. Ich bin der Ansicht, dass die CSPE, soweit sie der Förderung von Grünstrom gewidmet wird, dem Gerichtshof die Möglichkeit bietet, zum ersten Mal eine indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung im Sinne dieser Richtlinie anzuerkennen.

75 Dieses Ergebnis wird nicht durch die verschiedenen in diesem Rechtsstreit vorgebrachten Argumente außer Kraft gesetzt. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Umfang der Pflicht zur Abnahme des von Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, produzierten Stroms zu einem über dem Marktwert liegenden Preis (der sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufspreis durch die abnahmepflichtigen Käufer und den von diesen Käufern – für den Erwerb entsprechenden Stroms – ersparten Kosten ergibt) nicht vom Ertrag der CSPE abhing. Obwohl keine unmittelbare Verbindung zwischen der Erhebung über die CSPE und der spezifischen Höhe der Beihilfen für Grünstromerzeuger besteht, ist es doch unbestreitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Beträge aus der CSPE zur Finanzierung dieser Beihilfen verwendet wurde (

76 Der Einstufung als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung steht auch nicht entgegen, dass die Einnahmen aus der CSPE jedes Jahr nach den von der Commission de régulation de l’énergie festgelegten Kriterien und der Entscheidung des Ministeriums für Energie verteilt wurden und die französische Gesetzgebung die Prozentsätze der Verwendung der Einnahmen aus der CSPE für die einzelnen Zielsetzungen nicht im Voraus festgelegt hatte.

77 Ich bin diesbezüglich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei dem Entwurf einer mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 kompatiblen indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung über einen gewissen Spielraum verfügen müssen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die Zweckbestimmung der Einnahmen flexibel festzusetzen und die Höhe der Steuer den Umständen entsprechend anzupassen, wobei diese Entscheidungen auf die zuständigen Behörden übertragen werden können. Der wesentliche Punkt ist, wie ich hier noch einmal betonen möchte, dass in der Praxis ca. 70 % der Einnahmen aus der CSPE zur Förderung von Grünstrom bestimmt wurden.

78 Noch weniger steht meiner Ansicht nach der Einstufung als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung entgegen, dass die CSPE es von sich aus nicht ermöglichte, dem Verbrauch von Grünstrom Vorrang zu geben oder dem Verbraucher einen Anreiz zu geben, vorzugsweise Strom aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Bei Strom besteht, anders als bei anderen verbrauchsteuerpflichtigen Gütern (wie Alkohol oder Tabak), eine offensichtliche Schwierigkeit bei der Unterscheidung zwischen durch erneuerbare Quellen produziertem Strom und durch fossile Brennstoffe oder andere Quellen produzierten Strom, nachdem der Strom in das Verteilernetz eingespeist wurde. Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof nur dann fordert, dass die indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung eine Struktur aufweist, die den Konsum des Produkts für den Verbraucher unattraktiv macht, wenn kein Mechanismus vorgesehen ist, mit dem die Verwendung der Einnahmen im Voraus festgelegt wird. Wie ich erläutert habe, ist diese Bedingung im Fall der CSPE erfüllt (

79 Ich bin folglich der Meinung, dass die CSPE die Voraussetzung einer besonderen Zielsetzung erfüllt und, soweit die Einnahmen zur Deckung der Mehrkosten eingesetzt wurden, die sich aus der Pflicht zur Abnahme von aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung produziertem Strom ergeben, als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 kompatible indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung angesehen werden kann. 2. Ähnlichkeit zwischen einer indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung und der harmonisierten Verbrauchsteuer oder der Mehrwertsteuer

80 Damit die Ausnahmeregelung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 greift, muss eine indirekte Steuer neben der Verfolgung einer besonderen Zielsetzung die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten. Die Steuer muss also diesbezüglich Merkmale aufweisen, die entweder denen der durch die Union harmonisierten Verbrauchsteuern oder denen der Mehrwertsteuer entsprechen.

81 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass „Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung des gesamten, für die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer geltenden Steuerrechts in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung und die Entstehung der Steuer sowie die steuerliche Überwachung [verlangt]“ und dass „[es aus]reicht, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten einem dieser beiden Steuersysteme, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, im Grundsatz entsprechen“ (

82 Die CSPE weist keine mit der Mehrwertsteuer vergleichbare Struktur auf. Denn ihr Betrag ist nicht proportional zum Preis der steuerpflichtigen Ware, sondern wird anhand der verbrauchten Strommenge berechnet, sie wird nur auf der Stufe des Verbrauchs und nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und schließlich fällt sie nur für eine bestimmte Ware (Strom) an und nicht allgemein.

83 Folglich kommt nur eine Gleichartigkeit der CSPE mit den Verbrauchsteuern in Betracht. Das vorlegende Gericht, dessen Ausführungen ich zustimme, hat mehrere Elemente der Steuerstruktur der CSPE hervorgehoben, die mit denen der Verbrauchsteuern übereinstimmen.

84 Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung und somit der Steuerschuld weist die CSPE deutliche Ähnlichkeiten mit den Verbrauchsteuern auf. Strom wird ähnlich wie bei anderen Verbrauchsteuern proportional zu den verbrauchten Kilowatt besteuert, mit einem Steuersatz, der von 3 Euro/MWh im Jahr 2003 auf 20 Euro/MWh im Jahr 2015 angehoben wurde (

85 Die Steuer entsteht, wie es bei Verbrauchsteuern der Fall ist, mit der Stromlieferung (

86 Während bei der harmonisierten Verbrauchsteuer für Strom der Verteiler oder Weiterverteiler des elektrischen Stroms die Steuer schuldet (Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96), wird die CSPE vom Endverbraucher geschuldet. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verlangt jedoch nicht, dass die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung in Bezug auf den Steuerschuldner der Mehrwertsteuer oder den Verbrauchsteuern entsprechen.

87 Auch hinsichtlich der festgelegten Höchstgrenzen gibt es eine Übereinstimmung zwischen der CSPE und den Verbrauchsteuern. Für die CSPE gilt, dass „der aus der Abgabe zur öffentlichen Stromversorgung von Industrieunternehmen, die mehr als 7 Gigawattstunden Strom pro Jahr verbrauchen, geschuldete Gesamtbetrag wird auf 0,5 % ihres Mehrwerts gedeckelt“ wird (

88 Hinsichtlich der „steuerlichen Überwachung“ weicht die CSPE teilweise von den anderen indirekten Steuern ab. Die französische Gesetzgebung sieht vor, dass sie von den Stromendverbrauchern in Form einer zusätzlichen Abgabe zu dem in der Stromrechnung angegebenen Stromtarif gezahlt wird. Die CSPE wurde also von den Stromlieferanten eingezogen und an die Ausgleichskasse überwiesen, die sie unter den Stromversorgern verteilte. Wie ich bereits betont habe (

89 Allgemein gesehen entspricht die CSPE daher (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Berechnung der Steuer, der Entstehung des Steueranspruchs und der steuerlichen Überwachung) den Besteuerungsgrundsätzen der Verbrauchsteuern, wie es Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 verlangt. Dies ist jedoch nur eine der Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Außerdem ist erforderlich, dass die CSPE eine besondere Zielsetzung aufweist, und diese Voraussetzung erfüllt sie nur in Bezug auf die zur Förderung von Grünstrom eingesetzten Einnahmen.

90 Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass die CSPE in dieser Hinsicht als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 vereinbar angesehen werden kann, und als damit unvereinbar, was die für ihre restlichen Ziele bestimmten Einnahmen angeht. E. Regelung der Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge (dritte Vorlagefrage)

91 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof, ob eine vollständige oder teilweise Erstattung der CSPE gefordert werden kann, falls diese (ganz oder teilweise) als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung anerkannt wird.

92 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (

93 In Übereinstimmung mit meiner in den vorstehenden Absätzen dargelegten These, dass die CSPE, was die Mehrkosten anbetrifft, die sich aus der Pflicht zur Abnahme von aus erneuerbaren Quellen und Kraft-Wärme-Kopplung produziertem Strom ergeben, die Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 erfüllt, bin ich der Meinung, dass die CSPE nicht gegen diese Vorschrift verstößt und daher unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts kein Anspruch auf Erstattung besteht.

94 Die Steuerpflichtigen können jedoch vom französischen Staat die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen von CSPE in dem Verhältnis zurückfordern, in dem die Einnahmen für die restlichen, nicht spezifischen Zwecke bestimmt waren, da die Abgabe insoweit nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieser Prozentsatz ist, ausgehend von den von der Commission de régulation de l’énergie veröffentlichten Daten oder anderen offiziell verfügbaren Daten, durch das vorlegende Gericht zu bestimmen.

95 Die Erstattungspflicht ist außerdem abhängig von den allgemeinen zeitlichen Einschränkungen (Verjährungsfristen) und erstreckt sich nur auf die ab dem 1. Januar 2009 rechtsgrundlos gezahlten Beträge ( IV. Ergebnis

96 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ermöglichte es der Französischen Republik, ihr nationales System zur Besteuerung von elektrischem Strom bis zum 31. Dezember 2008 beizubehalten, mit der einzigen Verpflichtung, die von der Richtlinie festgelegten Mindestsätze einzuhalten. 2. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren muss dahin ausgelegt werden, dass die Beibehaltung oder Einführung einer indirekten Steuer mit besonderer Zielsetzung nicht von der vorherigen Einführung einer harmonisierten Verbrauchsteuer abhängig ist. 3. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 ist wie folgt auszulegen: – Eine auf dem Stromverbrauch beruhende Abgabe, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, kann nicht als indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung eingestuft werden, soweit ihre Einnahmen einem geografischen Tarifausgleich und einer Tarifreduzierung für einkommensschwache Haushalte sowie der Finanzierung von Kosten des Betriebs öffentlicher Einrichtungen dienen. – Diese Abgabe kann jedoch in Bezug auf den Prozentsatz ihrer Einnahmen, der zur Finanzierung der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen verwendet wird, als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 vereinbare indirekte Steuer mit besonderer Zielsetzung eingestuft werden. 4. Die Beträge, die in Anwendung einer teilweise mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 unvereinbaren indirekten Steuer ohne Rechtsgrund erhoben wurden, müssen in Höhe des entsprechenden Prozentsatzes an die Steuerpflichtigen, die diese geleistet haben, zurückgezahlt werden, sofern diese sie nicht endgültig abgewälzt haben.