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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.2018 – C-52/17

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2018:178

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 13. März 2018 ( Rechtssache C‑52/17 VTB Bank (Austria) AG Weitere Beteiligte: Österreichische Finanzmarktaufsicht (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Österreich) „Vorabentscheidungsersuchen – Angleichung von Rechtsvorschriften – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013/36/EU -Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse – Großkreditobergrenzen – Regelung eines Mitgliedstaats, die bei Überschreitung der Großkreditobergrenzen die Vorschreibung von Zinsen vorsieht“

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen erhält der Gerichtshof Gelegenheit, sich (soweit mir bekannt ist) zum ersten Mal zu einigen Aspekten des Aufsichtsverfahrens zu äußern, die die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen betreffen, denen Kreditinstitute und Wertpapierunternehmen nach dem Willen des Unionsgesetzgebers genügen müssen.

2 In dieser Materie einschlägig sind die Richtlinie 2013/36/EU ( – Zum einen geht es darum, welche Rechtsnatur die Vorschreibung von Zinsen gegenüber Instituten hat, die gegen die von der CRR festgelegten Obergrenzen für die Übernahme von Risikopositionen verstoßen. Konkret wird zu klären sein, ob es sich um eine Sanktion oder um eine Verwaltungsmaßnahme handelt und welcher Rahmen den nationalen Behörden in Fällen wie dem vorliegenden zur Verfügung steht, um diese anzuordnen. – Zum anderen bedarf der Klärung, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen werden kann, dass bereits ein laufendes Aufsichtsverfahren vorliegt, das zur Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2013/36

3 Der zweite Erwägungsgrund lautet: „Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten. Hauptziel und Gegenstand dieser Richtlinie ist die Koordinierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Unternehmensführung und den Aufsichtsrahmen. Die Richtlinien 2006/48/EG[ (

4 Der 35. Erwägungsgrund lautet: „Um zu gewährleisten, dass Institute, die Personen, die die Geschäfte eines Instituts tatsächlich kontrollieren, und die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten erfüllen und unionsweit gleich behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe von Bußgeldern erfüllen.“

5 Im 41. Erwägungsgrund wird erklärt: „Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu sichern und weitere Verstöße zu verhindern, unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen weitere Sanktionen sowie höhere als in dieser Richtlinie vorgesehene Bußgelder vorsehen können.“

6 Art. 64 („Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse“) bestimmt: „(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach Artikel 102 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse nach den Artikeln 104 und 105. (2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus: a) unmittelbar, b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden, d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.“

7 Art. 65 („Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen“) bestimmt in Abs. 1: „Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

8 In Art. 67 heißt es: „(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn … k) ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht, … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: … g) Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen. …“ 2. Verordnung Nr. 575/2013

9 Der fünfte Erwägungsgrund bestimmt: „Diese Verordnung und die Richtlinie 2013/36/EU sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen … bilden. Daher sollte diese Verordnung zusammen mit jener Richtlinie gelesen werden.“

10 Der neunte Erwägungsgrund bestimmt: „Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union ist ein einheitliches Regelwerk für alle Marktteilnehmer ein zentrales Element für das Funktionieren des Binnenmarktes. Zur Vermeidung von Marktstörungen und Aufsichtsarbitrage sollten aufsichtliche Mindestvorschriften größtmögliche Harmonisierung gewährleisten. …“

11 Art. 2 lautet: „Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die in dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren an.“

12 Art. 395 bestimmt: „(1) Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt. Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so darf der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Instituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt. Die Obergrenze darf 100 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA [Europäische Bankenaufsichtsbehörde] und die Kommission davon in Kenntnis. … (5) Die Obergrenzen gemäß diesem Artikel dürfen für Risikopositionen im Handelsbuch des Instituts überschritten werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die auf das Anlagebuch entfallenden Risikopositionen gegenüber dem Einzelkunden oder der Gruppe verbundener Kunden überschreiten nicht die Obergrenze nach Absatz 1, die unter Berücksichtigung der anrechenbaren Eigenmittel berechnet wird, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt; b) das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die gemäß den Artikeln 397 und 398 berechnet wird; c) dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; d) alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten. In jedem Fall, in dem die Obergrenze überschritten worden ist, meldet das Institut den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden. …“

13 In Art. 396 Abs. 1 heißt es: „Wird bei Krediten die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 ausnahmsweise überschritten, so meldet das Institut den Forderungswert unverzüglich den zuständigen Behörden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, dem Institut eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. …“ 3. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (

14 Art. 33 Abs. 2 bestimmt: „Die EZB übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben am 4. November 2014, vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen und Maßnahmen dieses Absatzes. …“ 4. Verordnung Nr. 468/2014

15 Art. 2 enthält folgende Begriffsbestimmungen: „… 24. ‚EZB-Aufsichtsverfahren‘: eine Tätigkeit der EZB, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gerichtet ist, wozu auch gemeinsame Verfahren und die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gehören. … 25. ‚NCA-Aufsichtsverfahren‘: eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen; …“

16 In Art. 48 („Schwebende Verfahren“) heißt es: „(1) Im Fall einer Änderung der Zuständigkeit der EZB und einer NCA unterrichtet die Behörde, deren Zuständigkeit endet (nachfolgend die ‚Behörde, deren Zuständigkeit endet‘), die zuständig werdende Behörde (nachfolgend die ‚Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt‘) über formell eingeleitete Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, stellt diese Informationen umgehend zur Verfügung, nachdem sie Kenntnis von einer bevorstehenden Änderung der Zuständigkeit erlangt hat. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, aktualisiert diese Informationen laufend und im Regelfall monatlich, wenn neue Informationen zu einem Aufsichtsverfahren zu melden sind. Die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, kann in hinreichend begründeten Fällen eine Meldung auf weniger häufiger Basis gestatten. Für die Zwecke der Artikel 48 und 49 hat der Begriff ‚Aufsichtsverfahren‘ die Bedeutung eines EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahrens. Vor einer Änderung der Zuständigkeit nimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unverzüglich nach der formellen Einleitung eines neuen Aufsichtsverfahrens, das einen Beschluss erfordert, Kontakt mit der Behörde auf, die die Beaufsichtigung übernimmt. … (3) Wenn ein formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren, das einen Beschluss erfordert, nicht vor dem Tag beendet werden kann, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt, bleibt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, für die Beendigung dieses schwebenden Verfahrens zuständig. Zu diesem Zweck verbleiben alle einschlägigen Befugnisse, bis das Aufsichtsverfahren beendet ist, bei der Behörde, deren Zuständigkeit endet. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, beendet das betreffende schwebende Verfahren im Einklang mit dem geltenden Recht im Rahmen der bei ihr verbliebenen Befugnisse. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unterrichtet die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, bevor sie in einem Aufsichtsverfahren, das vor der Änderung der Zuständigkeit schwebend war, einen Beschluss fasst. Sie übermittelt der Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, eine Kopie des gefassten Beschlusses und der Dokumente, die in Bezug auf den Beschluss relevant sind. …“

17 Art. 149 („Fortsetzung bestehender Verfahren“) sieht vor: „(1) Sofern die EZB nichts anderes beschließt, gelten die in Artikel 48 festgelegten Verfahren, wenn eine NCA vor dem 4. November 2014 ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat. (2) Abweichend von Artikel 48 findet dieser Artikel auf gemeinsame Verfahren Anwendung.“ B. Nationales Recht – Bankwesengesetz (

18 § 97 Abs. 1 lautete: „Die [Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA)] hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben: … 4. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“

19 § 98 Abs. 5 sah vor: „Wer als Verantwortlicher … eines Kreditinstitutes … 2. Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen; … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“ II. Sachverhalt und Vorlagefragen

20 Die FMA erließ nach § 97 Abs. 1 Ziff. 4 BWG zwei Bescheide vom 30. Oktober 2014 und 11. Mai 2015, in denen sie der VTB Bank (Austria) (im Folgenden: VTB Bank) die Zahlung bestimmter Zinsen vorschrieb, da diese gegenüber einer Gruppe von untereinander verbundenen Kunden eine höhere Risikoposition eingegangen war als Art. 395 Abs. 1 CRR gestattet.

21 In der ersten Rechtssache betrug die Zinssumme insgesamt 94951,41 Euro, entsprechend der von Mai bis September 2014 eingetretenen Überschreitung; in der zweiten Rechtssache belief sie sich auf insgesamt 28278,57 Euro für die Überschreitung im Lauf des Monats Oktober 2014.

22 VTB Bank legte gegen den zweiten Bescheid der FMA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein; sie trug vor, dass Art. 395 Abs. 5 CRR Anwendung finde und daher keine Möglichkeit bestehe, sie nach einer nationalen Norm zu sanktionieren.

23 In diesem Kontext hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Vorschriften des sekundären Unionsrechts (insbesondere etwa die Art. 64 oder 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36) auf die behördliche Vorschreibung von Zinsen gemäß einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaates anwendbar, nach der einem Kreditinstitut bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR Zinsen in der Höhe von 2 v. H der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage vorzuschreiben sind? 2. Steht das Unionsrecht (insbesondere Art. 395 Abs. 1 und Abs. 5 CRR) einer nationalen Regelung, wie sie in § 97 Abs. 1 Ziff. 4 BWG enthalten war, entgegen, wenn trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 395 Abs. 5 bei einem Verstoß gegen Art. 395 Abs. 1 (Abschöpfungs‑)Zinsen vorgeschrieben werden? 3. Ist Art. 48 Abs. 3 der Verordnung Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung) dahin auszulegen, dass ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ bereits darin gesehen werden kann, dass ein Unternehmen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde abgibt, oder kann ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ darin gesehen werden, dass in einem Parallelverfahren für ähnliche Verstöße in davor liegenden Zeiträumen bereits ein aufsichtsbehördlicher Bescheid erlassen wurde? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24 Die Vorlageentscheidung ist am 1. Februar 2017 beim Gerichtshof eingegangen.

25 Im schriftlichen Verfahren haben die VTB Bank, die FMA, die EZB und die Kommission Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten. IV. Prüfung

26 Die beiden ersten Fragen des Bundesverwaltungsgerichts können meines Erachtens (wie auch nach Auffassung der Kommission) zusammen beantwortet werden.

27 Zusammenfassend soll mit ihnen geklärt werden, – ob die Zinsenvorschreibung, die das nationale Gesetz für den Fall vorsieht, dass ein Kreditinstitut die in Art. 395 Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenzen für Risikopositionen überschreitet, eine „Verwaltungssanktion“ oder „andere Verwaltungsmaßnahme“ im Sinne der Art. 65 und 67 der Richtlinie 2013/36 darstellt; – ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass diese Zinsen nach der nationalen Regelung auch dann vorgeschrieben werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 395 Abs. 5 CRR erfüllt sind.

28 Mit der dritten (und letzten) Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, zu welchem Zeitpunkt ein Aufsichtsverfahren als formell eingeleitet angesehen werden kann. Von der Antwort wird abhängen, welche Behörde für dieses Verfahren zuständig ist, wenn ein Kompetenzwechsel zwischen der EZB und einer NCA stattfindet und noch anhängige Rechtssachen davon betroffen sind. A. „Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen“ bei Übertretungen der Obergrenze für Kreditrisiken (erste und zweite Vorlagefrage) 1. Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien

29 Nach Auffassung von VTB Bank fällt die in Rede stehende nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36 und wird von den Begriffen „Verwaltungssanktionen“ und „andere Verwaltungsmaßnahmen“ ihres Art. 65 umfasst. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, bei Verstößen gegen die CRR entweder Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen anzuwenden.

30 Auch wenn die Richtlinie 2013/36 die beiden Begriffe nicht näher definiere, lasse sich aus Art. 66 Abs. 2 dieser Richtlinie ableiten, dass diese Sanktionen und Maßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen müssten; so müssten sie geeignet sein, alle Verstöße gegen die CRR zu reduzieren oder zu verhindern. Angesichts ihrer Art, ihres Wesensgehalts und ihres Charakters müssten die von der FMA vorgeschriebenen Zinsen mit den in der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Sanktionen oder Maßnahmen vergleichbar sein.

31 Außerdem weist VTB Bank darauf hin, dass nach Art. 395 Abs. 5 CRR die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Obergrenzen unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürften. Es sei einem nationalen Gesetzgeber daher verwehrt, Bestimmungen zu erlassen, die diese Vorschrift des Unionsgesetzgebers ihrer praktischen Wirksamkeit beraubten.

32 Nach Auffassung der FMA besteht kein Bezug der streitgegenständlichen Zinsen zu den Art. 64 und 65 der Richtlinie 2013/36. Ihres Erachtens handelt es sich im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Judikatur um eine verwaltungsbehördlich angeordnete Steuerungsmaßnahme ohne Strafcharakter, die eine pauschalierte Abschöpfung des aus dem Verstoß gegen eine Ordnungsnorm gewonnenen oder erzielbaren Vorteils vorsehe.

33 Die FMA trägt vor, die Verordnung Nr. 1024/2013 lasse den Mitgliedstaaten Raum zum Erlass eigener Regelungen. Aufsichtsrechtliche Aufgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB fielen, verblieben in der Zuständigkeit der nationalen Behörden; so sei auch die in Rede stehende Maßnahme eine spezifisch österreichische Norm, die nicht die Umsetzung der Richtlinie 2013/36 zum Ziel habe.

34 Für die FMA besteht, zusammengefasst, kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von ihr angewendeten nationalen Vorschrift und der CRR. § 97 Abs. 1 Nr. 4 BWG verweise lediglich auf Art. 395 Abs. 1 CRR (und nicht auf dessen Abs. 5), um die materiellen Voraussetzungen der Zinsabschöpfung festzulegen. Angesichts ihrer Zielsetzung erfolge die Zinsenvorschreibung bei einer Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 CRR vorgesehenen Obergrenzen automatisch, d. h. auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 der Vorschrift vorlägen.

35 Nach Auffassung der Kommission ist die nationale Vorschrift zur Ausführung der Art. 64, 65 und 67 der Richtlinie 2013/36 erlassen worden. Sie sei mit dieser jedoch nicht vereinbar, da sie negative Rechtsfolgen automatisch an einen Verstoß gegen Art. 395 Abs. 1 CRR anknüpfe, ohne zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen von Art. 395 Abs. 5 vorlägen.

36 Die Kommission verweist insoweit darauf, dass die Art. 387 bis 403 CRR als eine Maßnahme abschließender Maximalharmonisierung prudentieller Anforderungen anzusehen sei; den Mitgliedstaaten verbleibe deshalb kein Raum, um eigene, abweichende nationale Maßnahmen im Hinblick auf Anforderungen an Großkredite aufzustellen.

37 Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, aufgrund deren Verstöße gegen die in Art. 395 Abs. 1 festgelegte Obergrenze geahndet werden könnten. Nach Art. 67 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie müssten zur Ahndung eines solchen Verstoßes zumindest Bußgelder verhängt werden.

38 Ihres Erachtens liege ein Verstoß gegen die Obergrenzen nach Art. 395 Abs. 1 CRR jedoch nicht vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme des Art. 395 Abs. 5 CRR verwirklicht seien. Folglich ordne eine nationale Regel, die die Vorschreibung von Zinsen vorsehe, ohne auf den gesamten Art. 395 CRR abzustellen, letztlich eine Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme für ein Verhalten an, das nach dem geltenden Unionsrecht zulässig sei. 2. Würdigung

39 Die Richtlinie 2013/36 und die CRR bilden zusammen den Rechtsrahmen für die Regelung des Bankgeschäfts, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (

40 Konkret enthält die CRR die von den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen einzuhaltenden Aufsichtsvorschriften. Dabei handelt es sich um Mindestvorschriften, die nach den Worten des Unionsgesetzgebers eine „größtmögliche Harmonisierung gewährleisten“ sollen, und zwar „[z]ur Vermeidung von Marktstörungen und Aufsichtsarbitrage“.

41 Die Grundidee besteht darin, dass „[a]us Gründen der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union … ein einheitliches Regelwerk für alle Marktteilnehmer ein zentrales Element für das Funktionieren des Binnenmarktes“ ist. (

42 Die Richtlinie 2013/36 wiederum stellt den unerlässlichen Rechtsrahmen für die Anwendung und Gewährleistung der Aufsichtsvorschriften über Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dar, so wie diese Vorschriften von der CRR konzipiert worden sind.

43 Zu den nach der CRR einzuhaltenden Aufsichtsanforderungen gehört, soweit hier von Interesse, ihr Art. 395 Abs. 1, der gewährleisten soll, dass ein Institut „gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition [hält], deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel (

44 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wurde diese Risikoobergrenze in der vorliegenden Rechtssache überschritten. Damit liegt seiner Auffassung nach ein Fall des Art. 67 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2013/36 mit der Folge vor, dass nach Abs. 2 der Vorschrift u. a. „mindestens … Bußgelder“ zu verhängen seien, „die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen“. Diese Sanktion gehört in der Tat zu den „Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen“, die die Mitgliedstaaten für den Fall, dass u. a. dieser konkrete Verstoß eintritt, vorzusehen verpflichtet sind.

45 Der Standpunkt des vorlegenden Gerichts ist diesbezüglich nicht klar, die FMA unterstreicht jedoch, die behördliche Zinsenvorschreibung gegenüber VTB Bank (Austria) sei nicht als „Verwaltungssanktion“ oder „Zwangsmaßnahme“ wegen eines Verstoßes gegen die CRR ergangen. Es handle sich lediglich um „Abschöpfungszinsen“, die im österreichischen Recht keinen Strafcharakter hätten, sondern als verwaltungsbehördlich angeordnete Steuerungsmaßnahme konzipiert seien, die eine „pauschalierte Abschöpfung des aus der Gesetzwidrigkeit gewonnenen oder erzielbaren Vorteiles“ vorsehe, d. h. darauf abziele, den aus der Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil auszugleichen (

46 Ich halte es für vertretbar, in der in § 97 Abs. 1 Nr. 4 BWG normierten Zinsenvorschreibung keines der „Bußgelder“ zu sehen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. k und Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/36 „mindestens“ gegen Institute verhängen müssen, die eine über die in Art. 395 Abs. 1 der CRR festgelegten Grenzen hinausgehende Risikoposition eingehen.

47 Das „Bußgeld“, auf das Art. 67 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/36 Bezug nimmt, scheint mir eher – wie auch die Kommission hervorhebt (

48 Die Vereinnahmung dieser Zinsen (ohne eine vorher bestehende Hauptschuld) aufgrund der behördlichen Vorschreibung könnte somit eher als Verwaltungsmaßnahme einzuordnen sein. Meines Erachtens ist hierfür nicht von Relevanz, ob Art. 67 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/36 seine nationale Entsprechung in § 97 oder § 98 BWG findet. Abgesehen davon, dass diese Frage zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist, fiele § 97 BWG (und folglich auch die Vorschreibung der streitgegenständlichen Zinsen) deswegen nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36 heraus.

49 Die Sanktionen und Maßnahmen, auf die Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36 Bezug nimmt, stellen jedoch nicht alle behördlichen Maßnahmen dar, mit denen auf Verstöße gegen die CRR reagiert werden kann. Die Richtlinie 2013/36 gestattet – und erwartet sogar –, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen vorsehen, d. h. „sämtliche Maßnahmen [ergreifen]“, die zur Anwendung sowohl dieser Richtlinie als auch der CRR „erforderlich sind“ (Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36) (

50 Unter die Sanktionen und Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Mindestvorschriften hinzufügen können, wäre jedenfalls auch die Vorschreibung von Zinsen wie derjenigen nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 4 BWG zu subsumieren. Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist nicht weiter erheblich, ob die hier von der FMA angeordnete Sanktion als „Verwaltungssanktion“ oder als „sonstige Verwaltungsmaßnahme“ im Sinne der Art. 65 und 67 der Richtlinie 2013/36 anzusehen ist, da sie aus Sicht des Unionsgesetzgebers auf jeden Fall zulässig wäre (

51 Auch wenn es zutrifft, dass die Mitgliedstaaten weitere Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen normieren dürfen, ist nicht weniger richtig, dass diejenigen, deren Einführung sie beschließen, den durch die Richtlinie 2013/36 und die CRR gesteckten Rechtsrahmen beachten müssen.

52 Ich will damit sagen, dass der Unionsgesetzgeber, nachdem er sich im Bereich der Aufsicht und der Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für eine „größtmögliche Harmonisierung“ (

53 So erklärt sich auch, dass die Richtlinie 2013/36 selbst, auch wenn sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, weitere Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen hinzuzufügen, sicherzustellen sucht, dass sich die nationalen Gesetzgeber an gemeinsame Vorschriften halten, indem sie ihre Reichweite abgrenzt und die Höhe der Bußgelder festlegt (

54 Ich glaube deshalb, dass es zwei Kategorien von Verhaltensweisen gibt, die geahndet werden können, nämlich a) diejenigen, die in Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 genau beschrieben sind, und b) andere (

55 Die Frage ist nun, ob die Mitgliedstaaten, wenn sie neue Tatbestände von Verstößen hinzufügen können, auch diejenigen neu gestalten können, die in der Richtlinie 2013/36 festgelegt sind. Ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall ist, wenn sie dabei tatsächliche Voraussetzungen, die man als „notwendige Voraussetzungen“ bezeichnen könnte, ändern oder streichen, d. h. Voraussetzungen, die nach der Richtlinie „mindestens“ in die nationalen Vorschriften aufzunehmen sind.

56 Im hier vorliegenden Fall ist nach den verfügbaren Informationen vermutlich § 98 Abs. 5 Ziff. 2 BWG die Vorschrift, die Art. 67 Abs. 1 Buchst. k und Art. 67 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/36 in das österreichische Recht umgesetzt hat.

57 Falls dem so wäre – was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, hätte der nationale Gesetzgeber die Verpflichtung erfüllt, „mindestens“ einen der vom Unionsgesetzgeber vorgeschriebenen Fälle von Verstößen zu normieren. Er hätte diesem Tatbestand außerdem auch die von der Richtlinie 2013/36 (ebenfalls als „Minimum“) vorgesehene Rechtsfolge zugeordnet.

58 Genau betrachtet zielt Art. 98 Abs. 5 Ziff. 2 BWG auf den Verantwortlichen eines Kreditinstituts, der für dieses „Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 [CRR] festgelegten Obergrenzen hinausgehen“. Der Verweis auf Art. 395 CRR insgesamt, d. h. ohne Ausschluss einer seiner Absätze, bedeutet aber, dass der in Art. 98 Abs. 5 Ziff. 2 BWG normierte Sachverhalt zum Tatbestand von Art. 395 CRR gehört.

59 Dabei ist hervorzuheben, dass der Tatbestand von Art. 395 CRR nicht allein derjenige ist, der in Abs. 1 beschrieben wird, sondern derjenige, der sich aus der inhaltlichen Zusammenschau dieses Absatzes mit Abs. 5 desselben Artikels ergibt.

60 Nach Art. 395 Abs. 1 CRR dürfen Institute keine Risikopositionen eingehen, deren Wert 25 % ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt (

61 Mit anderen Worten, eine integrale Betrachtung des Tatbestands von Art. 67 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2013/36 führt zu folgendem Inhalt der Vorschrift: „Dieser Artikel ist dann anzuwenden …, wenn ein Institut eine Risikoposition eingeht, die die in Art. 395 Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenzen übersteigt, und wenn nicht die in Abs. 5 derselben Vorschrift vorgesehenen Bedingungen vorliegen“.

62 So wäre § 98 Abs. 5 Ziff. 2 BWG die genaue Übertragung von Art. 67 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2013/36, und mit ihm wäre einer der Verstöße, die vom nationalen Gesetzgeber „mindestens“ zu normieren sind, in das österreichische Recht umgesetzt worden.

63 Wenn diese Auslegung – wie ich meine – richtig ist, hätte § 97 Abs. 1 Nr. 4 BWG keinen neuen, anderen Tatbestand geschaffen, sondern eher den des Art. 67 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2013/36 abgeändert.

64 In der Tat verweist die nationale Vorschrift nur auf den in Art. 395 Abs. 1 CRR beschriebenen Tatbestand und lässt diejenigen des Abs. 5 dieser Vorschrift unerwähnt. Damit könnte man vertreten, dass er einen neuen Tatbestand schafft, der sich lediglich auf die Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenze bezieht, gleichgültig, ob die Merkmale des Abs. 5 vorliegen oder nicht.

65 Allerdings bedeutet Art. 395 CRR, soweit er die Überschreitung der (in Abs. 1 festgelegten) Risikoobergrenzen unter bestimmten (in Abs. 5 beschriebenen) Umständen erlaubt, dass tatsächlich diejenigen Obergrenzen entscheidend sind, die sich aus der Zusammenschau dieser beiden Absätze der Vorschrift ergeben. Beide bilden eine untrennbare Einheit und führen so zur Umgrenzung des Risikoniveaus, das die Institute eingehen dürfen.

66 Mit anderen Worten, aus dem Tatbestand von Art. 395 Abs. 1 und 5 CRR ergibt sich, dass Kreditinstitute rechtmäßig diejenigen Risiken eingehen können, die durch beide Absätze definiert werden.

67 Ließe man zu, dass die Mitgliedstaaten gegen Institute vorgehen, die sich, eben weil die in Art. 395 Abs. 5 CRR festgelegten Voraussetzungen auf sie zutreffen, dort zugelassenen Risiken ausgesetzt haben, würde Art. 395 insgesamt abgeändert mit der fatalen Folge, dass das Vertrauen der Institute in die Tatsache, dass die Risiken, die sie eingehen dürfen, sich aus der Anwendung von Art. 395 Abs. 1 und 5 insgesamt ergeben, enttäuscht würde.

68 Der nationale Gesetzgeber kann aufgrund der den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, neben den von der Richtlinie 2013/36 „mindestens“ geforderten auch andere Verstöße und weitere Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, neue Tatbestände schaffen, aber nicht diejenigen abändern, die der Unionsgesetzgeber bereits normiert hat.

69 Insgesamt ist daher meiner Ansicht nach die untersuchte nationale Regelung mit dem von der Richtlinie 2013/36 und der CRR gebildeten Rechtsrahmen nicht vereinbar. B. Zum Vorliegen von „formell eingeleiteten Aufsichtsverfahren“ angesichts eines Zuständigkeitswechsels zwischen den Aufsichtsbehörden (dritte Vorlagefrage) 1. Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien

70 Nach Auffassung von VTB Bank ist die FMA nach Art. 48 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung nur für vor dem 4. November 2014 eingeleitete Aufsichtsverfahren zuständig.

71 Da der Bescheid der FMA, mit dem die Zinsenvorschreibung (wegen der im Oktober 2014 verwirklichten Risikoüberschreitung) erfolgte, vom 11. Mai 2015 datiert und auf eine von der VTB Bank am 3. November 2014 erstattete Meldung gestützt wurde, steht dieses Institut auf dem Standpunkt, man könne diese Meldung noch nicht als Einleitung eines formellen Aufsichtsverfahrens im Sinne von Art. 2 Nr. 25 und Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung betrachten.

72 Die FMA sei damit für den Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2015 nicht zuständig gewesen, da sie vor dem 4. November 2014 noch kein formelles Aufsichtsverfahren eingeleitet habe.

73 Die FMA begründet demgegenüber ihre Zuständigkeit mit dem Vorbringen, das Unionsrecht sehe keine den Abschöpfungszinsen entsprechenden Zinsen vor und habe stattdessen einen gewissen Raum für derartige nationale Besonderheiten gelassen. Da keine Zuständigkeit der EZB nach der SSM-Rahmenverordnung bestehe, erübrige sich eine nähere Prüfung der Bestimmungen über schwebende Verfahren gemäß Art. 48 Abs. 3 dieser Verordnung.

74 Die FMA führt noch ergänzend aus, aus Gründen der Verfahrensökonomie sei die Meldung der VTB Bank vom 3. November 2014 im Ermittlungsverfahren bezüglich der vorherigen Großkreditüberschreitungen miterledigt worden, da es sich um die gleichen Kunden und den gleichen Tatbestand gehandelt habe.

75 Die EZB, deren Vortrag sich auf diese dritte Frage beschränkt, ist der Auffassung, der Begriff „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ sei in Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung für den Fall eines Zuständigkeitswechsels zwischen der EZB und einer NCA während laufender Aufsichtsverfahren eingeführt worden. Dieser Begriff beziehe sich auf die Zuständigkeiten und Befugnisse der EZB, so dass Art. 48 der Verordnung lediglich Verfahren betreffe, die im Bereich ihrer Zuständigkeiten lägen.

76 Die Anwendung von Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung hänge somit von der Einordnung der in Rede stehenden Zinsen ab. Er komme zur Anwendung, wenn es sich um eine Aufsichtsmaßnahme im Sinne der Art. 64 oder 65 der Richtlinie 2013/36 handle, jedoch nicht, wenn er eine wirtschaftliche Maßnahme darstelle, die die pauschale Abschöpfung eines aufgrund rechtswidrigen Verhaltens erzielten oder erzielbaren Vorteils bezwecke.

77 Nach Auffassung der Kommission, die sich zu dieser Frage lediglich hilfsweise äußert, wird ein Aufsichtsverfahren gemäß Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung nicht durch eine Meldung des Kreditinstituts nach Art. 396 CRR eingeleitet. Zum anderen könnten auch die bereits abgeschlossenen Parallelverfahren wegen ähnlicher Verstöße keinen Zusammenhang dergestalt eröffnen, dass ein noch anhängiges Verfahren vorliege. 2. Würdigung

78 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, ob in einem der folgenden beiden Fälle ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ nach Art. 48 Abs. 3 der Verordnung Nr. 468/2014 vorliegt, – wenn ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden die von ihm verwirklichte Risikoüberschreitung gegenüber den in Art. 395 CRR vorgesehenen Risiken gemeldet hat; – wenn die Aufsichtsbehörde in einem Parallelverfahren über frühere, ähnliche Verstöße eine Entscheidung getroffen hat.

79 In dieser Rechtssache wurde die von der FMA erlassene Zinsenvorschreibung am 11. Mai 2015 auf eine Überschreitung der Risikoposition gestützt, die im Oktober 2014 stattgefunden hatte und dieser Behörde von VTB Bank am 3. November 2014 (d. h. einen Tag, bevor die EZB ihre Zuständigkeiten nach der SSM-Rahmenverordnung übernahm) gemeldet worden war.

80 Im Bereich der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden enthält Art. 48 der SSM-Rahmenverordnung eine Regelung für Aufsichtsverfahren, die zum Zeitpunkt, an dem ein Zuständigkeitswechsel zwischen der EZB und einer dieser Behörden eintritt, bereits eingeleitet sind.

81 Nach Art. 149 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung müssen in diesem Fall die in ihrem Art. 48 geregelten Übergangsverfahren angewandt werden, „[s]ofern die EZB nichts anderes beschließt, … wenn eine NCA vor dem 4. November 2014 ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat“.

82 Für das vorlegende Gericht ist relevant, ob bereits vor dem 4. November 2014 ein formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren bei der FMA vorlag. Ich glaube allerdings, dass dafür noch eine Vorbedingung besteht, auf die die EZB in ihren Erklärungen hinweist und deren Erfüllung die FMA in Abrede stellt. Auf sie ist im Rahmen dieser Prüfung einzugehen.

83 Die FMA führt aus, die Zuständigkeit für die Vorschreibung von Abschöpfungszinsen liege auf keinen Fall, d. h. auch nach dem 4. November 2014 nicht, bei der EZB. Wenn dem so wäre, dürfte die Übergangsregelung in Art. 48 der SSM-Rahmenverordnung nicht angewandt werden.

84 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 „ist die EZB … ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig“, u. a. für die „Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf … Beschränkungen für Großkredite … festlegen“.

85 Nun bestimmt gerade Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013, dass zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben „und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, … die EZB das einschlägige Unionsrecht an[wendet], und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden“, so heißt es in der Verordnung weiter, „wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden“ (

86 Gleichviel, ob es sich bei der Zinsenvorschreibung um eine rechtmäßige nationale Maßnahme handelt, die ein Mitgliedstaat in Ausübung einer ihm durch den Rechtsrahmen der Richtlinie 2013/36 und der CRR eingeräumten Möglichkeit erlassen hat, oder um eine Maßnahme, die in direkter Anwendung dieses Rechtsrahmens erfolgt ist (dies ist meine Meinung), läge sie vor dem Hintergrund von Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 bei beiden Hypothesen nicht außerhalb des Bereichs der Zuständigkeiten der EZB.

87 Da somit die erste Voraussetzung von Art. 48 der SSM-Rahmenverordnung (mittlerweile eingetretene Zuständigkeit der EZB) erfüllt ist, ist zu klären, ob auch die Voraussetzung gegeben ist, nach der das vorlegende Gericht ausdrücklich fragt, d. h., ob am Datum, an dem die EZB die Aufsichtszuständigkeit übernommen hat, bereits ein bei der FMA anhängiges Verfahren vorlag.

88 Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung bezieht sich ausdrücklich auf ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“. Das verwendete Adverb weist nicht auf die Gründe hin, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben und zu denen möglicherweise die Meldung gehört, die das Institut nach Art. 395 Abs. 5 CRR an die zuständigen Behörden richten muss, wenn es die Obergrenze für die Risikoposition überschritten hat.

89 Meines Erachtens wollte der Unionsgesetzgeber speziell auf den Zeitpunkt abstellen, in dem das Verfahren in formeller oder amtlicher Weise eingeleitet worden ist, d. h. wenn eine ausdrückliche Eröffnungsentscheidung seitens der zuständigen Behörde vorliegt. Was auch immer die materiellen Gründe waren (wie die Meldung eines Kreditinstituts), die zum formellen Erlass dieser Entscheidung geführt haben, entscheidend ist Letzterer, nicht die materiellen Gründe.

90 Folglich gehe ich davon aus, dass mit der Meldung von VTB Bank vom 3. November 2014 das Aufsichtsverfahren nach Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung noch nicht als eingeleitet angesehen werden kann.

91 Es scheint mir auch nicht, dass die nach der Meldung von VTB Bank vom 3. November 2014 erlassene Zinsenvorschreibung auf das Verfahren zurückgeführt werden kann, das zum Bescheid vom 30. Oktober 2014 geführt hat, mit dem Zinsen für vorher verwirklichte Überschreitungen vorgeschrieben wurden.

92 Bei allen Vorbehalten angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Frage handelt, die letztlich vom vorlegenden Gericht zu beantworten ist, war das Verfahren, das zum Bescheid vom 30. Oktober 2014 geführt hat, vermutlich bereits beendet, als VTB Bank die zweite Überschreitung der Risikoposition meldete (3. November 2014). Der im Zusammenhang mit dieser zweiten Überschreitung ergangene Bescheid kann nur erlassen worden sein, weil es sich um ein neues „formell eingeleitetes Verfahren“ gehandelt hat, folglich um ein anderes als das erste.

93 Die FMA hat Gründe der Verfahrensökonomie angeführt, um irgendeinen Zusammenhang zwischen dem zweiten Bescheid und dem Verfahren herzustellen, das am 30. Oktober 2014 beendet war. Sie führt diesbezüglich an, dass in diesem Verfahren die Meldung vom 3. November 2014 über die neuerliche Überschreitung miterledigt worden sei. Ohne in eine Frage eingreifen zu wollen, die zu beantworten, wie bereits ausgeführt, Sache der nationalen Gerichte ist, bin ich der Auffassung, dass die Bezugnahme auf den formellen Charakter des Beginns des Aufsichtsverfahrens in Art. 48 Abs. 3 der SSM-Rahmenverordnung die Ausführungen der FMA zu den materiellen Gründen ebenso wie zur Verfahrensökonomie ausschließt.

94 Folglich müsste die dritte Frage meines Erachtens dahin gehend beantwortet werden, dass in keinem der beiden vom vorlegenden Gericht angeführten Fälle ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ vorliegt. V. Ergebnis

95 Nach alledem schlage ich vor, dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) wie folgt zu antworten: 1. Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, insbesondere ihre Art. 64, 65 und 67, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren angewandten entgegensteht, die die behördliche Vorschreibung von Zinsen bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch dann vorsieht, wenn die Voraussetzungen der in Art. 395 Abs. 5 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahme vorliegen. 2. Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein „Aufsichtsverfahren“ erst dann als „formell eingeleitet“ anzusehen ist, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde eine ausdrückliche Entscheidung zu dessen Einleitung erlassen hat. Eine ihr vom Finanzinstitut erstattete Meldung stellt hingegen keine solche Entscheidung dar.