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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.2018 – C-12/17

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2018:195

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 20. März 2018 ( Rechtssache C‑12/17 Ministerul Justiţiei, Curtea de Apel Suceava und Tribunalul Botoşani gegen Maria Dicu und Consiliul Superior al Magistraturii (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj [Berufungsgericht Cluj, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Dauer – Begriff ‚Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung‘ – Anspruch auf Elternurlaub – Nichtberücksichtigung der Zeiten des Elternurlaubs bei der Bestimmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub“ Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (

2 Dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

3 Die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Frau Maria Dicu, ist Richterin. Sie befand sich vom 1. Oktober 2014 bis zum 3. Februar 2015 in Mutterschaftsurlaub. Vom 4. Februar 2015 bis zum 16. September 2015 wurde ihr „Urlaub für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von unter zwei Jahren“ gewährt. Dieser Urlaub ist in Art. 2 Abs. 1 der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 111/2010 privind concediul şi indemnizaţia lunară pentru creşterea copiilor (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 111/2010 über Elternurlaub und die monatliche Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) geregelt, der im Wesentlichen vorsieht, dass Personen, die in den beiden Jahren vor der Geburt ihres Kindes mindestens zwölf Monate lang Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder gleichgestellte Einkünfte bezogen haben, Urlaub für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von unter zwei Jahren und eine monatliche Zulage erhalten.

4 Nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub für ein unterhaltsberechtigtes Kind beantragte die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens beim Gericht ihrer Verwendung, dem Tribunalul Botoşani (Landgericht Botoşani, Rumänien), ab dem 17. September 2015 bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2015 (

5 Frau Dicu focht diesen Bescheid vor dem Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj, Rumänien) an, das ihrer Klage am 17. Mai 2016 mit der Begründung stattgab, dass der Erziehungsurlaub, den sie erhalten habe, wie die Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaftsurlaub als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen sei und einen anderen Zweck als der Jahresurlaub verfolge.

6 Das Tribunalul Botoşani (Landgericht Botoşani) sowie das Ministerul Justiţiei (Justizministerium, Rumänien) legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Sie machen geltend, der nationale Gesetzgeber habe den Erziehungsurlaub für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren in voller Kenntnis der Sachlage nicht in Art. 145 Abs. 4 bis 6 des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs einbezogen, wonach zur Feststellung der Dauer des Jahresurlaubs nur Zeiten der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs zum Schutz vor besonderen Gefahren während der Schwangerschaft oder der Stillzeit und des Urlaubs für ein krankes Kind als Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gewertet würden. Der Erziehungsurlaub für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren unterscheide sich von diesen Zeiten, da der betroffene Arbeitnehmer es selbst in der Hand habe, ihn in Anspruch zu nehmen.

7 Die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, nach der innerstaatlichen Rechtsprechung stellten die von Frauen bei der Kindererziehung wahrgenommenen Aufgaben eine Tätigkeit dar, die, würde sie nicht von den Müttern selbst übernommen, von entlohnten Kindermädchen erbracht würde; dies spreche für eine Gleichstellung der Zeit des Erziehungsurlaubs für ein Kleinkind und der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Im Übrigen sei der Erziehungsurlaub für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren ein Risiko des Individualarbeitsvertrags, das aus objektiven, das Kindeswohl betreffenden Gründen auftreten könne, während der Jahresurlaub das persönliche und subjektive Interesse des Arbeitnehmers schütze. Der Erziehungsurlaub für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren könne daher nicht als freiwilliger Urlaub angesehen werden.

8 Das vorlegende Gericht führt aus, der Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte, Rumänien), der im Ausgangsverfahren auch Berufungsbeklagter sei, habe unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (

9 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 für die Festlegung der Voraussetzungen des bezahlten Jahresurlaubs auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Bezug nehme. Auch wenn der rumänische Gesetzgeber die Rechtsvorschriften nach den Urteilen Schultz-Hoff u. a. (

10 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) das Verfahren ausgesetzt und mit Vorlageentscheidung, die am 10. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach bei der Festlegung der Dauer des Jahresurlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren befunden hat, nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt wird?

11 In der vorliegenden Rechtssache haben der Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte), die rumänische, die deutsche, die estnische, die spanische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, die am 15. Januar 2018 stattgefunden hat, haben sich die rumänische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission geäußert. Würdigung

13 Zur Klärung der Frage, ob das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, bei der Berechnung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub den Zeitraum seines Elternurlaubs zu berücksichtigen, sind zunächst die Anforderungen sowohl der Richtlinie 2003/88 als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Jahresurlaub heranzuziehen, bevor sodann etwaige einschlägige Vorschriften der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub geprüft werden. Umfang des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

14 Nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Nur ausnahmsweise, und zwar nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, darf der bezahlte Mindestjahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (

15 Die besondere Stellung, die der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Unionsrecht einnimmt, wird sowohl durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

16 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass „der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen [ist], von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie [2003/88] ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen“ (

17 Die besondere Bedeutung, die der Gerichtshof dem Anspruch auf Jahresurlaub zuerkennt, hängt mit dessen Zweck zusammen, „dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“ (

18 Der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte besondere Zweck erklärt meines Erachtens die Entscheidung des Gerichtshofs, dass „ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub … bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben“ (tatsächlich gearbeitet hatte, einen konsolidierten bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. So hat der Gerichtshof in den Rn. 44 und 45 des Urteils Schultz-Hoff u. a. (zu keiner Zeit die Möglichkeit eröffnet wird, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen“ (unter den … beschriebenen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten, dass diese Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten“ (

19 Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt das eigenständige Ziel, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich nach einer tatsächlichen Tätigkeit zu erholen. Angesichts des jedem Urlaub eigenen Zwecks hat der Gerichtshof daher im Urteil Merino Gómez (

20 Diesen beiden Urteilen (

21 In seinem Urteil Dominguez (

22 Angesichts des grundlegenden Unterschieds zwischen der Lage eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub und der eines Arbeitnehmers im Elternurlaub, namentlich aufgrund des Umstands, dass es sich im zweiten Fall nicht mehr um eine erwiesene und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Arbeitsunfähigkeit handelt, kann diese Lösung meines Erachtens nicht auf den Fall eines Arbeitnehmers im Elternurlaub erstreckt werden. Stillschweigen der überarbeiteten Rahmenvereinbarung

23 Ebenso wie der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wurde der Anspruch auf Elternurlaub in die Charta, und zwar in deren Art. 33 Abs. 2, aufgenommen. Der Gerichtshof hat ihn darin vom Mutterschaftsurlaub unterschieden, dass er den Eltern gewährt wird, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (zu unterbrechen, und die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz oder auf einen gleichwertigen Posten gewährleistet wird (

24 Der Elternurlaub erweist sich daher in jeder Hinsicht als spezieller Urlaub, der einer eigenen Rechtsnorm, und zwar der Richtlinie 2010/18, unterliegt. Somit stellt sich die Frage nach möglichen Wechselwirkungen zwischen dem bezahlten Jahresurlaub und dem Elternurlaub. Hierzu ist festzustellen, dass in der Richtlinie 2010/18 – genauer gesagt in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung – von einem etwaigen anzuerkennenden und während des Elternurlaubs des Arbeitnehmers entstehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub keine Rede ist. Zudem wird in Abs. 1 der Präambel der überarbeiteten Rahmenvereinbarung darauf hingewiesen, dass sie eine Verpflichtung der von den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen repräsentierten Sozialpartner darstellt, durch Mindestvorschriften (

25 Die überarbeitete Rahmenvereinbarung verleiht ein individuelles Recht auf Elternurlaub, das allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes zu dessen Betreuung bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird (

26 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung, bei der Ermittlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub von Frau Dicu für das Jahr 2015 den Zeitraum ihres Elternurlaubs nicht einzubeziehen, auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs beruht, wonach der Arbeitsvertrag während des Erziehungsurlaubs ausgesetzt wird. Aufgrund dieser Aussetzung wird, wie sich aus Art. 145 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsgesetzbuchs ergibt, bei der Ermittlung der Dauer des bezahlten Jahresurlaubs der Erziehungsurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt (

27 Im Übrigen scheint es schon wegen dieser Aussetzung keine weitere Diskrepanz zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu geben. Da das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht aus Gründen ausgesetzt wird, die nichts mit einer Erkrankung der betreffenden Arbeitnehmerin zu tun haben (

28 Der Kontext, in dem der Gerichtshof diese Erwägungen angestellt hat, ist mit dem des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen durchaus vergleichbar, da die Arbeitszeitverkürzung der betreffenden Arbeitnehmer auf einem Sozialplan beruhte, der vorsah, „dass die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe [dieser Kürzung] suspendiert sind“ (Pro-rata-temporis-Grundsatz bestimmt werden kann (Pro-rata-temporis-Kürzung des Anspruchs von Frau Dicu auf bezahlten Jahresurlaub führt, ist nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts wohl nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen besteht auch kein Widerspruch zu der wiederholten Feststellung des Gerichtshofs, dass ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub nicht beeinträchtigen darf (

29 Letztlich wäre es allein Sache der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zu entscheiden, über das in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung vorgeschriebene Minimum hinauszugehen und, wenn sie dies wollen, den Zeitraum eines Elternurlaubs bei der Bestimmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen.

30 Abschließend möchte ich jedem Versuch entgegentreten, die überarbeitete Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie im Licht der Vorschriften über den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Bestimmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub der betreffenden Arbeitnehmer nur die durch Paragraf 2 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung gewährleistete Mindestdauer des Elternurlaubs – d. h. vier Monate – zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass es für eine solche Auslegung meines Erachtens auch deshalb keine sichere Rechtsgrundlage gibt, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur überarbeiteten Rahmenvereinbarung keinen Niederschlag gefunden hat, habe ich in einem anderen Zusammenhang (

31 Infolgedessen ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, wonach der Zeitraum, in dem sich eine Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub für ein Kleinkind befand, bei der Berechnung der Dauer des bezahlten Jahresurlaubs außer Acht bleibt, weil dieser Zeitraum einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt wird. Ergebnis

32 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, wonach der Zeitraum, in dem sich eine Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub für ein Kleinkind befand, bei der Berechnung der Dauer des bezahlten Jahresurlaubs außer Acht bleibt, weil dieser Zeitraum einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt wird.