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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.2018 – C-122/17

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2018:223

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 10. April 2018 ( Rechtssache C‑122/17 David Smith gegen Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Irland, Attorney General (Vorabentscheidungsersuchen des Court of appeal [Berufungsgericht, Irland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Dritte Richtlinie 90/232/EWG – Art. 1 – Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers – Pflichtversicherung – Unmittelbare Wirkung von Richtlinien – Pflicht, eine nationale Rechtsvorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen – Möglichkeit des Staates, eine Richtlinie gegenüber einem Einzelnen geltend zu machen“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ursprünglich Herrn David Smith auf der einen und den Herren Patrick und Philip Meade, der FBD Insurance plc (im Folgenden: FBD), Irland sowie dem Attorney General auf der anderen Seite über den Ersatz des Schadens, der Herrn Smith infolge eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrzeug, das von Herrn Patrick Meade geführt worden war und dessen Halter Herr Philip Meade war, entstanden war.

3 In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde (

4 Der Gerichtshof ist aufgerufen, zu erläutern, welche Folgen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), im folgenden Zusammenhang ergeben: den ursprünglichen Rechtsstreit führte zwar Herr Smith gegen die Herren Meade, zu denen auf der Beklagtenseite noch die FBD, Irland und der Attorney General hinzutraten, doch in dem Verfahrensstadium, in dem die vorliegende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt worden ist, führt ihn FBD, die in die Rechte von Herrn Smith eingetreten ist, gegen den irischen Staat. In diesem Zusammenhang trägt Letzterer als Verteidigungsmittel vor, dass dieser Versicherer nach der Dritten Richtlinie verpflichtet sein könne, Herrn Smith Schadensersatz zu leisten. Es stellt sich somit die allgemeine Frage, die zwar nicht neu ist, sich hier aber in einer besonderen prozessualen Ausgestaltung stellt, nämlich dahin, ob eine Richtlinie in einem Fall, in dem der Staat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, einem Einzelnen Pflichten auferlegen kann.

5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte eines Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anwenden darf, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

6 Im Anschluss daran werde ich erläutern, warum ich der Meinung bin, dass eine solche Nichtanwendung nationaler Vorschriften, die gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßen, nicht dazu führen darf, dass der Versicherer, der sich an diese Vorschriften gehalten hat, verpflichtet ist, dem Opfer Schadensersatz zu leisten, obwohl der Schaden nicht von der Police der anerkannten Versicherung gedeckt ist. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

7 Die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (

8 Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie bestimmte: „Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“

9 Art. 1 Abs. 1 der zweiten Richtlinie bestimmt: „Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“

10 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie lautete: „Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch: – … – Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … als wirkungslos gilt.“

11 Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sah vor: „[D]ie in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … genannte Versicherung [deckt] die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.“ B. Irisches Recht

12 Section 56(1) des Road Traffic Act 1961 (Gesetz von 1961 über den Straßenverkehr) in der zur Zeit der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1961) sah vor, dass ein Autofahrer ein Fahrzeug mit mechanischem Antrieb auf einer öffentlichen Straße nicht führen durfte, sofern keine gültige Police einer anerkannten Versicherung vorlag, die Versicherungsschutz bei einer fahrlässigen Nutzung des Fahrzeugs gewährte, die eine Schadensersatzpflicht gegenüber jeder Person, außer einer ausgenommenen Person, begründete.

13 Nach Section 56(3) des Gesetzes von 1961 stellte die Nutzung eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen das Verbot in Section 56(1) eine Straftat dar.

14 Nach Section 65(1)(a) dieses Gesetzes war eine ausgenommene Person im Sinne von Section 56(1) dieses Gesetzes: „Jede Person, die in Bezug auf eine Verletzung, die sie erlitt, als sie sich in oder auf einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug befand (oder in bzw. auf einem von diesem gezogenen Fahrzeug), auf das sich das einschlägige Papier bezieht, das kein mechanisch angetriebenes oder ein gezogenes Fahrzeug war oder keine Fahrzeuge waren, die eine Kombination von Fahrzeugen bilden, das bzw. die einer Klasse angehören, die für die Zwecke dieses Absatzes in vom Minister erlassenen Verordnungen spezifiziert wurde, wobei diese Verordnungen keine Pflichthaftpflichtversicherung zur Deckung der Mitfahrer vorsehen dürfen für: i) jeden Teil eines mechanisch angetriebenen Fahrzeugs – mit Ausnahme großer Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe –, sofern dieser Teil des Fahrzeugs nicht mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer konstruiert oder gebaut ist, oder ii) einen Beifahrer, der in einem Wohnwagen sitzt, der an ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug angehängt ist, während sich diese Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen bewegt.“

15 Section 6(1)(a) der Road Traffic (Compulsory Insurance) Regulations 1962 (Ministerialverordnung von 1962 über die Pflichtversicherung im Straßenverkehr) bestimmte in seiner zur Zeit der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung (im Folgenden: Ministerialverordnung von 1962): „Fahrzeuge im Sinne von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 sind: a) alle Fahrzeuge außer Zweiräder, die mit Sitzplätzen für Mitfahrer konstruiert und gebaut sind“. II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

16 Am 19. Juni 1999 wurde Herr Smith sehr schwer verletzt, als es zwischen dem Lieferwagen, in dessen hinterem Teil er sich während der Fahrt als Mitfahrer befand und einem anderen Fahrzeug, das ebenfalls auf der öffentlichen Straße in der Nähe von Tullyallen (Irland) fuhr, zu einem Zusammenstoß kam. Fahrer des Lieferwagens zum Zeitpunkt des Unfalls war Herr Patrick Meade, und der Halter war Herr Philip Meade. Dieser Lieferwagen hatte im hinteren Teil keine befestigten Sitze für Mitfahrer.

17 Die Versicherungspolice der Autoversicherung, die Herr Philip Meade bei der FBD abgeschlossen hatte, war zum Zeitpunkt des Unfalls gültig und nach geltendem irischem Recht anerkannt. Diese Police enthielt eine Ausschlussklausel für Fahrzeuginsassen im hinteren Teil des Lieferwagens, die vorsah, dass die Garantie „Fahrzeuginsassen“ nur für Mitfahrer galt, die auf einem befestigten Sitz im vorderen Teil des Fahrzeugs saßen.

18 Herr Smith klagte gegen die Herren Meade wegen Fahrlässigkeit und Verschulden.

19 Nach der Zustellung des Antrags auf Schadensersatz von Herrn Smith lehnte FBD mit Schreiben vom 13. August 2001 es ab, an Herrn Philip Meade Ersatz für den Herrn Smith entstandenen Personenschaden zu zahlen. Diese Versicherungsgesellschaft berief sich auf die Ausschlussklausel in der Versicherungspolice und trug vor, dass Personenschäden bei Fahrzeuginsassen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befunden hätten, der für Mitfahrersitze weder konstruiert noch mit solchen ausgestattet sei, nicht von der Versicherungspolice gedeckt seien.

20 Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof sein Urteil Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), in dem er zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irischen Vorschriften im Wesentlichen entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut war, und dass diese Vorschrift alle Bedingungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und somit Rechte verleiht, auf die Einzelne sich berufen können und die sie unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Der Gerichtshof war jedoch der Ansicht, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu überprüfen, ob diese Vorschrift gegenüber einer Einrichtung wie derjenigen geltend gemacht werden kann, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist.

21 Der High Court (Obergericht, Irland), der in erster Instanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Smith auf der einen Seite und den Herren Meade, FBD, Irland und dem Attorney General auf der anderen Seite befasst war, hat in einem Urteil vom 5. Februar 2009 entschieden, dass Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Section 6 der Ministerialverordnung von 1962 im Einklang mit der Dritten Richtlinie ausgelegt werden könnten.

22 Am 10. Februar 2009 bestätigte der High Court (Obergericht) eine gütliche Einigung zwischen FBD und Herrn Smith im Anschluss an das Urteil vom 5. Februar 2009. Gemäß dieser Einigung zahlte FBD an Herrn Smith für Herrn Philip Meade einen Betrag von 3 Mio. Euro. Für Herrn Smith wurde anschließend die gerichtliche Betreuung angeordnet. Nach dieser Zahlung trat FBD in die Rechte von Herrn Smith ein.

23 Das Verfahren gegen die Herren Meade, gegen Irland und gegen den Attorney General wurde ausgesetzt.

24 FBD legte beim vorlegenden Gericht, dem Court of appeal (Berufungsgericht, Irland), gegen das Urteil des High Court (Obergericht) Berufung ein und machte geltend, dieser habe die aus dem Urteil vom 13. November 1990, Marleasing (C‑106/89, EU:C:1990:395), hervorgegangene Rechtsprechung falsch angewandt, indem er die nationalen Vorschriften gesetzeswidrig ausgelegt habe, und das Urteil führe dazu, der Dritten Richtlinie eine unmittelbare horizontale rückwirkende Wirkung gegen sie zu verleihen, da sie eine private Versicherungsgesellschaft sei. Außerdem werde sie, sollte ihre Berufung Erfolg haben, versuchen, den an Herrn Smith gezahlten Betrag vom Staat erstattet zu bekommen.

25 Der Court of appeal (Berufungsgericht) führt aus, dass zu dem für den Sachverhalt des Ausgangverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt Personen, die in Lieferwagen mitfuhren, die nicht mit befestigten Sitzgelegenheiten ausgestattet waren, für die Anwendung sowohl von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 in geänderter Fassung als auch der Ministerialverordnung von 1962 „ausgeschlossene Personen“ gewesen seien, und dass es im irischen Recht keine gesetzliche Pflicht gegeben habe, sie zu versichern. Ferner hätten sich Autofahrer, die eine anerkannte Versicherungspolice gehabt hätten, nicht strafbar gemacht, wenn sie ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz für Mitfahrer, die keine befestigte Sitzgelegenheit hatten, geführt hätten. Schließlich sei Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 so formuliert gewesen, dass der zuständige Minister, selbst wenn er eine Verordnung hätte erlassen wollen, um den Pflichtversicherungsschutz auf solche Personen auszudehnen, damit seine Befugnisse überschritten hätte.

26 Im Übrigen stelle sich im Rahmen der bei ihm anhängigen Berufung die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergäben. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sei der Fahrer nicht versichert gewesen, so dass die Garantiepflicht des Motor Insurers Bureau of Ireland (im Folgenden: MIBI) oblegen habe. Im Gegensatz dazu sei im vorliegenden Fall FBD eine private Einrichtung, die einer staatlichen Stelle nicht gleichgestellt werden könne. Außerdem sei im Unterschied zu der Sache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei, der Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Philip Meade, versichert gewesen, auch wenn die Versicherungspolice nach ihrem Wortlaut die Garantie für Mitfahrer, wie Herrn Smith, die im hinteren Teil des Fahrzeugs ohne befestigten Sitz mitfuhren, ausdrücklich ausgeschlossen habe.

27 Das vorlegende Gericht geht von der Prämisse aus, dass die in Rede stehende nationale Regelung nicht so ausgelegt werden kann, dass sie mit Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie in Einklang steht.

28 So hat der Court of appeal (Berufungsgericht) im Gegensatz zum High Court (Obergericht) angenommen, dass die beiden in Rede stehenden nationalen Vorschriften selbst „sehr klar und ohne die geringste Zweideutigkeit“ seien und dass die beiden Vorschriften ausdrücklich den Fall ausschlössen, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, in dem der Mitfahrer in einem Teil des mechanisch angetriebenen Fahrzeugs mitfuhr, der nicht mit befestigten Sitzgelegenheiten ausgestattet war (contra legem wäre und gegen den tatsächlichen Wortlaut dieser beiden Bestimmungen verstieße (

29 Das vorlegende Gericht fragt sich folglich, wie ein nationales Gericht in einer Rechtssache vorgehen sollte, an der Privatpersonen beteiligt sind, wenn die geltenden nationalen Vorschriften offensichtlich den Bestimmungen einer Richtlinie entgegenstehen und es nicht möglich ist, diese Vorschriften richtlinienkonform auszulegen.

30 Der Court of appeal (Berufungsgericht) ist insoweit der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass, wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, das nationale Gericht, wenn dies möglich sei, das nationale Recht selbst bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelpersonen unangewendet lasse.

31 Er folgert daraus, dass Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 nicht angewandt werden dürften, soweit diese Vorschriften Mitfahrer, die nicht auf einem befestigten Sitz mitfahren, vom Versicherungsschutz ausschließen.

32 Insoweit ist der Court of appeal (Berufungsgericht) der Ansicht, dass, wenn man den Ausdruck „mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer konstruiert und gebaut“ in Section 6 der Ministerialverordnung von 1962 nicht angewandt hätte, alle Fahrzeuge, die keine Motorräder sind, für die Anwendung von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 bestimmt wären, was zu einer gesetzlichen Pflicht, alle Fahrzeuge zu versichern, führen würde. Was diese letztgenannte Vorschrift betreffe, müsste Section 65(1)(a)(i) dieses Gesetzes unangewendet bleiben.

33 Die Nichtanwendung dieser Bestimmungen habe Rückwirkung. Daraus folge, dass die Versicherungspolice, die im Ausgangsverfahren in Rede stehe, nicht mehr als „anerkannte Police“ im Sinne von Section 62(1)(a) des Gesetzes von 1961 angesehen werden könne. Unter diesen Umständen hätten der Fahrer und der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs theoretisch eine Straftat begangen, da Ersterer das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße ohne anerkannte Versicherungspolice geführt und Letzterer dies erlaubt habe.

34 Der Court of appeal (Berufungsgericht) ist jedoch der Ansicht, dass, wenn die Ausschlussklausel betreffend die Mitfahrer, die nicht auf einem befestigten Sitz mitfahren, selbst von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungspolice wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausgeschlossen wäre, diese Police automatisch den Status einer anerkannten Police im Sinne von Section 62(1)(a) des Gesetzes von 1961 wiedererlangte und es das Problem der strafrechtlichen Verantwortung der Herren Meade nicht mehr gäbe.

35 Sodann stelle sich die Frage, ob eine Erklärung der Nichtanwendbarkeit so weit gehen könnte oder sollte und ob eine solche Feststellung im Wesentlichen nicht eine Form der unmittelbaren horizontalen Wirkung der Dritten Richtlinie gegenüber dem privaten Versicherer FBD darstellen würde.

36 Das vorlegende Gericht ist folglich der Meinung, dass diese Rechtssache schwierige und bisher ungeklärte Fragen dazu aufwerfe, inwieweit die Richtlinien betreffend die Kraftfahrzeugversicherung so verstanden werden können, dass sie im Licht der nach dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), erforderlichen Nichtanwendung der maßgeblichen Regelungsteile von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und von Art. 6 der Verordnung von 1962 gegenüber einer ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnenden Partei wie FBD unmittelbare Wirkung entfalten.

37 Dürfe es die Ausschlussklausel in der Versicherungspolice nicht anwenden, folge daraus, dass Herr Smith zu Recht gegen die Herren Meade vorgegangen sei und dass FBD ihrerseits verpflichtet gewesen wäre, diesen Beklagten Schadensersatz zu zahlen. Wäre es hingegen nicht verpflichtet, die Ausschlussklausel in der Versicherungspolice unangewendet zu lassen, stünde es FBD frei, vom Staat unter Rückgriff auf die geeigneten gesetzlichen Verfahren, einschließlich einer eventuellen auf die Rechtsprechung Francovich u. a. (

38 Unter diesen Umständen hat der Court of appeal (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist das nationale Gericht, falls i) die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf Personen, für die in einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug keine fest installierten Sitze vorhanden sind, einen Ausschluss von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsehen, ii) die betreffende Versicherungspolice vorsieht, dass sich die Versicherungsdeckung auf Fahrzeuginsassen beschränkt, die auf fest installierten Sitzgelegenheiten sitzend mitfahren, und es sich bei dieser Versicherungspolice um eine zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich anerkannte Versicherungspolice im Sinne des einzelstaatlichen Rechts handelte, iii) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C‑356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und iv) der Wortlaut der nationalen Bestimmungen eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Auslegung derselben nicht zulässt, bei Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einem Rechtsstreit zwischen Parteien privaten Rechts und einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeuginsasse, der, ohne in einem fest installierten Sitz zu sitzen, im Fahrzeug mitfuhr, 1999 schwere Verletzungen erlitten hat, wobei das nationale Gericht mit Zustimmung der Parteien die privatrechtliche Versicherungsgesellschaft und den Staat als Beklagte in das Verfahren einbezogen hat, auch verpflichtet ist, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolice enthaltene Ausschlussklausel unangewendet zu lassen oder es einem Versicherer anderweitig zu verwehren, sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Ausschlussklausel zu berufen, so dass sich der Geschädigte auf der Grundlage dieser Police bei der Versicherungsgesellschaft unmittelbar schadlos halten kann? Würde – hilfsweise – ein solches Ergebnis im Kern in unionsrechtlich verbotener Art und Weise auf eine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie gegenüber einem Privatrechtssubjekt hinauslaufen? III. Würdigung

39 Mit seiner Vorlagefrage, die meines Erachtens umzuformulieren ist, um sie der Ausgestaltung und dem Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren anzupassen, möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechtsstellung des Verletzten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften seines nationalen Rechts, wonach die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine Haftung für Personenschäden übernimmt, die Einzelpersonen, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitgefahren sind, für den Mitfahrersitze weder konstruiert noch eingebaut waren, entstanden sind, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergibt, nicht anwenden darf.

40 Als Zweites ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Erläuterung, ob ein solcher Ausschluss der Bestimmungen seines nationalen Rechts zur Folge habe, dass die Anwendung der Ausschlussklausel des fraglichen Versicherungsvertrags ebenfalls zu unterbleiben habe, was bedeutete, dass dem Versicherer die Pflicht zur Entschädigung des Geschädigten auferlegt würde.

41 Um richtig einzuordnen, in welcher verfahrensrechtlichen Konstellation das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, im Ausgangsrechtsstreit in dem Verfahrensstadium, in dem dieses Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, FBD und der irische Staat gegenüberstehen. Es handelt sich somit um einen Rechtsstreit mit vertikalem Charakter.

42 Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache folglich von derjenigen, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), ergangen ist, auf das das vorlegende Gericht mehrmals verweist. Zudem betraf jenes Urteil die Frage, ob der Ausschluss von einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen geltend gemacht werden kann, im konkreten Fall das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, während es hier um die Feststellung der Wirkungen einer Richtlinie geht. Angesichts der Besonderheiten einer Richtlinie als Akt des abgeleiteten Rechts, die der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, glaube ich jedenfalls nicht, dass die Lehren, die aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), zu ziehen sind, automatisch auf eine Rechtssache übertragen werden können, bei der es um das Problem der Wirkungen einer Richtlinie im Einzelfall geht.

43 Im Rahmen des vertikalen Rechtsstreits, der im Ausgangsverfahren in Rede steht, stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob eine Richtlinie eine unmittelbare Verpflichtung für eine Einzelperson – hier FBD – begründen kann. Diese Frage stellt sich, weil dies das Verteidigungsvorbringen des irischen Staates ist, um zu verhindern, dass ihm auferlegt wird, Herrn Smith zu entschädigen.

44 Jedoch wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Rahmen des beim Court of appeal (Berufungsgericht) zwischen FBD und dem irischen Staat anhängigen Rechtsstreits keine Haftung dieses Staates wegen Verletzung des Unionsrechts auf der Grundlage der aus dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), hervorgegangenen Rechtsprechung geltend gemacht wurde. Dies wird durch die Angaben des vorlegenden Gerichts untermauert, wonach der Rechtsanwalt von FBD in der dortigen mündlichen Verhandlung klargestellt habe, dass seine Mandantin, sollte ihrer Berufung stattgegeben werden, mit einem geeigneten gesetzlichen Mittel, eventuell auch einer Schadensersatzklage auf der Grundlage der Rechtsprechung Frankovich u. a. (

45 Ich schließe daraus, dass eine etwaige spätere Klageerhebung von FBD mit dem Ziel, vom Staat den Gegenwert des von ihr an Herrn Smith gezahlten Betrags erstattet zu bekommen, von der Antwort auf die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts abhängt.

46 Mit dieser Prozessstrategie versuchen die Parteien des Ausgangsverfahrens vorab festzustellen, und dies kommt in der an den Gerichtshof gerichteten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck, welche Verpflichtungen nach dem Unionsrecht auf FBD und dem irischen Staat in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden lasten.

47 Es ist klar, dass, sollte die Antwort des Gerichtshofs dahin gehen, dass FBD trotz der unzureichenden Umsetzung von Art. 1 der Dritten Richtlinie durch den irischen Staat Herrn Smith Schadensersatz zahlen muss, dieser Versicherer geneigt sein könnte, nicht mittels einer Klage von diesem Mitgliedstaat die Erstattung des an Herrn Smith gezahlten Betrags zu verlangen, sei es indem die Haftung dieses Staates im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz nach dem Urteil Francovich u. a. (

48 Im Rahmen des beim Court of appeal (Berufungsgericht) anhängigen Rechtsstreits ist FBD in die Rechte des Geschädigten, Herrn Smith, eingetreten (

49 Wie ich oben ausgeführt habe, wird diese Prämisse vom vorlegenden Gericht in Frage gestellt. Es betrachtet deshalb die streitigen Erörterungen unter dem Blickwinkel der unmittelbaren Wirkung der Dritten Richtlinie.

50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (

51 Ich erinnere daran, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie „[j]eder Mitgliedstaat … alle zweckdienlichen Maßnahmen [trifft], um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist“. Darüber hinaus heißt es in Art. 1 Unterabs. 1 der Dritten Richtlinie, dass „die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … genannte Versicherung … die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers [deckt]“.

52 In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist (

53 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und demzufolge Einzelpersonen Rechte verleiht, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können (

54 Er hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (

55 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie diese Kriterien erfüllt, da er sowohl die Verpflichtung des Mitgliedstaats als auch die Begünstigten erkennen lässt und sein Inhalt unbedingt und genau ist (

56 In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

57 In diesem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass einer privatrechtlichen Stelle, die ein Mitgliedstaat mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut hat – wie der Aufgabe, die sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie ergibt – und die hierzu kraft Gesetzes mit besonderen Rechten ausgestattet ist – wie der Befugnis, die Versicherer, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kfz-Versicherungen anbieten, zu verpflichten, bei dieser Stelle Mitglied zu werden und sie zu finanzieren –, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (

58 Im Gegensatz zu den Rechtssachen, in denen die beiden angeführten Urteile Farrell (

59 Wie ich bereits ausgeführt habe, stehen sich im Ausgangsrechtsstreit in dem Verfahrensstadium, in dem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, FBD und der irische Staat gegenüber.

60 Ist die unmittelbare Wirkung des Art. 1 der Dritten Richtlinie erst einmal anerkannt, besteht kein Zweifel an der Möglichkeit der FBD, sich gegenüber dem irischen Staat auf diese Bestimmung zu berufen, um die Anwendung nationaler Bestimmungen, die der Dritten Richtlinie entgegenstehen, zu verhindern. Was gegenüber einer staatlichen Einrichtung wie dem MIBI möglich ist, muss es erst recht gegenüber dem Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt sein. Es muss verhindert werden, dass der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts einen Vorteil ziehen kann (

61 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich FBD im Rahmen des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits zu Recht auf Art. 1 der Dritten Richtlinie gestützt hat, um die Anwendung von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und von Section 6 der Ministerialverordnung von 1962 zu verhindern.

62 Ist im irischen System das subsidiäre Eingreifen der Garantieeinrichtung nicht vorgesehen, wenn der Eigentümer eines Fahrzeugs einen Versicherungsvertrag hat, der ein bestimmtes Risiko nicht deckt (

63 Entgegen der Ansicht, deren Anerkennung die irische Regierung anstrebt, führt die Nichtanwendung der gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßenden nationalen Vorschriften nicht automatisch dazu, dass der Versicherer gegenüber Herrn Smith zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ich weise darauf hin, dass die Ausschlussklausel des fraglichen Versicherungsvertrags die Umsetzung der vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Regeln für die Errichtung einer anerkannten Versicherungspolice ist. Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits kann sich der irische Staat nicht auf Art. 1 der Dritten Richtlinie berufen, um diese Vertragsklausel unangewendet zu lassen und daraus eine Verpflichtung des Versicherers abzuleiten, Herrn Smith Schadensersatz zu leisten.

64 Eine solche Übertragung der Verantwortung für die Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie stünde im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Richtlinie als Rechtsakt des abgeleiteten Rechts der Union nicht geeignet ist, in Anbetracht ihrer Natur und ihrer Merkmale, unmittelbare Pflichten für Einzelne zu begründen.

65 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“, besteht (

66 Im Übrigen kann sich entgegen dem Vorbringen der irischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens die Schadensersatzpflicht von FBD gegenüber Herrn Smith nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechungslinie nach den Urteilen vom 30. April 1996, CIA Security International (C‑194/94, EU:C:1996:172), und vom 26. September 2000, Unilever (C‑443/98, EU:C:2000:496), ergeben, die beide die Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (

67 Außerdem kann das Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C‑129/94, EU:C:1996:143), meines Erachtens nicht dahin verstanden werden, dass es dazu führt, dem Staat zu erlauben, sich gegenüber FBD auf Art. 1 der Dritten Richtlinie zu berufen, um diesem die Schadensersatzpflicht aufzubürden, da die Problematik der Berufung auf eine Richtlinie gegenüber einem Einzelnen als solche vom Gerichtshof in diesem Urteil nicht untersucht worden war.

68 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass eine Schadensersatzpflicht von FBD gegenüber Herrn Smith unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einem ungerechten Ergebnis führen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen würde. Wie das vorlegende Gericht nämlich zu Recht hervorhebt, ist klar, dass ein privater Beteiligter wie FBD offensichtlich auf der Grundlage der beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, die einen Ausschluss von der Garantie vorsehen, um eine anerkannte Versicherungspolice auszustellen. FBD besaß keine Vertragsfreiheit, und die Ausstellung der Versicherungspolice war nicht das Ergebnis eines eigenständigen Verhaltens seitens des Versicherers, sondern eines durch das nationale Recht vorgeschriebenen Verhaltens.

69 Überdies, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, „gibt es keinen Zweifel daran, dass die Kosten der von FBD im vorliegenden Fall entworfenen Versicherungspolice das widerspiegeln, was zulässigerweise als Grenze der von ihr versicherten Risiken angesehen wurde, und diese Risiken umfassten nicht Mitfahrer, die in Lieferwagen mitfuhren, in denen keine befestigten Sitze vorgesehen waren“ (

70 Unter diesen Umständen kann ich nicht zustimmen, dass die Wirkung des Ausschlusses entgegenstehender nationaler Vorschriften, die Art. 1 der Dritten Richtlinie erzeugt, in dem Rechtsstreit zwischen FBD und dem irischen Staat zur Folge hat, dass dem Versicherer rückwirkend die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung, nämlich der Schadensersatz „für Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers eines Kraftfahrzeugs“, auferlegt wird.

71 Selbst wenn man der Ansicht ist, dass diese Verpflichtung des Versicherers sich nicht aus Art. 1 der Dritten Richtlinie, sondern aus den Bestimmungen des nationalen Rechts, aus deren Fassungen die Bestandteile, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, beseitigt wurden, ergibt, ändert dies nichts an meinem Standpunkt, der auf die Regel gestützt ist, dass der Staat aus der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die eine oder andere Weise irgendeinen Vorteil ziehen darf, indem man versucht, dem Versicherer die Pflicht aufzuerlegen, für Risiken einzustehen, die der Staat selbst ausdrücklich von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen hatte.

72 Ich weise insoweit darauf hin, dass zwar nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie und Art. 1 Unterabs. 1 der Dritten Richtlinie jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Insassen eines Fahrzeugs, wie Herrn Smith, erlittenen Personenschäden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sind. Wenn ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht ergriffen hat, und sogar, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen ergriffen hat, mit denen in den Versicherungsverträgen der Ersatz solcher Schäden ausgeschlossen wurde, muss er meines Erachtens die finanziellen Folgen übernehmen.

73 Kurzum, der Versicherer hat weder die Regelung in Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie noch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Artikel umgesetzt haben, verletzt. Der Staat hat gegen den genannten Artikel verstoßen, indem er ihn nicht korrekt umgesetzt hat. Er kann keinen Vorteil aus der fehlerhaften Umsetzung ziehen.

74 Es ist ganz im Sinne der Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien, dass eine Privatperson wie FBD, die – ich erinnere daran – in die Rechte des Geschädigten eingetreten ist, in der Lage ist, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ihr und dem Staat zu verlangen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt. Ich erinnere hierzu daran, dass der Theorie der unmittelbaren Wirkung das Argument der „Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzelnen“ (

75 Abschließend kann der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt so zusammengefasst werden: FBD hat dadurch, dass sie eine gütliche Einigung mit Herrn Smith im Anschluss an das Urteil des High Court (Obergericht) vom 5. Februar 2009 geschlossen hat, um ihn zu entschädigen, in Wirklichkeit eine Verpflichtung des irischen Staates erfüllt. Diese Verpflichtung kann rechtlich nicht auf FBD übertragen werden, denn dies liefe darauf hinaus, Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie unmittelbare Wirkung gegen diesen Versicherer zu verleihen, indem dieser ein Risiko zu tragen hätte, das bei der Berechnung der Versicherungsprämie nicht berücksichtigt worden war.

76 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation ist vergleichbar mit einer ungerechtfertigten Bereicherung des irischen Staates und sollte daher berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie und mit Art. 1 Unterabs. 1 der Dritten Richtlinie zu gewährleisten.

77 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in einem Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

78 Eine solche Nichtanwendung der gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßenden Vorschriften des nationalen Rechts darf nicht zur Folge haben, dass der Versicherer, der diese Vorschriften beachtet hat, den Geschädigten für einen Schaden entschädigen muss, der von der anerkannten Versicherungspolice nicht gedeckt ist. IV. Ergebnis

79 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Court of appeal (Berufungsgericht, Irland) wie folgt zu antworten: 1. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite ist das nationale Gericht verpflichtet, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergibt. 2. Eine solche Nichtanwendung der gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 verstoßenden Vorschriften des nationalen Rechts darf nicht zur Folge haben, dass der Versicherer, der diese Vorschriften beachtet hat, den Geschädigten für einen Schaden entschädigen muss, der von der anerkannten Versicherungspolice nicht gedeckt ist.