Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.2018 – C-207/16
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2018:300
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 3. Mai 2018 ( Rechtssache C‑207/16 Ministerio Fiscal (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona [Regionalgericht Tarragona, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Recht auf Privatsphäre und Recht auf den Schutz solcher Daten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 und Art. 52 Abs. 1 – Im Rahmen der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erhobene Daten – Antrag auf Zugang einer Polizeibehörde zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Begriff der ‚schweren Straftat‘, die einen Eingriff in Grundrechte rechtfertigen kann – Kriterien der Schwere – Strafmaß – Mindestmaß“ I. Einführung
1 Diese Vorlage zur Vorabentscheidung betrifft die Auslegung des Begriffs der „schweren Straftaten“ (
2 Die Vorlage zur Vorabentscheidung erfolgt im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Gerichtsentscheidung, die Polizeibehörden die Möglichkeit verwehrt hat, sich von Mobilfunkbetreibern bestimmte Personenstandsdaten, über die sie verfügen, zur Identifizierung von Personen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen übergeben zu lassen. Die angefochtene Entscheidung beruhte insbesondere auf der Erwägung, dass die der Ermittlung zugrunde liegenden Tatsachen entgegen den Anforderungen der anwendbaren spanischen Regelung keine schwere Straftat darstellten.
3 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, wie die Schwelle der Schwere der Straftat, ab der es im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung beim Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein kann, in die durch Art. 7 und 8 der Charta geschützten Grundrechte einzugreifen, zu bestimmen ist.
4 Nachdem ich nachgewiesen habe, dass der Gerichtshof zuständig ist, über diese Vorlage zur Vorabentscheidung zu entscheiden, und dass die Vorlage zulässig ist, werde ich nachweisen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten unter Umständen wie denjenigen im vorliegenden Fall einen Eingriff in die genannten Grundrechte darstellt, der nicht den Fällen entspricht, in denen nach der genannten Rechtsprechung nur die Bekämpfung schwerer Straftaten geeignet ist, den Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen.
5 Da ich der Meinung bin, dass es in Anbetracht des besonderen Gegenstands des Ausgangsverfahrens nicht notwendig sein wird, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen in ihrem ursprünglichen Wortlaut beantwortet, werde ich nur hilfsweise Hinweise zu den Kriterien geben, die es möglicherweise erlauben würden, den Begriff der „schweren Straftaten“ im Sinne dieser Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Strafmaßes zu definieren. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
6 Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ( „(2) Ziel dieser Richtlinie ist die Achtung der Grundrechte; sie steht insbesondere im Einklang mit den durch die Charta … anerkannten Grundsätzen. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie gewährleistet werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 jener Charta niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet werden. … (11) Wie die Richtlinie 95/46/EG[ (
7 Art. 1 („Geltungsbereich und Zielsetzung“) der Richtlinie 2002/58 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation … zu gewährleisten. … (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.“
8 Ihr Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) sieht vor: „Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (‚Rahmenrichtlinie‘)[ ( Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck a) ‚Nutzer‘ eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben; b) ‚Verkehrsdaten‘ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; c) ‚Standortdaten‘ Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben; d) ‚Nachricht‘ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; …“
9 Art. 15 („Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG“) der Richtlinie 2002/58 bestimmt in Abs. 1, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … Rechtsvorschriften erlassen [können], die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“ B. Spanisches Recht 1. Das Gesetz 25/2007
10 Die Ley 25/2007 de conservación de datos relativos a las comunicaciones electrónicas y a la redes públicas de comunicaciones (Gesetz 25/2007 über die Speicherung von Daten betreffend die elektronische Kommunikation und öffentliche Kommunikationsnetzwerke) vom 18. Oktober 2007 (
11 Art. 1 des Gesetzes 25/2007 in seiner auf die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen anwendbaren Fassung bestimmt: „1. Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung der Pflicht der Betreiber, die im Rahmen elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugten oder verarbeiteten Daten zu speichern, sowie der Pflicht, solche Daten den befugten Bediensteten zu übermitteln, wenn sie mittels der entsprechenden gerichtlichen Erlaubnis zu Zwecken der Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuchs oder der Sonderstrafgesetze angefordert werden. 2. Dieses Gesetz gilt für Verkehrs- und Standortdaten sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen sowie für alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder registrierten Benutzers erforderlich sind. …“
12 Art. 3 dieses Gesetzes zählt die von den Betreibern zu speichernden Daten auf. Gemäß Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. ii handelt es sich insbesondere um Daten, die für die Wiederauffindung und Identifizierung der Quelle einer Kommunikation notwendig sind, wie etwa, was die Mobiltelefonie betrifft, der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers. 2. Strafgesetzbuch
13 Gemäß Art. 13 Abs. 1 des spanischen Strafgesetzbuchs in seiner auf die Tatsachen des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung sind „[s]chwere Straftaten … Straftaten, die nach dem Gesetz mit schwerer Strafe bedroht sind“.
14 Art. 33 dieses Gesetzbuchs lautet: „1. Je nach ihrer Art und Dauer werden Strafen in schwere, weniger schwere und leichte eingeteilt. 2. Zu den schweren Strafen gehören: a) lebenslange Freiheitsstrafe mit der Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung; b) Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren; …“ 3. Strafprozessordnung
15 Die Strafprozessordnung wurde durch die Ley Orgánica 13/2015 de modificación de la Ley de Enjuiciamiento Criminal para el fortalecimiento de las garantías procesales y la regulación de las medidas de investigación tecnológica (Organgesetz 13/2015 zur Änderung der Strafprozessordnung durch Stärkung der Verfahrensgarantien und Regelung der technologischen Untersuchungsmaßnahmen) vom 5. Oktober 2015 (
16 Durch dieses am 6. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz wird der Bereich des Zugangs zu den von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Verbindung mit telefonischen und telematischen Kommunikationsvorgängen gespeicherten Daten in die Strafprozessordnung aufgenommen.
17 Nach dem Wortlaut von Art. 579 Abs. 1 der Strafprozessordnung in seiner aus diesem Gesetz hervorgegangenen Fassung kann „[d]as Gericht … das Abfangen privater postalischer und telegrafischer Korrespondenz einschließlich der Korrespondenz per Telefax, ‚Burofax‘ und internationaler Postanweisung, die der Verdächtige versendet oder erhält, sowie das Öffnen und Prüfen dieser Korrespondenz erlauben, wenn Indizien Anlass zu der Annahme geben, dass dies zur Auffindung oder zum Nachweis einer Tatsache oder eines relevanten Faktors führen wird, sofern die Ermittlung eine der folgenden Straftaten zum Gegenstand hat: 1) vorsätzliche Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind, 2) Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen werden, und 3) terroristische Straftaten.“
18 Art. 588 ter Buchst. j („Daten in automatisierten Archiven der Dienstleistungserbringer“) desselben Gesetzes bestimmt: „1. Elektronische Daten, die von den Dienstleistungserbringern oder von Personen, die die Kommunikation ermöglichen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Speicherung von Daten betreffend die elektronische Kommunikation oder aus eigener Initiative aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen gespeichert werden und die mit Kommunikationsvorgängen verbunden sind, dürfen zur Heranziehung in einem Verfahren nur mit gerichtlicher Erlaubnis übermittelt werden. 2. Erweist sich die Kenntnis dieser Daten als für die Ermittlung unerlässlich, ist beim zuständigen Richter die Erlaubnis zur Einholung der in den automatisierten Archiven der Dienstleistungserbringer befindlichen Informationen, einschließlich der Kreuz- oder intelligenten Abfrage von Daten, zu beantragen, wobei die Art der Daten, deren Kenntnis erforderlich ist, und die ihre Übermittlung rechtfertigenden Gründe anzugeben sind.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Herr Hernándes Sierra erstattete bei der Polizei Anzeige wegen gewaltsamen Raubs seiner Brieftasche und seines Mobiltelefons, der sich am 16. Februar 2015 zugetragen habe und bei dem er schwer verletzt worden sei.
20 Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 beantragte die Kriminalpolizei beim Juzgado de Instrucción no 3 de Tarragona (Ermittlungsrichter Nr. 3 von Tarragona, Spanien, im Folgenden: Ermittlungsrichter), die Anordnung gegenüber verschiedenen Telefonanbietern zu erlassen, zum einen die unter der IMEI (
21 Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte der Ermittlungsrichter die Anordnung der beantragten Maßnahme mit den Begründungen ab, dass die Maßnahme zur Ermittlung der für den Raub Verantwortlichen wenig geeignet sei, und dass das Gesetz 25/2007 die Übermittlung gespeicherter Daten durch die Mobilfunkbetreiber jedenfalls auf schwere Straftaten beschränke – nämlich jene, die nach dem spanischen Strafgesetzbuch (
22 Das Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft), die einzige Partei des Verfahrens, legte dagegen bei der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) Berufung ein und machte geltend, dass die Übermittlung der angeforderten Daten aufgrund des Wesens des untersuchten Sachverhalts und einer einen ähnlichen Fall betreffenden Entscheidung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) hätte gebilligt werden müssen (
23 Durch Beschluss vom 9. Februar 2016 ordnete das Berufungsgericht als vorläufige Maßnahme gegenüber den Mobilfunkbetreibern die Fortdauer der Speicherung der vom streitigen Antrag betroffenen Daten an.
24 Der Vorlageentscheidung dieses Gerichts ist zu entnehmen, dass der spanische Gesetzgeber nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung mit dem Organgesetz 13/2015 (
25 Daraufhin hat die Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona) mit Entscheidung vom 6. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2016, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann die hinreichende Schwere der Straftaten als Kriterium, das einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt, die in den Art. 7 und 8 der Charta anerkannt werden, allein anhand der Strafe ermittelt werden, die wegen der untersuchten Straftat verhängt werden kann, oder müssen daneben bei dem deliktischen Verhalten bestimmte Grade der Schädlichkeit für Individual- und/oder Kollektivrechtsgüter festgestellt werden? 2. Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil [Digital Rights] als Standards für die strikte Kontrolle der [durch dieses Urteil für ungültig erklärten] Richtlinie herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig?
26 Durch Beschluss des Präsidenten vom 23. Mai 2016 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof in Erwartung der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u. a., C‑203/15 und C‑698/15, ausgesetzt worden.
27 Auf Nachfrage des Gerichtshofs nach Verkündung dieses Urteils am 21. Dezember 2016 (
28 Nach dieser Antwort ist das Verfahren vor dem Gerichtshof am 16. Februar 2017 wieder aufgenommen worden. Die Regierungen Spaniens, Tschechiens, Estlands, Irlands, Frankreichs, Lettlands, Ungarns, Österreichs und des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission haben daraufhin schriftliche Erklärungen abgegeben.
29 Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung hat der Gerichtshof der spanischen Regierung Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, die diese am 9. Januar 2018 beantwortet hat. Außerdem hat er allen Parteien im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Fragen zur mündlichen Beantwortung gestellt.
30 In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2018 haben die spanische Staatsanwaltschaft und die Regierungen Spaniens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Frankreichs, Lettlands, Polens und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündlich Stellung genommen. IV. Bewertung A. Vorbemerkungen
31 Bevor ich die vom vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen eingehend prüfe, halte ich es für notwendig, einige Bemerkungen zu seinem besonderen Gegenstand zu machen.
32 Erstens stelle ich in Anbetracht der Hinweise in der Vorlageentscheidung sowie der von der spanischen Regierung gegebenen zusätzlichen Informationen fest, dass der Ausgangsrechtsstreit erhebliche Besonderheiten aufweist, die ihn insbesondere von den Umständen der Rechtssachen unterscheiden, die zu den Urteilen Digital Rights und Tele2 geführt haben (
33 Der hier fragliche Antrag der Polizeibehörde ist nämlich ausschließlich auf die Erlangung von Daten gerichtet, die es ermöglichen, die Inhaber oder Nutzer der Telefonnummern, die zu den SIM-Karten gehören, die sich in dem gestohlenen Mobiltelefon befanden, zu identifizieren (
34 Unter diesen Umständen ist die Anzahl der möglicherweise von der streitigen Maßnahme Betroffenen nicht unbegrenzt, sondern beschränkt. Außerdem sind diese Personen nicht irgendwelche Inhaber einer SIM-Karte, sondern Personen mit einem speziellen Profil, denn es handelt sich um Personen, die das gestohlene Telefon nach seiner Entwendung verwendet haben oder es sogar noch besitzen, und bei denen der Verdacht naheliegt, dass sie selbst die Täter sind oder mit diesen in Verbindung stehen.
35 Darüber hinaus handelt es sich bei den betreffenden Daten nicht um jede Art „personenbezogener Daten“ (
36 Außerdem ist das hier verfolgte Ziel in meinen Augen die Sammlung von Informationen, die nicht eine Lokalisierung oder Nachrichten als solche (
37 In Anbetracht dieser Umstände weise ich bereits jetzt darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit personenbezogene Daten betrifft, deren Herausgabe nicht allgemein oder undifferenziert beantragt wird, sondern gezielt für bestimmte Personen und in Bezug auf einen begrenzten Zeitraum. Außerdem scheinen die beantragten Daten auf den ersten Blick nicht besonders sensibel zu sein, auch wenn die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte gleichwohl durch den Zugang zu Daten dieser Art betroffen sein können (
38 Zweitens stelle ich fest, dass sich aus der Begründung der Vorlageentscheidung ergibt, dass die Besonderheit der in dieser Rechtssache gestellten Vorlagefragen darin besteht, dass sie nicht die Voraussetzungen der Speicherung von personenbezogenen Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation betreffen, sondern die Umstände des Zugangs der nationalen Behörden zu solchen Daten, die von Betreibern von in diesem Bereich tätigen Diensten gespeichert worden sind (
39 Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass gemäß Art. 588 ter Buchst. j der Strafprozessordnung eine richterliche Genehmigung für die Übermittlung der von den Dienstleistern archivierten elektronischen Daten an die zuständigen Behörden für die Verwendung im Rahmen eines Verfahrens erforderlich ist. Abs. 1 dieses Artikels bestimmt, dass solche Daten von Dienstleistungserbringern entweder im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder aus eigener Initiative aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen gespeichert worden sein können.
40 Im vorliegenden Fall sind die personenbezogenen Daten, zu denen die Polizeibehörden für Ermittlungszwecke Zugang beantragen, von den Mobiltelefonanbietern in Erfüllung einer sich aus dem spanischen Recht ergebenden Pflicht archiviert worden (
41 In den folgenden Ausführungen werde ich auf die rechtlichen Implikationen der hier einleitend getroffenen Feststellungen zurückkommen ( B. Zu den von der spanischen Regierung geltend gemachten Verfahrenseinreden
42 Die spanische Regierung hat zwei Arten von Verfahrenseinreden geltend gemacht, die eine betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die andere betreffend die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, über die der Gerichtshof entscheiden muss, bevor er gegebenenfalls in der Sache entscheidet. 1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts
43 Zunächst erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte und insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten nur dann Anwendung finden, wenn die Fallgestaltung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (
44 Im vorliegenden Fall betreffen die vom vorlegenden Gericht gestellten Frauen ausschließlich die Art. 7 und 8 der Charta sowie die „[Verfassungsgrundsätze] der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil [Digital Rights] herangezogen hat“. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Meinung, dass die auf den Schutz personenbezogener Daten anwendbaren Richtlinien wie die Richtlinie 95/46 und die Richtlinie 2002/58 die von Art. 51 Abs. 1 der Charta geforderte Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und dem Unionsrecht herstellen.
45 Insoweit stelle ich erstens fest, dass die spanische Regierung in der Hauptsache geltend macht, der Gerichtshof sei nicht zuständig, über diese Vorlage zur Vorabentscheidung zu entscheiden, weil diese nicht die Anwendung des Unionsrechts betreffe. Sie macht insbesondere geltend, der Ausgangsrechtsstreit sei vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgeschlossen, weil er einen Zugang der Polizei zu Daten im Rahmen einer Ermittlung betreffe, der einem Richtervorbehalt unterliege, was eine Tätigkeit des Staates im Bereich des Strafrechts sei (
46 Ich bin jedoch der Meinung, dass die Richtlinie 2002/58 auf nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsrechtsstreit streitigen anwendbar ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Tele2 bereits entschieden, dass die nationalen Regelungen über die Aufbewahrung von Daten für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und zwar nicht nur, soweit sie die Pflichten der Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten definieren, sondern auch, soweit sie den Zugang der nationalen Behörden zu den in diesem Rahmen gespeicherten Daten regeln (
47 Ich möchte hinzufügen, dass einerseits personenbezogene Daten, die unmittelbar im Rahmen der – hoheitlichen (danach von den zuständigen staatlichen Behörden verwendet werden (
48 Zweitens stelle ich fest, dass andere Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 aufgeworfen worden sind, von denen die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Anbetracht der Art der im Ausgangsverfahren streitigen Daten abhängt.
49 Wie ich bereits erklärt habe (
50 Mit anderen Worten bezieht sich der vorliegende Ausgangsrechtsstreit, auch wenn in Anbetracht der spanischen Regelung ein größerer Strauß von personenbezogenen Daten potenziell hätte betroffen sein können (
51 Nach Ansicht der spanischen Staatsanwaltschaft, der Regierungen Spaniens, Dänemarks, Irlands, Lettlands und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission sollten Informationen wie die hier streitigen, soweit sie isoliert betrachtet werden, also unabhängig von den gegebenenfalls übermittelten Nachrichten, grundsätzlich nicht vom Begriff der „Verkehrsdaten“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b erfasst sein, der diese als „Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden“, definiert (
52 Zwar scheinen die hier von den Polizeibehörden angeforderten Identifikationsdaten nicht den „Verkehr“ von Nachrichten im wörtlichen Sinne zu betreffen, da diese Daten auch erlangt werden können, wenn möglicherweise gar kein Anruf mit dem gestohlenen Gerät getätigt worden ist, und also auch dann, wenn in dem betreffenden Zeitraum keine Nachrichten zwischen Personen von einem Mobiltelefonanbieter übermittelt worden sind (
53 Gleichwohl bin ich der Meinung, dass ein Rechtsstreit wie derjenige, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt, wenn die vorliegend betroffene Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit SIM-Karten und ihren Inhabern aus wirtschaftlichen Gründen für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten notwendig ist (
54 Was Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/58 anbelangt (
55 Ich bin außerdem der Meinung, dass die Auslegung durch ein früheres Urteil des Gerichtshofs, in dem er bereits anerkannt hat, dass ein Rechtsstreit über die Übermittlung der Namen und Anschriften der Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 erfasst ist (
56 Außerdem entspricht ein solcher Ansatz der Rechtsprechung des EGMR in diesem Bereich (
57 Ich bin deshalb der Meinung, dass ein Rechtsstreit wie derjenige im Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt und dass die von der spanischen Regierung erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden muss.
58 Der Vollständigkeit halber weise ich jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass die Richtlinie 2002/58 in einer solchen Situation nicht für anwendbar gehalten würde, die sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von der spanischen Regierung genannte Richtlinie 95/46 die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht begründen könnte.
59 Zwar ist die Richtlinie 95/46, wie die Kommission erklärt, der allgemeine Rechtsakt im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten ( 2. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
60 Hilfsweise macht die spanische Regierung geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen für den Fall, dass sich der Gerichtshof zur Beantwortung der gestellten Fragen für unzuständig erklärt, für unzulässig erklärt werden müsse, und zwar aus zwei Gründen.
61 Erstens trägt diese Regierung vor, dass das vorlegende Gericht den rechtlichen Rahmen der Union, über den der Gerichtshof entscheiden soll, nicht klar bezeichne.
62 Insoweit erinnere ich an die ständige Rechtsprechung, nach der der Gerichtshof im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit eine Entscheidung über Vorlagefragen, für die eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt, nur verweigern darf, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts oder die erbetene Beurteilung ihrer Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (
63 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Rüge der spanischen Regierung im vorliegenden Fall unbegründet ist. Angesichts der Angaben des vorlegenden Gerichts bin ich der Meinung, dass dieses die seines Erachtens entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts hinreichend genau bezeichnet hat. Ich erinnere daran, dass zum einen die gestellten Fragen insbesondere die Art. 7 und 8 der Charta betreffen, und dass zum anderen das vorlegende Gericht ausführt, dass die Richtlinien 95/46 und 2002/58 den notwendigen Zusammenhang zwischen den im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Regelungen und dem Unionsrecht herstellen (
64 Es ist außerdem irrelevant, dass ein Teil des in der Vorlageentscheidung genannten spanischen Rechts, nämlich das Gesetz 25/2007, die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 zum Gegenstand hatte, die, nachdem sie durch das Urteil Digital Rights für ungültig erklärt worden war, aufgehoben worden ist (
65 Es ist außerdem festzustellen, dass die Parteien, die Stellungnahmen gegenüber dem Gerichtshof abgegeben haben, ganz überwiegend davon ausgehen, dass das Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf den im Licht der Art. 7 und 8 der Charta zu lesenden Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 sowie auf der Grundlage der Lehren aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 zu prüfen ist. Das ist auch meine Meinung, wobei ich darauf hinweise, dass die Richtlinie 2002/58 den Begriff der „Straftaten“ und nicht den Begriff der „schweren Straftaten“ nur in dem genannten Art. 15 Abs. 1 verwendet (
66 Zweitens macht die spanische Regierung geltend, dass Art. 7 der Charta, der das zentrale Element des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens darstelle, nicht entscheidungserheblich sei, weil die im Ausgangsrechtsstreit beantragte Ermittlungsmaßnahme keine Überwachung der Kommunikation betreffe und deshalb die Vertraulichkeit der Kommunikation nicht berühren könne, so dass die gestellten Fragen hypothetisch seien.
67 Meines Erachtens ist Art. 7 der Charta in der vorliegenden Rechtssache entscheidungserheblich und das Vorabentscheidungsersuchen damit nicht hypothetisch. Zwar besteht vorliegend in Anbetracht des Gegenstands der im Ausgangsverfahren streitigen Maßnahme nicht die Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit der Kommunikation (
68 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten, etwa eine Behörde, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht dar. Das Gleiche gilt für die Speicherung personenbezogener Daten insbesondere durch Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten und für den Zugang zu diesen Daten im Hinblick auf ihre Nutzung durch öffentliche Stellen (
69 Ich bin deshalb der Meinung, dass die von der spanischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und in der Sache über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden ist. C. Zu den Kriterien, anhand deren die hinreichende Schwere der Straftaten als Kriterium, das einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt, ermittelt werden kann (erste Frage)
70 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, anhand welcher Kriterien gemäß der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung zu ermitteln ist, ob Straftaten hinreichend schwer sind, um im Rahmen der Speicherung personenbezogener Daten und des Zugangs zu diesen Daten einen Eingriff in die von den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte zu rechtfertigen.
71 Insoweit erinnere ich daran, dass der Gerichtshof den Begriff der „schweren Straftaten“ im Urteil Digital Rights verwendet hat (
72 Genauer wird der Gerichtshof mit der ersten Vorlagefrage aufgefordert, zu entscheiden, ob für die Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta geregelten Grundrechte in Bezug auf personenbezogene Daten rechtfertigen kann, nur das Strafmaß der betreffenden Straftat zu berücksichtigen ist, oder darüber hinaus auch die besondere Schädlichkeit des deliktischen Verhaltens für Individual- oder Kollektivrechtsgüter.
73 Der Kommission folgend bin ich jedoch der Meinung, dass vor der Beantwortung dieser Frage zu prüfen ist, ob der betreffende Eingriff in einem Rechtsstreit wie demjenigen des Ausgangsverfahrens hinreichend schwer ist, damit vom Unionsrecht gefordert wird, dass dieser Eingriff mit der Bekämpfung einer schweren Straftat gerechtfertigt wird, um zulässig zu sein. Wenn dies nicht der Fall wäre, müsste der Gerichtshof die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts meines Erachtens nicht in Bezug auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage, sondern nach einer Umformulierung der ersten Vorlagefrage ( 1. Zur Berücksichtigung der fehlenden Schwere des streitigen Eingriffs
74 Zunächst ist festzustellen, ob Handlungen wie jene im Ausgangsverfahren geeignet sind, die von den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte zu verletzen und somit im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung einen Eingriff in diese Rechte darzustellen.
75 Zwar scheinen, wie die Regierungen Spaniens und Dänemarks mündlich vorgetragen haben (
76 Ich bin jedoch der Ansicht, dass es für die Feststellung, ob personenbezogene Daten vom Schutz des Unionsrechts und insbesondere von der Richtlinie 2002/58 erfasst sein müssen (Bestehens eines Eingriffs in das in Art. 7 der Charta verankerte Grundrecht „nicht darauf [ankommt], ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben“ (
77 Außerdem erinnere ich daran, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten, selbst an eine öffentliche Stelle wie die Kriminalpolizei, einen Eingriff in das von Art. 7 der Charta gewährleistete Grundrecht darstellt (
78 Ich bin deshalb der Meinung, dass festzustellen ist, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren streitige einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta geregelten Grundrechte darstellt.
79 Gleichwohl bin ich der Meinung, dass unter den vorliegenden Umständen ein wesentliches Merkmal fehlt, das der Gerichtshof berücksichtigt hat, um bei der Rechtfertigung eines Eingriffs das Bestehen einer „schweren Straftat“ – einem Begriff, dessen Definition das vorlegende Gericht beantragt – zu fordern, um vom Grundsatz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation abweichen zu können. Das Merkmal, das meines Erachtens vorliegend fehlt, damit die erste Vorlagefrage in den von diesem Gericht verwendeten Worten beantwortet werden kann, ist dasjenige der Schwere des streitigen Eingriffs, eines Faktors, der, wenn er vorläge, die Notwendigkeit einer verstärkten Rechtfertigung bewirken würde.
80 Insoweit stelle ich fest, dass der Gerichtshof im Urteil Digital Rights die große Reichweite und die besondere Schwere des Eingriffs durch die betreffende Regelung hervorgehoben hat, indem er insbesondere festgestellt hat, „dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen“ (
81 Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Tele2 entschieden, dass „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG … einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht“ (
82 Diese Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Schwere des festgestellten Eingriffs und der Schwere der Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen können, erfolgte im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (
83 Wie ich jedoch oben festgestellt habe (
84 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Maßnahme in Bezug auf eine Pflicht, Verkehrs- und Standortdaten irgendeines Teilnehmers oder Nutzers, die alle elektronischen Kommunikationsmittel betreffen, allgemein und unterschiedslos zu speichern. Es handelt sich um eine gezielte Maßnahme, die auf die Möglichkeit eines Zugangs der zuständigen Behörden für die Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung zu Daten gerichtet ist, die von Dienstleistern für wirtschaftliche Zwecke gespeichert werden, und die ausschließlich die Identität (Name, Vorname und eventuell die Anschrift) einer begrenzten Gruppe von Teilnehmern oder Nutzern eines bestimmten Kommunikationsmittels betrifft, nämlich jene, deren Telefonnummer mit dem Mobiltelefon, dessen Diebstahl Gegenstand der Ermittlungen ist, in einem begrenzten Zeitraum, nämlich etwa zwölf Tagen, aktiviert worden ist (
85 Ich füge hinzu, dass die möglichen schädlichen Folgen für die von dem fraglichen Antrag auf Zugang Betroffenen sowohl moderat als auch begrenzt sind. Da die geforderten Daten ausschließlich in dem speziellen Rahmen einer Ermittlungsmaßnahme verwendet werden sollen, sind sie nicht für eine Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt (
86 Der sich aus der Übermittlung dieser Daten über die Identität ergebende Eingriff in die genannten Grundrechte ist meines Erachtens nicht besonders schwer (
87 Deshalb bin ich, der Kommission folgend, der Meinung, dass, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu geben, die erste Vorlagefrage in der Weise neuzufassen ist, dass die vom Gerichtshof zu erwartende Antwort die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Hinblick auf Umstände wie diejenigen im vorliegenden Fall betrifft, nämlich einen Eingriff in die genannten Grundrechte, der nicht besonders schwer ist und der auf die Bekämpfung einer Art von Straftaten gerichtet ist, deren Schwere fraglich ist.
88 Insoweit erinnere ich daran, dass, da die Ziele, die eine nationale Regelung, die vom Grundsatz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation abweicht, rechtfertigen, abschließend in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 aufgeführt sind, der Zugang zu den gespeicherten Daten tatsächlich und strikt einem dieser Ziele entsprechen muss (Straftaten“ zu gewährleisten (
89 Aus der verwendeten Terminologie ergibt sich, dass die Straftaten, die die betreffende einschränkende Maßnahme rechtfertigen, gemäß Art. 15 Abs. 1 nicht zwingend als „schwer“ im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung zu qualifizieren sein müssen. Meines Erachtens müssen nur dann, wenn der erlittene Eingriff, wie in den Rechtssachen, die zu den genannten Urteilen geführt haben, besonders schwer ist, auch die Straftaten, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, besonders schwer sein. Im Fall eines nicht schweren Eingriffs ist dagegen zum Grundsatz zurückzukehren, der sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass nämlich jede „Straftat“ geeignet ist, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.
90 Meines Erachtens sollte darauf geachtet werden, die vom Gerichtshof in diesen beiden Urteilen aufgestellten Anforderungen nicht zu weit auszudehnen, um die den Mitgliedstaaten durch Art. 15 Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit, von der Regelung der Richtlinie 2002/58 abzuweichen, in Fällen, in denen die betreffenden Eingriffe in das Privatleben zugleich ein legitimes Ziel verfolgen und eine begrenzte Reichweite haben, so wie jene, die im vorliegenden Fall die Folge des Antrags der Kriminalpolizei sein könnten, nicht oder zumindest nicht übermäßig zu beschränken. Konkret bin ich der Meinung, dass das Unionsrecht dem Zugang der zuständigen Behörden zu Identifikationsdaten im Besitz von Anbietern von Kommunikationsdiensten, die es gestatten, die möglichen Täter einer Straftat, die nicht schwer ist, aufzufinden, nicht entgegensteht.
91 Deshalb empfehle ich dem Gerichtshof, auf die neu formulierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta in der Weise auszulegen ist, dass eine Maßnahme, die den zuständigen nationalen Behörden für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens Zugang zu Daten über die Identität von Nutzern von Telefonnummern, die mit einem bestimmten Mobiltelefon in einem begrenzten Zeitraum aktiviert worden sind, gewährt, einen Eingriff in die von dieser Richtlinie und der Charta gewährleisteten Grundrechte darstellt, der keinen ausreichenden Schweregrad erreicht, um einen solchen Zugang auf Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Straftat schwer ist.
92 In Anbetracht der vorgeschlagenen Antwort werden sämtliche noch folgenden Ausführungen nur hilfsweise und der Vollständigkeit halber gemacht. 2. Zur möglichen Bestimmung der für die Bestimmung der ausreichenden Schwere einer Straftat relevanten Kriterien
93 Für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen meiner Empfehlung entscheiden sollte, dass in der vorliegenden Rechtssache trotz der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens zu bestimmen ist, was unter einer „schweren Straftat“ im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung zu verstehen ist (erstens noch zu klären, ob es sich bei dieser Bewertung um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der somit vom Gerichtshof zu definieren ist. Der von der französischen Regierung in der Hauptsache vorgeschlagenen Antwort folgend ist das jedoch nicht meine Überzeugung, und zwar aus den folgenden Gründen.
94 Zunächst stelle ich fest, dass die Richtlinie 2006/24, aus der sich die Verwendung des Begriffs der „schweren Straftat“ ergibt (
95 Insoweit erinnere ich daran, dass die Strafgesetzgebung und das Strafverfahren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, auch wenn ihr Recht von Bestimmungen des Unionsrechts in diesem Bereich berührt werden kann (
96 Die Befugnis zu definieren, was eine „schwere Straftat“ ist, liegt grundsätzlich bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat jedoch aufgrund der Vorabentscheidungsersuchen, mit denen die Mitgliedstaaten ihn befassen können, die Aufgabe, über die Einhaltungen aller Anforderungen des Unionsrechts zu wachen und insbesondere eine kohärente Anwendung des durch die Bestimmungen der Charta gewährten Schutzes sicherzustellen.
97 Die betreffende rechtliche Einordnung kann nicht nur von einem Mitgliedstaat zum anderen je nach seinen Traditionen und Prioritäten variieren, sondern auch im Laufe der Zeit unter dem Einfluss der Strafrechtspolitik in Richtung einer größeren oder geringeren Strenge, um der Entwicklung der Kriminalität Rechnung zu tragen (
98 Außerdem weise ich darauf hin, dass sich angesichts der großen Unterschiede zwischen den traditionell in verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Strafmaßen (
99 Meines Erachtens sind, analog zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (
100 Ich bin deshalb hilfsweise der Ansicht, dass der Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Inhalt vom Gerichtshof zu bestimmen wäre, auch wenn die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 geregelte Ausnahme von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den von der Charta gewährten Grundrechten, ergebenden Pflichten anzuwenden ist, und zwar unter der Kontrolle des Gerichtshofs.
101 Insoweit weise ich darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere ergibt, dass Art. 15 Abs. 1, soweit er es den Mitgliedstaaten gestattet, die Reichweite bestimmter in dieser Richtlinie vorgesehener Rechte und Pflichten zu beschränken, eng auszulegen ist und nicht dazu führen kann, dass die Ausnahme von diesen grundsätzlichen Rechten und Pflichten die Regel wird (
102 Zweitens und höchst hilfsweise müsste der Gerichtshof, wenn er annähme, dass der Begriff autonom ist, auf die Frage, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert ist, antworten und sich folglich zur Bestimmung der Kriterien äußern, die auf der Ebene des Unionsrechts die Beurteilung erlauben, ob eine Straftat ausreichend schwer ist, um einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta geregelten Grundrechte zu rechtfertigen.
103 Genauer müsste der Gerichtshof bestimmen, ob es für den Nachweis des Bestehens einer „schweren Straftat“ im Sinne dieser Rechtsprechung ausreichend ist, sich auf die für die behauptete Straftat vorgesehene Strafe zu stützen, oder ob es darüber hinaus erforderlich ist, bei dem deliktischen Verhalten bestimmte Grade der Schädlichkeit für Individual- oder Kollektivrechtsgüter festzustellen. Insoweit sollte meines Erachtens sowie nach Ansicht der Regierungen Dänemarks, Spaniens, Frankreichs, Ungarns, Österreichs, Polens und des Vereinigten Königreichs die Wahl nicht auf die erste, sondern auf die zweite Alternative fallen, wobei einer auf eine Mehrheit von Beurteilungskriterien gestützten Definition der Vorzug zu geben ist (
104 Was die Schwere der Straftat betrifft, die einen Zugang zu den Daten rechtfertigen kann, wäre es meines Erachtens in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsprinzips unmöglich, die Schwere der vorgeworfenen Tat nur auf der Grundlage des Strafrahmens zu bestimmen. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede, die noch zwischen den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehen, bin ich der Meinung, dass nicht angenommen werden kann, dass das Strafmaß allein, sei es unter dem qualitativen Blickwinkel der Art der Strafe und/oder unter dem quantitativen Blickwinkel des Strafmaßes, die besondere Schwere einer Straftat widerspiegelt.
105 Auch wenn der Strafe eine beachtliche Bedeutung zukommt, müssen insoweit von Fall zu Fall andere objektive Faktoren ebenso berücksichtigt werden. Konkret handelt es sich zum einen um den Zusammenhang, in dem die behauptete Straftat steht – ob das deliktische Verhalten vorsätzlich begangen worden ist, ob erschwerende Umstände hinzukommen und/oder ob es sich um eine Wiederholungstat handelt –, und zum anderen um die Bedeutung der Interessen der Gesellschaft, die der Straftäter missachtet hat, sowie um die Art und/oder den Umfang der Schäden des Opfers der Straftat (
106 Die vorgeschlagene Auslegung entspricht außerdem dem vom EGMR in seiner Rechtsprechung zur „Prävention von Straftaten“ gewählten Ansatz eines Ziels, das einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK geregelte Recht auf Privatleben unter dem Vorbehalt rechtfertigt, dass auch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind (
107 Ich bin deshalb der Meinung, dass wenn der Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung vom Gerichtshof als autonomer Begriff des Unionsrechts angesehen würde, er in dem Sinne auszulegen wäre, dass die Schwere einer Straftat, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu personenbezogenen Daten rechtfertigen könnte, nicht ausschließlich unter Berücksichtigung des Strafrahmens, sondern darüber hinaus unter Berücksichtigung einer Reihe von anderen objektiven Beurteilungskriterien wie den oben genannten beurteilt werden müsste. D. Zur hilfsweisen Definition der Mindeststrafe, die erforderlich ist, um die ausreichende Schwere einer Straftat, die einen Eingriff in die genannten Grundrechte rechtfertigt, zu begründen (zweite Frage)
108 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, wie hoch die Mindeststrafe sein muss, damit eine Straftat im Sinne der aus den Urteilen Digital Rights und Tele2 hervorgegangenen Rechtsprechung als „schwer“ angesehen werden kann, und ob eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug, wie sie seit der Reform von 2015 in der spanischen Strafprozessordnung vorgesehen ist (
109 Diese Fragen werden nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage entscheiden sollte, dass die Schwere einer Straftat, die nach der genannten Rechtsprechung einen Eingriff in Grundrechte rechtfertigen kann, ausschließlich unter Berücksichtigung des Strafmaßes der Freiheitsstrafe, die verhängt werden kann, zu beurteilen ist.
110 In Anbetracht der Antwort, die ich in Bezug auf die erste Frage vorschlage, hat der Gerichtshof meines Erachtens über die zweite Frage nicht zu entscheiden. Gleichwohl nehme ich der Vollständigkeit halber hierzu Stellung.
111 Was den ersten Teil der zweiten Frage betrifft, bin ich, den Regierungen Tschechiens und Estlands folgend, der Meinung, dass das Strafmaß, aufgrund dessen allein eine Straftat als „schwer“ zu qualifizieren wäre, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Beantwortung der ersten vom vorlegenden Gericht gestellten Frage nicht für das gesamte Gebiet der Union einheitlich bestimmt werden kann (
112 Diese Variation in der Definition der „schweren Straftat“ und insbesondere hinsichtlich der Mindeststrafe, die erreicht sein muss, damit eine Straftat als schwer angesehen werden kann, findet sich übrigens auch in den Rechtsakten der Union wieder. Auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassene Unionsrechtsakte sehen Freiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe für Straftaten vor, die freilich sämtlich einer „besonders schweren Kriminalität“ zugerechnet werden (
113 Ich erinnere daran, dass die Freiheit der Mitgliedstaaten, über das Mindeststrafmaß zu entscheiden, das erforderlich ist, damit Straftaten als „schwer“ bezeichnet werden können, durch Vorschriften in den Bestimmungen des Unionsrechts in diesem Bereich, aber auch durch den Grundsatz, nach dem einer Ausnahme keine so große Reichweite gegeben werden kann, dass sie faktisch zur allgemeinen Regel würde, begrenzt wird (
114 Auch wenn im vorliegenden Fall jeder Mitgliedstaat in der Beurteilung, was ein für eine schwere Straftat angemessenes Strafmaß ist, frei ist, ist er gleichwohl verpflichtet, dieses nicht auf ein im Verhältnis zu den in diesem Staat üblichen Strafen derart niedriges Maß festzulegen (
115 Darüber hinaus steht fest, dass die Eingriffe in die durch die Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte, die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gestattet sein können, stets die allgemeinen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, so wie er sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, beachten müssen (
116 Was den letzten Teil der zweiten Frage anbelangt, weisen die Regierung Estlands und die Kommission darauf hin, dass eine Schwelle, die ausschließlich auf einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe beruht, absolut betrachtet ausreichend ist, um eine Straftat als „schwer“ im Sinne der aus dem Urteil Digital Rights hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Zugang zu personenbezogenen Daten anzusehen, und dass eine solche Schwelle nicht mit dem Unionsrecht im Allgemeinen (
117 Es wäre jedoch meines Erachtens wünschenswert, dass der Gerichtshof darauf verzichtet, sich für ein bestimmtes Strafmaß auszusprechen, weil das, was für manche Mitgliedstaaten angemessen ist, für andere nicht notwendig angemessen sein wird und das, was heute für eine bestimmte Art von Straftat gilt, nicht notwendig unwiderruflich für die Zukunft gilt, wie ich bereits erklärt habe (
118 Insoweit stelle ich fest, dass vorliegend das vorlegende Gericht auf die, oben bereits erwähnte (
119 Würde jedoch der Gerichtshof den Eingriff im Ausgangsverfahren als schwer ansehen und träte das vom vorlegenden Gericht genannte Ergebnis ein, wäre dieses meines Erachtens mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, dem solche Einschränkungen unterliegen, nicht vereinbar (
120 Schließlich weise ich darauf hin, dass die in diesem Abschnitt vorgeschlagene Herangehensweise mit derjenigen des EGMR in seiner Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten übereinstimmt. Zwar hat dieses Gericht, wie die Regierung Irlands und die Kommission vortragen, die nationalen Rechte, die die „schweren“ Straftaten, die einen Eingriff in das Privatleben rechtfertigen können, unter Bezugnahme auf ein Strafmaß von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe definieren, für ausreichend klar gehalten (
121 Zusammengefasst bin ich deshalb der Meinung, dass für den Fall, dass der Gerichtshof – entgegen meiner Empfehlung – entscheiden sollte, dass für die Einordnung einer Straftat als „schwer“ im Sinne der aus dem Urteil Digital Rights hervorgegangenen Rechtsprechung nur das Strafmaß zu berücksichtigen ist, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten wäre, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Mindesthöhe der hierfür maßgeblichen Strafe frei sind, soweit sie die Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere jene, nach denen die Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte die Ausnahme bleiben und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen, beachten. V. Ergebnis
122 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) wie folgt zu antworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in seiner durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise auszulegen, dass eine Maßnahme, die den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Straftaten Zugang unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens zu Informationsdaten der Nutzer der mit einem bestimmten Mobiltelefon in einem begrenzten Zeitraum aktivierten Telefonnummern gewährt, einen Eingriff in die durch diese Richtlinie und die Charta gewährleisteten Grundrechte zur Folge hat, der keinen ausreichenden Schweregrad erreicht, um einen solchen Zugang auf Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Straftat als schwer anzusehen ist.