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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2018 – C-430/16

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2018:345

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 30. Mai 2018 ( Rechtssache C‑430/16 P Bank Mellat gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel – Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Sektorspezifische Maßnahmen – Zulässigkeit – Wirksamwerden des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren – Auswirkungen auf den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vor dem Gericht – Erledigung – Art. 275 AEUV – Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Begriff ‚restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen‘ – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff ‚Durchführungsmaßnahmen‘ – Art. 215 AEUV – Begriff ‚Erforderlichkeit‘ – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Bank Mellat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat ( I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Aus den Rn. 1 ff. des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin, der Bank Mellat, um eine iranische Geschäftsbank handelt. Im Rahmen von individuellen restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt, wurde die Klägerin am 26. Juli 2010 zum ersten Mal in die Liste der an der iranischen nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen namentlich aufgenommen (

3 Da sich die Islamische Republik Iran nicht ernsthaft auf Verhandlungen einließ (

4 Im Wesentlichen sieht Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung Beschränkungen für Finanztransaktionen zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran sowie deren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften und den Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben, die von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, einerseits und den Finanzinstituten der Europäischen Union andererseits vor.

5 Gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung können insbesondere nur folgende Transfers durchgeführt werden: Transfers aus humanitären Gründen, Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen, Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach der Verordnung Nr. 267/2012 verboten sind, Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art sowie Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus sonstigen Arten von Verträgen notwendig sind.

6 Gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung bedürfen Geldtransfers, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung genehmigt werden können, je nach Fall und ihrem Gegenstand und ab bestimmter Schwellenwerte, einer vorherigen Meldung und einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde.

7 Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sieht insbesondere Beschränkungen für Geldtransfers zwischen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der einen Seite und Unionsangehörigen, die nicht unter Art. 30 dieser Verordnung fallen, auf der anderen Seite vor.

8 Gemäß Art. 30b Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung finden die in Art. 30 und 30a dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen keine Anwendung, wenn eine Genehmigung nach den Art. 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a dieser Verordnung erteilt worden ist.

9 Art. 30b Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sieht vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke des Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c und des Art. 30a Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in der Verordnung Nr. 267/2012 verstoßen könnte. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Mit Klageschrift, die am 15. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 und auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 auf die Klägerin erhoben.

11 Vor einer Prüfung der Begründetheit der Anträge hat das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 geprüft, hinsichtlich deren die Klägerin klargestellt hatte, dass dieser Antrag als eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV anzusehen sei. Das Gericht hat sich insoweit für unzuständig gehalten (

12 In Bezug auf diese Anträge hat das Gericht dann geprüft, ob die in Art. 263 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt waren (

13 Das Gericht hat dann das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung geprüft (

14 Im Rahmen der Begründetheit der Klage der Klägerin hat das Gericht dann die vier geltend gemachten Klagegründe geprüft. Mit dem ersten Klagegrund hatte die Klägerin geltend gemacht, die streitige Regelung habe in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage gefunden, da kein logischer Zusammenhang mit dem angeblichen Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bestanden habe. Mit dem zweiten Klagegrund hatte sie vorgebracht, die streitige Regelung habe in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage gefunden, da sie außer Verhältnis zu dem Ziel der GASP gestanden habe. Mit dem dritten Klagegrund hatte sie gerügt, dass die streitige Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und Art. 215 Abs. 3 AEUV zuwidergelaufen sei und insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Begründungspflicht und das Erfordernis, dass Sanktionen den notwendigen Rechtsschutz vorsehen müssten, verstoßen habe. Mit dem vierten Klagegrund hatte die Klägerin eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte, ihres Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, des Rechts auf freien Kapitalverkehr und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.

15 Da keiner der Klagegründe begründet war, hat das Gericht die Klage abgewiesen. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

16 Am 2. August 2016 hat die Bank Mellat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 insgesamt oder so weit für nichtig zu erklären, als er auf sie Anwendung findet, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 für nicht auf sie anwendbar zu erklären und dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

17 Der Rat beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Bank Mellat die Kosten aufzuerlegen. Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (

18 Die Klägerin, der Rat, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben in der Sitzung des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018 mündlich verhandelt. IV. Rechtliche Würdigung

19 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 215 AEUV geltend. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler, da das Gericht die streitige Regelung zu Unrecht für verhältnismäßig gehalten habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler geltend, da das Gericht festgestellt habe, dass die streitige Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprochen habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, da das Gericht nicht geprüft habe, ob Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 in seiner Gesamtheit den Anforderungen von Art. 263 AEUV genügte, sondern eine getrennte Prüfung jedes Teils der streitigen Regelung vorgenommen habe, die mit ihm umgesetzt werden sollte. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts geltend, da dieses sich für eine Entscheidung über die gegen Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 vorgebrachten Rügen nicht für zuständig gehalten habe.

20 Der Rat ist seinerseits der Auffassung, die Bank Mellat habe kein Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, da die streitige Regelung seit dem 16. Januar 2016„aufgehoben“ sei. Das Rechtsmittel sei unter diesen Voraussetzungen daher für unzulässig zu erklären. A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

21 Der Rat bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels und ist der Ansicht, die Bank Mellat habe kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da die angefochtenen Maßnahmen „aufgehoben“ bzw. „zurückgenommen“ worden seien und daher seit dem 16. Januar 2016 wegen des mit der Islamischen Republik Iran geschlossenen gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (im Folgenden: Aktionsplan) (

22 Die Kommission äußert im Wesentlichen Zweifel am Interesse der Bank Mellat, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen, und betont, die individuellen restriktiven Maßnahmen, denen die Klägerin bis zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rat/Bank Mellat (

23 Die Bank Mellat sieht ihrerseits vier verschiedene Vorteile, die sie aus einer Aufhebung der allgemeinen Regelung noch ziehen könne, obwohl diese seit dem 16. Januar 2016 aufgehoben sei. Gestützt auf das Urteil Abdulrahim ( 2. Würdigung

24 Nach der Rechtsprechung setzt das Rechtsschutzinteresse voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und die Klage der Partei, die sie erhoben hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (

25 Das Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt (

26 Für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels müssen als Erstes die tatsächlichen Auswirkungen des Aktionsplans auf die streitigen Rechtsakte untersucht werden, wobei allerdings der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (

27 Die Diskussionen zwischen den Beteiligten waren auf die Frage konzentriert, ob sich die Bank Mellat mit Erfolg auf die Aussagen des Urteils Abdulrahim (individuellen restriktiven Maßnahmen im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht aufgehoben worden waren. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegt, unterscheidet sich aus zwei Gründen vom Sachverhalt, der zu diesem Urteil geführt hatte. Erstens handelt es sich bei der streitigen Regelung um eine allgemeine Regelung und nicht um eine restriktive Maßnahme, die die Bank Mellat wegen ihrer Aufnahme in die Listen der Einheiten, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, individuell betrifft. Zweitens wurden im Urteil Abdulrahim (

28 Ich glaube nicht, dass das Rechtsschutzinteresse unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob es sich bei dem streitigen Rechtsakt um eine individuelle restriktive Maßnahme handelt oder ob er sich aus einer allgemeinen Regelung restriktiver Maßnahmen ergibt, wie dies bei der streitigen Regelung der Fall ist. Meines Erachtens ist allein die Frage entscheidend, ob der Kläger aus seiner Klage einen Vorteil ziehen kann. Aufgrund dessen bin ich auch der Auffassung, dass das Bestehen des Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht notwendigerweise strenger zu beurteilen ist, als wenn dieses Interesse während des Verfahrens vor dem Gericht wegfällt. Mit anderen Worten sollte sich der Gerichtshof nicht mit der einfachen Feststellung begnügen, dass der Rechtsakt vor der Einlegung des Rechtsmittels aufgehoben wurde, um dann das Fehlen des Rechtsschutzinteresses festzustellen, sondern prüfen, ob die Klägerin aus ihrem Verfahren vor dem Gerichtshof noch einen Vorteil ziehen könnte, obwohl es manchmal den Anschein hat, dass die Behörde, die den streitigen Rechtsakt erlassen hat, den Streitgegenstand des Rechtsstreits beseitigt hat.

29 Dies vorausgeschickt ist nun festzustellen, welche Auswirkungen der Aktionsplan von 2016 auf die streitige Regelung hat, und ist dann zu prüfen, ob die Bank Mellat aus dem vorliegenden Rechtsmittel noch irgendeinen Vorteil ziehen kann. a) Auswirkungen des Aktionsplans

30 Die Situation der Bank Mellat im Hinblick auf die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen stellt sich wie folgt dar: Die individuellen restriktiven Maßnahmen wurden endgültig für nichtig erklärt, da der Gerichtshof das vom Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (

31 Der Aktionsplan hat zu einer gewissen Entspannung in den Beziehungen zwischen der Islamischen Republik Iran und der internationalen Gemeinschaft geführt, was auf Ebene der Union in die Zusage mündete, „alle Nuklearsanktionen“ (Aussetzung der dort genannten Maßnahmen verfügt. Art. 1 Nr. 15 der Verordnung 2015/1861 hat wiederum ausdrücklich zur Streichung der Art. 30, 30a, 30b, 31 und 33 bis 35 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung geführt. Mit anderen Worten ist die allgemeine Regelung, deren Nichtigerklärung die Bank Mellat vom Gericht begehrte, damit aufgehoben. Gemäß Art. 1 des Beschlusses 2016/37 gilt der Beschluss 2015/1863 und folglich (

32 Wenngleich in den Rechtsakten zur Umsetzung des Aktionsplans entschieden wird, die Sanktionen und wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen aufzuheben oder zu beenden, geht aus denselben Rechtsakten eindeutig der vorläufige Charakter dieser Entscheidung hervor, denn „[d]ie Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union nach Maßgabe des [Aktionsplans] aufzuheben, lässt … die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des [Aktionsplans] eingegangenen Verpflichtungen unberührt“ (

33 In einem solchen Kontext ist jedoch meines Erachtens das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht anders zu behandeln als das Rechtsschutzinteresse jedes anderen Klägers, der die Nichtigerklärung eines im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Rechtsaktes begehrt. Die streitigen Maßnahmen könnten zwar tatsächlich im Falle einer Verschlechterung der Beziehungen mit der Islamischen Republik Iran vom Rat „reaktiviert“ werden, aber diese Reaktivierung müsste meines Erachtens zum Erlass mindestens eines neuen Rechtsaktes führen, den die Klägerin dann grundsätzlich anfechten könnte.

34 Einerseits reicht daher der bloße Umstand, dass die Aufhebung der allgemeinen Regelung nur vorläufig ist, allein nicht aus, um das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu begründen. Andererseits lässt die Beendigung der Rechtsfolgen der streitigen Regelung nicht notwendigerweise das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat wegfallen ( b) Konkrete Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat

35 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen ist (

36 Daher ist nun ganz konkret festzustellen, ob sich die Bank Mellat, wie sie geltend macht, noch auf einen dieser Vorteile berufen kann, den ihr Rechtsmittel ihr verschaffen könnte.

37 Erstens hat der Gerichtshof, vorausgesetzt, dass die Wirkungen des Aktionsplans auf die streitige Regelung denen einer Aufhebung gleichgesetzt werden können, stets klargestellt, dass eine Aufhebung keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Handlung ist und ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt, so dass sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (

38 Die Handlungen, deren Rechtswidrigkeit die Bank Mellat mit dem angefochtenen Urteil feststellen lassen wollte, erfassen ihrerseits den Zeitraum vom Jahr 2012 bis zum 16. Januar 2016.

39 Während die individuellen restriktiven Maßnahmen dazu geführt haben, dass die Gelder der Klägerin eingefroren wurden, wurden mit der allgemeinen Regelung nur die Geldtransfers zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und von Iran beschränkt, indem die meisten dieser Transfers einer vorherigen Meldung oder Genehmigung bedurften. Als Einheit, gegen die sich die individuellen restriktiven Maßnahmen richteten, konnte die Bank Mellat jedenfalls keine Transaktionen zu den in den streitigen Rechtsakten genannten Bedingungen durchführen, da die Ausnahmen von den in den individuellen Maßnahmen vorgesehenen Beschränkungen durch die Rechtsakte zur Festlegung und Durchführung dieser Maßnahmen geregelt waren. Daher sind die beachtlichen negativen Folgen für die Bank Mellat auf die ihr gegenüber verhängten rechtswidrigen individuellen restriktiven Maßnahmen zurückzuführen und nicht auf die allgemeine Regelung, die nach meiner Auffassung die rechtliche Situation der Klägerin nicht verändert hat, da sie sich mit den individuellen restriktiven Maßnahmen zeitlich überschnitten hat. Die Bank Mellat scheint dies im Übrigen anzuerkennen, wenn sie einräumt, dass sie „keinen Nachweis in Bezug auf die konkreten Folgen des Finanzembargos erbringen konnte, da sich diese Maßnahme wegen der rechtswidrigen Benennung in Wirklichkeit nicht ausgewirkt hat“ (

40 Zweitens ist es unter diesen besonderen Bedingungen auch schwierig, den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat auf eine mögliche Rehabilitierung oder Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu stützen, die im Bejahen der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Regelung (

41 Entgegen dem Vorbringen der Bank Mellat hat zum einen diese Regelung die Bank nicht in Verruf gebracht, da der Umstand, dass sie dieser Regelung unterliegt, keine Ahndung eines konkret festgestellten persönlichen Verhaltens der Bank Mellat und keinen Verdacht der Beteiligung an der nuklearen Proliferation darstellt. Wie der Rat und in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts (per se eine Schädigung des Rufs der Bank Mellat verursachen konnte, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die in der Rechtssache Abdulrahim (

42 Zum anderen steht jedenfalls die oben getroffene Feststellung, dass sich die allgemeine Regelung nicht auf die Klägerin ausgewirkt hat, der Feststellung einer solchen Schädigung des Rufs der Bank entgegen.

43 Drittens denke ich aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht, dass der Gerichtshof entscheiden könnte, dass die Bank Mellat ein Rechtsschutzinteresse hat, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Regelung Grundlage einer möglichen Haftungsklage sein könnte. Ich kann zwar nicht das Argument des Rates teilen, dass allein das Bestehen des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage der Klägerin gegen die streitigen Rechtsakte abgewiesen hat, für die Feststellung ausreiche, dass die für die außervertragliche Haftung der Union notwendige Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht vorliegend jedenfalls nicht gegeben sei, es ist jedoch festzuhalten, dass, da die streitigen Rechtsakte keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Klägerin erzeugen, die Erfolgschancen einer möglichen Haftungsklage keinen „Vorteil“ für die Bank im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Rechtsschutzinteresse darstellen können.

44 Viertens bleibt die letzte Fallgestaltung, d. h. der Fall, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat festgestellt werden müsste, um den Rat zu veranlassen, die angefochtenen Handlungen in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die den streitigen Rechtsakten anhaften soll, wiederholt (Wiederholungsgefahr entfallen. Wegen des vorläufigen Charakters der Nichtigerklärung der gegen die Islamische Republik Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen besteht zwar in der Tat die Gefahr, dass diese Maßnahmen erneut erlassen werden, wie die Klägerin geltend macht. Im Falle einer Reaktivierung dieser Maßnahmen wäre die Bank Mellat den konkreten Folgen dann jedoch zum ersten Mal ausgesetzt.

45 Nach alledem komme ich in erster Linie zu dem Ergebnis, dass festzustellen ist, dass die Klägerin kein Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels hat und dieses daher als unzulässig abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erfolgen die folgenden Ausführungen nur hilfsweise und fallen zwangsläufig kürzer aus. B. Hilfsweise angestellte Erwägungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat im Verfahren vor dem Gericht

46 Ich habe zwar festgestellt, dass es der Bank Mellat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens am Rechtsschutzinteresse fehlt, die Frage des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage kann sich jedoch als Vorfrage stellen, falls der Gerichtshof meinen Standpunkt nicht teilen sollte.

47 In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass überraschenderweise, obwohl das Urteil des Gerichts am 2. Juni 2016 ergangen ist, darin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 2016 Bezug genommen wird, mit dem die Nichtigerklärung der gegen die Klägerin gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen bestätigt wird (

48 Der Umstand, dass die Wirkungen dieses Plans nicht berücksichtigt wurden, und die gleichzeitige Behauptung, dass die Klägerin der streitigen Regelung ab dem 18. Februar 2016 automatisch unterlegen habe (

49 Diesbezüglich haben die Verfahrensbeteiligten erst auf eine vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage zur fehlenden Berücksichtigung der Folgen des Aktionsplans für das Rechtsschutzinteresse der Bank Mellat durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht Stellung genommen. Ob sie nun alle der Ansicht sind, dass das Gericht diese Folgen gerade nicht berücksichtigt hat, oder diese Berücksichtigung bezweifeln, die Bank Mellat ist jedenfalls im Wesentlichen die Einzige, die vorträgt, dass das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Abdulrahim (

50 Dieselben Überlegungen, wie sie für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels angestellt wurden, bringen mich zu der Feststellung, dass dieses Interesse im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht weggefallen ist, da die streitige Regelung wegen der gleichzeitigen Anwendung des Aktionsplans und der individuellen Regelung mit der allgemeinen Regelung keine tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte, so dass kein Vorteil festgestellt werden kann, den die Bank Mellat aus ihrer Klage vor dem Gericht hätte ziehen können.

51 Damit enthält das angefochtene Urteil in Rn. 77 einen neuen Rechtsfehler, da das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „die Feststellung in der vorliegenden Rechtssache, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe, um gegen Art. 1 Nr. 15 der angefochtenen Verordnung vorzugehen, zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führen [würde], da sie nach dem endgültigen Wegfall der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen den Wirkungen der streitigen Regelung unterläge, ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der angefochtenen Verordnung jedoch wegen des Ablaufs der Klagefrist unzulässig wäre“. Entgegen der Feststellung des Gerichts konnte die Nichtigerklärung dieser Vorschrift keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Bank Mellat haben (

52 Falls der Gerichtshof das Rechtsmittel für zulässig erachten sollte, müsste er daher das angefochtene Urteil wegen des fundamentalen Rechtsfehlers, den es in Bezug auf die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Bank Mellat nach dem Wirksamwerden des Aktionsplans enthält, aufheben und selbst die Nichtigkeitsklage der Klägerin gemäß der in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung für erledigt erklären. C. Höchst hilfsweise angestellte Erwägungen 1. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV und bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts a) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV 1) Angefochtenes Urteil

53 In Rn. 44 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Bank Mellat die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt, damit ihre Klage für zulässig befunden werden kann. Nachdem es Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 als Rechtsakt mit Verordnungscharakter (

54 Nachdem es die Aspekte der Untersuchung dargelegt hat, die es vorzunehmen habe, hat das Gericht die in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 enthaltenen Bestimmungen getrennt geprüft. Es hat zunächst entschieden, die Bank Mellat als ein Finanzinstitut mit Sitz in Iran sei nicht unmittelbar von Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung betroffen und ihre Klage sei als unzulässig anzusehen, soweit sie diese Bestimmung betreffe (

55 Das Gericht hat dann geurteilt, Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 betreffe die Bank Mellat in drei anderen Punkten unmittelbar, ohne Durchführungsmaßnahmen nach sich zu ziehen: Art. 30 Abs. 1 (der ein Verbot von Transfers ohne die Möglichkeit einer Genehmigung vorsieht), Art. 30 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 (die für bestimmte Transfers eine Verpflichtung zur vorherigen Meldung vorsehen, die nicht dem Ermessen der nationalen Behörden unterliegt) sowie Art. 30 Abs. 3 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 (die für Transfers, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, eine Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung vorsehen, wobei diese Verpflichtung nicht dem Ermessen der nationalen Behörden unterliegt und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht) der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung (

56 Das Gericht hat daher die Klage der Bank Mellat für zulässig erklärt, soweit sie gegen die vorstehend genannten Bestimmungen gerichtet war ( 2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

57 Die Bank Mellat wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Hinblick auf Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung nicht zutreffend gewürdigt zu haben. Das Gericht hätte diese Bestimmung im Hinblick auf diese Voraussetzung nicht isoliert betrachten dürfen, da die streitige Regelung sie in ihrer Gesamtheit unmittelbar betroffen habe. Auf der Grundlage einer gemeinsamen Prüfung von Art. 30a und Art. 30 dieser Verordnung hätte das Gericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass Art. 30a eine Ergänzung zu Art. 30 sei und es sich um zusammengehörende Bestimmungen handle. Selbst bei einer isolierten Betrachtung hätte jedenfalls die Prüfung von Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 zu der Feststellung führen müssen, dass die Bank Mellat von dieser Vorschrift durchaus unmittelbar betroffen gewesen sei.

58 Die Bank Mellat wendet sich auch gegen die Prüfung, die das Gericht dazu veranlasst habe, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung gerichtet sei. Dieser Artikel betreffe die Bank Mellat unmittelbar, da er eine wesentliche Vorschrift der allgemeinen Regelung sei, die mit Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 umgesetzt worden und in deren Kontext er zu sehen sei, und da er den nationalen Behörden die Befugnis verleihe, Transaktionen zu verbieten, wodurch die wirtschaftliche Position der Bank geschwächt werde. Diese Behörden verfügten nicht über einen Ermessensspielraum aufgrund dieser Bestimmung, da deren Durchführung automatisch erfolge und ein möglicherweise zuerkanntes Ermessen erst in einer späteren Phase ausgeübt werde. Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung ziehe keine Durchführungsmaßnahmen nach sich, da er den nationalen Behörden unmittelbar und automatisch ein Ermessen einräume und damit Rechtswirkungen erzeuge, ohne dass eine Zwischenmaßnahme dieser Behörden erforderlich sei. Die Bank Mellat weist darauf hin, sie befinde sich nicht in einer Situation, in der sie, um eine Bestimmung anzufechten und Zugang zu den Gerichten zu erlangen, Vorschriften verletzen müsse.

59 Hilfsweise macht die Bank Mellat geltend, sie habe vor dem Gericht vorgetragen, dass sie von der allgemeinen Regelung als Angehörige einer in dieser Regelung genannten Gruppe unmittelbar betroffen sei, was das Gericht weder geprüft noch zumindest implizit zurückgewiesen habe.

60 Die Bank Mellat macht schließlich geltend, die vom Gericht vorgenommene getrennte Prüfung der Bestimmungen habe die Untersuchung des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV fehlerhaft werden lassen und zu einer Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf nur einzelne Bestimmungen geführt. Selbst wenn das Gericht die verschiedenen Teile der allgemeinen Regelung separat hätte untersuchen dürfen, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass sie miteinander verbunden seien und im Fall einer Nichtigerklärung nicht voneinander getrennt werden könnten.

61 Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich sind der Auffassung, die vom Gericht vorgenommene Untersuchung der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, was Art. 30a und Art. 30b Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung anbelange, rechtsfehlerfrei. In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage vertritt das Vereinigte Königreich seinerseits jedoch die Ansicht, das Gericht hätte zum einen urteilen müssen, dass die Klage der Bank Mellat gegen einen Gesetzgebungsakt und nicht gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter gerichtet gewesen sei, und zum anderen, dass die Klage insgesamt unzulässig sei, auch soweit sie gegen die anderen Teile der allgemeinen Regelung in Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 gerichtet gewesen sei, da die Bank Mellat nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei. 3) Würdigung

62 Zunächst merke ich an, dass die vom Gericht vorgenommene Einstufung der Verordnung Nr. 1263/2012 als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der Klägerin nicht beanstandet wurde (

63 Bei einem solchen Rechtsakt sieht Art. 263 Abs. 4 AEUV zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vor: Der angefochtene Rechtsakt muss den Kläger unmittelbar betreffen und er darf keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

64 Die Parteien haben erörtert, ob es für die Prüfung der Beachtung dieser beiden Voraussetzungen opportun ist, die verschiedenen Teile der streitigen Regelung eher getrennt als zusammen zu prüfen, wie die Bank Mellat vorschlägt. Ich erinnere daran, dass die Besonderheit der von der Bank Mellat vor dem Gericht erhobenen Klage darin bestand, dass mit ihr formal nur eine Bestimmung angefochten wurde, nämlich Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012, die selbst drei Artikel enthielt, die jeweils aus sechs, drei und fünf Absätzen und zahlreichen Unterabsätzen bestanden. Unter diesen Umständen ist meines Erachtens die vom Gericht angewandte Prüfungsmethode völlig gerechtfertigt, wie ich am Ende meiner Untersuchung zeigen werde.

65 Die Erwägungen des Gerichts zu Art. 30a der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung erscheinen rechtsfehlerfrei. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass er die Fälle regelt, die nicht in den – insbesondere persönlichen – Anwendungsbereich von Art. 30 dieser Verordnung fallen (

66 Mit Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung sollen im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Art. 30 dieser Verordnung festgelegte allgemeine Regelung (

67 Was die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegte Voraussetzung anbelangt, dass die Klägerin von dem Rechtsakt, den sie anfechten will, unmittelbar betroffen sein muss, kann meines Erachtens wegen der Wesensgleichheit der betreffenden Vorschriften kaum entschieden werden, dass sie hinsichtlich der allgemeinen Regelung erfüllt ist, d. h. Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung, und nicht hinsichtlich der Vorschrift, die deren konkrete Ausgestaltung festlegt, d. h. Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung. Ich habe daher gewisse Bedenken in Bezug auf den Standpunkt des Gerichts zu diesem Punkt, das wohl die beiden Voraussetzungen, die aber doch unterschieden werden müssen, zusammengefasst hat, indem es der Ansicht war, dass die Klägerin, da nach Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung eine Entscheidung der nationalen Behörden erforderlich war, nicht unmittelbar betroffen sein konnte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

68 Allerdings könnte dieser neue Rechtsfehler folgenlos bleiben, wenn sich herausstellen sollte, dass Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung eine Bestimmung ist, die Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Ich komme daher nun zur Untersuchung der zweiten, in Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV vorgesehenen Voraussetzung.

69 Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zuletzt in den Urteilen Industrias Quimicas del Vallés/Kommission (

70 Im Hinblick auf diese Rechtsprechung neige ich zu der Auffassung, dass wenn die Auslegung der letzten Voraussetzung von Art. 263 Abs. 4 AEUV von dem Ziel geleitet werden muss, einen wirksamen Rechtsschutz für die Bank Mellat zu gewährleisten, das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, indem es die Erforderlichkeit einer Entscheidung der nationalen Behörden, mit der die beabsichtigte Transaktion genehmigt oder gegebenenfalls untersagt wird, hervorgehoben hat, vernünftig erscheint, denn in einem solchen Fall hätte es der Klägerin völlig freigestanden, vor dem nationalen Gericht die nationale Entscheidung über die Ablehnung der beabsichtigten Transaktion anzufechten, ohne dass sie selbst gegen das Unionsrecht verstoßen müsste.

71 Die Anerkennung des Ergebnisses, dass die Klage als unzulässig einzustufen war, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 gerichtet war, bestärkt die Auffassung, dass die Vorgehensweise des Gerichts ausreichend war, als es jede Bestimmung im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV separat geprüft hat. Wenn es nämlich über die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 in seiner Gesamtheit hätte entscheiden müssen, welchem Aspekt hätte es dann den Vorzug geben müssen: dem Umstand, dass die Klage der Bank Mellat die Voraussetzungen von Art. 30 der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung offensichtlich erfüllte, oder hätte es stattdessen die Klage wegen der beiden in dieser Hinsicht problematischen Bestimmungen, von denen die eine die Klägerin nicht unmittelbar betrifft (Art. 30a der Verordnung) und die andere Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 derselben Verordnung), insgesamt als unzulässig abweisen müssen? Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht, und der vom Gericht letztendlich verfolgte Ansatz erweist sich als ausgewogen, da er die Klageberechtigung der Bank Mellat in vollem Umfang beachtet und gleichzeitig eine einheitliche Anwendung (

72 Der vierte Rechtsmittelgrund wäre folglich als unbegründet zurückzuweisen. b) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts 1) Angefochtenes Urteil

73 In Rn. 25 ff. des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob es für eine Entscheidung über den dritten Antrag der Bank Mellat, der darauf gerichtet war, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 für nicht auf sie anwendbar zu erklären, zuständig ist ( 2) Vorbringen der Parteien und Würdigung

74 Die Bank Mellat wirft dem Gericht im Wesentlichen eine übertrieben formalistische und enge Auffassung von seiner eigenen Zuständigkeit vor, die mit dem Zweck des Systems des effizienten gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vereinbar sei. Da sie von der streitigen Regelung unmittelbar betroffen sei, ohne dass hierfür Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien, sei der individuelle Charakter der Maßnahmen im Sinne von Art. 275 AEUV bestätigt, umso mehr, als es sich um Maßnahmen gegen juristische Personen wie die Klägerin handle. Außerdem sehe Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 selbst solche Maßnahmen vor, was als Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ausreiche. Hilfsweise macht die Bank Mellat geltend, bei Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 handle es sich eindeutig um eine restriktive Maßnahme, die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung könne angefochten werden und das Recht zur Erhebung einer Anschlussklage gegen Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 sei auf der Grundlage von Art. 277 AEUV anzuerkennen, da zwischen diesen beiden streitigen Bestimmungen eine unmittelbare rechtliche Verbindung bestehe.

75 Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich sind der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.

76 Rechtsgrundlage für den Beschluss 2012/635 ist Art. 29 EUV, der eine der in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags enthaltenen Bestimmungen ist. Demnach könnte die Entscheidung tatsächlich in den Anwendungsbereich der in Art. 275 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme fallen, so dass der Unionsrichter von vornherein nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer solchen Entscheidung zuständig wäre. Art. 275 Abs. 2 AEUV sieht jedoch vor, dass der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von „Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 [EUV] erlassen hat“, zuständig ist. Die Bank Mellat trägt vor, Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 sehe gerade solche Maßnahmen vor und das Gericht hätte sich daher für eine Entscheidung über die Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie vor dem Gericht erhoben habe, für zuständig erklären müssen.

77 Die Auslegung, die die Bank Mellat dem Gerichtshof für Art. 275 Abs. 2 AEUV vorschlägt, würde dieser Bestimmung meines Erachtens ihren Sinn nehmen. Selbstverständlich ist Art. 275 Abs. 2 AEUV als Ausnahme von der Zuständigkeit des Unionsrichters eng auszulegen, woran das Gericht im Übrigen erinnert hat. Aber indem die Bank Mellat suggeriert, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 eine Bestimmung sei, die restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorsehe, will sie die in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme beachtlich einschränken. In der Verschiedenartigkeit der Maßnahmen, die die Bank Mellat individuell betroffen und zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 2016 (

78 Dieser Ansatz wurde vom Gerichtshof erstmals im Urteil Gbagbo u. a./Rat (

79 Dieser Unterschied lässt sich auch anhand eines Vergleichs der Bestimmungen des Beschlusses 2012/635 veranschaulichen. Mit Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses soll eine allgemeine Regelung restriktiver Maßnahmen umgesetzt werden, die unter den dort beschriebenen Voraussetzungen die Banken mit Sitz in Iran unterschiedslos auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums betrifft, ohne dass diesen Banken eine Beteiligung an der nuklearen Proliferation vorgeworfen wird. Diese Bestimmung fällt unter die in Art. 275 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme. Art. 2 des Beschlusses 2012/635, mit dem die Liste der Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, ergänzt wird, fällt nach meiner Auffassung wegen des individuellen Charakters dieser Maßnahmen unter Art. 275 Abs. 2 AEUV.

80 Rn. 33 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht aufzeigen wollte, dass mit Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 restriktive Maßnahmen allgemeiner Art (

81 Überraschender ist die nächste Stufe der Prüfung des Gerichts in den Rn. 35 und 36, im Rahmen deren das Gericht feststellt, dass Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1263/2012 „kein Beschluss über restriktive Maßnahmen … im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV [ist]“. Diese Feststellung ist nicht notwendig, da das Gericht Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 im Hinblick auf Art. 275 AEUV prüfen musste. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt jedoch nicht die zutreffende Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 38 des Urteils gelangt ist.

82 Unter diesen Umständen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zu den materiellen Rechtsmittelgründen a) Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 215 Abs. 1 AEUV

83 Die Klägerin wirft dem Gericht hier vor, dass es Art. 215 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt habe und dass sein Urteil mit einem „autonomen materiellen Fehler“ behaftet sei. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sich das in diesem Artikel vorgesehene Erforderlichkeitsgebot nicht auf das Verhältnis zwischen dem aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsakt und dem verfolgten Ziel der GASP beziehe.

84 Art. 215 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass wenn „ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor[sieht], ... der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission [erlässt]. …“

85 Abgesehen davon, dass die Einstufung des dem Gericht vorgeworfenen Fehlers durch die Klägerin nicht richtig sein dürfte (

86 Unter diesen Umständen wäre der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. b) Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

87 Die Bank Mellat trägt vor, die Erwägungen des Gerichts seien fehlerhaft, da das Gericht wegen einer falschen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitige Regelung mit diesem Grundsatz vereinbar sei. Die Klägerin führt sechs Rügen an. Mit der ersten Rüge rügt sie eine ungeeignete Festlegung des Umfangs der Kontrolle, die der Unionsrichter bei einer solchen Regelung vorzunehmen habe. Mit der zweiten Rüge macht sie eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Maßnahmen geltend. Mit der dritten Rüge rügt sie einen Fehler bei der Ermittlung des mit der streitigen Regelung verfolgten Ziels. Mit der vierten Rüge macht sie eine mangelhafte Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Regelung geltend. Mit der fünften Rüge rügt sie einen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen alternativer, weniger restriktiver Maßnahmen. Mit der sechsten und letzten Rüge macht sie geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die individuelle Situation der Bank Mellat unzureichend berücksichtigt.

88 Was die Festlegung des angemessenen Umfangs der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, macht die Bank Mellat im Wesentlichen geltend, das Gericht habe eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, indem es nicht entschieden habe, dass die rechtlichen Garantien, die beim Erlass von individuellen restriktiven Maßnahmen gälten, im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer allgemeinen Regelung wie der streitigen Regelung anwendbar seien, wodurch ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden sei. Das Gericht hat jedoch rechtsfehlerfrei entschieden (

89 Hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Maßnahmen hat die Klägerin zwar deutlich gemacht, dass sich ihr Vorwurf gegen die Rn. 205 bis 211 des angefochtenen Urteils richtet, ansonsten behauptet sie jedoch nur, ohne dies nachzuweisen, dass das Gericht die Schwere der Maßnahmen falsch beurteilt habe. Da die Bank Mellat hierzu keine ausreichenden Ausführungen gemacht hat, endet die Prüfung dieses Vorbringens an dieser Stelle.

90 Was die Ermittlung des mit der streitigen Regelung verfolgten Ziels anbelangt, vertritt die Klägerin erneut die Auffassung, dass das Gericht vom Rat hätte verlangen müssen, nachzuweisen, dass diese Regelung zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels der Verhinderung der nuklearen Proliferation angemessen sei. Die Bank Mellat wirft dem Gericht auch vor, es habe den Erklärungen des Rates zu viel Bedeutung beigemessen und nicht erkannt, welches rechtswidrige Ziel in Wirklichkeit verfolgt werde, nämlich auf den Iran wirtschaftlichen Druck auszuüben. Es ist indessen anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin hier gegen einen Teil des angefochtenen Urteils gerichtet ist, der auf das fokussiert ist, was das Gericht als „erstes Ziel“ (angesehen hat, d. h. (

91 Hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit der streitigen Regelung macht die Bank Mellat im Wesentlichen geltend, die streitige Regelung gehe über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, da sie auf Einrichtungen angewandt werde, in Bezug auf die kein Anhaltspunkt für eine Beteiligung an proliferationsrelevanten Tätigkeiten bestehe, und keine ausreichenden Ausnahmen vorsehe. Das Gericht habe nicht dargetan, dass das Finanzembargo für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, und die Begründung hierzu sei zu weit. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die streitige Regelung mit der Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zusammenhänge, eine gewisse Kontinuität in Bezug auf die frühere allgemeine Regelung nachgewiesen hat, deren Erforderlichkeit die Bank Mellat nicht bestritten hatte, und dass die maßvolle Verstärkung der Regelung in drei Punkten (

92 Was das Vorliegen alternativer, weniger restriktiver Maßnahmen anbelangt, trägt die Bank Mellat vor, das Gericht habe in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nicht berücksichtigt, dass die streitige Regelung hätte festlegen müssen, dass sie nur für Finanzinstitute gelte, in Bezug auf die berechtigte Zweifel bestünden, oder dass sie günstigere Ausnahmeregelungen oder transparentere und weniger einem Ermessen unterliegende Regeln hätte vorsehen müssen. Die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Feststellung von Lücken im System des iranischen Bankensektors, die ich dargelegt habe, machen meines Erachtens deutlich, dass es erforderlich war, den gesamten Sektor einer strengen Regelung zu unterwerfen, die für alle iranischen Banken gilt, unabhängig von Erwägungen zu ihrer persönlichen Beteiligung an der nuklearen Proliferation, und dies umso mehr, als die streitige Regelung nicht darauf gerichtet war, sämtliche Transfers zu verbieten, sondern diese Transfers, indem sie nicht nur einer Regelung einer vorherigen Meldung und Genehmigung, sondern auch Ausnahmeregelungen unterliegen, im Hinblick auf die möglicherweise von ihnen ausgehende Gefahr der nuklearen Proliferation zu beurteilen. Außerdem ist anzumerken, dass die Bank Mellat nicht dartut, inwiefern sich die von ihr vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen als genauso wirksam erweisen würden wie die streitige Regelung, so dass ihre Rüge letztlich nicht durchgreifen kann.

93 Was die Berücksichtigung der individuellen Situation der Bank Mellat bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung anbelangt, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass es in Bezug auf die Klägerin keinen Nachweis einer Unterstützung der nuklearen Proliferation gegeben habe, und das Gericht hätte feststellen müssen, dass die streitige Regelung daher nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt beruht wieder auf einem falschen Verständnis der streitigen Regelung. Es handelte sich nämlich um eine allgemeine Regelung, die auf die Einrichtungen anwendbar war, ohne dass ein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Gefahr der nuklearen Proliferation behauptet werden musste. Zudem spricht die Tatsache, dass die Bank Mellat, ohne ihr Wissen, für eine in eine Liste aufgenommene Einheit Leistungen erbracht hatte, eher für die Erforderlichkeit einer allgemeinen Regelung wie die streitige Regelung, um die nukleare Proliferation im Iran besser zu bekämpfen. Dies hat das Gericht im Übrigen in Rn. 195 des angefochtenen Urteils entschieden, so dass – entgegen den Ausführungen der Klägerin und obwohl das Gericht meines Erachtens wegen des allgemeinen Charakters der streitigen Regelung hierzu nicht gezwungen war – das Gericht die Situation der Klägerin sehr wohl teilweise berücksichtigt, hieraus jedoch andere Schlüsse gezogen hat, als die Bank Mellat sich vorgestellt hat.

94 Aufgrund dieser Erwägungen und da kein Rechtsfehler des Gerichts bei der Untersuchung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung feststellbar war, ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. c) Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass die streitige Regelung den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprochen habe

95 Die Bank Mellat trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht die mit dem dritten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund erhobenen Rügen für unzulässig erklärt, soweit sie gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 gerichtet gewesen seien, und auch zu Unrecht entschieden, dass die streitige Regelung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Diskriminierungsverbot sowie die Begründungspflicht und die Verfahrensgarantien, die im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen grundsätzlich zur Verfügung stünden, verstoßen habe.

96 Bezüglich der Zulässigkeit der gegen Art. 30b Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgebrachten Rügen verweise ich auf die Nrn. 66 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

97 Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht, nachdem es die gängige Rechtsprechung auf diesem Gebiet wiedergegeben hat, zu Recht entschieden, dass die streitige Regelung den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien entspreche und das Gebot der Rechtssicherheit erfüllt sei (

98 Was die Rüge anbelangt, dass das Gericht die Tragweite der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, die beim Erlass der streitigen Regelung einzuhalten seien, falsch ausgelegt habe, ist festzustellen, dass das Gericht als Erstes geprüft hat, ob die Begründung, die den von der allgemeinen Regelung betroffenen Einrichtungen gegeben wurde, es diesen erlaubt hat, die ratio legis dieser Regelung zu verstehen, um gegebenenfalls deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (

99 Was schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot anbelangt, ist auch hier festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die unterschiedliche Behandlung der iranischen Einrichtungen, die in den persönlichen Anwendungsbereich der streitigen Regelung fallen, durch den Wesensgehalt dieser Regelung, die dazu beitragen soll, jegliche Gefahr der nuklearen Proliferation im Iran zu bekämpfen, gerechtfertigt war, wenn feststand, dass diese Einheiten, auch ohne ihr Wissen, an der Finanzierung dieser Proliferation beteiligt sein konnten. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass diese unterschiedliche Behandlung für die Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich gewesen sei und es andere, weniger restriktive Maßnahmen gegeben habe, gehe ich davon aus, dass damit die Untersuchung in Frage gestellt werden soll, die das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der streitigen Regelung vorgenommen hat, und ich verweise daher auf meine Untersuchung im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes des vorliegenden Rechtsmittels.

100 Der dritte Rechtsmittelgrund wäre daher als unbegründet zurückzuweisen. V. Kosten

101 Die Ausführungen zu den Kosten beziehen sich nur auf mein in erster Linie vorgeschlagenes Ergebnis, d. h. die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Mir drängt sich jedoch der Gedanke auf, dass wenn das Gericht die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht richtig beantwortet und festgestellt hätte, dass Erledigung eingetreten ist, die Klägerin das vorliegende Rechtsmittel vielleicht nicht eingelegt hätte. Dieser Umstand könnte daher bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden.

102 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, der Bank Mellat die Kosten aufzuerlegen, und ihr Rechtsmittel für unzulässig zu erklären ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Aus den dargelegten Gründen bin ich jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof Art. 184 Abs. 4 letzter Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anwenden und entscheiden sollte, dass das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten tragen. VI. Ergebnis

103 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Bank Mellat trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.