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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.06.2018 – C-191/17
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2018:466
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 19. Juni 2018 ( Rechtssache C‑191/17 Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gegen ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 4 Nr. 14 – Begriff ‚Zahlungskonto‘ – Online-Direkt-Sparkonto, bei dem der Zugang zu Geldmitteln ohne Einschränkung möglich ist, Überweisungen jedoch über ein Referenzkonto ausgeführt werden müssen“ I. Einleitung
1 Die zentrale Frage die mit dem vom Obersten Gerichtshof (Österreich) eingereichten Ersuchen um Vorabentscheidung aufgeworfen wird, geht dahin, ob eine bestimmte Art eines Bankkontos, das als Online-Direkt-Sparkonto bezeichnet wird und bei dem der Kunde zwar ohne Einschränkung Zugang zu den Geldmitteln auf diesem Konto hat, sämtliche Überweisungen von diesem und auf dieses Konto an bzw. durch Dritte jedoch über ein anderes, als Referenzkonto bezeichnetes Konto ausgeführt werden müssen, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (
2 Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit zur Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64. Eine solche Auslegung ist im Ausgangsverfahren erforderlich, um zu bestimmen, ob das fragliche Bankkonto Anforderungen nach der Richtlinie 2007/64 genügen muss. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt: „14. ‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. B. Österreichisches Recht
4 Die Richtlinie 2007/64 wurde mit dem Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) von 2009 (BGBl. I Nr. 66/2009) in österreichisches Recht umgesetzt.
5 § 3 („Begriffsbestimmungen“) ZaDiG sieht vor: „13. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
6 Der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Klägerin) kommt nach österreichischem Recht eine Klageberechtigung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu.
7 Die ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBA AG (im Folgenden: Beklagte) ist eine österreichweit tätige Bank.
8 Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Konkret verwendet die Beklagte AGB im Zusammenhang mit einer bestimmten Kontoart, die sie den Verbrauchern unter der Bezeichnung „Direkt-Sparen“ anbietet und die in der Vorlageentscheidung u. a. als Online-Direkt-Sparkonto bezeichnet wird (im Folgenden: Online-Direkt-Sparkonto) (
9 Der Vorlageentscheidung zufolge handelt es sich beim in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto um ein Konto, auf das der Verbraucher selbsttätig Einzahlungen und Abhebungen im Wege des Telebanking durchführen kann (
10 Die Klägerin erhob gegen die Beklagte mit der Begründung Klage, dass zahlreiche Klauseln in den AGB, die die Beklagte in ihren Verträgen bezüglich des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos verwende, gegen das Zahlungsdienstegesetz verstießen. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum vorlegenden Gericht als Revisionsgericht.
11 Die Beklagte macht geltend, dass das Zahlungsdienstegesetz auf das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht anwendbar sei.
12 Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64 wörtlich in das Zahlungsdienstegesetz übernommen worden seien. Sofern das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto von der Richtlinie 2007/64 erfasst werde, sei folglich auch das Zahlungsdienstegesetz darauf anwendbar.
13 Das vorlegende Gericht ist u. a. der Ansicht, dass die Bezeichnung als „Sparkonto“ allein kein Grund dafür sei, das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 auszunehmen, da sich in Art. 3 dieser Richtlinie, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich betreffe, kein Anhaltspunkt dafür finden lasse. Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass für jeden Vorgang, bei dem der Kontoinhaber eine Verbindlichkeit begleichen möchte, ein Zwischenschritt notwendig sei, bei dem das Geld vom Online-Direkt-Sparkonto auf das Referenzkonto überwiesen werde. Erst nach dem Eingang des Geldes auf dem Referenzkonto könne es sodann an Dritte weiter überwiesen werden. Das vorlegende Gericht hat im Hinblick auf die richtige Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 Zweifel, ob dieser Zwischenschritt es rechtfertigt, das Online-Direkt-Sparkonto aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.
14 Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass auch ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ (Art. 4 Nr. 14) zu subsumieren ist und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird?
15 Beim Gerichtshof sind schriftliche Erklärungen der Klägerin, der Beklagten, der deutschen Regierung und der Kommission eingereicht worden. Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist keine mündliche Verhandlung abgehalten worden. IV. Erklärungen der Parteien
16 Die Klägerin und die Kommission sind der Ansicht, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto unter die Definition des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 falle, während die Beklagte und die deutsche Regierung die gegenteilige Auffassung vertreten.
17 Die Klägerin macht auf der Grundlage bestimmter anderer in der Richtlinie 2007/64 enthaltener Definitionen u. a. geltend, dass der Begriff des „Zahlungskontos“ keine Interaktion zwischen dem Kontoinhaber und Dritten verlange. Entscheidend für die Einstufung als „Zahlungskonto“ sei vielmehr die Dispositionsfreiheit des Kontoinhabers, jederzeit ohne Mitwirkung des Zahlungsdienstleisters selbständig Zahlungsvorgänge durchzuführen. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass ihr Standpunkt durch bestimmte Antworten im Dokument der Kommission mit Fragen und Antworten zur Richtlinie 2007/64 (im Folgenden: Leitlinien der Kommission) (
18 Die Beklagte trägt vor, dass die Einstufung eines Kontos als „Zahlungskonto“ im Licht der Funktionalität und der Zwecke des Kontos zu prüfen sei und dass der Begriff des „Zahlungskontos“ die Möglichkeit umfasse, im Rahmen der Vornahme von Zahlungsvorgängen unmittelbar mit Dritten zu interagieren. Auf dieser Grundlage macht die Beklagte geltend, dass im Fall des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos dessen Nutzung für Zahlungsvorgänge bezüglich Dritter sowohl vertraglich als auch technisch ausgeschlossen sei und dieses Konto somit nicht als „Zahlungskonto“ angesehen werden könne. Insoweit weist die Beklagte darauf hin, dass das bestimmende Merkmal des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos sei, dass sämtliche Überweisungen auf und von einem solchen Konto über ein Referenzkonto erfolgen müssten, wobei Letzteres ein Zahlungskonto im Sinne der Richtlinie 2007/64 sei.
19 Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Beklagte u. a. auf die Leitlinien der Kommission und die Leitlinien der Expertengruppe, zwei weitere Rechtsakte auf dem Gebiet der Zahlungsdienste in der Union – Richtlinie 2014/92/EU (sogenannte Richtlinie über Zahlungskonten) (
20 Die deutsche Regierung hebt hervor, dass es bestimmte Kontenarten gebe, die nicht unter diese Richtlinie 2007/64 fielen. Vor diesem Hintergrund vertritt sie die Auffassung, dass Sparkonten in erster Linie eine Sparfunktion hätten und grundsätzlich nicht für Zahlungsvorgänge verwendet würden, wie dies auch beim in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto der Fall sei. Die deutsche Regierung führt aus, dass dieser Begriff des Sparkontos außerdem durch den Wortlaut bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2014/92 über Zahlungskonten gestützt werde, und betont, dass bestimmte Antworten in den Leitlinien der Kommission unklar seien, wobei sie darauf hinweist, dass diese Leitlinien jedenfalls unverbindlich seien.
21 Die Kommission trägt vor, dass der Wortlaut der Richtlinie 2007/64 keinerlei Hinweis darauf enthalte, dass der Begriff „Zahlungskonto“ das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht erfasse. Sie weist außerdem darauf hin, dass Sinn der Richtlinie 2007/64 sei, dem Zahlungsdienstnutzer gewisse Schutzrechte zuzugestehen: Wie im 46. Erwägungsgrund und in den Artikeln des Titels IV der Richtlinie 2007/64 angeführt, erfreuten sich dieser Richtlinie unterfallende Konten gewisser Mindestvorrausetzungen, was die ordnungsgemäße Führung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen betreffe. Ein solcher Schutz würde den Verbrauchern nach Ansicht der Kommission bei einer engen Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 vorenthalten. V. Würdigung
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (
23 Auf dieser Grundlage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht als unter den Begriff „Zahlungskonto“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 fallend angesehen werden kann.
24 Ich bin geneigt, dem zuzustimmen, dass die bloße Bezeichnung eines Kontos beispielsweise als „Sparkonto“ für sich genommen nicht bestimmend dafür ist, ob ein solches Konto ein „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 darstellt, sondern dass vielmehr die besonderen Merkmale des fraglichen Kontos, die seine Funktionen und Ziele umfassen, zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Kontos als „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64, ob ein solches Konto die unmittelbare Beteiligung an Zahlungsvorgängen bezüglich Dritter umfasst. Daher bin ich der Auffassung, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ gemäß der Richtlinie 2007/64 fällt. A. Wortlaut
25 Wie aus Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, definiert Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 den Begriff „Zahlungskonto“ als ein „auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. Diese Definition selbst enthält keinen Hinweis auf die besonderen Merkmale oder die Arten von Konten, die als unter diesen Begriff fallend angesehen werden können.
26 Vielmehr verwendet diese Definition Begriffe („Zahlungsdienstnutzer“ und „Zahlungsvorgang“), die ihrerseits in anderen Nummern von Art. 4 der Richtlinie 2007/64 definiert sind. Folglich ist die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ im Licht der anderen in dieser Vorschrift angeführten Definitionen sowie der Art. 2 und 3 dieser Richtlinie, die allgemein deren Anwendungsbereich betreffen, zu sehen.
27 Konkret ist der Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt“ (
28 Die Definition des Begriffs „Zahlungsdienstnutzer“ in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 ist mehrdeutig, da sie vorsieht, dass die Person, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nimmt, entweder der Zahler oder der Zahlungsempfänger oder beides sein kann. Dieser Wortlaut lässt sich isoliert betrachtet nämlich dahin verstehen, dass der Zahler (der Absender der Geldmittel) und der Zahlungsempfänger (der Empfänger der Geldmittel) identisch sein können und eine Person, die mit sich selbst Transaktionen tätigt, „Zahlungsdienstnutzer“ sein kann (
29 Der Begriff „Zahlungsvorgang“ ist in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 definiert als „die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“.
30 Die Definition des Begriffs „Zahlungsvorgang“ in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 ist bei isolierter Betrachtung ebenfalls mehrdeutig. Einerseits könnte er dahin verstanden werden, dass zwei Personen gegeben sein müssen, nämlich ein „Zahler“ und ein „Zahlungsempfänger“; anders als Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 sieht Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 nicht ausdrücklich vor, dass eine Person beides sein kann. Andererseits könnte man die Auffassung vertreten, dass einziges Erfordernis eine vom Zahler oder Zahlungsempfänger initiierte Handlung zur „Bereitstellung, [zum] Transfer oder [zur] Abhebung eines Geldbetrags“ (
31 Ferner bestimmt Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2007/64, dass diese Richtlinie „für Zahlungsdienste [gilt], die innerhalb der [Union] geleistet werden“ (
32 Konkret sind in Nr. 2 dieses Anhangs „Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden“, angeführt (
33 Zudem bezieht sich Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 2007/64 auf: „Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: – Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften; – Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments; – Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen“ (
34 Isoliert betrachtet könnte die kursiv hervorgehobene Passage von Nr. 3 des Anhangs dahin verstanden werden, dass an Zahlungsvorgängen nicht zwingend Dritte beteiligt sein müssen, damit begrifflich ein „Zahlungskonto“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 vorliegt. Jedoch folgen dieser Passage drei Gedankenstriche mit Ausdrücken, bei denen der Transfer von Geldbeträgen von oder auf ein Zahlungskonto jeweils grundsätzlich eine unmittelbare Interaktion mit einem Dritten bedingt (Lastschriften bedingen eine „Belastung des Zahlungskontos des Zahlers“ (
35 Allerdings räume ich ein, dass Art. 3 („Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten“) der Richtlinie 2007/64 vorsieht, dass die Richtlinie für 15 in dieser Vorschrift angeführte Kategorien von Zahlungsvorgängen und Diensten nicht gilt, und dass keine davon ausdrücklich das Online-Direkt-Sparkonto erfasst. Gleichwohl bin ich nicht der Auffassung, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Konten erschöpfend ist, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies wird durch den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 bestätigt, wonach „[b]estimmte Bereiche … aus diesem rechtlichen Rahmen [für Zahlungsdienste] ausgeklammert bleiben [sollten]. So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen.“ (
36 Somit gibt der Wortlaut von Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto als „Zahlungskonto“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. 1. Entstehungsgeschichte
37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Entstehungsgeschichte eines Unionsrechtsakts oder einer Bestimmung desselben relevante Anhaltspunkte für den dem Rechtsakt oder der konkreten Bestimmung desselben zugrunde liegenden Willen des Unionsgesetzgebers liefern (
38 Insoweit bieten die vorbereitenden Arbeiten zur Richtlinie 2007/64 keine abschließende Antwort auf die Frage nach dem dem Begriff „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers (
39 Im Vorschlag der Kommission war der Begriff „Zahlungskonto“ definiert als „ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers lautendes Konto, das ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt wird“ (Sparkonten, für die ausdrückliche Vereinbarungen über die Verwendung der Beträge getroffen wurden, … unberührt [bleiben]“ sollten (
40 In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorschlag hat die Europäische Zentralbank darauf hingewiesen, dass die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ und die Nennung des „Sparkontos“ der Klarstellung bedürften (
41 Bei der ersten Lesung des Vorschlags wurde vom Europäischen Parlament vorgeschlagen, die Vorschrift, in der das „Sparkonto“ genannt war, zu streichen, und zwar mit folgender Begründung: „Da Sparbücher ohnedies nicht als Zahlungskonto gelten, besteht insoweit kein Reglementierungsbedarf“ (eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für Zahlungsvorgänge genutzt wird“ (
42 In der endgültigen Fassung des Texts wurde der Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ das Wort „Ausführung“ hinzugefügt und die Vorschrift betreffend das „Sparkonto“ gestrichen. Weitere Vorschläge wurden nicht aufgegriffen. 2. Leitlinien
43 Die Leitlinien der Kommission und die Leitlinien der Expertengruppe, die in den Erklärungen der Parteien in der vorliegenden Rechtssache angeführt sind, sind aus meiner Sicht ebenfalls nicht aussagekräftig, was die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage anbelangt (
44 Insbesondere weist die Kommission in ihren Leitlinien in Beantwortung bestimmter Fragen darauf hin, dass ein „savings account“ („Sparkonto“), bei dem der Inhaber ohne jede Einschränkung Einzahlungen und Auszahlungen vornehmen könne, als „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 anzusehen sei, nicht hingegen ein „fixed-term deposit“ („Festgeldkonto“), da der Inhaber hier vor Fälligkeit keine Abhebungen vornehmen könne, ohne einen Zinsverlust zu erleiden oder Strafgebühren zahlen zu müssen ( B. Zusammenhang
45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließen die Beurteilung der Systematik und des Zusammenhangs einer Unionsvorschrift u. a. die Untersuchung des Zusammenhangs der betreffenden Vorschrift mit anderen Bestimmungen derselben unionsrechtlichen Maßnahme sowie anderen unionsrechtlichen Maßnahmen ein, die in erheblicher Weise mit der in Frage stehenden Maßnahme verwandt oder verknüpft sind ( 1. Verwandte Bestimmungen der Richtlinie 2007/64
46 Die Prüfung verwandter Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 ergibt, dass eine Zahlung an einen Dritten wesentlich dafür ist, dass ein Konto ein „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 darstellt.
47 Bestimmte Definitionen in Art. 4 der Richtlinie 2007/64 setzen voraus, dass vom oder auf das Zahlungskonto Geld an Dritte überwiesen wird. Dies wird durch die oben angeführte Definition des Begriffs „Zahler“ in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie 2007/64 („einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet“) (bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt“ (
48 Einige Vorschriften der Richtlinie 2007/64, die sich auf Zahlungskonten beziehen, belegen außerdem, dass ein Zahlungskonto die Möglichkeit voraussetzt, dass in Bezug auf Dritte ein Geldbetrag unmittelbar auf dem Zahlungskonto gutgeschrieben bzw. dieses unmittelbar damit belastet wird (
49 Die Einstufung des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos, auf das bzw. von dem keine Geldbeträge unmittelbar durch bzw. an Dritte überwiesen werden können, als „Zahlungskonto“ hätte somit die Sinnwidrigkeit der Anwendung dieser Vorschriften zur Folge. 2. Verwandte Rechtsakte innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste
50 Die Richtlinie 2007/64 ist (wie ihre Nachfolgerin, die Richtlinie 2015/2366 (
51 Wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 angeführt, „[sollte] [a]uf [Unions]ebene … unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste … geschaffen werden“. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, geht auch aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2366 hervor, dass der Unionsgesetzgeber eine unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste sicherstellen wollte (
52 Mehrere Rechtsakte innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste enthalten eine Definition des Begriffs „Zahlungskonto“, die derjenigen in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 nachgebildet ist. Dazu gehören die Verordnung Nr. 260/2012 (sogenannte Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum [SEPA]) (
53 Ein Schlüsselrechtsakt im unionsrechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste ist insbesondere die Richtlinie 2014/92 (sogenannte Zahlungskonten-Richtlinie) (
54 Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92 ist ein „Zahlungskonto“ ein „auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. Dies ist nahezu identisch mit der Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64, außer dass das in der zuletzt genannten Richtlinie verwendete Wort „Zahlungsdienstnutzer“ in der erstgenannten Richtlinie durch das Wort „Verbraucher“ ersetzt wurde, was den materiellen Inhalt der Definition nicht ändert, sondern vielmehr den Gegenstand der jeweiligen Richtlinien widerzuspiegeln scheint.
55 Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 heißt es: „Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten (‚current account mortgages‘) oder E‑Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.“ (
56 Dies wird in Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92 durchgeführt, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zu den drei Mindestvoraussetzungen für Zahlungskonten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Möglichkeit zur Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, zur Bargeldabhebung von einem solchen Konto und zur „Ausführung und [zum] Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten“ (
57 Zudem heißt es im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92: „Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 … enthaltenen Begriffsbestimmungen.“ (
58 Folglich sollten die Voraussetzungen, die die Richtlinie 2014/92 für den Begriff „Zahlungskonto“ aufstellt, bei der Auslegung dieses Begriffs in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 berücksichtigt werden. Aufgrund dessen bin ich der Auffassung, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto im Hinblick darauf, dass es „eingeschränktere Funktionen“ hat, d. h. dem Kontoinhaber nicht die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten ermöglicht, nicht als in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallend anzusehen ist. C. Ziele
59 Das Hauptziel der Richtlinie 2007/64 ist nach deren 60. Erwägungsgrund die Schaffung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste. Ferner stützen verschiedene Erwägungsgründe der Richtlinie 2007/64, wie der Gerichtshof festgestellt hat, das Ziel des Schutzes des Verbrauchers als Zahlungsdienstempfänger (
60 Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 dahin, dass er das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht erfasst, nicht gegen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele verstößt. Da das Referenzkonto zwingend als Zahlungskonto zu qualifizieren ist, ist kein Bedürfnis nach einem „doppelten Schutz“ für Verbraucher im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto ersichtlich, wenn sämtliche Zahlungen an Dritte über das Referenzkonto erfolgen müssen ( VI. Ergebnis
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, nicht unter den Begriff des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie zu subsumieren ist und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird.