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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.2018 – C-296/17

Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2018:515

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 28. Juni 2018 ( Rechtssache C‑296/17 Wiemer & Trachte GmbH, in Insolvenz gegen Zhan Oved Tadzher (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad [Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Art. 21 – Öffentliche Bekanntmachung – Art. 24 – Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Leistung an den Schuldner – Vermutung fehlender Kenntnis – Anfechtungsklage“ Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 sowie der Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (

2 Mit diesem Ersuchen wird der Gerichtshof um Erläuterungen gebeten, zum einen zur Auslegung der Regeln über die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit für Entscheidungen über Anfechtungsklagen, die unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens ergehen, und zum anderen zu den Voraussetzungen für den Schutz der Personen, die eine Zahlung an den zahlungsunfähigen Schuldner geleistet haben, obwohl diese an den Verwalter des in einem anderen Mitgliedstaat laufenden Verfahrens hätte geleistet werden müssen. Der Gerichtshof ist insbesondere aufgefordert, sich zu der bedeutsamen und umstrittenen Frage zu äußern, ob die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen, ausschließlich ist oder nicht. Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 2, 6, 7, 8, 29 und 30 der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es: „(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des [EG‑]Vertrags fällt. … (6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten. (7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ausgenommen. (8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt. … (29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte auf Antrag des Verwalters der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden. Befindet sich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Niederlassung, so kann eine obligatorische Bekanntmachung vorgeschrieben werden. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens sein. (30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der betroffenen Personen tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung haben und gutgläubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln. Zum Schutz solcher Personen, die in Unkenntnis der ausländischen Verfahrenseröffnung eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl diese an sich an den ausländischen Verwalter hätte geleistet werden müssen, sollte eine schuldbefreiende Wirkung der Leistung bzw. Zahlung vorgesehen werden.“

4 Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. (2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. …“

5 Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung wird „[d]ie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist“.

6 In Art. 18 („Befugnisse des Verwalters“) der Verordnung heißt es: „(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden. (2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des Weiteren kann er eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben. …“

7 Art. 21 („Öffentliche Bekanntmachung“) der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt: „(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt. (2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

8 Art. 24 („Leistung an den Schuldner“) der Verordnung sieht vor: „(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. (2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.“

9 In Art. 25 Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. … Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.“ Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Die Wiemer & Trachte GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz sich in Dortmund in Deutschland befindet. Mit Entscheidung des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) vom 10. Mai 2004 wurde eine Niederlassung von Wiemer & Trachte in Bulgarien in das Handelsregister eingetragen.

11 Mit Beschluss vom 3. April 2007 bestellte das Amtsgericht Dortmund (Deutschland) einen vorläufigen Insolvenzverwalter für Wiemer & Trachte und entschied, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser erste Beschluss wurde am 4. April 2007 in das deutsche Register eingetragen. Mit einem zweiten Beschluss, der am 21. Mai 2007 erlassen und am 24. Mai 2007 in das Register eingetragen wurde, legte dieses Gericht Wiemer & Trachte ein allgemeines Verfügungsverbot auf. Mit einem dritten Beschluss dieses Gerichts vom 1. Juni 2007 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der dritte Beschluss wurde am 5. Juni 2007 in das Register eingetragen.

12 Am 18. und 20. April 2007 wurden Beträge in Höhe von 2149,30 Euro bzw. 40000 Euro vom Konto von Wiemer & Trachte bei der Obedinena Balgarska banka AD durch den Geschäftsführer der bulgarischen Niederlassung auf ein Konto von Herrn Zhan Oved Tadzher für „Reisekosten“ und einen „Sachmittelvorschuss“ überwiesen.

13 Wiemer & Trachte erhob beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) Klage gegen Herrn Tadzher und machte geltend, dass diese Banküberweisungen keine Wirkungen entfalteten, da sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt seien. Sie verlangte die Rückzahlung der genannten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in die Insolvenzmasse.

14 Herr Tadzher machte geltend, dass das bulgarische Gericht für die Prüfung des Falles unzuständig sei, dass der dem Sachmittelvorschuss entsprechende Betrag nicht verwendet worden sei und dass der Betrag in Höhe von 40000 Euro am 25. April 2007 an Wiemer & Trachte zurückgezahlt worden sei.

15 Der Einrede der Unzuständigkeit des bulgarischen Gerichts wurde weder im ersten Rechtszug vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) noch im Berufungsverfahren vor dem Sofiyski apelativen sad (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) stattgegeben. Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 entschied eine Kammer des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht), dass die Kassationsbeschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss nicht zulässig sei und dass dieser Beschluss, mit dem die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte für die Entscheidung in der Sache anerkannt wurde, rechtskräftig sei.

16 Da der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) der von Wiemer & Trachte erhobenen Klage in der Sache stattgegeben hatte, legte Herr Tadzher gegen diese Entscheidung Berufung ein. Am 26. Juli 2016 hob der Sofiyski apelativen sad (Berufungsgericht Sofia) die im ersten Rechtszug erlassene Entscheidung auf und wies die Klage auf Zahlung als unbegründet und nicht durch Beweise untermauert ab.

17 Wiemer & Trachte legte gegen das Urteil des Sofiyski apelativen sad (Berufungsgericht Sofia) Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) ein und machte geltend, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf den Rechtsstreit nicht anwendbar sei.

18 Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist, oder ist der Insolvenzverwalter im Fall von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung befugt, eine Anfechtungsklage bei einem Gericht in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dessen Gebiet der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters auf eine in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verfügung über bewegliche Gegenstände gestützt wird? 2. Greift die in Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Befreiung bei einer Leistung an den Schuldner in einem Mitgliedstaat, die über den Geschäftsführer einer in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Niederlassung der schuldnerischen Gesellschaft erfolgt ist, wenn zum Zeitpunkt der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, aber noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war? 3. Ist Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über die Leistung auf die Zahlung eines Geldbetrags an die Schuldnerin anwendbar, wenn die ursprüngliche Überweisung dieses Betrags von der Schuldnerin an den Leistenden nach dem nationalen Recht des Insolvenzgerichts als unwirksam gilt und die Unwirksamkeit aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt? 4. Ist die Vermutung der fehlenden Kenntnis gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung genannten Stellen nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, im Register des Mitgliedstaats sicherzustellen, in dessen Gebiet die Schuldnerin eine Niederlassung besitzt, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Niederlassung befindet, die obligatorische Bekanntmachung dieser Entscheidungen vorsieht, obwohl er sie nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung anerkennt?

19 Wiemer & Trachte und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung, an der diese Beteiligten teilgenommen haben, hat am 3. Mai 2018 stattgefunden. Würdigung

20 Da der Kontext, der das vorlegende Gericht dazu veranlasst hat, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen einzureichen, meines Erachtens nicht eindeutig ist, sind einige Vorbemerkungen hierzu und daran anschließend zur Erheblichkeit der Vorlagefragen erforderlich. Vorbemerkungen zum Sachverhalt und zur Erheblichkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts

21 Im vorliegenden Fall bestehen berechtigte Gründe, um an der Relevanz der Fragen des vorlegenden Gerichts zu zweifeln. Zunächst scheint die Problematik der Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte (um die es in der ersten Frage im Kern geht) für die Entscheidung über die Klage der Klägerin bereits vom nationalen Gericht entschieden worden zu sein. Sodann ist die Realität der im Ausgangsverfahren streitigen Überweisung gemäß den Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten noch umstritten, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist.

22 Erstens geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass eine seiner Kammern offenbar den Rechtsstreit endgültig in dem Sinne entschieden hat (

23 Allerdings kann unter Berücksichtigung der Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die den Vorlagefragen zukommt, nicht ausgeschlossen werden, dass noch zu ermitteln ist, auf welcher Grundlage die bulgarischen Gerichte für die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Klage zuständig sind. Aus dieser Sicht ist es notwendig, wie die erste Frage es nahelegt, zu ermitteln, ob das Ausgangsverfahren unter die von der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Klagemöglichkeiten fällt.

24 Die Antwort auf diese Frage hat möglicherweise bedeutsame Auswirkungen auf die Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Rückerstattung der streitigen Beträge. Insbesondere wird sie vorherbestimmen, ob sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens eventuell auf die in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene schuldbefreiende Wirkung berufen kann.

25 Zweitens ist, wie aus den Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, vor dem vorlegenden Gericht noch streitig, ob die streitige Zahlung tatsächlich stattgefunden hat.

26 Es ist festzustellen, dass, obwohl mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 3. April 2007 ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Zustimmung zu Verfügungen über das bewegliche Vermögen von Wiemer & Trachte bestellt worden war, kurze Zeit später (am 18. und 20. April 2007) insgesamt 42149,30 Euro vom Konto ihrer bulgarischen Niederlassung auf ein auf den Namen des Beklagten eröffnetes Konto überwiesen worden sein sollen. Diesen Betrag hat der Beklagte seinen Angaben zufolge am 25. April 2007 mit einer Überweisung in Höhe von 40000 Euro zu einem großen Teil an die Niederlassung der Klägerin in Bulgarien zurückgezahlt.

27 Unter diesen Umständen hat Wiemer & Trachte beschlossen, Klage zu erheben, um die erste Überweisung für ungültig erklären zu lassen und die Rückzahlung dieses Betrags zu verlangen. Während das im ersten Rechtszug angerufene Gericht (der Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia]) dieser Klage stattgegeben hat, war das Berufungsgericht (der Sofiyski apelativen sad [Berufungsgericht Sofia]) der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei.

28 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Wiemer & Trachte, beanstandet jedoch die Ausführungen des vorlegenden Gerichts, wonach „zwischen den Parteien unstreitig [ist], dass die vom Beklagten behauptete Zahlung von 40000 Euro am 25. April 2007 erfolgt ist“ und dass „der Rechtsstreit … die Frage [betrifft], ob diese Zahlung eine Erfüllung zugunsten des Schuldners darstellt und sie Wirkungen entfaltet“.

29 Nach Angaben der Klägerin ist, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, die Rückzahlung der 40000 Euro nie erfolgt. Wenn dies der Fall ist, was einzig das vorlegende Gericht zu bestätigen oder zu verneinen hat (

30 Unter Berücksichtigung der Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die den vom nationalen Gericht gestellten Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts zugutekommt, kann jedoch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt werden. Zur ersten Frage: ausschließliche oder optionale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Anfechtungsklagen, die auf die Insolvenz des Schuldners gestützt werden

31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht ermitteln, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für auf die Insolvenz gestützte Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig sind oder ob diese Zuständigkeit vielmehr insofern optional ist, als der Insolvenzverwalter immer noch in der Lage ist, solche Klagen vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten zu erheben.

32 Im vorliegenden Fall stehen sich zwei Auslegungsströmungen gegenüber.

33 Nach der ersten, die namentlich auf der Regel vis attractiva concursus (

34 Nach einem zweiten Ansatz, der sich nach Ansicht der Kommission aus einem systematischen und teleologischen Verständnis der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, kann diese Zuständigkeit nur als optional angesehen werden. Anfechtungsklagen könnten nicht nur in Bereiche oder unter Verpflichtungen fallen, die nicht zwangsläufig mit dem Hauptinsolvenzverfahren zusammenhingen, sondern es dürften auch die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, solche Klagen zu erheben, nicht beschränkt werden, um die Effektivität der Insolvenzverfahren zu erhöhen.

35 Bevor diese Frage unmittelbar beantwortet wird, sind zunächst einige allgemeine Ausführungen zur Tragweite der Verordnung Nr. 1346/2000 und zu den Grundsätzen, die mit ihr im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit aufgestellt werden, zu machen. Allgemeine Ausführungen zur Tragweite der sich aus der Verordnung Nr. 1346/2000 ergebenden besonderen Vorschriften

36 Ohne dass es notwendig ist, im Detail auf die historischen Ursprünge und den genauen Inhalt der Verordnung Nr. 1346/2000 einzugehen (

37 Diese Verordnung soll u. a. die Regelungslücken füllen, die der Tatsache geschuldet sind, dass Konkursverfahren ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens (

38 Wie es im Erläuternden Virgós/Schmit-Bericht (

39 Des Weiteren verlangt die Wirksamkeit solcher Verfahren, dass die betreffenden Staaten die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird, die Befugnisse ihrer Insolvenzverwalter sowie die Rechtswirkungen ihrer Entscheidungen anerkennen (

40 Was die internationale Zuständigkeit anbelangt, beruht das sich aus der Verordnung Nr. 1346/2000 ergebende System auf der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Unterscheidung zwischen (universellen) Hauptinsolvenzverfahren und (partikularen) Sekundärinsolvenzverfahren (

41 Was die sogenannten „Insolvenzanfechtungsklagen“ anbelangt, führt der Virgós/Schmit-Bericht in Nr. 77 unter Verweis auf die im Urteil Gourdain (

42 Der Gerichtshof hat sich diese Leitlinie zu eigen gemacht, indem er im Urteil Seagon (

43 Es ist festzustellen, dass diese Lösung bei der Neufassung durch die Verordnung (EU) 2015/848 (

44 Folglich kann eine Anfechtungsklage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von Wiemer & Trachte, mit der der Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Unrecht an einen Dritten gezahlten Betrags verlangt, unter die von der Verordnung Nr. 1346/2000 erfassten Klagen fallen.

45 Ist diese Zuständigkeit jedoch ausschließlich in dem Sinne, dass die Regel vis attractiva concursus des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Erhebung von Klagen (insbesondere Anfechtungsklagen) bei Gerichten anderer Mitgliedstaaten ausschließt?

46 Wie ich in den folgenden Ausführungen erläutern werde, denke ich, dass diese Frage nur bejaht werden kann. Ausschließlicher oder optionaler Charakter einer Anfechtungsklage?

47 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit das Schlüsselelement des von der Verordnung Nr. 1346/2000 eingerichteten Systems.

48 Gemäß der Regel vis attractiva concursus, deren Ziel es ist, im Bemühen um Nähe und Vorhersehbarkeit eine „Verwässerung“ des Rechtsstreits zu verhindern, sollten nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit, sondern auch das anzuwendende Recht und die Vollstreckung der in diesem Kontext erlassenen gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich in dem Staat konzentriert werden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

49 Wenn man sich jedoch nur an den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 hält, kommt die Regel vis attractiva concursus darin nicht eindeutig zum Ausdruck in dem Sinne, dass es in dieser Bestimmung nicht eindeutig heißt, dass die im Stadium der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zuständig erklärten Gerichte auch die einzigen sind, die für die Entscheidung über Klagen, die aufgrund dieses Verfahrens ergehen oder eng mit ihm in Zusammenhang stehen, zuständig sind. Diese Bestimmung sieht nämlich in Bezug auf ein Hauptinsolvenzverfahren einfach vor, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sind.

50 Das Schweigen dieser Bestimmung hinsichtlich der Entscheidung über die Insolvenzverfahren betreffende und eng mit ihnen im Zusammenhang stehende Klagen, das sich ganz gewiss durch den Umstand erklärt, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten mit der Regel vis attractiva concursus unterschiedlich umgehen, hat dazu geführt, dass die Möglichkeiten der anderen als der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem diese Verfahren eröffnet wurden, über mit diesen Verfahren in Verbindung stehende Klagen zu entscheiden, sehr unterschiedlich ausgelegt werden.

51 Was insbesondere die sogenannten „Anfechtungsklagen“ betrifft, womit alle Klagen gemeint sind, die auf der Grundlage der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darauf abzielen, die von ihm und zu seinen Gunsten erfolgten Verfügungen und Geschäfte für ungültig zu erklären, ist es absolut denkbar, dass neben den Verfügungen und Geschäften, die zwischen den in Rede stehenden Einheiten geschlossen wurden, diese ihre Grundlage in anderen Verpflichtungen zivil- oder handelsrechtlicher Art finden können. Wenn man sich somit an eine wörtliche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 hält, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten nach den Regeln der örtlichen Zuständigkeit, die diese festzulegen haben, dafür zuständig erklärt werden können, über vom Insolvenzverwalter erhobene Anfechtungsklagen zu entscheiden.

52 Die Anhänger des „optionalen“ Ansatzes bringen zwei Arten von Argumenten vor.

53 Als Erstes solle die Verordnung Nr. 1346/2000 Situationen des „forum shopping“ verhindern, nicht hingegen die Befugnisse des gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestellten Insolvenzverwalters beschränken. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Seagon (C‑339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 64 ff.) ausgeführt hat, könnte, da die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter ein Privileg darstelle, das in seinen Händen liege, davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage nicht immer ausschließlich sei.

54 Als Zweites könne es sich erweisen, dass die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, Klagen vor anderen als den nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 benannten Gerichten zu erheben – abgesehen davon, dass sie die Wirksamkeit seiner zur Verteidigung der Masse ergriffenen Maßnahmen erhöhen kann –, das Recht auf ein faires Verfahren besser beachtet. Die Kriterien für die Bestimmung des gemäß dieser Vorschrift für die Entscheidung über eine Klage zuständigen Gerichts, die von den Bestimmungskriterien abweichen, die die Mitgliedstaaten bis dahin festzulegen hatten, könnten dazu führen, dass Klagen gegen Personen erhoben werden, die ihren Sitz nicht im forum concursus haben, und somit ihre prozessualen Rechte beeinträchtigt werden.

55 Beide Argumente halte ich aus teleologischer Sicht für ziemlich überzeugend. Die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sprechen für eine Möglichkeit des bestellten Insolvenzverwalters, die Gerichte zu wählen, bei denen er seine Klagen erheben möchte. Diese Möglichkeit hat außerdem den Vorteil, Anfechtungsklagen direkt beim Gerichtsstand des betreffenden Beklagten zu verfolgen, wodurch im Allgemeinen die Verteidigungsrechte besser gewahrt werden.

56 Auch wenn ich für diese Argumente offen bin, scheint mir allerdings, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Richtung der Bestätigung der Regel vis attractiva concursus bewegt hat. Die Erkenntnisse aus zwei Rechtsprechungslinien sind hier zu nennen.

57 Die erste Rechtsprechungslinie betrifft die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche der verschiedenen Instrumente, die die gerichtliche Zuständigkeit regeln, wie sie vom Urteil Gourdain (

58 In jenem Urteil hat sich der Gerichtshof zum Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens geäußert und entschieden, dass eine Anfechtungsklage, die die Erhöhung der Aktivposten des Unternehmens, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens war, zum Gegenstand hatte, auf ein Konkursverfahren beziehe, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgehe und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halte. Eine solche Klage falle somit nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens und unterliege nicht den in diesem festgelegten Zuständigkeitsregeln.

59 In der nachfolgenden Rechtsprechung (

60 Wie der Gerichtshof im Urteil Seagon (

61 Die zweite Rechtsprechungslinie, die entscheidend ist, ist die, die sich aus dem Urteil Seagon (

62 Dieses Ergebnis kann meines Erachtens nicht durch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 hergeleitete Argumente entkräftet werden.

63 Was erstens das Argument anbelangt, dass Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung, der die „Befugnisse des Verwalters“ betrifft, für den nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung bestellten Verwalter die Möglichkeit vorsieht, Anfechtungsklagen in anderen Mitgliedstaaten zu erheben, zielt dieses auf die besondere Situation ab, in der dieser im Rahmen eines Sekundarinsolvenzverfahrens, das unter Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung fällt, bestellt wurde.

64 Da im Rahmen eines solchen Verfahrens die Vorrechte des Verwalters örtlich begrenzt sind, muss dieser u. a. die Möglichkeit haben, in jedem Mitgliedstaat gerichtlich oder außergerichtlich jede Anfechtungsklage erheben zu können, die den Interessen des Gläubigers dient. Es ist hingegen festzustellen, dass in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, der den Fall betrifft, in dem der Insolvenzverwalter wie im Ausgangsverfahren im Rahmen eines Hauptinsolvenzverfahrens auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestellt wurde, nur die Möglichkeit des Verwalters genannt wird, „im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse (

65 Zweitens kann auch aus Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung kein Argument hergeleitet werden. Diese Bestimmung betrifft nur die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit der „Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden“. Sie räumt nur die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden (

66 Schließlich möchte ich hervorheben, dass die neue Verordnung 2015/848 die Regel vis attractiva concursus für Klagen, die sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergeben und in engem Zusammenhang damit stehen, in ihrem Art. 6 Abs. 1 unmittelbarer verankert zu haben scheint.

67 Der 35. Erwägungsgrund dieser Verordnung tendiert eindeutig in die Richtung der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Insolvenzverfahren eröffnet wurden, für Entscheidungen über Klagen, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und eng damit verknüpft sind. Diese Ausschließlichkeit besteht nur dann nicht, wenn eine Klage mit einer anderen Klage, die auf die allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Handelsrechts gestützt ist, in Zusammenhang steht (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/848), oder wenn Klagen erhoben werden sollen, die darauf gerichtet sind, gegen Mitglieder der Geschäftsleitung des Schuldners Sanktionen wegen etwaiger Pflichtverletzung zu verhängen, sofern diese Gerichte nach nationalem Recht für diese Streitigkeiten zuständig sind (vgl. auch den 47. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848).

68 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Anfechtungsklagen, die auf die Insolvenz des Schuldners gestützt sind, ausschließlich ist.

69 Angesichts der Antwort, die ich auf die erste Vorlagefrage vorschlage, ist es streng genommen nicht mehr erforderlich, die anderen Fragen zu beantworten, die auf der Prämisse beruhen, dass die bulgarischen Gerichte für zuständig erklärt werden könnten, um über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage zu entscheiden (

70 Gleichwohl werde ich für den Fall, dass sich der Gerichtshof meinem Ergebnis nicht anschließen sollte, im Folgenden kurz die Fragen 2 bis 4 prüfen. Zu den Fragen 2 bis 4: Tragweite von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000

71 Wie im Virgós/Schmit-Bericht zu Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 erläutert wird, bedeutet die in Art. 16 dieser Verordnung vorgesehene automatische Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat eröffneten Insolvenzverfahren, dass in bestimmten Fällen einige der betroffenen Personen möglicherweise keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und gutgläubig „im Widerspruch zu der neuen Sachlage“ handeln.

72 Diese Bestimmung soll also die Situation regeln, in der gutgläubig an den Schuldner geleistet wurde, obwohl an den im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestellten Verwalter hätte geleistet werden müssen. Sie erkennt die schuldbefreiende Wirkung dieser Leistung oder dieser Zahlung an, wenn die betreffende Person nichts von der Eröffnung des Verfahrens wusste und in gutem Glauben handelte.

73 Nach dem Virgós/Schmit-Bericht wird die fehlende Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermutet, wenn die in Art. 21 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Veröffentlichung nicht gemäß den im betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten stattgefunden hat.

74 Wie die Kommission ausgeführt hat, erläutert der Virgós/Schmit-Bericht den Zusammenhang, der zwischen den Art. 16, 21 und 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 besteht. Während Art. 16 dieser Verordnung die automatische Anerkennung aller Entscheidungen vorsieht, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig ist, erlassen wird, mildert Art. 24 der Verordnung diese Regel zugunsten der Parteien ab, die gutgläubig geleistet haben, wobei der gute Glaube anhand der Tatsache beurteilt wird, dass die betreffende Person keine Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens hatte. Die fehlende Kenntnis wird vermutet, wenn vor der Veröffentlichung im betreffenden Mitgliedstaat geleistet wurde.

75 In Anbetracht des Systems der gegenseitigen Anerkennung, das die Verordnung Nr. 1346/2000 voraussetzt, und zugleich des Wunsches, Dritte zu schützen, die gutgläubig geleistet haben, sind diese Vorschriften in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

76 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Eurofood (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der insbesondere verlangt, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung überprüft, d. h. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Im Gegenzug hierzu verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wie der 22. Erwägungsgrund der Verordnung klarstellt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (

77 Es handelt sich dabei um einen bedeutsamen Auslegungsparameter, der bei der Prüfung der Fragen 2 bis 4 im Auge behalten werden muss. Diese Prüfung werde ich in den folgenden Ausführungen vornehmen. Zur zweiten Frage: Zeitpunkt der Befreiung von der Verbindlichkeit im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000

78 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht den Zeitpunkt bestimmen, zu dem sich eine Person gegebenenfalls auf die in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene schuldbefreiende Wirkung berufen kann.

79 Mit anderen Worten ist zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass ein Insolvenzverfahren gegenüber einem Schuldner im Sinne dieser Bestimmung eröffnet worden ist.

80 Zu dieser Frage liefert das Urteil EuroFood (

81 In dieser Rechtssache wurde der Gerichtshof u. a. gefragt, ob eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Liquidation einer Gesellschaft anhängig ist – und mit der ein Verwalter mit Befugnissen bestellt wurde, die zur Folge hatten, dass den Geschäftsführern dieser Gesellschaft das Recht genommen wurde, diese Befugnisse auszuüben –, als „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ im Sinne der Verordnung Nr. 1346/2000 einzustufen ist.

82 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Voraussetzungen und Förmlichkeiten, die für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlangt werden, dem nationalen Recht unterliegen und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtlich unterscheiden (

83 Meines Erachtens gilt dieses Ergebnis entsprechend für die Auslegung von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000.

84 Wie im Virgós/Schmit-Bericht dargestellt wird (Nr. 187), wurde diese Bestimmung – genauso wie Art. 16 dieser Verordnung – offenbar eingeführt, um die unerwünschten Wirkungen zu kompensieren, die die automatische Anerkennung der – in einem weiten Sinne verstandenen – Entscheidungen über die Eröffnung der Insolvenzverfahren auf die von Dritten gutgläubig durchgeführten Transaktionen haben könnte.

85 Ziel von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist gerade der Schutz Dritter, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gutgläubig an den zahlungsunfähig gewordenen Schuldner geleistet haben, obwohl sie an den Insolvenzverwalter hätten leisten müssen. Der gute Glaube wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn vor Erlass der in Art. 21 dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachung geleistet wurde (

86 Im Übrigen findet sich diese Lösung ausdrücklich in der neuen Verordnung 2015/848. Ihr Art. 2 Nr. 7 Ziff. ii qualifiziert als „Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ für die Zwecke dieser Verordnung die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters einschließlich eines vorläufigen Verwalters gemäß Anhang B.

87 Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Leistung an einen Schuldner in einem Mitgliedstaat, die zu dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde und ein vorläufiger Insolvenzverwalter in einem anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat erlassen wurde, in dessen Hoheitsgebiet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Beklagten befindet, anwendbar ist. Zur dritten Frage: Relevanz der Art der Schuld und ihrer Rechtsgrundlage für die Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000

88 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar ist, wenn die ursprüngliche Verfügung des zahlungsunfähig gewordenen Schuldners nach dem nationalen Recht des auf dem Gebiet der Insolvenz zuständigen Gerichts als wirkungslos angesehen wird und diese fehlende Wirkung sich gerade aus dem Insolvenzverfahren ergibt.

89 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund eine allgemeine Regel zum Schutz der von Dritten gutgläubig vorgenommenen Verfügungen für den Fall einführt, dass sie an einen Schuldner zu einem Zeitpunkt leisten, zu dem ein ausländisches Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist, der Dritte aber keine Kenntnis von dieser Situation haben konnte.

90 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, zählt dieser Artikel nicht zu den Kollisionsnormen, sondern stellt eine materiell-rechtliche Bestimmung dar, die in jedem Mitgliedstaat unabhängig von der lex concursus anwendbar ist (

91 Weder der Wortlaut von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 noch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck des Schutzes von gutgläubigen Drittschuldnern erlauben, ihre Anwendung nur auf die Schulden zu begrenzen, die außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind. Folglich sollten weder die Art der Schuld des Dritten gegenüber dem Schuldner noch ihre rechtliche Grundlage für die Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 relevant sein.

92 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur in dem Fall einschlägig ist, wenn in Anbetracht sämtlicher Umstände des Falles immer noch vermutet werden kann, dass der betreffende Dritte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die ihn normalerweise hätte dazu zwingen müssen, die in Rede stehende Zahlung an den im Rahmen dieses Verfahrens bestellten Insolvenzverwalter zu leisten, tatsächlich keine Kenntnis hatte.

93 Auch ist es, wie ich zuvor schon erläutert habe, der Gegenpartei jedenfalls immer noch möglich, darzutun, dass der betreffende Dritte trotz der fehlenden Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat tatsächlich davon Kenntnis hatte, dass die Leistung bösgläubig erfolgte und daher die in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannte schuldbefreiende Wirkung nicht eintreten kann.

94 Folglich ist die rechtliche Grundlage der Schuld des Dritten gegenüber dem zahlungsunfähigen Schuldner für die Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 ohne Belang. Es ist der Gegenpartei immer noch möglich, darzutun, dass der betreffende Dritte trotz der fehlenden Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat tatsächlich davon Kenntnis hatte, dass die Leistung bösgläubig erfolgte und daher die schuldbefreiende Wirkung nicht eintreten kann. Zur vierten Frage: Anwendbarkeit der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Vermutung fehlender Kenntnis

95 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Vermutung fehlender Kenntnis Anwendung findet, wenn Entscheidungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und hinsichtlich der Verfügungshandlungen des zahlungsunfähigen Schuldners im Mitgliedstaat des Sitzes des Schuldners nicht veröffentlicht wurden, obwohl dieser Mitgliedstaat eine obligatorische Bekanntmachung dieser Handlungen gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung vorsieht.

96 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen die Anwendbarkeit dieser Vermutung auf die Umstände des vorliegenden Falles, obwohl Art. 16 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine automatische Anerkennung der Entscheidungen des auf dem Gebiet der Insolvenz zuständigen Gerichts über Sicherungsmaßnahmen durch die Gerichte jedes anderen Mitgliedstaats vorsehen.

97 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sieht das bulgarische Recht eine obligatorische Bekanntmachung der ausländischen Entscheidungen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor.

98 Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 stellt die allgemeine Regel auf, dass die Bekanntmachung der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und gegebenenfalls der Entscheidung, mit der ein Verwalter bestellt wird, in jedem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren eröffnet wird, freigestellt ist. Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung gestattet ausnahmsweise, dass der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung hat, die Bekanntmachung dieser Entscheidungen obligatorisch macht. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

99 Meines Erachtens verlangt der von der Verordnung Nr. 1346/2000 eingeführte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwangsläufig, dass die in Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Vermutung der fehlenden Kenntnis auch für den Fall gilt, dass die in Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Stellen nicht alle Maßnahmen getroffen haben, die notwendig sind, um die Bekanntmachung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Register des Mitgliedstaats sicherzustellen, in dessen Gebiet sich der Sitz der Niederlassung des Beklagten befindet.

100 Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000. Die Vermutung fehlender Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die diese Vorschrift vorsieht, ist anwendbar, wenn der Drittschuldner vor der in Art. 21 der Verordnung vorgesehenen Bekanntmachung an den zahlungsunfähigen Schuldner leistet. Insoweit ist keine weitere Voraussetzung vorgesehen, und der Wortlaut der Bestimmung schließt die in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene obligatorische Bekanntmachung nicht aus. Ergebnis

101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützte Anfechtungsklagen ausschließlich ist. 2. Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist auf die Leistung an einen Schuldner in einem Mitgliedstaat anwendbar, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde und ein vorläufiger Insolvenzverwalter in einem anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat erlassen wurde, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Beklagten befindet. 3. Die Rechtsgrundlage der Schuld des Dritten gegenüber dem zahlungsunfähigen Schuldner ist für die Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 irrelevant. 4. Die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Vermutung fehlender Kenntnis gilt auch dann, wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Stellen nicht alle Maßnahmen getroffen haben, die notwendig sind, um die Bekanntmachung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Register des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Sitz der Niederlassung des Schuldners befindet, sicherzustellen, obwohl das Recht dieses Mitgliedstaats die obligatorische Bekanntmachung dieser Entscheidung vorsieht.