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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.07.2018 – C-150/17

Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2018:612

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 25. Juli 2018 ( Rechtssache C‑150/17 P Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegen Kendrion NV „Rechtsmittel – Zulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Angemessene Verfahrensdauer – Gerichtshof der Europäischen Union – Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens – Materieller Schaden – Kosten der Bankbürgschaft – Zinsen – Kausalzusammenhang – Immaterieller Schaden – Juristische Personen“

1 Welche Arten von Schaden muss die Europäische Union nach Art. 340 AEUV Privatpersonen ersetzen, deren Recht auf Einhaltung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt wurde? Genauer gesagt: Unter welchen Umständen ist der angeblich durch ungebührliche Verzögerungen verursachte Schaden zu ersetzen?

2 Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (

3 Weitgehend gleiche Rechtsfragen stellen sich auch in vier weiteren – zwei von der Europäischen Union und zwei von Unternehmen eingeleiteten – Rechtsmittelverfahren gegen zwei Urteile des Gerichts, in denen das Gericht diesen Unternehmen eine Entschädigung für aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandene materielle und immaterielle Schäden zusprach. In diesen Verfahren lege ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vor ( I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2006 einging, erhob Kendrion nach (dem jetzigen) Art. 263 AEUV Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634) (

5 Mit Urteil vom 16. November 2011 wies das Gericht die Klage ab ( II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6 Mit am 26. Juni 2014 eingegangener Klageschrift erhob Kendrion gemäß Art. 268 AEUV die vorliegende Klage gegen die Europäische Union auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache entstanden sein soll, in der das Urteil vom 16. November 2011 in der Rechtssache T‑54/06 ergangen ist. Kendrion beantragte im Wesentlichen, die Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen Schadens einen Betrag von 2308463,98 Euro und als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 11050000 Euro (hilfsweise, mindestens von 1700000 Euro) zu zahlen. Darüber hinaus beantragte sie, auf die zugesprochenen Beträge jeweils Verzugszinsen ab dem 26. November 2013 in der vom Gericht für angemessen erachteten Höhe festzusetzen.

7 Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588769,18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache entstanden ist, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, EU:T:2011:667), ergangen ist; ii) die Europäische Union, an Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 6000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 entstanden ist, und entschied, iii) dass zu jeder der genannten Entschädigungen ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu zahlen sind. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

8 Was die Kosten betrifft, verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015 in der Rechtssache Kendrion/Europäische Union (T‑479/14, EU:T:2015:2) entschieden worden ist, zu tragen; ii) Kendrion einerseits und die Union andererseits, ihre eigenen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, in der dieses Urteil ergangen ist; iii) die Europäische Kommission, ihre eigenen Kosten zu tragen. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9 Mit am 24. März 2017 eingegangener Rechtsmittelschrift beantragt die Europäische Union, – Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – die von Kendrion im ersten Rechtszug geltend gemachte Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr entstanden sein soll, zurückzuweisen, äußerst hilfsweise, diese Forderung auf 175709,87 Euro herabzusetzen; – Kendrion die Kosten aufzuerlegen.

10 In Bezug auf das Hauptrechtsmittel beantragt Kendrion, – das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären; – hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; – der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

11 Mit am 31. Mai 2017 eingelegtem Anschlussrechtsmittel nach Art. 176 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt Kendrion, – die Nrn. 1 bis 6 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen Schadens einen Betrag von 2308463,98 Euro oder, hilfsweise, in der vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe zu zahlen, sowie ihr als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 1700000 Euro, hilfsweise, in der vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe zu zahlen; – auf die zugesprochenen Beträge jeweils Verzugszinsen in der vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe festzusetzen; – hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission wurde im Rahmen des Rechtsmittels als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Union zugelassen. IV. Prüfung der Rechtsmittelgründe

13 Die Europäische Union stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe die Begriffe „Kausalzusammenhang“ und „Schaden“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, die Bestimmung des Zeitraums, in dem der materielle Schaden entstanden sei, sei vom Gericht rechtsfehlerhaft vorgenommen und unzureichend begründet worden.

14 Kendrion beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

15 In ihrem Anschlussrechtsmittel stützt sich Kendrion auf vier Rechtsmittelgründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Kendrion, die Feststellung des Gerichts, dass ein Zeitraum von 26 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens der Bearbeitung der Rechtssache angemessen sei, als rechtsfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Kendrion die gerichtliche Zurückweisung ihres Antrags auf Ersatz der von ihr für den Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens (im Folgenden: über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehender Zeitraum) an die Kommission gezahlten Zinsen. Drittens habe das Gericht den Zeitraum, für den Kendrion Ersatz der Kosten der Bankbürgschaft zugesprochen worden sei, rechtsfehlerhaft bestimmt oder jedenfalls nicht hinreichend begründet. Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und keine hinreichende Begründung gegeben, als es Kendrion für den ihr entstandenen immateriellen Schaden lediglich eine symbolische Entschädigung in Höhe von 6000 Euro zugesprochen habe.

16 Die Europäische Union, unterstützt durch die Kommission, beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

17 In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst Kendrions Vortrag zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels prüfen. Dann werde ich mich zuerst den Rechtsmittelgründen zuwenden, die den materiellen Schaden betreffen, und danach den Rechtsmittelgründen, die den immateriellen Schaden betreffen. Zuletzt werden Kendrions Argumente zur angemessenen Verfahrensdauer behandelt. A. Zur Zulässigkeit

18 Bevor mit der materiell-rechtlichen Prüfung des Falles begonnen werden kann, ist es erforderlich, einige von Kendrion aufgeworfene Fragen zur Zulässigkeit zu behandeln.

19 Kendrion macht geltend, das Rechtsmittel sei insgesamt zurückzuweisen, da im vorliegenden Verfahren ein Interessenkonflikt bestehe: Die Europäische Union werde durch den Gerichtshof der Europäischen Union (das Organ) vertreten, der vor dem Gerichtshof (höchstes Gericht innerhalb dieses Organs) (

20 Nach meiner Auffassung sind Kendrions Argumente zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.

21 In Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV ist eindeutig geregelt, dass die ausschließliche Zuständigkeit für gegen die Europäische Union erhobene Klagen wegen außervertraglicher Haftung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist (

22 Nach Art. 13 Abs. 2 EUV „handelt [der Gerichtshof der Europäischen Union] nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind“. Daher darf sich der Gerichtshof nicht für unzuständig erklären, wenn die in den Verträgen vorgegebenen Voraussetzungen für die Zuständigkeit erfüllt sind. Auch darf der Gerichtshof keine neue Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten schaffen, die über die in Art. 274 AEUV vorgesehene hinausgeht (

23 Klagen nach den Art. 268 und 340 AEUV müssen sich nach der in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Zuweisung der Zuständigkeit richten. Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für eine Schadensersatzklage gegen die Europäische Union wegen behaupteter Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht das Gericht selbst zuständig ist (

24 In einem solchen Fall wird die Europäische Union grundsätzlich durch das Organ vertreten, das für die dem behaupteten Schaden angeblich zugrunde liegende Hauptursache verantwortlich ist (

25 Demnach kann dieses Organ in Verfahren wie diesem als Partei auftreten, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Insbesondere kann nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Entscheidungen des Gerichts beim Gerichtshof ein Rechtsmittel „von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“ (mit Ausnahme der Europäischen Union, wenn sie vom Gerichtshof vertreten wird.

26 Hat eine Partei das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, so muss dieses Recht im Licht des Grundsatzes der Waffengleichheit (

27 Dennoch ist zu betonen, dass die Möglichkeit des Zugangs zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht der Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren ist. Daher ist jedes Gericht verpflichtet, solche Fragen von Amts wegen zu prüfen (

28 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass zwei Aspekte vorliegen müssen, damit die Unparteilichkeit eines Gerichts gegeben ist. Erstens muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, und zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (

29 Was die erste Voraussetzung betrifft, ist die subjektive Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (

30 Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das mit einer Schadensersatzklage wie der von Kendrion befasste Unionsgericht in anderer Besetzung entscheiden muss als in dem Verfahren, dessen Dauer beanstandet wird, um zu vermeiden, dass die Richter womöglich nicht unparteiisch sind oder als nicht unparteiisch wahrgenommen werden (

31 Die Kernfrage in der vorliegenden Rechtssache ist daher wohl, ob der Gerichtshof als Einrichtung ausreichende Garantien geben kann, um begründete Zweifel an seiner objektiven Unparteilichkeit auszuschließen. Aus der Rechtsprechung des EGMR folgt, dass die Kumulierung der gerichtlichen und außergerichtlichen Aufgaben je nach Umständen die Unparteilichkeit eines Gerichts beeinträchtigen kann – oder auch nicht (

32 Aus den nachstehend dargelegten Gründen und im Licht der institutionellen Zwänge des Gerichtssystems der Union bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden die Anforderungen an ein unparteiisches Gericht erfüllt. Insbesondere lassen die von Kendrion vorgetragenen Argumente die Unterscheidung außer Acht, die zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und den gerichtlichen Einrichtungen, die Teil dieses Organs sind (derzeit der Gerichtshof und das Gericht), zu treffen ist (

33 In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass innerhalb des Organs klar zwischen Verwaltungs- und Rechtsprechungstätigkeiten unterschieden wird. Das bedeutet, dass der Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Mitarbeiter einerseits und die Mitglieder des Gerichtshofs und deren Mitarbeiter andererseits getrennt und unabhängig voneinander arbeiten. Um mögliche Interessenkonflikte und andere Probleme im Hinblick auf ein faires Verfahren zu vermeiden, darf bezüglich des Gegenstands des Verfahrens keine einseitige Kommunikation (ex parte) stattfinden.

34 Der Hauptberührungspunkt zwischen diesen beiden Bereichen des Organs ist der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Präsident), da er gleichzeitig dem Organ und seiner höchsten gerichtlichen Einrichtung vorsteht. In der vorliegenden Rechtssache ist die Entscheidung, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen, tatsächlich vom Präsidenten getroffen worden, der für die Ausführung dieser Entscheidung den Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs als Bevollmächtigten bestellt hat (

35 Aus genau diesem Grund greift der Präsident nicht in die gerichtliche Behandlung der vorliegenden Rechtssache ein. Er ist nicht Teil der Besetzung der Kammer des Gerichtshofs, die über das Rechtsmittel entscheidet, und die Verantwortung für die konkreten Verfahrenshandlungen, die er sonst hätte ausführen müssen, wurde dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs übertragen.

36 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof als Einrichtung im Kontext des vorliegenden Verfahrens auch die Anforderungen an die objektive Unparteilichkeit erfüllt. Folglich liegt kein Verstoß gegen Art. 47 der Charta vor.

37 Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum der Gerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden seine Aufgaben als Gericht im Rechtsmittelverfahren (und letzter Instanz) anders ausüben sollte als in anderen Fällen. Wie bereits ausgeführt, sind die Rechtsmittelvorschriften des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2) und der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere Art. 58) auch auf das vorliegende Verfahren uneingeschränkt anwendbar.

38 Mangels konkreter Ausführungen Kendrions zu dieser Frage ist schwer nachvollziehbar, warum der Gerichtshof das angefochtene Urteil, je nach Identität der den entsprechenden Rechtsmittelgrund vorbringenden Partei, strenger oder weniger streng prüfen sollte. Ebenso wenig kann hingenommen werden, dass die Europäische Union (die eigentliche Beklagte in einer Schadensersatzklage nach den Art. 268 und 340 AEUV) je nachdem, von welchem Organ sie vertreten wird, stärkere oder schwächere Verfahrensrechte haben sollte.

39 Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsmittel meiner Ansicht nach zulässig. B. Zur Begründetheit 1. Materieller Schaden

40 Die drei von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgründe wie auch der zweite und der dritte von Kendrion vorgetragene Rechtsmittelgrund betreffen allesamt die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den von Kendrion behaupteten materiellen Schaden. Insbesondere sind beide Parteien der Ansicht, Kendrions Vortrag bezüglich des Schadens, der sich durch die Kosten der Bankbürgschaft ergeben habe, die das Unternehmen der Kommission gestellt habe, um die durch die Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zahlen zu müssen, sei vom Gericht rechtsfehlerhaft gewürdigt worden. Kendrion macht noch geltend, auch ihren Antrag auf Entschädigung für die Zinsen, die sie der Kommission in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlt habe, habe das Gericht rechtsfehlerhaft abgewiesen.

41 Meines Erachtens ist es angebracht, die rechtliche Würdigung dieser Fragen mit der Prüfung der Ansprüche bezüglich der von Kendrion gezahlten Kosten der Bankbürgschaft zu beginnen. Dazu werde ich mit dem ersten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund beginnen. Danach werde ich mich – nur der Vollständigkeit halber – mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der Europäischen Union befassen. Eine anschließende Prüfung der verbleibenden Rechtsmittelgründe betreffend die Kosten der Bankbürgschaft wird dann entbehrlich sein.

42 Zum Schluss werde ich Kendrions zweiten Rechtsmittelgrund prüfen, der die während des über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraums auf die Geldbuße gezahlten Zinsen betrifft. a) Kosten der Bankbürgschaft: Vorliegen eines Kausalzusammenhangs

43 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Europäische Union, unterstützt von der Europäischen Kommission, die Auslegung und Anwendung des Begriffs „Kausalzusammenhang“ durch das Gericht. Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 durch das Gericht und dem Kendrion durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden. Die Europäische Union betont insbesondere, der Schaden sei das Ergebnis der von Kendrion getroffenen Entscheidung, die Bankbürgschaft während des Verfahrens aufrechtzuerhalten, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen. In diesem Punkt verteidigt Kendrion das angefochtene Urteil: Die während des über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraums gezahlten Kosten der Bankbürgschaft seien dadurch entstanden, dass das Gericht die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten habe.

44 Im Folgenden werde ich zunächst die Argumentation des Gerichts kurz darstellen und dann darlegen, warum der erste Rechtsmittelgrund der Europäischen Union meiner Meinung nach begründet ist.

45 In den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils wies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung hin, der zufolge der Schaden, dessen Ersatz mit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss, wofür der Kläger beweispflichtig ist. Auch hat der Kläger das Bestehen eines Kausalzusammenhangs – d. h. eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs – zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen.

46 In den Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Kendrion die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in der Rechtssache T‑54/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte. Aus Sicht des Gerichts gab es also einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer und dem Schaden, der Kendrion dadurch entstanden sei, dass sie in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum die Kosten der Bankbürgschaft gezahlt habe.

47 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (im Folgenden: Holcim-Rechtsprechung) (unmittelbare Folge des Verhaltens des Organs betrachtet werden.

48 Sodann hat das Gericht jedoch in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils eine Unterscheidung getroffen zwischen diesem Sachverhalt und den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten. Das Gericht war der Ansicht, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Kendrion in der Rechtssache T‑54/06 Klage erhoben habe, noch, als Kendrion eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Kendrion habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannte Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde. Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 überschritten worden, nachdem die Klägerin ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, gefasst habe. Aus diesen Gründen hat es entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich Kendrion gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden habe. Es kam somit in Rn. 90 des Urteils zu dem Ergebnis, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 AEUV bestehe.

49 Die Argumentation des Gerichts ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Im Wesentlichen akzeptiert das Gericht zwar die Schlussfolgerungen aus der Holcim-Rechtsprechung, unterscheidet dann aber die vorliegende Rechtssache von den Fällen, die Gegenstand jener Rechtsprechung waren. Wie das Gericht halte auch ich die Holcim-Rechtsprechung für vernünftig. Anders als das Gericht bin ich jedoch nicht der Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache wesentlich von den Fällen unterscheidet, die zum Urteil Holcim geführt haben: Meines Erachtens vermögen die beiden vom Gericht dargelegten Gründe für die Unterscheidung – weder einzeln noch zusammen betrachtet – zu überzeugen.

50 Der eingehenden Begründung dieser Auffassung ist vorauszuschicken, dass Art. 340 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht dahin auszulegen ist, dass er die Europäische Union zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe verpflichtet (entscheidende Ursache für den Schaden sein ( 1) Vorhersehbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens

51 Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von jenen Fällen, die zu der Holcim-Rechtsprechung geführt haben, ist, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T‑54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei.

52 Diese Feststellung ist allerdings von vornherein unzutreffend. Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klage in der Rechtssache T‑54/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer (

53 Zwar durfte Kendrion – wie jeder Kläger – davon ausgehen, dass über ihre Klage innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden werde. Allerdings war angesichts der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Erfahrung und Praxis des Gerichts nur schwer und nicht mit Bestimmtheit berechen- und einschätzbar, wie lange das Verfahren dauern und wie hoch die Gesamtkosten der Bankbürgschaft ausfallen würden.

54 Zweitens – und dies ist noch wichtiger – hat das Gericht, unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T‑54/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ abgestellt.

55 Die Schlüsselfrage in der vorliegenden Rechtssache lautet nämlich nicht, ob die angeblich Geschädigte das den behaupteten Schaden verursachende rechtswidrige Ereignis vorhersehen konnte. Entscheidend für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache ist in erster Linie, ob der geltend gemachte Schaden eine unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens des Organs ist.

56 Dieser Punkt wurde vom Gericht nicht eingehend geprüft. Dass die ungebührliche Verzögerung potenziell unvorhersehbar war, hätte meines Erachtens im Rahmen dieser Prüfung nur unter zwei Umständen relevant sein können. Jedoch ist keiner dieser Umstände im vorliegenden Fall gegeben.

57 Einerseits hätte dieser Aspekt relevant sein können, wenn Kendrion nicht in der Lage gewesen wäre, ihre ursprüngliche Entscheidung, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, nachträglich zu ändern. Das ist jedoch, wie unten in den Nrn. 68 bis 74 ausgeführt wird, nicht der Fall: Kendrion stand es zu jedem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens frei, die Geldbuße zu zahlen und die Rückgabe der Bankbürgschaft zu verlangen. Auch wenn das neue Ereignis zunächst nicht vorhersehbar war, hätte Kendrion ihr Verhalten nach dessen Eintritt ändern können.

58 Andererseits hätte die potenzielle Unvorhersehbarkeit der ungebührlichen Verzögerung auch dann von Relevanz sein können, wenn die Europäische Union vor dem Gericht argumentiert hätte, dass sich Kendrion nicht mit der angemessenen Sorgfalt bemüht habe, den durch Kendrions Entscheidung, die Zahlung des Bußgeldes bis zum Ende des Gerichtsverfahrens aufzuschieben, möglicherweise entstehenden Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.

59 Hierzu ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einer Klage auf außervertragliche Haftung zu prüfen ist, ob der Geschädigte, damit er nicht Gefahr läuft, den Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden hat walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kausalzusammenhang kann durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war (

60 Dies ist jedoch nicht der Grund, warum im angefochtenen Urteil des Gerichts auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen wurde. Das Gericht hat nicht auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit abgestellt, um zu prüfen, ob Kendrions nachlässiges Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten des Organs der Union unterbrochen hat, sondern um das Bestehen eines solchen Zusammenhangs überhaupt erst festzustellen.

61 Dennoch sagt die potenzielle Unvorhersehbarkeit des Ereignisses, das den behaupteten Schaden verursacht hat, nichts über den für diesen Schaden entscheidenden Faktor aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ungebührliche Verzögerung unvorhersehbar war, ist diese Tatsache weder notwendig noch hinreichend, um die Haftung der Europäischen Union zu begründen.

62 Aus den vorgenannten Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ im angefochtenen Urteil im Rahmen von Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten festzustellen. 2) Zu Kendrions fehlender Entscheidungsfreiheit

63 Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssache T‑54/06 überschritten worden sei, nachdem Kendrion die Entscheidung getroffen habe, eine Bankbürgschaft zu stellen.

64 Auch dieser Gesichtspunkt ist meiner Ansicht nach irrelevant.

65 Zunächst ist zu beachten, dass eine Entscheidung der Kommission wie die Entscheidung K(2005) 4634 rechtlich bindend ist und bis zur Aufhebung durch ein Unionsgericht als wirksam gilt. Erachtet ein Unternehmen, gegen das die Kommission eine Geldbuße verhängt, die Entscheidung der Kommission für rechtswidrig und ist es der Auffassung, dass ein irreparabler Schaden entstünde, wenn es der Entscheidung sofort nachkäme, so kann das Unternehmen nach den Art. 278 und 279 AEUV bei den Unionsgerichten einstweiligen Rechtsschutz beantragen, während es die Gültigkeit der Entscheidung anficht.

66 Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird der Antrag von den Unionsgerichten abgelehnt, ist die Geldbuße grundsätzlich innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist zu zahlen. Allerdings kann die Kommission nach den EU-Haushaltsvorschriften (

67 Somit haben Unternehmen, die eine Geldbuße vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigen, die Wahl, entweder sofort zu zahlen (die Regel) oder aber zu beantragen, dass ihnen das Stellen einer Bankbürgschaft gestattet werde (die Ausnahme). Die Entscheidung des Unternehmens muss für die Union finanziell neutral sein: Der Zahlungsaufschub darf nicht zu einem Verlust für den Haushalt der Union führen. Der Rechnungsführer, der im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten über den Antrag des Unternehmens auf Aufschiebung der Zahlung entscheidet, ist nicht befugt, die von der Kommission als Organ (d. h. vom Kommissionskollegium) festgesetzte Höhe der Geldbuße zu ändern. Zugleich darf die Entscheidung eines Unternehmens, das Bußgeld sofort zu zahlen, obwohl es den Beschluss der Kommission vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigt, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Union führen. Daher ist zum einen die Geldbuße, für die Zahlungsaufschub gewährt wurde, zu verzinsen, falls die Unionsgerichte die Entscheidung der Kommission bestätigen. Zum anderen ist die Union im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Kommission verpflichtet, die gezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe des anwendbaren Zinssatzes zurückzuzahlen (

68 Entscheidet sich das Unternehmen dafür, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, dann kann es natürlich über die betreffenden Beträge verfügen, solange das Gerichtsverfahren läuft. Damit sind jedoch (in Verbindung mit dem Stellen der Bankbürgschaft) zusätzliche Kosten verbunden, die das Unternehmen wird tragen müssen, auch wenn es letztlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erwirkt. Daher ist es Sache jedes von der Kommission mit einer Geldbuße belegten Unternehmens, zu prüfen, ob es finanziell in seinem Interesse liegt, die Geldbuße innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen oder Zahlungsaufschub zu beantragen und eine Bankbürgschaft zu stellen.

69 Wichtig ist, dass es sich hierbei – anders als vom Gericht vertreten – nicht um eine Entscheidung handelt, die nur ein einziges Mal getroffen werden kann. Jedes Unternehmen, das sich entschieden hat, eine Bürgschaft zu stellen, kann seine ursprüngliche Entscheidung jederzeit rückgängig machen und das Bußgeld zahlen (

70 Nach Unionsrecht ist ein Unternehmen durch nichts daran gehindert, die Bankbürgschaft zurückzufordern und die Geldbuße zu zahlen, sollte das Unternehmen dies für vorteilhafter halten. Wenn also ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt überdenkt, kann vermutet werden, dass dem so ist, weil das Unternehmen den Fortbestand der Bankbürgschaft noch immer für die beste Option hält. Ob die ursprüngliche Entscheidung vorteilhaft bleibt, hängt tatsächlich von mehreren Faktoren ab, die sich – wie die Kommission hervorhebt – im Laufe der Zeit erheblich ändern können (Kosten eines Kredits, Kosten der Bankbürgschaft, die bei Investition des geschuldeten Betrags in andere Unternehmungen erzielbare Rendite usw.). Aus wirtschaftlicher Sicht ist es somit angemessen, davon auszugehen, dass ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung regelmäßig überprüft.

71 Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Kendrion während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt), auch als sich das Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatte.

72 Dies wird auf gewisse Weise von Kendrion bestätigt.

73 Kendrion trägt vor, die ursprüngliche Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, sei getroffen worden, weil sie zu dem damaligen Zeitpunkt für „finanziell sinnvoll“ erachtet worden sei. Die Entscheidung, die Bankbürgschaft zu widerrufen und die Geldbuße vor Ende des Gerichtsverfahrens zu zahlen, wäre wegen der finanziellen Folgen (Zahlung eines hohen Betrags, der der Hälfte ihres Eigenkapitals entspreche) und der damit einhergehenden praktischen Probleme (insbesondere im Hinblick auf die die Bankbürgschaft erteilenden Finanzinstitute sowie die Aktionäre und andere Interessengruppen) schwierig gewesen.

74 Dieses Vorbringen zeigt, dass Kendrion bewusst war, dass es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, die Bürgschaft zurückzufordern und die Geldbuße zu zahlen. Es zeigt auch, dass das Unternehmen im Laufe des Verfahrens (implizit oder explizit) eine Kosten-Nutzen-Analyse der hinsichtlich der ausstehenden Geldbuße gegebenen rechtlichen Möglichkeiten vorgenommen hat. Die Tatsache, dass sich Kendrion aus strategischen, wirtschaftlichen, finanziellen und praktischen Gründen entschied, die Bankbürgschaft während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht aufrechtzuerhalten, macht deutlich, dass sie so handelte, weil sie glaubte, dies sei in ihrem besten Interesse. Nebenbei ist anzumerken, dass die Bankbürgschaft bis zum Ende des Rechtsmittelverfahrens beim Gerichtshof verlängert wurde, obwohl Kendrion im ersten Rechtszug unterlegen war.

75 Als Ergebnis ist zu diesem Punkt festzustellen, dass der zweite Grund des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen folglich auf einer unzutreffenden Prämisse beruht: dass in der vorliegenden Rechtssache Kendrions vor Verfahrensbeginn getroffene ursprüngliche Entscheidung, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, die einzige ausschlaggebende Entscheidung sei.

76 Dass diese Prämisse fehlerhaft ist, wird auch indirekt durch das angefochtene Urteil bestätigt. 3) Widerspruch im angefochtenen Urteil

77 In Rn. 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache T‑54/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft. Das Gericht war der Auffassung, die Zahlung dieser Kosten sei die Folge der nach Ergehen des Urteils getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung Kendrions, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen das vorgenannte Urteil Rechtsmittel einzulegen. Wenn dies der Fall ist, ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft nach Ansicht des Gerichts entscheidend war, um die Haftung der Europäischen Union nach Ergehen des Urteils auszuschließen, nicht jedoch davor.

78 Wie die Europäische Union vorgetragen hat, ist zwischen diesen Zeiträumen kein Unterschied ersichtlich, der für die Zwecke von Art. 340 AEUV relevant wäre. Auch hat sich Kendrion während des Verfahrens im ersten Rechtszug bewusst entschieden, keine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen und die Bankbürgschaft bis zum Abschluss des Verfahrens aufrechtzuerhalten. Rn. 98 des angefochtenen Urteils bestätigt somit, dass die Gesichtspunkte, die das Gericht in den Rn. 87 bis 89 desselben Urteils für die Unterscheidung der ihm vorliegenden Rechtssache von der Holcim-Rechtsprechung für relevant hielt, unerheblich sind. 4) Zwischenergebnis

79 Im Ergebnis kann nicht bestritten werden, dass die Tatsache, dass Kendrion die Kosten der der Kommission gestellten Bankbürgschaft während des über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraums tragen musste, eine Folge u. a. des Unvermögens des Gerichts ist, seine Entscheidung binnen angemessener Frist zu verkünden.

80 Dies war jedoch nicht die entscheidende Ursache des behaupteten Schadens. Der ausschlaggebende Faktor war Kendrions Entscheidung, weiter davon zu profitieren, dass ihr auf ihren in vollem Wissen um die damit verbundenen Kosten und Risiken gestellten Antrag hin ausnahmsweise gestattet wurde, die Zahlung der fälligen Geldbuße aufzuschieben. Dementsprechend sind die sich aus der Holcim-Rechtsprechung ergebenden Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

81 Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht den Begriff „Kausalzusammenhang“ in Bezug auf Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat. Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 und dem von Kendrion behaupteten Schaden durch die von ihr in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

82 Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt wurde, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588769,18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen dadurch entstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, EU:T:2011:667), erging, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten wurde.

83 Das bedeutet, sofern der Gerichtshof mir in diesem Punkt zustimmt, dass die Prüfung des zweiten und des dritten von der Europäischen Union vorgebrachten Rechtsmittelgrundes sowie des dritten von Kendrion vorgebrachten Rechtsmittelgrundes hinfällig ist. Da jedoch das aufgeworfene Problem für zukünftige Rechtssachen von Bedeutung ist, halte ich es für hilfreich, mich der Vollständigkeit halber mit dem zweiten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund zu befassen. Diese Analyse wird auch Aspekte beinhalten, die für die Prüfung von Kendrions zweitem Rechtsmittelgrund nützlich sind. b) Kosten der Bankbürgschaft: Begriff des Schadens

84 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 81 bis 99 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Europäische Union, unterstützt von der Kommission, geltend, das Gericht habe den Begriff des Schadens fehlerhaft ausgelegt. Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht im ersten Rechtszug prüfen müssen, ob die von Kendrion gezahlten Kosten der Bankbürgschaft während des über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraums höher waren als der Nutzen, den Kendrion daraus ziehen konnte, einen Betrag in Höhe der Geldbuße zur Verfügung zu haben. Kendrion wiederum beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den Kendrion gehabt habe, und dem ihr in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstandenen Schaden.

85 Meines Erachtens ist dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls begründet. Tatsächlich hat das Gericht in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils die Kosten der Bankbürgschaft in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum rechtsfehlerhaft mit einem nach Art. 340 AEUV zu ersetzenden Schaden gleichgesetzt, ohne dies im Einzelnen zu erklären oder eingehend zu prüfen.

86 Diese beiden Begriffe sind zu trennen.

87 Das Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzlage eines Unternehmens wie Kendrion haben. Es kann dem Unternehmen bestimmte Kosten verursachen, ihm jedoch auch bestimmte Vorteile bringen. Ein „Schaden“ im Sinne von Art. 340 AEUV ist nur gegeben, wenn bei einem Vergleich von Kosten und Nutzen die Nettobilanz negativ ausfällt (Insgesamt muss das beanstandete Verhalten einen Schaden bewirkt haben. Andernfalls entstünde die paradoxe Situation, dass ein Unternehmen, obwohl es finanziell von dem Verhalten des Unionsorgans profitiert hat, die Union außerdem auf Zahlung zusätzlicher Beträge in Anspruch nehmen könnte.

88 Wie oben in den Nrn. 68 und 70 ausgeführt, verursacht die Entscheidung eines Unternehmens, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, einerseits bestimmte Kosten; andererseits gestattet sie dem Unternehmen jedoch, eine Zeit lang über einen Betrag zu verfügen, der möglicherweise Gewinne generiert. Diese verschiedenen Auswirkungen sind nicht, wie Kendrion unzutreffend ausführt, voneinander unabhängig, sondern vielmehr untrennbar miteinander verknüpft: Sie sind die zwei Seiten derselben Medaille.

89 Wirtschaftlich betrachtet ist die Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, im Wesentlichen eine Form der Finanzierung für das betreffende Unternehmen: Bis zum Ende des Gerichtsverfahrens leiht sich das Unternehmen das der Union geschuldete Geld im Grunde genommen von der Union selbst. Die Gesamtkosten der Finanzierung setzen sich, einfach ausgedrückt, aus den Kosten der Bankbürgschaft und – im Falle des Unterliegens des Unternehmens im Gerichtsverfahren – den auf die Hauptschuld fälligen Zinsen zusammen. Das angefochtene Urteil konzentriert sich jedoch nur auf die von Kendrion getragenen Kosten und sagt nichts über die möglichen Gewinne oder Einsparungen aus, die sich für das Unternehmen durch den Zahlungsaufschub ergeben.

90 Meines Erachtens hat das Gericht hiermit einen Rechtsfehler begangen. Wie oben in den Nrn. 70 und 74 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen stets auf die Weise handelt, die es wirtschaftlich und finanziell für sinnvoll hält. Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Kendrion es während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 für vorteilhafter hielt, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag von Kreditinstituten zu leihen.

91 Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ungebührliche Verzögerung des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 nicht nur nicht dazu führte, dass Kendrion einen Schaden erlitt, sondern ihr sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte. Anhand des angefochtenen Urteils lässt sich dies jedoch nicht beurteilen, weil das Gericht ohne weitere Prüfung davon ausging, dass die Kosten der Bankbürgschaft in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum dem von Kendrion in diesem Zeitraum erlittenen Schaden entsprachen.

92 Schließlich ist hinzuzufügen, dass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt widersprüchlich erscheint. Hinsichtlich einer anderen Form des behaupteten Schadens (Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße) stellte das Gericht fest, Kendrion habe keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum „der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerin daraus ziehen konnte, dass ihr der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand“ (

93 Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gericht das gleiche Argument nicht im Hinblick auf den Schaden verwendet hat, der durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft im selben Zeitraum entstanden sein soll.

94 Im Ergebnis ist auch der zweite Rechtsmittelgrund der Europäischen Union begründet. c) Zinsen

95 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 75 bis 80 des angefochtenen Urteils richtet, macht Kendrion geltend, das Gericht habe ihren Antrag auf Ersatz des in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstandenen Schadens in Form von Zinsen zu einem Satz von 3,56 % auf den Betrag der ihr auferlegten Geldbuße rechtsirrig zurückgewiesen.

96 In seinem Urteil stellt das Gericht fest, Kendrion habe keinen Beweis dafür vorgebracht, dass in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum der Betrag der später an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als die Erträge, die die Klägerin erzielen konnte, weil ihr der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

97 Meines Erachtens hat das Gericht Kendrions Antrag aus den vorstehend in den Nrn. 43 bis 94 dargelegten Gründen zu Recht zurückgewiesen. Da Kendrions Klage letztlich von den Unionsgerichten abgewiesen wurde, stellen die der Kommission auf den Betrag der Geldbuße zu zahlenden Verzugszinsen Kosten dar, die Kendrion für den Zeitraum, in dem das Verfahren anhängig war, tragen musste. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass solche Kosten einen „Schaden“ im Sinne von Art. 340 AEUV darstellen.

98 Der grundlegende Punkt ist, dass es in der vorliegenden Rechtssache an einem für Art. 340 AEUV erforderlichen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens und dem Schaden in Form der Zinszahlung für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum fehlt. Wie oben in den Nrn. 71 bis 74 dargelegt, entstand das Risiko, diese Kosten tragen zu müssen, durch Kendrions Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens aufzuschieben. Kendrion hat diese Entscheidung freiwillig und in voller Kenntnis ihrer finanziellen Konsequenzen getroffen.

99 Daher ist Kendrions zweiter Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 2. Immaterieller Schaden

100 Der vierte Rechtsmittelgrund von Kendrion richtet sich gegen die Rn. 121 bis 135 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 6000 Euro für den durch die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T‑54/06 entstandenen immateriellen Schaden zuspricht. Kendrion macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, und beantragt, einen höheren Betrag zugesprochen zu bekommen.

101 Die Europäische Union erachtet Kendrions Argumente für unzulässig und in jedem Fall für unbegründet.

102 Im Folgenden werde ich erläutern, warum ich der Ansicht bin, dass Kendrions vierter Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen kann. Dafür ist es zweckmäßig, zuerst einige wichtige Begriffe klarzustellen. a) Zum Begriff „immaterieller Schaden“

103 Art. 340 Abs. 2 AEUV sieht vor: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden [englische Fassung: any … damage] nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ (

104 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2013 in der Rechtssache Kendrion (neben einem materiellen Schaden auch einen immateriellen Schaden erlitten hat, der gegebenenfalls angemessen zu entschädigen ist“ (

105 Die Schadenswiedergutmachung nach Art. 340 AEUV zielt auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Verhalten des Unionsorgans bestehenden Zustands des Vermögens des Geschädigten ab, soweit dies möglich ist (

106 Bei Nichtvermögensschäden bzw. immateriellen Schäden (

107 In all diesen Situationen kann der vorherige Zustand offenkundig nicht wiederhergestellt werden. Jede Entschädigung, die ein Gericht zuerkennen mag, wird folglich unweigerlich nicht optimal sein. Daher kann die Zahlung einer Geldsumme je nach Umständen die geeignetste Form der Entschädigung sein – oder auch nicht (symbolischen Schadensersatzes (Naturalrestitution zugesprochen werden kann (

108 Wird in einem konkreten Fall eine finanzielle (und nicht symbolische) Entschädigung für die geeignetste Form des Schadensersatzes gehalten, so ist die Bezifferung des zuzuerkennenden Betrags nicht einfach. Das zuständige Gericht muss in einem solchen Fall einen dem Schaden des Geschädigten angemessenen Betrag schätzen, ohne den Schadensverursacher ungebührlich zu bestrafen. Fehlen offensichtliche oder allgemein anerkannte wirtschaftliche Bezugspunkte, kann sich das Gericht nur an allgemeinen Grundsätzen orientieren, wie etwa Fairness, Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit einerseits sowie Berechenbarkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung andererseits.

109 Es ist somit unvermeidlich, dass die Gerichte für die Feststellung, ob ein immaterieller Schaden vorliegt, für die Ermittlung der angemessensten Art der Entschädigung sowie gegebenenfalls für die Bestimmung des zuzuerkennenden Betrags einen erheblichen Ermessensspielraum haben.

110 Gleichwohl ist zu betonen, dass immaterielle Schäden meines Erachtens nicht einfach alle Schäden sind, deren finanzieller Wert aus praktischen Gründen schwer zu ermitteln ist. Sie umfassen vielmehr nur solche Schäden, die ihrem Wesen nach nicht präzise und eindeutig finanziell bestimmt werden können.

111 Dieser Aspekt ist meiner Ansicht nach besonders relevant, wenn es um die mögliche Entschädigung immaterieller Schäden geht, die von juristischen Personen geltend gemacht werden. Der Begriff des immateriellen Schadens beinhaltet schließlich den Gedanken einer psychischen oder physischen Verletzung, was im Hinblick auf eine juristische Person seltsam anmutet. Die Frage, ob juristische Personen nicht materielle Schäden geltend machen können, wird daher in vielen Rechtssystemen kontrovers diskutiert (

112 Kürzlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache Safa Nicu Sepahan ein Urteil des Gerichts bestätigt, in dem das Gericht einen immateriellen Schaden für eine Gesellschaft anerkannt hatte, die „mit einem Verhalten in Verbindung gebracht [worden war], das als schwere Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit betrachtet [wurde], das zu Missbilligung und Misstrauen ihr gegenüber [geführt hat] und somit ihren Ruf beschädigt [hat]“ (

113 Solche Aussagen sind jedoch meiner Ansicht nach mit Vorsicht zu bewerten. Aus dem oben in Nr. 110 dargelegten Grund meine ich, dass nicht alle Schäden, die beispielsweise darauf beruhen, dass der Ruf eines Unternehmens geschädigt oder die Unternehmensleitung in Unsicherheit versetzt wird, als immateriell anzusehen sind. Negative Folgen wie etwa der Verlust von Kunden, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, die Erforderlichkeit größerer Investitionen in Werbung oder Branding usw. sind nämlich – so kann man wohl sagen – Vermögensschäden.

114 Es stimmt, dass solche Schäden schwer zu beweisen und/oder zu beziffern sein können, besonders wenn ein Teil des Schadens voraussichtlich erst in der Zukunft entsteht. Dennoch handelt es sich bei diesen Schäden nicht allein deshalb um „immaterielle Schäden“, weil der Geschädigte praktische Schwierigkeiten hat, seine Forderung zu beziffern. Auch zukünftige Verluste sind entschädigungsfähig, wenn gesicherte Fakten zeigen, dass sie nicht spekulativ sind und innerhalb eines absehbaren Zeitraums entstehen werden (

115 Das für den behaupteten Schaden verantwortliche Unionsorgan darf sich nicht darauf beschränken, die von den Klägern den Unionsgerichten vorgelegten Daten und Zahlen zu bestreiten. Es hat seine Einwände zu substantiieren (

116 Daher sind nur solche Auswirkungen, die im Zusammenhang mit (von mir so bezeichnetem) „corporate distress“ (gravierende Unternehmensbeeinträchtigung) stehen, als immaterieller Schaden anzusehen, für den eine juristische Person eine Entschädigung zugesprochen bekommen kann (

117 Vor diesem Hintergrund werde ich die von Kendrion zu dieser Frage vorgetragenen Argumente prüfen. b) Zu den geltend gemachten Rechtsfehlern

118 Zur Stützung ihres vierten Rechtsmittelgrundes trägt Kendrion mehrere Argumente vor. Erstens habe das Gericht die Kriterien, anhand deren es den Betrag der für den immateriellen Schaden fälligen Entschädigung auf 6000 Euro festgelegt habe, nicht hinreichend erläutert. Jedenfalls sei dieser Betrag lediglich symbolischer Natur. Das Gericht hätte eine Entschädigung in Höhe von 5 % der von der Kommission verhängten Geldbuße zuerkennen müssen (d. h. 1700000 Euro). Kendrion verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Heineken (

119 Ich halte diese Argumente für nicht stichhaltig. Um meine Gründe hierfür darzulegen, muss ich die einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils in Erinnerung rufen.

120 In den Rn. 121 bis 128 des angefochtenen Urteils wies das Gericht zunächst Kendrions Forderung im Hinblick auf den immateriellen Schaden wegen angeblicher Rufschädigung zurück. Sodann erkannte das Gericht an, dass ein gewisses Maß an Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens für jeden Kläger unvermeidlich sei, die erhebliche Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 jedoch „einen Zustand der Ungewissheit bei der Klägerin [geschaffen hat], der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging“. Dieser lang anhaltende Zustand der Ungewissheit habe „die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung dieses Unternehmens [beeinflusst] und … somit zu einem immateriellen Schaden“ geführt.

121 In den Rn. 129 bis 134 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht, dass „im vorliegenden Fall der immaterielle Schaden, der [Kendrion] entstanden ist, weil sie in einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit versetzt worden war, durch die Feststellung eines Verstoßes gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig beseitigt [wird]“. Das Gericht wies jedoch Kendrions Begehren zurück, dass die Entschädigung als bestimmter Prozentsatz des Betrags der von der Kommission verhängten Geldbuße zu berechnen sei. Dadurch wäre diese Geldbuße nach Ansicht des Gerichts in Frage gestellt worden, obwohl keinerlei Auswirkungen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 auf die Höhe der Geldbuße nachgewiesen worden seien.

122 Somit entschied das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils, dass es für die Zwecke der Feststellung der Kendrion für den immateriellen Schaden zuzusprechenden Entschädigung angemessen sei, insbesondere „[das Ausmaß] der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, [das Verhalten] der Klägerin und ihr[e] während des Verfahrens geäußert[e] Erwartung einer Entscheidung, [die] Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und [die] Wirksamkeit der vorliegenden Klage“ zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage entschied das Gericht nach billigem Ermessen, dass Kendrion eine Entschädigung von 6000 Euro als angemessener Ersatz des Schadens zuzusprechen sei, der ihr durch den lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T‑54/06 befunden habe.

123 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Das Urteil des Gerichts muss jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof es nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung des Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde (

124 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt ausreichend begründet ist. Erstens hat das Gericht seine Gründe für die Schlussfolgerung, dass bestimmte von Kendrion geltend gemachte Arten von immateriellem Schaden ausreichend bewiesen wurden, während dies bei anderen nicht der Fall gewesen sei, knapp aber deutlich erklärt. Zweitens hat das Gericht ausgeführt, warum die Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung für erforderlich erachtet wurde, und drittens hat es die zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung berücksichtigten Kriterien dargelegt (

125 Ferner hat das Gericht meines Erachtens bei der Auswahl dieser Kriterien oder, allgemeiner ausgedrückt, bei der Auslegung des Begriffs „Schadensersatz“ im Sinne von Art. 340 AEUV keinen Rechtsfehler begangen. Dazu ist hervorzuheben, dass, wie oben in den Nrn. 106 bis 110 ausgeführt, die zuzuerkennende Entschädigung für immaterielle Schäden keinesfalls der Klägerin entstandene wirtschaftliche Verluste abdecken soll. Daher ist eine Entschädigung in Höhe eines Betrags, der als lediglich „symbolisch“ betrachtet werden kann, nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Kendrion im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag mag gering erscheinen, doch sollte er nicht als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten und die entgangenen Gewinne gesehen werden, die möglicherweise dadurch verursacht wurden, dass Kendrion durch die überlange Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 in einen Zustand der Ungewissheit versetzt wurde. Es handelt sich dabei lediglich um eine Entschädigung für die von Kendrion (ihren Organen und dem Unternehmen im Ganzen) in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum erlittene gravierende Beeinträchtigung.

126 Im Gegensatz zu der von Kendrion vertretenen Auffassung verpflichtet das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Heineken (zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße verlangen (

127 Zudem hatte die Kommission diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht mit dem Rechtsmittel angegriffen. Daher kann die Tatsache, dass das angefochtene Urteil vom Gerichtshof bestätigt wurde, nicht so aufgefasst werden, dass der Gerichtshof die Feststellungen des Gerichts insoweit teilt. Doch selbst wenn man das Urteil Heineken in Kendrions Sinne auslegte, ist das Urteil in diesem Punkt nicht mehr als herrschende Rechtsprechung anzusehen. In seinem Urteil folgte der Gerichtshof nämlich einem Ansatz, der sich eindeutig an dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Baustahlgewebe (

128 Unter diesen Umständen ist es dem Gerichtshof nicht möglich, die Feststellung in Rn. 135 des angefochtenen Urteils, dass der von Kendrion erlittene immaterielle Schaden nach billigem Ermessen mit 6000 Euro zu entschädigen sei, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen (

129 Kendrions vierter Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen. 3. Zur angemessenen Dauer des Verfahrens

130 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 44 bis 63 des angefochtenen Urteils richtet, macht Kendrion geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das (insgesamt ca. fünf Jahre und neun Monate dauernde) Verfahren in der Rechtssache T‑54/06, das im Urteil vom 16. November 2011 gipfelte, die angemessene Dauer eines Verfahrens in einem solchen Fall um 20 Monate überschritten habe. Kendrion ist der Auffassung, die angemessene Verfahrensdauer in Fällen dieser Art betrage höchstens zweieinhalb Jahre. Sie verweist in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des EGMR und einen Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (im Folgenden: CEPEJ) von 2012 (

131 Die Europäische Union meint, das Gericht habe den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum zutreffend beurteilt, und beantragt, Kendrions ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

132 Einige der von Kendrion vorgebrachten Argumente mögen etwas für sich haben. Die genauere Prüfung des angefochtenen Urteils zeigt jedoch, dass das Gericht keinen der von Kendrion gerügten Rechtsfehler begangen hat.

133 Zunächst ist zu betonen, dass ich Kendrions Auffassung, dass das Gericht bei der Prüfung der möglicherweise überlangen Verfahrensdauer vor allem die Gesamtdauer des Verfahrens zu betrachten habe, teile. Das Gesamtverfahren in mehrere Phasen zu unterteilen, um die Angemessenheit der Dauer einer oder mehrerer dieser Phasen jeweils strikt getrennt von den anderen Phasen zu bewerten, mag in der Tat künstlich sein. Einerseits können geringe Verzögerungen in den verschiedenen Phasen des Verfahrens jede für sich genommen unbedeutend erscheinen, zusammengenommen jedoch zu einer unangemessenen Dauer des Gesamtverfahrens führen (

134 Wenn beispielsweise zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens erhebliche Zeit verstreicht, muss sich deshalb nicht zwangsläufig das gesamte Verfahren sehr lange hinziehen. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gesamtverfahren die angemessene Dauer überschreitet, auch wenn der Zeitraum zwischen diesen beiden Phasen relativ kurz ist. Alles hängt davon ab, wie die für die Entscheidung in der Rechtssache zuständige Kammer ihre Arbeit organisiert hat und wie das Verfahren dementsprechend verläuft.

135 So kann eine Kammer entscheiden, so viel Arbeit wie möglich vor die mündliche Verhandlung zu legen, oder aber die mündliche Verhandlung kurz nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens anzusetzen, so dass ein erheblicher Teil der Arbeit nach der mündlichen Verhandlung zu erledigen ist. Die Wahl zwischen diesen Möglichkeiten kann von verschiedenen Faktoren abhängen: von den Arbeitsmethoden der Richter der zuständigen Kammer, der zu dem entsprechenden Zeitpunkt bestehenden Arbeitsbelastung sowie den konkreten Umständen des Falles (beispielsweise, ob es viele in der mündlichen Verhandlung zu klärende Fragen gibt oder nicht).

136 Es hilft den Parteien wenig, wenn zwar der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren kurz ist, die darauffolgende Beratungszeit des Gerichts jedoch besonders lang. Umgekehrt kann ein überdurchschnittlich langer Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen Verfahren nützlich sein, wenn dies dem Gericht dann zügigere Beratungen ermöglicht.

137 Allerdings können längere Phasen, in denen die Bearbeitung einer Rechtssache gänzlich stillsteht, gewiss als starkes Indiz für die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer gelten. Es kann jedoch Zeiten geben, die sich für die Parteien als Phasen der Untätigkeit darstellen, ohne dass dies notwendigerweise der Fall ist.

138 Dies gilt insbesondere für den Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens. In diesem Zeitraum erfolgen mehrere wichtige Tätigkeiten, selbst wenn die Parteien nicht darüber unterrichtet werden (und wegen des Beratungsgeheimnisses der Unionsgerichte ist die Unterrichtung der Parteien über einige dieser Tätigkeiten gar nicht möglich) (

139 Die Bedeutung eines solchen Dokuments für das Verfahren kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Außerdem ist es unmöglich, in jedem einzelnen Fall den für die Erstellung des Dokuments erforderlichen Zeitaufwand im Voraus abzusehen: Vor der Abfassung muss der Berichterstatter die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen eingehend durchdenken, um Lösungsansätze zu finden sowie die weiter zu überdenkenden oder abzuklärenden Punkte zu erkennen (

140 Zudem ist in diesem Zusammenhang eine etwaige Untätigkeit des Gerichts an einer Stelle des Verfahrens nicht der einzige zu berücksichtigende Aspekt. Eine ineffiziente Bearbeitung der Rechtssache kann nämlich im Hinblick auf Art. 47 der Charta genauso inakzeptabel sein. Um nur einige Beispiele zu nennen: Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die erforderlichen Übersetzungen von Verfahrensunterlagen wegen interner Personal- oder organisatorischer Probleme der Unionsgerichte übermäßig lange Zeit in Anspruch nehmen (

141 Daher teile ich Kendrions Auffassung, dass für die Prüfung, ob vergangene Verfahren die angemessene Verfahrensdauer überschritten haben, normalerweise grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist. Im Allgemeinen darf nicht allein oder überwiegend auf etwaige Phasen der Untätigkeit, insbesondere auf den zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens verstrichenen Zeitraum, abgestellt werden.

142 In der vorliegenden Rechtssache kann dem Gericht jedoch nicht vorgeworfen werden, es habe die anderen Phasen des Verfahrens vernachlässigt. In Rn. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass „die Prüfung der Akten der Rechtssache T‑54/06 nichts ergeben [hat], was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils … zuließe“.

143 Folglich wurde die Tätigkeit (oder Untätigkeit) des Gerichtshofs vom Gericht für das gesamte Verfahren ordnungsgemäß geprüft. Das Gericht konzentrierte seine Analyse auf eine bestimmte Phase des Verfahrens, weil der Sachverhalt zeigte, dass die zu der Verzögerung führenden Probleme in diesem Zeitraum auftraten. Tatsächlich hatte der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. November 2013 festgestellt, dass sich die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, die etwa drei Jahre und zehn Monate betrug, „nicht mit den Umständen der Rechtssache erklären [lässt], ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten handelt“ (

144 Selbst wenn Kendrions Vorbringen zu den vom Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwendenden Prüfungsmethoden nicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich jedenfalls aus den vorstehenden Ausführungen, dass der dem Gericht gemachte Vorwurf auf einer unzutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils beruht.

145 Was schließlich Kendrions Vorbringen betrifft, die angemessene Dauer eines Verfahrens dieser Art vor dem Gericht dürfe höchstens zweieinhalb Jahre betragen, so ist dieses meiner Ansicht nach nicht haltbar.

146 Das beginnt schon damit, dass Kendrion vorträgt, eine solche Beschränkung ergebe sich aus der Rechtsprechung des EGMR. Eine konkrete Rechtssache wird jedoch nicht angeführt. Wie sich aus einer kurzen Durchsicht der Rechtsprechung des Straßburger Gerichts ergibt, ist vielmehr jeder Fall für sich zu beurteilen; das Straßburger Gericht scheut ersichtlich davor zurück, strenge bzw. genau festgelegte Fristen vorzugeben (

147 Darüber hinaus ergeben sich – unabhängig von der Bedeutung, die einem solchen Dokument zuzumessen ist – auch aus dem oben genannten CEPEJ-Bericht keine Argumente, die Kendrions Vorbringen eindeutig stützen. Erstens ist anzumerken, dass ein solcher Bericht die Darstellung der Erwägungen hinsichtlich Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene bezweckt. Verfahren vor den Unionsgerichten – die in einem mehrsprachigen Umfeld stattfinden – unterliegen anderen Zwängen als Verfahren auf nationaler Ebene. Zweitens heißt es in der von Kendrion angeführten Passage des Berichts lediglich, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren in nicht komplexen Fällen normalerweise für akzeptabel befunden werde. Der Bericht führt weiter aus, dass eine zusätzliche Zeitspanne vom EGMR akzeptiert werden könne, der EGMR jedoch etwaige Zeiten der Untätigkeit berücksichtigen werde. Nach meinem Verständnis ist es eine Fehlinterpretation dieses Dokuments, wenn vorgetragen wird, der Bericht komme zu dem Schluss, dass ein Verfahren vor dem Gericht unabhängig von seiner Komplexität in keinem Fall zweieinhalb Jahre überschreiten dürfe.

148 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass auch Kendrions erster Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. V. Folgen der Beurteilung

149 Sollte sich der Gerichtshof meiner Beurteilung anschließen, ist dem von der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils dementsprechend aufzuheben.

150 Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, Kendrions Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06, Kendrion/Europäische Kommission, überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

151 Es wird vorgeschlagen, Kendrions Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. VI. Kosten

152 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

153 Sollte der Gerichtshof mit meiner Würdigung der Rechtsmittel übereinstimmen, sind Kendrion nach den Art. 137, 138 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren ist meiner Ansicht nach aufrechtzuerhalten. Die Europäische Kommission sollte ihre eigenen Kosten für beide Instanzen tragen. VII. Ergebnis

154 Gemäß den vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, – Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union, T‑479/14, aufzuheben; – Kendrions Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in der Rechtssache T‑54/06, Kendrion/Europäische Kommission, entstanden ist, zurückzuweisen; – das von Kendrion eingelegte Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen; – Kendrion zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in Verbindung mit dem Rechtsmittelverfahren sowie ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen; – die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen, und – die Europäische Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit den Verfahren beider Instanzen zu tragen.