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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.07.2018 – C-310/16

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2018:623

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 25. Juli 2018 ( Rechtssache C‑310/16 Spetsializirana prokuratura gegen Petar Dzivev, Galina Angelova, Georgi Dimov, Milko Velkov (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug – Steuerstraftaten – Wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer – Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Grenzen aufgrund nationaler und unionsrechtlicher Grundrechte – Unter Verstoß gegen nationales Recht erlangte Beweise – Telekommunikationsüberwachung – Unzuständigkeit des die Überwachung anordnenden Gerichts“ I. Einleitung

1 Herr Dzivev ist angeklagt, eine kriminelle Bande angeführt zu haben, die Mehrwertsteuerbetrug begangen hat. Um Beweise für seine Beteiligung zu erhalten, wurde die Telekommunikation überwacht (Telefone wurden überwacht). Allerdings wurden einige der Tonaufnahmen von einem offenbar unzuständigen Gericht angeordnet. Außerdem waren einige Anordnungen nicht ordnungsgemäß begründet. Nach bulgarischem Recht sind die auf diese Weise erlangten Beweise rechtswidrig und dürfen im Strafverfahren gegen Herrn Dzivev nicht verwertet werden.

2 Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund möchte der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wissen, ob das Unionsrecht in einem Fall wie diesem der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Verwertung von Beweisen verbieten, sofern diese aufgrund einer von einem unzuständigen Gericht angeordneten Überwachung erlangt wurden und/oder die Anordnung nicht ordnungsgemäß begründet wurde, wenn angeblich mit den erlangten Beweisen die Beteiligung von Herrn Dzivev an einer mehrwertsteuerbezogenen Straftat festgestellt werden könnte.

3 Wie weit gehen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Art. 325 AEUV? Kann oder muss eine nationale Rechtsvorschrift unangewendet gelassen werden, wenn sie die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Mehrwertsteuer, auch durch Auferlegung von Sanktionen für Betrug oder andere rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, offenbar behindert?

4 Es lässt sich nicht leugnen, dass die schnelle Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage nicht frei von Kontroversen und, milde ausgedrückt, inneren Unstimmigkeiten ist. Zunächst erging das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Taricco ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Charta der Grundrechte

5 Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

6 Art. 48 Abs. 2 der Charta lautet: „Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“ 2. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

7 Nach Art. 325 Abs. 1 AEUV „[bekämpfen die] Union und die Mitgliedstaaten … Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken“. 3. Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

8 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: SFI-Übereinkommen) ( „Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften … b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend – die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden; – das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; – die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.“

9 Art. 2 Abs. 1 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000 [Euro] nicht überschreiten.“ 4. Beschluss 2007/436

10 Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ( „Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar: … b) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten; …“ 5. Mehrwertsteuerrichtlinie

11 Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (

12 Art. 273 lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen …“ B. Nationales Recht

13 Art. 32 Abs. 2 der bulgarischen Verfassung enthält das Verbot, die Telekommunikation einer Person außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu überwachen.

14 Die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen ist in Art. 121 Abs. 4 der Verfassung festgelegt.

15 Die Telekommunikationsüberwachung ist in den Art. 1 bis 3, 6 und 12 bis 18 des Zakon za spetsialnite razuznavatelni sredstva (Gesetz über besondere nachrichtendienstliche Mittel) und in den Art. 172 bis 177 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) geregelt. Wie das vorlegende Gericht ausführt, können Überwachungsmaßnahmen sowohl vor der Einleitung des Strafverfahrens (Vorermittlungen) als auch nach dessen Einleitung erfolgen. Im ersten Fall wird ihre Anordnung von einer Stelle des Ministerstvo na vatreshnite raboti (Innenministerium) (im vorliegenden Fall vom Direktor na Glavna direktsia za borba s organiziranata prestapnost [Direktor der Hauptdirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität]) beantragt. Nach Verfahrensbeginn ist die Staatsanwaltschaft für die Beantragung zuständig. Der Antrag hat anzugeben, wer (oder welcher Telefonanschluss) überwacht werden soll und wegen welcher Straftat die Ermittlungen durchgeführt werden.

16 Die Telekommunikationsüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zuvor vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des für den Antrag jeweils zuständigen Gerichts durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde.

17 Am 1. Januar 2012 trat der Zakon za izmenenie i dopalnenie na Nakazatelno-protsesualnia kodeks (Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Strafprozessordnung, im Folgenden: ZIDNPK) über die Errichtung und Funktionsweise des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Zuständigkeit für Verfahren gegen kriminelle Vereinigungen vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) auf den Spetsializiran nakazatelen sad übertragen. Gemäß Art. 5 ZIDNPK ging die Zuständigkeit für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung in bestimmten Fällen ebenfalls auf dieses Gericht über.

18 Laufende Strafverfahren waren gemäß Art. 9 Abs. 2 ZIDNPK von den bis dahin jeweils zuständigen Stellen fortzuführen. Mit Wirkung vom 6. März 2012 wurde die Bestimmung dahin gehend geändert, dass für die gerichtliche Überprüfung einer Überwachungsanordnung das Gericht zuständig ist, dass vor dem 1. Januar 2012 zuständig gewesen war. III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

19 Petar Dzivev, Galina Angelova, Georgi Dimov und Milko Velkov (im Folgenden: Angeklagte) sind angeklagt, vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2012 einer kriminellen Vereinigung angehört zu haben. Sie hätten durch die Gesellschaft Karoli Kepital EOOD (im Folgenden: Karoli) in Bereicherungsabsicht Steuerstraftaten begangen, indem sie die Festsetzung oder Zahlung der von dieser Gesellschaft aufgrund des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) geschuldeten Steuer unterlassen hätten. Diese vier Personen sind darüber hinaus wegen spezifischer Steuerstraftaten der Karoli in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2012 angeklagt. Die nicht angemeldete und nicht gezahlte Steuer beträgt insgesamt 372667,99 BGN (mehr als 190000 Euro).

20 Vor der Einleitung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten stellte die zuständige Behörde, der Direktor der Hauptdirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, in der Zeit zwischen dem 10. November 2011 und dem 2. Februar 2012 Anträge auf Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten. Durch Beschluss des Präsidenten des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) wurde die Überwachung angeordnet.

21 Die Staatsanwaltschaft war aufgrund der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2012 für die Beantragung der Telefonüberwachung zuständig. Im März 2012 stellte sie einen entsprechenden Antrag und erwirkte eine Anordnung des Präsidenten des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, das vorlegende Gericht). Mit dieser Anordnung wurde in Bezug auf alle vier Angeklagten das Abhören verschiedener Telefonanschlüsse genehmigt.

22 Der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) stellt Fragen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorherigen Überwachungsanordnungen und weist dabei auf zwei Probleme hin, die diese Anordnungen aufwürfen. Erstens fehle eine ordnungsgemäße Begründung. Die Überwachungsanordnungen enthielten lediglich eine Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen, aber keine (ins Einzelne gehende, spezifische) Begründung für ihren Erlass. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dies nach bulgarischem Recht eine mangelhafte Begründung. Zweitens seien einige der Anordnungen (und zwar diejenigen, die im Januar und Februar 2012 erlassen wurden) von einer dafür unzuständigen Justizbehörde erlassen worden, nämlich vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia). Dieses Gericht hätte die Überwachungsanträge aber an den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) verweisen müssen, da es zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Zuständigkeit mehr für derartige Anordnungen gehabt habe.

23 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass es bei Anordnungen des Einsatzes spezieller nachrichtendienstlicher Methoden, insbesondere der Telekommunikationsüberwachung, systemische Fehler gegeben habe, die später auf nationaler Ebene festgestellt worden seien. Daraufhin sei das betreffende Gesetz geändert worden.

24 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 9 ZIDNPK nicht klar ergeben habe, ob sie sich auch auf laufende Vorermittlungen beziehe. Diese Bestimmung habe zu einer ausführlichen und widersprüchlichen Rechtsprechung geführt. Das Auslegungsurteil (

25 Wie das vorlegende Gericht weiter ausführt, sind die Beweise, die durch die vom unzuständigen Gericht, dem Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia), angeordnete Überwachung erlangt wurden, in der vorliegenden Rechtssache von entscheidender Bedeutung. Sie belegten eindeutig und ohne jeden Zweifel eine Vielzahl von Telefongesprächen zwischen Herrn Dzivev und den anderen Angeklagten und seine führende Rolle. Nach dem nationalen Recht könnten diese Beweise in den Strafverfahren jedoch nicht verwertet werden, denn sie seien rechtswidrig erlangt worden, weil die Anordnungen von einem dafür nicht mehr zuständigen Gericht erlassen worden seien und offenbar keine ausreichende Begründung enthalten haben. Das vorlegende Gericht stellt abschließend fest, dass Herr Dzivev nur dann verurteilt werden könne, wenn diese Telefongespräche als Beweise verwertet werden könnten. Andernfalls sei Herr Dzivev freizusprechen.

26 Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es vereinbar mit: – Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum effektiven Schutz vor Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen treffen; – Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2007/436, wonach jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die wirksame Ahndung von Mehrwertsteuerhinterziehung sicherzustellen; – Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gewährleistet, wenn nach dem nationalen Recht die Beweise, welche durch den Einsatz von „besonderen Ermittlungsmethoden“ erlangt wurden, nämlich durch Überwachung der Telekommunikation von Personen, gegen die später Anklage wegen Mehrwertsteuerbetrugs erhoben wurde, nicht verwertet werden dürfen, da sie von einem unzuständigen Gericht angeordnet wurde, und dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigt werden: – Zu einem früheren Zeitpunkt (zwischen einem und drei Monaten zuvor) wurde die Überwachung eines Teils dieser Telekommunikation beantragt und vom selben Gericht angeordnet, wobei es zu diesem Zeitpunkt noch zuständig war; – die Anordnung der fraglichen Telekommunikationsüberwachung (zur Verlängerung der früheren Telekommunikationsüberwachung und zur Überwachung von neuen Telefonanschlüssen) wurde beim selben Gericht beantragt, das nicht mehr zuständig war, da seine Zuständigkeit unmittelbar davor auf ein anderes Gericht übertragen wurde; das ursprüngliche Gericht hat trotz seiner fehlenden Zuständigkeit den Antrag in der Sache geprüft und die Anordnung erlassen; – zu einem späteren Zeitpunkt (etwa einen Monat später) wurde die Anordnung der Überwachung derselben Telefonanschlüsse erneut beantragt und vom nunmehr dafür zuständigen Gericht erlassen; – alle ergangenen Anordnungen enthalten faktisch keine Begründung; – die die Zuständigkeitsübertragung anordnende gesetzliche Vorschrift war unklar, führte zu zahlreichen sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen und veranlasste daher den Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht), etwa zwei Jahre nach der gesetzlich erfolgten Zuständigkeitsübertragung und der fraglichen Telekommunikationsüberwachung ein bindendes Auslegungsurteil zu erlassen; – das mit der vorliegenden Rechtssache befasste Gericht ist nicht befugt, über Anträge auf Anordnung des Einsatzes von besonderen Ermittlungsmethoden (Telekommunikationsüberwachung) zu entscheiden; es ist jedoch zuständig, über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zu entscheiden, einschließlich der Feststellung, dass eine Anordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und daher von einer Würdigung der auf diesem Wege erhobenen Beweise abzusehen; diese Befugnis ist nur gegeben, wenn eine gültige Anordnung der Telekommunikationsüberwachung erlassen wurde; – die Verwertung dieser Beweise (Telefongespräche der Angeklagten, deren Überwachung von einem Gericht angeordnet wurde, das seine Zuständigkeit bereits verloren hatte) ist von grundlegender Bedeutung für die Entscheidung der Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung, die zum Zweck der Begehung von Steuerstraftaten nach dem Mehrwertsteuergesetz gebildet wurde, bzw. als Anstifter zu den konkreten Steuerstraftaten, wobei er nur schuldig gesprochen und verurteilt werden kann, wenn diese Telefongespräche als Beweise verwertet werden dürfen; anderenfalls müsste er freigesprochen werden? 2. Ist das im Vorabentscheidungsverfahren C‑614/14 erlassene Urteil auf den vorliegenden Fall anwendbar?

27 Mit Beschluss vom 25. Juli 2016, der nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑614/14 (

28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Mai 2017 war das Verfahren vor dem Gerichtshof nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung bis zur Entscheidung in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (

29 Schriftliche Erklärungen sind von der polnischen Regierung und der Kommission eingereicht worden. IV. Würdigung

30 Diese Schlussanträge gliedern sich wie folgt: Als Erstes werde ich prüfen, welche unionsrechtlichen Vorschriften auf die vorliegende Rechtssache Anwendung finden, und im Licht dieser Vorschriften die Frage umformulieren (A). Als Zweites werde ich die einschlägige Rechtsprechung über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union darstellen (B). Als Drittes werde ich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (vertretbare) Grenzen für die (sonst ziemlich weitreichende) Pflicht zum (wirksamen) Schutz der finanziellen Interessen der Union vorschlagen (C). Schließlich werde ich auf die konkrete Frage des vorlegenden Gerichts eingehen (D). A. Anwendbare Rechtsvorschriften und Umformulierung der Vorlagefrage 1. Welche unionsrechtlichen Vorschriften sind auf den vorliegenden Fall anwendbar?

31 Das vorlegende Gericht nennt in seiner Vorlagefrage verschiedene unionsrechtliche Vorschriften, und zwar Art. 325 Abs. 1 AEUV, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des SFI-Übereinkommens, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2007/436 und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta.

32 Erstens: Art. 325 Abs. 1 AEUV begründet die Pflicht der Union und der Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend und effektiv sind, zu bekämpfen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff „finanzielle Interessen“ alle Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der Union und der anderen durch die Verträge geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Einnahmen aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage werden in den Eigenmitteln der Union erfasst.

33 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Unionshaushalt besteht: „[J]edes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer [führt] potenziell zu einer Verringerung Letzterer“ (

34 Zweitens: Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des SFI-Übereinkommens fasst den Begriff „Einnahmen“ weit als „Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden“. Wie der Gerichtshof im Urteil Taricco ausgeführt hat, „umfasst [der Begriff] die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben“ (

35 Drittens: Das vorlegende Gericht verweist nicht nur auf Art. 325 Abs. 1 AEUV und das SFI-Übereinkommen, sondern auch auf den Beschluss 2007/436. Aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2007/436 folgt, dass die Eigenmittel der Union Einnahmen aus der Anwendung des einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage einschließen. Dieser Beschluss bezieht sich jedoch nicht auf Art und Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Schutz dieser Interessen. Er ist daher nur von Bedeutung, um im Rahmen der Anwendung anderer unionsrechtlicher Vorschriften auf den vorliegenden Fall die Tragweite des Begriffs der finanziellen Interessen der Union zu bestimmen.

36 Viertens ist, obwohl vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich erwähnt, auch die Mehrwertsteuerrichtlinie in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig (

37 Die vorliegend einschlägigen Rechtsvorschriften sind daher meines Erachtens Art. 325 Abs. 1 AEUV, die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und die Art. 206, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Zwar bestehen zwischen diesen Vorschriften gewisse Unterschiede (

38 Abschließend ist eine Bemerkung zur Anwendbarkeit der Charta zu machen. Die Kommission trägt vor, dass eine Beeinträchtigung von Grundrechten nicht vorliegen könne, wenn die Anwendung der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift durch das Unionsrecht nicht ausgeschlossen werde. Die Frage des vorlegenden Gerichts sei daher in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Charta hypothetisch.

39 Ich verstehe die Logik dieser Argumentation: Sollte der Gerichtshof, wie von der Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung tatsächlich vorgeschlagen, zu dem Ergebnis kommen, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen sind, gäbe es keinen Anlass zur Prüfung, ob es mit den Grundrechten vereinbar ist, diese Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen.

40 Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass die Charta in einem Fall wie dem vorliegenden nur als eine Art „zweite Verteidigungslinie“ für den Fall dient, dass bereits eine bestimmte, möglicherweise tatsächlich fragwürdige Auslegung materiell-rechtlicher Unionsbestimmungen in einer bestimmten Rechtsfrage vorgenommen wurde. Die Charta und ihre Bestimmungen durchdringen die gesamte Rechtsordnung der Union. Die Charta ist schon bei der Erstauslegung der einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar und von Bedeutung. Dies sind in der vorliegenden Rechtssache Art. 325 Abs. 1 AEUV, das SFI-Übereinkommen und die Mehrwertsteuerrichtlinie, die im Licht der Charta auszulegen sind. Auf diesem Wege wird das vorstellbare Spektrum an Auslegungsmöglichkeiten für diese Bestimmungen, insbesondere das sonst schier grenzenlose Effektivitätsargument, durch die Beachtung der Charta eingegrenzt.

41 Die sich in Bezug auf die Grundrechte stellende Frage ist daher nicht hypothetisch. Die betreffenden Vorschriften der Charta, insbesondere Art. 7 (Achtung des Privatlebens) und Art. 48 Abs. 2 (Achtung der Verteidigungsrechte) sind im vorliegenden Fall anwendbar. 2. Umformulierung der Vorlagefrage

42 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist ziemlich detailliert. Wenn man sie im Zusammenhang mit dem Vorlagebeschluss liest, bestehen wohl insbesondere unter zwei Aspekten Bedenken wegen der Art und Weise, in der die in Rede stehenden Überwachungen angeordnet wurden. Zum einen wurden einige Überwachungsanordnungen von einem Gericht erlassen, dass dafür offenbar keine Zuständigkeit mehr hatte, wobei der genaue Inhalt und Umfang der Zuständigkeit nach dem Erlass des Änderungsgesetzes nicht eindeutig waren. Zum anderen waren die Anordnungen nicht gemäß dem nationalen Recht ordnungsgemäß begründet.

43 Aus diesen beiden Tatsachenfeststellungen, die allein Sache des nationalen Gerichts sind, zieht das vorlegende Gericht aufgrund des nationalen Rechts folgenden Schluss: Die Beweise seien rechtswidrig erlangt worden und könnten im Strafverfahren nicht verwertet werden. Auch hier gilt wiederum, dass die Subsumption des Sachverhalts unter die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in die ausschließliche Zuständigkeit und Verantwortung des nationalen Gerichts fällt.

44 Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens werden beide Umstände als tatsächlich gegeben angenommen. Ich möchte diesen Punkt möglichst klar herausheben, da es offenbar zwischen den bulgarischen Gerichten unterschiedliche Auffassungen über die Frage gibt, welches Gericht nach der Gesetzesänderung für die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungen zuständig ist. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, nationale Rechtsvorschriften auszulegen oder zwischen den nationalen Gerichten in der Frage der richtigen Auslegung dieser Vorschriften zu entscheiden.

45 Ohne irgendeine der Ansichten darüber, welches nationale Gericht für die Anordnung der fraglichen Überwachungen zuständig war, zu übernehmen oder zu billigen oder die Anforderungen an die Begründung einer Überwachungsanordnung zu diskutieren, gehe ich deshalb davon aus, dass die Beweise durch die Überwachungsanordnungen nach nationalem Recht rechtswidrig erlangt wurden und dass deswegen die nationale Ausschlussregel, wonach derartige Beweise im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, Anwendung findet.

46 Dies vorausgeschickt kann die Vorlagefrage, um deren Beantwortung der Gerichtshof gebeten worden ist, wie folgt umformuliert werden: Stehen unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens Art. 325 Abs. 1 AEUV, die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und die Art. 206, 250 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ausgelegt im Licht der Charta, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Verwertbarkeit von Beweisen entgegen, wonach rechtswidrig erlangte Beweise nicht verwertet werden dürfen? B. Einschlägige Rechtsprechung

47 Die Frage der wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer ist Gegenstand einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs (

48 Zunächst hat der Gerichtshof in der Rechtssache Åkerberg Fransson (

49 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verpflichtungen auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 1 der Charta die Grundrechte der Union zu achten haben (

50 In den späteren Rechtssachen Taricco (

51 Im Urteil Taricco hat der Gerichtshof zunächst die aus Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens folgenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wiederholt (

52 Der Gerichtshof hat sich anschließend mit den Folgen der Unvereinbarkeit dieser nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht und der Rolle des nationalen Gerichts befasst. Er hat festgestellt, dass Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV unmittelbar anwendbar und entgegenstehendes nationales Recht daher unanwendbar ist (

53 Ungefähr ein Jahr später hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache M.A.S. erneut mit diesem Ansatz befasst. Das in diesem Fall vorlegende Gericht, der Corte costituzionale (Verfassungsgericht, Italien), hatte Zweifel, ob der Ansatz im Urteil Taricco mit den maßgeblichen Grundsätzen der italienischen Verfassung vereinbar sei, insbesondere mit dem (nationalen) Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (von Sanktionen). Er vertrat die Auffassung, dass der Vorrang des Unionsrechts nicht so weit gehen dürfe, dass die durch Art. 4 Abs. 2 EUV geschützte nationale Identität, die in der grundlegenden Struktur des Mitgliedstaats zum Ausdruck komme, angegriffen werde.

54 In seiner Antwort hat der Gerichtshof die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 AEUV und die Verpflichtung der nationalen Gerichte wiederholt, Verjährungsvorschriften unangewendet zu lassen (

55 Der Gerichtshof hat darüber hinaus angemerkt, dass die Erfordernisse der Vorhersehbarkeit, der Bestimmtheit und des Verbots der Rückwirkung von Strafvorschriften, die dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz innewohnen (

56 Nach dem Urteil M.A.S. hat die Große Kammer des Gerichtshofs drei weitere Urteile zu den unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen und die Mehrwertsteuererhebung im Besonderen erlassen.

57 In dem ersten Urteil, in der Rechtssache Scialdone, hat der Gerichtshof daran erinnert, dass mangels einer Harmonisierung der Sanktionen im Bereich der Mehrwertsteuer die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen und institutionellen Autonomie zuständig für die Festlegung der bei Verstößen gegen Mehrwertsteuervorschriften anwendbaren Sanktionen sind, allerdings unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz (ne bis in idem, beachten. Die Kumulierung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sei unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 50 vereinbar (

58 Das dritte, jüngste Urteil, in der Rechtssache Kolev (

59 Der Gerichtshof hat zunächst erneut darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, wirksame und abschreckende Strafen gegen die Verletzung von Zollvorschriften zu erlassen, und sodann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betont, sicherzustellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Vorschriften eine wirksame Ermittlung und Verfolgung dieser Straftaten gewährleisten (

60 Schließlich ist auch noch das vom vorlegenden Gericht ausdrücklich zitierte Urteil WebMindLicences (

61 Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV und die Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dem nicht entgegenstehen, dass die Steuerbehörden zur Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer Beweise verwenden, die ohne Wissen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere durch die Charta, garantierten Rechte beachtet werden (

62 Um es zusammenzufassen: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens oder mit den Art. 2, 250 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen einschließlich wirksamer und abschreckender verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen zu erlassen.

63 Die Reichweite dieser Pflicht der Mitgliedstaaten ist groß. Sie umfasst über die einzelnen Sanktionen hinaus die Gesamtheit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Strafverfahren (

64 Die Rechtsprechung ist aber genauso eindeutig hinsichtlich des Umstands, dass die unionsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich durch die Grundrechte begrenzt werden ( C. Wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Grenzen

65 Vereinfacht ausgedrückt lautet die Frage, die sich vorliegend (erneut) stellt: Kann ein nationales Gericht im Namen der „wirksamen“ Erhebung der Mehrwertsteuer (oder anderer Eigenmittel der Union) nationale Rechtsvorschriften, z. B. über Verjährungsfristen (Taricco, M.A.S.), monetäre Schwellenwerte für die Strafbarkeit (Scialdone), die zeitliche Befristung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Kolev) oder, wie im vorliegenden Fall, die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen im Strafverfahren, selektiv unangewendet lassen, wenn diese Rechtsvorschriften zur Straffreiheit des Angeklagten führen würden?

66 Die Antwort des Gerichtshofs zu dieser Frage bewegt sich, wiederum vereinfacht ausgedrückt, von „ja, wenn es sich um eine beträchtliche Anzahl von Fällen handelt“ (Taricco), zu „nein, da es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, solche Systemfehler zu beheben“ (M.A.S. und Scialdone), bis zu „nein, aber doch ja, wenn dies systemisch ist, sofern die Grundrechte des Angeklagten gewahrt werden“ (Kolev).

67 Es ist schwer, sich vorzustellen, wie der in der Rechtssache Kolev vertretene letzte Ansatz vom nationalen Gericht in der Praxis angewendet werden kann. Das nationales Gericht soll diejenigen für das Strafverfahren geltenden nationalen Rechtsvorschriften unangewendet lassen, die es als mit dem unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 AEUV unvereinbar ansieht, es darf diese Vorschriften aber nur unangewendet lassen, wenn dies nicht zu einem Ergebnis führt, das die Grundrechte des Angeklagten verletzt. Aber um welche Grundrechte handelt es sich? Verdienen nicht alle Rechte des Angeklagten im Rahmen des Rechts auf ein faires (strafrechtliches) Verfahren und/oder der Verteidigungsrechte genaue Beachtung? Oder gibt es Rechte von geringerer Bedeutung („Rechte zweiter Klasse“, die von jedem nationalen Gericht einzeln zu ermitteln sind und die es dann selektiv unangewendet lässt, wenn sie einer Verurteilung im Wege stehen?

68 Dieser spezifische Aspekt der Rechtsprechung befindet sich offenbar noch „in Arbeit“. In diesem Abschnitt werde ich einige Vorschläge für die begriffliche Konzeption und die Fortentwicklung dieser Rechtsprechung machen. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und den übrigen oben dargestellten (

69 Gleich zu Beginn sei offen gesagt, dass der hier vertretene Ansatz auf der festen Überzeugung beruht, dass ein mögliches (systemisches) Fehlverhalten von Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Mehrwertsteuer (oder bei anderen finanziellen Interessen der Union) richtigerweise wie in den Urteilen M.A.S. und Scialdone und nicht in den Urteilen Taricco und Kolev zu behandeln ist. 1. Harmonisierungsmaßnahme der Union

70 Die Prüfung der Frage, welche Art von Regelungen, Werten oder Interessen zum Ausgleich oder zur Begrenzung des Erfordernisses des wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Union herangezogen werden kann und in welcher Weise, beginnt notwendigerweise mit einer Untersuchung der Natur der im jeweiligen Fall einschlägigen Rechtsvorschriften.

71 In der Rechtssache M.A.S. hat der Gerichtshof betont, dass zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit die Rechtsvorschriften über die Verjährung von Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer noch nicht durch den Unionsgesetzgeber harmonisiert waren und dass die Harmonisierung seitdem nur teilweise erfolgt war (

72 Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „Harmonisierung“, und was bedeutet das Vorhandensein oder das Fehlen einer unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahme?

73 Erstens ist die Formulierung der Fragestellung unter Verwendung des Begriffs „Harmonisierung“ etwas irreführend. Das Problem besteht darin, dass der Begriff Harmonisierung eine Art sektorale Analyse unter Betrachtung eines ganzen Rechtsbereichs oder eines spezifischen Rechtsinstruments umfasst. Zudem fragt sich, ob eine „teilweise Harmonisierung“ oder eine „Mindestharmonisierung“ innerhalb dieses bestimmten Bereichs, wie auch immer er abgesteckt ist, dieselben Auswirkungen hat wie eine „vollständige Harmonisierung“.

74 Das eigentliche Prüfkriterium ist vielmehr, ob es im Unionsrecht eine eindeutige Vorschrift oder Regelung gibt, die darauf abzielt, den spezifischen Aspekt eines bestimmten Bereichs erschöpfend zu regeln, wodurch den Mitgliedstaaten von vornherein die Möglichkeit genommen wird, eigene Vorschriften zu erlassen. Bei einem solchen Kriterium geht es eher um eine Mikro-Analyse in Bezug auf eine spezifische Vorschrift oder allenfalls um einen spezifischen und gut definierten Aspekt des Unionsrechts.

75 Die Rechtsprechung in der Rechtssache Melloni (

76 Zugegebenermaßen ist für eine solche Vorwegnahme nicht immer eine wörtliche Übereinstimmung zwischen der unionsrechtlichen Vorschrift oder Regelung und der nationalen Vorschrift oder Regelung erforderlich. Eine derartige Harmonisierung und die sich daraus ergebende Vorwegnahme können auch von einer mehr funktionalen Art sein. Auch ohne dass eine ausdrückliche Regelung existiert, kann, soweit es um im Zusammenhang stehende Fragen geht, die Existenz anderer eindeutiger Regelungen bestimmten mitgliedstaatlichen Regelungen insoweit entgegenstehen oder sie einschränken, als der betreffende Sachverhalt in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (

77 Zweitens hat die Existenz einer eindeutigen Regelung, mit der ein bestimmter Aspekt eines umfassenderen Komplexes erschöpfend geregelt wird, eine logische Folge: Sie steht eigenständigen Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten entgegen. Hat der Unionsgesetzgeber Maßnahmen erlassen, die eine Frage vollständig regeln, haben die Mitgliedstaaten keinen Gestaltungsraum für eigene Vorschriften, es sei denn, diese dienen lediglich der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen und gehen nicht weiter als danach zulässig.

78 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es in jedem Einzelfall der Klärung bedarf, inwieweit der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von der betreffenden Harmonisierungsmaßnahme erfasst wird. Unabhängig davon, wie eindeutig, genau und vollständig die anwendbare Unionsregelung ist, verbleibt den Mitgliedstaaten, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens lediglich entfernt mit dieser Regelung zusammenhängt, ein Ermessen für den Erlass eigenständiger Vorschriften, auch wenn der Streitgegenstand formal weiterhin in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

79 Es gibt somit eindeutig eine Skala. Auf der einen Seite gibt es Fälle, in denen eine nationale Vorschrift unter einen „harmonisierten“ Unionsstandard zu fassen ist, sei es unmittelbar aufgrund ihres Wortlauts oder weil sie so eng damit zusammenhängt, dass eine funktionale Verbindung besteht (wie in der Rechtssache Melloni). Auf der Seite der Skala, die weiter von einer eindeutigen unionsrechtlichen Regelung entfernt ist, wird es Fälle geben, in denen die nationale Vorschrift immer noch eine Verbindung zu einer Bestimmung des Unionsrechts hat, aber diese Verbindung schwächer wird. Beispiele für diese Kategorie finden sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Sanktionen im Bereich der Mehrwertsteuer, wie z. B. die Rechtssachen Åkerberg Fransson und Scialdone. Zwar kommt das Wort „Sanktionen“ mit den entsprechenden Adjektiven in den betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften tatsächlich vor, aber diese sind keinesfalls detailliert genug, um eindeutige Unionsregelungen über die spezifischen Elemente der Sanktionierung von Verstößen im Bereich der Mehrwertsteuer, um die es in diesen Rechtssachen ging, zu beinhalten. Am äußeren Ende des Spektrums gibt es schließlich Fälle, die, obwohl noch im Geltungsbereich des Unionsrechts, nationale Vorschriften betreffen, die von eindeutigen unionsrechtlichen Regelungen über den Gegenstand ziemlich entfernt sind. So beziehen sich z. B. die Fragen in den Rechtssachen Ispas (Zugang zu den Akten in einem Mehrwertsteuerverfahren), Kolev (Frist für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) oder auch die vorliegende Rechtssache in gewisser Weise auf die Erhebung von Mehrwertsteuer. Aber es bedarf größerer Vorstellungskraft, um den Begriff „Erhebung“ mit derartigen Sachverhalten in Verbindung zu bringen.

80 Je näher ein Sachverhalt an einem eindeutig definierten unionsrechtlichen Erfordernis liegt, umso geringer ist der Gestaltungsraum des Mitgliedstaats und umso mehr Einheitlichkeit wird bestehen. Umgekehrt gilt: Je weiter ein Sachverhalt, wenngleich er noch in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, von einer eindeutigen und spezifischen unionsrechtlichen Regelung entfernt ist, umso größer ist der Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten, der damit eine größere Vielfalt ermöglicht. Um es mit einer Metapher zu sagen, die bereits in einem etwas anderen Zusammenhang ( 2. Grenzen für die wirksame Mehrwertsteuererhebung aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts

81 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache M.A.S. darauf hingewiesen, dass zu der in den betreffenden Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit die Rechtsvorschriften über die Verjährung von Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer vom Unionsgesetzgeber noch nicht harmonisiert waren. Unmittelbar im Anschluss daran hat er festgestellt, dass es der Italienischen Republik damals also frei stand, im Rahmen ihrer Rechtsordnung zu bestimmen, dass diese Vorschriften ebenso wie die Rechtsvorschriften über die Straftatbestände und das Strafmaß zum materiellen Strafrecht gehören und deshalb wie Letztere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unterliegen (

82 Mit dieser Feststellung hat der Gerichtshof in einem noch nicht harmonisierten Bereich die Anwendung einer spezifischen nationalen Auslegung eines Grundrechts (des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit), das sowohl nach Unionsrecht als auch nach nationalem Recht geschützt ist, anerkannt.

83 Lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer stets sowohl durch unionsrechtliche als auch durch nationale Vorschriften über Grundrechte begrenzt wird? Die Antwort hängt von dem Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift sowie, wie im vorangehenden Abschnitt dargestellt, davon ab, inwieweit sie sich mit einer harmonisierten Vorschrift überschneidet oder ihr nahe kommt.

84 Im Kern sind zwei Situation vorstellbar: einerseits, dass die in Rede stehende anwendbare nationale Rechtsvorschrift entweder aufgrund ihres Wortlauts im vollen Umfang den auf Unionsebene harmonisierten Regelungen unterfällt oder dass sie funktional so nahe an diesen Regelungen ist, dass sie durch deren Wirkungsweise vorweggenommen wird. In diesem Fall sind die Vorbehalte und Grenzen für diese Regelungen sowie der Ausgleich mit diesen Regelungen horizontaler Art, d. h. auf die Interessen, Werte und Grundrechtsstandards unionsrechtlichen Ursprungs bezogen (andererseits, dass die betreffende nationale Rechtsvorschrift nicht von einer derartigen textlichen oder (hinreichend engen) funktionalen Vorwegnahme erfasst wird, aber dennoch in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. In diesem Fall finden die entsprechenden Grenzen – einschließlich der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen – beider Rechtssysteme Anwendung: die unionsrechtlichen (Mindest‑)Standards, da der Mitgliedstaat im Geltungsbereich des Unionsrechts handelt und eine vom Unionsrecht vorgeschriebene Maßnahme nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 51 Abs. 1 der Charta liegen kann, aber auch die nationalen Grenzen, die in solchen Fällen auch ein höheres Schutzniveau gewähren können.

85 Mit dieser Differenzierung lässt sich erklären, warum der Gerichtshof in der Rechtssache Melloni die Anwendung eines nationalen Schutzstandards ausgeschlossen hat, während er sie in der Rechtssache M.A.S. ausdrücklich bejaht hat.

86 In der Rechtssache Melloni richtete sich der im Ausgangsverfahren zu entscheidende Sachverhalt nach eindeutigen Vorschriften des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (

87 Mit anderen Worten: Besteht auf Unionsebene legislative Einheitlichkeit, weil in einer unionsrechtlichen Maßnahme eindeutige und erschöpfende Anforderungen in Bezug auf eine konkrete Frage festgelegt worden sind, so gilt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände (

88 Demgegenüber gab es weder in der Rechtssache M.A.S. noch in der Rechtssache Scialdone (oder in Åkerberg Fransson) eine derartige „Harmonisierung“ in dem Sinne, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften entweder unmittelbar unter eine entsprechende eindeutige unionsrechtliche Regelung gefallen wären oder dass sie durch diese funktional ausgeschlossen worden wären. Für die Ausübung des Ermessens gelten demgemäß zwei Arten von Grenzen. Die Mitgliedstaaten bleiben einerseits den unionsrechtlichen Erfordernissen der Äquivalenz und der Effektivität (

89 Es ist notwendig, noch eine abschließende Bemerkung zum erforderlichen Grad an Einheit und Einheitlichkeit in Bezug auf letztere Fallgestaltungen zu machen. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass es den nationalen Behörden und Gerichten frei steht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (

90 Ich muss zugeben, dass ich Schwierigkeiten habe, mir die praktische Anwendung dieser Voraussetzungen, insbesondere des in der zweiten Voraussetzung enthaltenen Erfordernisses der „Einheit“, vorzustellen. Fristen für die Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung können hierfür ein Beispiel sein. Zwar ist die regelmäßige Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen in Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschrieben, wie diese Erklärungen im Einzelnen administrativ zu erfolgen haben (etwa Häufigkeit, Format oder Fristen), ist aber nicht vorgeschrieben. Diese letzteren Fragen sind somit nicht in dem im vorigen Abschnitt dargestellten Sinne harmonisiert; ihre Regelung fällt folglich in den Bereich, in dem die Mitgliedstaaten weiterhin ihr Ermessen ausüben können. Die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften werden daher zwangsläufig unterschiedlich sein und voneinander abweichen; sofern sie aber den Vorrang und die generelle Wirksamkeit des Unionsrechts sowie die durch die Charta vorgeschriebenen Mindestschutzstandards nicht beeinträchtigen, sind derartige nationale Differenzierungen natürlich möglich.

91 Die Erfordernisse des Vorrangs, der Einheit und der Wirksamkeit, speziell der „Einheit“, sind daher natürlich für die nationale Anwendung harmonisierter Regelungen von Bedeutung, sie sollten aber in Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten ihr Ermessen weiterhin ausüben können, vielleicht nicht wörtlich genommen werden. 3. Rolle der Charta

92 Je nachdem, ob die jeweilige Fallgestaltung in dem in den obigen Abschnitten dargestellten Sinn in vollem Umfang durch Unionsrecht geregelt wird, spielt die Charta eine faszinierende Doppelrolle als Grenze für die wirksame Mehrwertsteuererhebung. Bei Sachverhalten, die voll und ganz von einer unionsrechtlichen Vorschrift oder Regelung erfasst werden, gibt sie den gemeinsamen Höchststandard vor. Bei Sachverhalten außerhalb einer derartigen unionsrechtlichen Harmonisierung bestimmt sie das Mindestniveau an Grundrechtsschutz.

93 Im ersten Fall, bei einer Harmonisierung, wirkt die Charta als Obergrenze. Da die Anwendung nationaler Schutzstandards im Wege von Art. 53 der Charta ausgeschlossen ist, können die unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen oder nationalen Maßnahmen zu deren genauer Umsetzung in Bezug auf die Grundrechte nur an der Charta gemessen werden. In diesem Kontext bestimmt Art. 52 Abs. 1, dass der Schutzstandard der Charta mindestens so hoch ist wie der EMRK-Standard, während Art. 52 Abs. 3 sicherstellt, dass Einschränkungen der Grundrechte klar begrenzt sein müssen und nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um z. B. den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Mit diesen Bestimmungen wird garantiert, dass die Charta selbst einen hohen Schutzstandard für die Grundrechte sicherstellt, indem sie der Mehrwertsteuererhebung wirksame Grenzen setzt. Da sie ein integraler Bestandteil des Primärrechts der Union ist, kommen der Charta dabei auch die Erfordernisse des Vorrangs, der Einheit und der Wirksamkeit zugute. Sie steht auf gleicher Stufe mit anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, z. B. Art. 325 AEUV, und es ist Aufgabe des Gerichtshofs, den richtigen Ausgleich zwischen den Grundrechten und den damit konkurrierenden Werten und Interessen herzustellen.

94 Im zweiten Fall, wenn keine Harmonisierung vorliegt einschließlich des Falls, dass den Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht ein gewisser Gestaltungsraum für den Erlass eigener Rechtsetzungsakte oder Durchführungsvorschriften belassen wurde (

95 Sind somit auch in einer solchen Situation der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts betroffen? Je weniger Harmonisierung es gibt, umso geringer ist per definitionem die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden können. Es ist zwar richtig, dass die Anwendung nationaler Standards Vielfalt und keine Einheitlichkeit bewirkt. Mangels Harmonisierung gilt der nationale Schutzstandard aber nur für den mehr oder weniger großen Gestaltungsraum, den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten belässt. In diesem Fall ist es daher das nationale Handeln und nicht ein Unionshandeln, das an dem strengeren Maßstab der nationalen Verfassung gemessen wird. Je größer der Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten ist, umso geringer ist mithin die Gefahr für den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts. 4. Materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Natur nationaler Strafvorschriften

96 In der Rechtssache M.A.S. stellte sich die Frage, ob die betreffende Verjährungsvorschrift materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Natur war und somit, ob der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch für sie galt. Da die italienische Rechtsordnung solche Vorschriften dem materiellen Recht zuordnet, hat der Gerichtshof festgestellt, dass mangels einer Harmonisierung dieser Regelungen das nach italienischem Recht geltende Verständnis des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes Anwendung zu finden hat. In der Rechtssache M.A.S. sowie vorher in der Rechtssache Taricco stellte sich diese Frage im spezifischen Kontext des Art. 49 der Charta und der Frage, ob die Garantien dieses Artikels „allein materiell-rechtliche“ oder auch „verfahrensrechtliche“ Strafvorschriften betreffen.

97 Auch angesichts der vorliegenden Rechtssache stellt sich aber die weiter gehende Frage, die über den spezifischen Kontext der Garantien des Art. 49 der Charta hinausgeht: Würden (oder sollten) die obigen Schlussfolgerungen zur Art der Grenzen einer wirksamen Erhebung von Mehrwertsteuer anders lauten, wenn die betreffende nationale Rechtsvorschrift „materiell-rechtlicher“ und nicht rein „verfahrensrechtlicher“ Natur ist? Des Weiteren und im Zusammenhang mit der anschließend zu behandelnden Frage, wie etwaigen Mängeln auf nationaler Ebene abzuhelfen ist: Sollten sich auch die Folgen unterscheiden, je nachdem ob es sich bei der Vorschrift, die im Einzelfall möglicherweise unangewendet gelassen wird, um eine verfahrensrechtliche oder eine materiell-rechtliche Vorschrift (des Strafrechts) handelt?

98 Meine Antwort auf diese Fragen ist ein eindeutiges „Nein“, und das aus mindestens drei Gründen.

99 Erstens: Jede derartige Klassifizierung ist problematisch und nur sehr schwer umzusetzen. Dies ist bereits im spezifischen Kontext des Art. 49 der Charta klar erkennbar (

100 Zweitens: Ich bin doch recht erstaunt über die Leichtigkeit, mit der „bloß verfahrensrechtliche“ Vorschriften unangewendet gelassen werden könnten. Sind Vorschriften, die die Staatsanwaltschaft verpflichten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Gerichtsverfahren einzuleiten oder die Strafverfolgung einzustellen, damit sich eine Person nicht auf ewig in einer strafrechtlichen Vorermittlung befindet, lediglich ein nebensächlicher „Verfahrensbestandteil“? Oder ist z. B. das Erfordernis, dass ein Gericht für ein Strafverfahren zuständig ist, ein bloßes „Verfahrensornament“? Tatsächlich sind es wahrscheinlich häufig verfahrensrechtliche Vorschriften, die Grundrechte in demselben Maße oder noch besser schützen als materiell-rechtliche Vorschriften. Rudolf von Jhering hat hierzu einmal angemerkt: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit“ (

101 Drittens: Vor allem aber, und aus von mir anderweitig ( 5. Abhilfe

102 Die Urteile M.A.S. und Kolev haben deutlich gemacht, dass es bei einer Unvereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Unionsrecht in erster Linie Aufgabe des nationalen Gesetzgebers ist, sich mit dieser Unvereinbarkeit zu befassen (

103 Aus einer Reihe von Gründen bin ich der Ansicht, dass die Rolle der nationalen Gerichte in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, die die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer möglicherweise behindern, jedenfalls bei laufenden (Straf‑)Verfahren eine andere zu sein hat. Kurz gesagt sollte die Feststellung einer Unvereinbarkeit nur deklaratorisch erfolgen, und aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes der Grundrechte des Angeklagten auf laufende Verfahren keine Anwendung finden. Sie sollte nur prospektiv gelten und strukturell und verfahrensmäßig gegebenenfalls mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV verbunden sein.

104 Erstens ist daran zu erinnern, dass der Ausgleich zwischen dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union und den Grundrechten in seiner Gesamtheit eine Gratwanderung zwischen Zielen und Werten darstellt, die (mindestens) gleichrangig sind. Zwar muss die Gewährleistung der in der Charta anerkannten Grundrechte sich in die Struktur und Ziele der Union einfügen (

105 Zweitens darf ein Gericht, worauf der Gerichtshof im Urteil M.A.S. hingewiesen hat, nicht während eines Strafverfahrens die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer strafrechtlich verfolgten Person verschärfen (

106 Drittens wäre Derartiges in einem laufenden Strafverfahren unvereinbar mit angemessenen Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Rechts und die Rechtssicherheit, die doch in Strafverfahren von besonderem Gewicht sind. Die gerichtliche Ordnung in der Union ist diffus. Jedes Gericht in einem Mitgliedstaat ist ein Gericht, das die Anwendung des Unionsrechts sicherstellt. Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann und muss ein nationales Gericht, wenn es eine Unvereinbarkeit feststellt, wozu es ohne Anrufung des Gerichtshofs befugt ist, die richtigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen ziehen. Würde man es zulassen, dass die einzelnen Gerichte in den Mitgliedstaaten nach ihrer jeweiligen Einschätzung nationale strafrechtliche Verfahrensvorschriften unangewendet lassen können, würde die Strafjustiz Gefahr laufen, zu einer (von der Union geförderten) Lotterie zu werden.

107 Diese Gefahr wird noch dadurch verschärft, dass auch nach dem Erlass des Urteils Kolev der vom Gerichtshof für die selektive Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften für maßgeblich erachtete Gesichtspunkt unklar geblieben ist. In der Rechtssache Taricco, in der das vorlegende Gericht mitteilte, dass in Italien die Strafverfahren so lange dauerten, dass bei dieser Art von Fällen „die De-facto-Straffreiheit nicht die Ausnahme, sondern die Regel“ sei, hat der Gerichtshof für maßgeblich erachtet, dass das vorlegende Gericht festgestellt hatte, dass die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften „in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen“ (

108 In der Rechtssache Kolev bestanden aber die „systematischen und fortgesetzten Verstöße“ im Ausgangsverfahren offenbar allein darin, dass ein bestimmter Staatsanwalt nicht in der Lage war, in einem bestimmten Strafverfahren dem Angeschuldigten die betreffenden Dokumente zuzustellen. In diesem Sinne war die Staatsanwaltschaft tatsächlich systematisch und fortgesetzt dazu nicht in der Lage. Im Übrigen aber beruhte das „systemische“ Problem auf einer Aussage des vorlegenden Gerichts. Es liegt nahe, zu welchen (diesmal wirklich systemischen) Problemen eine solche vom Gerichtshof erteilte „Erlaubnis der Nichtanwendung“ im Rahmen des Strafrechts führt (

109 Viertens liegt die (verfassungsrechtlich bewährte) Antwort auf dieses Problem und die damit zusammenhängenden Fragen in der Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Sind nationale Strafvorschriften mit dem Unionsrecht unvereinbar, ist es eindeutig Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, einzugreifen und vorausschauend im Einklang mit dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz allgemein anwendbare Vorschriften zu erlassen. Als Ausdruck der Gewaltenteilung im sensiblen Bereich des Strafrechts verlangt der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, dass sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Vorschriften vom Parlament erlassen werden. Unabhängig von dem inhärenten verfassungsmäßigen Wert dieses Arguments hat dieser Ansatz auch einen praktischen Vorteil: Es gibt zwangsläufig nur eine einzige anwendbare Regelung.

110 Fünftens gibt es etwas, was man als generelles Paradoxon des „Wohin systemische Mängel in den Mitgliedstaaten führen können“ bezeichnen könnte. In Fällen wie N.S. (

111 Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass es notwendig ist, den Ansatz des Gerichtshofs in Bezug auf die Folgen der Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften über die wirksame Erhebung von Mehrwertsteuer oder anderer Eigenmittel der Union, insbesondere in Bezug auf strafrechtliche Verfahren in diesem Bereich, etwas anders zu strukturieren. Selbst wenn eine in einem solchen Verfahren anwendbare nationale Vorschrift für mit dem anwendbaren Unionsrecht unvereinbar erklärt wird, sollte diese Feststellung lediglich für die Zukunft wirken. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gesetzmäßigkeit und des Grundrechtsschutzes (wie sie im jeweiligen Fall einschlägig sind) lassen es nicht zu, dass diese Feststellung, wenn sie sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, in laufenden Verfahren Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, unverzüglich Schritte zur Änderung des nationalen Rechts zu unternehmen, um die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Feststellungen des Gerichtshofs sicherzustellen. Geschieht dies nicht, wäre ein (gegebenenfalls beschleunigtes) Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV die angemessene (strukturelle) Abhilfe.

112 Schließlich: Ob etwaige Mängel systemisch oder nur individuell sind, sollte keine Rolle spielen. Sollten derartige Mängel tatsächlich strukturell in dem Sinne sein, dass sie in großem Umfang und wiederholt auftreten, wäre dies ein weiteres Argument dafür, dass dem auch durch eine „strukturierte“ Antwort in Form eines Verfahrens nach Art. 258 AEUV, in dem der betreffende Mitgliedstaat dann seine Auffassung angemessen verteidigen kann, begegnet werden muss. D. Vorlagefrage

113 Wendet man diese allgemeinen Hinweise auf die vorliegende Rechtssache an, ist meines Erachtens die konkrete Frage des vorlegenden Gerichts, ob der wirksame Schutz der Eigenmittel der Union es erfordert, nationale Rechtsvorschriften über das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise unangewendet zu lassen, eindeutig wie folgt zu beantworten: nein, keinesfalls.

114 Erstens: Zur maßgebenden Zeit gab es keine unionsrechtliche Harmonisierung (

115 Zweitens: Obwohl keine spezifische unionsrechtliche Regelung dieser Frage existiert, der vorliegende Sachverhalt sich also nicht nach Unionsrecht richtet, fällt er dennoch in den Geltungsbereich des Unionsrechts. Den Mitgliedstaaten obliegen nämlich hinsichtlich aller strafrechtlichen Vorschriften, die für Sanktionen im Bereich der Mehrwertsteuer von Bedeutung sind, die allgemeinen Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und den Art. 206, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

116 Im Vergleich zu den nationalen Rechtsvorschriften, um die es in den Rechtssachen M.A.S. und Kolev ging, haben die hier fraglichen nationalen Vorschriften vielleicht nur eine geringe, aber sicherlich doch vorhandene (

117 Drittens: Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten ihr Ermessen bei der Gestaltung und der Anwendung derartiger Vorschriften innerhalb zweier Arten von Grenzen, einschließlich der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen, ausüben müssen, nämlich innerhalb der sich aus dem nationalen Recht und der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Grenzen.

118 Einerseits müssen sie ihr eigenes nationales Recht und dabei auch die einschlägigen Bestimmungen ihrer Verfassungen in Bezug auf das Strafrecht im Allgemeinen und auf Beweise und Überwachungen im Besonderen beachten. Auf der Grundlage des Urteils M.A.S. können die bulgarischen Behörden somit die fraglichen nationalen Vorschriften anhand spezifischer Auslegungen der Grundrechte (z. B. des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit von Strafen) prüfen, auch wenn Letztere auch durch das Unionsrecht garantiert werden, sofern die nationale Verfassung einen höheren Standard für den Schutz des Angeschuldigten festlegt. Dabei ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften mit höherrangigem nationalem Recht vereinbar sind.

119 Andererseits ist, da der vorliegende Sachverhalt in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, die institutionelle und verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Beweisvorschriften nicht nur durch die beiden unionsrechtlichen Erfordernisse der Äquivalenz und der Effektivität, sondern auch durch die Charta begrenzt (

120 Das Erfordernis der Äquivalenz setzt der Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten eine Grenze, indem es sie dazu verpflichtet, Sanktionen so auszugestalten, dass sie den Bedingungen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht gelten (

121 Das Erfordernis der Effektivität verpflichtet die Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, insbesondere durch wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen Mehrwertsteuervorschriften (

122 Die Effektivität des Unionsrechts ist ein fragwürdiges Argument, weil sie an und für sich keine Grenzen kennt. Verwendet man dieses Argument in seinem weitesten Sinn, ließe sich damit jedes angedachte Ergebnis rechtfertigen. Würde man „Wirksamkeit des Schutzes der Eigenmittel der Union“ gleichsetzen mit „Menschen wegen Betrugs und Nichtbezahlung von Mehrwertsteuer ins Gefängnis stecken“ (

123 Derartige natürlich absurde Beispiele zeigen anschaulich, warum das potenziell grenzenlose Argument der Effektivität sofort durch im vorherigen Schritt ermittelte Argumente und Werte begrenzt und mit ihnen in einen Ausgleich gebracht werden muss, d. h. andere Werte, Interessen und Ziele, die sich aus unionsrechtlichen und nationalen Grenzen einschließlich des Grundrechtsschutzes ergeben. Ein etwaiger Ausgleich mit nationalen Grenzen und Verfahrensvorschriften ist Sache des nationalen Gerichts.

124 In Bezug auf das Unionsrecht und die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen ist nochmals zu wiederholen, dass das Unionsrecht nicht nur zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen verpflichtet. Es verlangt auch die Achtung der Grundrechte, wenn diese Sanktionen verhängt werden. Die Bestimmungen der Charta und Art. 325 Abs. 1 AEUV stehen als unionsrechtliches Primärrecht auf gleicher Stufe. Die Mitgliedstaaten müssen im Sinne einer sich aus dem Unionsrecht in dessen Geltungsbereich ergebenden zweifachen Verpflichtung die Wirksamkeit der Maßnahme mit den Grundrechten in Ausgleich bringen. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten, bei der Prüfung der Wirksamkeit die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes zu berücksichtigen (

125 Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles besteht kein Zweifel daran, dass die Überwachung jeglichen Telekommunikationsverkehrs, einschließlich der Telefonüberwachung, einen wesentlichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) (

126 Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Verwertung von Beweisen verbietet, die aufgrund einer rechtswidrig erlassenen Überwachungsanordnung erlangt wurden, wird beidem gerecht: nicht nur dem Ziel der Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung (indem überhaupt ein solcher Eingriff in das Privatleben zulässig ist), sondern auch der Achtung der betroffenen Grundrechte (indem die Verwertung solcher Beweise durch eine Reihe von Voraussetzungen eingegrenzt wird, einschließlich der Voraussetzung, dass sie rechtmäßig auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung erlangt wurden).

127 Ich meine, dass die Bewertung im vorliegenden Fall hier enden kann. Nach meiner Auffassung kann in einem Fall wie dem vorliegenden die Frage, ob nationale Rechtsvorschriften verfahrensrechtlicher Natur sind und welche Anzahl ähnlicher Probleme auf nationaler Ebene entstehen könnten, keinen Einfluss auf die Beurteilung durch den Gerichtshof haben. Um den Gerichtshof jedoch uneingeschränkt zu unterstützen, lautet die kurzgefasste Antwort auf die übrigen Punkte, wenn die oben dargestellte allgemeine Bewertung (

128 Viertens: Während eine nationale Rechtsvorschrift über die Zuständigkeit eines Gerichts für die Anordnung der Telefonüberwachung in einem bestimmten Fall als „verfahrensrechtlicher“ Natur angesehen werden könnte, ist eine Rechtsvorschrift, wonach Überwachungsanordnungen eine Begründung enthalten müssen, komplexer. Wenn keine (bestimmte, fallspezifische) Begründung für die Überwachung gegeben worden ist, kann man dann von einer „bloß“ verfahrensrechtlichen Vorschrift sprechen? Die Schwierigkeiten, die in dieser Rechtssache und in anderen Fällen (

129 Fünftens: Meines Erachtens hat eine Untersuchung zur Frage, in wie vielen Fällen sich eine Rechtsvorschrift in einer bestimmten Weise auswirkt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit keinerlei Bedeutung. Aber selbst wenn, sollte eine strukturierte Antwort auf solche potenziellen Mängel prospektiv auf die Zukunft ausgerichtet sein und nicht in laufenden Verfahren zum Nachteil bereits strafrechtlich verfolgter Personen Anwendung finden. Sollte der Gerichtshof aber der Ansicht sein, das systemische Mängel in derartigen Verfahren relevant im Sinne der Urteile Taricco und Kolev sind, möchte ich dazu Folgendes bemerken.

130 Wie von der Kommission angemerkt, kann den vom nationalen Gericht mitgeteilten Umständen des vorliegenden Falles nicht entnommen werden, dass die Anwendung der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften zu einer systemischen Gefahr der Straffreiheit im Sinne des Urteils Kolev führen oder dass dadurch die ordnungsgemäße Mehrwertsteuererhebung in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen im Sinne des Urteils Taricco behindert würde.

131 Unabhängig davon, was letztlich der Maßstab ist, kann man davon ausgehen, dass „systemisch“ oder „beträchtlich“ mehr bedeutet als nur „eins“ (ein Fall). Außerdem muss meines Erachtens – in Übereinstimmung mit anderen Rechtssachen, in denen systemische Mängel erörtert wurden, wie z. B. N.S. oder Aranyosi und Căldăraru – eine so weitreichende Annahme auf Beweise gestützt werden (

132 Vorliegend geht es um vier Angeklagte. Wie das vorlegende Gericht mitteilt, reichen die erlangten Beweise aus, um mit Ausnahme von Herrn Dzivev die anderen Angeklagten als schuldig zu überführen. Es zeigt sich also, dass „trotz“ der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die Staatsanwaltschaft in der Lage war, nach nationalen Rechtsvorschriften Beweise gegen die anderen drei Angeklagten auf rechtmäßige Weise zu erlangen. Es ist daher unter den Umständen dieses Falles nicht erkennbar, inwiefern die Anwendung der Vorschriften die wirksame strafrechtliche Ahndung in großem Umfang behindern würde. Offenbar ist das Problem, das durch die Unsicherheit entstanden war, welches Gericht für die Anordnung einer Überwachung zuständig ist, auch nur vorübergehender Natur. V. Ergebnis

133 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: – Art. 325 Abs. 1 AEUV, die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Art. 206, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ausgelegt im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehen einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, wonach die Verwertung von Beweisen verboten ist, die unter Verstoß gegen nationales Recht erlangt wurden, etwa aufgrund einer von einem unzuständigen Gericht angeordneten Überwachung der Telekommunikation.