Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.07.2018 – C-452/17
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2018:625
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 25. Juli 2018 ( Rechtssache C‑452/17 Zako SPRL gegen Sanidel SA (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège [Handelsgericht Lüttich, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 86/653/EWG – Art. 1 – Selbständige Handelsvertreter – Begriff ‚Handelsvertreter‘ – Selbständiger Gewerbetreibender, der nicht außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers um Kunden oder Lieferanten wirbt oder diese besucht und der andere Tätigkeiten verrichtet als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer in Zusammenhang stehen“ I. Einleitung
1 Die Etymologie des Begriffs des Handlungsreisenden verweist auf die Besonderheit dieses Berufs, der traditionell darin bestand, dass die ihn ausübenden Personen reisten, um Kunden aufzusuchen und persönlich Waren anzupreisen, um sie zu verkaufen. Heutzutage wird eher der Begriff des Handelsvertreters benutzt, um Personen zu bezeichnen, die mit dem Verkauf von Waren im Namen und für Rechnung einer anderen Person beauftragt sind. Es stellt sich die Frage, inwieweit die traditionelle Bedeutung des Begriffs des Handlungsreisenden noch heute den Begriff des Handelsvertreters prägt.
2 In diesem Zusammenhang steht die erste Vorlagefrage des Tribunal de commerce de Liège (Handelsgericht Lüttich, Belgien), die dem Gerichtshof Gelegenheit geben wird, seine Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG (
3 Sodann fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner zweiten und seiner dritten Frage nach der Ausübung anderer als der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 aufgeführten Tätigkeiten durch einen Handelsvertreter. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Das Kapitel I („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 86/653 enthält die Art. 1 und 2. Art. 1 lautet: „(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln. (2) Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. (3) Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist insbesondere nicht – eine Person, die als Organ befugt ist, für eine Gesellschaft oder Vereinigung verbindlich zu handeln; – ein Gesellschafter, der rechtlich befugt ist, für die anderen Gesellschafter verbindlich zu handeln; – ein Zwangsverwalter (receiver), ein gerichtlich bestellter Vermögensverwalter (receiver and manager), ein Liquidator (liquidator) oder ein Konkursverwalter (trustee in bankruptcy).“
5 Art. 2 der Richtlinie 86/653 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden – auf Handelsvertreter, die für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten; – auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind; – auf die unter der Bezeichnung ‚Crown Agents for Overseas Governments and Administrations‘ bekannte Körperschaft, wie sie im Vereinigten Königreich nach dem Gesetz von 1979 über die ‚Crown Agents‘ eingeführt worden ist, oder deren Tochterunternehmen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht dieses Mitgliedstaates als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden.“ B. Belgisches Recht
6 Die Richtlinie 86/653 wurde durch die Loi relative aux contrats d’agence commerciale, du 13 avril 1995 (Gesetz vom 13. April 1995 über die Handelsvertreterverträge, Moniteur belge vom 2. Juni 1995, S. 15621) in belgisches Recht umgesetzt. In Art. 1 dieses Gesetzes, der in Art. I.11.1 des Code de droit économique (Wirtschaftsgesetzbuch) kodifiziert ist, wird der Handelsvertretervertrag wie folgt definiert: „Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem Unternehmer, ohne diesem unterstellt zu sein, ständig und gegen Vergütung damit beauftragt wird, in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen. Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt selbst über seine Zeit.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
7 Die Sanidel SA, eine Gesellschaft belgischen Rechts, beauftragte die Zako SPRL, eine u. a. von Herrn André Ghaye gegründete Gesellschaft belgischen Rechts, mit der Förderung des Absatzes und dem Verkauf von Einbauküchen in ihrem Betrieb in Belgien.
8 Herr Ghaye war seit Ende 2007 für den Bereich Einbauküchen von Sanidel verantwortlich, ohne dass zwischen den beiden Parteien eine schriftliche Vereinbarung bestand. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts übte Herr Ghaye seine Tätigkeiten ortsgebunden in den Geschäftsräumen von Sanidel aus.
9 Zu den Aufgaben von Herrn Ghaye gehörten ferner die Auswahl der Waren und der Lieferanten sowie die Bestimmung der Geschäftspolitik, insbesondere der Empfang der Kunden, die Erstellung von Küchenplänen und Kostenvoranschlägen, die Preisverhandlungen, die Unterzeichnung der Bestellungen, das Ausmessen vor Ort, die Streitbeilegung, die Führung des Personals der Abteilung Einbauküchen, die Erstellung und Betreuung der Website für den Onlineverkauf, die Weiterentwicklung des Verkaufs sowie das Aushandeln und der Abschluss von Verträgen mit Subunternehmern für Rechnung von Sanidel.
10 Im Oktober 2012 teilte Sanidel Zako mit, dass sie die Vertragsbeziehung ohne Entschädigung oder Vorankündigung beende.
11 Das Tribunal du Travail de Marche-en-Famenne (Arbeitsgericht Marche-en-Famenne, Belgien) erklärte die von Herrn Ghaye gegen Sanidel erhobene Klage auf Zahlung mehrerer Forderungen für unbegründet, da er nicht nachgewiesen habe, dass er seine Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsvertrags erfüllt habe. Diese Entscheidung wurde von der Cour du Travail de Liège (Arbeitsgericht zweiter Instanz Lüttich, Belgien) als Berufungsinstanz bestätigt. Keines dieser beiden Gerichte hatte allerdings zu entscheiden, ob die in Rede stehende Vereinbarung ein Werkvertrag oder ein Handelsvertretervertrag war.
12 Am 6. Juni 2016 erhob Zako beim vorlegenden Gericht eine Klage, mit der sie geltend machte, es liege ein Werkvertrag vor.
13 Nach Auffassung von Sanidel ist die fragliche Vereinbarung jedoch als Handelsvertretervertrag anzusehen; folglich sei die vorliegende Klage unzulässig, da sie nach Ablauf der in den einschlägigen belgischen Vorschriften festgesetzten Frist von einem Jahr erhoben worden sei.
14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es nicht an die Qualifizierung des Vertrags durch die Parteien gebunden sei. Es hegt jedoch Zweifel an der rechtlichen Einordnung der von den Parteien des Ausgangsverfahrens getroffenen Vereinbarung, die für die Anwendung der Vorschriften über die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen entscheidend sei. IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers um Kunden oder Lieferanten wirbt und diese besucht? 2. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter keine anderen Tätigkeiten ausüben darf als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer oder mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen? 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter andere Tätigkeiten als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer oder mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen, nur nebenberuflich ausüben darf?
16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 27. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
17 Sanidel, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben diese Beteiligten auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die am 17. Mai 2018 stattgefunden hat. V. Untersuchung A. Zur ersten Vorlagefrage
18 Die erste Vorlagefrage geht dahin, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 so auszulegen ist, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten ambulant außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt.
19 Alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind sich darin einig, dass diese Frage zu verneinen ist. Sie stehen allgemein auf dem Standpunkt, dass die Richtlinie 86/653 nicht bestimme, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit ambulant ausüben müsse. 1. Zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung als Handelsvertreter (positive Kriterien)
20 Wie ich in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, wurden Personen, deren Tätigkeit im Verkauf von Waren an Kunden bestand, traditionell als Handlungsreisende bezeichnet. Dieser Begriff spricht dafür, dass sie diese Tätigkeit ambulant ausübten.
21 Während das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen darlegt, dass ein Teil der Lehre, auf den sich Sanidel beruft, die Ansicht vertritt, dass die ambulante Kundenwerbung für den Handelsvertretervertrag nicht wesentlich sei, weise ich darauf hin, dass ein anderer Teil der Lehre der Auffassung ist, die ambulante Kundenwerbung gehöre zur Rolle des Handelsvertreters, so dass eine Person, deren Tätigkeit darin bestehe, die Kunden zu empfangen, ohne Kundenwerbung zu betreiben, nicht die Eigenschaft eines Handelsvertreters haben könne (
22 Erstens hat jedoch der Unionsgesetzgeber den Begriff des Handlungsreisenden in der Richtlinie 86/653 nicht verwendet. Der Gebrauch des Begriffs des Handelsvertreters in dieser Richtlinie ist also möglicherweise ein Anhaltspunkt dafür, dass er sich bei der Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie von der traditionellen Bedeutung der Tätigkeit des Verkaufs von Waren an Kunden entfernen wollte.
23 Zweitens wird nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der Richtlinie 86/653 Personen gewährt, die die Voraussetzungen erfüllen, die namentlich in Art. 1 Abs. 2 aufgestellt sind (
24 Was das mit der ersten Frage aufgeworfene Problem betrifft, finde ich weder in Art. 1 Abs. 2 noch in anderen Bestimmungen der Richtlinie 86/653 Anhaltspunkte zugunsten der Auslegung, wonach Personen, die die in diesem ersten Artikel genannten Tätigkeiten ortsgebunden ausüben, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind (
25 Drittens pflichte ich der deutschen Regierung darin bei, dass die gegenteilige Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 Personen von ihrem Schutz ausschließen würde, die mit Hilfe moderner technologischer Mittel ähnliche Tätigkeiten ausüben wie die, die reisende Handelsvertreter verrichten. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese modernen technologischen Mittel insbesondere die Förderung der Beschäftigung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ermöglichen.
26 Als Zwischenergebnis halte ich erstens fest, dass sich aus dem Begriff des Handelsvertreters keinesfalls ergibt, dass die fragliche Tätigkeit ambulant ausgeübt werden muss. Zweitens enthält die Richtlinie 86/653 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, in die Definition des Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie die Voraussetzung der ambulanten Verrichtung der Tätigkeit aufzunehmen. Drittens ist die Einführung dieser Voraussetzung schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Personen, die die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 bezeichneten Aufgaben ambulant ausüben, und denen, die sie ortsgebunden erfüllen, keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 2. Die Voraussetzungen, die der Qualifizierung als Handelsvertreter entgegenstehen (negative Kriterien)
27 Ferner teile ich die Ansicht der Kommission, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit ortsgebunden ausüben kann, sofern diese ortsgebundene Ausübung nicht seine Selbständigkeit im Verhältnis zum Unternehmer einschränkt.
28 Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 muss die Tätigkeit des Handelsvertreters selbständig verrichtet werden. Deshalb stehen die Modalitäten der Erfüllung der Aufgaben eines Gewerbetreibenden, die geeignet sind, zum Verlust seiner Selbständigkeit zu führen, seiner Qualifizierung als Handelsvertreter im Sinne dieser Bestimmung entgegen.
29 Diese Auslegung wird meines Erachtens durch die Untersuchung der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie 86/653 bestätigt.
30 Wie aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. e des Vorschlags zur Richtlinie 86/653 (
31 Meines Erachtens zeigt diese Klarstellung, dass die Kommission berücksichtigt hat, dass die Art und Weise, wie die Verhandlungen oder der Abschluss von An- oder Verkaufsgeschäften vonstatten gehen, in bestimmten Fällen zu einem Unterordnungsverhältnis führen kann, das nach Art. 2 des ursprünglichen Vorschlags der Richtlinie 86/653 die Qualifizierung als Handelsvertreter ausgeschlossen hätte.
32 Zwar enthält Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 keine entsprechende Klarstellung der Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers nachzukommen. Nach dieser Bestimmung muss der Handelsvertreter im Besonderen den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen.
33 Meiner Meinung nach spricht der Umstand, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 keine solche Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Befolgung der Weisungen des Unternehmers und der Selbständigkeit des Handelsvertreters enthält, nicht dafür, dass der Unionsgesetzgeber vom Geist des ursprünglichen Vorschlags der Kommission abweichen wollte. Diese Klarstellung war nämlich nicht nötig, da die Selbständigkeit das wesentliche Element der Definition des Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist.
34 Das Fehlen dieser Klarstellung lässt meines Erachtens auf die Überzeugung des Unionsgesetzgebers schließen, dass die Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht allein durch seine Pflicht zur Befolgung der Weisungen des Unternehmers, sondern auch durch andere Modalitäten der Erfüllung seiner Aufgaben in Frage gestellt werden kann.
35 So gesehen kann die ständige persönliche Anwesenheit des Handelsvertreters in den Geschäftsräumen des Unternehmers mit der Folge seiner völligen Abhängigkeit von dessen Ausstattung und Personal in bestimmten Fällen zum Verlust seiner Selbständigkeit führen. Im Vorabentscheidungsersuchen heißt es jedoch, dass Herr Ghaye völlig selbständig gehandelt habe und gegenüber den Kunden, Lieferanten und Subunternehmern völlig unabhängig aufgetreten sei.
36 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten ambulant außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt. B. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
37 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem Begriff „Handelsvertreter“ im Sinne der Richtlinie 86/653 unvereinbar ist, dass der Vertreter andere Tätigkeiten ausübt als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer oder mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers verbunden sind (handelsvertreterfremde Tätigkeiten). Mit seiner dritten Frage fragt das vorlegende Gericht, ob diese Tätigkeiten von einem Handelsvertreter ausgeübt werden dürfen, wenn sie aufgrund ihres Umfangs nicht als nebenberufliche Tätigkeiten zur wesentlichen Aufgabe des Handelsvertreters, wie diese in der Richtlinie beschrieben ist, angesehen werden können. Die dritte Frage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die zweite Frage dahin beantwortet, dass diese beiden Arten von Aufgaben gleichzeitig wahrgenommen werden können.
38 Die Kommission hat Zweifel an der Zulässigkeit der dritten Frage. Ihrer Meinung nach ist diese Frage rein hypothetisch, da der Vorlageentscheidung zufolge die von Zako als Handelsvertreter ausgeübten Tätigkeiten und die übrigen ihr von Sanidel übertragenen Aufgaben den gleichen Umfang gehabt hätten.
39 Das vorlegende Gericht weist jedoch, wie die Kommission bemerkt, darauf hin, dass diese beiden Arten von Aufgaben den gleichen Umfang gehabt hätten. Deshalb ist im Interesse einer sachdienlichen Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts ferner zu prüfen, ob die nicht in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 aufgeführten Tätigkeiten auch dann ausgeübt werden dürfen, wenn sie aufgrund ihres Umfangs nicht als nebenberufliche Tätigkeiten zur wesentlichen Aufgabe angesehen werden können. Die dritte Frage ist daher zulässig.
40 Im Übrigen müssen wir uns im Rahmen der Beantwortung der zweiten Frage aufgrund ihrer Natur dem rechtlichen Problem zuwenden, das mit der dritten Frage aufgeworfen wird. Deshalb halte ich es für angebracht, die zweite und die dritte Frage wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs gemeinsam zu beantworten. 1. Stellungnahmen der Beteiligten
41 Die deutsche und die italienische Regierung schlagen vor, die zweite und die dritte Frage gemeinsam zu beantworten, während Sanidel und die Kommission vorschlagen, sie getrennt zu beantworten. Alle Beteiligten sind sich jedoch darin einig, dass der Handelsvertreter andere als die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 aufgeführten Tätigkeiten ausüben darf.
42 Ich stelle jedoch fest, dass die Beteiligten hinsichtlich der Natur dieser handelsvertreterfremden Tätigkeiten zwei verschiedene Auffassungen vertreten.
43 Zum einen ist nach Meinung der deutschen Regierung Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass der Handelsvertreter grundsätzlich auch andere Tätigkeiten wahrnehmen kann als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer oder mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers verbunden sind.
44 Dem gleichen Gedankengang folgend führt die Kommission zur zweiten Vorlagefrage aus, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen sei, dass er der Ausübung handelsvertreterfremder Tätigkeiten durch den Handelsvertreter nicht entgegenstehe. Zur dritten Frage meint die Kommission, dass dies auch dann gelte, wenn diese Tätigkeiten nicht nur als nebenberufliche Tätigkeiten verrichtet würden. Wenn die Handelsvertretertätigkeit und die Angestelltentätigkeit in gleichem Umfang verrichtet würden, könne man im Übrigen vom Vorliegen zweier nebeneinander bestehender Vertragstypen ausgehen, nämlich von einem Handelsvertretervertrag, der die entsprechenden Tätigkeiten regele, und einem Werk- oder Arbeitsvertrag. Jeder dieser Verträge unterliege den für ihn bestehenden Vorschriften.
45 Zum anderen schlägt die italienische Regierung vor, die zweite und die dritte Frage gemeinsam dahin zu beantworten, dass der Handelsvertretervertrag dem Handelsvertreter Nebenpflichten auferlegen könne, sofern diese die Natur des Vertrags nicht änderten, indem sie lediglich der Erfüllung der Hauptpflicht des Handelsvertreters dienten.
46 Im gleichen Sinne trägt Sanidel zur zweiten Frage vor, aus der Richtlinie 86/653 ergebe sich nicht, dass der Handelsvertreter seine gesamte Zeit ausschließlich den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie bezeichneten Aufgaben widmen müsse. Zur dritten Frage weist Sanidel jedoch darauf hin, dass die anderen Tätigkeiten mit der Verhandlung und dem Verkauf in Zusammenhang stehen müssten, d. h., dass sie für die Erfüllung des Handelsvertretervertrags notwendig oder unerlässlich sein müssten. 2. Beurteilung
47 Zur Beantwortung der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts ist erstens zu prüfen, ob die Richtlinie 86/653 dem entgegensteht, dass ein Handelsvertreter Tätigkeiten verrichtet, die nicht zu seiner in dieser Richtlinie beschriebenen wesentlichen Aufgabe gehören. Zweitens halte ich es für erforderlich, den Zweifeln, die das vorlegende Gericht hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der von den Parteien des Ausgangsverfahrens getroffenen Vereinbarung hegt, anhand der Richtlinie 86/653 nachzugehen. a) Zur Ausübung anderer als der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 genannten Tätigkeiten
48 Die Mitgliedstaaten können nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 vorsehen, dass diese Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht der Mitgliedstaaten als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden.
49 Nur wenige Mitgliedstaaten haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht (
50 Auch ergibt sich weder aus dieser noch aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie, dass eine Person, die Tätigkeiten ausübt, die nicht unter die in dieser Bestimmung beschriebenen fallen, nur dann als selbständiger Handelsvertreter anzusehen ist, wenn sie diese Tätigkeiten lediglich im Nebenberuf verrichtet. Umgekehrt hindert keine Bestimmung diese Person daran, die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten nebenberuflich zu verrichten.
51 Zwar verlangt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653, dass der Handelsvertreter ständig mit den dort genannten Aufgaben betraut ist. Deshalb muss der Unternehmer ihm grundsätzlich einen ständigen Auftrag erteilen (
52 Schließlich darf, wie meine Prüfung der ersten Vorlagefrage ergeben hat (
53 Zusammenfassend sprechen die vorstehenden Erwägungen dafür, dass die Richtlinie 86/653 nicht dem entgegensteht, dass Handelsvertreter nicht in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie gennannte handelsvertreterfremde Tätigkeiten ausüben. Dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeiten nur nebenberuflich verrichtet werden oder nicht. b) Zur rechtlichen Einordnung der in Rede stehenden Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Richtlinie 86/653 1) Eingrenzung der Problematik
54 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es für die Entscheidung darüber, ob die für Handelsvertreterverträge geltende Frist im vorliegenden Fall anwendbar ist, erforderlich, die von den Parteien des Ausgangsrechtsstreits getroffene Vereinbarung rechtlich einzuordnen. In diesem Zusammenhang will das Gericht mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage wissen, ob die Ausübung anderer Tätigkeiten als der der Vermittlung und des Abschlusses von Geschäften für den Unternehmer die Natur der Handelsvertretervereinbarung ändert, wenn diese Tätigkeiten nicht nur nebenberuflich verrichtet werden.
55 Diese Fragestellungen sind auch Gegenstand der schriftlichen Erklärungen der Kommission, die der Ansicht ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Handelsvertretertätigkeiten und die Angestelltentätigkeiten im gleichen Umfang verrichtet wurden, zwei Vertragstypen gegeben seien. Dazu hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Vertrag, der nach dem anwendbaren Recht nicht teilbar sei, nach Maßgabe der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten einzuordnen sei.
56 In die gleiche Richtung gehen die schriftlichen Erklärungen von Sanidel und der italienischen Regierung, die der Ansicht sind, dass der Handelsvertreter nicht in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 genannte handelsvertreterfremde Tätigkeiten verrichten dürfe, sofern sie die Natur des Handelsvertretervertrags nicht änderten.
57 Meines Erachtens entsprechen alle diese Ausführungen dem herkömmlichen Vorgehen im Privatecht, das darin besteht, den Vertrag rechtlich einzuordnen, um die ihn betreffende Regelung auf ihn anzuwenden. Einige nationale Gesetzgeber legen Vertragstypen fest (
58 In manchen Fällen enthält die von den Parteien getroffene Vereinbarung allerdings Elemente, die für unterschiedliche Vertragstypen kennzeichnend sind. Die rechtliche Einordnung solcher als gemischt bezeichneten Verträge wirft bisweilen Probleme auf.
59 Zu deren Lösung hat der nationale Gesetzgeber die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten. Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung geht dahin, die von den Parteien getroffene Vereinbarung in zwei Verträge aufzuteilen. Eine andere Lösung wäre die, die Vereinbarung als einen einzigen gemischten Vertrag anzusehen, der aus zwei Teilen besteht, wobei jeder Teil den für ihn geltenden Vorschriften unterliegt. Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass auf einen solchen gemischten Vertrag nur die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts anzuwenden sind. Die Lösung des Problems der rechtlichen Einordnung gemischter Verträge ist Sache des nationalen Gesetzgebers. 2) Zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653
60 Ausgangspunkt der Lösung des in der zweiten und der dritten Vorlagefrage aufgeworfenen Problems der rechtlichen Einordnung der in Rede stehenden Vereinbarung muss der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653 sein. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber den Handelsvertretervertrag in dieser Richtlinie nicht definiert hat. Vielmehr wird in Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 lediglich der Begriff des Handelsvertreters definiert.
61 Der Unionsgesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653 ausgehend von der Definition des Begriffs des Handelsvertreters festgelegt. Zudem finden sich die Art. 1 und 2 der Richtlinie in dem Kapitel „Anwendungsbereich“. Diese Logik zeigt sich selbst im Titel der Richtlinie 86/653: Diese koordiniert nicht die Rechtsvorschriften über die Handelsvertreterverträge, sondern die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter. Dieses Vorgehen bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653 spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider, wonach diese Richtlinie Personen schützen soll, die Handelsvertreter sind (
62 Dieses Vorgehen bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653 unterscheidet sich von der in anderen Richtlinien zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Privatrechts angewandten Methode. So ist z. B. die Richtlinie 2008/48/EG ( 3) Konsequenzen der Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653
63 Während der Unionsgesetzgeber in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 den Handelsvertreter definiert hat, haben es bestimmte nationale Gesetzgeber offenbar vorgezogen, den Handelsvertretervertrag zu definieren (
64 Die Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653 ausgehend von dem Begriff des Handelsvertreters, und nicht des Handelsvertretervertrags, bringt mich auf den Gedanken, dass der Unionsgesetzgeber die Anwendbarkeit der Richtlinie unabhängig davon sicherstellen wollte, ob die zwischen einer Person, die die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 genannten Aufgaben erfüllt, und ihrem Vertragspartner getroffene Vereinbarung als gemischter Vertrag eingeordnet wird. Diese Festlegung des Anwendungsbereichs folgt zudem der Logik der Richtlinie 86/653 insofern, als die durch sie eingeführte Regelung zumindest unter bestimmten Gesichtspunkten zwingender Natur ist (
65 So findet erstens die Richtlinie 86/653 auf eine Person, die nachweislich die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 genannten Tätigkeiten unter den dort vorgesehenen Bedingungen verrichtet, insbesondere was ihre Unabhängigkeit und die Dauerhaftigkeit ihres Auftrags betrifft, und die nicht unter die in Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen fällt, allein deshalb Anwendung, weil sie die Aufgaben eines Handelsvertreters erfüllt. Folglich kann sie die Handelsvertretereigenschaft im Sinne dieser Richtlinie nicht allein deshalb verlieren, weil sie zusätzlich andere als die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten ausübt.
66 Zweitens weise ich zu dem Problem der rechtlichen Einordnung der von den Parteien des Ausgangsverfahrens getroffenen Vereinbarung, welches das vorlegende Gericht zur Vorlage der zweiten und der dritten Frage veranlasst hat, darauf hin, dass die Richtlinie 86/653 nicht die Fristen harmonisiert, in denen die Handelsvertreter ihre sich aus der Erfüllung der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten Aufgabe ergebenden Ansprüche geltend machen müssen. Das Gleiche gilt für die Fristen betreffend die Verrichtung nicht unter diese Bestimmung fallender, handelsvertreterfremder Tätigkeiten. Im Übrigen verlangt die Richtlinie 86/653 nicht, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Erfüllung der Aufgaben des Handelsvertreters regeln, auf solche Tätigkeiten angewandt werden, die nicht zu der wesentlichen Aufgabe des Handelsvertreters im Sinne der Richtlinie gehören.
67 Wie sich jedoch aus den Nrn. 64 und 65 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, verliert ein selbständiger Gewerbetreibender die Handelsvertretereigenschaft nicht durch die Verrichtung anderer als der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 aufgeführten Tätigkeiten.
68 Deshalb kann unabhängig von der rechtlichen Einordnung der gemischten Verträge im nationalen Recht (
69 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Handelsvertreter andere als die in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten verrichtet. Unerheblich ist, ob diese Tätigkeiten im Verhältnis zu der wesentlichen Aufgabe des Handelsvertreters als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden können. Sofern der Handelsvertreter die unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 fallenden Aufgaben erfüllt, sind die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unabhängig davon anwendbar, wie gemischte Verträge im Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechtlich eingeordnet sind. VI. Ergebnis
70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal de commerce de Liège (Handelsgericht Lüttich, Belgien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten ambulant außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt. 2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Handelsvertreter andere als die in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten verrichtet. Unerheblich ist, ob diese Tätigkeiten im Verhältnis zu der wesentlichen Aufgabe des Handelsvertreters als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden können. Sofern der Handelsvertreter die unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 fallenden Aufgaben erfüllt, sind die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unabhängig davon anwendbar, wie gemischte Verträge im Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechtlich eingeordnet sind.