Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.09.2018 – C-262/17
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2018:709
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 13. September 2018 ( Verbundene Rechtssachen C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17 Solvay Chimica Italia SpA Solvay Specialty Polymers Italy SpA Solvay Chimica Bussi SpA Fenice – Qualità per l’ambiente SpA Ferrari F.lli Lunelli SpA Erg Power Srl Erg Power Generation SpA Eni SpA Enipower SpA (C‑262/17) Whirlpool Europe Srl Fenice – Qualità Per L’ambiente SpA FCA Italy SpA FCA Group Purchasing Srl FCA Melfi SpA Barilla G. e R. Fratelli SpA Versalis SpA (C‑263/17) Sol Gas Primari Srl (C‑273/17) gegen Autorità per l’energia elettrica, il gas e il sistema idrico Beteiligte: Terna SpA, Nuova Solmine SpA, American Husky III, Inovyn Produzione Italia SpA, Sasol, Radici Chimica SpA, La Vecchia Soc. cons. a r.l., Santa Margherita e Kettmeir e Cantine Torresella SpA, Zignago Vetro SpA, Chemisol Italia Srl, Vinavil SpA, Italgen SpA, Arkema Srl, Yara Italia SpA, Ineos Manufacturing Italia SpA, ENEL Distribuzione SpA, CSEA – Cassa per i servizi energetici e ambientali, Ministero dello Sviluppo Economico, Terna SpA, CSEA – Cassa per i servizi energetici e ambientali, Ministero dello Sviluppo Economico, ENEL Distribuzione SpA, Terna SpA, Ministero dello Sviluppo Economico (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien]) „Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Geschlossene Verteilernetze – Begriff des Verteilernetzes – Befugnis der Mitgliedstaaten zur Freistellung der Betreiber geschlossener Verteilernetze von bestimmten Verpflichtungen – Zugang Dritter – Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten“
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „geschlossene [Strom‑]Verteilernetze“ im Sinne von Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG (
2 In der Rechtssache citiworks wurde der Gerichtshof gefragt, ob die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG (nur sein Betreiber, die Geschäftsleitung des Flughafens Leipzig/Halle, und weitere 93 auf dem Gelände dieses Flughafens angesiedelte Unternehmen mit Strom versorgt werden. Der Gerichtshof stellte erstens fest, dass ein solches Netz als Verteilernetz anzusehen ist, da die Richtlinie 2003/54 keine Voraussetzungen in Bezug auf die Größe oder den Stromverbrauch des Netzes vorsehe. Zweitens entschied der Gerichtshof, dass Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 auf das in Rede stehende Netz Anwendung fand, da der freie Zugang Dritter zu Verteilernetzen eine der Hauptmaßnahmen ist, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen, und dass das Netz unter keine der in der Richtlinie 2003/54 vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von der Verpflichtung zur Gewährung des freien Zugangs fiel (
3 Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs citiworks wuchs die Besorgnis, dass Betreiber von Verteilernetzen der in jenem Urteil in Rede stehenden Art durch die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/54 zu sehr belastet würden (
4 Dementsprechend wurde in die Richtlinie 2009/72 das Konzept der „geschlossenen Verteilernetze“ aufgenommen, deren Betreiber von bestimmten Verpflichtungen, die diese Richtlinie vorsieht, freigestellt werden können. Nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 ist ein geschlossenes Verteilernetz ein Netz, mit dem erstens in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, und das zweitens entweder Benutzer versorgt, deren Tätigkeiten oder Produktionsverfahren verknüpft sind, oder mit dem in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. Nach derselben Bestimmung können die Mitgliedstaaten diese Netze erstens von den nach Art. 25 Abs. 5 dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren und zweitens von der nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder ihren Berechnungsmethoden durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten freistellen (
5 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien) erstmalig um eine Auslegung von Art. 28 der Richtlinie 2009/72 ersucht. Er wird ersucht, den Geltungsbereich dieser Bestimmung zu konkretisieren. Er wird ferner gefragt, ob Betreiber geschlossener Verteilernetze Dritten freien Zugang gewähren müssen und ob sie von anderen als den in Art. 28 der Richtlinie 2009/72 genannten Verpflichtungen befreit werden können. Er wird schließlich gefragt, ob Benutzer geschlossener Verteilernetze der für Benutzer des öffentlichen Netzes ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
6 Art. 28 („Geschlossene Verteilernetze“) der Richtlinie 2009/72 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei – unbeschadet des Absatzes 4 – keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft wird, wenn a) die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder b) mit dem Netz in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. (2) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den nationalen Regulierungsbehörden freigestellt wird von a) den nach Artikel 25 Absatz 5 geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Netz nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren, b) der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37. (3) Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes gemäß Artikel 37 überprüft und genehmigt. (4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.“
7 Art. 32 („Zugang Dritter“) der Richtlinie 2009/72 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37 genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. (2) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3, und muss auf objektiven und technisch und wirtschaftlich begründeten Kriterien beruhen. …“
8 Art. 37 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde“) der Richtlinie 2009/72 bestimmt: „… (6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen: a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen werden auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbracht und auf objektive Kriterien gestützt; und c) die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements. (7) Die in Absatz 6 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht. (8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass für die Übertragungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen. …“ B. Italienisches Recht 1. Gesetz Nr. 99/2009
9 Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 ( „Um die Qualität der Stromversorgung für die über private Netze mit etwaiger Erzeugungskapazität an das nationale Stromnetz angeschlossenen Endkunden zu gewährleisten und zu verbessern, … legt das Ministero dello sviluppo economico [(Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)] innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes neue Kriterien für die Definition der Beziehungen zwischen dem Betreiber des Netzes, den zugelassenen Verteilerunternehmen, dem Eigentümer der privaten Netze und dem an diese Netze angeschlossenen Endkunden fest. Die Autorità per l’energia elettrica e il gas [(Regulierungsbehörde für Strom und Gas)] setzt die angeführten Kriterien zum Zweck der Abwägung und des Schutzes der erworbenen Rechte auch im Hinblick auf das Erfordernis einer rationellen Verwendung der bestehenden Ressourcen um.“
10 Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 sieht eine besondere Art von privaten Netzen vor, die als „interne Verbrauchernetze“ (im Folgenden auch: IVN) bezeichnet werden. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99/2009 bestimmt: „… ein internes Verbrauchernetz ist ein Stromnetz, das sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt: a) es ist ein bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehendes Netz oder ein Netz, für das zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten eingeleitet wurden oder alle Genehmigungen nach der geltenden Regelung erteilt wurden; b) es verbindet industrielle Verbrauchseinheiten oder industrielle Verbrauchseinheiten und Stromerzeugungseinheiten, die funktional wesentlich für den industriellen Erzeugungsprozess sind, wenn sich diese in Gebieten in nicht mehr als drei angrenzenden Gemeinden oder, lediglich in dem Fall, dass die Erzeugungseinheiten mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden, in nicht mehr als drei angrenzenden Provinzen befinden; c) es handelt sich um ein Netz, das nicht der Verpflichtung zum Anschluss Dritter unterliegt, unbeschadet des Rechts jeder an dieses Netz angeschlossenen Person, sich alternativ dazu an das Netz mit der Verpflichtung zum Anschluss Dritter anzuschließen; d) es ist über einen oder mehrere Anschlusspunkte mit einem Netz mit Verpflichtung zum Anschluss Dritter, das eine Nennspannung von mindestens 120 kV aufweist, verbunden; e) es verfügt über einen Verantwortlichen, der als einziger Betreiber dieses Netzes tätig ist. Dieser Verantwortliche kann sich von den Inhabern der Verbrauchs- oder Erzeugungseinheiten unterscheiden, er darf jedoch nicht Inhaber von Konzessionen zur Übertragung und Einspeisung oder zur Verteilung von Strom sein.“ 2. Ministerialerlass vom 10. Dezember 2010
11 Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 wurde durch den Ministerialerlass vom 10. Dezember 2010 umgesetzt (
12 Der Ministerialerlass vom 10. Dezember 2010 sah insbesondere die folgenden Verpflichtungen vor: i) die Verpflichtung der Betreiber der privaten Netze, den an diese angeschlossenen Endverbrauchern zu gestatten, den physischen oder virtuellen Anschluss an das öffentliche Netz zu verlangen und zu erhalten, und ii) die Verpflichtung der Betreiber der privaten Netze, deren Verwendung durch die Betreiber der öffentlichen Netze zu gestatten, um das Recht der Endverbraucher sicherzustellen, den Anschluss an das öffentliche Netz zu erhalten.
13 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge gibt es im italienischen Recht keine Definition der in Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 genannten Netze ( 3. Decreto legislativo Nr. 93/2011
14 Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 ( „Vorbehaltlich der Bestimmungen über effiziente Verbrauchernetze im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008 sind interne Verbrauchernetze im Sinne von Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 und andere private Netze im Sinne von Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 geschlossene Verteilernetze …“.
15 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge verweist der Begriff „geschlossene Verteilernetze“ in Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 auf Art. 28 der Richtlinie 2009/72.
16 Nach italienischem Recht gelten nur IVN (
17 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge gelten Netze im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008 (
18 Ein effizientes Verbrauchernetz ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung „ein Netz, das über eine private Verbindung, die nicht der Verpflichtung unterliegt, Dritten freien Zugang zu gewähren, eine Stromerzeugungseinheit … unmittelbar mit einer im Eigentum eines einzelnen Endkunden stehenden Verbrauchseinheit verbindet, sofern dieses Netz sich in einem im Eigentum oder zur vollen Verfügung dieses Kunden stehenden Gebiet befindet“. Effizienten Verbrauchernetzen gleichgestellte bestehende Netze sind nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung Netze, „deren Konfiguration der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. t entspricht oder die über eine private Verbindung, die nicht der Verpflichtung unterliegt, Dritten Zugang zu gewähren, ausschließlich Stromerzeugungs- und Stromverbrauchseinheiten verbinden, die im Eigentum desselben Rechtsträgers stehen“. Effiziente Verbrauchernetze gelten zusammen mit effizienten Verbrauchernetzen gleichgestellten bestehenden Netzen als „einfache Erzeugungs- und Verbrauchsnetze“. 4. Decreto-legge Nr. 91/2014
19 Art. 24 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 91/2014 ( „Für interne Verbrauchernetze im Sinne von Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 in später geänderter Fassung, für die Netze im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in später geänderter Fassung sowie für die effizienten Verbrauchernetze im Sinne von Art. 10 Abs. 1 desselben Decreto legislativo, die bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden, werden die auf die Deckung der allgemeinen Netzkosten entfallenden Beiträge im Sinne von Absatz 1, hinsichtlich ihres variablen Teils, auf den verbrauchten und nicht dem Netz entnommen Strom in Höhe von 5 % der entsprechenden Einheitsbeiträge auf dem Netz entnommenen Strom angewandt.“ 5. Entscheidung der Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser Nr. 539/2015
20 Anhang A der Entscheidung Nr. 539/2015 der Autorità per l’energia elettrica il gas e il sistema idrico (Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser) (im Folgenden: AEEGSI) (
21 Nach Art. 8 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 „[ist] ein geschlossenes Verteilernetz … ein Netz mit der Verpflichtung, nur die Verbraucher anzuschließen, die im Sinne von Art. 6 der vorliegenden Entscheidung zu der Kategorie von Benutzern gehören, die an dieses geschlossene Verteilernetz angeschlossen werden können“.
22 Nach Art. 10.6 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 „[gilt] der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes hinsichtlich der Verpflichtungen im Bereich der Entflechtung der Rechnungslegung nach den TIUC [Testo Integrato di Unbundling Contabile (Bestimmungen über die Entflechtung der Rechnungslegung)] und der funktionalen Entflechtung nach den TIUF [Testo Integrato di Unbundling Funzionale (Bestimmungen über die funktionale Entflechtung)] als Erbringer einer Dienstleistung der Stromverteilung mit weniger als 5000 Abnahmepunkten“ (
23 Nach Art. 22.1 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 „[gelten] Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten für von jedem Benutzer über seinen Anschlusspunkt zu diesem Netz in das geschlossene Verteilernetz eingespeisten und diesem entnommenen Strom“. II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
24 Solvay Chimica Italia S.p.A. (im Folgenden: Solvay), Erg Power S.r.l. und Erg Power Generation S.p.A. (im Folgenden zusammen: Erg Power), Eni S.p.A., Enipower S.p.A. und Versalis S.p.A. (im Folgenden zusammen: Eni), Sol Gas Primari S.r.l. und Whirlpool Europe S.r.l. sind Eigentümer und/oder Betreiber privater Stromverteilungsnetze, die nach Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 als geschlossene Verteilernetze gelten. Beispielsweise ist Erg Power S.r.l. Eigentümerin und Erg Power Generation S.p.A. Betreiberin des IVN des petrochemischen Zentrums in den Gemeinden Priolo Gargallo und Melilli (beide Provinz Syrakus). Über diesen IVN sind elf Unternehmen an ein von Erg Power S.r.l. betriebenes Wärmekraftwerk angeschlossen.
25 Nach Einstufung der Netze der im vorstehenden Absatz genannten Eigentümer- und/oder Betreiberunternehmen als geschlossene Verteilernetze durch Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 erließ die AEEGSI die Entscheidung Nr. 539/2015, mit der sie für die Betreiber dieser Netze neue Verpflichtungen vorsah.
26 Diese Unternehmen haben daher, neben anderen, vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 539/2015 erhoben.
27 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, dass die Entscheidung Nr. 539/2015 geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 den Regelungen für das öffentliche Netz unterstelle (
28 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Entscheidung Nr. 539/2015 beanstandet im Hinblick auf: i) die für die Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 eingeführte Verpflichtung zum Anschluss Dritter; ii) die für diese Betreiber eingeführte Verpflichtung zur Entflechtung der Rechnungslegung und zur funktionalen Entflechtung; iii) die Anwendung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf jeden an das geschlossene Verteilernetz angeschlossenen Benutzer, anstatt dieses Netz in seiner Gesamtheit als einen einzigen Nutzer der Einspeisung zu behandeln, wie es früher der Fall gewesen war, und iv) die Anwendung der Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromnetzes auf den Stromverbrauch jedes an das geschlossene Verteilernetz angeschlossenen Benutzers, auch wenn es sich um innerhalb dieses Netzes erzeugte Energie handelt.
29 Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) ist zu der Ansicht gekommen, dass es über den Rechtsstreit nicht entscheiden kann, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen? 2. Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie 2009/72 die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für geschlossene Verteilernetze geltenden unterscheidet? 3. Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind? 4. Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss – im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie – der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird? 5. Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72 – und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 – einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromnetzes vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?
30 Schriftliche Erklärungen sind von Solvay, Erg Power, Eni, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden.
31 Auf ein Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung nach Art. 101 der Verfahrensordnung hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) mit Beschluss vom 12. April 2018 mitgeteilt, dass erstens die Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung für Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 nicht mehr gelte (
32 Infolgedessen hat das vorlegende Gericht die fünfte Vorabentscheidungsfrage zurückgezogen, soweit sie die Entflechtungsverpflichtungen und die Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromnetzes betrifft. Es hat diese Frage jedoch aufrechterhalten, soweit sie die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten betrifft.
33 Solvay, Eni, die Italienische Republik sowie die Europäische Kommission haben in der Sitzung vom 31. Mai 2018 mündliche Ausführungen gemacht. III. Würdigung A. Vorbemerkungen
34 Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass der in den dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen verwendete Begriff „öffentliches Netz“ dahin zu verstehen ist, dass damit aufgrund eines Konzessionsvertrags betriebene Verteiler- oder Übertragungsnetze gemeint sind. Nach Art. 1.1 Buchst. u des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 ist ein „öffentliches Netz“„jedes Stromnetz, das aufgrund eines Konzessionsvertrags für die Übertragung oder die Verteilung von Strom betrieben wird“, dessen Betreiber „verpflichtet ist, Dritten auf Verlangen Zugang zu gewähren“, weil er eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringt.
35 Übertragungs- oder Verteilernetze, die nach italienischem Recht aufgrund eines Konzessionsvertrags betrieben werden, werden daher in den vorliegenden Schlussanträgen als „öffentliches Netz“ bezeichnet. IVN (
36 Ich werde zunächst prüfen, ob ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2009/72 anzusehen ist (erste Vorabentscheidungsfrage). Da dies meines Erachtens der Fall ist, werde ich sodann prüfen, ob die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur dann freistellen können, wenn dieses Netz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden kann, oder ob die Mitgliedstaaten eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen können, für die andere Freistellungen gelten können (zweite Vorabentscheidungsfrage). Anschließend werde ich erörtern, ob die Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 für Betreiber geschlossener Verteilernetze gilt (dritte Vorabentscheidungsfrage) und ob die Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie die einzigen Verpflichtungen sind, von denen die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze freistellen können (vierte Vorabentscheidungsfrage). Schließlich werde ich prüfen, ob die Richtlinie 2009/72 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die für die Benutzer des öffentlichen Netzes in Bezug auf Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten geltende Regelung auch für Benutzer geschlossener Verteilernetze gilt (fünfte Vorabentscheidungsfrage). B. Erste Vorabentscheidungsfrage
37 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 der Richtlinie, angesehen werden muss. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob insoweit berücksichtigt werden muss, dass dieses Netz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde oder dass es ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz errichtet wurde.
38 Hinzuweisen ist darauf, dass der Verweis der ersten Vorabentscheidungsfrage auf Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 meines Erachtens als Verweis auf Art. 2 Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie zu verstehen ist. Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 bezieht sich nämlich auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (insbesondere auf das Recht der Verbraucher, den Lieferanten zu wechseln und sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten, sowie auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Gegenleistungen oder Alleinrechte für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf nicht diskriminierende Weise zu gewähren). Diese Bestimmung dürfte für die Einstufung von IVN und anderen privaten Netzen als Verteilernetze kaum relevant sein. Auch wird Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens nicht erwähnt. Art. 2 Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie wird dagegen in der Begründung dieses Ersuchens erwähnt. Zudem ist er für die erste Vorabentscheidungsfrage relevant, da er die Begriffe „Verteilung“ und „Verteilernetzbetreiber“ definiert.
39 Nach Ansicht von Solvay und Erg Power sind von einem privaten Rechtsträger errichtete und betriebene Netze, an die eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und die ihrerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, nicht zwangsläufig als Verteilernetze im Sinne von Art. 2 Nrn. 5 und 6 sowie Art. 28 der Richtlinie 2009/72 einzustufen. Von einer solchen Einstufung könnten Netze ausgenommen werden, die diese Merkmale aufwiesen, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet worden seien. Nach Ansicht von Eni können IVN nicht als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 eingestuft werden.
40 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind IVN als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen. Die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als Verteilernetz anzusehen sei.
41 Wie vom vorlegenden Gericht erwähnt, wird der Begriff „Verteilernetz“ in der Richtlinie 2009/72 nicht definiert. Nach Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie bezeichnet aber der Ausdruck „‚Verteilung‘ … den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“ (
42 Für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, kommt es nicht darauf an, dass nur eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten an das Netz angeschlossen ist.
43 Die Verteilung ist nämlich definiert als der Transport von Elektrizität über bestimmte Netze zum Zweck der Belieferung von „Kunden“. Es gibt in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/72 keinen Hinweis darauf, dass der Transport von Elektrizität zum Zweck der Belieferung nur weniger Kunden nicht als Verteilung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein sollte. Demzufolge gibt es keinen Grund, warum ein Netz, an das nur wenige Verbrauchs- und Erzeugungseinheiten angeschlossen sind, nicht als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 anzusehen sein sollte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch das Netz, um das es in der Rechtssache citiworks ging und das der Gerichtshof als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einstufte, eine begrenzte Zahl von Kunden versorgte (
44 Für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob es vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie errichtet wurde. Die Richtlinie 2009/72 enthält keine Bestimmung, wonach sie auf vor ihrem Inkrafttreten errichtete Netze nicht anwendbar sei.
45 Schließlich kommt es für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, auch nicht darauf an, ob es ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurde.
46 Hinzuweisen ist darauf, dass nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 ein Netz, mit dem „in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird“, als geschlossenes Verteilernetz (und somit als Verteilernetz, wie unten erläutert werden wird) (
47 Die erste Vorabentscheidungsfrage sollte daher dahin beantwortet werden, dass Art. 2 Nr. 5 sowie Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass es sich bei einem von einem privaten Rechtsträger errichteten und betriebenen Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem Hauptnetz verbunden ist, um ein Verteilernetz handelt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dieses Netz ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz oder vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde. C. Zweite Vorabentscheidungsfrage
48 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur dann freistellen können, wenn dieses Netz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie einzustufen ist, oder ob die Mitgliedstaaten eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen können und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen können, von denen geschlossene Verteilernetze freigestellt werden können.
49 Nach Ansicht von Solvay, Erg Power und Eni kann der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen als geschlossene Verteilernetze und für diese Kategorie andere als für geschlossene Verteilernetze geltende vereinfachte Regelungen festlegen.
50 Nach Ansicht der italienischen, der griechischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission erlaubt die Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Kategorie von Verteilernetzen als geschlossene Verteilernetze vorzusehen und auf diese Kategorie andere vereinfachte Regelungen anzuwenden.
51 Hinzuweisen ist darauf, dass die Richtlinie 2009/72 für Betreiber von Verteilernetzen bestimmte Verpflichtungen vorsieht. Diese Betreiber sind insbesondere zu einer funktionalen Entflechtung (
52 Die Richtlinie 2009/72 sieht vier Kategorien von Verteilernetzen vor, die die Mitgliedstaaten von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen können, nämlich geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze und Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern.
53 Erstens ist ein Verteilernetz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 einzustufen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit diesem Netz „in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt [werden]“ (
54 Zweitens sind kleine isolierte Netze nach Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie 2009/72 Netze „mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann“. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie Ausnahmeregelungen von den Verpflichtungen nach den Kapiteln IV, VI, VII und VIII der Richtlinie anwenden (allerdings vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission). Sie können ferner nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 kleine isolierte Netze von den Entflechtungsverpflichtungen freistellen (
55 Drittens sind isolierte Kleinstnetze nach Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2009/72 Netze „mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, [die] nicht mit anderen Netzen verbunden [sind]“. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 isolierte Kleinstnetze von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, VI, VII und VIII der Richtlinie freistellen (wiederum vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission). Die Mitgliedstaaten können ferner nach Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, von den Entflechtungsverpflichtungen freistellen, was bei isolierten Kleinstnetzen wahrscheinlich der Fall sein wird.
56 Viertens können Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 von den Entflechtungsverpflichtungen nach den Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung freigestellt werden. Wie bereits erwähnt, können unter diese Kategorie geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze und isolierte Kleinstnetze fallen.
57 Weitere Kategorien von Verteilernetzen, die die Mitgliedstaaten von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 freistellen können, gibt es meines Erachtens nicht. Hätte der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen wollen, eine weitere Kategorie von Verteilernetzen zu bestimmen und auf Netze dieser Kategorie Freistellungen anzuwenden, hätte er dies ausdrücklich getan, wie in Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie geschehen.
58 Demzufolge können die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen, wenn dieses Netz ein geschlossenes Verteilernetz, ein kleines isoliertes Netz, ein isoliertes Kleinstnetz oder ein Netz, das weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefert, ist.
59 In der vorliegenden Rechtssache ist nicht vorgetragen worden, dass IVN oder andere private Netze als kleine isolierte Netze oder isolierte Kleinstnetze anzusehen seien. IVN und andere private Netze sind jedoch nach Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 als geschlossene Verteilernetze eingestuft (
60 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu entscheiden, ob IVN und andere private Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 anzusehen sind.
61 Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 99/2009 IVN entweder „industrielle Verbrauchseinheiten“ oder „industrielle Verbrauchseinheiten und Stromerzeugungseinheiten“ verbinden müssen (
62 Die zweite Vorabentscheidungsfrage sollte daher dahin beantwortet werden, dass die Mitgliedstaaten Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen können, soweit diese Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie, als kleine isolierte Netze im Sinne von Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie, als isolierte Kleinstnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie oder als Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten können keine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen, von denen geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze oder Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, freigestellt werden können. D. Dritte Vorabentscheidungsfrage
63 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 jedenfalls verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren.
64 Nach Ansicht von Solvay, Erg Power, Eni sowie der italienischen und der griechischen Regierung sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht in jedem Fall verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren (
65 Nach Ansicht der Kommission erlaubt die Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht, Betreiber geschlossener Verteilernetze von der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, freizustellen.
66 Nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 müssen „die Mitgliedstaaten … die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den … Verteilernetzen“ auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Tarife „gewährleisten“. Die Mitgliedstaaten müssen ferner gemäß Art. 37 dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Tarife ihre Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde sowie ihre Veröffentlichung sicherstellen.
67 Nach der Rechtsprechung ist der freie Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (
68 Meines Erachtens sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren.
69 Erstens ist zu betonen, dass es sich bei geschlossenen Verteilernetzen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 um Verteilernetze handelt (
70 Dies steht im Einklang mit der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten. Nach deren Abschnitt 5.3 „handelt es sich bei geschlossenen Verteilernetzen um Verteilernetze, sie stellen keine neue und gesonderte Kategorie von Netzen dar“.
71 Dies steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine neugefasste Elektrizitätsrichtlinie vom 23. Februar 2017 (
72 Zweitens ist es nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 zwar den Mitgliedstaaten überlassen, die Maßnahmen zu treffen, die zur Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen erforderlich sind. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Zugangs zu den Übertragungs- und Verteilernetzen (
73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Betreiber geschlossener Verteilernetze von der Verpflichtung, Dritten nicht diskriminierenden Zugang zu gewähren, freizustellen.
74 Nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 können die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze nämlich von „der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37“ freistellen. Die Mitgliedstaaten können somit nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Betreiber geschlossener Verteilernetze von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung ihrer Tarife freistellen. Dies bedeutet, dass Betreibern geschlossener Verteilernetze gestattet werden kann, ausgehandelte Tarife anzuwenden, wie in der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten erwähnt (von ihrer Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, freizustellen (
75 Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten in Abschnitt 5.3 vorgesehen ist, dass „die Verpflichtung, Dritten Zugang zum Netz zu gewähren, auch für [Betreiber] geschlossene[r] [Verteilernetze] gilt“.
76 Nach Art. 3 Abs. 14 der Richtlinie 2009/72 dagegen „können [die Mitgliedstaaten] beschließen, [den] Artikel … 32 … nicht anzuwenden, soweit [seine] Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde …“ (
77 Daher sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn, wie in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelt, sie verfügen nicht über die nötige Kapazität.
78 In der vorliegenden Rechtssache ist darauf hinzuweisen, dass IVN und andere private Netze nach Art. 8 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 (
79 Würden somit IVN und andere private Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 angesehen, wären die im vorstehenden Absatz angeführten Bestimmungen mit Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 dieser Richtlinie unvereinbar.
80 Demnach sollte die dritte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn sie verfügen nicht über die nötige Kapazität. E. Vierte Vorabentscheidungsfrage
81 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie freistellen können oder ob die Mitgliedstaaten diese Betreiber von anderen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen dürfen oder müssen.
82 Nach Ansicht von Solvay dürfen die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze nicht nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, sondern auch von anderen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen, um, wie in den Erwägungsgründen 29 und 30 dieser Richtlinie angeführt, eine unverhältnismäßig starke Belastung oder einen unnötigen Aufwand für die Betreiber dieser Netze zu vermeiden. Erg Power ist der gleichen Ansicht wie Solvay. Eni macht geltend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, geschlossene Verteilernetze von anderen Verpflichtungen freizustellen. Nach Ansicht der italienischen Regierung dürfen geschlossene Verteilernetze von anderen Verpflichtungen als denjenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freigestellt werden, solange dies zu einer vereinfachten Regelung führe. Nach Ansicht der griechischen Regierung ist die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Freistellung der Betreiber geschlossener Verteilernetze von den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie wahrscheinlich nicht auf diejenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie begrenzt.
83 Nach Ansicht der niederländischen Regierung dürfen die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freistellen. Nach Ansicht der Kommission dürfen geschlossene Verteilernetze nur von den Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie freigestellt werden.
84 Meines Erachtens dürfen die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht von anderen Verpflichtungen als denjenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freistellen, d. h. i) von den Entflechtungsverpflichtungen nach Art. 26 Abs. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie, ii) von der Verpflichtung nach Art. 25 Abs. 5 dieser Richtlinie zur Beschaffung der zur Deckung von Verlusten und Kapazitätsreserven verwendeten Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren und iii) von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Tarifen durch die nationale Regulierungsbehörde, die in den Nrn. 63 bis 80 der vorliegenden Schlussanträge erörtert worden ist.
85 Erstens handelt es sich, wie oben ausgeführt (
86 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Vorarbeiten für die Richtlinie 2009/72 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wurde, Art. 26 der Richtlinie 2003/54 (
87 Die Richtlinie 2009/72 wurde indes ohne die Änderung des Parlaments erlassen. Dies legt nahe, dass den Mitgliedstaaten nach der Absicht des Unionsgesetzgebers lediglich gestattet werden sollte, den Betreibern geschlossener Verteilernetze begrenzte Freistellungen von den Verpflichtungen für Betreiber von Verteilernetzen zu gewähren.
88 Drittens können zwar nach Abschnitt 5.3 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten, „[die Mitgliedstaaten] gezielte und verhältnismäßige Regelungen für [Betreiber] geschlossener [Verteilernetze] gestalten, die ihren besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da das genaue Wesen vieler Verpflichtungen der Netzbetreiber von den Mitgliedstaaten vorgegeben und nicht unmittelbar in der Richtlinie 2009/72 festgelegt wird.“
89 Meines Erachtens wird den Mitgliedstaaten jedoch ein Ermessensspielraum zur Umsetzung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 (d. h. zur Definition des „genauen Wesens“ dieser Verpflichtungen) eingeräumt. Da nach dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie den geschlossenen Verteilernetzen kein „unnötiger Verwaltungsaufwand“ auferlegt werden soll, können diese Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten angepasst werden, um den Besonderheiten dieser Netze Rechnung zu tragen. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 freistellen können.
90 Beispielsweise können die Mitgliedstaaten nach der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten den Besonderheiten geschlossener Verteilernetze Rechnung tragen, indem sie Regelungen zur Benennung der Verteilernetzbetreiber festlegen. Diese Auslegungsnote besagt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen, die Eigentümer geschlossener Verteilernetze oder für diese verantwortlich sind, von der Verpflichtung zur Benennung eines Betreibers nach Art. 24 der Richtlinie 2009/72 freistellen können.
91 Hinzuweisen ist auch darauf, dass die oben in Nr. 88 angeführten Passagen Teil des Abschnitts 5.3 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten mit der Überschrift „Keine gesonderte Kategorie von Netzen“ (
92 In der vorliegenden Rechtssache sind Betreiber von IVN und anderen privaten Netzen von bestimmten Verpflichtungen für Betreiber von Verteilernetzen befreit, nämlich von i) der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, und ii) der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung (
93 Die Freistellung von der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, ist oben erörtert worden. Was die Freistellung von der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung angeht, so steht diese mit der den Mitgliedstaaten nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 eingeräumten Befugnis, von dieser Verpflichtung Netze freizustellen, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, im Einklang.
94 Demnach sollte die vierte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Betreiber geschlossener Verteilernetze von Verpflichtungen freizustellen, die in diesen Bestimmungen nicht genannt sind. F. Fünfte Vorabentscheidungsfrage
95 Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und die Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie, einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Benutzer geschlossener Verteilernetze der für Benutzer des öffentlichen Netzes geltenden Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten unterliegen.
96 Wie von der Kommission in der Untersuchung des Energiesektors von 2007 (
97 Nach Art. 2 Abs. 10 des Decreto legislativo Nr. 79/1999 (
98 Den Benutzern des Netzes werden für die Erbringung der Einspeisungsdienstleistungen Beiträge berechnet. Nach Art. 22.1 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 gilt die für Benutzer des öffentlichen Netzes geltende Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auch für die Benutzer geschlossener Verteilernetze. Diese Bestimmung regelt auch, dass bei Benutzern geschlossener Verteilernetze Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten „für von jedem Benutzer über seinen Anschlusspunkt zu diesem Netz in das geschlossene Verteilernetz eingespeisten und diesem entnommenen Strom“ anfallen.
99 Die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten werden an Terna und nicht an den Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes gezahlt.
100 Vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 539/2015 fielen die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für den Strom an, der von dem geschlossenen Verteilernetz in seiner Gesamtheit über den Anschlusspunkt dieses Netzes zum anderen Netz in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wurde. Das heißt, dass Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für Strom anfielen, der in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wurde. Für innerhalb des geschlossenen Verteilernetzes erzeugten Strom fielen keine Beiträge an.
101 Nach Ansicht von Solvay, Erg Power, Eni und der griechischen Regierung schließt die Richtlinie 2009/72 die Anwendung der für das öffentliche Netz geltenden Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf geschlossene Verteilernetze aus.
102 Nach Ansicht der italienischen Regierung können die Benutzer von IVN sich dafür entscheiden, sich zu einem einzigen Anschlusspunkt an das öffentliche Netz zu bündeln; in diesem Fall fielen die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für den Strom an, den das IVN in seiner Gesamtheit dem öffentlichen Netz entnehme (
103 Nach Ansicht der Kommission schließt die Richtlinie 2009/72 die Anwendung der für Benutzer des öffentlichen Netzes geltenden Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf Benutzer von IVN nicht aus.
104 Hinzuweisen ist darauf, dass, wie von Eni vorgetragen, die Benutzer von IVN normalerweise Strom nur in das IVN und nicht in das öffentliche Netz einspeisen bzw. diesem entnehmen, so dass Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten vom IVN-Betreiber und nicht von Terna festgelegt werden. Es kommt nur selten, etwa bei unerwarteten Nachfragespitzen oder Produktionsstörungen im IVN, dazu, dass die Benutzer von IVN Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und ihnen Einspeisungsdienstleistungen von Terna erbracht werden.
105 Daher ist die Methode, mit der die Höhe der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten für den in das IVN eingespeisten oder diesem entnommenen Strom und nicht ausschließlich für den in das öffentliche Netz eingespeisten oder diesem entnommenen Strom berechnet wird, mit dem Erfordernis nach Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72, dass die für Ungleichgewichte zu zahlenden Entgelte „nichtdiskriminierend“ sein müssen, unvereinbar. Die Benutzer von IVN müssen nämlich wie die Benutzer des öffentlichen Netzes Entgelte für die Erbringung von Einspeisungsdienstleistungen durch Terna zahlen, obwohl den Erstgenannten anders als den Letztgenannten diese Leistungen nur ausnahmsweise erbracht werden.
106 Ferner ist diese Methode mit dem Erfordernis nach Art. 15 Abs. 7 und dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, dass Entgelte für Ausgleichsleistungen „kostenorientiert“ sein müssen, und mit dem Erfordernis nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie, dass die Erbringung von Ausgleichsleistungen „möglichst wirtschaftlich“ erfolgen muss, unvereinbar. Denn Terna sind für die Benutzer von IVN keine oder nur begrenzte Kosten entstanden.
107 Demnach dürfte meines Erachtens für die Berechnung der von Benutzern von IVN und der von Benutzern des öffentlichen Netzes zu zahlenden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten nicht dieselbe Methode angewendet werden können. Die von Benutzern von IVN zu zahlenden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten müssen für den Strom berechnet werden, der in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wird. Diese Beiträge müssen nämlich die Kosten widerspiegeln, die Terna für die Erbringung der Einspeisungsdienstleistungen an die Benutzer von IVN entstanden sind.
108 Hinzuweisen ist darauf, dass die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Benutzer von IVN nach den italienischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer Bündelung hätten, so dass die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten für den Strom berechnet würden, der von dem IVN in seiner Gesamtheit in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen werde. Sofern die Benutzer von IVN sich für eine Bündelung entschieden, würden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten in der gleichen Weise berechnet wie vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 539/2015. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Vertreter von Solvay als auch die Vertreter von Eni erwidert, dass eine etwaige Bündelung der Benutzer von IVN sich nicht auf die Berechnung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auswirken würde. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, diese Frage zu klären.
109 Was die Frage angeht, ob für die Möglichkeit eines Bezugs aus dem öffentlichen Netz an sich ein Ausgleich zu zahlen ist, d. h. selbst wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und kein Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, so liegen dem Gerichtshof meines Erachtens keine hinreichenden Informationen zum italienischen Regelungsrahmen und den Marktgegebenheiten vor, um auf diese Frage eingehen zu können.
110 Daher sollte die fünfte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten, die von den Benutzern geschlossener Verteilernetze an den Betreiber des Hauptnetzes zu zahlen sind, für den Strom anfallen, der von jedem Benutzer in das geschlossene Verteilernetz eingespeist oder der von jedem Benutzer dem geschlossenen Verteilernetz entnommen wird. Diese Beiträge sollten ausschließlich für Strom anfallen, der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes in das Hauptnetz eingespeist oder der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes dem Hauptnetz entnommen wird. IV. Ergebnis
111 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 2 Nr. 5 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sind dahin auszulegen, dass es sich bei einem von einem privaten Rechtsträger errichteten und betriebenen Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem Hauptnetz verbunden ist, um ein Verteilernetz handelt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dieses Netz ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz oder vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde. 2. Die Mitgliedstaaten können Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen, soweit diese Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie, als kleine isolierte Netze im Sinne von Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie, als isolierte Kleinstnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie oder als Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten können keine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen, von denen geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze oder Netze, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefern, freigestellt werden können. 3. Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 der Richtlinie 2009/72 sind dahin auszulegen, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn sie verfügen nicht über die nötige Kapazität. 4. Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Betreiber geschlossener Verteilernetze von Verpflichtungen freizustellen, die in diesen Bestimmungen nicht genannt sind. 5. Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten, die von den Benutzern geschlossener Verteilernetze an den Betreiber des Hauptnetzes zu zahlen sind, für den Strom anfallen, der von jedem Benutzer in das geschlossene Verteilernetz eingespeist oder der von jedem Benutzer dem geschlossenen Verteilernetz entnommen wird. Diese Beiträge sollten ausschließlich für Strom anfallen, der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes in das Hauptnetz eingespeist oder der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes dem Hauptnetz entnommen wird.