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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.2018 – C-313/17
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2018:748
SCHLUSSANTRÄGE VON GENERALANWALT PAOLO MENGOZZI vom 20. September 2018 ( Rechtssache C‑313/17 P George Haswani gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Zulässigkeit – Verfahren der Anpassung der Klageschrift – Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen – Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers“ I. Einleitung
1 Welchen Spielraum hat das Gericht der Europäischen Union bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kläger Klagegründe und Argumente anpassen muss, wenn er im Rahmen einer Direktklage seine ursprünglichen Anträge auf Nichtigerklärung auf einen im Laufe des Verfahrens erlassenen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ausdehnt?
2 Dies ist im Wesentlichen die Frage, die in diesem von Herrn Haswani gegen das Urteil des Gerichts vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T‑231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), eingelegten Rechtsmittel gestellt wird, da das Gericht seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 (
3 Grundsätzlich ist die Vorlage neuer Anträge und Klagegründe verboten. Die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege gebieten eine klare und präzise Formulierung des Antrags des Klägers vor den Gerichten der Union (
4 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, darüber zu entscheiden, wie das Gericht vorgehen muss, wenn ihm ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge ohne Anpassung der Klagegründe und Argumente vorliegt. Gemäß Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts (
5 Die vorliegende Rechtssache zeigt das Spannungsverhältnis, das bestehen kann zwischen einerseits der Parallelität der Formen, die die Regeln über die Anpassung der Anträge und der Klagegründe und Argumente an die Regeln über die Einreichung der ursprünglichen Klageschrift knüpft, und andererseits den Erfordernissen der Prozessökonomie, die verhindern sollen, dass der Rechtsmittelführer bei jedem Rechtsakt, der eine ihm gegenüber zuvor ergangene Entscheidung aufhebt oder abändert, neu Klage erheben muss.
6 Um die Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, zu beantworten, wird der Gerichtshof unter Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Grundsätze ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Regeln und Erfordernissen herzustellen haben. II. Streitige Rechtsakte, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
7 Der Rechtsmittelführer ist Geschäftsmann, syrischer Staatsangehöriger, seiner Ausbildung nach Ingenieur und Gründer der Gesellschaft HESCO, die auf Öl und Gas spezialisiert ist.
8 Gegen den Rechtsmittelführer wurden im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) restriktive Maßnahmen verhängt. Sein Name war mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 (
9 Mit den Rechtsakten vom 6. März 2015 wurden die Guthaben des Rechtsmittelführers aus folgenden Gründen eingefroren: „Bekannter syrischer Geschäftsmann, Miteigentümer der ‚HESCO Engineering and Construction Company‘, eines großen Ingenieur- und Bauunternehmens in Syrien. Er hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen.“
10 Am 5. Mai 2015 reichte der Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 6. März 2015 ein.
11 Am 28. Mai 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/837 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (
12 Mit Schriftsatz, der am 23. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, passte der Rechtsmittelführer die Klageschrift mit dem Ziel der Nichtigerklärung auch der Rechtsakte vom 28. Mai 2015 an (im Folgenden: erster Anpassungsschriftsatz).
13 Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (
14 Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte der Rat dem Rechtsmittelführer seine Absicht mit, ihn auf den fraglichen Listen zu belassen, und informierte ihn über die Änderung der ihn betreffenden Begründung. Der Rechtsmittelführer antwortete dem Rat über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. Mai 2016.
15 Mit den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 nahm der Rat den Namen des Rechtsmittelführers mit der folgenden Begründung in die Anhänge dieser Rechtsakte auf: „Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen. George Haswani hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen.“
16 Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, passte der Rechtsmittelführer die erstinstanzliche Klageschrift mit dem Ziel der Nichtigerklärung auch der Rechtsakte vom 27. Mai 2016 an (im Folgenden: zweiter Anpassungsschriftsatz oder zweiter Anpassungsantrag).
17 Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 legte der Rat seine Erklärungen zu diesem Schriftsatz vor.
18 In dem angefochtenen Urteil wies das Gericht in einem ersten Schritt den zweiten Anpassungsantrag der Klageschrift als unzulässig zurück, weil der zweite Anpassungsschriftsatz gemäß Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts die angepassten Klagegründe und Argumente zur Stützung der Nichtigkeitsanträge hätte benennen müssen.
19 Konkret hat das Gericht in den Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass, soweit sich der rechtliche Rahmen für die restriktiven Maßnahmen und/oder die Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert hätten, der Rechtsmittelführer seine Klagegründe und Argumente hätte anpassen müssen, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des Gerichts hat er dieses Erfordernis nicht erfüllt, denn in dem in Rede stehenden Anpassungsantrag sei lediglich die Ausdehnung der Anträge der Klageschrift beantragt worden, ohne unter Berücksichtigung der Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens, insbesondere der Einführung neuer Kriterien für die Aufnahme in die Liste, andere Erklärungen oder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte anzuführen.
20 Das Gericht hat auch den Antrag auf Schadensersatz des Rechtsmittelführers als unbegründet zurückgewiesen, da ein Schaden nicht nachgewiesen worden sei.
21 In einen zweiten Schritt gab das Gericht dem dritten Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler des Rates gerügt worden war, statt und erklärte die Rechtsakte vom 6. März 2015 und diejenigen vom 28. Mai 2015 für nichtig. Nach Ansicht des Gerichts stellten die im konkreten Fall vom Rat vorgelegten Informationen kein Bündel von Indizien dar, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend seien, und die es ermöglichten, die Richtigkeit der Gründe, die dem Rechtsmittelführer entgegengehalten worden seien, rechtlich hinreichend festzustellen, ohne dass der Rat Beweise vorgelegt habe, mit denen sich eine Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und dem syrischen Regime nachweisen lasse. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
22 In seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit diesem der Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 27. Mai 2016 für unzulässig erklärt, der Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen und der Rechtsmittelführer verurteilt wird, neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Rates zu tragen; – in der Sache zu entscheiden, die Streichung seines Namens in den Anhängen der genannten Rechtsakte anzuordnen und die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 zu benennen und für nichtig zu erklären; – den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen; – dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.
23 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und/oder als offensichtlich nicht begründet zurückzuweisen; – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
24 Gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat die Europäische Kommission, die Streithelferin in der ersten Instanz war, eine Rechtmittelbeantwortung eingereicht, in der sie sich den Anträgen des Rates anschließt und beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. IV. Würdigung
25 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel, das die Rn. 39 bis 47 des angefochtenen Urteils betrifft, auf fünf Rechtsmittelgründe. Drei dieser Rechtsmittelgründe betreffen im Wesentlichen die Nr. 1 des Tenors und rügen, das Gericht habe Art. 86 Abs. 4 und 5 seiner Verfahrensordnung verletzt, indem es seinen zweiten Anpassungsantrag als unzulässig zurückgewiesen habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird beantragt, die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 für nichtig zu erklären und den in der ersten Instanz beantragten Schadensersatz zu gewähren, während der fünfte Rechtsmittelgrund die Nrn. 4 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils betrifft, soweit das Gericht den Rechtsmittelführer verurteilt hat, einen Teil seiner eigenen Kosten und einen Teil der Kosten des Rates zu tragen.
26 Im Folgenden konzentriere ich mich auf die Prüfung der ersten drei Rechtsmittelgründe, denen meines Erachtens stattgegeben werden muss. Dagegen scheint der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 beantragt, offensichtlich unzulässig zu sein, weil diese beiden Rechtsakte in der ersten Instanz nicht angefochten wurden. Der fünfte Rechtsmittelgrund hängt entscheidend davon ab, ob die Klage vor dem Gericht durch den Gerichtshof entschieden werden kann. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass der Rechtsstreit meines Erachtens nicht entscheidungsreif ist. Somit bin ich der Meinung, dass die Sache an das Gericht zurückzuverweisen ist und die Kostenentscheidung vorbehalten werden muss ( A. Zu den ersten drei Rechtsmittelgründen: Verstoß gegen Art. 86 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
27 Der Rechtsmittelführer legt dar, dass Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts Letzterem nicht erlaube, den zweiten Anpassungsantrag für unzulässig zu erklären. Im Gegensatz zu Art. 86 Abs. 5 dieser Verordnung bestimme Abs. 4 des genannten Artikels in keinem Fall, dass die von einem Anpassungsschriftsatz erwarteten Elemente in dem Sinne vorgeschrieben seien, dass ihr Fehlen die Unzulässigkeit zur Folge habe. Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht könne die Anträge eines Anpassungsschriftsatzes nicht zurückweisen, ohne geprüft zu haben, ob dem Rechtsmittelführer eine Aufforderung zur Mängelbehebung durch die Kanzlei übersandt worden sei. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, erstreckt der Rechtsmittelführer die in Art. 86 Abs. 5 ausdrücklich genannte Verpflichtung, nach der der Kanzler zur Behebung des Mangels der Nichtvorlage des die Anpassung rechtfertigenden Rechtsakts auffordern muss, bevor das Gericht gegebenenfalls den Anpassungsschriftsatz für unzulässig erklären kann, auf Art. 86 Abs. 4. Im Übrigen trägt der Rechtsmittelführer vor, dass der Satzteil „erforderlichenfalls“ in Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts bedeute, dass der Anpassungsschriftsatz angepasste Klagegründe und Argumente nur dann enthalten müsse, wenn diese notwendig seien, d. h. nur, wenn die angefochtenen Beschlüsse sich über einfache Formulierungsunterschiede hinaus wesentlich unterschieden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers erforderte die in den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 erfolgte Änderung der Gründe für die Aufnahme in die Liste im Gegensatz zur vom Gericht getroffenen Entscheidung keine Anpassung der Klagegründe und Argumente der Klageschrift der ersten Instanz.
28 Einleitend trägt der Rat, unterstützt von der Kommission vor, dass der Rechtsmittelführer die Vorschriften des Unionsrechts, deren Verletzung dem Gericht vorgeworfen werde, rechtlich nicht hinreichend spezifiziere, was die Unzulässigkeit der ersten drei Rechtsmittelgründe zur Folge habe. Die Kommission führt ergänzend aus, dass der Rechtsmittelführer dadurch, dass er vorbringe, die Gründe für die Aufnahme in die Liste hätten sich nicht geändert, beabsichtige, die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage zu stellen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei.
29 In der Sache selbst ist der Rat der Ansicht, dass sich die Frage der in Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Mängelbehebung nicht stelle, da dem zweiten Anpassungsschriftsatz sehr wohl die Rechtsakte beigefügt gewesen seien, die eine Anpassung der Klageschrift rechtfertigten, und folglich eine eventuelle Mängelbehebung nicht erforderlich sei. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung, dass der Betroffene angepasste Klagegründe und Argumente „erforderlichenfalls“ vorzulegen habe. Diese Pflicht sei individuell auf den Einzelfall anzuwenden, was erfordere, dass das Gericht hinsichtlich der Notwendigkeit, angepasste Klagegründe und Argumente vorzulegen, eine Sachprüfung vornehme. Insoweit ist der Rat der Ansicht, da das Gericht entschieden habe, dass die für den Rechtsmittelführer geltenden Kriterien und Gründe für die Aufnahme in die Liste mit den im zweiten Anpassungsschriftsatz genannten Rechtsakten geändert worden seien, habe der Rechtsmittelführer an eine Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens angepasste Klagegründe und Argumente vortragen müssen. Folglich sei es Sache des Rechtsmittelführers gewesen, im zweiten Anpassungsschriftsatz Argumente vorzutragen, die eine Sachdiskussion betreffend die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte vom 27. Mai 2016 einleiten könnten, und dem Rat zu ermöglichen, seine Verteidigung vorzubereiten.
30 Die Kommission schließt sich dem Rat an und fügt hinzu, der Rechtsmittelführer habe in seinem zweiten Anpassungsschriftsatz seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er einen Schriftsatz vorgelegt habe, der besonders lückenhaft gewesen sei und der in keiner Hinsicht den gestellten Anforderungen entspreche. 2. Bewertung
31 Vorab sind die vom Rat und der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit sogleich zurückzuweisen. Was die Einrede des Rates betrifft, besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht mit den ersten drei Rechtsmittelgründen vorwirft, insoweit gegen Art. 86 Abs. 4 und 5 seiner eigenen Verfahrensordnung verstoßen zu haben, als es in den Rn. 39 bis 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der zweite Anpassungsantrag als unzulässig zu betrachten sei, da er keine angepassten Klagegründe und Argumente enthalte.
32 Der Einwand der Kommission, der Rechtsmittelführer beanstande lediglich die tatsächliche Feststellung des Gerichts, dass der rechtliche Rahmen und die individuellen Gründe für die Aufnahme in die Liste geändert worden seien, überzeugt nicht. Insoweit ist hervorzuheben, dass der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Rechtsfolgen beanstandet, die das Gericht aus der Einführung der neuen Kriterien für die Aufnahme in die Liste und der Änderung der Aufnahmegründe für seinen Namen in Bezug auf die Auslegung von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts gezogen hat. Mit anderen Worten ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass die Feststellung der Änderung des maßgeblichen rechtlichen Rahmens und der individuellen Gründe für die Aufnahme in die Liste nicht ausreiche, um einen Schriftsatz zur Anpassung einer Klageschrift, der keine angepassten Klagegründe und Argumente gemäß Art. 86 Abs. 4 enthält, zurückzuweisen. Diese Frage ist durchaus eine Rechtsfrage, für die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels zuständig ist.
33 Nach diesen einleitenden Bemerkungen komme ich zum Kern des dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreits.
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich sind (
35 Der Gerichtshof hat jedoch zumindest eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen, nämlich die Möglichkeit der Parteien, ihre Anträge und ihr Vorbringen anzupassen, wenn während der Anhängigkeit der Rechtssache die angefochtene Entscheidung durch eine neue Handlung gleichen Gegenstands ersetzt oder geändert wird (
36 Diese Ausnahme ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege und mit Rücksicht auf das Erfordernis der Prozessökonomie gerechtfertigt, da dadurch vermieden wird, dass der Kläger eine neue Klage erheben muss. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das fragliche Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen (
37 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kodifizierung der oben genannten Rechtsprechung zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit (
38 Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt nämlich, dass, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen kann, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.
39 Abs. 4 dieses Artikels präzisiert, dass der Anpassungsschriftsatz nicht nur die angepassten Anträge enthalten muss, sondern auch „erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente“ (
40 Außerdem bestimmt Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass dem Anpassungsschriftsatz der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen ist. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.
41 Schließlich setzt nach Abs. 6 dieses Artikels der Präsident dem Beklagten unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.
42 In seinem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer unter Bezugnahme auf Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend, dass Letzteres den zweiten Antrag auf Anpassung der Klageschrift nicht für unzulässig habe erklären können, weil die Nichtvorlage angepasster Klagegründe und Argumente nicht ausdrücklich die Unzulässigkeit zur Folge habe. Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, selbst wenn man unterstelle, dass das Gericht den zweiten Anpassungsantrag wegen fehlender angepasster Klagegründe und Argumente für unzulässig erklären könne, hätte es jedenfalls gemäß Art. 86 Abs. 5 seiner Verfahrensordnung den Rechtsmittelführer zuvor auffordern müssen, die Mängel dieses Antrags zu beheben.
43 Diese Auffassung überzeugt mich nicht.
44 Was erstens das Hauptvorbringen betrifft, bin ich der Meinung, dass der Rechtsmittelführer Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts nur teilweise liest. Abs. 6 dieses Artikels gibt dem Gericht nämlich die Möglichkeit, den Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift, auch wenn dieser Schriftsatz dem Beklagten bekannt gegeben wurde, aus jedem anderen Grund als dem in Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Grund der Nichtvorlage des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts für unzulässig zu erklären. Mit anderen Worten zielt Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts mit dem Hinweis, das Gericht fordere den Beklagten auf, „unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift“, auf den Anpassungsschriftsatz zu erwidern, auf alle anderen Fallgestaltungen außer derjenigen ab, die spezifisch in Abs. 5 des genannten Artikels geregelt ist.
45 Würde man, wie der Rechtsmittelführer vorträgt, die Befugnis des Gerichts, den Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift für unzulässig zu erklären, allein auf den in Art. 86 Abs. 5 seiner Verfahrensordnung genannten Fall beschränken, würde dies z. B. bedeuten, dass es ihm verboten wäre, einen Schriftsatz für unzulässig zu erklären, der unter Nichtbeachtung der Frist in Art. 263 Abs. 6 AEUV eingereicht worden wäre, die in Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannt ist.
46 Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Rat dies so wollte, als er die Verfahrensordnung des Gerichts erlassen hat (
47 Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ist meines Erachtens so zu verstehen, dass das Gericht danach berechtigt ist, bei jedem Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zu entscheiden.
48 Zweitens bin ich entgegen dem hilfsweisen Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht der Ansicht, dass man aus Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ableiten kann, dass das Gericht, bevor es einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift für unzulässig erklärt, den Rechtsmittelführer zur Behebung oder Berichtigung der Mängel seines Schriftsatzes aufzufordern hat.
49 Zwar ist eine solche dem Gericht obliegende Aufforderung nicht auf den in Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich genannten Fall der fehlenden Vorlage des die Anpassung des Schriftsatzes rechtfertigenden Rechtsakts beschränkt.
50 Im Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 22 bis 27), hat der Gerichtshof nämlich ein Urteil des Gerichts aufgehoben, in dem dieses einen Antrag auf Anpassung der Klageschrift mit der Begründung für unzulässig erklärt hatte, dass dieser Antrag nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden war. Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn das Gericht der Auffassung war, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht mündlich gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift nicht die nach seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Formerfordernisse beachtet habe, „es … zumindest den Rechtsmittelführer auf seinen Fehler hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben [hatte], diesen zu berichtigen.“
51 Ohne die Möglichkeit des Gerichts zu beseitigen, einen solchen Verstoß gegen ein in seiner Verfahrensordnung vorgesehenes Formerfordernis mit der Unzulässigerklärung des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zu ahnden, hat der Gerichtshof diese Möglichkeit aber davon abhängig gemacht, dass das Gericht verpflichtet ist, den Rechtsmittelführer vorab aufzufordern, die Mängel des Antrags zu beheben oder diesen zu berichtigen.
52 Was für die Erstreckung anderer Formerfordernisse als dasjenige in Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts gilt, kann meines Erachtens jedoch nicht auf den Inhalt des Anpassungsschriftsatzes übertragen werden.
53 Ebenso wie nämlich das Gericht einen Kläger nicht auffordern kann, die Reichweite seiner Anträge auf einen neuen Rechtsakt auszudehnen, dessen Anpassung und somit Anfechtung dieser Kläger versäumt hat, kann es auch einen solchen Kläger nicht auffordern, seine Klagegründe und Argumente anzupassen (
54 Dieser Ansatz ergibt sich für den Unionsrichter von Amts wegen im Rahmen des Systems der Rechtmäßigkeitskontrollen der Unionsrechtsakte. Ich erinnere daran, dass charakteristisch für dieses System der Dispositionsgrundsatz ist, nach dem die Parteien das Initiativrecht für einen Prozess haben und den Umfang des Streitgegenstands festlegen mit der Folge, dass der Richter über alles entscheiden muss, was beantragt wird, und nur über das entscheiden darf, was beantragt wird (
55 Der Dispositionsgrundsatz findet seinen Ausdruck in verschiedenen Regeln, die das Verfahren vor den Unionsgerichten bestimmen, insbesondere in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, nach deren Wortlaut den Unionsgerichten eine Klageschrift vorzulegen ist, die u. a. den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss (
56 Für mich ist es ganz klar, dass ebendieser Grundsatz auch in Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts zum Ausdruck kommt, in dem die Elemente eines Anpassungsschriftsatzes aufgezählt sind, ebenso wie in Art. 76 der genannten Verfahrensordnung, der die Einreichung der Klageschrift betrifft. Das bedeutet, dass das Gericht die Autonomie der Parteien und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verletzen würde, wenn es einen Kläger aufforderte, die Mängel seines Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zu beheben und seine Klagegründe und Argumente anzupassen, obwohl der Kläger dies anfänglich nicht für erforderlich gehalten hat. Letztendlich hängt die Frage, ob und in welchem Umfang ein Kläger seine Ansprüche vor Gericht geltend macht, weitgehend von seinem eigenen Willen ab, und der Unionsrichter darf sich nicht an seine Stelle setzen.
57 Somit ist für die Befugnis des Gerichts, einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift, der keine angepassten Klagegründe und Argumente enthält, für unzulässig zu erklären, nicht erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zuvor zur Behebung der Mängel dieses Schriftsatzes aufgefordert wurde.
58 Dagegen bedeutet diese Befugnis nicht, dass das Gericht jeden Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift, der keine angepassten Klagegründe und Argumente enthält, unmittelbar zurückweisen kann.
59 Gemäß Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts setzt diese Befugnis voraus, dass das Gericht die Frage prüft, ob die Vorlage solcher angepassten Klagegründe und Argumente erforderlich ist.
60 Wie sowohl der Rechtsmittelführer in seinem dritten Rechtsmittelgrund als auch der Rat geltend machen, bedeutet „erforderlichenfalls“ im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, dass in jedem einzelnen Fall konkret geprüft wird, ob die Anpassung durch den Kläger notwendig ist (
61 Dieses Kriterium der „Erforderlichkeit“ ist im Licht der Ziele von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts zu sehen. Es würde nämlich dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie zuwiderlaufen, von einem Rechtsmittelführer, der seine Anträge angepasst hat, zu verlangen, dass er in seinem Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift Klagegründe und Argumente wiederholt, die mit denen identisch sind, die er gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt geltend gemacht hat.
62 Aus diesem Blickwinkel ist es erforderlich, angepasste Klagegründe und Argumente vorzulegen, wenn der Rechtsakt, der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigt, zwar den gleichen Gegenstand (
63 Ohne zu bestreiten, dass alle fraglichen Rechtsakte denselben Gegenstand haben, geht im vorliegenden Fall erstens jedoch aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht nur hervorgehoben oder festgestellt hat, dass die Gründe für die Aufnahme des Rechtsmittelführers geändert worden waren, ohne zu erklären, inwiefern sich die Rechtsakte vom 6. März 2015 (die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte) und die vom 28. Mai 2015 (die Rechtsakte, auf die sich der erste Anpassungsantrag bezog) einerseits und die Rechtsakte vom 27. Mai 2016 (die Rechtsakte, auf die sich der zweite Anpassungsantrag bezog) andererseits in wesentlichen Punkten unterschieden, so dass sie die Vorlage angepasster Klagegründe und Argumente erforderten.
64 In Rn. 42 ebendieses Urteils hat das Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass sich die Gründe für die Aufnahme und das Belassen des Namens des Rechtsmittelführers in dieser Liste geändert hätten; dabei beschränkte es sich darauf, in der genannten Randnummer und in Rn. 43 des angefochtenen Urteils die beiden Versionen der individuellen Gründe, die dem Rechtsmittelführer entgegengehalten wurden und die seine Aufnahme in die Listen rechtfertigten, umfassend zu zitieren.
65 Das Gericht hat aber keinen wesentlichen Unterschied zwischen den individuellen Gründen, die dem Rechtsmittelführer einerseits in den Rechtakten vom 6. März und 28. Mai 2015 und andererseits in denen vom 27. Mai 2016 entgegengehalten wurden, festgestellt. Im Übrigen ist bei der bloßen Lektüre dieser, in den Nrn. 9 und 15 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Zitate kein wesentlicher Unterschied bei diesen Gründen feststellbar.
66 Einen solchen wesentlichen Unterschied bei den individuellen Gründen für die Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Listen festzustellen, war meines Erachtens umso wichtiger, als das Gericht ausgeführt hat, dass der Rat weder die Rolle des Rechtsmittelführers als Vermittler bei den Kauf von Erdöl betreffenden Transaktionen noch eine tatsächliche Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und dem syrischen Regime belegt habe und auch keine ausreichenden Informationen über den an die Gesellschaft Stroytransgaz vergebenen öffentlichen Auftrag vorgelegt habe; hinsichtlich dieser Gründe steht fest, dass sie sowohl in den Rechtsakten vom 6. März 2015 und vom 28. Mai 2015, die das Gericht für nichtig erklärt hat, als auch in denjenigen vom 27. Mai 2016, die den zweiten Anpassungsantrag gerechtfertigt haben, genannt waren.
67 Wenn ich die Argumentation des Gerichts richtig verstehe, scheint zweitens eine einfache Änderung des rechtlichen Rahmens nach Einreichung der Klageschrift ausreichen zu können, um zu fordern, dass der Kläger seine Klagegründe und Argumente anpasst.
68 Das Gericht hat nämlich in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass der rechtliche Rahmen der restriktiven Maßnahmen mit den Rechtsakten vom 12. Oktober 2015 geändert worden sei. Sodann hat es in Rn. 44 des angefochtenen Urteils erneut darauf hingewiesen und daran erinnert, dass die ursprünglich geltenden Gründe durch die Gründe geändert und ersetzt worden seien, die in den Anhängen der Rechtsakte vom 27. Mai 2016 angegeben seien, und es hat ausgeführt, dass diese Rechtsakte u. a. Kriterien für die Aufnahme in die Liste berücksichtigt hätten, die durch die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 hinzugefügt worden seien, insbesondere dasjenige, dass „sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum führender Geschäftsleute stehen, die in Syrien tätig sind, eingefroren werden“. In Rn. 45 des angefochtenen Urteils kommt es zu dem Schluss, dass der Rechtsmittelführer, da die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 nach Einreichung der Klageschrift erlassen worden seien, die darin eingeführten Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht habe berücksichtigen können, um die ihm in den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 entgegengehaltenen Gründe anzufechten. Um den Vorschriften von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung zu genügen, müsse der Rechtsmittelführer seine Klagegründe und Argumente anpassen, um diese Kriterien für die Aufnahme zu berücksichtigen.
69 Zu keinem Zeitpunkt hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil erklärt und erst recht nicht bewiesen, dass die Änderung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste einen wesentlichen Unterschied bei den Gründen für die Aufnahme und das Belassen des Namens des Rechtsmittelführers in der Liste mit sich bringt.
70 Insbesondere erläutert das Gericht nicht den Zusammenhang zwischen Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255, in dem es heißt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum der „Personen stehen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen“, eingefroren werden, und Art. 28 Abs. 2 dieses Beschlusses, der mit dem Beschluss 2015/1836 vom 12. Oktober 2015 hinzugefügt wurde und der präzisiert, dass insbesondere die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum „führender in Syrien tätiger Geschäftsleute sind, eingefroren werden“.
71 Eine solche Erläuterung wäre meines Erachtens deshalb besonders nötig gewesen, weil das Gericht einerseits die Rechtsakte vom 6. März 2015 und vom 28. Mai 2015 mit der Begründung für nichtig erklärte, dass der Rat keinen Beweis vorgelegt habe, der eine Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und dem syrischen Regime habe untermauern oder bestätigen können, d. h. letztendlich wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1, und weil andererseits das die Geschäftsleute in Art. 28 Abs. 2 dieses Beschlusses charakterisierende Merkmal „führend“ nur eine einfache Präzisierung der nach Abs. 1 dieses Artikels erforderlichen Verbindung zwischen der betroffenen Person und dem syrischen Regime darstellen kann.
72 Eine Änderung der Kriterien für die Aufnahme nach Einreichung der Klageschrift war also nicht ausreichend dafür, dass der Rechtsmittelführer seine Klagegründe und Anträge anpassen muss. Hierüber anders zu entscheiden, in dem Sinn, in dem das Gericht entschieden hat, würde bedeuten, dass jeder Anpassungsschriftsatz – der definitionsgemäß in der Folge eines nach Einreichung der Klageschrift erlassenen Rechtsakts eingereicht wird – angepasste Klagegründe und Argumente enthalten müsste, was offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut („erforderlichenfalls“) und zu den Zielen von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts stünde.
73 Somit ist die Forderung des Gerichts in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, der Rechtsmittelführer müsse hinsichtlich der Nichtigkeitsgründe zur Stützung der Klage neue Erklärungen, Tatsachen und rechtliche Ausführungen vortragen, und zwar „unter Berücksichtigung der Änderung des anwendbaren rechtlichen Rahmens, insbesondere der Einführung neuer Aufnahmekriterien und der Änderung der ihm entgegengehaltenen Gründe“, meines Erachtens nicht ausreichend begründet.
74 Unter diesen Umständen schlage ich vor, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit darin der zweite Antrag zur Anpassung der Klageschrift, die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug eingereicht wurde, als unzulässig zurückgewiesen wird. B. Zum vierten Rechtsmittelgrund
75 Im Rahmen seines vierten Rechtsmittelgrundes beantragt der Rechtsmittelführer erstens festzustellen, dass die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015, nach denen die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz und Eigentum von „führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind“, stehen, eingefroren werden, rechtswidrig sind, weil eine so breite und vage Einstufung, die eine Vielzahl von Personen einschließe, offensichtlich gegen Kapitel VI der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Zweitens beantragt er Schadensersatz in Höhe von 700000 Euro als Entschädigung für alle Beeinträchtigungen.
76 Diese Anträge sind meines Erachtens eindeutig unzulässig.
77 Was den ersten Antrag betrifft, ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann.
78 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (
79 Wie der Rat zutreffend geltend gemacht hat, ist festzustellen, dass die beantragte Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 im ersten Rechtszug nicht beantragt wurde. Folglich ist diese Rüge des vierten Rechtsmittelgrundes unzulässig.
80 Der Schadensersatzantrag muss genauso behandelt werden. Der Rechtsmittelführer hat nämlich keinesfalls die Gründe bestritten, mit denen das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils seinen in der ersten Instanz gestellten Schadensersatzantrag zurückgewiesen hat. Außerdem trägt der Rechtsmittelführer nichts vor, das seinen Antrag, der darauf gerichtet ist, dass der Gerichtshof ihm die beantragte Entschädigung gewährt, stützt. C. Zur Klage vor dem Gericht
81 Wie ich bereits in den Nrn. 73 und 74 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, schlage ich dem Gerichtshof vor, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, da das Gericht nicht ausreichend begründet hat, warum es den zweiten Antrag auf Anpassung der Klageschrift für unzulässig gehalten hat.
82 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
83 Das ist hier meines Erachtens nicht der Fall. Das Gericht hat nämlich den zweiten Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift ohne Anhörung der Parteien zur Wesentlichkeit der Unterschiede, die einerseits zwischen den Rechtsakten vom 6. März 2015 (die ursprünglich angefochten waren) und vom 28. Mai 2015 (auf die sich der erste Anpassungsantrag bezog) und andererseits denjenigen vom 27. Mai 2016 (auf die sich der zweite Anpassungsantrag bezog) im Licht der Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 (die die Aufnahmekriterien geändert haben) bestehen, als unzulässig zurückgewiesen. Es muss deshalb die Parteien zu dieser Frage anhören und alle Rechtsfolgen daraus ziehen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Gericht zurückzuverweisen. V. Ergebnis
84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T‑231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit sie die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit des zweiten Antrags auf Anpassung der Klageschrift, die der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug eingereicht hat, betrifft. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.