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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.2018 – C-572/17
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2018:796
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 3. Oktober 2018 ( Rechtssache C‑572/17 Riksåklagaren gegen Imran Syed (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Oberster Gerichtshof, Schweden]) „Vorabentscheidungsersuchen – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Informationsgesellschaft – Verbreitungsrecht – Verletzung – Kleidungsstücke mit Zeichen, die mit eingetragenen Unionsmarken identisch sind oder diesen ähneln – Lagerung zu gewerblichen Zwecken – Vom Ladenlokal getrennte Lagerung“
1 Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) muss über eine Revision entscheiden, die gegen ein Urteil in zweiter Instanz eingelegt wurde. Mit diesem war ein Händler verurteilt worden, weil er eine bestimmte Anzahl von Textilprodukten, die ohne Genehmigung der Rechtsinhaber urheberrechtlich geschützte Rockmusik-Bilder und ‑Motive aufwiesen, in seinem Ladenlokal verkauft und in seinen Lagerräumen aufbewahrt hatte, wobei ein Lagerraum an das Ladenlokal angeschlossen war und ein anderer in einem Vorort von Stockholm lag.
2 Bei den Fragen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof vorgelegt hat, geht es um die Grenzen eines der Urheberrechte, nämlich des in der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Rechts, die Verbreitung des Werks oder eines Vervielfältigungsstücks an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten ( I. Rechtlicher Rahmen A. Internationales Recht
3 Der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) (im Folgenden: WCT) wurde mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (
4 Art. 6 bestimmt: „(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkauf des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.“ B. Unionsrecht. Richtlinie 2001/29 (
5 Ihr neunter Erwägungsgrund sieht vor: „Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …“
6 Der elfte Erwägungsgrund lautet: „Eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren.“
7 Im 28. Erwägungsgrund heißt es: „Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. …“
8 Art. 4 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. (2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“ C. Nationales Recht. Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (
9 Nach diesem Gesetz kann eine „Handlung“, mit der gegen ein Urheberrecht verstoßen wird, u. a. darin bestehen, dass ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwertet wird, indem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und zwar insbesondere wenn Exemplare des Werks zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Verleih angeboten oder auf andere Weise an die Öffentlichkeit verbreitet werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 des schwedischen Urhebergesetzes).
10 Gemäß § 53 des Urhebergesetzes wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer in Bezug auf ein literarisches oder künstlerisches Werk durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegen das gemäß den Kapiteln 1 und 2 an dem Werk bestehende Urheberrecht verstößt. II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof A. Sachverhalt
11 Herr Syed betrieb in Gamla Stan, Stockholm, ein Geschäft, in dem er u. a. Kleider und Accessoires mit Rockmusik-Motiven verkaufte. Dabei handelte es sich um Raubkopien, durch die die Marken- und Urheberrechte der Rechtsinhaber verletzt wurden. Die Waren befanden sich nicht nur im Ladenlokal, sondern auch in einem an dieses Lokal angeschlossenen Lagerraum sowie in einem Lager in Bandhagen, einem Stadtteil im Süden von Stockholm.
12 Nachdem er wegen Verstößen gegen das Markenrecht und das Urhebergesetz öffentlich angeklagt worden war, erklärte Herr Syed vor dem Tingsrätt (Gericht erster Instanz, Schweden), die Vorräte des Ladens seien in regelmäßigen Abständen durch Waren aus den beiden Lagern ergänzt worden.
13 Dem Riksåklagar (schwedische Staatsanwaltschaft) zufolge liegt ein doppelter Verstoß vor: – Einerseits habe der Angeklagte gegen das Markenrecht verstoßen, indem er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit des Verkaufs von Kleidungsstücken und Accessoires Zeichen benutzt habe, die mit eingetragenen Unionsmarken identisch oder diesen ähnlich seien. Der Verstoß bestehe in der Einfuhr der Waren nach Schweden, deren Angebot zum Verkauf im Ladenlokal und der Lagerung der Waren für gewerbliche Zwecke im Ladenlokal, im angeschlossenen Lagerraum und in der Halle in Bandhagen ( – Zum anderen habe er auch gegen das Urheberrecht verstoßen, indem er Kleidung und Produkte mit urheberrechtlich geschützten Bildern rechtswidrig an die Öffentlichkeit verbreitet habe. Der Verstoß bestehe in dem Angebot von Waren zum Verkauf oder in ihrer sonstigen Verbreitung an die Öffentlichkeit in dem Ladenlokal, in dem angeschlossenen Lagerraum und in dem Lager in Bandhagen. Jedenfalls liege ein Versuch oder die Vorbereitung eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz vor.
14 Das Gericht erster Instanz verurteilte Herrn Syed in Bezug auf alle gefundenen Waren wegen Verstößen gegen das Markenrecht, außerdem für Verstöße gegen das Urhebergesetz in Bezug auf die im Ladenlokal ausgestellten Waren und in Bezug auf die Waren in den Lagern (599 Kleidungsstücke), soweit sich identische Waren im Ladenlokal befanden. Herr Syed wurde zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt.
15 Nach Meinung des Gerichts erster Instanz beschränkte sich das von Herrn Syed abgegebene Angebot zum Verkauf nicht nur auf diejenigen Produkte, die sich im Ladenlokal befanden, sondern umfasste auch die identischen Waren in den beiden Lagern. In Bezug auf die Waren, die nur in den Lagern gefunden wurden, von denen sich jedoch keine identischen Waren im Ladenlokal befanden, sprach es Herr Syed jedoch frei, da er diese Waren nicht zum Verkauf angeboten habe und auch kein Versuch und keine Vorbereitung eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz vorliege.
16 Das Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht Stockholm, Rechtsmittelgericht in Patent- und Markensachen, Schweden), bei dem Herr Syed Berufung einlegte, gab dieser teilweise statt und sprach ihn bezüglich des Verstoßes gegen das Urheberrecht an den Waren, die sich in den beiden Lagern befanden und mit den im Ladenlokal verkauften Waren identisch waren, frei.
17 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte Herr Syed die Waren zwar gelagert, um sie zu verkaufen, allerdings noch nicht zum Verkauf angeboten und auch nicht auf andere Weise an die Öffentlichkeit verbreitet. Der Besitz der Waren in den Lagern stelle daher weder einen Versuch noch eine Vorbereitung einer Straftat dar. Herrn Syed sei somit nur in Bezug auf diejenigen Kleidungsstücke, die sich im Ladenlokal befunden hätten, ein Verstoß gegen das Urhebergesetz vorzuwerfen. Das Berufungsgericht verurteilte Herrn Syed daher zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und setzte die Geldstrafe auf 60 Tagessätze herab.
18 Die Staatsanwaltschaft war mit dem Berufungsurteil nicht einverstanden und legte dagegen ein Rechtsmittel beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) ein. Ihrer Ansicht nach umfasst das Angebot von Waren zum Verkauf in einem Ladenlokal auch ein Angebot zum Kauf entsprechender Waren, die sich im Lager befinden. Daher beantragte sie die Verurteilung von Herrn Syed wegen eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz auch in Bezug auf die 599 Produkte, die in den Lagern gefunden wurden, soweit sich identische Waren im Ladenlokal befanden. Hilfsweise beantragte sie seine Verurteilung wegen des Versuchs der Urheberrechtsverletzung, legte ihm jedoch nicht mehr die Vorbereitung einer Straftat zur Last.
19 Herr Syed machte dagegen geltend, dass eine Verletzung des Verbreitungsrechts durch das Angebot zum Verkauf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein aktives Tätigwerden gegenüber der Öffentlichkeit im Allgemeinen voraussetze, das auf die Übereignung jedes einzelnen Gegenstands gerichtet sein müsse. Darunter auch den Einkauf und die Lagerung von Waren zu subsumieren, gehe zu weit und sei nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit vereinbar.
20 Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) führt aus, die Regierung habe im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29 in das nationale Recht erläutert, dass eine Handlung nicht vollendet sein müsse, um vom Anwendungsbereich des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfasst zu sein. Vielmehr reiche es aus, dass ein Exemplar beispielsweise durch eine Marketingmaßnahme angeboten werde. Er weist ferner darauf hin, dass weder das Urhebergesetz noch die Richtlinie 2001/29 ein ausdrückliches Verbot enthielten, zum Verkauf bestimmte geschützte Waren zu lagern (
21 Aus dem Urteil Dimensione Direct Sales und Labianca ( B. Vorlagefragen
22 Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann, wenn in einem Ladenlokal Waren mit geschützten Motiven rechtswidrig zum Verkauf angeboten werden, ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht des Urhebers gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, die Verbreitung dieser Waren zu erlauben oder zu verbieten, auch in Bezug auf solche Waren mit identischen Motiven vorliegen, die sich in einem Lager der diese Waren anbietenden Person befinden? 2. Kommt es dabei darauf an, ob die Waren in einem an das Ladenlokal angeschlossenen Lagerraum oder an einem anderen Ort gelagert werden? C. Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 28. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Nur die Staatsanwaltschaft und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für erforderlich gehalten. III. Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien
24 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, die ihren vor dem vorlegenden Gericht vertretenen Standpunkt bestätigt, müssen die Folgen berücksichtigt werden, die eine zu enge Auslegung des Verbreitungsrechts für die Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG (
25 Ein Händler, der in seinen Räumlichkeiten Waren mit urheberrechtlich geschützten Motiven lagere, verfolge einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck (
26 Die Staatsanwaltschaft schlägt daher vor, auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die streitigen Waren das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verletzen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Waren in einem an das Ladenlokal angeschlossenen Lagerraum oder an einem anderen Ort gelagert würden.
27 Nach Meinung der Kommission ist bei der Untersuchung der Vorlagefragen zunächst das Urteil Dimensione Direct Sales, konkret die Prämisse, dass der Urheber das Recht hat, die Verbreitung der mit seinem Werk versehenen Produkte in beliebiger Form an die Öffentlichkeit zu verbieten, sowie der Begriff der „Verbreitung“ als autonomer unionsrechtlicher Begriff heranzuziehen (
28 Aus diesen Prämissen sei abzuleiten, dass die in anderen Räumlichkeiten als dem Ladenlokal gelagerten Waren das Verbreitungsrecht des Urhebers verletzten, sofern nachgewiesen werde, dass sie zum Verkauf angeboten oder bei den Verbrauchern beworben würden. Dies beantworte jedoch nicht wirklich die Fragen des vorlegenden Gerichts, bei denen es vielmehr darum gehe, ob die gelagerten Waren mit den tatsächlich im Ladenlokal angebotenen Waren gleichgesetzt werden könnten, und zwar unabhängig davon, ob sie verkauft oder beworben würden.
29 Die Kommission lehnt eine solche Gleichsetzung ab, da damit allein aufgrund der Tatsache, dass identische Ware in der Öffentlichkeit verkauft worden seien, die gewerbliche Bestimmung der in den Lagern befindlichen Waren von vornherein vorausgesetzt werde. Es müsse daher geprüft werden, welche Absichten der Betroffene mit den Waren in geschäftlicher Hinsicht verfolgt habe.
30 Die gewerbliche Bestimmung der Waren lasse sich anhand eines Bündels von Kriterien feststellen: a) die Identität der Waren mit anderen Waren, die urheberrechtlich geschützt seien und im Ladenlokal zum Verkauf angeboten würden; b) eine physische, finanzielle oder administrative Verbindung zwischen dem Lager und dem Ladenlokal und c) die regelmäßige Versorgung des Ladenlokals mit Waren aus dem Lager. IV. Würdigung A. Vorbemerkung
31 Die Vorlagefragen wurden im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Syed gestellt, was mich zu einer Vorbemerkung verpflichtet. Der schwedische Gesetzgeber hat in § 53 des Urhebergesetzes den Tatbestand des Verstoßes gegen das Urheberrecht an einem künstlerischen oder literarischen Werk aufgenommen und sich dabei auf andere Bestimmungen desselben Gesetzes bezogen. Zumindest in seinem Wortlaut bezieht sich das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Richtlinie 2001/29.
32 Der europäische Gesetzgeber hat in diesem Bereich keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, Straftaten festzulegen oder die strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen oder zu harmonisieren (Art. 83 Abs. 1 und 2 AEUV). In Ermangelung solcher Regelungen kann der Gerichtshof zwar dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung der Richtlinie 2001/29 geben, aber nicht in die Erörterung von Gesichtspunkten des Strafrechts eines Mitgliedstaats eintreten, da es, wie ich wiederholen möchte, in diesem Bereich keine Harmonisierungsvorschriften gibt.
33 In der Richtlinie 2004/48 sind nur „zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“ (Art. 16) zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehen. Obwohl es in der Richtlinie heißt, dass „in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar[stellen]“ (
34 Vor dem vorlegenden Gericht hat Herr Syed seine Befürchtung zum Ausdruck gebracht, der Gerichtshof könnte aufgrund des Umstands, dass die Strafrechtsnorm für die Ausgestaltung des Straftatbestands auf die Zivilrechtsnorm verweise, den Verbreitungsbegriff zu weit auslegen und unter Verstoß gegen den Grundsatz der restriktiven Fassung von Straftatbeständen die gelagerte, jedoch noch nicht verkaufte Ware darunter subsumieren.
35 Mir scheint, dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Gerichtshof muss Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unabhängig von den Folgen auslegen, die das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt des schwedischen Strafrechts daraus ableiten mag (
36 In der Bemerkung von Herrn Syed steckt in Wirklichkeit eine Kritik an der Formulierung des Straftatbestands in § 53 des Urhebergesetzes. Diese Kritik richtet sich gegen eine vermeintliche Verletzung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit, da die Vorschrift nicht den für strafrechtliche Vorschriften geltenden Bestimmtheitsgrundsatz wahre.
37 Dieses Vorbringen hat, wie ich noch einmal betonen möchte, nichts mit dem Vorabentscheidungsverfahren zu tun und ist daher nicht zu berücksichtigen. Der Gerichtshof muss sich bei dem Dialog, den er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens mit den nationalen Gerichten führt, darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerten Verbreitungsrechts zu geben. B. Zu den Vorlagefragen
38 Den Ausführungen in der Vorlageentscheidung zufolge handelt Herr Syed ohne Genehmigung der Rechtsinhaber mit Waren, die mit Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Werke versehen sind. Um besser abgrenzen zu können, auf welchen Sachverhalt sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, ist Folgendes festzustellen: – Ein Teil der Raubkopien wurde im Ladenlokal von Herrn Syed zum Verkauf angeboten, der dafür in erster und zweiter Instanz verurteilt wurde, was vom Revisionsgericht nicht in Frage gestellt wird. – Ein anderer Teil dieser Produkte (konkret 599 Kleidungsstücke, die mit den im Ladenlokal ausgestellten Kleidungsstücken identisch waren) befand sich in den Lagern von Herrn Syed. – Die restlichen Raubkopien befanden sich ebenfalls in den Lagern, wurden jedoch nicht zum Verkauf angeboten und waren auch nicht mit den im Ladenlokal ausgestellten Kleidungsstücken identisch.
39 Das vorlegende Gericht fragt, ob das Verbreitungsrecht auch die zweite Produktkategorie umfasst, d. h. die Produkte, die die gleichen „geschützten Motive“ wie die im Ladenlokal verkauften Produkte aufweisen, jedoch in anderen Räumen aufbewahrt werden. Außerdem möchte es wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, wie weit das Lager entfernt ist (das eine ist an das Ladenlokal angeschlossen, und das andere befindet sich in einem Vorort im Süden von Stockholm).
40 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind nach einer Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs besser zu verstehen. Daher werde ich diese Rechtsprechung im Folgenden zusammenfassen.
41 Im Urteil Peek & Cloppenburg (Le Corbusier) entworfen wurden und urheberrechtlich geschützt sind, aber ohne Genehmigung des Rechtsinhabers (eines Polstermöbelherstellers) hergestellt worden waren.
42 Der Gerichtshof antwortete im Wesentlichen, dass unter den Begriff der Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift nur „Handlungen fallen, die mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden sind“ (
43 In zwei späteren Urteilen erweiterte er den Begriff der Verbreitung jedoch, so dass dieser Begriff auch Handlungen erfasst, die über die bloße Eigentumsübertragung hinausgehen.
44 So ging es im Urteil Donner (
45 Da sich die Verbreitung an die Öffentlichkeit „durch eine Reihe von Handlungen aus[zeichnet], die zumindest vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reichen“, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Händler „für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich [ist], die zu einer ‚Verbreitung an die Öffentlichkeit‘ in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind. Ihm kann ebenfalls jede derartige von einem Dritten vorgenommene Handlung zugerechnet werden, wenn der betreffende Händler speziell die Öffentlichkeit des Bestimmungsstaats ansprechen wollte und ihm das Verhalten dieses Dritten nicht unbekannt sein konnte“ (
46 In der Rechtssache Dimensione Direct Sales wurde die Frage erörtert, „ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund des Angebots oder der Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist“ (
47 Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung entschied der Gerichtshof, dass der Inhaber der Urheberrechte die Werbung des Verkäufers (der die gefälschten Gegenstände auf seiner Website, in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in einem Werbeprospekt anbot) verbieten kann. Konkret stellte der Gerichtshof fest: – „Eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder eine zu nichts verpflichtende Werbung für einen Schutzgegenstand gehören ebenfalls zur Kette der Handlungen, mit denen der Verkauf dieses Gegenstands zustande kommen soll ( – Es ist „unerheblich …, dass auf diese Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungsstücken folgt“ (
48 Der Gerichtshof verneinte demnach, dass die Verletzung des Verbreitungsrechts eine auf die Werbung folgende Handlung voraussetzt, mit der das Eigentum an dem geschützten Werk oder seinem Vervielfältigungsstück an den Erwerber übertragen wird.
49 Dieser Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof den Begriff der Verbreitung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 immer weiter ausgedehnt hat. War zunächst nur die Eigentumsübertragung erfasst, sind nunmehr auch Handlungen einbezogen, die der Vorbereitung des Verkaufs des Gegenstands dienen, wie das Angebot des Händlers (direkt oder über seine Website), oder aber seiner Durchführung, wie z. B. der Transport der Ware durch einen Dritten.
50 Logischerweise sind die vom Gerichtshof vertretenen Lösungen (
51 Bei der Prüfung, wie weit das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerte ausschließliche Recht des Urhebers, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form zu verbieten, reicht, kann es nützlich sein, auf den wirtschaftlichen Hintergrund des Begriffs des „Vertriebs“ eines Produkts einzugehen. In der Handelspraxis wird „Vertrieb“ definiert als sämtliche Handlungen, Vorgänge und Verhältnisse, die ein Produkt von der Herstellung bis zur abschließenden Nutzung durchläuft, was sowohl einen späteren Herstellungsprozess als auch die abschließende Übergabe an den Verbraucher umfassen kann (
52 Es ist jedoch zweifelhaft, ob das in der Richtlinie 2001/29 verankerte ausschließliche Recht, die Verbreitung zu genehmigen oder zu verbieten, unter dem hier wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt so weitreichend ist. Gegen die Auffassung, dass bereits die erste Übertragung (vom Hersteller auf einen Großhändler) unter dieses Recht falle, ließe sich einwenden, dass dieses Vorrecht des Urheberrechtsinhabers nur die Transaktion zwischen dem Einzelhändler und dem Endverbraucher berührt (
53 Angesichts der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen (
54 Es ist unstreitig, dass Herr Syed Einzelhändler ist und an Endverbraucher verkauft. Er wird somit am letzten Segment der Vertriebskette tätig, bei dem das Recht des Urhebers greift, die Verbreitung seiner geschützten Werke zu genehmigen oder zu verbieten. Davon ausgehend ist nach dem Umfang dieses Rechts zu fragen, wenn sich Waren, die mit den im Ladenlokal ausgestellten Waren identisch sind, in den Lagern des Verkäufers befinden.
55 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung zu den für die Verbreitung typischen Handlungen „zumindest“ der Kaufvertrag und die Übergabe des erworbenen Gegenstands an den Käufer (
56 Die Waren werden im Schaufenster oder im Inneren des Ladenlokals ausgestellt, um möglichst viele von ihnen zu verkaufen. Davon darf man bei jedem Händler ausgehen. Die im Ladenlokal befindlichen Kleidungsstücke (im vorliegenden Fall die T‑Shirts mit Rockmusik-Motiven) vertreten pars pro toto den restlichen Lagerbestand. Zwischen den ausgestellten und den gelagerten Kleidungsstücken besteht eine direkte Verbindung, nämlich das aktive Tätigwerden mit dem Ziel ihres Verkaufs.
57 Daher bin ich der Ansicht, dass sich das Recht, die Verbreitung der Gegenstände mit den urheberrechtsverletzenden Reproduktionen zu verbieten, nicht nur auf die bereits im Ladenlokal befindlichen Gegenstände erstreckt, sondern auch auf diejenigen Gegenstände, die die gleichen Reproduktionen aufweisen und in den Lagern des Verkäufers aufbewahrt werden, um später in das Ladenlokal gebracht zu werden.
58 Diese Auslegung entspricht dem in Art. 6 Abs. 1 WCT verankerten Mindestschutz, der den Verkauf vorbereitende Handlungen erfasst (
59 Darüber hinaus wird auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der Vorschrift sichergestellt, mit der das Inverkehrbringen von unter Verletzung der Urheberrechte hergestellten Waren verhindert werden soll, indem präventiv die Befugnis zur Kontrolle der Verbreitung des Werks und seiner Vervielfältigungsstücke gewährt wird. Wenn diese Kontrolle nur ausgeübt werden könnte, wenn der Verkauf erfolgt ist, und sich die Wahrnehmung des Verbreitungsrechts damit auf die einzelnen Rechtsgeschäfte fokussieren würde (was die Auffassung von Herrn Syed zu sein scheint), würde ein wirksamer Schutz dieses Rechts aufgrund der Schwierigkeiten, Ort und Zeit des Verkaufs der Waren, insbesondere der gelagerten Waren, festzustellen, de facto verhindert.
60 Obwohl ich mit der Kommission darin übereinstimme, dass sich im vorliegenden Fall die Verkaufsabsicht daraus ableiten lässt, dass im Ladenlokal Waren angeboten wurden und sich gleichzeitig identische Waren in den Lagern befanden, halte ich es nicht für erforderlich, einen Test wie den von der Kommission vorgeschlagenen, der mir zu unflexibel erscheint, als allgemeinen Prüfungsmaßstab aufzustellen. Insbesondere kann eine Prüfung auf eine (physische, finanzielle oder administrative) Verbindung zwischen dem Ladenlokal und dem Lager zu formalistisch sein, ganz abgesehen davon, dass auch nicht erläutert wird, wie eine solche Verbindung nachgewiesen werden soll.
61 Angesichts der engen Verbindung zwischen den Kleidungsstücken, die Herr Syed im Ladenlokal verkaufte, und den Kleidungsstücken, die er in den Lagern aufbewahrte, sowie angesichts seiner Eigenschaft als Händler bin ich vielmehr der Ansicht, dass die Lagerung bereits Bestandteil der zum Verkauf führenden Handlungskette war. Im Ergebnis ist also das Recht, die Verbreitung zu verbieten oder zu genehmigen, als eine dem Urheberrecht innewohnende Befugnis auch auf die im Lager befindlichen Produkte zu erstrecken.
62 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wie weit das Lager entfernt ist. Nichts hindert Herrn Syed daran (sondern es ist vielmehr logisch und entspricht dem gesunden Menschenverstand), dass er dann, wenn er in dem an das Ladenlokal anschließenden Lager nicht über die vom Kunden gewünschte Größe oder Farbe verfügt, sich verpflichtet, die gewünschte Ware innerhalb relativ kurzer Zeit aus dem Lager im Stadtteil Bandhagen zu holen. Der Sachverhalt lässt sich auch hier unter die Kette der Handlungen subsumieren, die auf den Verkauf dieses Gegenstands abzielen.
63 Auf das Strafverfahren vor den schwedischen Gerichten zurückkommend möchte ich noch einmal betonen, dass sich die hier vorgeschlagene Antwort streng im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2001/29 hält. Für die Klärung, ob eine strafbare Handlung vorliegt und wie schwer sie ist, sind, ausgehend von den Tatbeständen und den Definitionen der einzelnen Etappen des iter criminis nach nationalem Recht (Entschlussfassung, vorbereitende Handlungen, ausführende Handlungen, Versuch und Vollendung), ausschließlich die schwedischen Gerichte zuständig. V. Ergebnis
64 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass das in dieser Vorschrift verankerte ausschließliche Recht, die Verbreitung des Originals eines Werks oder von Vervielfältigungsstücken davon an die Öffentlichkeit in beliebiger Form zu erlauben oder zu verbieten, auch Waren erfasst, die in den Lagern eines Händlers aufbewahrt werden und geschützte Motive aufweisen, die mit denjenigen auf Waren, die der Händler in einem eigenen Ladenlokal zum Verkauf anbietet, identisch sind. In diesem Zusammenhang kommt der Entfernung zwischen den Lagern und dem Ladenlokal keine Bedeutung zu.