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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.2018 – C-389/17

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2018:817

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 4. Oktober 2018 ( Rechtssache C‑389/17 „Paysera LT“ UAB, vormals „EVP International“ UAB, Beteiligte: Lietuvos bankas (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – E‑Geld-Institute – Richtlinie 2009/110/EG – Eigenmittelvorschriften – Mittelanforderungen für die Ausübung von Tätigkeiten, die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen – Begriff ‚Tätigkeit, die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung steht‘ – Ausgabe von E‑Geld an den Verkäufer zum Nennwert der entgegengenommenen Geldbeträge“

1 Ist E‑Geld Falschgeld oder gar Fakegeld (

2 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) bezieht sich auf die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/110/EG ( I. Rechtlicher Rahmen A. E‑Geld‑II-Richtlinie

3 Im elften Erwägungsgrund der E‑Geld‑II-Richtlinie heißt es: „Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E‑Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E‑Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E‑Geld-Institute Geldbeträge der E‑Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E‑Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E‑Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.“

4 Gemäß Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „E‑Geld“„jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E‑Geld-Emittenten angenommen wird“.

5 Art. 5 („Eigenmittel“) Abs. 2 und 3 der E‑Geld‑II-Richtlinie bestimmt: „(2) Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen, werden die Eigenmittelanforderungen eines E‑Geld-Instituts nach einer der drei in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B oder C) berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Für die Ausgabe von E‑Geld werden die Eigenmittelanforderungen eines E‑Geld-Instituts nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet. E‑Geld-Institute verfügen stets über einen Bestand an Eigenmitteln, der mindestens genauso hoch ist wie die Summe der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Erfordernisse. (3) Methode D: Die Eigenmittel eines E‑Geld-Instituts für die Ausgabe von E‑Geld müssen sich mindestens auf 2 % des durchschnittlichen E‑Geld-Umlaufs belaufen.“

6 Art. 6 („Tätigkeiten“) der E‑Geld‑II-Richtlinie sieht in seinem Abs. 1 Buchst. a vor: „(1) Neben der Ausgabe von E‑Geld sind den E‑Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste“.

7 Art. 11 („Ausgabe und Rücktauschbarkeit“) der E‑Geld‑II-Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E‑Geld-Emittenten E‑Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgeben. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E‑Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E‑Geldes auf Verlangen des E‑Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.“ B. Richtlinie 2007/64/EG

8 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG ( „3. ‚Zahlungsdienst‘ [bezeichnet] jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit; … 5. ‚Zahlungsvorgang‘ [bezeichnet] die bzw. de[n] vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste[(n)] Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“.

9 Art. 8 („Berechnung der Eigenmittel“) der Richtlinie über Zahlungsdienste sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor: „(1) Ungeachtet des Anfangskapitals gemäß Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt, berechnet wird: Methode A Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen. Methode B Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht: a) 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR plus b) 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR plus c) 1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR plus d) 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR plus e) 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR. Methode C Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Buchstabe a entspricht, multipliziert mit dem in Buchstabe b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor. a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile: – Zinserträge; – Zinsaufwand; – Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie – sonstige betriebliche Erträge. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. b) Der Multiplikationsfaktor entspricht: i) 10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR, ii) 8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR, iii) 6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR, iv) 3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR, v) 1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR. (2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht: a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt; b) 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst betreibt; c) 1,0, wenn das Zahlungsinstitut eine[n] oder mehrere der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt.“

10 Im Anhang („Zahlungsdienste [Artikel 4 Nummer 3]“) der Richtlinie über Zahlungsdienste sind Tätigkeiten aufgeführt, die als Zahlungsdienste angesehen werden: „1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. 2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. 3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: – Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften; – Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments; – Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen. 4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: – Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften; – Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments; – Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen. 5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung (‚acquiring‘) von Zahlungsinstrumenten. 6. Finanztransfer. 7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations‑, Digital- oder IT‑Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT‑Systems oder ‑Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.“ II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11 Paysera ist eine litauische Gesellschaft, der von der Bank von Litauen Lizenzen für die Betätigung als E‑Geld-Institut und als Zahlungsinstitut erteilt wurden, die sie dazu berechtigen, E‑Geld auszugeben und sowohl Dienste, die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen, als auch andere Zahlungsdienste zu erbringen.

12 Nach einer Untersuchung der Aktivitäten der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch das Aufsichtsgremium der Bank von Litauen wurde mit der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten habe, da die fraglichen Dienste nach Auffassung der Bank von Litauen nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung standen.

13 Für mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Dienste gelten nämlich Verpflichtungen zur Vorhaltung von Eigenmitteln, die nach der in Art. 5 Abs. 3 der E‑Geld‑II-Richtlinie festgelegten Methode D errechnet werden und für diese Institute eine laufende Kapitalausstattung vorschreiben, die niedriger ist, als wenn die Institute nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste erbrächten, für die die Eigenmittelanforderungen nach den in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Zahlungsdienste festgelegten Methoden A, B und C errechnet werden.

14 Das Aufsichtsgremium lehnte es u. a. ab, die folgenden Tätigkeiten der Klägerin als mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste anzuerkennen: – Zahlungen (Überweisungen) durch einen E‑Geld-Inhaber von seinem E‑Geld-Konto bei seinem E‑Geld-Institut auf Konten von Dritten bei Kreditinstituten (im Folgenden: Dienst I) und – den Einzug von Zahlungen für Waren und/oder Dienstleistungen, die von den über E‑Geld-Konten verfügenden Kunden eines E‑Geld-Instituts (Händler) geliefert bzw. erbracht würden, bei Personen, die solche Waren oder Dienstleistungen erwürben und am E‑Geld-System nicht teilnähmen (im Folgenden: Dienst II).

15 Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese beiden Dienste als Dienste anzusehen sind, die (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehen.

16 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/110 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die folgenden Vorgänge als Zahlungsdienste anzusehen sind, die (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehen: a) ein Zahlungsvorgang, bei dem auf Aufforderung (Anweisung) des E‑Geld-Inhabers an das E‑Geld-Institut (den Emittenten) das zum Nennwert erstattete E‑Geld (rücktauschbare Geldbeträge) auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert wird; b) ein Zahlungsvorgang, bei dem der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E‑Geld-Institut (E‑Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E‑Geld-Inhaber) ausgibt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Keine der Parteien des Ausgangsverfahrens hat es für notwendig erachtet, im vorliegenden Verfahren Erklärungen einzureichen. Die litauische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Die litauische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 teilgenommen. IV. Würdigung A. Zusammenfassung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten

18 Die litauische Regierung vertritt im Gegensatz zum vorlegenden Gericht als Erstes die Ansicht, der Begriff „Ausgabe von E‑Geld“ könne nicht die tatsächliche Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E‑Geld umfassen.

19 Die Ausgabe von E‑Geld sei lediglich als Umtausch der nominalen Ausformung eines monetären Wertes anzusehen, der dadurch erfolge, dass dieser Wert auf einen elektronischen Datenträger übertragen werde, damit Personen, wenn sie das vom E‑Geld-Institut ausgegebene E‑Geld als Zahlungsform akzeptierten, untereinander mit diesem Wert Zahlungsvorgänge durchführen könnten. Außerdem könne der E‑Geld-Inhaber, nachdem er das in seinem Besitz befindliche E‑Geld zum nominalen monetären Wert rückgetauscht habe, mit diesem monetären Wert keine Zahlungsvorgänge in E‑Geld mehr durchführen.

20 Zum Begriff „mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste“ trägt die litauische Regierung als Zweites vor, die Anwendung verschiedener Methoden zur Berechnung der Eigenmittel habe zur Folge, dass der Bedarf an laufender Kapitalausstattung von E‑Geld-Instituten, die nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste erbrächten, größer sei als bei E‑Geld-Instituten, die keine Zahlungsdienste erbrächten, die nicht in Verbindung mit der Ausgabe eines solchen Geldes stünden.

21 Das Hauptkriterium für die Beurteilung, ob spezifische Zahlungsdienste als (nicht) mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehend anzusehen seien, sei der Umfang des potenziellen Risikos in jedem Einzelfall. Dies werde durch den Vorschlag der Kommission vom 9. Oktober 2008 (

22 Die erhöhten Anforderungen auf dem Gebiet der Berechnung des Kapitals würden somit Instituten auferlegt, die nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste erbrächten, da diese Institute ein breiteres Spektrum von Zahlungsdiensten anböten.

23 Die litauische Regierung weist erstens darauf hin, dass der Erlass der E‑Geld‑II-Richtlinie den Instituten des elektronischen Geschäftsverkehrs den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeiten ermöglicht habe, um zusätzlich zu den eng mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehenden Diensten die im Anhang der Richtlinie über Zahlungsdienste aufgeführten Zahlungsdienste, insbesondere die Gewährung bestimmter Kredite, erbringen zu können.

24 Zweitens umfasse das potenzielle Risiko bei der Erbringung von nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehenden Zahlungsdiensten nicht nur E‑Geld-Inhaber, sondern auch Dritte, die nicht am System teilnähmen (wobei der Kreis dieser Dritten sehr weit und unbestimmt sein könne) und somit keinen Vertrag mit einem E‑Geld-Institut abgeschlossen hätten, weshalb deren Interessen weniger gut geschützt würden.

25 Zwei kumulative Voraussetzungen, so die litauische Regierung, müssten erfüllt sein, damit ein Dienst als mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehend gelte: i) Das E‑Geld müsse zum Zeitpunkt der Erbringung des Dienstes ausgegeben werden, und ii) der Dienst müsse zwischen Teilnehmern des E‑Geld-Systems erbracht werden.

26 Zum Verhältnis zwischen Dienst I und der Ausgabe von E‑Geld macht die litauische Regierung geltend, es unterliege keinem Zweifel, dass das E‑Geld bereits ausgegeben worden sein müsse, bevor mit der Ausführung von Dienst I begonnen werde, und vertritt die Auffassung, Dienst I entspreche einer Überweisung im Sinne von Nr. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie über Zahlungsdienste.

27 Für die Durchführung von Überweisungen auf Bankkonten nähmen die Kunden von Kreditinstituten kein E‑Geld entgegen, sondern Geldbeträge, die sie erhielten, nachdem das E‑Geld in seinen nominalen monetären Wert umgerechnet worden sei. Bei Dienst I handle es sich somit um den Vorgang, mit dem das E‑Geld-Institut (der Emittent) das E‑Geld nach Umrechnung in seinen nominalen monetären Wert auf Aufforderung des E‑Geld-Inhabers auf das Konto des Dritten bei einem Kreditinstitut transferiere.

28 Der Zahlungsvorgang sei daher zwischen dem E‑Geld-Inhaber und einem Dritten ausgeführt worden. Es handle sich somit um eine „ausgehende“ Zahlung. Eine solche Zahlung könne nur dann als mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehend angesehen werden, wenn sie zwischen zwei Teilnehmern des E‑Geld-Systems vorgenommen werde.

29 Die litauische Regierung hebt darüber hinaus hervor, dass Dienst I weder mit einem Rücktausch von E‑Geld zusammenhänge noch als mit diesem identisch gelte. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie liege nämlich nur dann ein Rücktausch von E‑Geld vor, wenn monetäre Ressourcen zum Nennwert an den E‑Geld-Inhaber erstattet würden.

30 Diese Definition stehe im Übrigen im Einklang mit den Zielen der E‑Geld‑II-Richtlinie, die in deren Präambel aufgeführt seien und sich darauf bezögen, das Vertrauen der Inhaber von E‑Geld, die dieses jederzeit zu seinem Nennwert zurückfordern könnten, zu erhalten und zu stärken.

31 Im Fall von Dienst I werde das E‑Geld dem E‑Geld-Inhaber nicht zu seinem Nennwert erstattet. Ziel des E‑Geld-Inhabers sei es, Zahlungen für Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. Art und Form des Rücktauschs des Geldes kämen im Übrigen eine entscheidende Bedeutung für die Feststellung zu, ob ein konkreter Dienst als ein Rücktausch von E‑Geld oder als ein Zahlungsdienst anzusehen sei, der nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehe.

32 Bezüglich des Verhältnisses zwischen Dienst II und der Ausgabe von E‑Geld weist die litauische Regierung darauf hin, dass er wie folgt erbracht werde: 1. Der Verkäufer transferiere Geldbeträge für erworbene Waren oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers auf das Bankkonto des Bestellers; 2. nach Erhalt der Geldbeträge gebe das E‑Geld-Institut unverzüglich E‑Geld aus, das es dem E‑Geld-Konto des Händlers zuweise.

33 Deshalb sei erstens unbestreitbar, dass die vom Auftraggeber erhaltenen Geldbeträge bei Dienst II in E‑Geld umgerechnet und dem Konto des E‑Geld-Inhabers gutgeschrieben würden. Die Zahlung selbst werde jedoch zunächst zum Nennwert und nicht in E‑Geld vorgenommen. Der Zahlungsvorgang gelte zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem die Geldbeträge auf dem Konto des E‑Geld-Instituts bei einem Kreditinstitut eingingen. Das E‑Geld werde erst in einem zweiten Schritt ausgegeben. Diese spätere Ausgabe von E‑Geld sei lediglich die Folge der Tatsache, dass zwischen dem Anbieter von Waren und/oder dem Erbringer von Dienstleistungen einerseits und dem E‑Geld-Institut andererseits ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sei. Auch Dienst II erfülle nicht das zweite von der litauischen Regierung entwickelte Kriterium, da er zwischen einem Dritten und einem E‑Geld-Inhaber ausgeführt werde.

34 Zweitens handle es sich im vorliegenden Fall um eine in das E‑Geld-System „eingehende“ Zahlung und nicht um eine Zahlung, die innerhalb dieses Systems – zwischen seinen Teilnehmern – „vorgenommen“ werde.

35 Daher sei auch Dienst II nicht als mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehender Dienst anzusehen.

36 Die polnische Regierung vertritt zunächst die Ansicht, der Ausdruck „Zahlungsdienste, die nicht in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehen“ sei als Verweis auf die in der Richtlinie über Zahlungsdienste genannten Zahlungsdienste zu verstehen, die von einem bestimmten Institut erbracht würden, ohne dass für ihre Ausführung E‑Geld ausgegeben werde. Im Umkehrschluss handle es sich bei mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehenden Zahlungsdiensten um solche, die mit einer Ausgabe von E‑Geld durch ein bestimmtes E‑Geld-Institut einhergingen.

37 Daher sei ein E‑Geld-Institut, das E‑Geld ausgebe und in Verbindung mit dieser Ausgabe stehende Zahlungsdienste erbringe, verpflichtet, seine Eigenmittel mindestens auf dem nach Methode D der E‑Geld‑II-Richtlinie errechneten Niveau zu halten.

38 Erbringe dieses Institut jedoch auch andere Zahlungsdienste, insbesondere Zahlungen in Giralgeld, müssten die Mindestniveaus für Eigenmittelanforderungen nach den in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Zahlungsdienste festgelegten Methoden A, B oder C errechnet werden.

39 Diese Auslegung werde durch Art. 2 Nr. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie bestätigt, in dem E‑Geld definiert werde.

40 Erstens sei E‑Geld nicht mit Giralgeld vergleichbar und könne mit diesem nicht gleichgesetzt werden. Letzteres stelle nämlich einen Buchungsposten in den Büchern des Zahlungsinstituts oder der Bank auf dem Bankkonto des Kunden dar und zeige an, dass das Zahlungsinstitut verpflichtet sei, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (zu erstatten). Eine Zahlung in Giralgeld – und damit durch Zwischenschaltung von Zahlungsinstituten oder Banken – stelle de iure nicht die Erbringung eines monetären Dienstes dar, der im Übergang der Kontrolle über das Geld bestehe, sondern lediglich eine Abtretung der Forderung betreffend die Zahlung eines bestimmten Betrags und die damit zusammenhängende Begleichung dieses Betrags in Verbindung mit einem Schuldnerwechsel, wenn der Zahler und der Zahlungsempfänger mit anderen Zahlungsinstituten oder Banken zusammenarbeiteten.

41 Zweitens sei E‑Geld im Gegensatz zu Giralgeld kein Buchungsposten, in dem die Verpflichtung zur Zahlung von Geld zum Ausdruck komme, sondern ein in elektronischer – einschließlich magnetischer – Form ausgegebener und gespeicherter monetärer Wert, der mit der Verpflichtung des Emittenten zusammenhänge, diesen Wert systematisch von seinem Inhaber zurückzukaufen. Es liege deshalb ein Übergang der Kontrolle über monetäre Werte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vor.

42 E‑Geld sei daher mit Bargeld vergleichbar, bei dem ebenfalls ein Kontrollübergang stattfinde. Der Unterschied liege im immateriellen Charakter dieses Geldes und im Fehlen einer allgemeinen Verpflichtung, es zu akzeptieren.

43 Der monetäre Wert werde gegen Bar- oder Giralgeld ausgegeben und bringe eine Verpflichtung zum Rückkauf dieses Wertes mit sich. Der Rückkauf erfolge durch Zahlung – in Bar- oder Giralgeld – des Wertes des E‑Geldes, das gegen Rückzahlung des ausgegebenen monetären Wertes ausgegeben werde. Nach der Ausgabe von E‑Geld verkaufe der Emittent (das E‑Geld-Institut) gewissermaßen den monetären Wert – d. h., er stelle ihn dem Käufer gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme zur Verfügung – und verpflichte sich gleichzeitig dazu, diesen monetären Wert von jedem seiner Inhaber zu kaufen.

44 E‑Geld werde deshalb mit dem Ziel ausgegeben, Zahlungsvorgänge durchzuführen. Somit seien zu anderen Zwecken ausgegebene monetäre Werte oder solche, mittels deren keine Zahlungsvorgänge durchgeführt werden könnten, nicht als E‑Geld anzusehen. Von E‑Geld könne auch nur dann die Rede sein, wenn es von mindestens zwei Personen akzeptiert werde und es sich bei keiner der beiden um den Emittenten dieses Geldes handle.

45 Sollte das Zustandekommen eines bestimmten Zahlungsdienstes die Durchführung sämtlicher Zahlungsvorgänge mit – anlässlich des Kaufs von E‑Geld geschaffenem – Giralgeld voraussetzen, würde dies folglich bedeuten, dass der betreffende Dienst nicht als in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehender Dienst angesehen werden könne.

46 Dienste unter Verwendung von Giralgeld, das – nach vorheriger Umrechnung von E‑Geld in Bankgeld – generiert worden sei, mit dem Ziel, das Giralgeld anschließend auf einem Bankkonto des Zahlungsempfängers auszuweisen, könnten deshalb nicht als in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehende Dienste angesehen werden. Aus ähnlichen Gründen seien auch Zahlungsdienste, die darin bestünden, Zahlungen in Giralgeld entgegenzunehmen und die erhaltenen Geldbeträge später in E‑Geld umzurechnen, nicht als in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehende Dienste anzusehen.

47 Demnach seien die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angebotenen Dienste keine in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehenden Zahlungsdienste, da sie unter Verwendung von Giralgeld erbracht würden.

48 Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Zahlungsdiensten um eigenständige oder unterstützende Dienste handle.

49 Dienst I betreffe einen Zahlungsvorgang, bei dem das E‑Geld-Institut auf Anweisung des E‑Geld-Inhabers Geldbeträge zu ihrem Nennwert erstatte und sie auf ein Bankkonto eines Dritten transferiere, was durch Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie bestätigt werde.

50 Dienst II betreffe einen Zahlungsdienst, bei dem der Käufer von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers Geldbeträge für diese Waren und/oder Dienstleistungen an das E‑Geld-Institut transferiere, das nach Erhalt dieser Geldbeträge zugunsten des Verkäufers E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge ausgebe.

51 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Erbringung von Zahlungsdiensten sei – unabhängig davon, ob diese Dienste mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stünden oder nicht – aus Sicht des E‑Geld-Instituts zu beurteilen. Im Rahmen von Dienst II erhalte das E‑Geld-Institut vom Käufer der Waren und/oder Dienstleistungen Geldbeträge zugunsten des E‑Geld-Inhabers und gebe erneut E‑Geld aus. Dieser Dienst sei somit notwendig, um die Ausgabe von E‑Geld zu ermöglichen. Es handle sich nicht um einen eigenständigen Dienst.

52 Die Dienste I und II seien daher als mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste anzusehen. B. Beurteilung 1. Vorbemerkungen

53 Einleitend werde ich einige bekannte Beispiele für E‑Geld geben: Proton in Belgien, miniCASH in Luxemburg, Moneo in Frankreich und Geldkarte in Deutschland (alle auf einem Datenträger in Form einer Karte), aber auch PayPal auf globaler Ebene (das Geld ist nur in einem Netzwerk gespeichert, der Datenträger ist „elektronisch“ oder virtuell) – während es sich bei Bitcoin nicht um E‑Geld handelt (

54 Die Vorlagefrage betrifft die Auslegung des in Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie verwendeten Ausdrucks „in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a [dieser Richtlinie] genannte Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen“.

55 In der vorliegenden Rechtssache wird daher die Frage aufgeworfen, ob aufgrund dieser Vorschrift i) ein Zahlungsvorgang, bei dem auf Aufforderung des E‑Geld-Inhabers an das E‑Geld-Institut das zum Nennwert erstattete E‑Geld (rücktauschbare Geldbeträge) auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert wird, und ii) ein Zahlungsvorgang, bei dem der Käufer von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E‑Geld-Institut (E‑Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (Inhaber dieses Geldes) ausgibt, (nicht) als Tätigkeiten anzusehen sind, „die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen“.

56 Es steht viel auf dem Spiel, da die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie nach Maßgabe des Umstands variieren, ob das betreffende Institut (keine) Dienste erbringt, die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen.

57 So müssen E‑Geld-Institute, die mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Dienste erbringen, ihre Eigenmittel nach Methode D ( 2. Text der E‑Geld‑II-Richtlinie

58 Die Fragen des vorlegenden Gerichts hängen mit der Tatsache zusammen, dass Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der E‑Geld‑II-Richtlinie weder „Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen“ (Art. 5 Abs. 2), noch damit „in Verbindung stehende Tätigkeiten“ und ebenso wenig „Zahlungsdienste“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), die die E‑Geld-Institute ausführen können, definieren (

59 Ich weise lediglich darauf hin, dass im Text von (nicht) „in Verbindung stehenden“ Tätigkeiten die Rede ist, was meines Erachtens das Argument der litauischen Regierung ausschließt, dass die in Rede stehenden Vorgänge – wenn sie unter Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie fallen sollen – vollständig in das E‑Geld-System „integriert“ sein müssen.

60 Andere Artikel der E‑Geld‑II-Richtlinie bedürfen einer Prüfung.

61 Art. 1 Abs. 1 der E‑Geld‑II-Richtlinie, der ihren Geltungsbereich (ebenso wie ihre normative Tragweite) definiert, sieht vor, dass dieser Unionsrechtsakt „Vorschriften für die … Ausgabe von E‑Geld“ festlegt. Art. 11 Abs. 1 derselben Richtlinie, der sich in Titel III („Ausgabe und Rücktauschbarkeit“) befindet, schreibt die Ausgabe von E‑Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags vor. Art. 11 Abs. 2 der genannten Richtlinie wiederum schreibt vor, dass E‑Geld auf Verlangen des Inhabers dieses Geldes jederzeit zum Nennwert erstattet wird.

62 Bei der Einbettung dieser Bestimmungen von Art. 11 in den Rahmen der übrigen Bestimmungen der E‑Geld‑II-Richtlinie vertritt das vorlegende Gericht meiner Meinung nach zu Recht die Ansicht, dass „die Ausgabe von E‑Geld“ im Sinne der genannten Richtlinie u. a. die Ausgabe dieses Geldes und seine Erstattung umfasst.

63 Es lässt sich nämlich genauso gut die Auffassung vertreten, dass der Zweck von E‑Geld (der aus der Definition dieses Geldes in Art. 2 Nr. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie abgeleitet werden kann, nämlich die Durchführung von Zahlungsvorgängen) nicht beinhaltet, dass Zahlungsdienste, die in Verbindung mit der betreffenden Ausgabe von E‑Geld stehen, nur Zahlungsvorgänge mit E‑Geld umfassen. Es liegt auf der Hand, dass die Ausgabe dieses Geldes und seine Erstattung für gewöhnlich in Form von Zahlungsvorgängen mit anderen Geldbeträgen erfolgen (

64 Ich glaube (wie die Kommission), dass mit E‑Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste – wie aus dem E‑Geld-Begriff im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie, der auf Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie über Zahlungsdienste verweist (

65 Die litauische Regierung trägt vor, Art. 11 Abs. 1 und 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie unterscheide klar zwischen der Ausgabe und der Erstattung, die somit nicht als miteinander zusammenhängend angesehen werden könnten.

66 Dem kann nicht gefolgt werden.

67 Hervorzuheben ist nämlich, dass die Ausgabe und die Erstattung zwar zwei unterschiedliche Handlungen und in Art. 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie geregelt sind. Allerdings ist klar, dass sie nach dem Willen des Unionsgesetzgebers gleichwohl eng miteinander verknüpft sein sollen.

68 Art. 11 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E‑Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E‑Geldes … jederzeit … erstatten.“ Daher entsteht der Anspruch auf Erstattung automatisch und ist unbedingt. Es handelt sich somit nicht mehr um eine eigenständige Handlung.

69 Um „in Verbindung“ zu stehen, muss der betreffende Zahlungsdienst folglich für die Ausgabe oder die Erstattung von E‑Geld unerlässlich sein.

70 Ich stimme der Kommission zu, dass aus der E‑Geld‑II-Richtlinie hervorgeht, dass die Zahlungsdienste – unabhängig davon, ob sie in Verbindung stehen oder nicht – außerhalb des E‑Geld-Systems erbracht werden können.

71 Selbstverständlich stehen sowohl die Ausgabe als auch die Erstattung von E‑Geld immer noch in einer gewissen Verbindung mit einem klassischen Bankkonto. Entgegen dem Vorbringen der litauischen Regierung ist es daher insoweit unerheblich, dass der Betroffene die Möglichkeit verliert, mit E‑Geld zu bezahlen.

72 Die Ausgabe von E‑Geld und seine Erstattung sind deshalb gesonderte, aber keine eigenständigen Handlungen.

73 Der Begriff „Rücktauschbarkeit“ ist nämlich als die Möglichkeit zu verstehen, dass der Verbraucher sein E‑Geld jederzeit in Form einer Kontogutschrift oder in bar zurückverlangen kann (

74 Mit anderen Worten stellt die Ausgabe von E‑Geld nur einen Teil des Prozesses dar, der andere Teil ist die Erstattung dieses Geldes (

75 Diese Dualität wird von P. Storrer anschaulich erläutert, der (u. a. über die Umsetzung der E‑Geld‑II-Richtlinie in französisches Recht) schreibt: „E‑Geld-Einheiten sind sogenannte Wert-Einheiten, bei denen es sich jeweils um eine in einem Titel verkörperte Forderung handelt … der Begriff der Forderung gegenüber dem Emittenten ist charakteristisch für E‑Geld und ermöglicht eine Unterscheidung von Giralgeld, das untrennbar mit seinem Behältnis, dem Konto, verknüpft ist … [Es handelt sich lediglich um] zwei Aspekte ein und desselben (Forderungs‑)Titels – Die E‑Geld-Forderung weist zwei Aspekte auf, je nachdem, ob man sich auf die Seite des Inhabers stellt: Erstattungsforderung … oder auf die Seite des Entgegennehmenden: Umrechnungsforderung … E‑Geld ist meines Erachtens naturgemäß rücktauschbar, wobei für diesen Rücktausch im Übrigen detaillierte Rechtsvorschriften gelten, die den Kern des Vertragsrechts auf dem Gebiet des E‑Gelds bilden … E‑Geld scheint mir eher seiner Natur nach als aufgrund der für dieses Geld geltenden Rechtsvorschriften rücktauschbar zu sein. Die Rücktauschbarkeit fügt der Identifizierung eines E‑Geld-Produkts nämlich eher ein zusätzliches Kriterium hinzu, als dass sie eine Folge der rechtlichen Einstufung dieses Geldes ist.“ (

76 Um auf Art. 11 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie zurückzukommen: Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass E‑Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E‑Geldes auf Verlangen des E‑Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten (eine vergleichbare Regel wird in Abs. 1 des genannten Artikels für die Ausgabe dieses Geldes auferlegt). Darüber hinaus wird sowohl für die Ausgabe von E‑Geld als auch für die Erstattung dieses Geldes von Zahlungsvorgängen mit anderen Geldbeträgen (beispielsweise einem Vorgang per Zahlungskarte oder einem Dauerauftrag) Gebrauch gemacht.

77 Folglich müssen „nicht mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen[de]“ Zahlungsdienste im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie auch Zahlungsdienste umfassen, die nicht mit der Erstattung von E‑Geld in Verbindung stehen.

78 Da Zahlungsdienste, die mit der Ausgabe (oder Erstattung) von E‑Geld in Verbindung stehen, in der E‑Geld‑II-Richtlinie nicht anders definiert werden, glaube ich (wie die Kommission), dass alle Zahlungsdienste, die notwendig sind, um die Ausgabe oder die Erstattung von E‑Geld zu ermöglichen, als Zahlungsdienste anzusehen sind, die „mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen“ (Art. 5 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie). Mit anderen Worten müssen diese Dienste die Ausgabe von E‑Geld unterstützen.

79 Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die betrachteten Zahlungsdienste eigenständige oder unterstützende Dienste sind. Wird der Zahlungsdienst mit dem Ziel erbracht, die Ausgabe oder die Erstattung von E‑Geld zu ermöglichen, ist dieser Dienst als damit in Verbindung stehender Dienst anzusehen. 3. Anwendung auf die beiden Vorgänge, auf die sich die vorliegende Rechtssache bezieht

80 Der erste in der Vorlagefrage erwähnte Fall betrifft einen Zahlungsvorgang, bei dem das E‑Geld-Institut auf Anweisung des E‑Geld-Inhabers Geldbeträge zu ihrem Nennwert erstattet und sie zu diesem Wert auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert.

81 Der Transfer von Geldbeträgen, die aus einer Erstattung durch ein E‑Geld-Institut stammen, ist eng mit der Ausgabe von E‑Geld verknüpft, die – worauf ich bereits hingewiesen habe – auch die Erstattung umfassen sollte.

82 Allerdings muss der Transfer dieser erstatteten Geldbeträge Teil ein und desselben Vorgangs des E‑Geld-Instituts sein. Für den Fall, dass der Transfer der erstatteten Geldbeträge auf ein anderes Bankkonto nicht Gegenstand ein und desselben Vorgangs ist, wäre dieser Transfer als eigenständiger Zahlungsdienst anzusehen.

83 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der E‑Geld‑II-Richtlinie sind E‑Geld-Institute verpflichtet, die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E‑Geld entgegengenommen haben, gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Zahlungsdienste zu sichern.

84 Ich teile den Standpunkt der Kommission, dass dies bedeutet, dass das E‑Geld-Institut verpflichtet ist (

85 Das vorlegende Gericht gelangt im Vorlagebeschluss deshalb zu Recht zu der Schlussfolgerung, dass, da die Ausgabe von E‑Geld die Erstattung von Geld gemäß Art. 11 Abs. 2 der E‑Geld‑II-Richtlinie einschließt, der betreffende Zahlungsdienst (Dienst I) einen im Sinne der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie „mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehenden“ Zahlungsvorgang einschließt, bei dem rücktauschbare Geldbeträge auf Anweisung des E‑Geld-Inhabers auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert werden.

86 Der zweite vom vorlegenden Gericht erwähnte Fall betrifft einen Zahlungsdienst, bei dem der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für diese Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E‑Geld-Institut (E‑Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E‑Geld-Inhaber) ausgibt.

87 Wie die Kommission zu Recht feststellt, muss die Erbringung von Zahlungsdiensten – unabhängig davon, ob diese mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehen oder nicht – vom Standpunkt des E‑Geld-Instituts aus betrachtet werden.

88 In dem in Rede stehenden Fall nimmt das E‑Geld-Institut Geldbeträge vom Käufer der Waren und/oder Dienstleistungen entgegen und transferiert sie an den Verkäufer/Dienstleister, indem es E‑Geld ausgibt. In diesem Fall ist der Zahlungsdienst, in dessen Rahmen das E‑Geld-Institut Geldbeträge entgegennimmt und E‑Geld ausgibt, notwendig, um die Ausgabe von E‑Geld zu ermöglichen; es handelt sich somit nicht um einen eigenständigen Dienst.

89 Folglich pflichte ich dem vorlegenden Gericht auch darin bei, dass es irrelevant ist, dass Käufer von Waren und/oder Dienstleistungen (Zahler) Geldbeträge an die Klägerin des Ausgangsverfahrens (das E‑Geld-Institut) zum Zweck der Zahlung für Waren und/oder Dienstleistungen und nicht zum Zweck der Ausgabe von E‑Geld transferieren (zahlen). Diese Käufer (Zahler) zahlen an die Klägerin des Ausgangsverfahrens für Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Händlers (Kunde der Klägerin des Ausgangsverfahrens), der eine vertragliche Bindung mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingegangen ist, die nach Erhalt der Geldbeträge vom Käufer/Besteller unverzüglich E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge ausgibt. Daher steht der von den Käufern verfolgte Zweck dem Vorliegen einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Zahlungsvorgang und der Ausgabe von E‑Geld nicht entgegen.

90 Ich bin daher der Meinung, dass auch der zweite Zahlungsdienst (Dienst II) als Tätigkeit anzusehen ist, die „mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung steht“. V. Ergebnis

91 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) wie folgt zu antworten: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E‑Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles als in Verbindung mit der Ausgabe von E‑Geld stehende Zahlungsdienste solche Zahlungsdienste anzusehen sind, a) bei denen der E‑Geld-Inhaber das E‑Geld ausgebende E‑Geld-Institut anweist, einen einzigen Vorgang auszuführen, der sowohl die Erstattung des E‑Geldes als auch den Transfer von Geldbeträgen auf ein Bankkonto einer dritten Person umfasst, und b) bei denen der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer von Geldbeträgen an ein E‑Geld-Institut (E‑Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E‑Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E‑Geld-Inhaber) ausgibt.