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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.2018 – C-494/17

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2018:994

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 6. Dezember 2018 ( Rechtssache C‑494/17 Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR gegen Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Trento [Berufungsgericht Trient, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Fehlen eines Schadensersatzanspruchs – Effektivitätsgrundsatz“ I. Einleitung

1 Wie in der Rechtssache, in der das Urteil Mascolo u. a. (

2 Diese Auslegung würde in der Praxis dazu führen, dass tabula rasa gemacht wird, d. h., dass für die 14 Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 107/2015 jeglicher Ersatz des Schadens ausgeschlossen wird, der durch die unter Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (

3 Um dieses Problem geht es bei der Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung sieht vor: „1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. 2. Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse: a) als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind; b) als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“ B. Italienisches Recht

5 Art. 1 Abs. 95 des Gesetzes Nr. 107/2015 sieht vor: „Im Schuljahr 2015/2016 ist das [Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR (Ministerium für Bildung, Universitäten und Forschung, im Folgenden: Ministerium)] befugt, einen außerordentlichen Plan zur unbefristeten Einstellung von Lehrpersonal für öffentliche schulische Einrichtungen aller Stufen durchzuführen, um alle Planstellen zu besetzen und die ‚rechtlichen‘ Stellen zur Unterstützung des Personalbestands aufrechtzuerhalten, die noch unbesetzt und frei sind, nachdem die Einweisungen in die Planstellen für dieses Schuljahr gemäß Art. 399 des Einheitstexts gemäß dem [Decreto legislativo n. 297 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297/1994)][ (

6 Art. 1 Abs. 131 des Gesetzes Nr. 107/2015 bestimmt: „Ab dem 1. September 2016 dürfen befristete Arbeitsverträge, die mit dem Lehrpersonal, Erziehungspersonal, Verwaltungspersonal, technischen Personal und Hilfspersonal an staatlichen Schul- und Erziehungseinrichtungen für die Besetzung freier und verfügbarer Stellen geschlossen werden, eine Gesamtdauer von 36 Monaten, auch wenn sie nicht aufeinanderfolgen, nicht überschreiten.“

7 Art. 1 Abs. 132 des Gesetzes Nr. 107/2015 bestimmt: „Der Voranschlag des [Ministeriums] sieht die Schaffung eines Fonds vor für die Zahlungen, die in Durchführung gerichtlicher Maßnahmen getätigt werden, die den Ersatz der Schäden zum Gegenstand haben, die sich aus dem wiederholten Abschluss befristeter Verträge mit einer Gesamtdauer von mehr als 36 Monaten, auch wenn sie nicht aufeinanderfolgen, auf freien oder verfügbaren Stellen ergeben; dieser Fonds wird mit jeweils 10 Mio. Euro für die Jahre 2015 und 2016 ausgestattet …“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Herr Fabio Rossato wurde seit dem 18. November 2003 vom Conservatorio Statale di Musica di Trento F. A. Bonporti (Staatliches Musikkonservatorium von Trient F. A. Bonporti, Italien) mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Professor für Akkordeon eingestellt. Im Rahmen dieser Verträge arbeitete Herr Rossato für seinen Arbeitgeber ohne Unterbrechungen während eines Zeitraums von elf Jahren und zwei Monaten aufgrund von 17 mit dem Ministerium abgeschlossenen Verträgen (

9 Am 20. Dezember 2011 wandte sich Herr Rossato, der die Befristungsklauseln in den verschiedenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge als rechtswidrig erachtete, an das Tribunale di Rovereto (Gericht von Rovereto, Italien) und beantragte in erster Linie, die Rechtswidrigkeit dieser Klauseln festzustellen und sein Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu konvertieren, hilfsweise Ersatz des durch die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge unter Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung entstandenen Schadens, sowie die Berücksichtigung des erreichten Dienstalters bei der Berechnung seiner Vergütung unter Anwendung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.

10 Das Tribunale di Rovereto (Gericht von Rovereto) gab nur dem Antrag auf Anerkennung des erreichten Dienstalters zu Vergütungszwecken statt. Es wies die Anträge, die sich auf den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Verträge stützten, in Anwendung der von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in ihrem Urteil Nr. 10127/12 (

11 Am 5. März 2013 legte das Ministerium bei der Corte d’appello di Trento (Berufungsgericht Trient, Italien) Berufung gegen den Teil des Urteils ein, mit dem das im Laufe der befristeten Verträge erreichte Dienstalter anerkannt worden war. Am 31. Mai 2013 legte Herr Rossato beim vorlegenden Gericht Anschlussberufung gegen den Teil des Urteils ein, mit dem die missbräuchliche Verlängerung der befristeten Verträge verneint worden war und folglich seine Anträge auf Konversion des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und auf Schadensersatz zurückgewiesen worden waren.

12 Das vorlegende Gericht führt aus, es habe das Verfahren wiederholt ausgesetzt in Erwartung der Urteile der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (

13 Während des Verfahrens wurde am 2. September 2015 das befristete Arbeitsverhältnis von Herrn Rossato zunächst durch den Abschluss eines unbefristeten Vertrags (

14 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) (

15 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die „Umwandlung“ des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf die die Urteile dieser Höchstgerichte Bezug nähmen, nur für die Zukunft gelte und von der „Konversion“ des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu unterscheiden sei, die (neben der Entschädigung) die für den Privatsektor vorgesehene Sanktion sei und Rückwirkung entfalte (

16 Aufgrund dieser Umstände hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob eine solche Folge der Auslegung durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in Anbetracht der Rahmenvereinbarung und der vom Gerichtshof im Urteil Mascolo u. a. (

17 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Trento (Berufungsgericht Trient) mit Beschluss vom 13. Juli 2017, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 14. August 2017 eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art. 1 Abs. 95, 131 und 132 des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht, wonach die für die Zukunft wirkende Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ohne Rückwirkung und ohne Schadensersatz, als angemessene, hinreichend effektive und abschreckende Maßnahme vorgesehen ist, um in Bezug auf die Verletzung der Rahmenvereinbarung durch missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge vor dem Zeitraum, in dem die in diesen Bestimmungen genannten Maßnahmen ihre Wirkungen entfalten sollen, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sicherzustellen?

18 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Parteien waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 27. September 2018 stattgefunden hat. IV. Würdigung A. Zur Zulässigkeit

19 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die italienische Regierung geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig. Erstens sei die Frage hypothetisch. Das vorlegende Gericht gehe von der Prämisse aus, dass Art. 1 Abs. 95, 131 und 132 des Gesetzes Nr. 107/2015 in dem unter die Art. 270 und 485 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 fallenden Rechtsstreit nicht anwendbar sei. Das befristete Arbeitsverhältnis sei nicht gemäß Art. 1 Abs. 95 des Gesetzes Nr. 107/2015, sondern gemäß dem Verfahren des Art. 270 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 in eine Festanstellung umgewandelt worden. Das vorlegende Gericht ersuche daher den Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens zur Vereinbarkeit von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung mit der rückwirkenden Anwendung des Gesetzes Nr. 107/2015. Zweitens nenne dieses Gericht nicht das Datum von Beginn und Ende der mit den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen befristeten Verträge, weshalb das Vorliegen eines Missbrauchs beim Rückgriff auf diese Art von Verträgen nicht geprüft werden könne.

20 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

21 Erstens geht aus dem Vorlagebeschluss entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung hervor, dass das Gesetz Nr. 107/2015 in seiner Auslegung durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch für alle Lehrkräfte gilt, bei denen die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine Festanstellung „mit der Durchführung der vorangegangenen Auswahlverfahren“ erfolgt sei. Daher ist das in dieser Rechtssache aufgeworfene Problem nicht hypothetisch.

22 Zweitens entbehrt das Vorbringen, wonach die Einstufung der von den Parteien geschlossenen befristeten Verträge als „missbräuchlich“ vor allem aufgrund des Fehlens des Enddatums dieser Verträge nicht überprüfbar sei, jeglicher Relevanz. Denn das vorlegende Gericht geht selbst davon aus – was in seine Zuständigkeit fällt –, dass Herr Rossato vom 18. November 2003 bis zum 2. September 2015, dem Zeitpunkt der Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in eine Festanstellung, „ununterbrochen“ unterrichtet habe.

23 Unter diesen Umständen komme ich zu dem Schluss, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. B. Zur Begründetheit 1. Einleitende Bemerkungen

24 Die vorliegende Rechtssache fügt sich wie die Rechtssachen, in denen das Urteil Mascolo u. a. (

25 Erstens erläutert das vorlegende Gericht im Wesentlichen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in erster Instanz Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 508/1999 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 124/1999 (

26 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, erfolgte die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses von Herrn Rossato, nach dem in Art. 270 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 vorgesehenen Verfahren. Nach diesem Artikel erfolge die Einstellung von Lehrkräften für die Hälfte der verfügbaren Stellen pro Schuljahr mit Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen und für die andere Hälfte durch Rückgriff auf die ständigen Ranglisten (

27 Zweitens ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass dieses System im Anschluss an das Urteil Mascolo u. a. (künftig in Bezug auf diese Stellen die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge einzustellen. Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, die in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen bestünden zum einen darin, die befristeten Verträge für die Besetzung freier und verfügbarer Stellen für Lehrkräfte auf eine Gesamtdauer von 36 Monaten, auch wenn sie nicht aufeinanderfolgten, zu begrenzen (Art. 1 Abs. 131), und zum anderen darin, für die Jahre 2015 und 2016 jeweils einen Fonds für den Ersatz der Schäden zu errichten, die sich aus dem Rückgriff auf befristete Verträge mit einer Gesamtdauer von mehr als 36 Monaten, auch wenn sie nicht aufeinanderfolgten, ergäben (Art. 1 Abs. 132) (

28 Drittens geht aus dem Vorlagebeschluss und den Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Herrn Rossato in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht im Rahmen der im Gesetz Nr. 107/2015 vorgesehenen außerordentlichen Einstellung erfolgte. Gleichwohl würde im vorliegenden Fall die Auslegung dieses Gesetzes durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) dazu führen, dass Herr Rossato für den durch den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 107/2015 entstandenen Schaden keinen Schadensersatz fordern könnte (

29 Dies ist der Kontext, in den sich das Ausgangsverfahren einfügt. 2. Prüfung der Vorlagefrage

30 Die Vorlagefrage, wie das vorlegende Gericht sie formuliert hat, bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Vorschriften des im Anschluss an das Urteil Mascolo u. a. (

31 Vorab weise ich darauf hin, dass es im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierfür hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (

32 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass die Corte d’appello di Trento (Berufungsgericht Trient) sinngemäß wissen möchte, ob Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer gerichtlichen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen regeln, entgegensteht, wonach jeglicher Ersatz des durch die missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschriften verursachten Schadens untersagt wäre. a) Zum Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und zur Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1

33 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung ergibt, dass diese eines ihrer Ziele umsetzen soll, d. h. einen Rahmen schaffen soll, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu verhindern. Dieser Rahmen sieht eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vor, mit denen die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten (

34 Bei der Verfolgung dieses Ziels umfasst dieser Rahmen zwei Arten von Maßnahmen (

35 Im vorliegenden Fall ist nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts unstreitig, dass eine solche missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen stattgefunden hat. Herr Rossato unterrichtete „ununterbrochen“ im Zeitraum vom 18. November 2003 bis zum 2. September 2015, an dem sein Arbeitsverhältnis durch Abschluss des unbefristeten Vertrags rückwirkend zum Januar 2014 umgewandelt wurde. Folglich fällt ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der in seiner Eigenschaft als Lehrkraft eingestellt wurde, um während eines zusammenhängenden Zeitraums von elf Jahren und zwei Monaten ohne sachliche Gründe Jahresvertretungen in staatlichen Konservatorien im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen wahrzunehmen, nach den Paragrafen 2 und 5 dieser Rahmenvereinbarung in deren Anwendungsbereich (

36 In diesem Stadium ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwei problematische Aspekte aufwirft: zum einen die teilweise Berücksichtigung der Dienstzeit, die Herr Rossato bei seiner Einweisung in eine Planstelle gemäß den vor dem Gesetz Nr. 107/2015 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hatte, und zum anderen die Folge der Auslegung dieses Gesetzes durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), nämlich das Verbot jeglichen Ersatzes des Schadens, der durch den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei den Lehrkräften, deren befristetes Arbeitsverhältnis nach den vor diesem Gesetz geltenden Rechtsvorschriften in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, verursacht wurde. b) Zur teilweisen Berücksichtigung der Dienstzeit

37 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die von Herrn Rossato zurückgelegte Dienstzeit bei seiner Einweisung in eine Planstelle gemäß den vor dem Gesetz Nr. 107/2015 geltenden Rechtsvorschriften teilweise, d. h. ab Januar 2014, berücksichtigt worden sei.

38 Aus den Erklärungen der italienischen Regierung ergibt sich, dass Art. 485 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994, das auf Herrn Rossato zum Zeitpunkt seiner Einweisung in eine Planstelle anwendbar war, ein spezielles System für Lehrkräfte im Schulsystem einführte, indem er ihre Einweisung in eine Planstelle mit teilweiser Wiederherstellung der Laufbahn ermöglichte. Diese Wiederherstellung sei erfolgt mittels Koeffizienten und Anpassungen, die der vorherigen beruflichen Laufbahn der Lehrkraft Rechnung getragen und zwischen deren Lage und der Lage einer Lehrkraft unterschieden hätten, die zu demselben Zeitpunkt mit Erfolg ein Auswahlverfahren absolviere, ohne zuvor befristet im Schuldienst gearbeitet zu haben. Diese Anpassungen, in deren Rahmen diese Zeiträume nur teilweise berücksichtigt würden, stellten eine rechtmäßige Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes nach Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung dar.

39 Vorbehaltlich der Überprüfung dieser Angaben durch das vorlegende Gericht scheint mir, dass das Unionsrecht im Fall einer missbräuchlichen Verwendung von befristeten Verträgen die rückwirkende Umwandlung des gesamten befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis („Konversion“) nicht vorschreibt. Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamte vorsehen können, und zwar insbesondere dann, wenn diese zuvor von diesen Verwaltungen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden waren (

40 Vor allem ist hervorzuheben, dass Art. 485 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 (

41 In Anbetracht dessen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass sie nur auf den vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand des gänzlichen Fehlens eines Ersatzes des Schadens abzielt, der durch die missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen für die Lehrkräfte entstanden ist, die gemäß den vor dem Gesetz Nr. 107/2015 geltenden Rechtsvorschriften in eine Planstelle eingewiesen wurden und die infolgedessen ihre Schadensersatzansprüche, die als Sanktionsmaßnahme nach der Rahmenvereinbarung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestanden, verloren haben. c) Zu den Auswirkungen der gerichtlichen Auslegung des Gesetzes Nr. 107/2015

42 Das vorlegende Gericht, das das Vorhandensein des Missbrauchs eindeutig festgestellt hat, möchte wissen, ob die Folge der gerichtlichen Auslegung des Gesetzes Nr. 107/2015, d. h. das Verbot jeglichen Ersatzes des Schadens, der durch die missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, eine solche missbräuchliche Verwendung zu ahnden.

43 Sieht das Unionsrecht wie vorliegend keine spezifischen Sanktionen für den Fall vor, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (

44 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Erreichung des durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung vorgegebenen Ergebnisses und somit seine praktische Wirksamkeit sicherzustellen. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Effektivität und – wenn im innerstaatlichen Recht eine angemessene Vergleichsmöglichkeit besteht – der Grundsatz der Äquivalenz gewährleistet sein (

45 Angesichts der Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob der Effektivitätsgrundsatz gewahrt ist.

46 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, stellt die Rahmenvereinbarung zwar keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen. Ihr Paragraf 5 Nr. 2 überlässt es nämlich grundsätzlich den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse als unbefristet zu betrachten sind. Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (

47 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass sich der italienische Gesetzgeber entschieden hat, im Gesetz Nr. 107/2015 als Maßnahmen zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung insbesondere einen außerordentlichen Plan zur unbefristeten Einstellung von Lehrpersonal sowie den Ersatz der Schäden vorzusehen, die sich aus dem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge mit einer Gesamtdauer von mehr als 36 Monaten ergeben (

48 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine solche Auslegung durch die Gerichte einer Maßnahme jede Rückwirkung nehmen kann, die vom nationalen Gesetzgeber ergriffen wurde, um der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung nachzukommen und die darauf abzielt, den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu ahnden. Daher stellt sich eine weitere Frage: Würde eine solche Sanktionsmaßnahme, deren Anwendung durch eine gerichtliche Auslegung verboten ist, eine hinreichend wirksame und abschreckende Sanktionsmaßnahme darstellen?

49 Meiner Ansicht nach ist das nicht der Fall.

50 Erstens obliegen nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (

51 Zweitens steht fest, dass das Gesetz Nr. 107/2015, auch wenn ich dem zustimme, dass es grundsätzlich Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge von Lehrpersonal des öffentlichen Sektors festlegt (nur für die Zukunft einführt und dass die gerichtliche Auslegung dieses Gesetzes bewirkt, dass jeglicher Ersatz des Schadens verboten ist, der durch Missbrauch vor dessen Inkrafttreten, d. h. in den vorangegangenen 14 Jahren, verursacht wurde (

52 Drittens ist zu beachten, dass, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, die Umwandlung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge des Klägers des Ausgangsverfahrens in einen unbefristeten Vertrag ausschließlich aufgrund seines Vorrückens auf der Rangliste nach dem Recht erfolgte, das vor dem Gesetz Nr. 107/2015 galt (

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Mascolo u. a. (

54 Es erscheint mir offensichtlich zu sein, dass sich Herr Rossato in einer Lage befindet, die jener der Kläger in den Rechtssachen entspricht, in denen das Urteil Mascolo u. a. (

55 Im vorliegenden Fall ist eines klar: Die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses des Klägers des Ausgangsverfahrens ergibt sich nicht aus der in der fraglichen Regelung vorgesehenen Sanktionsmaßnahme. Die Umwandlung des befristeten Arbeitsvertrags oder ‑verhältnisses der Lehrkräfte, die wegen ihres Vorrückens auf der Rangliste im Rahmen der vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 107/2015 geltenden Regelung erfolgt ist, ist demnach nicht mit derjenigen zu verwechseln, die gemäß dem Plan zur außerordentlichen Einstellung als Sanktionsmaßnahme erfolgt ist, die der italienische Gesetzgeber vorgesehen hat, um der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung nachzukommen.

56 Insoweit weise ich darauf hin, dass nach Ansicht des Gerichtshofs, auch wenn ein Mitgliedstaat gewiss berechtigt ist, bei der Durchführung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Anforderungen bestimmter Branchen wie derjenigen des Unterrichtswesens Rechnung zu tragen, dieses Recht nicht so verstanden werden kann, dass es ihn der Erfüllung der Verpflichtung enthebt, eine angemessene Maßnahme vorzusehen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gebührend zu ahnden (

57 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch Schadensersatz zu ahnden, dieser Schadensersatz nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinne wirksam sein und eine abschreckende Wirkung haben muss, dass er einen angemessenen und vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens erlaubt (

58 Mir scheint, dass diese Voraussetzungen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Es wurde keine Maßnahme ergriffen, um den 14 Jahre andauernden missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Verträge, die vor Erlass des Gesetzes Nr. 107/2015 geschlossen wurden, zu ahnden, und dies, wie das vorlegende Gericht bemerkt, ohne Berücksichtigung der Zahl der geschlossenen Verträge und der Zahl der Jahre, während deren dieser missbräuchliche Rückgriff stattfand. Die Unangemessenheit der gerichtlichen Auslegung des Gesetzes Nr. 107/2015 in Bezug auf die Ahndung früherer Missbräuche wird umso deutlicher, wenn man bedenkt, dass Art. 1 Abs. 132 dieses Gesetzes die Schaffung eines Fonds für die zukünftige Zahlung möglicher Schadensersatzleistungen vorsieht, sobald der befristete Vertrag die Dauer von 36 Monaten übersteigt. Demgegenüber ist kein Schadensersatz an eine Person wie den Kläger des Ausgangsverfahrens zu leisten, die mehr als elf aufeinanderfolgende Jahre aufgrund von missbräuchlich erneuerten befristeten Verträgen gearbeitet hat, die geschlossen wurden, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zu decken, der als solcher den Rückgriff auf diese Art von Verträgen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht rechtfertigt (

59 Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass eine gerichtliche Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht im Einklang mit den Anforderungen zu stehen scheint, die sich aus dem Urteil Mascolo u. a. ergeben (

60 Schließlich ist meiner Ansicht nach bei der Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ein letzter Gesichtspunkt von Bedeutung. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ausgeführt hätten, dass ein Arbeitnehmer nur dann Schadensersatz verlangen und den Schaden beweisen könne, wenn es sich um einen spezifischen Schaden handele, der sich von dem mit der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge unmittelbar zusammenhängenden Schaden unterscheide.

61 Insoweit muss ich klarstellen, dass der ersatzfähige Schaden, auf den die Rahmenvereinbarung und die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug nehmen, den spezifischen Schaden betrifft, der mit der missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen während eines wesentlichen Teils der Berufslaufbahn eines Arbeitnehmers in Zusammenhang steht, durch die er von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen wird, die, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen (

62 Denn das Gesetz Nr. 107/2015, das vom italienischen Gesetzgeber erlassen wurde, um dem Unionsrecht nachzukommen, hat eine Verbesserung der Lage der Lehrkräfte bewirkt, deren befristetes Arbeitsverhältnis nach seinem Inkrafttreten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde oder noch wird. Hingegen hat die gerichtliche Auslegung dieses Gesetzes die Lage von Lehrkräften wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens verschlechtert, bei denen die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Ranglisten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte, und dies ungeachtet der Erfordernisse, die sich aus dem Urteil Mascolo u. a. ergeben ( V. Ergebnis

63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage der Corte d’appello di Trento (Berufungsgericht Trient, Italien) wie folgt zu beantworten: Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer gerichtlichen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen regeln, entgegensteht, wonach jeglicher Ersatz des durch die missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschriften verursachten Schadens untersagt wäre, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.