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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 19.12.2018 – C-202/18

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2018:1030

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 19. Dezember 2018 ( Rechtssache C‑202/18 Ilmārs Rimšēvičs gegen Republik Lettland und Rechtssache C‑238/18 Europäische Zentralbank gegen Republik Lettland „Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gestützt ist – Entscheidung einer nationalen Behörde, den Präsidenten der nationalen Zentralbank vorläufig seines Amts zu entheben“ I. Einleitung

1 Unter welchen Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Präsidenten ihrer Zentralbanken aus ihren Ämtern entlassen?

2 Diese Frage stellt sich in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf Herrn Ilmārs Rimšēvičs, Präsident der Latvijas Banka (Bank von Lettland), der durch eine Entscheidung des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, Lettland) (im Folgenden: KNAB) wegen Verdachts auf missbräuchliche Einflussnahme zugunsten der lettischen Bank Trasta Komercbanka (

3 Der Gerichtshof ist erstmals mit dieser Frage befasst, und zwar auf der Grundlage von Art. 14.2 des Protokolls Nr. 4 zum AEU-Vertrag über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (

4 Diese Zuständigkeit stützt sich u. a. darauf, dass die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zwar von den Mitgliedstaaten ernannt und aus ihren Ämtern entlassen werden, jedoch auch Mitglieder eines Organs einer Institution der Union sind, und zwar des EZB-Rats. Der EZB-Rat ist das wichtigste Beschlussorgan der EZB und des Eurosystems (

5 Die Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken genießt daher wie auch die Unabhängigkeit der EZB einen besonderen Schutz, u. a. weil sie unabdingbare Voraussetzung für die Preisstabilität ist, die das vorrangige Ziel der Wirtschafts- und Währungspolitik der Union darstellt ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

6 Die Art. 129 bis 131 AEUV bestimmen: „Artikel 129 (1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet. (2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden ‚Satzung des ESZB und der EZB‘) ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt. … Artikel 130 Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 131 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.“

7 Die Art. 282 und 283 AEUV bestimmen: „Artikel 282 (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union. … Artikel 283 (1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. …“ 2. Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

8 Art. 14 („Nationale Zentralbanken“) der Satzung des ESZB und der EZB bestimmt: „14.1. Nach Artikel 131 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit den Verträgen und dieser Satzung im Einklang stehen. 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt. Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden Beschluss kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat. 14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. …“ B. Lettisches Recht 1. Strafprozessordnung

9 Art. 249 Abs. 1 des Kriminālprocesa likums (Strafprozessordnung, Lettland) bestimmt: „(1) Wenn während der Durchführung einer Zwangsmaßnahme die Grundlage der Zwangsmaßnahme gegenstandslos wird oder sich geändert hat, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung oder das Verhalten der Person geändert haben oder wenn sonstige Umstände, die für die Wahl der Zwangsmaßnahme ausschlaggebend waren, klargestellt worden sind, beschließt die für das Verfahren zuständige Person die Änderung oder Rücknahme der Zwangsmaßnahme.“

10 Art. 262 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 bis 5 des Kriminālprocesa likums bestimmt: „(1) Während des Vorverfahrens kann ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss der für das Verfahren zuständigen Person im Hinblick auf die folgenden Maßnahmen eingelegt werden: … 2. das Verbot der Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit; 3. das Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen; … (2) Ein Rechtsbehelf gegen den in Abs. 1 genannten Beschluss kann nur eingelegt werden, wenn die Person, gegen die die Zwangsmaßnahme verhängt wurde, begründen kann, dass die Bedingungen der Zwangsmaßnahme ihr gegenüber nicht vollzogen werden können. Der Rechtsbehelf kann bei dem Richter, der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständig ist, durch die betroffene Person selbst, ihren Rechtsbeistand oder ihren Vertreter innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Abschrift des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsmaßnahme eingelegt werden. (3) Der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständige Richter prüft den Rechtsbehelf im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens innerhalb von drei Arbeitstagen. Soweit notwendig, fordert der Richter bei der für die Ermittlungen zuständigen Person oder bei der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, den Akteninhalt und Erläuterungen an. (4) Der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständige Richter kann durch Entscheidung den Rechtsbehelf zurückweisen oder die für die Ermittlungen zuständige Person anweisen, die verhängte Zwangsmaßnahme oder bestimmte Bedingungen der Zwangsmaßnahme innerhalb von drei Arbeitstagen zu ändern, oder die Höhe der Kaution festlegen. (5) Jeweils eine Abschrift der Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters wird der für die Ermittlungen zuständigen Person, der Person, gegen die die Zwangsmaßnahme verhängt wurde, und der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, übermittelt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsbehelf zulässig.“

11 Art. 375 Abs. 1 des Kriminālprocesa likums bestimmt: „(1) Während des Strafverfahrens ist der Akteninhalt des Vorgangs von der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens erfasst, und die für das Strafverfahren zuständigen Beamten sowie die Personen, denen die Beamten den Akteninhalt gemäß dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vorlegen, sind zur Kenntnisnahme des Akteninhalts ermächtigt.“ 2. Gesetz über die Bank von Lettland

12 Art. 22 des Likums par Latvijas Banku (Gesetz über die Bank von Lettland) bestimmt: „Der Präsident der Bank von Lettland wird auf Vorschlag von mindestens zehn Parlamentsabgeordneten vom Parlament ernannt. Der Vizepräsident und die Mitglieder des Vorstands der Bank von Lettland werden auf Vorschlag des Präsidenten der Bank von Lettland vom Parlament ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Vorstands der Bank von Lettland beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, wird ein neues Mitglied des Vorstands der Bank von Lettland für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Parlament kann den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Vorstands der Bank von Lettland nur in den folgenden Fällen vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Amtszeit aus dem Amt entlassen: 1. freiwilliger Rücktritt; 2. schwere Verfehlung im Sinne von Art. 14.2 [der Satzung des ESZB und der EZB]; 3. sonstige in Art. 14.2 [der Satzung des ESZB und der EZB] genannte Gründe für die Entlassung aus dem Amt. In den in Abs. 4 Nr. 2 genannten Fällen kann das Parlament nach einer rechtskräftigen Verurteilung beschließen, den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Vorstands der Bank von Lettland aus dem Amt zu entlassen. Der Präsident der Bank von Lettland kann gemäß dem in Art. 14.2 [der Satzung des ESZB und der EZB] genannten Verfahren einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Parlaments über seine Entlassung aus dem Amt einlegen. Der Vizepräsident und Mitglieder des Vorstands der Bank von Lettland können den Beschluss des Parlaments über ihre Entlassung aus dem Amt dem im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Gericht vorlegen.“ 3. Gesetz über das Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption

13 Art. 2 Abs. 1 und 2 des Korupcijas novēršanas un apkarošanas biroja likums (Gesetz über das Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption) bestimmt: „(1) Das Büro ist eine Behörde der direkten Verwaltung, das die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Korruption wahrnimmt … (2) Das Büro unterliegt der Aufsicht durch den Ministerrat. Der Ministerrat übt die institutionelle Aufsicht durch den Premierminister aus. Die Aufsicht umfasst das Recht des Premierministers, die Rechtmäßigkeit der vom Leiter des Büros erlassenen Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen und rechtswidrige Entscheidungen für nichtig zu erklären sowie im Fall der Feststellung eines rechtswidrigen Unterlassens die Vornahme einer Entscheidung anzuordnen. Das Aufsichtsrecht des Ministerrats betrifft keine Entscheidungen, die das Büro im Rahmen der Ausübung der in den Art. 7, 8, 9 und 91 genannten Aufgaben erlässt.“

14 Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption bestimmt: „(1) Im Rahmen der Bekämpfung von Korruption nimmt das Büro die folgenden Aufgaben wahr: … 2. es führt Ermittlungen durch und leitet operative Tätigkeiten, um im öffentlichen Dienst begangene Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften aufzudecken, wenn diese Verstöße mit Korruption verbunden sind.“ III. Hintergrund des Rechtsstreits

15 Am 31. Oktober 2013 wurde Herr Ilmārs Rimšēvičs durch einen Beschluss des Parlaments zum Präsidenten der Bank von Lettland wiederernannt und für eine neue Amtszeit von sechs Jahren beginnend am 21. Dezember 2013 und endend am 21. Dezember 2019 bestellt.

16 Am 17. Februar 2018 wurde Herr Rimšēvičs festgenommen, nachdem am 15. Februar 2018 Vorermittlungen des KNAB eingeleitet worden waren, da Herr Rimšēvičs verdächtigt wurde, in seiner Eigenschaft als Präsident der Bank von Lettland ein Bestechungsgeld gefordert und entgegengenommen zu haben.

17 Am 19. Februar 2018 wurde Herr Rimšēvičs gegen Hinterlegung einer Kaution freigelassen. Am gleichen Tag erließ der stellvertretende Leiter der Ermittlungsabteilung des KNAB eine Entscheidung, mit der Herr Rimšēvičs als Tatverdächtiger eingestuft wurde und in der die ihm vorgeworfenen Handlungen im Einzelnen aufgeführt waren und die verfügbaren Beweise aufgezählt wurden, sowie eine Entscheidung, mit der verschiedene Zwangsmaßnahmen gegen Herrn Rimšēvičs verhängt wurden, u. a. – abgesehen von der Hinterlegung der Kaution – das Verbot, bestimmte offizielle Tätigkeiten auszuüben, insbesondere das Amt des Präsidenten der Bank von Lettland, das Verbot, Kontakt zu bestimmten Personen aufzunehmen, und das Verbot, das Land ohne vorherige Genehmigung zu verlassen. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Zwangsmaßnahmen während der gesamten Vorermittlungen und bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft bleiben müssten.

18 Am 27. Februar 2018 wies der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständige Richter des Rīgas rajona tiesa (Distriktgericht Riga, Lettland) den Rechtsbehelf zurück, den Herr Rimšēvičs gegen zwei der vom KNAB verhängten Zwangsmaßnahmen eingelegt hatte, und zwar gegen das Verbot, bestimmte offizielle Tätigkeiten auszuüben, und das Verbot, das Land ohne vorherige Genehmigung zu verlassen.

19 Am 1. Juni 2018 erließ der stellvertretende Leiter der Ermittlungsabteilung des KNAB eine neue Entscheidung, mit der Herr Rimšēvičs als Tatverdächtiger eingestuft wurde, die durch neue Tatsachen ergänzt war.

20 Am 28. Juni 2018 eröffnete der Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Rimšēvičs.

21 Am 20. Juli 2018 hat der Vizepräsident des Gerichtshofs der Republik Lettland aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gegenüber Herrn Rimšēvičs erlassenen Zwangsmaßnahmen bis zur Verkündung der die Rechtssache C‑238/18 abschließenden Entscheidung auszusetzen, soweit diese Zwangsmaßnahmen Herrn Rimšēvičs daran hindern, eine Person zu ernennen, die ihn als Mitglied des EZB-Rats vertritt (

22 Am 25. Juli 2018 erließ der Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland einen Beschluss, mit dem die Bedingungen der gegenüber Herrn Rimšēvičs erlassenen Zwangsmaßnahmen geändert wurden. Am 1. August 2018 legte Herr Rimšēvičs eine Beschwerde gegen die geänderten Zwangsmaßnahmen ein. Am 22. August 2018 gab der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständige Richter des Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga, Lettland) der Beschwerde von Herrn Rimšēvičs teilweise statt. Am 28. August 2018 erließ der Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland einen Beschluss, mit dem die gegenüber Herrn Rimšēvičs erlassenen Zwangsmaßnahmen erneut geändert wurden. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23 Mit Schriftsatz, der am 16. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Herr Rimšēvičs Klage in der Rechtssache C‑202/18 erhoben.

24 Herr Rimšēvičs beantragt, 1. festzustellen, dass er durch die im Namen der Republik Lettland erlassene Entscheidung des Büros zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption vom 19. Februar 2018 über die Verhängung von Zwangsmaßnahmen rechtswidrig des Amts des Präsidenten der Latvijas Banka (Bank von Lettland) enthoben wurde; 2. die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahme festzustellen, die durch die im Namen der Republik Lettland erlassene Entscheidung des Büros zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption vom 19. Februar 2018 gegen ihn verhängt wurde [Verbot der Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit, das dem Kläger untersagte, die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Latvijas Banka (Bank von Lettland) wahrzunehmen]; 3. die Rechtswidrigkeit der Beschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse eines Mitglieds des EZB-Rats festzustellen, die ihm infolge der im Namen der Republik Lettland erlassenen Entscheidung des Büros zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption vom 19. Februar 2018 über die Verhängung von Zwangsmaßnahmen auferlegt wurden.

25 In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache C‑202/18 beantragt die Republik Lettland, die Klage von Herrn Rimšēvičs in vollem Umfang abzuweisen.

26 Mit Schriftsatz, der am 3. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die EZB Klage in der Rechtssache C‑238/18 erhoben.

27 Die EZB beantragt, 1. der Republik Lettland aufzugeben, gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs alle sachdienlichen Informationen zu den laufenden Ermittlungen des KNAB gegen den Präsidenten der Bank von Lettland beizubringen; 2. gemäß Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen den zweiten Absatz dieser Bestimmung verstoßen hat, – dass sie den Inhaber des Amts des Präsidenten der Bank von Lettland ohne Verurteilung durch ein unabhängiges Gericht, das den Fall in der Sache geprüft hat, aus seinem Amt entlassen hat, und, – dass – soweit die von der Republik Lettland beigebrachten Tatsachenelemente dies bestätigen – keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die die Entlassung aus dem Amt im vorliegenden Fall rechtfertigen würden; 3. der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

28 Ferner hat die EZB mit am gleichen Tag wie ihre Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen gesonderten Schriftsätzen beantragt, die Rechtssache C‑238/18 gemäß Art. 53 Abs. 4 und Art. 133 der Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Art. 279 AEUV und Art. 160 der Verfahrensordnung gestellt, der unter dem Aktenzeichen C‑238/18 R in das Register eingetragen wurde.

29 In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache C‑238/18 beantragt die Republik Lettland, die Klage der EZB in vollem Umfang abzuweisen.

30 Mit Beschlüssen vom 12. Juni 2018, Rimšēvičs/Lettland (

31 Mit Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (

32 Am 25. September 2018 fand eine gemeinsame mündliche Verhandlung der Rechtssachen C‑202/18 und C‑238/18 statt.

33 In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof die Republik Lettland aufgefordert, ihm innerhalb von acht Tagen alle für die Begründung der gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Zwangsmaßnahmen erforderlichen Dokumente sowie die Entscheidung über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Rimšēvičs vorzulegen.

34 Am 2. Oktober 2018 hat die Republik Lettland die Entscheidung über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Rimšēvičs vom 28. Juni 2018 sowie 43 weitere Dokumente eingereicht. Diese Dokumente sind Herrn Rimšēvičs und der EZB übermittelt worden, woraufhin Herr Rimšēvičs und die EZB am 19. Oktober 2018 Stellungnahmen eingereicht haben. V. Würdigung

35 Die vorliegenden Rechtssachen sind die ersten, die auf der Grundlage von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB beim Gerichtshof eingegangen sind. Es ist daher sinnvoll, zunächst die Umrisse von Klagen auf der Grundlage dieser Bestimmung zu untersuchen (A), bevor die Zulässigkeit (B) sowie die Begründetheit (C) der vorliegend von Herrn Rimšēvičs und der EZB erhobenen Klagen geprüft werden. A. Zu den Umrissen von Klagen gemäß Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB 1. Zur Klageart

36 Der in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehene Rechtsbehelf ist ein Rechtsbehelf sui generis im System der Rechtsbehelfe vor dem Unionsrichter, da er dem Präsidenten einer nationalen Zentralbank und der EZB (

37 So nehmen die nationalen Zentralbanken zwar eine wichtige Rolle innerhalb des ESZB und bei der Durchführung der Währungspolitik der Union ein. Dennoch bleiben sie, wie auch die anderen mit der Durchführung von Unionsrecht betrauten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, in Bezug auf ihre Zusammensetzung und die Regelung ihrer Funktionsweise der nationalen Sphäre zugeordnet. In dem von Art. 131 AEUV und Art. 14 der Satzung des ESZB und der EZB definierten Rahmen sind daher die Mitgliedstaaten für die Festlegung und Anwendung von Vorschriften über den Amtsantritt und die Amtsenthebung der Präsidenten ihrer Zentralbanken zuständig.

38 Ist der in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehene Rechtsbehelf also als Nichtigkeitsklage zu verstehen, obwohl die Nichtigkeitsklage im Rechtsbehelfssystem des AEU-Vertrags grundsätzlich der Anfechtung des Handelns von Unionsorganen vorbehalten ist (

39 Abgesehen von der theoretischen Bedeutung der Frage nach der Natur der vorliegenden Klagen sind auch die praktischen Auswirkungen der Beantwortung dieser Frage nicht zu vernachlässigen: Wenn der Gerichtshof die Entscheidung des KNAB über die Verhängung der streitigen Zwangsmaßnahmen gegenüber Herrn Rimšēvičs für nichtig erklären würde, könnte Herr Rimšēvičs bereits ab der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs sein Amt wieder aufnehmen. Würde sich der Gerichtshof dagegen darauf beschränken, die Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit der Satzung des ESZB und der EZB festzustellen, obläge es der Republik Lettland, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer internen Rechtsordnung sicherzustellen.

40 Wie aus der Formulierung ihrer Anträge hervorgeht und wie Herr Rimšēvičs und die EZB in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, beantragen sie ein Feststellungsurteil des Gerichtshofs, um feststellen zu lassen, dass die Republik Lettland durch die Verhängung der streitigen Zwangsmaßnahmen gegenüber Herrn Rimšēvičs gegen Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB verstoßen hat. Nach einem solchen Feststellungsurteil des Gerichtshofs obläge es den lettischen Behörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil auf nationaler Ebene Folge zu leisten.

41 Bei der Bestimmung der Natur des in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Rechtsbehelfs sowie der Aufgabe des Gerichtshofs, wenn er gemäß dieser Vorschrift angerufen wird, ist nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch die Systematik und der Zusammenhang der Regelung, zu der sie gehört, sowie die mit dieser Regelung verfolgten Ziele ( a) Wortlaut und Entstehungsgeschichte

42 Zunächst enthält der Wortlaut von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB keine Aussage zur Natur des Rechtsbehelfs, mit dem die Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten durch den Gerichtshof überprüft werden kann.

43 Zwar findet sich in einigen Sprachfassungen – u. a. im Französischen – von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB die Formulierung, dass „gegen“ den Beschluss, einen Zentralbankpräsidenten aus seinem Amt zu entlassen, der Gerichtshof angerufen werden kann, und auch Art. 263 Abs. 4 AEUV sieht vor, dass „gegen die … Handlungen“ Klage erhoben werden kann (

44 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB ergibt sich jedoch, dass diese terminologischen Ähnlichkeiten offensichtlich nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehen, den in Art. 14.2 vorgesehenen Rechtsbehelf als Nichtigkeitsklage einstufen zu wollen.

45 Zum einen wurde die Satzung des ESZB und der EZB, die in den Vertrag von Maastricht aufgenommen werden sollte, von den Präsidenten der nationalen Zentralbanken nur in englischer Sprache verfasst (

46 In den Vorschlägen, die in diesem Zusammenhang vorgelegt wurden, findet sich jedoch nur die Formulierung, die in der englischen Fassung der aktuellen Satzung beibehalten wurde, wonach eine Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten „may be referred to the Court of Justice“ (

47 Folglich ist die Tatsache, dass in einigen Sprachfassungen von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB von einem Rechtsbehelf „gegen“ die Entscheidung über die Entlassung aus dem Amt die Rede ist, auf die übersetzerische Freiheit zurückzuführen. Sie kann daher nicht als Entscheidung des Gesetzgebers angesehen werden, den in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelf als Nichtigkeitsklage einzustufen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass sich in vielen Sprachfassungen von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB keine Formulierung findet, die Art. 263 Abs. 4 AEUV ähnelt (

48 Zum anderen enthält die Fassung von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB, die im Vertrag von Maastricht enthalten ist, der auf der Konferenz des Europäischen Rates in Maastricht vom 9. bis 11. Dezember 1991 angenommen und im Februar 1992 unterzeichnet wurde, den Einschub, wonach der Gerichtshof „wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ angerufen werden kann, sowie den letzten Satz, der die Rechtsbehelfsfrist betrifft.

49 Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar offensichtlich sogar in der englischen Fassung dem Vorläufer von Art. 263 Abs. 2 und 6 AEUV „entliehen“. Den Kommentaren zu den verschiedenen Fassungen und den damit verbundenen Diskussionen (

50 Somit gibt es kein Indiz, aus dem sich ableiten ließe, dass die Einführung der vorstehend erwähnten zwei Gesichtspunkte in letzter Minute (

51 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass sich in Art. 14 der Satzung des ESZB und der EZB keine Bestimmung findet, die derjenigen des Art. 264 AEUV entspricht, der die Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen der Klage nach Art. 263 AEUV bestimmt indem er festlegt, dass der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Klage begründet ist. b) Systematische und teleologische Auslegung

52 Da sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Natur des in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelfs ziehen lassen, sind die Systematik und der Zusammenhang der Regelung, zu der die Bestimmung gehört, sowie die mit dieser Regelung verfolgten Ziele zu untersuchen.

53 Hierbei ergibt sich aus der Struktur der in den Verträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe, dass der in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehene Rechtsbehelf nicht als Nichtigkeitsklage, sondern wie auch das Vertragsverletzungsverfahren als Feststellungsklage anzusehen ist.

54 So umfasst das System des Rechtsschutzes vor dem Unionsrichter zwei Sphären, die zwar miteinander verbunden sind, jedoch getrennte Bereiche darstellen. Die erste Sphäre ist diejenige der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, deren Handlungen der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter und seiner Befugnis zur Nichtigerklärung unterliegen. Durch die Ausübung dieser Befugnis zur Nichtigerklärung wird die Rechtsordnung der Sphäre der Unionshandlungen unmittelbar geändert: Die Handlung, die für nichtig erklärt wurde, entfaltet automatisch keine Wirkung mehr. Diese rechtsgestaltende Wirkung der Nichtigkeitsklage bleibt auch von dem Umstand unberührt, dass sich nach Art. 266 AEUV aus einem Urteil andere Maßnahmen ergeben können, die das Organ ergreifen muss, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt.

55 Demgegenüber erfolgt in der zweiten Sphäre, die den Bereich der Mitgliedstaaten und ihrer Einrichtungen und Organe umfasst, keine unmittelbare Gestaltung der nationalen Rechtsordnung durch den Unionsrichter. Vielmehr stellt dieser lediglich fest, dass eine Handlung oder eine im nationalen Recht auftretende Rechtslage mit dem Unionsrecht und den in den Verträgen festgelegten Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats unvereinbar ist. Dieses unterschiedliche Vorgehen des Unionsrichters spiegelt den systemischen Unterschied zwischen der Sphäre der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Sphäre der Mitgliedstaaten wider: Der Unionsrichter ist Teil der ersten Sphäre und greift dort direkt als Unionsorgan ein, während er sich außerhalb der zweiten Sphäre befindet, die für jeden Mitgliedstaat ein eigenes System darstellt, in dem die nationalen Institutionen, einschließlich der Gerichte, für die Durchsetzung seiner Urteile zuständig sind. In der Sphäre der Mitgliedstaaten ist es somit Aufgabe Letzterer, die nationale Rechtsordnung zu ändern, indem sie Konsequenzen aus den Urteilen des Gerichtshofs in Bezug auf die juristische Existenz der fraglichen Handlungen des nationalen Rechts ziehen.

56 Mit der Trennung dieser zwei Sphären steht im Übrigen im Einklang, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB mit dem Beschluss eines Mitgliedstaats über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten und nicht mit dem Antrag des Mitgliedstaats, der Gerichtshof möge eine solche Amtsenthebung vornehmen, befasst ist. Im Unterschied zu den Vorschriften über die Mitglieder der Unionsorgane (

57 Somit ist es ebenfalls folgerichtig, dass Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB als Klagegrund nur die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm vorsieht und nicht auch – wie Art. 263 Abs. 2 AEUV – Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften oder Ermessensmissbrauch. Die drei letztgenannten Klagegründe sind nämlich für die Überprüfung der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten durch den Gerichtshof nicht maßgeblich. Diese Entscheidung unterliegt, was die formelle Rechtmäßigkeit und die Zuständigkeit ihres Urhebers betrifft, der Sphäre der Mitgliedstaaten, d. h. den nationalen Rechtsvorschriften und der Kontrolle durch die nationalen Gerichte. Die Überprüfung durch den Gerichtshof betrifft nur die Frage, ob die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten erfüllt sind (

58 Die Einführung einer Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung im Rahmen des Rechtsbehelfs gemäß Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB würde daher dazu führen, dass sich die Unionssphäre und die Sphäre der Mitgliedstaaten vermischen.

59 Zwar würde es eine sehr wirksame Waffe im Hinblick auf den Schutz des Ziels von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB, d. h. die Wahrung der Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken, darstellen, wenn der Gerichtshof die Befugnis hätte, eine Entscheidung, mit der ein Zentralbankpräsident zu Unrecht aus seinem Amt entlassen wird, für nichtig zu erklären.

60 Die Nichtigerklärung der Handlung einer nationalen Behörde wäre jedoch nicht nur ein ungewöhnlicher, sondern auch ein sehr tiefgreifender Eingriff in den Zuständigkeitsbereich und die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Grundsätze der Subsidiarität und der begrenzten Einzelermächtigung, die in Art. 4 und 5 EUV festgeschrieben sind, müsste die Möglichkeit eines solchen Eingriffs daher ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen sein.

61 Außerdem nimmt der Umstand, dass der Unionsrichter nur eine Feststellungsentscheidung und keine Nichtigkeitsentscheidung zu treffen hat, seinem Eingriff in keiner Weise die rechtliche Geltungskraft: Die Mitgliedstaaten sind genauso wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet, seinen Entscheidungen Folge zu leisten.

62 Stellt der Gerichtshof daher im Rahmen des in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Rechtsbehelfs die Unzulässigkeit einer Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten fest, statt sie für nichtig zu erklären, sind die Mitgliedstaaten nicht weniger verpflichtet, dem Urteil des Gerichtshofs sofort Folge zu leisten. Andernfalls könnte die Kommission das Verfahren nach den Art. 258 bis 260 AEUV einleiten, das das in den Verträgen vorgesehene Mittel ist, um Mitgliedstaaten dazu zu bringen, ihre Verpflichtungen einzuhalten. 2. Zum Beklagten

63 Den Rechtsbehelf nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB in Anlehnung an das Vertragsverletzungsverfahren als Feststellungsklage anzusehen, ist auch angesichts seiner praktischen Durchführung folgerichtig.

64 So trifft Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB keine Aussage dazu, wer im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 14.2 Beklagter ist.

65 Unter diesen Umständen kann man, wenn man sich am Vertragsverletzungsverfahren orientiert, davon ausgehen, dass der Rechtsbehelf, der die Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten einer nationalen Zentralbank betrifft, gegen den betreffenden Mitgliedstaat als Ganzes zu richten ist, dem die Handlungen all seiner Organe und Behörden zuzurechnen sind. Somit obliegt es dem Mitgliedstaat, die Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten seiner Zentralbank zu verteidigen und die Durchsetzung des anschließenden Urteils des Gerichtshofs in seinen internen Rechtsverhältnissen sicherzustellen.

66 Die Vorstellung, dass nicht der Mitgliedstaat als Ganzes, sondern die mitgliedstaatliche Behörde, die für den Erlass der streitigen Maßnahme zuständig ist, Ansprechpartner des Gerichtshofs wäre, wie dies bei einer Klage der Fall sein könnte, die sich an der Nichtigkeitsklage orientiert, erscheint in der Tat problematisch. Obläge es hier dem Gerichtshof, auf der nationalen Ebene den Urheber einer Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten zu ermitteln oder sogar herauszufinden, ob eine nationale Behörde nach dem nationalen Recht über eine eigenständige, von der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedstaats abtrennbare Rechtspersönlichkeit verfügt, so dass sie verklagt werden kann? Und wie wäre vorzugehen, wenn die Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten nicht von einer Behörde, sondern vom Parlament des betreffenden Mitgliedstaats oder einem nationalen Gericht getroffen worden wäre? Diese Überlegungen zeigen, dass es kaum praktikabel wäre, eine nationale Behörde direkt vor dem Gerichtshof zu verklagen, um eine ihrer Handlungen für nichtig erklären zu lassen.

67 Folglich haben Herr Rimšēvičs und die EZB ihre Klagen zu Recht gegen die Republik Lettland gerichtet. 3. Zwischenergebnis

68 Aus alledem ergibt sich, dass die vorliegenden Klagen als Klagen zu verstehen sind, mit denen der Gerichtshof ersucht wird, festzustellen, dass die Republik Lettland gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB verstoßen hat, als sie gegenüber Herrn Rimšēvičs Zwangsmaßnahmen verhängte, die ihn an der Ausübung seines Amts als Präsident der Bank von Lettland hindern. B. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Zwangsmaßnahmen des KNAB 1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

69 Da in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB der „Gerichtshof“ genannt ist, fällt der in dieser Bestimmung geregelte Rechtsbehelf innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht in diejenige des Gerichts.

70 Gemäß Art. 19 EUV bezeichnen die Begriffe „Gerichtshof“ und „Gericht“ nämlich die zwei Gerichtsbarkeiten, aus denen sich das Organ „Gerichtshof der Europäischen Union“ zusammensetzt. Die Satzung des ESZB und der EZB stimmt mit dieser Terminologie überein, denn ihre Art. 35 und 36 verweisen für andere Verfahren der EZB vor den Gerichten der Union als das in Art. 14.2 der Satzung vorgesehene oder sonstige besondere Verfahren auf den „Gerichtshof der Europäischen Union“. Folglich gelten für allgemeine Gerichtsverfahren der EZB vor den Unionsgerichten die üblichen Regeln der Zuständigkeitsverteilung.

71 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über den besonderen Rechtsbehelf gemäß Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Unabhängigkeit der Zentralbankpräsidenten ( 2. Zur Einstufung der gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Maßnahmen als Entlassung aus dem Amt im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB

72 Die Republik Lettland macht geltend, der Gerichtshof sei nicht zuständig, um auf der Grundlage von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB über die gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Zwangsmaßnahmen des KNAB zu entscheiden, da sie keine Entlassung aus dem Amt im Sinne dieser Vorschrift darstellten. Die Maßnahmen dienten lediglich dem Ziel, eine ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen zu ermöglichen, und seien nur vorläufig und von begrenzter Dauer. Gemäß Art. 249 Abs. 1 der lettischen Strafprozessordnung (

73 Dagegen tragen die EZB und Herr Rimšēvičs vor, dass die vom KNAB gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Zwangsmaßnahmen ihn effektiv daran hindern, sein Amt als Präsident der Bank von Lettland und als Mitglied des EZB-Rats auszuüben. Um Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB, dessen Ziel die Wahrung der Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken gegenüber Einflussnahmen durch die Mitgliedstaaten sei, praktische Wirksamkeit zu verleihen, müsse daher davon ausgegangen werden, dass die streitigen Maßnahmen Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß der genannten Vorschrift sein können.

74 Diese Argumentation überzeugt.

75 Somit genügt, ohne dass der Gerichtshof vorliegend eine abschließende Definition des Begriffs der Entlassung aus dem Amt im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB vornehmen müsste, die Feststellung, dass diese Vorschrift ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wäre, wenn Maßnahmen wie diejenigen, die das KNAB mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimšēvičs verhängt hat, nicht in ihren Geltungsbereich fielen.

76 Wie bereits dargelegt, dient Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB dem Ziel, die Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken und des EZB-Rats als oberstes Beschlussorgan der EZB zu wahren, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Preisstabilität ist, die das vorrangige Ziel der Wirtschafts- und Währungspolitik der Union und des ESZB darstellt (

77 Auch wenn der Begriff der Entlassung aus dem Amt im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB nicht abschließend definiert werden muss, handelt es sich gleichwohl um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, dessen Geltungsbereich nicht an die Form einer Maßnahme und ihre Einordnung im nationalen Recht, sondern an ihren Inhalt und ihre konkreten Auswirkungen geknüpft ist.

78 Insoweit verwenden die französische und die lettische Fassung von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB zwar – ebenso wie andere Sprachfassungen dieser Vorschrift – Formulierungen, die den Schluss nahelegen, dass die Ausübung des Amts des betreffenden Zentralbankpräsidenten oder seine Besetzung dieses Postens oder Amts beendet wird (

79 Der vorübergehende Charakter einer Maßnahme oder der Umstand, dass sie nicht zu einer endgültigen Auflösung der rechtlichen und institutionellen Verbindung zwischen dem Zentralbankpräsidenten und der betreffenden nationalen Zentralbank führt, können der Einordnung dieser Maßnahme als Entlassung aus dem Amt im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB jedoch nicht entgegenstehen, wenn sie tatsächlich dazu führt, dass der Zentralbankpräsident an der Ausübung seines Amts gehindert wird. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten das von dieser Vorschrift aufgestellte Verbot umgehen, indem sie Maßnahmen erlassen, die nicht förmlich als Entlassung aus dem Amt einzuordnen sind, jedoch praktisch die gleiche Wirkung haben. Wie zudem die EZB zu Recht geltend macht, kann eine dem Anschein nach vorläufige Maßnahme sich als endgültig entpuppen, wenn ihre Wirkungen bis zum Ende der Amtszeit des betreffenden Zentralbankpräsidenten andauern. Außerdem wird, wie ebenfalls die EZB und Herr Rimšēvičs zu Recht vortragen, der Präsident einer nationalen Zentralbank auch durch eine nur vorübergehende Hinderung an der Ausübung seines Amts unter Druck gesetzt, so dass seine Unabhängigkeit bedroht ist, was Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB gerade vermeiden soll.

80 Folglich sind die Zwangsmaßnahmen, die das KNAB mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimšēvičs verhängt hat, d. h. das Verbot, das Amt des Präsidenten der Bank von Lettland auszuüben, und das Verbot, das Land ohne vorherige Genehmigung zu verlassen (soweit es dazu führt, dass Herr Rimšēvičs daran gehindert wird, an den Sitzungen des EZB-Rats teilzunehmen), als Entlassung aus dem Amt im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB einzustufen. Das Argument der Republik Lettland, die gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Verbote hätten die Arbeitsweise der Bank von Lettland nicht beeinträchtigt, ist insofern irrelevant, selbst wenn erwiesen wäre, dass keine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn Ziel von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB ist der Schutz der institutionellen und persönlichen Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken und des von ihnen innerhalb des ESZB und der EZB eingenommenen Amts und nicht nur die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Tagesgeschäfts der nationalen Zentralbanken.

81 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Republik Lettland auch nicht wirksam auf Art. 276 AEUV berufen kann, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs im vorliegenden Fall zu beanstanden. Gemäß Art. 276 AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 („Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) und 5 („Polizeiliche Zusammenarbeit“) über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

82 Die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen sind jedoch, wie der Vizepräsident des Gerichtshofs bereits festgestellt hat (

83 Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen der Republik Lettland, die Anerkennung einer Zuständigkeit des Gerichtshofs führe im vorliegenden Fall dazu, dass dem Präsidenten der betroffenen Zentralbank strafrechtliche Immunität eingeräumt würde, und stelle einen Eingriff in das nationale Strafverfahren dar. Es geht nämlich keineswegs darum, Herrn Rimšēvičs strafrechtliche Immunität einzuräumen (

84 Zwar kann der Gerichtshof, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass dies nicht der Fall ist, die Unvereinbarkeit einer Maßnahme, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen verhängt wurde, mit Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Präsident einer nationalen Zentralbank die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, eine Untersuchung in Bezug auf andere Tatsachen stattfinden kann, ohne dass es notwendig ist, den betroffenen Zentralbankpräsidenten an der Ausübung seines Amts zu hindern. Steht dagegen fest, dass die ordnungsgemäße Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen es erfordert, dass der Zentralbankpräsident an der Ausübung seines Amts gehindert werden muss, so ist es wahrscheinlich, dass ebenfalls feststeht, dass er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

85 In jedem Fall ist es wahrscheinlich, dass Tatsachen, die belegen können, dass ein Zentralbankpräsident die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, in den meisten Fällen auch im Hinblick auf das nationale Strafrecht relevant sind. Folglich erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass ein nationales strafrechtliches Ermittlungsverfahren zeitgleich mit dem Verfahren nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB durchgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass ein Zentralbankpräsident auch ohne strafrechtliche Verurteilung von seinem Amt suspendiert werden können muss, sofern Beweise vorliegen, die belegen können, dass die Voraussetzungen für seine Entlassung aus dem Amt erfüllt sind (

86 Folglich kann die Republik Lettland auch nicht geltend machen, dass die Übermittlung von Inhalten aus der Akte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an den Gerichtshof für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen behindere. Insoweit bestimmt Art. 375 Abs. 1 der lettischen Strafprozessordnung zwar, dass der Akteninhalt von der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens erfasst ist und nur den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Personen übermittelt werden darf (

87 Nach alledem ist der Gerichtshof zuständig, um auf der Grundlage von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB über die Zwangsmaßnahmen zu entscheiden, die das KNAB mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimšēvičs verhängt hat. C. Zur Begründetheit

88 Nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB kann der Präsident einer nationalen Zentralbank aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Anders gesagt können die Mitgliedstaaten den Präsidenten ihrer Zentralbank nicht aus seinem Amt entlassen, wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist.

89 Aus dieser Vorschrift ergeben sich sowohl die Klagegründe, die zur Stützung einer Klage gegen die Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten vorgetragen werden können, als auch die Aufgabe, die dem Gerichtshof zukommt, wenn er mit einer solchen Klage befasst ist.

90 Insoweit müssen der betreffende Zentralbankpräsident und die EZB zur Stützung einer nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB erhobenen Klage geltend machen, dass der fragliche Mitgliedstaat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten nicht bewiesen habe. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht demzufolge darin, festzustellen, ob der betreffende Mitgliedstaat rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

91 Zwar wurde bereits dargelegt, dass nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Entlassung des Zentralbankpräsidenten aus seinem Amt „wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ eingelegt werden kann (

92 Im vorliegenden Fall müssen jedenfalls die Vorschriften, deren Verletzung zur Stützung einer nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB erhobenen Klage eventuell geltend gemacht werden könnte, nicht abschließend bestimmt werden. Es genügt nämlich die Feststellung, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen sowohl Herr Rimšēvičs als auch die EZB der Republik Lettland im Kern vorwerfen, nicht bewiesen zu haben, dass die in Art. 14.2 genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten in Bezug auf Herrn Rimšēvičs erfüllt sind (dazu sogleich unter 1). Der Vollständigkeit halber ist die Relevanz von zwei anderen Regelungen zu prüfen, deren Verletzung Herr Rimšēvičs rügt, namentlich das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und AEUV (dazu unter 2) und bestimmte Vorschriften des lettischen Rechts (dazu unter 3). 1. Zur Verletzung von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB

93 Herr Rimšēvičs und die EZB machen geltend, die Republik Lettland habe keine Beweise beigebracht, die den gegenüber Herrn Rimšēvičs erhobenen Korruptionsvorwurf stützen könnten. Folglich habe die Republik Lettland nicht bewiesen, dass die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten vorlägen. a) Vorbemerkungen

94 Wie Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (

95 Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass die Mitglieder der Unionsorgane nur vom Gerichtshof ihres Amts enthoben werden können, gegebenenfalls (d. h. außer für die Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst) auf Antrag ihres Organs oder eines anderen Organs mit gleichwertigem verfassungsrechtlichem Status (

96 Wie die EZB vorgebracht hat, liegt der Umstand, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, unmittelbar über die Amtsenthebung nationaler Zentralbankpräsidenten zu entscheiden, darin begründet, dass diese Zentralbankpräsidenten nach den in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren ernannt werden und nur nach diesen Verfahren aus ihren Ämtern entlassen werden können (

97 Somit hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt eine rechtliche Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, die dem betreffenden Zentralbankpräsidenten vorgeworfen werden, d. h. er muss feststellen, ob diese Tatsachen geeignet sind, darzutun, dass der Zentralbankpräsident im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat (dazu unter b). Ist dies der Fall, muss der Gerichtshof in einem zweiten Schritt angesichts der vom betreffenden Mitgliedstaat beigebrachten Beweise sowie gegebenenfalls mit Hilfe der Untersuchungsbefugnisse, die ihm seine Verfahrensordnung einräumt, das Vorliegen der Tatsachen prüfen, die dem fraglichen Zentralbankpräsidenten vorgeworfen werden (dazu unter c). b) Zu den Begriffen „Voraussetzungen für die Ausübung des Amts eines Zentralbankpräsidenten“ und „schwere Verfehlung“

98 Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB bestimmt, dass der Präsident einer nationalen Zentralbank aus seinem Amt nur entlassen werden kann, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ohne diese Begriffe näher zu definieren.

99 Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung des KNAB vom 19. Februar 2018, mit der Herr Rimšēvičs als Tatverdächtiger eingestuft wurde (

100 Angesichts dieser Tatvorwürfe ist es nicht erforderlich, dass der Gerichtshof die Begriffe „Voraussetzungen für die Ausübung des Amts eines Zentralbankpräsidenten“ und „schwere Verfehlung“ im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB abschließend definiert. Es genügt die Feststellung, dass jedenfalls die Vorwürfe, die das KNAB vorliegend gegenüber Herrn Rimšēvičs erhebt, d. h. Korruption im Rahmen der Ausübung seines Amts sowie Missbrauch dieses Amts zugunsten einer privaten Einrichtung, nicht nur – sofern sie bewiesen wären – eine schwere Verfehlung des betreffenden Zentralbankpräsidenten darstellen würden, sondern auch beweisen würden, dass er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt. Folglich betrifft die vorliegende Rechtssache entgegen dem Vorbringen der EZB nicht nur den zweiten, sondern auch den ersten der zwei in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Fälle.

101 Zum einen kann, auch wenn kein Versuch einer abschließenden Definition der Voraussetzungen für die Ausübung des Amts eines Zentralbankpräsidenten unternommen wird, festgestellt werden, dass die Unabhängigkeit jedenfalls der unantastbare harte Kern dieser Voraussetzungen ist (

102 Zudem ist die Unabhängigkeit die wichtigste Eigenschaft, die von den Mitgliedern aller Unionsorgane verlangt wird (

103 Folglich zeigt der Präsident einer Zentralbank, der für Tatsachen wie diejenigen, die Herrn Rimšēvičs vorgeworfen werden, verurteilt wird, allein dadurch, dass er nicht mehr die Unabhängigkeit besitzt, die für die Ausübung seines Amts erforderlich ist.

104 Zum anderen bezeichnet der Begriff der schweren Verfehlung, wie die EZB zu Recht geltend macht, in den disziplinarrechtlichen Vorschriften der Union ein rechtswidriges Verhalten des Amtsinhabers, das schwerwiegend genug ist, um dessen Amtsenthebung zu rechtfertigen (

105 Die Straftat der Korruption, die im vorliegenden Fall Herrn Rimšēvičs vorgeworfen wird und die, wenn ihr Vorliegen erwiesen wäre, einen Verstoß gegen Art. 320 Abs. 4 des lettischen Strafgesetzbuchs darstellen würde, ist angesichts der vorrangigen Bedeutung des Grundsatzes der Unabhängigkeit von Zentralbankpräsidenten schwerwiegend genug, um die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten zu rechtfertigen und folglich eine schwere Verfehlung im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB darzustellen.

106 Aus alledem ergibt sich, dass, wenn der gegen Herrn Rimšēvičs erhobene Tatvorwurf erwiesen wäre, die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für seine Amtsenthebung als erfüllt anzusehen wären. Somit ist nun zu prüfen, ob die Republik Lettland die Tatsachen, die sie Herrn Rimšēvičs zur Last legt, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. c) Zu den Beweisen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entlassung eines Zentralbankpräsidenten aus seinem Amt zu belegen

107 Wie die EZB zu Recht geltend macht, müsste das Vorliegen der Tatsachen, auf die sich die Republik Lettland im vorliegenden Fall beruft, grundsätzlich durch ein Sachurteil eines unabhängigen Gerichts nachgewiesen werden, damit der Gerichtshof diese Tatsachen für die Anwendung von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB als erwiesen ansehen kann (dazu unter 1). Liegt kein solches Sachurteil vor, müssen dem Gerichtshof Beweise vorliegen, die zur Begründung der festen Überzeugung ausreichen, dass die dem Zentralbankpräsidenten vorgeworfenen Tatsachen stattgefunden haben (dazu unter 2). 1) Sachurteil eines unabhängigen Gerichts

108 Läge ein Sachurteil eines unabhängigen Gerichts vor, das das Vorliegen der Tatsachen bestätigt, die dem betreffenden Zentralbankpräsidenten vorgeworfen werden, obläge es dem Zentralbankpräsidenten, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, darzutun, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des betreffenden Mitgliedstaats sowie aufgrund seiner persönlichen Lage ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde und das fragliche Urteil auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht (

109 Im vorliegenden Fall waren die Tatsachen, die das KNAB Herrn Rimšēvičs vorwirft, jedoch noch nicht Gegenstand des Sachurteils eines unabhängigen Gerichts. Die von der EZB gestellte Frage, ob für die Feststellung der Tatsachen im Rahmen von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ausreichen kann, muss unter diesen Umständen nicht beantwortet werden.

110 Jedenfalls waren vorliegend die Zwangsmaßnahmen, die das KNAB mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimšēvičs verhängte (

111 Nach den Aussagen von Herrn Rimšēvičs und der EZB beschränkt sich die Prüfung des mit einem solchen Rechtsbehelf befassten Richters jedoch auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der fraglichen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den beanstandeten Verstoß und das verfolgte Ziel (d. h. beispielsweise die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen oder die Verhinderung weiterer Schäden) sowie die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen. Dagegen würde nicht geprüft, ob die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe begründet und die diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Tatsachen nachgewiesen sind. Die Begründung der Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 betrifft in der Tat nur die Begründetheit der Zwangsmaßnahmen in Bezug auf die gegen Herrn Rimšēvičs erhobenen Vorwürfe und keinesfalls die Begründetheit dieser Vorwürfe in Bezug auf etwaige Beweise.

112 Zwar geht aus Art. 262 Abs. 3 der lettischen Strafprozessordnung hervor, dass der Richter, der mit der Prüfung des gemäß dieser Bestimmung eingelegten Rechtsbehelfs befasst ist, die Übermittlung von Inhalten der strafrechtlichen Ermittlungsakte sowie Erläuterungen der für die Ermittlungen verantwortlichen Person oder des Rechtsbehelfsführers verlangen kann. Zudem enthält die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 die Formulierung „angesichts des Inhalts der strafrechtlichen Ermittlungsakte Nr. …“ (

113 Die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 enthält jedoch keinerlei Hinweise auf eine Beweiswürdigung oder eine Bestätigung des Vorliegens von Tatsachen anhand von Beweisen. Diese Entscheidung bezieht sich nämlich nur auf „die Informationen über den Sachverhalt aus den Verfahrensunterlagen, die in der Akte [des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens] enthalten sind“ (

114 Zudem hat die Republik Lettland, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hierzu befragt worden ist, keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, das Vorbringen von Herrn Rimšēvičs und der EZB zu widerlegen, wonach die Kontrolle des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga), der für die Prüfung der Zwangsmaßnahmen zuständig war, nicht die Begründetheit der gegen Herrn Rimšēvičs erhobenen Vorwürfe und das Vorliegen der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen betraf. Die Republik Lettland hat auch keine Beweise oder zumindest Erklärungen vorgebracht, die ihren Standpunkt stützen würden, wonach der Gerichtshof die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 als Nachweis für das Vorliegen der Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen anerkennen und somit davon absehen könne, selbst eine Beweiswürdigung und die Feststellung des Vorliegens dieser Tatsachen vorzunehmen.

115 Der Gerichtshof kann sich für die Feststellung des Vorliegens der Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen umso weniger auf die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 stützen, als Herr Rimšēvičs geltend macht, er habe zum Zeitpunkt dieser Entscheidung und sogar bis heute keinen Zugang zu Beweisen erhalten, die die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe stützen könnten. Die Republik Lettland hat dieses Vorbringen nicht widerlegt. Folglich lässt sich, selbst wenn man annähme, dass der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständige Richter des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) Zugang zu bestimmten Beweisen aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte hatte, nicht feststellen, ob er sie im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens gewürdigt hat, das geeignet war, die Verteidigungsrechte von Herrn Rimšēvičs zu wahren.

116 Die gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Zwangsmaßnahmen waren zudem am 22. August 2018 Gegenstand einer Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas pilsetas Vidzemes priekšpilsetas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) (

117 Aus der Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas pilsetas Vidzemes priekšpilsetas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) vom 22. August 2018 geht jedoch hervor, dass die von diesem Richter vorgenommene Prüfung ebenfalls auf die Frage beschränkt war, ob die streitigen Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden konnten. Somit ist nicht ersichtlich, dass dieser Richter eine Prüfung der Begründetheit der Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen vorgenommen hätte, selbst wenn ihm Informationen aus der strafrechtlichen Untersuchungsakte vorgelegen haben sollten.

118 Unter diesen Umständen kann sich der Gerichtshof für die Feststellung des Vorliegens der Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen weder auf die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas rajona tiesa (Bezirksgericht Riga) vom 27. Februar 2018 noch auf die Entscheidung des für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richters des Rigas pilsetas Vidzemes priekšpilsetas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) vom 22. August 2018 stützen. 2) Beweise, die ausreichen, damit sich der Gerichtshof vom Vorliegen der Tatsachen überzeugen kann

119 Wie die EZB zu Recht geltend macht, kann ein Sachurteil eines unabhängigen Gerichts jedoch nicht das einzige Mittel sein, das einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB zur Verfügung steht, um das Vorliegen der Tatsachen zu beweisen, die seiner Meinung nach die Amtsenthebung seines Zentralbankpräsidenten rechtfertigen.

120 Insoweit schützt Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB dadurch, dass er die Möglichkeit vorsieht, in genau festgelegten Fällen einen Zentralbankpräsidenten aus dem Amt zu entlassen, nicht nur die Unabhängigkeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken, sondern auch das reibungslose Funktionieren des ESZB und der EZB. Wenn nämlich ein Zentralbankpräsident, der sich solcher Taten schuldig gemacht hat, wie sie Herrn Rimšēvičs vorgeworfen werden, weiterhin sein Amt ausüben könnte und innerhalb seiner Zentralbank, des ESZB und des EZB-Rats an Entscheidungsprozessen mitwirken würde und Zugang zu Informationen hätte, wäre dies eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren dieser Einrichtungen. Die Ermittlungen und das Verfahren, die einer Verurteilung in der Sache durch ein Gericht vorausgehen, können jedoch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.

121 Folglich muss es zwecks Aufrechterhaltung des reibungslosen Funktionierens des ESZB und der EZB möglich sein, einen Zentralbankpräsidenten bis zum Ausgang eines Strafverfahrens vorübergehend von seinem Amt zu suspendieren, wenn Beweise vorliegen, die für sich genommen und nicht nur aufgrund von Mutmaßungen geeignet sind, das Vorliegen der behaupteten Tatsachen zu belegen. Diese Beweise müssen hinreichend aussagekräftig und übereinstimmend sein, um beim Gerichtshof die feste Überzeugung zu begründen, dass die Tatsachen wirklich stattgefunden haben (

122 Somit kann der Gerichtshof in außergewöhnlichen Umständen wie denjenigen, auf die sich die Republik Lettland im vorliegenden Fall beruft, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten vorliegen, wenn der Mitgliedstaat ihm Beweise für die Behauptung vorlegt, dass sich der Zentralbankpräsident Tatsachen hat zu Schulden kommen lassen, die belegen, dass er im Sinne von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

123 Vorliegend ist jedoch von vornherein festzustellen, dass die Republik Lettland keine solchen Beweise vorgelegt hat. Somit liegen dem Gerichtshof keine Informationen vor, die es ihm ermöglichen würden, die Begründetheit der tatsächlichen Vorwürfe zu prüfen, die das KNAB gegenüber Herrn Rimšēvičs erhebt.

124 Die Republik Lettland hat zunächst keinen Nachweis zur Stützung ihrer in den Rechtssachen C‑202/18 und C‑238/18 anfänglich eingereichten Schriftsätze vorgelegt (

125 Anschließend hat die Republik Lettland dem Gerichtshof 44 Dokumente von insgesamt etwa 270 Seiten übermittelt. Diese bestanden zum einen aus einer Sammlung von Verfahrensdokumenten in Bezug auf die Einstufung von Herrn Rimšēvičs als Verdächtigem und die Verhängung der Zwangsmaßnahmen und die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Rimšēvičs (

126 Abgesehen von den zwei bereits untersuchten Entscheidungen der für die Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte zuständigen Richter (

127 Diese Dokumente enthalten zwar eine Aufzählung der Vorwürfe und Anklagepunkte der lettischen Behörden und eine Beschreibung des Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Sachverhalts. Zudem ermöglichen sie dem Gerichtshof, die Entwicklung der Ereignisse und Verfahren, die in Lettland seit der Verhaftung von Herrn Rimšēvičs am 17. Februar 2018 stattgefunden haben, sowie die Kommunikation zwischen den lettischen Ermittlungsbehörden, der Bank von Lettland und der EZB zurückzuverfolgen, und das in einer Detaildichte, die sogar die Schreiben zur Übermittlung von Dokumenten zwischen Behörden, den Vermerk eines Übersetzers und verschiedene Übersetzungsanfragen umfasst.

128 Jedoch enthalten diese Dokumente kein einziges tatsächliches Element, mit dem sich das Vorbringen der lettischen Behörden stützen und somit das Vorliegen der Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen beweisen ließe.

129 Laut der Entscheidung des KNAB vom 19. Februar 2018, mit der Herr Rimšēvičs als Tatverdächtiger eingestuft wurde (

130 Wie die EZB zu Recht geltend macht, lässt sich den vorgelegten Dokumenten somit mitnichten – noch nicht einmal auf der Grundlage von Vermutungen – entnehmen, dass die Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Aktivitäten, die oben in Nr. 99 zusammengefasst sind, stattgefunden haben. Sofern man annimmt, dass es Beweismittel gibt, die das Vorliegen dieser Tatsachen bestätigen könnten, sind diese Beweismittel jedenfalls nicht unter den Dokumenten, die der Gerichtshof von der Republik Lettland erhalten hat.

131 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht in der Lage ist, zu überprüfen, ob die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten vorliegen, ohne dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beweisen oder die Modalitäten der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof im Rahmen dieser Vorschrift ermittelt werden müssten. In Ermangelung jeglicher Beweise kann der Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Tatsachen, die die Republik Lettland als Begründung dafür anführt, dass Herr Rimšēvičs eine schwere Verfehlung begangen habe und deshalb die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts nicht mehr erfülle, wirklich stattgefunden haben.

132 Wie der Gerichtshof bereits in anderen Bereichen festgestellt hat, setzt die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle innerhalb der Unionsrechtsordnung voraus, dass dem zuständigen Richter die Begründung für jede belastende Entscheidung mitgeteilt wird, damit er die ihm obliegende Kontrolle in vollem Umfang ausüben kann (

133 Somit hätte die Republik Lettland dem Gerichtshof im vorliegenden Fall, um ihm die Ausübung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen, nicht nur Schriftstücke, die für die Zwecke der Ermittlungen und der Anklage von Herrn Rimšēvičs durch die lettischen Behörden erstellt wurden, sondern auch Beweise übermitteln müssen, die für sich genommen belegen, dass die behaupteten Tatsachen tatsächlich stattgefunden haben. Die bloße Existenz laufender strafrechtlicher Ermittlungen, die noch nicht zu einer Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung geführt haben, kann nicht mit erwiesenen tatsächlichen Umständen gleichgesetzt werden (

134 Im Gegensatz zu Fällen, in denen ein unabhängiges Gericht eine Sachverhaltsfeststellung im Rahmen eines Sachurteils vorgenommen hat (

135 Obgleich die Republik Lettland in ihren Schriftsätzen Gesichtspunkte anführt, die dem KNAB eine gewisse Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bescheinigen könnten, ist unstreitig, dass das KNAB der Exekutive angehört und keineswegs mit einem unabhängigen Gericht gleichgesetzt werden kann (

136 Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Republik Lettland dem Gerichtshof nicht die notwendigen Beweise vorgelegt hat, um die gegen Herrn Rimšēvičs verhängten Maßnahmen zu rechtfertigen.

137 Wie zudem bereits dargelegt wurde, kann sich die Republik Lettland nicht auf die Vertraulichkeit der Informationen aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte berufen, um die fehlende Übermittlung von Beweisen zur Stützung ihrer Behauptungen in Bezug auf Herrn Rimšēvičs zu rechtfertigen (

138 Zu guter Letzt geben die Art. 24 bis 30 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 64 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof zwar ein ganzes Arsenal an Maßnahmen zur Beweisaufnahme an die Hand, zu denen u. a. – neben der Einholung von Auskünften und der Aufforderung zur Vorlage von Urkunden – das persönliche Erscheinen der Parteien, der Zeugenbeweis und die Einnahme des Augenscheins zählen. Der Gerichtshof kann jedoch nicht verpflichtet sein, von Amts wegen auf diese Maßnahmen zurückzugreifen, wenn der betreffende Mitgliedstaat kein einziges entsprechendes Beweisangebot und noch nicht einmal einen Hinweis in diese Richtung abgibt. Im vorliegenden Fall hat die Republik Lettland dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, dass irgendeine Maßnahme zur Beweisaufnahme sinnvoll sein könnte.

139 Zudem kann sich der Gerichtshof, im Einklang mit den obigen Ausführungen zur Natur der vorliegenden Klage und zum Umstand, dass der fragliche Mitgliedstaat als Ganzes Beklagter ist ( d) Zwischenergebnis

140 Aus alledem ergibt sich, dass die Herrn Rimšēvičs vorgeworfenen Tatsachen, wenn sie erwiesen wären, dazu geeignet wären, zu zeigen, dass die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten erfüllt sind.

141 Die Republik Lettland hat jedoch keinen einzigen Beweis vorgelegt, der das Vorliegen dieser Tatsachen bestätigen könnte. Folglich kann der Gerichtshof nicht prüfen, ob die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen für die Amtsenthebung von Herrn Rimšēvičs erfüllt sind.

142 Somit hat die Republik Lettland gegen Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB verstoßen, indem sie Herrn Rimšēvičs aus dem Amt entlassen hat, ohne zu beweisen, dass die in Art. 14.2 genannten Voraussetzungen vorlagen. Dem Klagegrund, den Herr Rimšēvičs und die EZB auf den Verstoß von Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB stützen, ist damit stattzugeben. 2. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

143 Herr Rimšēvičs macht geltend, seine Entlassung aus dem Amt als Präsident der Bank von Lettland verletze die Immunität, die er als Mitglied des EZB-Rats gemäß dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union besitze, das nach seinem Art. 22 Abs. 1 auch für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten gelte.

144 Gemäß Art. 11 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, befreit. Auch wenn sich diese Vorschrift nur auf eine „Befreiung von der Gerichtsbarkeit“ (

145 Die den Mitgliedern des EZB-Rats durch das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verliehene Immunität ist vom Schutz vor Amtsenthebung zu unterscheiden, den die Präsidenten der nationalen Zentralbanken aufgrund der Satzung des ESZB und der EZB genießen. Wenn es um die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten geht, wird seine Unabhängigkeit durch Art. 14.2 der Satzung garantiert, der als lex specialis vor den allgemeinen Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Vorrang hat. Sind die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen erfüllt, was gegebenenfalls vom Gerichtshof zu prüfen ist, kann ein Zentralbankpräsident somit aus seinem Amt entlassen werden, ohne dass eine Entscheidung über die Aufhebung seiner Immunität getroffen werden muss. Folglich kann eine Verletzung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sich genommen einer Entscheidung über die Amtsenthebung eines Zentralbankpräsidenten im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB nicht entgegenhalten werden.

146 Die den Zentralbankpräsidenten durch das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union eingeräumte Immunität schützt sie jedoch vor Verfolgungen, die unabhängig von einer Entscheidung über die Amtsenthebung, vor dem Erlass einer solchen Entscheidung (

147 Im vorliegenden Fall ist es zwar nicht notwendig, die Zulässigkeit von etwaigen, unter Verletzung der Immunität von Herrn Rimšēvičs vor seiner Amtsenthebung erlangten Beweisen zu prüfen, da die Republik Lettland ohnehin keine Beweise vorgelegt hat, so dass nicht über die Rüge von Herrn Rimšēvičs, es liege ein Verstoß gegen das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vor, entschieden werden muss.

148 Die Herrn Rimšēvičs durch das Protokoll eingeräumte Immunität könnte jedoch wieder relevant werden, wenn er infolge eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung nicht vorlagen, in sein Amt wiedereingesetzt würde.

149 Insoweit macht die EZB zwar geltend, dass die Herrn Rimšēvičs durch das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährte Immunität nur die Handlungen betreffe, die er in seiner Eigenschaft als Mitglied des EZB-Rats vornehme, und dass die Handlungen, die ihm die lettischen Behörden entgegenhielten, von Herrn Rimšēvičs nur in seiner Eigenschaft als Präsident der Bank von Lettland begangen worden seien. So habe u. a. die Bank, zu deren Gunsten Herr Rimšēvičs angeblich tätig gewesen sein solle, die Trasta Komercbanka, der direkten Aufsicht der lettischen Kommission für den Finanz- und Kapitalmarkt unterstanden. Somit sei diese Bank nicht Gegenstand aufsichtsrechtlicher Entscheidungen der EZB gewesen, abgesehen von der Entscheidung der EZB über den Entzug ihrer Bankzulassung im Jahr 2016. Diese Entscheidung sei zudem nicht vom EZB-Rat vorbereitet und von diesem nur im Rahmen eines Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen worden, bei dem keine ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder des EZB-Rats erforderlich gewesen sei (

150 Der EZB-Rat ist jedoch nach der Verordnung Nr. 1024/2013 und trotz des oben in Nr. 149 wiedergegebenen Einwands der EZB an der Aufsicht über Kreditinstitute wie die Trasta Komercbanka zumindest beteiligt und für Entscheidungen über deren Bankzulassung zuständig. Deshalb kann angesichts des Sachverhalts, den das KNAB Herrn Rimšēvičs vorwirft ( 3. Zum Vorwurf des Verstoßes gegen lettisches Recht

151 Herr Rimšēvičs macht geltend, das KNAB habe gegen das Gesetz über die Bank von Lettland sowie die lettische Strafprozessordnung verstoßen, als es durch die Entscheidung vom 19. Februar 2018 die streitigen Zwangsmaßnahmen gegen ihn verhängt habe.

152 Zum einen habe das KNAB gegen das Gesetz über die Bank von Lettland verstoßen, das zur Umsetzung der maßgeblichen Bestimmungen des AEUV verabschiedet worden sei und die Amtsenthebung des Präsidenten der Bank von Lettland nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen und nur durch einen Beschluss des Parlaments der Republik Lettland erlaube.

153 Zum anderen habe das KNAB gegen die lettische Strafprozessordnung verstoßen, da die Voraussetzungen für die Verhängung von Zwangsmaßnahmen, d. h. die Gefahr, dass eine Person die Ermittlungen beeinträchtige oder weitere Verstöße begehe, in Bezug auf Herrn Rimšēvičs nicht erfüllt gewesen seien. Herr Rimšēvičs habe von Anfang an aktiv mit den Ermittlern kooperiert. Zudem verfüge Herr Rimšēvičs im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Präsident der Bank von Lettland ohnehin nicht über die notwendigen Befugnisse, um – wie ihm vorgeworfen werde – Einfluss zugunsten einer bestimmten Bank ausüben zu können. Schließlich sei die Verhaftung von Herrn Rimšēvičs rechtswidrig gewesen, da die Voraussetzungen der Strafprozessordnung für eine Verhaftung ebenfalls nicht vorgelegen hätten.

154 Zunächst ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall nur mit den Zwangsmaßnahmen befasst ist, die das KNAB mit Beschluss vom 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimšēvičs verhängt hat, und dass seine Festnahme nicht unter diese Maßnahmen fällt. Somit ist der Gerichtshof nicht aufgerufen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme von Herrn Rimšēvičs zu überprüfen (

155 Sodann sind die Rügen in Bezug auf die Verletzung lettischen Rechts zurückzuweisen, ohne dass der Gerichtshof ihre Begründetheit prüfen muss.

156 Die Zulässigkeit der Amtsenthebung des Präsidenten einer nationalen Zentralbank darf nämlich nur im Hinblick auf das Unionsrecht und insbesondere die in Art. 14.2 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Voraussetzungen beurteilt werden, die autonom auszulegen sind, damit ihre einheitliche Anwendung gewährleistet ist (

157 Somit kann, wenn die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was gegebenenfalls durch den Gerichtshof zu überprüfen ist, der Präsident einer nationalen Zentralbank unabhängig von etwaigen Bedingungen, die das nationale Recht für eine Amtsenthebung festlegt, aus seinem Amt entlassen werden. Umgekehrt kann ein Zentralbankpräsident, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht aus seinem Amt entlassen werden, selbst wenn die im nationalen Recht hierzu festgelegten Bedingungen oder Verfahren eingehalten wurden.

158 Die Frage, ob ein Zentralbankpräsident im Rahmen des „offiziellen“ Verfahrens, das im betreffenden nationalen Recht dafür vorgesehen ist, oder im Rahmen einer anderen Maßnahme aus seinem Amt entlassen wird, ist somit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Amtsenthebung im Hinblick auf das Unionsrecht irrelevant. Dies gilt umso mehr, als – wie bereits dargelegt (

159 Wie ebenfalls bereits dargelegt (

160 Nach alledem ist die Rüge von Herrn Rimšēvičs, die sich auf einen Verstoß gegen das Gesetz über die Bank von Lettland und die lettische Strafprozessordnung stützt, als ins Leere gehend zurückzuweisen. D. Zwischenergebnis

161 Wie bereits dargelegt (

162 Unter diesen Umständen und im Einklang mit den obigen Ausführungen zur Natur der vorliegenden Klagen ( VI. Kosten

163 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

164 Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Republik Lettland in den vorliegenden Rechtssachen unterlegen ist.

165 Zudem hat die EZB in der Rechtssache C‑238/18 beantragt, die Republik Lettland zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Folglich sind der Republik Lettland in der Rechtssache C‑238/18 ihre eigenen Kosten und die Kosten der EZB aufzuerlegen. Gleiches gilt für die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstanden sind, das zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018 (C‑238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581) geführt hat, in dem die Kostenentscheidung vorbehalten wurde.

166 Dagegen hat Herr Rimšēvičs in der Rechtssache C‑202/18 nicht beantragt, die Republik Lettland zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wie auch die Republik Lettland nicht beantragt hat, Herrn Rimšēvičs zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Somit sind in der Rechtssache C‑202/18, da keine Kostenanträge gestellt wurden, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen ( VII. Ergebnis

167 Angesichts dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Rechtssache C‑202/18 wie folgt zu entscheiden: 1. Die Republik Lettland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14.2 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verstoßen, als sie Herrn Ilmārs Rimšēvičs mittels der Entscheidung des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, Lettland) vom 19. Februar 2018 untersagt hat, sein Amt als Präsident der Latvijas Banka (Bank von Lettland) auszuüben. 2. Herr Rimšēvičs und die Republik Lettland tragen ihre eigenen Kosten.

168 Darüber hinaus schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Rechtssache C‑238/18 wie folgt zu entscheiden: 1. Die Republik Lettland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14.2 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verstoßen, als sie Herrn Rimšēvičs mittels der Entscheidung des Korupcijas noveršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, Lettland) vom 19. Februar 2018 untersagt hat, sein Amt als Präsident der Latvijas Banka (Bank von Lettland) auszuüben. 2. Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.