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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.2019 – C-603/17
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:65
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 24. Januar 2019 ( Rechtssache C‑603/17 Peter Bosworth, Colin Hurley gegen Arcadia Petroleum Limited u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Lugano‑II-Übereinkommen – Titel II Abschnitt 5 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Schadensersatzklagen von mehreren Gesellschaften derselben Gruppe gegen ehemalige Direktoren – Begriffe ‚individueller Arbeitsvertrag‘ und ‚Arbeitgeber‘ – Klagen, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die nach materiellem Recht deliktischer Natur sind – Voraussetzungen, unter denen bei solchen Klagen für die Zwecke des Lugano‑II-Übereinkommens ein Vertrag und/oder Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und/oder Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ I. Einleitung
1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) dem Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
2 Diese Fragen wurden im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Alleinaktionär sowie mehreren Gesellschaften einer multinationalen Gruppe und ehemaligen Direktoren über den Ersatz des Schadens gestellt, der durch einen zum Nachteil dieser Gesellschaften begangenen Betrug entstanden sein soll, dessen wichtigste Planer und Begünstigte diese Direktoren sein sollen.
3 Beim jetzigen Stand des Ausgangsrechtsstreits muss das vorlegende Gericht feststellen, ob die Gerichte von England und Wales für die Entscheidung über diese Klagen zuständig sind oder ob die Schweizer Gerichte als Gerichte des Wohnsitzes der in Rede stehenden ehemaligen Direktoren mit allen oder einem Teil der Klagen befasst werden müssen. Die Antwort hängt davon ab, ob bei diesen Klagen im Sinne der Vorschriften von Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens (im Folgenden: Abschnitt 5) „ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“.
4 In diesem Zusammenhang werfen die Fragen dieses Gerichts drei komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Schlüsselbegriffe dieses Abschnitts 5 auf, nämlich der Begriffe „individueller Arbeitsvertrag“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“. Ferner stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsstreit zwischen Parteien eines solchen „Vertrags“, der auf einer Rechtsgrundlage beruht, die nach materiellem Recht deliktischer Natur ist, unter diesen Abschnitt fällt.
5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum Direktoren von Gesellschaften, die ihre Aufgaben vollkommen autonom wahrnehmen, mit der Gesellschaft, für die sie sie wahrnehmen, nicht durch einen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 verbunden sind. Hilfsweise werde ich zum einen erläutern, warum ein Rechtsstreit, der zwischen den Parteien dieses „Vertrags“ geführt wird und auf einer deliktischen Rechtsgrundlage beruht, unter diesen Abschnitt fällt, sofern der Rechtsstreit anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, und zum anderen, warum ein „Arbeitgeber“ im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts nicht notwendigerweise ausschließlich die Person ist, mit der der Arbeitnehmer formal einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. II. Lugano‑II-Übereinkommen
6 Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) enthält u. a. die Art. 18 und 20 des Lugano‑II-Übereinkommens.
7 Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt: „Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“
8 Nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens kann „[d]ie Klage des Arbeitgebers … nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat“. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
9 Zur Arcadia-Gruppe gehören u. a. die Gesellschaften Arcadia London, Arcadia Switzerland und Arcadia Singapore. Diese Gruppe steht zu 100 % im Eigentum der Farahead Holdings Ltd (im Folgenden: Farahead). In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum waren Herr Peter Bosworth und Herr Colin Hurley (im Folgenden gemeinsam: Beklagte des Ausgangsverfahrens), die nunmehr ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, Chief Executive Officer (CEO) bzw. Chief Financial Officer (CFO) dieser Gruppe. Sie waren zudem Direktoren der drei in Rede stehenden Arcadia-Gesellschaften. Jeder von ihnen hatte zudem einen Arbeitsvertrag mit einer dieser Gesellschaften, der von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung abgefasst worden war.
10 Am 12. Februar 2015 verklagten die drei oben genannten Arcadia-Gesellschaften und Farahead (im Folgenden: Arcadia) mehrere Personen, darunter die Beklagten des Ausgangsverfahrens, beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Obergericht für England und Wales, Kammer für Handelssachen). Mit ihren Klagen begehren sie den Ersatz des Schadens, der der Gruppe zwischen April 2007 und Mai 2013 durch eine Reihe betrügerischer Geschäfte unter Einbeziehung der Arcadia-Gesellschaften entstanden sein soll.
11 Nach Ansicht von Arcadia sind die Beklagten des Ausgangsverfahrens die wichtigsten Planer und Begünstigten dieses Betrugs. In ihrer Eigenschaft als CEO und CFO der Gruppe hätten sie sich mit den übrigen beschuldigten Personen zusammengetan, um den größten Teil der Gewinne aus den streitigen Geschäften abzuschöpfen, und diese Geschäfte vor Farahead verheimlicht. Die Betroffenen bestreiten diese Anschuldigungen nachdrücklich.
12 In ihrer ursprünglichen Klageschrift hatte Arcadia behauptet, die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens begangenen Fehler stellten (1) eine unerlaubte Handlung („tort“) der Absprache mit rechtswidrigen Mitteln („unlawful means conspiracy“), (2) eine unerlaubte Handlung der Verletzung der Treuepflicht („breach of fiduciary duty“) und (3) einen Verstoß gegen die sich aus ihren Arbeitsverträgen ergebenden ausdrücklichen oder impliziten Vertragspflichten („breach of express and/or implied contractual duties“) dar.
13 Mit einer Unzuständigkeitseinrede vom 9. März 2015 machten die Betroffenen geltend, die Gerichte von England und Wales seien nach dem Lugano‑II-Abkommen nicht für die Entscheidung über die sie betreffenden Klagen von Arcadia zuständig. Bei diesen Klagen bildeten „individuelle Arbeitsverträge oder Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen den Gegenstand des Verfahrens“, so dass sie unter Abschnitt 5 fielen. Daher seien insoweit nur die Gerichte ihres Wohnsitzstaats, d. h. die Schweizer Gerichte, zuständig.
14 In der Folge änderten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ihre Klageschrift. Sie machten nicht mehr die Verletzung der sich aus den Arbeitsverträgen der Beklagten des Ausgangsverfahrens ergebenden Pflichten geltend und unterließen jede Bezugnahme auf die Verletzung dieser Pflichten als rechtswidriges Mittel im Rahmen der unerlaubten Absprache.
15 Mit Urteil vom 1. April 2015 bejahte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Obergericht für England und Wales, Kammer für Handelssachen), die Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales für die Entscheidung über die Klagen von Arcadia, soweit sie auf die unerlaubte Handlung der Absprache mit rechtswidrigen Mitteln („unlawful means conspiracy“) gestützt seien. Zudem entschied er, dass diese Gerichte auch für die Prüfung der Klagen zuständig seien, soweit sie auf die unerlaubte Handlung einer Verletzung der Treuepflicht („breach of fiduciary duty“) gestützt seien, während sie nicht dafür zuständig seien, die auf dieser Grundlage von Arcadia London und Arcadia Singapore erhobenen Klagen hinsichtlich der Vorfälle zu prüfen, die sich zu der Zeit ereignet hätten, als zwischen diesen Gesellschaften und Herrn Bosworth oder Herrn Hurley ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Insoweit, und nur insoweit, bildeten nämlich bei den Klagen von Arcadia „individuelle Arbeitsverträge oder Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5.
16 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens legten gegen dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) ein. Ihre Berufung wurde mit Urteil vom 19. August 2016 zurückgewiesen. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) gestattete den Betroffenen jedoch, Rechtsmittel einzulegen.
17 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer oder einen früheren Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer) geltend gemachter Anspruch unter den Begriff „Ansprüche aus“ einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne des Titels II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens fällt? a) Fällt ein Anspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer bereits dann unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn die zur Last gelegte Handlung von dem Arbeitgeber auch als Verletzung des individuellen Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden könnte – auch wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich geltend gemachte Anspruch nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird, sondern (z. B.) aufgrund einer oder mehrerer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird? b) Hilfsweise: Fällt ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer geltend gemachter Anspruch nur dann unter die Art. 18 bis 21, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt? Wenn dies das richtige Kriterium ist, folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der nur auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Arbeitsvertrag zur Entstehung gelangte (und, sofern relevant, auch keine vom Arbeitnehmer „freiwillig übernommene“ Pflicht darstellt) nicht unter Abschnitt 5 fällt? c) Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium? 2. Inwieweit bedarf es im Fall eines zwischen einer Gesellschaft und einer Einzelperson geschlossenen „Vertrags“ (im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens) eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Einzelperson, damit dieser Vertrag unter den Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne des Abschnitts 5 von Titel II des Übereinkommens fällt? Besteht ein solches Verhältnis auch dann, wenn die Einzelperson die Bedingungen des Vertrags mit der Gesellschaft selbst bestimmen kann und diese tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und die Autonomie über das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung seiner eigenen Aufgaben besitzt, aber die Aktionäre der Gesellschaft dieses Verhältnis beenden können? 3. Wenn Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens nur auf Ansprüche Anwendung findet, die, wenn es Abschnitt 5 nicht gäbe, unter Art. 5 Nr. 1 fallen würden, nach welchem Kriterium bestimmt sich dann, ob ein Anspruch unter Art. 5 Nr. 1 fällt? a) Besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch unter Art. 5 Nr. 1 fällt, wenn die zur Last gelegte Handlung als Vertragsverletzung geltend gemacht werden könnte, auch wenn der vom Arbeitgeber geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird? b) Oder besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch nur dann unter Art. 5 Nr. 1 fällt, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Vertragspflicht handelt? Für den Fall, dass dies das richtige Kriterium ist: Folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der ausschließlich auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Vertrag zur Entstehung gelangte (und auch, sofern relevant, keine Pflicht war, die der Beklagte „freiwillig übernommen“ hat), nicht unter Art. 5 Nr. 1 fällt? c) Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium? 4. Gegeben sei der folgende Sachverhalt: a) Die Gesellschaften A und B sind Teil einer Unternehmensgruppe. b) Für diese Unternehmensgruppe übt der Beklagte X de facto die Rolle des Chief Executive Officer aus (wie Herr Bosworth für die Arcadia-Unternehmensgruppe). X ist bei einer der Gesellschaften der Unternehmensgruppe, nämlich bei der Gesellschaft A, angestellt (und ist damit ein Arbeitnehmer der Gesellschaft A) (so wie zeitweise Herr Bosworth) und ist nach innerstaatlichem Recht nicht bei der Gesellschaft B angestellt. c) Von der Gesellschaft A werden gegen X Ansprüche geltend macht, die unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens fallen. d) Wegen Handlungen, die von gleicher Art sind wie die, auf die die Gesellschaft A ihre Ansprüche gegen X stützt, werden auch von der anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe, der Gesellschaft B, Ansprüche gegen X geltend gemacht. Nach welchem Kriterium bestimmt sich im Rahmen eines solchen Sachverhalts, ob die Ansprüche der Gesellschaft B unter Abschnitt 5 von Titel II des Lugano‑II-Abkommens fallen? Insbesondere: – Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob zwischen X und der Gesellschaft B ein „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne des Abschnitts 5 von Titel II des Lugano‑II-Übereinkommens bestand und, wenn ja, nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein solcher Vertrag bestand? – Ist die Gesellschaft B als „Arbeitgeber“ des X im Sinne des Titels II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens anzusehen, und/oder fallen die Ansprüche der Gesellschaft B gegen X (siehe Buchst. d der vierten Frage) in gleicher Weise unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens wie die Ansprüche der Gesellschaft A gegen X? Insbesondere: a) Fällt der Anspruch der Gesellschaft B nur dann unter Art. 18 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn es sich bei der Pflicht, auf die er tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft B und X handelt? b) Oder fällt der Anspruch unter Art. 18 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn die zur Last gelegte Handlung, auf die der Anspruch gestützt wird, eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft A und X darstellen würde? – Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?
18 Die Vorlageentscheidung ist am 20. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, Arcadia, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft waren sie alle in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 vertreten. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
19 Das Lugano‑II-Übereinkommen ist ein internationales Übereinkommen zwischen der Union, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Gerichtshof ist noch nicht oft mit Fragen zu seiner Auslegung befasst worden. Es handelt sich um ein Parallelinstrument zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (
20 Die Fragen des vorlegenden Gerichts fügen sich in folgenden rechtlichen Rahmen ein. Arcadia vertritt die Ansicht, die englischen Gerichte seien gemäß Art. 6 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens für die Entscheidung über ihre Klagen gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens zuständig. Diese stünden in enger Beziehung zu ähnlichen Klagen gegen drei andere Personen mit Wohnsitz in England und Wales (
21 Die Betroffenen bestreiten jedoch die Zuständigkeit dieser Gerichte. Sie tragen vor, bei diesen Klagen bildeten „ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens“, so dass sie unter Abschnitt 5 fielen.
22 Insoweit weise ich darauf hin, dass nach Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens die gerichtliche Zuständigkeit für solche Klagen den Vorschriften des Abschnitts 5 unterliegt. Nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens muss eine Klage eines „Arbeitgebers“ gegen einen „Arbeitnehmer“ vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dem Letzterer seinen Wohnsitz hat. Zudem haben die Vorschriften dieses Abschnitts nach Auffassung des Gerichtshofs abschließenden Charakter (
23 Abschnitt 5 soll vor allem (den Arbeitnehmer, der als die schwächere Vertragspartei gilt, durch Zuständigkeitsvorschriften schützen, die für ihn günstiger sind (
24 Der Erfolg der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobenen Einrede der Unzuständigkeit hängt davon ab, wie weit der Anwendungsbereich von Abschnitt 5 ist. Dabei gilt Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens wie gesagt für Klagen, bei denen „ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens“ bilden. Aus diesem Wortlaut ergeben sich zwei Voraussetzungen: Zum einen muss es einen solchen „Vertrag“ zwischen den Parteien geben; zum anderen muss die Klage in irgendeiner Weise an diesen „Vertrag“ anknüpfen.
25 Die zweite und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts betreffen im Wesentlichen die erste dieser Voraussetzungen, während sich die erste und die dritte Frage auf die zweite Voraussetzung beziehen. Ich werde die Auslegung des Begriffs „individueller Arbeitsvertrag“ prüfen (B) und sodann die Problematik der Verbindung, die zwischen der Klage und dem „Vertrag“ bestehen muss (C), bevor ich auf den Begriff „Arbeitgeber“ im Sinne von Abschnitt 5 eingehe (D). B. Zum Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ (zweite Frage)
26 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Verträge wie die zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und bestimmten Gesellschaften der Arcadia-Gruppe abgeschlossenen als „individuelle Arbeitsverträge“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 eingestuft werden können. Es möchte wissen, inwiefern es für die Zwecke dieser Einstufung notwendig ist, dass zwischen einer Einzelperson und der Gesellschaft, die auf ihre Dienstleistungen zurückgreift, ein Unterordnungsverhältnis besteht. Es wirft die Frage auf, ob ein solches Verhältnis bestehen kann, wenn die Einzelperson die Bedingungen ihres Vertrags selbst bestimmt und die volle Kontrolle und Autonomie über das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie über die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben hat, aber die Aktionäre dieser Gesellschaft den Vertrag beenden können. Zudem fragt es, unter welchen Umständen man für die Zwecke dieses Abschnitts auf das Vorliegen solcher „Verträge“ zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und den Arcadia-Gesellschaften schließen kann, mit denen sie formal keinen Vertrag abgeschlossen hatten ( 1. Zur Zulässigkeit
27 Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat Arcadia vor den nationalen Untergerichten nicht bestritten, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens in Bezug auf jede der Gesellschaften, mit denen sie formal einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, die Arbeitnehmereigenschaft besaßen. Nach Ansicht der Betroffenen ist es daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht notwendig, dass der Gerichtshof auf diese Problematik eingeht.
28 Ich teile diese Ansicht nicht. Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (
29 Im Übrigen scheint mir der Grund dafür, dass diese Tatsache nicht bestritten wurde, zum einen darin zu liegen, dass Arcadia ursprünglich davon ausging, dass das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags im Sinne des materiellen Rechts automatisch zu einer Einstufung als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 führe. Die Gruppe hat jedoch mittlerweile ihre Ansicht geändert und bestreitet diese Einstufung nachdrücklich. Zum anderen haben die Parteien in allen Stadien des nationalen Verfahrens darüber debattiert, ob solche „Verträge“ zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und den Gesellschaften der Gruppe, mit denen sie formal keine Verträge abgeschlossen hatten, bestanden ( 2. Zur Beantwortung der Frage
30 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu der nach dem streitigen Sachverhalt maßgebenden Zeit für die Arcadia-Gruppe die Aufgaben von Direktoren eines Unternehmens im Sinne des Gesellschaftsrechts wahrnahmen. Genauer gesagt war Herr Bosworth de facto Chief Executive Officer (CEO) (de facto Chief Financial Officer (CFO). Zudem waren die Betroffenen rechtlich und/oder de facto Direktoren (
31 Jeder der Beklagten des Ausgangsverfahrens hatte überdies mit einer bestimmten Gesellschaft der Arcadia-Gruppe einen Arbeitsvertrag im Sinne des materiellen Rechts (
32 In diesem Zusammenhang stellt sich einleitend die Frage, ob für die Zwecke der Anwendung der im Lugano‑II-Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitsregeln zunächst zwischen den Beziehungen, die zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und den Gesellschaften der Arcadia-Gruppe bestanden, mit denen sie formal einen Vertrag im Sinne des materiellen Rechts abgeschlossen hatten, und jenen zu unterscheiden ist, die zwischen ihnen und den übrigen Gesellschaften der Gruppe bestanden. Ich bin davon nicht überzeugt, und zwar aus zwei Gründen.
33 Erstens ist der Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens nicht anhand der lex causae oder der lex fori auszulegen, sondern autonom, um die einheitliche Anwendung der durch das Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitsregeln in allen daran gebundenen Staaten sicherzustellen (
34 Zu dieser autonomen Definition ergibt sich aus dem Urteil Holterman, dass ein solcher „individueller Arbeitsvertrag“ besteht, wenn jemand für bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Arbeitsverhältnisses – Leistung, Vergütung und Unterordnung – tatsächlich vorliegen. Wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Kommission geltend machen, kann somit zwischen zwei Personen ein solcher „Vertrag“ bestehen, obwohl kein Vertrag im Sinne des anwendbaren materiellen Rechts abgeschlossen wurde und es sich um ein reines De-facto-Arbeitsverhältnis handelt (
35 Hinzuzufügen ist, dass diese Auslegung dem Wortlaut von Abschnitt 5 Rechnung trägt, da der Ausdruck „individueller Arbeitsvertrag“ nicht den formalen Abschluss eines Vertrags im Sinne des materiellen Rechts impliziert. Im Übrigen geht die Verwendung dieses Ausdrucks in den Rechtsakten, an die die Mitgliedstaaten und/oder die Union auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts gebunden sind, auf das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
36 Folglich schließt das Fehlen eines förmlichen Vertrags im Sinne des materiellen Rechts zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und einer bestimmten Arcadia-Gesellschaft nicht aus, dass aus dem Sachverhalt abzuleiten ist, dass ein „Vertrag“ im Sinne von Abschnitt 5 vorliegt. Umgekehrt sind die zwischen den Betroffenen und weiteren Gesellschaften der Gruppe abgeschlossenen Verträge nicht notwendigerweise als „individuelle Arbeitsverträge“ im Sinne dieses Abschnitts anzusehen.
37 Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich unabhängig von den Bestimmungen der fraglichen Verträge durch die verschiedenen Zuweisungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Beschäftigte zu der einen oder anderen Arcadia-Gesellschaft und durch ihre Wechsel innerhalb der Gruppe die Natur der dort von ihnen wahrgenommenen Aufgaben nicht änderte und dass dies keine Auswirkungen auf ihre jeweiligen Rollen als CEO und CFO aller Arcadia-Gesellschaften und der Gruppe selbst hatte. Letztlich waren diese Zuweisungen rein formaler Natur. Die Verträge wurden von den Betroffenen oder nach ihren Vorgaben abgefasst, und sie wählten nicht nur die Vertragsbedingungen, sondern auch, mit welcher Gesellschaft sie einen solchen Vertrag abschließen wollten und mit welcher nicht (
38 Daher ist als nächstes festzustellen, ob das Verhältnis, das zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Direktor eines Unternehmens und jeder der Arcadia-Gesellschaften – unabhängig davon, ob es zwischen ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt einen formalen Vertrag gab – bestand, als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 angesehen werden kann.
39 Dadurch, dass eine Person die Aufgaben des Direktors eines Unternehmens übernimmt, akzeptiert sie freiwillig die damit verbundenen Pflichten. Ebenso übernimmt die Gesellschaft dadurch, dass sie diese Person in der Gesellschaft mit einem Mandat betraut, ihr gegenüber freiwillig bestimmte Pflichten. Insbesondere werden die Aufgaben des Direktors eines Unternehmens im Allgemeinen gegen Entgelt wahrgenommen (freiwillig übernommene Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Direktor, die unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung fallen. Meiner Ansicht nach trifft dies unabhängig davon zu, ob der Direktor formal ernannt wurde (Direktorenamt ex iure) oder ob es sich nur tatsächlich wie ein solcher verhält (de facto Direktorenamt) (
40 Im Rahmen der „vertraglichen Pflichten“, an die der Direktor und die Gesellschaft gebunden sind, erbringt er ihr eine Leistung gegen Entgelt. Wie in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, ist ihr Verhältnis nur dann als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne von Abschnitt 5 einzustufen, wenn der Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Gesellschaft untergeordnet ist.
41 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Holterman entschieden, dass für die Zwecke von Abschnitt 5 das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses „in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden“ muss. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass ein Direktor, dessen Anteil am Gesellschaftskapital ausreicht, um auf die Personen, die normalerweise dafür zuständig sind, ihm Anordnungen zu erteilten und deren Durchführung zu kontrollieren, einen „nicht unerheblichen“ Einfluss auszuüben, der Gesellschaft nicht untergeordnet sein kann (
42 Es wäre falsch, aus dieser Argumentation den Umkehrschluss zu ziehen, dass ein Direktor, der wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält, allein deshalb der Gesellschaft untergeordnet ist. Der Gerichtshof hat im Urteil Holterman zwar einen Umstand angeführt, der eine Unterordnung jedenfalls ausschließt, sich aber nicht dazu geäußert, welche Merkmale für sie kennzeichnend sind.
43 Hinsichtlich dieser Merkmale kann auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV und einiger Harmonisierungsrichtlinien zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Unterordnungsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass ein Arbeitnehmer unter der Weisung einer anderen Person steht, die ihm nicht nur die zu erbringenden Leistungen, sondern vor allem die Art ihrer Erbringung vorschreibt, und deren Anordnungen und interne Vorschriften er zu befolgen hat. Um das Vorliegen eines solchen Unterordnungsverhältnisses festzustellen, ist daher auf die Autonomie und die Flexibilität abzustellen, über die der Arbeitnehmer bei der Bestimmung von Zeit, Ort und Durchführungsmodalitäten der ihm übertragenen Aufgaben verfügt und/oder auf die Überwachung und Kontrolle des Arbeitgebers in Bezug darauf, wie der Arbeitnehmer seine Aufgaben wahrnimmt (
44 Wie die Arcadia-Gruppe und die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend machen, ergibt sich daraus, dass der Direktor eines Unternehmens ihm nur dann untergeordnet ist, wenn er bei der Ausübung und Organisation seiner Aufgaben der tatsächlichen Weisungsbefugnis einer anderen Person unterliegt. Das Vorliegen einer solchen Weisungsbefugnis ist anhand der Art der fraglichen Aufgaben, des Rahmens, in dem sie ausgeführt werden, des Umfangs der Befugnisse des Betroffenen und der Kontrolle, der er tatsächlich innerhalb der Gesellschaft unterliegt, zu beurteilen (
45 Direktoren eines Unternehmens wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in ihrer Eigenschaft als CEO und CFO sehr weite Befugnisse bei der Leitung der Gesellschaft sowie dem Handeln in ihrem Namen und auf ihre Rechnung und volle Kontrolle und Autonomie über das Tagesgeschäft der Gesellschaft und bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben – was im vorliegenden Fall daraus ersichtlich wird, dass ihre diversen Arbeitsverträge von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung verfasst wurden, wobei sie die Bedingungen der Verträge und ihren formalen Arbeitgeber wählten –, sind jedoch bei der Ausübung dieser Aufgaben der Gesellschaft definitionsgemäß nicht untergeordnet.
46 Insbesondere ist die Unterordnung entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht mit den allgemeinen Weisungen zu verwechseln, die der Direktor von den Aktionären in Bezug auf die Ausrichtung der Geschäfte der Gesellschaft erhält. Diese allgemeinen Weisungen betreffen nicht die eigentliche Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors oder die Art, wie er sie organisiert. Der Direktor eines Unternehmens hat den Auftrag, für das Unternehmen zu handeln, und kann insoweit geeignete seinen Auftrag betreffende Anordnungen erhalten. Aus denselben Gründen sind die für Aktionäre gesetzlich vorgesehenen Kontrollmechanismen an sich kein Merkmal für das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses. Jeder Auftragnehmer muss seinem Auftraggeber in bestimmtem Umfang Rechenschaft ablegen. Zudem reicht der bloße Umstand, dass die Aktionäre die Befugnis haben, den Direktor abzuberufen, nicht aus, um ein solches Verhältnis zu kennzeichnen. Die Tatsache, dass sie eine solche Abberufungsbefugnis besitzen, bedeutet nicht, dass sie in die Unternehmensführung eingreifen. Auch hier kann ein Auftraggeber im Rahmen jeglichen Mandats einseitig das Verhältnis mit seinem Auftragnehmer beenden, ohne dass dieser Umstand an sich auf eine Unterordnung hindeutet.
47 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass im vorliegenden Fall zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und jeder der Arcadia-Gesellschaften zwar gegenseitige „vertragliche Pflichten“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens bestanden. Diese Pflichten wurden bisweilen vertraglich festgehalten, bisweilen nicht. Jedenfalls können sie nicht als „individuelle Arbeitsverträge“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 angesehen werden.
48 Diese Auslegung wird entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens durch die Urteile Danosa (
49 Die Auslegung, die der Gerichtshof einem Begriff in einem Regelungsbereich des Unionsrechts gibt, kann jedoch nicht automatisch auf einen anderen Bereich übertragen werden (expressis verbis angewendet hat, sondern sich darauf beschränkt hat, punktuell auf sie Bezug zu nehmen.
50 Insoweit ist festzustellen, dass die drei vom Gerichtshof im Urteil Danosa (
51 Auch wenn der Gerichtshof in den Urteilen Danosa (
52 Insoweit halte ich den Hinweis für geboten, dass in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Direktoren nicht unter das Arbeitsrecht, sondern unter das Gesellschaftsrecht fällt. Die Direktoren einer Gesellschaft sind Gesellschaftsorgane. Die Aufgaben eines Geschäftsführers und die daraus resultierenden Befugnisse und Pflichten ergeben sich aus der Satzung der Gesellschaft und den auf diese Person anwendbaren Rechtsvorschriften. Zwar können Direktoren und Gesellschaften in bestimmten Mitgliedstaaten, zu denen das Vereinigte Königreich gehört, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten vertraglich – sei es in einem Management‑, Mandats- oder Arbeitsvertrag (
53 Insbesondere sind Streitigkeiten über die Haftung von Direktoren eines Unternehmens gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären – um die es im vorliegenden Fall geht – Streitigkeiten, die unter das Gesellschaftsrecht fallen und für die es im Allgemeinen im Recht der Mitgliedstaaten spezielle Vorschriften gibt, die die Voraussetzungen und den Umfang dieser Haftung regeln (
54 Eine derart eklatante Dissonanz zwischen den nationalen Einstufungen und jenen für die Zwecke des Lugano‑II-Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung würde die Anwendung dieser Rechtsakte und die Vorhersehbarkeit der von ihnen vorgesehenen Zuständigkeitsregeln nicht erleichtern. Zudem würde durch die praktischen Nachteile, die sich aus einer allgemeinen Anwendung von Abschnitt 5 auf Direktoren eines Unternehmens ergäben, den Besonderheiten des Rechtsstreits über ihre Haftung unzureichend Rechnung getragen, und sie wäre dem Ziel einer geordneten Rechtspflege abträglich. In diesem Bereich ist die gesamtschuldnerische Haftung der verschiedenen Direktoren eines Unternehmens für den dem Unternehmen durch ihre Geschäftsführung verursachten Schaden eine übliche Lösung (
55 Zudem müssen die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑I-Verordnung und damit auch die des Lugano‑II-Übereinkommens im Einklang mit den in der Rom‑I-Verordnung (
56 Insoweit ist allgemein anerkannt, dass zu dieser Kategorie Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen und der Funktionsweise der Gesellschaftsorgane, einschließlich der Direktoren, und mit ihrer Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären oder Gesellschaftern im Fall eines Missbrauchs dieser Befugnisse fallen (gelten für die Bestimmung des auf diese Fragen anwendbaren Rechts die Kollisionsnormen jedes Mitgliedstaats.
57 Nach alledem bezweifle ich stark, dass der Unionsgesetzgeber und die Verfasser des Lugano‑II-Übereinkommens den Anwendungsbereich von Abschnitt 5 auf Rechtsstreitigkeiten über die zivilrechtliche Haftung der Direktoren von Gesellschaften ausdehnen wollten. Die in diesem Bereich bestehenden Interessen sind ganz anders geartet als die Interessen im Rahmen der Haftung von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. Das anzustrebende Gleichgewicht ist nicht dasselbe, und die Vorschriften des internationalen Privatrechts tragen zu diesem Gleichgewicht bei (
58 Mit anderen Worten ist es nicht möglich, für die Zwecke der Vorschriften von Abschnitt 5 eine Auslegung des Begriffs „Unterordnung“ zu verwenden, die mit der vom Gerichtshof in den Urteilen Danosa (
59 Die in den Nrn. 45 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens in Frage gestellt, wonach die Vorschriften von Abschnitt 5 keinen Unterschied zwischen Kategorien von Arbeitnehmern machten. Ich schlage dem Gerichtshof nämlich nicht vor, von den Verfassern des Lugano‑II-Übereinkommens nicht vorgesehene Unterscheidungen zwischen untergeordneten Arbeitnehmern zu treffen. Ich schlage ihm lediglich vor, für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts eine Auslegung des Begriffs „Unterordnung“ zu wählen, die den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts und den tatsächlichen Gegebenheiten der Mandate in Gesellschaften Rechnung trägt.
60 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass der Direktor einer Gesellschaft, der die volle Kontrolle und Autonomie über das Tagesgeschäft der von ihm vertretenen Gesellschaft und die Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben hat, dieser Gesellschaft nicht untergeordnet ist und daher mit ihr keinen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens hat. Der Umstand, dass die Aktionäre der Gesellschaft den Direktor abberufen können, stellt diese Auslegung nicht in Frage. C. Zu der Prüfung, mit der geklärt werden kann, ob bei einer Klage ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den „Gegenstand des Verfahrens“ bilden (erste und dritte Frage)
61 Vorauszuschicken ist, dass es, falls der Gerichtshof, wie ich ihm vorschlage, entscheiden sollte, dass zwischen Direktoren von Gesellschaften, die so umfassende Befugnisse besitzen wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens, und den Gesellschaften, für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen, keine „individuellen Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens bestehen können, nicht nötig wäre, die erste und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Daher werde ich sie nur hilfsweise prüfen.
62 Nach dieser Klarstellung weise ich darauf hin, dass im vorliegenden Fall die von Arcadia gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens eingereichten Klagen im Wesentlichen auf der unerlaubten Handlung der Absprache mit rechtswidrigen Mitteln („unlawful means conspiracy“) und auf der unerlaubten Handlung der Verletzung von Treuepflichten („breach of fiduciary duty“) beruhen. Im englischen Recht sind diese Rechtsgrundlagen deliktischer Natur („tort“).
63 In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner dritten Frage wissen, ob ein Rechtsstreit zwischen den Parteien eines „individuellen Arbeitsvertrags“, der auf solchen deliktischen Rechtsgrundlagen beruht, unter Abschnitt 5 fallen kann und, wenn ja, nach welchen Kriterien.
64 Nach Ansicht von Arcadia ist Abschnitt 5 nicht auf ihre Klagen anwendbar, weil sie sich nicht auf eine Pflicht stützen, die sich aus den Arbeitsverträgen der Beklagten des Ausgangsverfahrens ergibt (die unabhängig von diesen Verträgen bestehen. Dieser Abschnitt sei seiner Natur nach ein Unterabschnitt der Kategorie „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens. Eine Klage, die auf solchen Rechtsgrundlagen beruhe, falle unter den Begriff „unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens und sei daher von diesem Abschnitt ausgenommen.
65 Demgegenüber tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, für die Zwecke der Anwendung von Abschnitt 5 bestehe das entscheidende Kriterium darin, festzustellen, ob unabhängig von der Vorschrift des materiellen Rechts, auf die der Arbeitgeber seine Klage stütze, das vorgeworfene Verhalten einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten aus einem individuellen Arbeitsvertrag darstellen könne, auf den er sich berufen könne (
66 Angesichts des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens halte ich es, um die Fragen des vorlegenden Gerichts erschöpfend zu beantworten, für angebracht, zunächst allgemein auf die Problematik deliktischer Ansprüche gegen Vertragspartner zurückzukommen und die für diesen Bereich im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 und von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung und des Lugano‑II-Übereinkommens bestehenden Lösungen zu analysieren (1). Sodann werde ich erläutern, aus welchen Gründen meiner Ansicht nach Abschnitt 5 eine andere Lösung verlangt (2). 1. Die Problematik deliktischer Ansprüche gegen Vertragspartner
67 In theoretischer Hinsicht hängt im Bereich der zivilrechtlichen Haftung die Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen von der Art der Pflicht ab, auf die sich der Kläger gegen den Beklagten beruft. Letztlich geht es darum, festzustellen, ob sich diese Pflicht aus einem Verstoß gegen eine unmittelbar aus dem Gesetz herzuleitende und gegenüber jedermann bestehende Verpflichtung ergibt (so dass sie deliktischer Art ist), oder ob sie aus einer Willenseinigung zwischen zwei Personen hervorgeht (und damit vertraglicher Art ist) (
68 Es kommt allerdings vor, dass dasselbe schädigende Verhalten sowohl eine Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Pflicht als auch eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche, gegenüber jedermann bestehende Pflicht ist. Es liegt also Haftungskonkurrenz (oder Konkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Pflichten) vor.
69 Der den Beklagten des Ausgangsverfahrens von der Arcadia-Gruppe vorgeworfene Betrug führt zu einer solchen Haftungskonkurrenz. Im englischen Recht besteht nämlich eine allgemeine Pflicht, keine Absprachen zu treffen, um anderen Schaden zuzufügen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist ein zivilrechtliches Delikt („tort of conspiracy“). Unabhängig davon ist es ein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt. Das schädigende Verhalten führt daher potenziell zu zwei gesonderten Haftungen.
70 Angesichts einer solchen Haftungskonkurrenz lassen bestimmte nationale Systeme, darunter das englische Recht, dem Kläger die Wahl, die Klage gegen seinen Vertragspartner auf die deliktische Haftung und/oder auf die vertragliche Haftung zu stützen (schließen eine solche Wahl grundsätzlich aus, aufgrund des sogenannten Kumulierungsverbots: Ein Kläger kann sich gegen seinen Vertragspartner nicht auf eine außervertragliche Pflicht stützen, wenn die von ihm geltend gemachten Tatsachen auch eine Vertragsverletzung darstellen.
71 Die Brüssel‑I-Verordnung und das Lugano‑II-Übereinkommen übernehmen die Unterscheidung zwischen einem „Vertrag oder Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ (Art. 5 Nr. 1) und „unerlaubte[r] Handlung … oder … Ansprüche[n] aus einer solchen Handlung“ (Art. 5 Nr. 3) und sehen unterschiedliche Zuständigkeitsvorschriften vor, je nachdem, ob der Anspruch in die eine oder die andere dieser Kategorien fällt. Die Problematik der Haftungskonkurrenz erstreckt sich also auf diese Instrumente. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Wahl eines Klägers, seine Klage gegen seinen Vertragspartner auf die vertragliche und/oder auf die deliktische Haftung zu stützen, für die gerichtliche Zuständigkeit entscheidend ist.
72 Der Gerichtshof hat sich mit der Frage erstmals in seinem Urteil Kalfelis (
73 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ autonom zu verstehen ist und sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens anknüpfen. Für sich allein betrachtet deutet diese Passage darauf hin, dass die Wahl des Klägers, seine Klage gegen seinen Vertragspartner auf die deliktische Haftung zu stützen, für die Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeit irrelevant ist: Diese wird jedenfalls in die Kategorie „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fallen. Der Gerichtshof hat jedoch weiter ausgeführt, „dass ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 [des genannten Übereinkommens] für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden“ (
74 Auch wenn seine Antwort nicht ganz eindeutig ist, scheint der Gerichtshof in diesem Urteil davon ausgegangen zu sein, dass alle Rechtsgrundlagen, auf die sich der Kläger berief, d. h., die verschiedenen Vorschriften des materiellen Rechts, die als Grund für seine Ansprüche dienten, entweder unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ oder unter die Wendung „unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ fielen. Die gerichtliche Zuständigkeit kann daher variieren, je nachdem, auf welche Vorschrift des materiellen Rechts sich der Kläger beruft (autonom als „vertraglich“ – wenn sie von den Parteien freiwillig übernommen wurde (
75 Der Gerichtshof hat sich dieser Problematik erneut im Urteil Brogsitter (
76 Ausgehend von den Ausführungen im Urteil Kalfelis (vertraglicher Natur sind“ (
77 Der Gerichtshof bejahte dies, „wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen“ (
78 Das Urteil Brogsitter (materiell-rechtlichen Grundlage ausging, auf die sich der Kläger beruft, und eine Einstufung herangezogen, die auf dem Sachverhalt beruht, auf den sich die Klage stützt. Die Art und Weise, wie der Kläger seine Klage formuliert, scheint dabei irrelevant zu sein.
79 Die genaue Tragweite des Urteils Brogsitter (eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheine, um zu klären, ob das in deliktischer Hinsicht vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich sei. Ich teile diese Auffassung. Meiner Ansicht nach wollte der Gerichtshof die deliktischen Ansprüche, deren Begründetheit vom Inhalt der vertraglichen Pflichten abhängt, an die die Parteien des Rechtsstreits gebunden sind, als „vertraglich“ einstufen (
80 Demgegenüber sind die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Ansicht, die „Brogsitter-Prüfung“ befinde sich in den Rn. 24 und 29 des genannten Urteils: Eine Klage betreffe einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden könne – d. h., einen solchen Verstoß darstellen könne –, unabhängig davon, ob sich der Kläger darauf berufe. Demnach gehe es nicht darum, ob es unerlässlich erscheine, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über die Rechtsmäßigkeit des in deliktischer Hinsicht vorgeworfenen Verhaltens zu entscheiden, sondern darum, ob eine mögliche Entsprechung zwischen diesem Verhalten und dem Inhalt dieser Pflichten bestehe. Wenn das Verhalten in Anbetracht des Sachverhalts zugleich eine unerlaubte Handlung und eine Vertragsverletzung sein könne und der Kläger sich daher auf das eine und/oder das andere berufen könne, habe die vertragliche Einstufung für die Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeit Vorrang.
81 Der Gerichtshof scheint in einigen jüngeren Urteilen das Urteil Brogsitter (als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann (
82 Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest mehrdeutig ist, wenn es darum geht, wie Art. 5 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung und des Lugano‑II-Übereinkommens im Fall von Haftungskonkurrenz anzuwenden sind. Es wäre nützlich, wenn der Gerichtshof insoweit seine Position klarstellt.
83 Meiner Ansicht nach ist es für die Zwecke der Abstimmung zwischen Art. 5 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung und des Lugano‑II-Übereinkommens unter Berücksichtigung der mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziele der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und der geordneten Rechtspflege vorzuziehen, der sich aus dem Urteil Kalfelis (
84 Ich muss zwar einräumen, dass bis zu einem gewissen Grad ein „forum shopping“ ermöglicht wird, wenn man die gerichtliche Zuständigkeit von der vom Kläger angeführten materiell-rechtlichen Grundlage abhängig macht, da dieser in gewissem Maße sein Gericht wählen kann, indem er die passenden Vorschriften heranzieht. Zudem könnte dasselbe schädigende Verhalten, auf das der Kläger aus dem Blickwinkel verschiedener Rechtsgrundlagen abstellt, theoretisch in die Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, wodurch die Gefahr einer Aufsplitterung des Rechtsstreits bestünde. Vor diesem Hintergrund schließt eine Lösung wie die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene ein solches 2forum shopping“ aus und bietet den Vorteil, eine Konzentration von Rechtsstreitigkeiten, die anlässlich eines Vertragsverhältnisses entstanden sind, vor dem Vertragsgerichtsstand zu ermöglichen.
85 Die soeben hervorgehobenen Probleme müssen jedoch relativiert werden. Die Verfasser des Lugano‑II-Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung haben selbst ein gewisses „forum shopping“ zugelassen, indem sie dem Kläger die Möglichkeit gegeben haben, die Zuständigkeit zu wählen. Im Fall von Haftungskonkurrenz stehen sowohl der Vertragsgerichtsstand als auch der Deliktsgerichtsstand in enger Verbindung zum Rechtsstreit, und diese Rechtsakte sehen keine Hierarchie zwischen den fraglichen Gerichtsständen vor. Was die Gefahr der Aufsplitterung des Rechtsstreits angeht, könnte der Kläger, wie der Gerichtshof selbst im Urteil Kalfelis (
86 Ich erkenne auch an, dass ein praktischer Aspekt in die Abwägung einfließt. Während nämlich bestimmte Rechtsordnungen, darunter das englische Recht, den Klägern die Vorschriften des „strict pleading“ auferlegen, wonach sie in ihrer Klageschrift nicht nur den Sachverhalt und den Gegenstand ihrer Klage angeben müssen, sondern auch die Rechtsgrundlagen, auf die sie sich stützen, stellen andere Rechtsordnungen, darunter das französische Recht, keine solchen Anforderungen an die Kläger. Gleichwohl ist auch hier eine gewisse Relativierung angebracht. Die Tatsache, dass ein Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage anzugeben, auf die er sich beruft, bedeutet nicht, dass sie nicht zu berücksichtigen ist, wenn er es getan hat.
87 Abgesehen von diesen Erwägungen liegt der Grund für meinen Standpunkt aber vor allem darin, dass Zuständigkeitsregeln einfach sein müssen. Das Ziel der Rechtssicherheit verlangt, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine inhaltliche Prüfung des Falles eintreten zu müssen (
88 Insoweit kann das angerufene Gericht einer einfachen Logik folgen, wenn es die Zuständigkeit von der vom Kläger angeführten materiell-rechtlichen Grundlage (oder Pflicht) abhängig macht: Wie gesagt ist es diese Pflicht, die das Gericht im Sinne der Brüssel‑I-Verordnung oder des Lugano‑II-Übereinkommens als „vertraglich“ oder als „deliktisch“ einstufen muss. Würde man hingegen vom Gericht verlangen, dass es die Klage anhand des Sachverhalts einordnet – besteht eine Vertragsverletzung, auf die sich der Kläger berufen kann? –, würde seine Aufgabe erheblich komplexer. Wie Arcadia geltend macht, liefe dies auf die Verpflichtung hinaus, Hypothesen darüber aufzustellen, wie in einer Rechtssache hätte plädiert werden können. Im Stadium der Zuständigkeit zu prüfen, ob es in der Sache eine etwaige Entsprechung zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem Inhalt der vertraglichen Pflichten gibt, ist nicht immer eine leichte Aufgabe. In vielen Fällen wäre es besonders mühsam für das Gericht, schon in diesem Stadium den Inhalt der Pflichten zu bestimmen oder sich auch nur ein Bild von ihm zu machen; dazu müsste das anwendbare Recht bestimmt werden, das nicht nur über die Methode zur Auslegung des Vertrags – die für die Ermittlung seines Inhalts wesentlich ist – entscheidet, sondern auch über alle impliziten Vertragsbedingungen („implied terms“), die das Gesetz bei einem derartigen Vertrag vorschreibt. Es bestünde die Gefahr, dass die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln durch diese Schwierigkeit gemindert würde.
89 Überdies muss das angerufene Gericht grundsätzlich seine Zuständigkeit ausschließlich auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers bestimmen können (
90 Hinzu kommt schließlich, dass dann, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel‑I-Verordnung und des Lugano‑II-Übereinkommens, abgesehen von den speziellen in Nr. 1 Buchst. b genannten Verträgen, das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Ich frage mich jedoch, wie diese Regel umgesetzt werden soll, wenn sich die Klage nicht speziell auf eine ganz bestimmte vertragliche Verpflichtung stützt, aber gleichwohl aufgrund des Sachverhalts als „vertraglich“ einzustufen wäre. 2. Übertragung dieser Problematik auf Abschnitt 5
91 Wie zuvor ausgeführt, erfordert die Problematik deliktischer Klagen zwischen Vertragspartnern meines Erachtens hinsichtlich der Anwendung von Abschnitt 5 eine andere Antwort.
92 Insoweit ist unter Berücksichtigung insbesondere des Vorliegens einer sprachlichen Abweichung zwischen der deutschen, der englischen und der französischen Fassung von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung (
93 Aufgrund des autonomen und zwingenden Charakters dieses Abschnitts in den genannten Rechtsakten ist es, da sie denselben Schutzzweck verfolgen, meiner Ansicht nach geboten, dass dieser Abschnitt vom Arbeitgeber nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass er seine Klage auf deliktische Ansprüche stützt (
94 Ich bin infolgedessen der Ansicht, dass für die Zwecke von Abschnitt 5 „ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens“ bilden, wenn nach dem Sachverhalt ein bestimmter sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage und einem solchen „Vertrag“ besteht. Dies ist der Fall, wenn es bei der Klage um einen Rechtsstreit geht, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, unabhängig davon, ob der Kläger seine Klage auf den „Vertrag“ stützt oder nicht, und es ist unerheblich, ob es unerlässlich erscheint, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über ihre Stichhaltigkeit zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen. Mit anderen Worten fällt, sofern sie erfüllt ist, auch ein Vorbringen, das auf den Vorschriften der deliktischen Haftung beruht (wie der „conspiracy claim“ von Arcadia) und damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung oder des Lugano‑II-Übereinkommens fiele, unter Abschnitt 5 (
95 Was speziell die den Fragen des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Problematik betrifft – eine Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer –, bin ich der Ansicht, dass diese Klage unter Abschnitt 5 fällt, wenn sich der Arbeitgeber, wie der Gerichtshof im Urteil Holterman entschieden hat, auf angeblich vom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft (
96 Damit ist jedoch noch nicht alles gesagt. Wenngleich es Situationen gibt, in denen der behauptete Fehler klar dem Bereich der Ausführung der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben zuzuordnen ist, und umgekehrt Fälle, in denen der Fehler keinerlei Bezug zu diesen Aufgaben aufweist (
97 Ich glaube nicht. Meiner Ansicht nach sind zwar im materiellen Recht Verfeinerungen möglich, wenn es um die Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung des Arbeitnehmers geht, doch wäre es unangebracht, die Analyse für die Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeit komplexer zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht in diesem Bereich leicht entscheiden können muss, ohne eine eingehende Analyse des Sachverhalts vorzunehmen
98 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 nur Klagen eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer auszunehmen, die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektiven Umstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben in Verbindung gebracht werden kann (
99 Diese Auslegung wird nicht durch das Vorbringen von Arcadia in Frage gestellt, dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen seien, so dass nicht über die von ihnen erfassten Fälle hinausgegangen werde (
100 Meiner Ansicht impliziert diese Rechtsprechung lediglich, dass es nicht möglich ist, über den klaren Wortlaut der Sonderregeln hinauszugehen, selbst wenn dies mit dem von ihnen verfolgen Ziel im Einklang stünde.
101 Die Auslegung, die ich vorschlage, geht aber in keiner Weise über den Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens hinaus, dessen Stellenwert in Anbetracht der oben angeführten linguistischen Unterschiede im Übrigen relativiert werden muss. In einer Situation, in der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Schaden zufügt, ist das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen ein entscheidender Bestandteil des Kontexts. Es wird dazu geführt haben, dass sich der Arbeitnehmer an dem Ort befand, an dem der Fehler begangen wurde – beispielsweise in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers –, oder es wird ihm die Mittel verschafft haben, ihn zu begehen – wie den Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen des Arbeitgebers. Alles in allem besteht abgesehen von Fällen, in denen jede Form der Anknüpfung an die Aufgaben des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, zwischen einer Schadensersatzklage des Arbeitgebers und den Pflichten, die sich aus dem „individuellen Arbeitsvertrag“ ergeben, ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, um zu rechtfertigen, dass sich die Klage auf diesen „Vertrag“ bezieht, wie es der Wortlaut der genannten Vorschrift verlangt.
102 Diese Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen von Arcadia in Frage gestellt, wonach nur bei einer Klage, die von Natur aus einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung zum Gegenstand habe, „individuelle Arbeitsverträge oder Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen“ für die Zwecke der Vorschriften von Abschnitt 5 den Gegenstand des Verfahrens bilden könnten. Zwar ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine Vertragskategorie, die unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt. In dieser Hinsicht ist Abschnitt 5 eine lex specialis gegenüber Art. 5 Nr. 1. Jedoch verhindert diese Feststellung nicht, dass die Verbindung zwischen einer Klage und dem „Vertrag“ im Rahmen von Abschnitt 5 großzügiger beurteilt wird, sofern dies notwendig ist, um dessen Unabdingbarkeit sicherzustellen.
103 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass bei einer Klage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer unabhängig von den vom Arbeitgeber angeführten materiell-rechtlichen Grundlagen ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den „Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens bilden, sofern es dabei um einen Rechtsstreit geht, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Insbesondere fällt eine Schadensersatzklage des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer unter Abschnitt 5, sofern das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten der Sache nach an die von ihm wahrgenommenen Aufgaben anknüpft. D. Zum Begriff „Arbeitgeber“, insbesondere in einer Unternehmensgruppe (vierte Frage)
104 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens wurden wie gesagt von Arcadia London, Arcadia Singapore und Arcadia Switzerland sowie vom Alleinaktionär der Gruppe, Farahead, vor den Gerichten von England und Wales verklagt. Die Betroffenen hatten aber mit nur einer Arcadia-Gesellschaft, deren Identität sich im Lauf der Zeit änderte, Arbeitsverträge im Sinne des materiellen Rechts. Daher möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen, ob Klagen gegen einen Arbeitnehmer, die von einer Person erhoben werden, die nicht sein Arbeitgeber im Sinne des materiellen Rechts ist – was im vorliegenden Fall auf die Gesellschaften der Gruppe, die nicht der Arbeitgeber waren, zutraf –, unter Abschnitt 5 fallen können und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
105 Natürlich müsste auch diese Frage nicht beantwortet werden, falls der Gerichtshof, wie ich vorschlage, die Ansicht vertreten sollte, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit keiner der Arcadia-Gesellschaften „individuelle Arbeitsverträge“ im Sinne der Vorschriften von Abschnitt 5 besaßen. Ich beantworte diese Frage daher ebenfalls hilfsweise, ausgehend von der Annahme, dass die Betroffenen „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Vorschriften sind.
106 Nach dieser Klarstellung weise ich darauf hin, dass eine Klage nach den Vorschriften von Abschnitt 5 nur dann unter diesen Abschnitt fällt, wenn sie von einer der Parteien eines „individuellen Arbeitsvertrags“ – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – gegen die andere Partei erhoben wird. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber typischerweise die natürliche oder juristische Person, für die der Arbeitnehmer für bestimmte Zeit zu seinen Gunsten und nach seiner Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
107 Hingegen fällt eine Klage, die von einem Dritten, der nicht Partei dieses „Vertrags“ ist, gegen den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber erhoben wird, oder eine Klage, die vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gegen einen Dritten erhoben wird, nicht unter diesen Abschnitt. Es gibt aber zwei Nuancen, vor allem im Fall einer Unternehmensgruppe.
108 Zum einen lassen, wie ich im Rahmen der Prüfung der zweiten Frage ausgeführt habe, die autonome Einstufung des „individuellen Arbeitsvertrags“ und insoweit die Prüfung des Unterordnungsverhältnisses die Annahme zu, dass eine Gesellschaft, mit der der Arbeitnehmer keinen Vertrag im Sinne des materiellen Rechts abgeschlossen hat, dennoch einen solchen „Vertrag“ mit ihm hat. In einer Unternehmensgruppe kann daher der „Arbeitgeber“ eines Arbeitnehmers, der formal einen Arbeitsvertrag mit einer Gesellschaft A besitzt, eine Gesellschaft B sein oder auch beide Gesellschaften, je nachdem, wer die tatsächliche Weisungsbefugnis ausübt (
109 Zum anderen rechtfertigt das mit Abschnitt 5 verfolgte Schutzziel dann, wenn aufgrund dieser Prüfung ein Arbeitnehmer einen „individuellen Arbeitsvertrag“ nur mit der Gesellschaft A besitzt, er jedoch von der Gesellschaft B verklagt wird, einen Ansatz, der der Realität des Rechtsstreits Rechnung trägt: Wenn es bei der Klage der Gesellschaft B um ein Verhalten des Arbeitnehmers bei der Durchführung seines „Vertrags“ mit der Gesellschaft A geht, müsste die Gesellschaft B auch als „Arbeitgeberin“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens angesehen werden. Gesellschaften derselben Gruppe müssten denselben Beschränkungen in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit unterliegen (
110 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage zu antworten, dass in einem Fall, in dem innerhalb einer Unternehmensgruppe ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag im Sinne des materiellen Rechts mit einer bestimmten Gesellschaft hat, er aber von einer anderen Gesellschaft verklagt wird, die andere Gesellschaft als „Arbeitgeberin“ des Arbeitnehmers für die Zwecke der Bestimmungen von Abschnitt 5 angesehen werden kann, wenn – der Arbeitnehmer seine Funktionen der Sache nach zugunsten und auf Weisung der anderen Gesellschaft wahrnimmt oder – die andere Gesellschaft den Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens anlässlich der Erfüllung seines Vertrags mit der ersten Gesellschaft verklagt. V. Ergebnis
111 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 18 Abs. 1 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde (Lugano‑II-Übereinkommen), ist dahin auszulegen, dass der Direktor einer Gesellschaft, der die volle Kontrolle und Autonomie über das Tagesgeschäft der von ihm vertretenen Gesellschaft und die Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben hat, dieser Gesellschaft nicht untergeordnet ist und daher mit ihr keinen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Vorschrift hat. Der Umstand, dass die Aktionäre der Gesellschaft den Direktor abberufen können, stellt diese Auslegung nicht in Frage. 2. Bei einer Klage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer bilden unabhängig von den vom Arbeitgeber angeführten materiell-rechtlichen Grundlagen ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den „Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens, sofern es dabei um einen Rechtsstreit geht, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Insbesondere fällt eine Schadensersatzklage des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer unter Titel II Abschnitt 5 des Übereinkommens, sofern das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten der Sache nach an die von ihm wahrgenommenen Aufgaben anknüpft. 3. In einem Fall, in dem innerhalb einer Unternehmensgruppe ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag im Sinne des materiellen Rechts mit einer bestimmten Gesellschaft hat, er aber von einer anderen Gesellschaft verklagt wird, kann die andere Gesellschaft als „Arbeitgeberin“ des Arbeitnehmers für die Zwecke der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens angesehen werden, wenn – der Arbeitnehmer seine Funktionen der Sache nach zugunsten und auf Weisung der anderen Gesellschaft wahrnimmt oder – die andere Gesellschaft den Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens anlässlich der Erfüllung seines Vertrags mit der ersten Gesellschaft verklagt.