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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.2019 – C-646/17

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2019:95

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 5. Februar 2019 ( Rechtssache C‑646/17 Strafverfahren gegen Gianluca Moro (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Brindisi [Bezirksgericht Brindisi, Italien] „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Änderung des Tatvorwurfs in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts – Fehlende Möglichkeit, nach Beginn der Hauptverhandlung eine Erledigung im Wege der Verständigung zu beantragen“ I. Einleitung

1 Herr Moro (im Folgenden: Angeklagter) wurde wegen Hehlerei von gestohlenem Goldschmuck angeklagt. Der Angeklagte gestand in der Hauptverhandlung, dass er diesen Schmuck tatsächlich gestohlen habe. Nach seinem Geständnis wurde ihm mitgeteilt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt neu beurteilt und die Anklage somit auf den Straftatbestand des Diebstahls umgestellt werden könne.

2 Der Angeklagte beantragte sodann eine Verhängung einer Strafe im Verständigungsverfahren, die im italienischen Recht als „patteggiamento“ bezeichnet wird. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach dem Codice di procedura penale (im Folgenden: Strafprozessordnung) ein Antrag auf die Anwendung dieses Verfahrens grundsätzlich vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden muss, jedenfalls wenn es lediglich um eine rechtliche Neubeurteilung des Sachverhalts und nicht um Änderungen des Sachverhalts geht.

3 Das Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi, Italien) hat Zweifel, ob diese nationalen Bestimmungen mit den unionsrechtlichen Regelungen über die Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen, insbesondere mit einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (im Folgenden: Richtlinie 2012/13) ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) „[wird] [j]edem Angeklagten … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.

5 Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 „[setzt d]ie Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen … gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.“

6 Nach dem achten Erwägungsgrund „[bedarf es z]ur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens … detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien, die auf die Charta und die EMRK zurückgehen“.

7 Nach dem zehnten Erwägungsgrund „[sollten g]emeinsame Mindestvorschriften … das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden.“

8 Der 29. Erwägungsgrund lautet: „Verändern sich im Laufe des Strafverfahrens die Einzelheiten des Tatvorwurfs so weit, dass die Stellung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen in beträchtlichem Umfang betroffen ist, so sollte ihnen dies mitgeteilt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und zwar so rechtzeitig, dass eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.“

9 Nach ihrem Art. 1 „[werden] mit [der Richtlinie 2012/13] Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

10 Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie 2012/13 „ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren“.

11 Art. 3 der Richtlinie 2012/13 („Recht auf Rechtsbelehrung“) lautet wie folgt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; e) das Recht auf Aussageverweigerung. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.“

12 Art. 6 der Richtlinie 2012/13 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) lautet wie folgt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“ B. Italienisches Recht

13 Nach Art. 444 („Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren“ [„patteggiamento“]) der Strafprozessordnung können der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft das Gericht ersuchen, eine Ersatzstrafe (angemessener Art und Dauer), eine um bis zu ein Drittel ermäßigte Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wenn Letztere unter Berücksichtigung der Umstände und bei einer Ermäßigung um bis zu ein Drittel fünf Jahre nicht übersteigt, und zwar auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, zu verhängen.

14 Nach Art. 552 der Strafprozessordnung muss die Anklageschrift unter Androhung der Nichtigkeit bestimmte Elemente enthalten. Sie muss insbesondere „die Darstellung des Sachverhalts in klarer und deutlicher Form, der erschwerenden Umstände und der Umstände, die die Anwendung von Maßregeln der Sicherung mit sich bringen können, mit Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften“ enthalten. Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Verletzten wenigstens 60 Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt.

15 Nach Art. 555 („Mündliche Verhandlung nach unmittelbarer Ladung“) der Strafprozessordnung können der Beschuldigte oder die Staatsanwaltschaft den in Art. 444 der Strafprozessordnung vorgesehenen Antrag vor Eröffnung der Hauptverhandlung stellen.

16 Art. 516 („Änderung der Anklage“) der Strafprozessordnung bestimmt: „Wenn sich während der Beweisaufnahme in der Verhandlung ein anderer als der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt herausstellt, der nicht in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fällt, ändert die Staatsanwaltschaft die Anklage und hält sie entsprechend vor. …“

17 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge hat die Corte costituzionale (Verfassungsgericht, Italien) Art. 516 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt, soweit der Angeklagte nicht berechtigt ist, im Laufe der Hauptverhandlung eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zu beantragen, wenn es im Wesentlichen zu Änderungen der Anklage in tatsächlicher Hinsicht gekommen ist. Diese Feststellung der Corte costituzionale (Verfassungsgericht) betraf somit nicht die Situation, dass eine Tat rechtlich neu beurteilt wurde (

18 Schließlich kann das Gericht nach Art. 521 der Strafprozessordnung in seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von derjenigen in der Anklage abweichen. Wenn jedoch der Sachverhalt von der genannten Schilderung abweicht oder ein neues Strafverfolgungsverfahren stattfindet, muss das Gericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen. III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

19 Mit Anklageschrift vom 1. April 2016 wurde der Angeklagte angeklagt. Ihm wurde Hehlerei zur Last gelegt. Es wurde ihm vorgeworfen, von einer unbekannten Person Goldschmuck erhalten zu haben. Dieser Schmuck war Herrn Legrottaglie (im Folgenden: Adhäsionskläger des Ausgangsverfahrens) gestohlen worden. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ihn einem Goldhändler übergeben zu haben, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

20 Der Angeklagte räumte am 13. Oktober 2017 in der Hauptverhandlung ein, dass er den Diebstahl selbst begangen habe. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt neu beurteilt und von „Hehlerei“ in „schweren Diebstahl“ umgestellt werden könne, da durch den Diebstahl schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden verursacht worden sei.

21 Angesichts dieser Möglichkeit ersuchte der Angeklagte darum, die Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung („Patteggiamento“-Verfahren) beantragen zu können. Durch dieses Verfahren können der beschuldigten Person im Wege einer Verständigung bestimmte Vorteile gewährt werden, u. a. eine Ermäßigung der Strafe um bis zu ein Drittel, die Nichtzahlung von Gerichtskosten und die Löschung der Straftat, wenn die beschuldigte Person in einem bestimmten Zeitraum keine Straftat derselben Art begeht.

22 Der Antrag auf Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren muss grundsätzlich vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden. Danach ist er nur zulässig, wenn gegen den Angeklagten ein durch den Vortrag eines neuen oder anderen Sachverhalts geänderter Tatvorwurf erhoben wurde. Der Antrag ist hingegen im Laufe des Verfahrens nicht zulässig, wenn der gleiche Sachverhalt „lediglich“ rechtlich neu beurteilt wird.

23 Angesichts der Tatsache, dass die Änderung des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten rechtlicher (und nicht tatsächlicher) Natur war (

24 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie strafprozessrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die sich aus einer Änderung der Anklage ergebenden Verteidigungsgarantien in qualitativer und quantitativer Hinsicht unterschiedlich gewährleistet werden, je nachdem ob die Änderung tatsächliche Aspekte des Tatvorwurfs oder dessen rechtliche Beurteilung betrifft, wobei der Angeklagte insbesondere nur im ersten Fall um die attraktive alternative Verfahrensweise der Verhängung der Strafe (sogenannte Verständigung) ersuchen kann?

25 Schriftliche Erklärungen sind vom Adhäsionskläger des Ausgangsverfahrens, der italienischen, der ungarischen, der niederländischen und der polnischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht worden. Die italienische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 14. November 2018 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung

26 Die vorliegenden Schlussanträge setzen sich aus drei Teilen zusammen. Erstens werde ich auf die Frage eingehen, ob die Richtlinie 2012/13 auf den vorliegenden Fall trotz fehlender erkennbarer grenzüberschreitender Dimension Anwendung findet (A). Anschließend werde ich mich der Begründetheit der Rechtssache zuwenden. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um eine Prüfung am Maßstab der Richtlinie 2012/13 und von Art. 48 der Charta. Fraglich ist, ob diese Prüfung nach Ansicht des Gerichts jeweils gesondert vorzunehmen sein soll oder ob die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 im Licht von Art. 48 der Charta auszulegen sein sollen. Der Klarheit halber ziehe ich es vor, die Wirkung der beiden Rechtsinstrumente in der vorliegenden Rechtssache jeweils gesondert zu erörtern. Zweitens werde ich mich daher den Bestimmungen der Richtlinie 2012/13, insbesondere Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13, zuwenden, der meines Erachtens die für die Beantwortung der gestellten Frage einschlägige Vorschrift ist. Ich werde zu dem Schluss kommen, dass diese Bestimmung den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht (B). Drittens und abschließend werde ich zu dem Schluss kommen, dass Art. 48 Abs. 2 der Charta an diesem Ergebnis nichts ändert (C). A. Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 (und Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache)

27 Die italienische und die polnische Regierung haben zwei Einwände gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache erhoben.

28 Zum einen führt die polnische Regierung an, dass es nicht Gegenstand der gestellten Frage sei, ob dem Angeklagten eine Änderung des Tatvorwurfs umgehend mitgeteilt worden sei. Es gehe im Ausgangsverfahren vielmehr darum, dass es keine Möglichkeit gebe, eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt des Verfahrens zu beantragen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens jedoch unionsrechtlich nicht geregelt seien, falle diese Frage nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, so dass der Gerichtshof nicht zuständig sei.

29 Ich stimme mit der polnischen Regierung natürlich darin überein, dass die Richtlinie 2012/13 keine Bestimmung mit der Überschrift „Voraussetzungen für die Gewährung einer Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren“ enthält. Aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 ist jedoch kaum zweifelhaft, dass die Richtlinie 2012/13 auf den vorliegenden Fall allgemein sachlich anwendbar ist. Streitig ist vielmehr, ob diese Richtlinie aufgrund von Art. 6 und dem Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, einschließlich Änderungen des Tatvorwurfs, im konkreten Kontext des Ausgangsverfahrens konkrete Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schafft. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit der Rechtssache, die ich unten in Abschnitt B behandele.

30 Zum anderen wendet die italienische Regierung gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs ein, dass es im Fall des Ausgangsverfahrens an einem grenzüberschreitenden Element mangele. Der gesamte einschlägige Sachverhalt habe offenbar ausschließlich Bezug zu Italien. Daher sei der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig, weil der Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 (und somit die damit verbundene Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs) auf Rechtssachen mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt sei.

31 Dieses Argument wird auf Art. 82 Abs. 2 AEUV gestützt, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2012/13 darstellt. Nach dieser Bestimmung „[können, s]oweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, … das Europäische Parlament und der Rat … durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen …“ Ferner heißt es dort, dass diese „[Richtlinien Folgendes] betreffen“: „a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten; b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren; c) die Rechte der Opfer von Straftaten; d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind …“ (

32 Die italienische Regierung führt aus, dass aus der Verwendung des Begriffs „grenzüberschreitend“ in Art. 82 Abs. 2 AEUV folge, dass der Anwendungsbereich auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassener sekundärrechtlicher Rechtsvorschriften auf Fälle mit grenzüberschreitender Dimension begrenzt sein müsse.

33 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

34 Der Gerichtshof hat die Richtlinie 2012/13 bislang in drei Rechtssachen ausgelegt (

35 Einzuräumen ist allerdings, dass die Frage, ob die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 von der grenzüberschreitenden Dimension abhängig ist, vom Gerichtshof bisher noch nicht unmittelbar behandelt wurde.

36 Auf den ersten Blick und für sich betrachtet könnte Art. 82 Abs. 2 AEUV möglicherweise für die Annahme sprechen, dass ein auf dieser Bestimmung beruhender Rechtsakt nur für Fälle mit „grenzüberschreitender Dimension“ gelten soll. Dies wäre dann der Fall, wenn der Begriff „grenzüberschreitend“, der im ersten Halbsatz des ersten Satzes dieser Bestimmung steht, dahin zu verstehen wäre, dass er für Art. 82 Abs. 2 AEUV insgesamt gilt (d. h. für den Aspekt der justiziellen Zusammenarbeit und den Aspekt der Harmonisierung im zweiten Halbsatz dieses Satzes).

37 Eine weitere Prüfung des Wortlauts der Richtlinie 2012/13, vor allem ihrer Zielsetzung und ihres Kontexts, führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.

38 Erstens ist, was den Wortlaut angeht, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 allgemein gehalten. Er ist nicht auf oder anhand von grenzüberschreitenden Sachverhalten begrenzt (auch für Personen gilt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist (

39 Was zweitens die Zielsetzung(en) angeht, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3, 8, 10 und 20, dass die Richtlinie 2012/13 gemeinsame Mindestnormen für die Belehrung über Rechte und die Art des Tatvorwurfs für Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, festlegt. Dies dient der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten (Klima gegenseitigen Vertrauens in die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten aufbauen.

40 Diese Harmonisierung trägt wiederum zum besseren Funktionieren anderer Instrumente des Unionsrechts bei, die das Ziel einer „konkreten“ justiziellen Zusammenarbeit verfolgen: Wenn sich, z. B. nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat darauf vertrauen, dass das Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat bestimmte Standards erfüllt oder erfüllen wird (

41 Daher besteht unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Situation einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Behörden zweier Mitgliedstaaten das mit dieser Harmonisierung verfolgte Ziel darin, einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen bestimmte verfahrensrechtliche Mindeststandards gewährleistet sind. So können die Mitgliedstaaten dann, wenn sich die Notwendigkeit eines besonderen Falls einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergibt, gegenseitig auf ihre Strafrechtspflege vertrauen, was das Bestehen dieser Verfahrensgarantien angeht, so dass die justizielle Zusammenarbeit möglicherweise effektiver wird (

42 Diese Erwägungen zeigen somit, dass der Zweck der Festlegung solcher allgemeiner und im Vorhinein geltender Standards vom Vorliegen eines späteren besonderen grenzüberschreitenden Elements im Einzelfall verschieden und in der Tat weitgehend unabhängig ist. Bildlich gesprochen ist es ähnlich wie beim Brückenbau: Der ursprüngliche Antrieb zur Errichtung eines solchen Bauwerks mag in der Tat das besondere Interesse einer bestimmten Gruppe von Unternehmern am Verkehr zwischen zwei bestimmten, auf der jeweils anderen Flussseite gelegenen Städten gewesen sein. Sobald sie jedoch für die öffentliche Nutzung freigegeben ist, steht die Brücke zur Verfügung, um den gesamten Verkehr über den Fluss aufzunehmen, unabhängig davon, wer wohin unterwegs ist.

43 Drittens ist zum breiteren gesetzgeberischen Kontext der Richtlinie 2012/13 darauf hinzuweisen, dass eine ähnliche Frage wie diejenige, ob die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension abhängt, sich auch bei anderen Richtlinien stellen würde, die im Rahmen des sogenannten Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren im Rahmen des Stockholmer Programms (

44 Aufgrund dieser Erwägungen dürfte das Ergebnis bereits recht klar feststehen: Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 setzt nicht voraus, dass der dem nationalen Gericht vorliegende Einzelfall eine grenzüberschreitende Dimension aufweist.

45 Es gibt gleichwohl noch ein weiteres (und ziemlich gewichtiges) Argument, das belegt, warum die Anwendbarkeit einer solchen Richtlinie nicht von der Voraussetzung einer grenzüberschreitenden Dimension abhängen kann, nämlich die (un‑)logische Folge, die sich daraus ergäbe, wenn dies der Fall wäre.

46 Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen und ihrer weiteren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt, gibt es zwei Möglichkeiten einer Definition eines etwaigen, für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 notwendigen grenzüberschreitenden Elements.

47 Erstens könnte davon ausgegangen werden, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 sich auf Strafverfahren beschränkt, die Straftaten betreffen, die durch unionsrechtliche Rechtsakte geregelt sind, die auf der Grundlage der Aufzählung in Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassen oder nach Art. 83 Abs. 2 AEUV durch einzelne Rechtsakte erweitert wurden. Der Grundgedanke wäre dann, dass der Unionsgesetzgeber in gewisser Weise verbindlich festgestellt hätte, dass es sich hierbei um Straftaten handelt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, weil dieses Merkmal auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV genannt ist.

48 Diese Ansicht lässt sich jedoch aus Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 AEUV nicht herleiten. Während die erstgenannte Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Aspekte des Strafrechts im Kontext und im Sinne der gegenseitigen Anerkennung und justiziellen Zusammenarbeit darstellt, ist die letztgenannte Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der materiellen Aspekte des Strafrechts und der Straftaten. Diese beiden Bestimmungen haben daher jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich. Sie beziehen sich einfach auf verschiedene Bereiche.

49 Zweitens könnte man auch davon ausgehen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 sich auf Strafverfahren beschränkt, die Straftaten betreffen, die zwar auf der nationalen Ebene definiert sind, jedoch bestimmte grenzüberschreitende Elemente enthalten.

50 Dies wiederum führt zu der Frage, wie ein solches grenzüberschreitendes Element einer Straftat zu definieren wäre. Was wäre ein „Euro-Diebstahl“ oder „Euro-Mord“? Wäre ausreichend, dass die objektiven Merkmale der Straftat eine grenzüberschreitende Dimension haben? Müsste somit entweder das Opfer oder der Täter (oder etwa ein anderer Beteiligter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben? Käme es darauf an, woher die Mordwaffe stammte? Läge in Anlehnung an die Grundgedanken der Freizügigkeitsrechtsprechung eine grenzüberschreitende Straftat vor, wenn sowohl das Opfer als auch der Täter im selben Mitgliedstaat wohnen, die Mordwaffe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde?

51 Angenommen man könnte sich auf das richtige, hierfür maßgebende Kriterium einigen (und zwar für verschiedene Straftaten jeweils in verschiedener Weise anhand der Besonderheiten ihrer Tatbestandsmerkmale), könnte der Mitgliedstaat dann zwei Gruppen von Verfahrensvorschriften vorsehen, die alternativ je nachdem Anwendung fänden, ob die vorliegende Straftat „rein innerstaatlich“ oder „grenzüberschreitend“ wäre? Was wäre, wenn das grenzüberschreitende Element erst zu einem späteren Zeitpunkt des Strafverfahrens festgestellt würde und darin nur „rein innerstaatliche“ Strafvorschriften geprüft worden wären? Müsste das gesamte Verfahren dann nach dem „anderen“ Verfahrensrecht wiederholt werden?

52 Es kann somit ganz logischerweise nur ein Verfahrensrecht geben, das im Hinblick auf den Kontext und Zweck, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass des entsprechenden Teils des Stockholmer Programms verfolgte (

53 Schließlich lässt sich auch anhand anderer Bestimmungen des Vertrags verdeutlichen, warum die Anwendbarkeit auf dieser Rechtsgrundlage erlassener sekundärrechtlicher Rechtsakte durch eine primärrechtlich vorgesehene allgemeine grenzüberschreitende Zielsetzung nicht beschränkt werden kann, sofern diese sekundärrechtlichen Rechtsakte nicht selbst etwas anderes bestimmen. Ein weiteres Beispiel mögen die Harmonisierungsmaßnahmen nach Art. 114 AEUV sein. Diese Maßnahmen müssen das Ziel nach Art. 26 AEUV erfüllen. Nach Abs. 2 der letzteren Bestimmung besteht deren Ziel in der Schaffung des Binnenmarkts „ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“. Es ist gleichwohl recht eindeutig, dass die nach Art. 114 AEUV erlassenen Rechtsvorschriften nicht einfach aufgrund der primärrechtlichen Grundlage nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten. Die auf dieser Grundlage (und aufgrund ihrer Vorgängerregelung) erlassenen Harmonisierungsinstrumente reichen beispielsweise von der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (

54 Im Ergebnis ist entgegen der Ansicht der italienischen Regierung die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 nicht auf Fälle mit „grenzüberschreitender“ Dimension beschränkt. B. Einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2012/13

55 In seinem Vorabentscheidungsersuchen und in der Vorlagefrage erwähnt das vorlegende Gericht insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 als maßgeblich für die Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht.

56 In den Stellungnahmen des Adhäsionsklägers des Ausgangsverfahrens, der oben in Nr. 25 genannten Regierungen sowie der Kommission wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass weder bei diesen Bestimmungen noch irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 wirklich die Rede davon sein könne, dass sie für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebend seien.

57 Nach Ansicht der niederländischen Regierung und, wenngleich hilfsweise, auch der polnischen Regierung fällt das in Rede stehende Problem nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13. Das Unionsrecht stehe den in Rede stehenden Rechtsvorschriften daher nicht entgegen.

58 Die ungarische Regierung weist darauf hin, dass das Unionsrecht nicht die Voraussetzungen harmonisiere, nach denen eine Beantragung der Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren möglich sei. Diese Frage sei davon zu unterscheiden, ob die beschuldigte Person wie vorgeschrieben über die Neubeurteilung des ihr zur Last gelegten Sachverhalts unterrichtet worden sei, was unter Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 falle. Diese Bestimmung schließe jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache vorlägen, nicht aus.

59 Ebenso führt die Kommission an, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 keine Angaben dazu enthalte, wie die beschuldigten Personen über eine Änderung des Tatvorwurfs zu unterrichten seien. Dort würden nicht die rechtlichen Folgen geregelt, die die Unterrichtung über die Änderung der rechtlichen Beurteilung des Tatvorwurfs nach sich ziehe.

60 Ich stimme hiermit überein. Auch wenn die in der Richtlinie 2012/13 festgelegten Verpflichtungen in jedem Strafverfahren zu berücksichtigen sind, dürfte keine der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unmittelbar relevant sein. Keine dieser Bestimmungen sieht für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, die der Abfolge von Ereignissen, wie sie sich auf der nationalen Ebene ereignet haben, entgegenstünde.

61 Richtig ist zwar, dass Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und im Licht des 29. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2012/13 die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur umgehenden Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen über alle Änderungen des Tatvorwurfs mit dem Ziel der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und einer wirksamen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte betrifft. Richtig ist auch, dass es im Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache um eine Änderung des Tatvorwurfs dahin ging, dass der Angeklagte darüber unterrichtet wurde, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt infolge seines Geständnisses rechtlich neu beurteilt werden könnte.

62 Es ist jedoch dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge nicht geltend gemacht worden, dass diese Unterrichtung nicht oder nicht umgehend erfolgt sei. Streitgegenstand ist, dass es nicht möglich ist, die Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt des Verfahrens zu verlangen. Es wird somit offenbar letztlich die Ansicht vertreten, dass zwischen der Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zu beantragen, und den (vollen) Verteidigungsrechten eine Gleichung aufgestellt werden könne. Oder es werden vielmehr in übermäßiger Weise alle möglichen, sich im Anschluss an eine Änderung des Tatvorwurfs im weiteren Verlauf des Strafverfahrens ereignenden Folgen einbezogen und letztlich unter den Begriff der Verteidigungsrechte subsumiert.

63 Meines Erachtens sind weder Art. 6 Abs. 4 noch andere Teile von Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in dieser Weise zu verstehen. Wäre dies der Fall, wäre absolut alles, was sich in einem Strafverfahren nach einer Änderung des Tatvorwurfs ereignet, von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 umfasst und somit potenziell untersagt, was eindeutig unzutreffend ist. Obwohl sicherlich, was „Stichworte“ angeht („Änderung des Tatvorwurfs“, „faires Verfahren“), zwischen Art. 6 Abs. 4 und dem Sachverhalt vor dem vorlegenden Gericht gewisse Überschneidungen bestehen, bleibt es somit dabei, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einfach kein Sachverhalt ist, auf den diese Richtlinie Anwendung finden soll.

64 Hieran schließt sich natürlich die Frage an, was Art. 6 Abs. 4 dann regeln soll. Mit anderen Worten: Was ist unter den darin enthaltenen Begriffen „Unterrichtung“ und „faires Verfahren“ zu verstehen?

65 Erstens wird mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der Unterrichtung die Mitteilung einer Änderung des Tatvorwurfs mit dem Ziel bezeichnet, dass die verdächtige oder beschuldigte Person entsprechend reagieren kann, um sich zu verteidigen. Die Unterrichtung muss so erfolgen, dass es der betreffenden Person möglich ist, auf eine Änderung der Darstellung dessen, was der Person zur Last gelegt wird, und seiner rechtlichen Beurteilung wirksam zu reagieren.

66 Meines Erachtens ist Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 nicht dahin auszulegen, dass er die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, die betreffenden Personen über jedwede Folge zu unterrichten, die eine Änderung des Tatvorwurfs (über das gesamte Strafverfahren hinweg nach sich ziehen könnte, geschweige denn, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden müsste, das Eintreten einer solchen Folge zu verhindern. Das Recht auf Belehrung und Unterrichtung kann nicht als Ersatz für rechtlichen Beistand und auch nicht als Einfallstor für die Prüfung absolut jedes einzelnen Aspekts des Strafverfahrens nach erfolgter Unterrichtung verstanden werden, da jeder sich innerhalb eines konkreten Strafverfahrens ereignende Aspekt irgendeine Art von Information mit sich bringen dürfte.

67 Der richtige Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 ist anhand der Gesamtsystematik der Richtlinie 2012/13 zu beurteilen. Die Richtlinie 2012/13 definiert zunächst ihren Gegenstand und Anwendungsbereich. In Art. 1 bzw. Art. 2 ist geregelt, dass diese Richtlinie „das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf“ betrifft und „ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens [gilt]“. Sodann überträgt Art. 3 der Richtlinie 2012/13 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die betreffenden Personen mindestens über ihre in dieser Richtlinie aufgeführten Rechte zu belehren. Von den insoweit aufgeführten Rechten wird sodann das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf (und nur dieses) in Art. 6 näher geregelt. Art. 4 betrifft die Verpflichtung zur Belehrung einer festgenommen oder inhaftierten Person über vier weitere Kategorien von Rechten. Von diesen zusätzlich aufgeführten Rechten wird das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte (und nur dieses) in Art. 7 der Richtlinie 2012/13 weiter geregelt.

68 Es ist somit klar, dass die Unterrichtungspflicht nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 schlicht nicht alle möglichen Aspekte des Strafverfahrens abdecken soll. Dieser Begriff, in seiner Verwendung in diesem Kontext, ist dahin zu verstehen, dass er sich auf den Tatvorwurf (und Änderungen desselben) bezieht (und beschränkt), d. h. auf Einzelheiten der Handlungen, die die beschuldigte Person „begangen haben soll und auf die sich der Tatvorwurf stützt, sowie die rechtliche Beurteilung“ (

69 Zweitens ist der Begriff des fairen Verfahrens seinerseits in der Tat weit gefasst. Wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) grundsätzlich geklärt, betrifft er die Prüfung des Strafverfahrens in seiner Gesamtheit im Licht der Besonderheiten und Umstände des Einzelfalls (

70 Für die vorliegende Rechtssache und in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist die Beurteilung, ob ein faires Verfahren gewahrt ist, jedoch notwendigerweise mit den Rechten verbunden, die die Richtlinie 2012/13 ausdrücklich regelt. Mit anderen Worten ist die Fairness in Bezug auf diese Rechte und nicht allgemein, losgelöst von den durch die Richtlinie garantierten Rechten, zu beurteilen. Es muss ein normativer Zusammenhang zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 und dem Begriff des fairen Verfahrens bestehen. Ließe man etwas anderes zu, würde unvermittelt jedweder Aspekt nationaler Strafverfahren am Maßstab des fairen Verfahrens bzw. der Wahrung der Verteidigungsrechte überprüfbar.

71 Mit anderen Worten: Die besonderen Verpflichtungen nach der Richtlinie 2012/13 sind besonderer Ausdruck dessen, wie ein faires Verfahren in Bezug auf die Unterrichtung beschuldigter Personen und Verdächtiger zu gewährleisten ist. Es gibt sicherlich andere Aspekte von Strafverfahren, die für die Gewährleistung eines solchen fairen Verfahrens von Bedeutung sind, wie etwa das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, die Prozesskostenhilfe, das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, Verfahrensgarantien für Kinder oder die Unschuldsvermutung. Diese Aspekte mögen alle durch besondere Richtlinien geregelt sein (

72 Der Umstand, dass dies ebenso wie andere Fragen für die Frage eines fairen Verfahrens insgesamt tatsächlich von Bedeutung sein kann, kann nicht dazu führen, Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie oder ihre anderen Bestimmungen so weit auszulegen, dass damit eine Überprüfung jedweden, von der besonderen Verpflichtung nach der Richtlinie 2012/13 selbst noch so weit entfernten Aspekts des Strafverfahrens zugelassen würde. Würde die Richtlinie 2012/13 in dieser Weise angewendet, wäre sie kein Instrument der Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte der Verteidigungsrechte mehr, die sie selbst ausdrücklich vorsieht, sondern würde zu einem Instrument, mit dem einer Überprüfung eines jeden Aspekts nationaler Strafverfahren der Weg eröffnet würde. Dies kann meines Erachtens kaum die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen sein. Jedenfalls sollte dies nicht die Auffassung des Gerichtshofs bei der Auslegung der Richtlinie 2012/13 und anderer auf das Stockholmer Programm zurückgehender Richtlinien sein.

73 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Zwischenergebnis, dass die Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass sie Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegensteht, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur. C. Bedeutung von Art. 48 Abs. 2 der Charta für die vorliegende Rechtssache

74 Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof außerdem um eine Prüfung der Bedeutung von Art. 48 der Charta für die vorliegende Rechtssache. Da Abs. 1 dieser Bestimmung die Unschuldsvermutung betrifft, dürfte nur Abs. 2 von Bedeutung sein. Nach dem letzteren Absatz „[wird j]edem Angeklagten … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.

75 Die Rolle der Charta bei der Auslegung und Anwendung im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Vorschriften, die ihren eigenen Bestimmungen Ausdruck geben und sie näher ausgestalten, könnte zu einer gewissen Verwirrung Anlass geben (2). Bevor ich mich dieser Frage zuwende, ist jedoch zunächst zu klären, ob die vorliegende Rechtssache in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, so dass die Charta anwendbar ist (1). 1. Geltungsbereich des Unionsrechts

76 Erinnert sei daran, „dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (

77 Was ist jedoch davon zu halten, dass, wie meiner Würdigung im vorstehenden Abschnitt zu entnehmen ist, die sich in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens stellende konkrete Frage, nämlich diejenige, ob eine beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren beantragen kann, in Art. 6 Abs. 4 oder einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 nicht konkret geregelt ist? Bedeutet dies, dass die Charta auf die Prüfung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, allgemein keine Anwendung findet?

78 Diese Ansicht lässt sich meines Erachtens nicht vertreten. Wie oben festgestellt, muss das sekundäre Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2012/13, allgemein auf einen Sachverhalt wie denjenigen des Ausgangsverfahrens Anwendung finden (

79 In einem solchen Fall eine andere Ansicht zu vertreten, würde darauf hinauslaufen, aus einem bestimmten, bereits gefundenen Ergebnis umgekehrt Rückschlüsse zu ziehen: Weil weder die Richtlinie 2012/13 noch letztlich die Charta einer bestimmten nationalen Regelung entgegenstehen (Ergebnis), seien sie schon gar nicht anwendbar. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, musste jedoch eine Reihe von Auslegungsfragen beurteilt werden, bei denen beide Instrumente allgemein betrachtet Anwendung finden (

80 Außerdem mag der Hinweis hilfreich sein, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die Charta auf einen bestimmten Fall Anwendung finden kann. Diese Anwendbarkeit ist nicht lediglich auf eine (un)mittelbare Prüfung nationaler Rechtsvorschriften und ihrer Vereinbarkeit mit der Charta beschränkt, sondern kann auch Aspekte einer konformen Auslegung sowohl des nationalen als auch des Unionsrechts selbst betreffen. In der vorliegenden Rechtssache ist die Charta bei der Prüfung der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 und der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs und materiellen Inhalts gebührend zu beachten (

81 Zusammenfassend ist festzustellen, dass wo immer das Unionsrecht gilt oder auszulegen ist, auch die Charta gilt. Dies ist das Schicksal eines „Schattens“ ( 2. Besondere Rolle der Charta in der vorliegenden Rechtssache

82 Die spezifische Rolle der Charta in der vorliegenden Rechtssache lässt sich in drei möglichen Fallgestaltungen erfassen. Deren Variablen sind, worauf eine Bestimmung der Charta sich auswirkt (Unionsrecht oder nationales Recht) und welche Funktion die Bestimmungen der Charta haben (Maßstab für die Prüfung oder für eine konforme Auslegung).

83 Erstens könnte die Charta Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit der in Rede stehenden unionsrechtlichen Regelung sein. Dies wird stets der Fall sein: Wohin die Geltung des (materiellen sekundären) Unionsrechts auch reicht, es wird stets der Kontrolle durch die Charta unterliegen (

84 Zweitens ist die Charta als Instrument der konformen Auslegung zur Bestimmung der Bedeutung unbestimmter Begriffe des Unionsrechts anzuwenden, sei es für die Auslegung dieser Begriffe im Unionsrecht selbst oder im Hinblick auf Umsetzungsmaßnahmen des nationalen Rechts.

85 Drittens müssen die Mitgliedstaaten die Rechte der Charta bei der „Durchführung“ des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta beachten. In dieser Fallgestaltung dient die konkrete unionsrechtliche Regelung als „Einfallstor“ für die Prüfung der Rechte der Charta. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Rechtsakt des Unionsrechts einen ausdrücklichen Bezug auf Grundrechte enthält. Auf diese Weise gelten die Grundrechte weitgehend übergreifend, d. h. unabhängig vom genauen materiellen Inhalt der betreffenden unionsrechtlichen Regelung, durch die sie ursprünglich anwendbar wurden.

86 In der Tat finden insbesondere die „verfahrensrechtlichen“ Bestimmungen der Charta allgemein auf diese Weise in Verbindung mit materiellen (sachlichen) Bestimmungen des sekundären Unionsrechts Anwendung, die selbst nicht oder kaum regeln, wie sie durchgeführt werden sollen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Verfahrensgrundrechte wie das Recht auf Anhörung zu wahren sind, auch wenn sie durch materielle Rechte oder Pflichten vorsehende Bestimmungen des Unionsrechts nicht ausdrücklich geregelt sind. Insbesondere gilt der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn die Mitgliedstaaten im Geltungsbereich des Unionsrechts handeln oder Entscheidungen treffen, auch wenn die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts konkrete Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich vorsehen (

87 Könnte eine solche Anwendung der Charta für die Richtlinie 2012/13 und, in der vorliegenden Rechtssache, für die Frage in Betracht kommen, ob ein Antrag auf eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren gestellt werden kann?

88 Sofern nicht die Anwendung der Charta zu einem echten „Schattenspiel“ werden soll, kann dies meines Erachtens nicht der Fall sein. Um auf das oben schon angeführte Bild zurückzukommen, beruht die Vorstellung einer Bestimmung der Charta als Schatten des Unionsrechts auf der Annahme, dass es einen materiellen Begriff des Unionsrechts gibt, der überhaupt erst einen (verfahrensrechtlichen) Schatten wirft. Es ist jedoch schwer ersichtlich, wie eine sich selbst mit einer Bestimmung der Charta überschneidende (oder diese näher durchführende) Verfahrensbestimmung einen „verfahrensrechtlichen Durchführungsschatten“ werfen sollte. Schatten können keine eigenen Schatten werfen.

89 Daher kann, weniger schattig formuliert, bei Verfahrensrechten, die sich mit einer Bestimmung der Charta überschneiden (und diese näher ausgestalten) (

90 Eine andere Ansicht zu vertreten, würde in der vorliegenden Rechtssache bedeuten, dass allein deshalb, weil in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 die Verteidigungsrechte (und im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ein faires Verfahren) erwähnt sind, jedweder Aspekt eines nationalen Strafverfahrens am Maßstab des durch die Charta garantierten Begriffs der Verteidigungsrechte und des fairen Verfahrens überprüft werden könnte. Bei diesem Ansatz würde das ursprüngliche Einfallstor, das den Zugang zur Charta eröffnete, einfach aus dem Blick verloren (

91 Zu erinnern ist daran, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Charta in ihrer Anwendung auf die Mitgliedstaaten funktional definiert ist. Sie knüpft an die Anwendbarkeit einer bestimmten sekundär- oder primärrechtlichen Bestimmung des Unionsrechts an. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten von einer typischerweise bei nationalen Verfassungsgerichten angesiedelten originären Grundrechtszuständigkeit (

92 Für die oben skizzierte dritte Anwendungsmöglichkeit der Charta könnte also die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung der Charta nicht zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs und Inhalts der in der jeweiligen Regelung des sekundären Unionsrechts definierten verfahrensrechtlichen Pflichten führen und damit Umsetzungspflichten schaffen darf, die nach der konkreten sekundärrechtlichen Regelung eindeutig nicht bestehen.

93 Um auf die zweite, oben genannte Möglichkeit zurückzukommen, ist eine Auslegung im Einklang mit der Charta im Allgemeinen zwingend. Ich bin somit (wie im Wesentlichen von der Kommission vertreten) der Ansicht, dass die Charta in der vorliegenden Rechtssache sicherlich zur Bestimmung der richtigen Auslegung der in der Richtlinie 2012/13 verwendeten Begriffe, einschließlich in der vorliegenden Rechtssache des Rechts auf eine umgehende Unterrichtung über eine Änderung des Tatvorwurfs im Sinne von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie, heranzuziehen ist (

94 Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 EMRK (der Art. 48 Abs. 2 der Charta entspricht (

95 Ebenso stellte der Gerichtshof im Urteil Covaci fest (

96 Wiederum jedoch ist angesichts dieses Verständnisses der in Rede stehenden Begriffe nicht vorgetragen worden, dass eine umgehende Unterrichtung über die Änderung des Tatvorwurfs nicht erfolgt und dem Angeklagten hierdurch im eigentlichen Sinne des Wortes die Möglichkeit, sich zu verteidigen, genommen worden sei. Daher kann ich nicht erkennen, inwieweit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt Erwägungen im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten oder einem fairen Verfahren entgegenstehen sollten.

97 Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass diese Feststellung sich auf den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 bezieht und nicht auf eine Prüfung des in Rede stehenden Sachverhalts in Bezug auf die Verteidigungsrechte oder ein faires Verfahren „im Allgemeinen“. Wenn eine konforme Auslegung eine „Auslegung“ bleiben soll, kann sie den Anwendungsbereich des betreffenden sekundärrechtlichen Rechtsakts nicht verändern. Würde dies zugelassen, könnte eine konforme Auslegung ganz rasch die Grenzen des Art. 51 Abs. 1 der Charta übergehen.

98 Zu einer solchen verschleierten unmittelbaren Anwendung der Charta könnte es in folgenden Formen kommen: Erstens bezieht sich eine Bestimmung wie Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 auf einen unbestimmten Rechtsbegriff wie „ein faires Verfahren“ oder eine „wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte“ in Art. 6 Abs. 1. Zweitens ist, da die Richtlinie selbst diese Begriffe nicht definiert, eine Erläuterung ihres Inhalts, über eine konforme Auslegung, in den Bestimmungen der Charta oder, über die Brücke des Art. 52 Abs. 3 der Charta, in der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zu suchen. Drittens werden der (natürlich recht breite) Geltungsbereich und die (natürlich recht breite) Bedeutung dieser, diesem jeweiligen Kontext entnommenen Begriffe dann auf die Ebene des sekundären Unionsrechts zurückgebracht, während der Anwendungsbereich der konkreten sekundärrechtlichen Bestimmung, dem der Begriff entnommen wurde, in gewissem Maße unbeachtet bleibt. Viertens wird damit begonnen, nationale Regelungen allgemein auf ihre Vereinbarkeit mit den Begriffen „faires Verfahren“ und „Recht auf ein faires Verfahren“ hin zu prüfen, wobei der Geltungsbereich dieser Begriffe vom eigentlichen Anwendungsbereich des betreffenden sekundärrechtlichen Rechtsakts losgelöst wird.

99 Aus denselben Gründen, die oben schon im Zusammenhang mit der dritten Möglichkeit skizziert worden sind (

100 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 48 Abs. 2 der Charta, weder in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 noch für sich genommen, an dem bereits gefundenen Ergebnis irgendetwas ändert: Das Unionsrecht steht Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegen, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur. V. Ergebnis

101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi, Italien) wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegen, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur.