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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2019 – C-658/17
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2019:166
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 28. Februar 2019 ( Rechtssache C‑658/17 WB, Beteiligte: Notariusz Przemysława Bac (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim [Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriffe ‚Entscheidung‘ und ‚öffentliche Urkunde‘ in Erbsachen – Art. 3 Abs. 2 – Begriff ‚Gericht‘ in Erbsachen – Fehlen einer Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat, dass Notare als Gerichte gelten – Begriff ‚gerichtliche Funktionen‘ – Rechtliche Einstufung einer nationalen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Formblatt und Bescheinigung“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i und Art. 3 Abs. 2 sowie von Art. 39 Abs. 2, Art. 46 Abs. 3 Buchst. b und Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen WB und einer polnischen Notarin, die es abgelehnt hat, WB im Hinblick auf die Anerkennung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung für den Nachlass ihres Vaters, dessen Erbin sie ist, eine der in der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehenen Bescheinigungen zu erteilen, mit denen bestätigt wird, dass diese Urkunde entweder eine Entscheidung oder eine öffentliche Urkunde in Erbsachen ist.
3 Nach nationalem Recht enthält eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine Liste der Erben oder Vermächtnisnehmer sowie zweckdienliche Klarstellungen zum Umfang ihrer sich aus der Erbfolge ergebenden Rechte (
4 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zweckdienliche Klarstellungen zu den Umrissen der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 zu geben und dabei insbesondere zu entscheiden, ob ein Notar, dem das nationale Recht die Befugnis zur Errichtung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung verleiht, „gerichtliche Funktionen“ ausübt.
5 Am Ende meiner Analyse werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski, Polen) zu antworten, dass ein polnischer Notar, der mit der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung beauftragt wird, keine gerichtlichen Funktionen ausübt. Die von ihm errichtete Urkunde stellt meines Erachtens eine öffentliche Urkunde dar, von der auf Antrag jeder Person, die an ihrer Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat interessiert ist, eine Ausfertigung unter Beifügung des in Art. 59 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 genannten und in Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 enthaltenen Formblatts erteilt werden kann. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 650/2012
6 Die Erwägungsgründe 7, 20 bis 22, 62, 67, 69 und 76 der Verordnung Nr. 650/2012 lauten: „(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden. … (20) Diese Verordnung sollte den verschiedenen Systemen zur Regelung von Erbsachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚Gericht‘ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Erbsachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Erbsache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff ‚Gericht‘ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Erbsachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben. (21) Diese Verordnung sollte es allen Notaren, die für Erbsachen in den Mitgliedstaaten zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare in einem Mitgliedstaat durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, sollte davon abhängen, ob sie von der Bestimmung des Begriffs ‚Gericht‘ im Sinne dieser Verordnung erfasst werden. (22) Die in den Mitgliedstaaten von Notaren in Erbsachen errichteten Urkunden sollten nach dieser Verordnung verkehren. Üben Notare gerichtliche Funktionen aus, so sind sie durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und die von ihnen erlassenen Entscheidungen sollten nach den Bestimmungen über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen verkehren. Üben Notare keine gerichtliche Zuständigkeit aus, so sind sie nicht durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und die öffentlichen Urkunden, die von ihnen errichtet werden, sollten nach den Bestimmungen über öffentliche Urkunden verkehren. … (62) Die ‚Authentizität‘ einer öffentlichen Urkunde sollte ein autonomer Begriff sein, der Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet, und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird, erfassen sollte. Der Begriff sollte ferner die von der betreffenden Behörde in der öffentlichen Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind und die genannten Erklärungen abgegeben haben. Eine Partei, die Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde erheben möchte, sollte dies bei dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat der öffentlichen Urkunde nach dem Recht dieses Mitgliedstaats tun. … (67) Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des Europäischen Nachlasszeugnisses …, vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Das Zeugnis sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden. … (69) Die Verwendung des [Europäischen Nachlasszeugnisses] sollte nicht verpflichtend sein. Das bedeutet, dass die Personen, die berechtigt sind, das Zeugnis zu beantragen, nicht dazu verpflichtet sein sollten, dies zu tun, sondern dass es ihnen freistehen sollte, die anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich) zu verwenden. Eine Behörde oder Person, der ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes [Europäisches Nachlasszeugnis] vorgelegt wird, sollte jedoch nicht verlangen können, dass statt des Zeugnisses eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt wird. … (76) Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und um die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien zu ermöglichen, sollten Standardformblätter für die Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs und mit einem Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorzulegen sind, sowie für das Zeugnis selbst vorgesehen werden.“
7 In Art. 3 dieser Verordnung heißt es: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … g) ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten; … i) ‚öffentliche Urkunde‘ ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und ii) durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist. (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 79 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.“
8 Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) der genannten Verordnung umfasst Art. 39 Abs. 1 und 2, der vorsieht: „(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.“
9 Art. 43 derselben Verordnung lautet: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt worden sind.“
10 Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor: „Dem Antrag [auf Vollstreckbarerklärung] sind die folgenden Schriftstücke beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 47.“
11 Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde. Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.“
12 In Art. 60 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung heißt es: „(1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt. (2) Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.“
13 Art. 62 derselben Verordnung sieht vor: „(1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis … eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet. (2) Die Verwendung des [Europäischen Nachlasszeugnisses] ist nicht verpflichtend. (3) Das [Europäische Nachlasszeugnis] tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel ausgestellt haben.“
14 Art. 79 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.“
15 Die Kommission hat von der Republik Polen keine Informationen über die Ausübung gerichtlicher Funktionen durch Notare erhalten ( 2. Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014
16 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 bestimmt: „(1) Für die Bescheinigung betreffend eine Entscheidung in einer Erbsache gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 650/2012 ist das Formblatt I in Anhang 1 zu verwenden. (2) Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde in einer Erbsache gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 650/2012 ist das Formblatt II in Anhang 2 zu verwenden.“ B. Polnisches Recht 1. Gesetz über das Notarrecht
17 Die Errichtung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung durch polnische Notare ist in den Art. 95a bis 95p der Ustawa Prawo o notariacie (Gesetz über das Notarrecht) (
18 In Art. 95b des Gesetzes über das Notarrecht heißt es: „Vor der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erstellt der Notar nach Maßgabe von Art. 95ca unter Einbeziehung aller betroffenen Personen ein Erbprotokoll.“
19 Art. 95c §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Notarrecht bestimmt: „§ 1. Vor der Erstellung des Erbprotokolls belehrt der Notar alle an der Erstellung dieses Protokolls beteiligten Personen über die Pflicht zur Offenlegung aller Umstände, die den Inhalt des Protokolls betreffen, sowie über die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Abgabe falscher Erklärungen. § 2. Das Erbprotokoll beinhaltet insbesondere: 1) einen einstimmigen Antrag der an der Erstellung des Erbprotokolls beteiligten Personen auf Vornahme der Bestätigung der Erbenstellung; …“
20 Art. 95ca §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Notarrecht sieht vor: „§ 1. Der Notar erstellt auf Antrag einer betroffenen Person und unter ihrer Einbeziehung einen Entwurf des Erbprotokolls. … § 3. Eine betroffene Person kann mit einer Erklärung gegenüber dem Notar, der den Entwurf des Erbprotokolls erstellt hat, oder einem anderen Notar die im Entwurf des Erbprotokolls enthaltenen Angaben bestätigen und ihr Einverständnis zur Erstellung des Erbprotokolls entsprechend seinem Entwurf erklären.“
21 In Art. 95e des Gesetzes über das Notarrecht heißt es: „§ 1. Nach der Erstellung des Erbprotokolls errichtet der Notar die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, wenn er keine Zweifel bezüglich der inländischen Zuständigkeit, des Inhalts des anwendbaren ausländischen Rechts, der Person des Erben, der Höhe der Erbanteile und, wenn der Erblasser ein Vindikationslegat angeordnet hat, auch bezüglich der Person, zu deren Gunsten das Vindikationslegat angeordnet wurde, und des Gegenstands des Legats hat. § 2. Der Notar lehnt die Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ab, wenn: 1) in Bezug auf einen Nachlass schon zuvor eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet oder ein Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs erlassen wurde; 2) bei der Erstellung des Erbprotokolls Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass bei seiner Erstellung nicht alle Personen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben in Frage kommen können, bzw. Personen, zu deren Gunsten der Erblasser ein Vindikationslegat angeordnet hat, anwesend waren oder dass Testamente bestehen oder bestanden, die nicht eröffnet oder bekannt gemacht wurden; … 4) in der Sache keine inländische Zuständigkeit gegeben ist[ ( § 3. Soll der Nachlass einer Gemeinde oder dem Skarb Państwa (Staatskasse, Polen) als gesetzlichen Erben zufallen und sind die von der betroffenen Person vorgelegten Nachweise nicht ausreichend, um eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung zu errichten, darf der Notar die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erst nach einem Aufruf an Erben in Form einer Anzeige auf Kosten der betroffenen Person errichten. Die Vorschriften von Art. 673 und Art. 674 des Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) finden entsprechend Anwendung.“
22 Art. 95j des Gesetzes über das Notarrecht lautet: „Eine eingetragene Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung hat die Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs.“
23 Art. 95p des Gesetzes über das Notarrecht bestimmt: „Wenn in gesonderten Bestimmungen von einem Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs die Rede ist, dann ist damit auch eine eingetragene Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung gemeint. Wenn durch Gesetz der Beginn oder das Ende einer Frist auf den Tag festgelegt wurde, an dem der gerichtliche Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs rechtskräftig wird, ist darunter auch der Tag der Eintragung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung zu verstehen.“ 2. Zivilgesetzbuch
24 Art. 1025 § 2 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) sieht vor: „Es wird vermutet, dass eine Person, die [einen Beschluss über] die Feststellung des Erbschaftserwerbs oder eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erlangt hat, Erbe ist.“
25 Art. 1027 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Der Erbe kann gegenüber einem Dritten, der keine Rechte auf die Erbschaft aufgrund von Erbfolge geltend macht, seine sich aus der Erbfolge ergebenden Rechte nur mittels [eines Beschlusses über die] Feststellung des Erbschaftserwerbs oder einer eingetragenen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nachweisen.“
26 Art. 1028 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Verfügt derjenige, der [einen Beschluss über] die Feststellung des Erbschaftserwerbs oder eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erlangt hat, aber nicht Erbe ist, zugunsten eines Dritten über ein zum Nachlass gehörendes Recht, so erwirbt derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung erfolgt, das Recht oder wird von der Verbindlichkeit befreit, es sei denn, dass er in bösem Glauben handelt.“ 3. Zivilprozessordnung
27 Art. 6691 der Zivilprozessordnung sieht vor: „§ 1. Das Nachlassgericht hebt eine eingetragene Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung auf, wenn in Bezug auf den gleichen Nachlass ein Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs erlassen wurde. § 2. Wenn zwei oder mehr Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung bezüglich desselben Nachlasses eingetragen wurden, hebt das Nachlassgericht auf Antrag eines Betroffenen alle Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung auf und erlässt einen Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. § 3. Abgesehen von den in den §§ 1 und 2 genannten Umständen ist die Aufhebung einer eingetragenen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig.“
28 Art. 679 dieser Prozessordnung lautet: „§ 1. Der Beweis, dass eine Person, die einen Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs erlangt hat, kein Erbe ist oder ihr Erbanteil anders als festgestellt ist, kann nur im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung oder Änderung des Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs geführt werden, und zwar unter Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels. Eine Person, die am Verfahren über die Feststellung des Erbschaftserwerbs beteiligt war, kann jedoch nur dann eine Änderung des Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs fordern, wenn diese Forderung auf eine Grundlage gestützt ist, auf die sie sich in diesem Verfahren nicht berufen konnte, und der Änderungsantrag vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr das möglich geworden ist, gestellt wird. § 2. Jeder Betroffene kann einen Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens stellen. § 3. Wird der Beweis geführt, dass der Nachlass als Ganzes oder zum Teil einer anderen Person als der in dem rechtskräftigen Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs bezeichneten zufällt, stellt das Nachlassgericht den Erbschaftserwerb unter Abänderung dieses Beschlusses gemäß der tatsächlichen Rechtslage fest. § 4. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf eine eingetragene Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und die Feststellung des Erwerbs eines Gegenstands aufgrund eines Vindikationslegats entsprechend Anwendung.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
29 WB, die Beschwerdeführerin, war eine der Beteiligten am Verfahren zum Erhalt einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung bezüglich des Nachlasses ihres Vaters, eines am 6. August 2016 verstorbenen polnischen Staatsangehörigen, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt hatte. Diese Urkunde wurde am 21. Oktober 2016 von einer polnischen Notarin im Einklang mit dem polnischen Recht errichtet.
30 Da der Erblasser ein Unternehmer gewesen war, der seine wirtschaftliche Tätigkeit im deutsch-polnischen Grenzgebiet ausgeübt hatte, wollte die Beschwerdeführerin wissen, ob er bei einer oder mehreren deutschen Banken über Guthaben verfügte und, falls ja, mit welchem Betrag diese möglicherweise in den Nachlass fallen.
31 Zu diesem Zweck beantragte WB am 7. Juni 2017 die Erteilung einer Ausfertigung der von der Notarin errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung samt Bescheinigung, dass diese Urkunde eine Entscheidung in einer Erbsache im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 darstellt, und zwar gemäß dem Muster dieser Bescheinigung in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014. Hilfsweise, nur für den Fall der Ablehnung des Hauptantrags, beantragte die Beschwerdeführerin, der Ausfertigung der errichteten Urkunde das für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde in einer Erbsache im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 zu verwendende Formblatt II in Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 beizufügen.
32 Mit Protokoll vom 7. Juni 2017 lehnte der Notarvertreter die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung samt einer der beantragten Bescheinigungen ab. Zur Stützung dieser Ablehnung machte er in einem Schreiben vom 12. Juni 2017 geltend, dass diese Urkunde eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 sei und es ihm, da die Republik Polen es unterlassen habe, der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung mitzuteilen, dass Notare, die Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung errichteten, gerichtliche Funktionen ausübten, unmöglich sei, diesen Umstand gemäß Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zu bestätigen. In Bezug auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin führte der Notarvertreter aus, dass die Anerkennung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als „Entscheidung“ eine Anerkennung als „öffentliche Urkunde“ ausschließe, so dass, obwohl die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, dies nicht mit einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 bestätigt werden könne.
33 Zur Stützung ihrer bei dem Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski) eingelegten Beschwerde trug WB vor, eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erfülle die Voraussetzungen, um als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 anerkannt zu werden.
34 Zunächst habe eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung die Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs, der dem Nachweis der Erbenstellung diene. Sodann laufe sie bei einer Einstufung als „öffentliche Urkunde“ Gefahr, dass ihr zahlreichere Nichtanerkennungsgründe entgegengehalten würden, während die Existenz dieser Urkunde sie daran hindere, später einen Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs zu erlangen. Schließlich präjudiziere das Versäumnis der Republik Polen, der Kommission mitzuteilen, dass Notare, die Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung errichteten, Angehörige von Rechtsberufen seien, die unter den Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 79 der Verordnung Nr. 650/2012 fielen, nicht die Rechtsnatur dieser Urkunden.
35 Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, es müsse, um über die Beschwerde von WB entscheiden zu können, zunächst die Bestätigung erhalten, dass für Entscheidungen, die nicht vollstreckbar seien, eine Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden könne.
36 Zur Stützung dieser ersten Frage macht das vorlegende Gericht im Wesentlichen geltend, eine Auslegung von Art. 46 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 spreche dafür, dass eine Verwendung der Bescheinigung bei jeder Entscheidung – einschließlich solcher, die nicht oder nur teilweise vollstreckbar seien – zulässig sein sollte. Diese Lösung werde durch Feld 5.1. des Formblatts I in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 bestätigt.
37 Was die zweite Vorlagefrage angeht, so stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Definition der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 präzisiert werden müsse. Es vertritt zum einen die Ansicht, polnische Notare, die Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung errichteten, übten gerichtliche Funktionen im Sinne des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 aus, da dieser Begriff im Fall einer „Bestätigung der Erbenstellung“ autonom auf der Grundlage der genannten Verordnung zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang hebt es hervor, dass die Überprüfung der Erbeneigenschaft von Erben das Wesen des Nachlassverfahrens darstelle.
38 Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine „Entscheidung“, von der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 die Rede ist, von einer für die Entscheidung potenziell streitiger Rechtssachen zuständigen Behörde getroffen werden muss. Diesen Punkt hält es angesichts der Analyse, die der Notarvertreter von seiner Rolle und den Rechtswirkungen einer von ihm erstellten Urkunde vorgenommen hat, für entscheidend. Das vorlegende Gericht vertritt insoweit die Ansicht, bei der Vornahme einer rechtlichen Einstufung komme es auf die Rechtsfolgen des Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung und nicht auf die Frage an, ob die ausstellende Stelle dabei an den Antrag der Verfahrensbeteiligten gebunden sei und ob dieser Antrag einstimmig sein müsse.
39 Was die dritte Vorlagefrage betrifft, die sich auf das Fehlen der von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 79 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgenommenen Mitteilungen bezieht, so kann anhand des Inhalts dieser Vorschrift nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht eindeutig geklärt werden, ob die genannten Mitteilungen konstitutiver Natur sind oder lediglich Informationscharakter haben. Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass diese Einordnung nicht von der Entscheidung eines Mitgliedstaats abhängen dürfe.
40 In Bezug auf die vierte und die fünfte dem Gerichtshof unterbreitete Frage führt das vorlegende Gericht im Wesentlichen aus, dass, sollte eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht als „Entscheidung“ angesehen werden, unstreitig sein dürfte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, um als „öffentliche Urkunde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 anerkannt zu werden.
41 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 46 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache, deren Muster in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 enthalten ist, auch in Bezug auf Entscheidungen, die die Erbenstellung bestätigen, aber nicht (auch nicht teilweise) der Vollstreckung unterliegen, zulässig ist? 2. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird und die Rechtswirkungen eines vom Gericht erlassenen rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs hat – wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung – als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist? Und ist damit Art. 3 Abs. 2 [Unterabs.] 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin zu verstehen, dass ein Notar, der eine derartige Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, als Gericht im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift anzusehen ist? 3. Ist Art. 3 Abs. 2 [Unterabs.] 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 79 der Verordnung vorgenommene Mitteilung Informationscharakter hat und keine Voraussetzung ist für die Anerkennung eines Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, der gerichtliche Funktionen anstatt des Gerichts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 [Unterabs.] 1 der Verordnung ausübt, wenn er die sich aus der zuletzt genannten Vorschrift ergebenden Voraussetzungen erfüllt? 4. Im Fall einer Verneinung der ersten, der zweiten oder der dritten Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass eine Anerkennung des nationalen Verfahrensinstruments zur Bestätigung der Erbenstellung – wie der polnischen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung – als Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 ihre Anerkennung als öffentliche Urkunde ausschließt? 5. Im Fall einer Bejahung der vierten Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird – wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung – eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstellt? IV. Würdigung
42 Der Rechtsstreit bezieht sich auf die Ausstellung einer der in der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehenen Bescheinigungen über eine Entscheidung oder eine öffentliche Urkunde in Erbsachen.
43 Eine wichtige Feststellung erscheint mir, dass eine solche Bescheinigung – im Fall einer Entscheidung – zum Zwecke ihrer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung (Art. 39 Abs. 2, Art. 43 und Art. 46 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung) und – im Fall einer öffentlichen Urkunde – zum Zwecke ihrer Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 59 Abs. 1 der genannten Verordnung) oder zum Zwecke ihrer Vollstreckbarerklärung (Art. 60 Abs. 2 derselben Verordnung) – verwendet werden kann.
44 Aus den Umständen der Rechtssache ergibt sich, dass WB den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Hinblick darauf gestellt hat, den Nachweis ihrer Erbeneigenschaft, den die von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung darstellt, in Deutschland anerkennen zu lassen (
45 Auch wenn in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehen ist, dass einer öffentlichen Urkunde, die in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden soll, eine Bescheinigung beigefügt werden kann, gilt dies nicht für in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen. Gemäß Art. 39 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung ist es nämlich nur im Streitfall erforderlich, einem Antrag auf Anerkennung, der von jeder Partei als Hauptantrag oder inzident gestellt werden kann, eine Bescheinigung beizufügen.
46 Insoweit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht an keiner Stelle erwähnt, dass sich die deutschen Banken, bei denen der verstorbene Vater von WB Konten eröffnet haben soll, in irgendeiner Weise geweigert hätten, die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung anzuerkennen, was den Antrag von WB auf Ausstellung der betreffenden Bescheinigung gerechtfertigt hätte, während mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, diese Urkunde sei als „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen.
47 Daher lassen sich eine Reihe von Anmerkungen zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens machen. A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
48 Erstens findet die Verordnung Nr. 650/2012, wie der Gerichtshof im Urteil Oberle in Erinnerung gerufen hat, auf Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung (
49 Zweitens hängt ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nicht von dem Nachweis ab, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eingeleitet worden ist.
50 Drittens schließen sich eine Anerkennung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als „öffentliche Urkunde“ und eine Anerkennung als „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 gegenseitig aus, wie das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage unterstreicht.
51 Unter diesen Umständen lässt sich nach meinem Dafürhalten jeglicher Zweifel am rein hypothetischen Charakter der Fragen und damit an ihrer Zulässigkeit ausschließen. B. Zur Beantwortung der Fragen
52 Meines Erachtens sind zunächst die zweite und die dritte Vorlagefrage zusammen zu prüfen, da der Gerichtshof mit ihnen aufgefordert wird, klarzustellen, ob die von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als eine von einem „Gericht“ erlassene „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen ist, und die Antwort auf die erste Frage – ebenso wie die Antwort auf die vierte und die fünfte Frage – unmittelbar von dieser Einordnung abhängt. 1. Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“
53 Eine „Entscheidung“ ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 definiert als jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung, ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.
54 Daher ist zum einen hervorzuheben, dass – anders als es bei dem in diesem Artikel genannten Kostenfestsetzungsbeschluss eines Gerichtsbediensteten der Fall ist, der möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss (
55 Zum anderen ist festzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber zwei Kriterien – ein sachliches und ein organisches – festgelegt hat.
56 Die Prüfung des ersten Kriteriums bereitet keinerlei Schwierigkeiten, da der Gerichtshof im Urteil Oberle entschieden hat, dass nationale Zeugnisse aufgrund ihres Gegenstands in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fallen (
57 Demnach bleibt das zweite in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung aufgeführte Kriterium zu prüfen, nämlich das Kriterium, das sich auf das Organ bezieht, das die Entscheidung erlässt, also ein Gericht.
58 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der genannten Verordnung „bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln …“.
59 Daher werden nicht nur Behörden erfasst, deren Rechtsstatus ihre Unabhängigkeit von den anderen Organen des Staates garantiert, sondern auch solche, für die aufgrund der Funktionen, die sie ausüben, oder aufgrund der Beteiligung eines Gerichts gleichwertige Anforderungen gelten.
60 Die Begriffe „Entscheidung“ und „gerichtliche Funktionen“ sind folglich eng miteinander verknüpft, wie der 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt. Dort heißt es, dass, wenn „Notare gerichtliche Funktionen aus[üben], … sie durch die Zuständigkeitsregeln gebunden [sind] [ (die von ihnen erlassenen Entscheidungen … nach den Bestimmungen über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen verkehren [sollten]“ (die öffentlichen Urkunden, die von ihnen errichtet werden, … nach den Bestimmungen über öffentliche Urkunden verkehren [sollten]“ (
61 Darüber hinaus sieht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche nicht gerichtlichen Behörden gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben.
62 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die polnischen Behörden Notare nicht als gerichtliche Funktionen ausübende Behörden benannt haben (
63 Demnach ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nach den Folgen einer fehlenden Mitteilung – die dritte Vorlagefrage – zu beantworten. Die Antwort auf diese Frage bestimmt nämlich, ob es notwendig ist, sich zum Begriff „gerichtliche Funktionen“ zu äußern, auf den sich die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bezieht. 2. Folgen des Fehlens einer Mitteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012
64 Der Gerichtshof hat noch keine Gelegenheit gehabt, sich zur Tragweite der von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 gemachten Mitteilungen zu äußern. Eine ähnliche Problematik ist jedoch im Bereich der sozialen Sicherheit untersucht worden. Dabei ging es u. a. um die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (
65 So folgt – um die jüngsten Entscheidungen zu nennen – aus den Urteilen vom 3. März 2016, Kommission/Malta (
66 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass im Fall eines Zweifels an der Richtigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Erklärungen, insbesondere an der Einstufung, die dieser Staat vorgenommen haben mag (
67 Außerdem bindet die Erklärung der zuständigen nationalen Behörde, wenn die Einstufung vom betreffenden nationalen Gericht eigenständig vorzunehmen ist, dieses Gericht nicht (
68 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der dritten Vorlagefrage festzustellen, dass die Tatsache, dass die Republik Polen im Zusammenhang mit der Ausübung gerichtlicher Funktionen durch Notare keine Mitteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 gemacht hat, nicht bindend ist.
69 Dementsprechend ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen, mit der im Wesentlichen in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass Notare in Polen, die im Rahmen der ihnen durch das nationale Recht zugewiesenen Zuständigkeiten im Verfahren zur Erstellung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung tätig werden, gerichtliche Funktionen ausüben. 3. Begriff „gerichtliche Funktionen“
70 Die spanische und die ungarische Regierung vertreten die Auffassung, der in der Verordnung Nr. 650/2012 verwendete Begriff „Gericht“ erfasse nicht nur – um den im 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung verwendeten Ausdruck zu benutzen – Gerichte im eigentlichen Sinne, sondern auch ganz allgemein jede Behörde, die eine Funktion unter gleichwertigen Bedingungen ausübe, was im vorliegenden Fall bei einem Notar, der im Einklang mit dem polnischen Recht eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichte, der Fall sei. Die Kommission – ebenso wie die Republik Polen – ist gegenteiliger Ansicht und hat in der mündlichen Verhandlung angesichts der Begründung des Urteils Oberle ausgeführt, dieser Begriff beziehe sich, soweit er nicht gerichtliche Behörden betreffe, lediglich auf streitige Verfahren.
71 Dem Begriff „gerichtliche Funktionen“ ist, wenn er für die Bestimmung seines Sinns und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die nicht nur den Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 650/2012, sondern auch die allgemeine Systematik und den Zweck dieser Verordnung zu berücksichtigen hat ( a) Wortlaut
72 Zunächst ist die Singularität des Begriffs „Gericht“ in der Verordnung Nr. 650/2012 hervorzuheben. Wie nämlich aus Abschnitt 4.1 Art. 2 der Begründung des Vorschlags der Kommission (
73 So stellt die Verordnung Nr. 650/2012 – anders als z. B. die Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012, die insoweit keine allgemeine Bestimmung enthalten (
74 Diese Voraussetzung im Zusammenhang mit den von nicht gerichtlichen Behörden ausgeübten Funktionen ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs abgestimmt, wonach „in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare … zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen“ (
75 Die Kriterien für eine Einstufung der ausgeübten Funktionen werden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 aufgezählt, und zwar müssen „diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache“. b) Allgemeine Systematik und Ziel der Verordnung Nr. 650/2012
76 Die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 aufgeführten Bedingungen gewährleisten die Wahrung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten der Union, auf dem die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat, die an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (
77 Diese Bedingungen rechtfertigen die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen für den Verkehr von „Entscheidungen“ und „Urkunden“ in den Mitgliedstaaten. Der Unterschied zwischen den Regelungen kommt insbesondere in Art. 59 der Verordnung Nr. 650/2012 zum Ausdruck (
78 Abgesehen von der Bedingung der Unparteilichkeit besteht das heranzuziehende funktionelle Kriterium meiner Meinung nach somit darin, dass der zuständigen Behörde die Befugnis übertragen worden sein muss, einen etwaigen Rechtsstreit beizulegen (
79 Das für die in der Verordnung Nr. 650/2012 genannten nicht gerichtlichen Behörden einzig taugliche Kriterium ist daher das Kriterium der Ausübung einer Entscheidungsbefugnis (
80 Die Feststellung der einvernehmlichen Grundlage des Verfahrens, mit der das Fehlen von Rechtsbehelfen einhergeht, macht jegliche Diskussion über die Frage, ob die errichtete Urkunde die Rechtswirkungen einer von einem Gericht erlassenen Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 hat, überflüssig, da die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegten Qualifikationskriterien kumulativ sind.
81 Daher schlage ich eine Auslegung vor, die an die Auslegung des Gerichtshofs in dem erst unlängst ergangenen Urteil Oberle anknüpft. Diese Auslegung bedarf jedoch gewisser terminologischer Klarstellungen.
82 In jener Rechtssache, die sich auf die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Ausstellung eines auf den in Deutschland belegenen Nachlassteil gegenständlich beschränkten Fremdrechts-Erbscheins bezog, hat der Gerichtshof weder der Art der Feststellungen zur Erbeneigenschaft noch der Bedeutung dieser Feststellungen für die spätere Abwicklung des Nachlasses, sondern dem Ziel den Vorrang eingeräumt, die bei einem Gericht im eigentlichen Sinne anhängigen Verfahren in einem einzigen Mitgliedstaat zu bündeln, „unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter [der] Verfahren“ (
83 Er hat für Recht erkannt, dass „die [Regel für die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass (
84 Ich ziehe daraus zwei Lehren. Zum einen hat der Gerichtshof dem organischen Kriterium, nämlich dem der Eigenschaft der zuständigen Behörde, die das Nachlasszeugnis ausgestellt hatte, und nicht dem funktionellen Kriterium im Zusammenhang mit der Art des Verfahrens den Vorrang eingeräumt, da es um das in erbrechtlichen Streitigkeiten möglicherweise zuständige Gericht ging (
85 Zum anderen ist, wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, aufgrund dieser in der Verordnung Nr. 650/2012 angesprochenen Dualität der Verfahren bei den Voraussetzungen, unter denen der Begriff „gerichtliche Funktionen“ verwendet werden kann, Vorsicht geboten. In Rn. 38 des Urteils Oberle hat der Gerichtshof den Begriff nämlich kontrastierend zur nationalen freiwilligen Gerichtsbarkeit benutzt. In Rn. 40 dieses Urteils hat er im gleichen Kontext vom „Erlass einer rein judiziellen Entscheidung“ gesprochen. Außerdem hat er in Rn. 42 des genannten Urteils, nachdem er auf von Gerichten entgegengenommene Erberklärungen Bezug genommen hatte, festgestellt, dass „die Zuständigkeitsregel des Art. 4 auch solche Verfahren [erfasst], die nicht zum Erlass einer judiziellen Entscheidung führen“ (
86 Dementsprechend befürworte ich in direkter Fortführung meiner vorstehenden Erläuterungen, dass sich der Begriff „gerichtliche Funktionen“ sowohl auf streitige als auch auf nicht streitige Verfahren bezieht, sofern Letztere nicht auf dem alleinigen Willen der Parteien beruhen.
87 Jedenfalls ist die Tragweite des Urteils Oberle auf die in diesem Urteil behandelte Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte zu beschränken, wobei das ganze Gewicht auf den wichtigen Beitrag gelegt worden ist, den die Verordnung Nr. 650/2012 geliefert hat, nämlich dafür zu sorgen, dass die Zuständigkeiten in Erbsachen nicht länger auseinanderklaffen können. Auch wenn diese Entscheidung nicht nur für Gerichte gilt, lässt ihre Begründung nämlich nicht die Annahme zu, dass der Gerichtshof den Begriff „gerichtliche Funktionen“ hat ändern wollen, indem er ihn auf die Errichtung von Urkunden ausweitet, in die private Willenserklärungen aufgenommen werden.
88 Mit anderen Worten nimmt dieses Urteil kein erweitertes Verständnis des Begriffs „Entscheidung“ und – im Zusammenhang damit – des Begriffs „Gericht“ vorweg, dem in Erbsachen eine besondere Bedeutung zukäme.
89 Folglich lässt sich aus dem genannten Urteil, das sich auf ein nicht streitiges Verfahren bezieht, nicht ableiten, dass jede nicht gerichtliche Behörde, die Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, im Nichtbestreitensfall Entscheidungen wie ein Gericht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 erlässt.
90 Ebenso wenig lässt sich, wie der polnische Notarvertreter suggeriert, aus der Verwendung des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 etwas herleiten, der sich auf Rechtsbehelfe bezieht, die eingelegt werden können, nachdem ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt worden ist, da für dieses Zeugnis eine autonome rechtliche Regelung gilt, wie der Gerichtshof im Urteil Oberle entschieden hat (
91 Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, wie die Funktionen, die ein polnischer Notar ausübt, wenn er eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, einzuordnen sind. 4. Prüfung der Funktionen eines polnischen Notars anhand der entwickelten Kriterien
92 Wie sich aus meinen Recherchen ergibt, betreiben Notare nach Art. 4 und Art. 5 § 1 des Gesetzes über das Notarrecht eine Kanzlei (
93 Was die notariellen Tätigkeiten in Erbsachen angeht, sei zunächst in Erinnerung gerufen, dass die sich aus der Erbfolge ergebenden Rechte des Erben nach Art. 1027 des Zivilgesetzbuchs gegenüber nicht erbanspruchsberechtigten Dritten mittels eines Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs oder einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nachgewiesen werden. Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen (
94 Daher kann der Notar nur dann um eine Bestätigung der Erbenstellung ersucht werden, wenn alle beteiligten Parteien einverstanden sind (1 § 1 der Zivilprozessordnung ist die Existenz eines Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs ein Grund für die Aufhebung einer bereits registrierten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung. Darüber hinaus hat diese Urkunde zwar die Rechtswirkungen eines Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs (1 und 679 (
95 Aus diesen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass die Aufgaben, die dem Notar in Erbsachen übertragen worden sind, auf einer einvernehmlichen Grundlage ausgeübt werden – und zwar in dem Sinne, dass die beteiligten Parteien vorab ihre Zustimmung erteilt haben oder zu einer Willensübereinstimmung gekommen sein müssen – und die Vorrechte des Richters bei fehlender Einigung unberührt lassen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung gerichtlicher Funktionen verbunden sind.
96 Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren (
97 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag sämtlicher am notariellen Verfahren beteiligten Parteien im Einklang mit den Bestimmungen des polnischen Rechts eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fällt. Demnach stellt eine von einem Notar errichtete polnische Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der genannten Verordnung dar, der eine dem Formblatt I in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 entsprechende Bescheinigung betreffend eine Entscheidung in einer Erbsache beigefügt werden muss.
98 Folglich bedürfen die erste und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, die gegenstandslos geworden sind, keiner Antwort. Dies bedeutet, dass nur noch auf die fünfte und letzte Frage, die sich auf die Einstufung der in Rede stehenden Urkunde als „öffentliche Urkunde“ bezieht, eingegangen zu werden braucht. 5. Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als „öffentliche Urkunde“
99 Nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich die Einstufung als „öffentliche Urkunde“ daraus, dass sich die Beweiskraft der Urkunde auf die Unterschrift sowie auf den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist.
100 Diese Definition, die sich an die Definition anlehnt, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank (
101 Im 62. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 wird klargestellt, dass die „Authentizität“ einer öffentlichen Urkunde als ein autonomer Begriff zu betrachten ist und sich diese Authentizität aus der Tatsache ergeben muss, dass verschiedene Anforderungen betreffend die Form, das Erscheinen der Parteien und die Beglaubigung, die mit den Befugnissen der die Urkunde errichtenden Behörde zusammenhängen, erfüllt sind.
102 Wie der Gerichtshof vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 650/2012 und speziell von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden hat, ist das erste zu prüfende Kriterium das der „Beteiligung einer Behörde oder einer anderen vom Ursprungsstaat ermächtigten Stelle“ (
103 Das zweite zu prüfende Kriterium, das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i der Verordnung Nr. 650/2012 festgelegt worden ist, bezieht sich auf die Rolle der Behörde. Diese darf nicht lediglich die Unterschriften beglaubigen. Sie muss auch den Inhalt der Urkunde beglaubigen, was meines Erachtens bedeutet, dass es dabei nicht um bloße Erklärungen oder Willensbekundungen gehen darf, so dass die zuständige Behörde für die Angaben in der Urkunde haftbar gemacht werden kann.
104 Die im polnischen Recht festgelegten Echtheitsbedingungen sind daher anhand dieser Erfordernisse zu prüfen.
105 Im vorliegenden Fall steht erstens fest, dass Notare in der polnischen Rechtsordnung zur Errichtung öffentlicher Urkunden ermächtigt sind.
106 Zweitens nimmt der Notar bei der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht lediglich die übereinstimmenden Erklärungen der Erben entgegen. Er nimmt auch Überprüfungen vor, die ihn dazu veranlassen können, die Errichtung der Urkunde abzulehnen (
107 Drittens wird diese Urkunde eingetragen und hat nach Art. 95j des Gesetzes über das Notarrecht die Wirkungen eines rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs.
108 Aufgrund der Bedingungen, unter denen ein polnischer Notar eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, ist diese folglich als „öffentliche Urkunde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 einzustufen.
109 Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine öffentliche Urkunde ist, von der eine Ausfertigung unter Beifügung des in Art. 59 Abs. 1 der erwähnten Verordnung genannten Formblatts, das dem in Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 enthaltenen Formblatt entspricht, erteilt werden kann. V. Ergebnis
110 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski, Polen) wie folgt zu beantworten: 1. Die Tatsache, dass die Republik Polen im Zusammenhang mit der Ausübung gerichtlicher Funktionen durch Notare keine Mitteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemacht hat, ist nicht bindend. 2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag sämtlicher am notariellen Verfahren beteiligten Parteien im Einklang mit den Bestimmungen des polnischen Rechts eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fällt. Demnach stellt eine von einem Notar errichtete polnische Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der genannten Verordnung dar, der eine dem Formblatt I in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 entsprechende Bescheinigung betreffend eine Entscheidung in einer Erbsache beigefügt werden muss. 3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine öffentliche Urkunde ist, von der eine Ausfertigung unter Beifügung des in Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Formblatts, das dem in Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 enthaltenen Formblatt entspricht, erteilt werden kann.