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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2019 – C-729/17

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:169

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 28. Februar 2019 ( Rechtssache C‑729/17 Europäische Kommission gegen Hellenische Republik „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nationale Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für die Ausübung des Berufs des Mediators“ I. Einleitung

1 Mit ihrer Klage ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof zum einen, festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV, der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verbietet, und Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (

2 Zum anderen begehrt die Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Art. 49 AEUV als auch aus den Art. 13, 14 und 50 Abs. 1 sowie Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen hat (

3 Auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge auf diejenigen Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die fragliche griechische Regelung gegen die Richtlinie 2005/36 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2005/36

4 Art. 13 („Anerkennungsbedingungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 lautet: „Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.“

5 Art. 14 („Ausgleichsmaßnahmen“) Abs. 1, 4 und 5 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden, b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. … (4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter ‚Fächer, die sich wesentlich unterscheiden‘ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. (5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“

6 In Art. 50 („Unterlagen und Formalitäten“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. …“

7 In dem genannten Anhang VII („Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können“) heißt es: „(1) Unterlagen a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person. b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. … c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird. …“ B. Griechisches Recht 1. Gesetz 3898/2010

8 Das Gesetz 3898/2010 (

9 In Art. 6 („Zulassungsstelle“) Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes heißt es: „(1) Es wird unter der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte eine ‚Kommission für die Zulassung von Mediatoren‘ gebildet, [die] insbesondere [dafür] zuständig [ist], … angehenden Mediatoren die Zulassung zu erteilen … … (3) Die angehenden Mediatoren müssen eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss ablegen, der sich aus zwei Mitgliedern der in Abs. 1 genannten Kommission zusammensetzt, die von deren Vorsitzenden ernannt werden, und einem Richter, der … den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt. Der Prüfungsausschuss prüft, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über eine ausreichende, von einer der in Art. 5 genannten Ausbildungseinrichtungen erteilte Ausbildung verfügt, um Mediationsdienste erbringen zu können. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ergeht schriftlich und mit ordnungsgemäßer Begründung. …“

10 Außerdem sieht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieses Gesetzes vor, dass „der Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte … die spezifischen Zulassungsbedingungen für Mediatoren und das Verfahren für die Anerkennung des Befähigungsnachweises festlegt, den ein Mediator in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten hat. Diese Anerkennung ebenso wie die vorläufige oder die endgültige Entziehung der Zulassung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die in Art. 6 Abs. 1 genannte Kommission.“ Art. 6 Abs. 5 dieses Gesetzes sieht insbesondere vor, dass der genannte Minister in einem Erlass „die Modalitäten, Kriterien und Bedingungen für die Prüfung von angehenden Mediatoren durch den Prüfungsausschuss im Einzelnen festlegt“.

11 Art. 14 desselben Gesetzes wurde durch den Rechtsetzungsakt vom 4. Dezember 2012 ( 2. Geänderter Ministerialerlass 109088

12 In dem einzigen Artikel in Kapitel A Abs. 1, 2 und 5 des Ministerialerlasses 109088 vom 12. Dezember 2011 ( „A. Das Verfahren für die Anerkennung einer von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erteilten Zulassung eines Mediators wird wie folgt festgelegt: Eine von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erteilte Zulassung eines Mediators wird von der Kommission für die Zulassung von Mediatoren nach dem folgenden Verfahren als gleichwertig anerkannt: (1) Die betroffenen Personen stellen einen Antrag auf Anerkennung des Mediatortitels. … (2) Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen: … c) eine an die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes 3898/2010 genannte Kommission für die Zulassung von Mediatoren gerichtete Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung über aa) die Anzahl der Ausbildungsstunden, bb) die Unterrichtsfächer, cc) den Ort der Ausbildung, dd) die Anzahl der Teilnehmer, ee) die Anzahl und Qualifikationen der Ausbilder, ff) das Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Bewerber und Regeln zur Gewährleistung ihrer Integrität. … (5) Die Kommission für die Zulassung von Mediatoren erkennt die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises an, sofern er von einer im Ausland anerkannten Einrichtung ausgestellt wurde und die betreffende Person nachweisen kann, dass sie an mindestens drei Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer der Parteien teilgenommen hat. Die Kommission kann die betreffende Person nach eigenem Ermessen auffordern, eine zusätzliche Prüfung abzulegen, insbesondere wenn sie ihre Ausbildung in Griechenland in einer Einrichtung ausländischen Ursprungs absolviert hat. Hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises, der im Ausland erworben oder nach einer in Griechenland absolvierten Ausbildung von einer im Ausland anerkannten Ausbildungseinrichtung ausgestellt wurde, kann die Kommission für die Zulassung von Mediatoren die Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises auch dann anerkennen, wenn die betreffende Person nicht an mindestens drei Mediationsverfahren als Mediator, Hilfsmediator oder Berater einer der Parteien teilgenommen hat, sofern aus der Akte der betreffenden Person in jeder Hinsicht deutlich hervorgeht, dass sie sich weitergebildet und ihre Tätigkeit als Mediator systematisch ausgeübt hat und dass dieser Nachweis spätestens am 31. Dezember 2012 erworben wurde.“ 3. Gesetz 4512/2018

13 Das Gesetz 4512/2018 enthält ein Kapitel II („Regeln für die Mediation“) und wurde am 17. Januar 2018 veröffentlicht (

14 Gemäß Art. 188 („Qualifikation von Mediatoren“) Abs. 1 dieses Gesetzes „[m]uss ein Mediator a) Inhaber eines [inländischen] Hochschuldiploms oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms sein, b) von einer vom Zentralen Mediationsausschuss anerkannten Ausbildungseinrichtung für Mediatoren ausgebildet worden oder Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Zulassungsurkunde sein, c) über eine Zulassung der Europäischen Union verfügen und in dem vom Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte geführten Register der Mediatoren eingetragen sein. Hat der Inhaber eines [inländischen] Hochschuldiploms oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms an einer ausländischen Hochschule auch einen Master- oder Doktorgrad auf dem Gebiet der Mediation erworben, so braucht er für seine Zulassung keine Weiterbildung an einer Ausbildungseinrichtung für Mediatoren zu absolvieren oder an Prüfungen teilzunehmen. Wer als Richter gearbeitet hat, ist von der Ausübung des Berufs des Mediators ausgeschlossen.“

15 Art. 202 („Zulassung von Mediatoren“) Abs. 1 des genannten Gesetzes sieht vor, dass „[d]ie Zulassung von Mediatoren und ihre Eintragung in das in Art. 203 Abs. 2 genannte Register nach der Abnahme von Prüfungen … durch den Zentralen Mediationsausschuss erfolgt“.

16 In Art. 203 („Information der Öffentlichkeit – Register“) Abs. 6 desselben Gesetzes heißt es: „Jeder Mediator, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften über die Ausübung des Mediatorberufs zugelassen ist, kann … auf Antrag in das Register der Mediatoren aufgenommen werden. Dem Antrag sind die zur Bescheinigung der Eigenschaft als Mediator erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Eintragung in das Register erfolgt nach Prüfung dieser Unterlagen und Zustimmung des Zentralen Mediationsausschusses. Dieser prüft die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Person vorgelegten Unterlagen auf jede von ihm hierzu für geeignet gehaltene Art und Weise“.

17 Art. 205 des Gesetzes 4512/2018 sieht vor, dass „[m]it Inkrafttreten dieses Gesetzes … jede entgegenstehende Vorschrift, die sonst für alle mit der Mediation zusammenhängenden Angelegenheiten gelten würde, aufgehoben [wird]. Art 1 des Gesetzes 3898/2010 bleibt in Kraft“. Darüber hinaus ist in Art. 206 des Gesetzes 4512/2018 festgelegt, dass „dessen Kapitel II mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt“. III. Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Nach einer Beschwerde, mit der die Vereinbarkeit des Gesetzes 3898/2010 und des geänderten Ministerialerlasses 109088 mit den Richtlinien 2005/36, 2006/123 und 2008/52 in Frage gestellt wurde, forderte die Kommission die Hellenische Republik mit Schreiben vom 11. Juli 2013 auf, Informationen über die Ausbildung von Mediatoren in Griechenland zu liefern.

19 Die Kommission hielt die erhaltene Antwort für nicht zufriedenstellend und richtete deshalb am 11. Juli 2014 ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik, in dem diese aufgefordert wurde, sich zu einem Verstoß gegen die Art. 13 und 14 der Richtlinie 2005/36 sowie Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 zu äußern.

20 Da die Antwort für die Kommission noch immer nicht zufriedenstellend war, sandte sie am 29. Mai 2015 ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie ihre vorherige Auffassung bekräftigte und überdies ihre Besorgnis über die Unvereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften mit Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36 sowie mit dem in den Art. 45 und 49 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zum Ausdruck brachte.

21 Die Kommission war von den Argumenten, die die Hellenische Republik als Antwort vorgebracht hatte, nicht überzeugt und übermittelte ihr deshalb eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die am 26. Februar 2016 einging (erstens, die Hellenische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen, dass sie die Rechtsform der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck beschränkt habe, die gemäß dem Gesetz 3898/2010 und dem Präsidialdekret 123/2011 (Zweitens habe die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 49 AEUV sowie den Art. 13, 14 und 50 sowie Anhang VII der Richtlinie 2005/36 verstoßen, indem sie das Verfahren zur Anerkennung von akademischen Qualifikationen – ohne vorher die wesentlichen Abweichungen zu bewerten – von zusätzlichen Anforderungen an den Inhalt von Nachweisen und von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht und diskriminierende Bestimmungen beibehalten habe, nach denen ein Antragsteller auf Zulassung als Mediator (

22 Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 bestritt die Hellenische Republik die ihr vorgeworfenen Verstöße. Zum einen machte sie geltend, dass die Mediation eine Tätigkeit sei, die zur Ausübung öffentlicher Gewalt, genauer gesagt der Rechtspflege, gehöre und deshalb unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung falle. Darüber hinaus sei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2008/52 davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse Maßnahmen rechtfertigen könne, die die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr einschränkten. Zum anderen trug sie vor, dass Mediatoren, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, die Ausübung dieses Berufs nicht verwehrt sei, weil die in Rede stehenden Vorschriften es ermöglichten, die Kompetenz dieser Mediatoren anhand von Dokumenten über ihre Weiterbildung anzuerkennen, anstatt auf das vorstehend genannte Kriterium der Erfahrung abzustellen.

23 Da die Kommission anderer Auffassung ist, hat sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, der am 4. Januar 2018 eingereicht worden ist, die vorliegende Klage gestützt auf Art. 258 AEUV erhoben, um die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Verstöße feststellen zu lassen (

24 In ihrer Klagebeantwortung hat die Hellenische Republik beantragt, die Klage abzuweisen, weil das Gesetz 3898/2010 und das Präsidialdekret 123/2011 durch das Gesetz 4512/2018 aufgehoben worden seien, so dass es die fraglichen nationalen Vorschriften nicht mehr gebe.

25 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung die in ihrer Klageschrift vorgetragenen Rügen und Argumente aufrechterhalten, insbesondere unter Hinweis darauf, dass die nach Klageerhebung durch das Gesetz 4512/2018 eingeführten Änderungen für die Beseitigung der geltend gemachten Verstöße nicht entscheidend seien.

26 Die Hellenische Republik hat in ihrer Gegenerwiderung das durch das Gesetz 4512/2018 eingeführte System erläutert und beantragt, die Klage abzuweisen.

27 Die Hellenische Republik und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 ihre Stellungnahmen abgegeben. IV. Würdigung A. Zu den mit der vorliegenden Klage angefochtenen nationalen Vorschriften

28 Bevor ich auf die Begründetheit der Rügen eingehe, mit denen die Kommission der Hellenischen Republik vorwirft, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36 nicht nachgekommen zu sein (Umfang der vorliegenden Klage zu bestimmen, indem festgestellt wird, auf welche nationalen Vorschriften sie sich bezieht.

29 Die Kommission hat nämlich den nationalen rechtlichen Rahmen, in dem der vorliegende Rechtsstreit zu sehen ist, in ihrer Klageschrift unter Hinweis insbesondere auf das Gesetz 3898/2010 und den geänderten Ministerialerlass 109088 (

30 Die Hellenische Republik hat allerdings in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen, dass das Inkrafttreten des Gesetzes 4512/2018, das u. a. den Beruf des Mediators regele, dazu geführt habe, dass sämtliche nationalen Vorschriften, auf die sich die Klage beziehe, aufgehoben und durch mit dem Unionsrecht vereinbare Vorschriften ersetzt worden seien, so dass die Rügen der Kommission „jetzt bedeutungslos“ seien. Insbesondere sei „für Personen, die eine Zulassung als Mediator begehren, durch das Gesetz 4512/2018 … die Verpflichtung entfallen, an mindestens drei Mediationsverfahren teilgenommen haben zu müssen, da sie Inhaber einer Zulassungsurkunde sind, die im Ausland oder von einer anerkannten ausländischen Einrichtung ausgestellt wurde“, und die Bedingungen für die Aufnahme in das griechische Register für Mediatoren hätten sich durch diese Vorschriften geändert (

31 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung insbesondere zu dem behaupteten Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36 ausgeführt, dass die in ihrer Klageschrift dargelegten Rügen nicht bedeutungslos seien und dass es hinsichtlich der Tragweite einiger Vorschriften des Gesetzes 4512/2018 sowie einer möglichen weiteren Anwendung der bisherigen Regelung mehrerer Klarstellungen bedürfe (

32 Die Parteien haben im Rahmen des mündlichen Verfahrens ihren jeweiligen Standpunkt im Wesentlichen bekräftigt. Insbesondere hat die Hellenische Republik geltend gemacht, dass Art. 205 des Gesetzes 4512/2018, der nach Ansicht der Kommission unklar formuliert ist, zur Aufhebung aller früheren Bestimmungen über die Mediation geführt habe. Gestützt auf ein Protokoll im Archiv des griechischen Parlaments sei eine Liste dieser früheren Bestimmungen erstellt worden. Die Kommission hat außerdem darauf hingewiesen, dass sich die auf die Richtlinie 2005/36 gestützten Rügen, die sie in ihrer Klageschrift gegen die fraglichen nationalen Vorschriften vorgebracht habe, auch gegen die sich aus dem Gesetz 4512/2018 ergebenden Bestimmungen richteten und dass diese ihrer Ansicht nach den früheren Rechtsvorschriften offensichtlich nicht zuwiderliefen.

33 In diesem Zusammenhang stelle ich erstens fest, dass die Hellenische Republik keine formelle Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben hat. Der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Einlegung einer solchen Einrede erfüllt sind. Insbesondere ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 120 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass sich die wesentlichen rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein müssen, damit der betroffene Mitgliedstaat die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ordnungsgemäß ausüben kann (

34 Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass wiederholt entschieden wurde, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können. Das Vorbringen der Hellenischen Republik ist daher zurückzuweisen, soweit es sich auf eine nach Ablauf dieser Frist vorgenommene Änderung der Rechtsvorschriften bezieht (

35 Im vorliegenden Fall sind jedoch die Vorschriften des Kapitels II des Gesetzes 4512/2018, auf das sich die Hellenische Republik beruft, am 17. Januar 2018 in Kraft getreten (

36 Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass davon auszugehen ist, dass die Kommission, wenn die in einem Vertragsverletzungsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist geändert worden sind, den Gegenstand ihrer Klage nicht ändert, wenn sie die gegen die früheren Vorschriften geltend gemachten Rügen auch gegen die Vorschriften erhebt, die sich aus der erlassenen Änderung ergeben, allerdings unter der Voraussetzung, dass die beiden Fassungen der Regelung im Wesentlichen nachweislich identisch sind, so dass das durch die angefochtene Regelung im Laufe des Vorverfahrens eingeführte System insgesamt aufrechterhalten worden ist (

37 Die Argumente, die die Kommission in Bezug auf das Gesetz 4512/2018 sowohl schriftlich als auch mündlich vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, sind meines Erachtens durch mangelnde Klarheit und sogar durch eine gewisse Zweideutigkeit gekennzeichnet. Die Kommission hat nämlich ihre Absicht bekundet, ihre auf die Richtlinie 2005/36 gestützten Rügen nicht nur in Bezug auf die in ihrer Klageschrift genannte nationale Regelung, sondern auch in Bezug auf das Gesetz 4512/2018 geltend zu machen, ohne jedoch klarzustellen, inwieweit der Inhalt dieses Gesetzes der früheren Regelung entspricht und deshalb gleichfalls gegen die genannte Richtlinie verstößt. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Reihe von Zweifeln geäußert (

38 Da die in der Klageschrift von der Kommission genannten griechischen Rechtsvorschriften ( B. Zum Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36

39 Ich werde zunächst in Anbetracht des Vorbringens der Parteien dieses Verfahrens prüfen, ob die fragliche griechische Regelung tatsächlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fällt, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnis zur Richtlinie 2008/52 ( 1. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36 insbesondere in Anbetracht der Richtlinie 2008/52

40 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36, insbesondere in Verbindung mit der Richtlinie 2008/52, auch wenn diese Frage in der Klageschrift erwähnt wird, anscheinend hauptsächlich im Rahmen des Vorverfahrens aufgeworfen wurde (

41 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, die griechischen Behörden hätten in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36 mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Einordnung des Mediatorberufs als „reglementierter Beruf“„vom Verhältnis zwischen der Richtlinie 2005/36 und der jüngeren Richtlinie 2008/52 abhängen“ könnte.

42 Erstens ergibt sich aus der Klageschrift eindeutig, dass die griechischen Behörden der Auffassung der Kommission nicht entgegengetreten sind, wonach der Beruf des Mediators in Griechenland einen „reglementierten Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 darstellt. Vor dem Gerichtshof hat die Hellenische Republik diese Auffassung, die ich im Übrigen aus den nachstehenden Gründen für zutreffend halte, nicht in Frage gestellt.

43 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift (

44 Zweitens stelle ich fest, dass die griechischen Behörden gemäß der Klageschrift im Vorverfahren unter Hinweis darauf, dass es zwischen der Richtlinie 2005/36 und der Richtlinie 2008/52 einen Zusammenhang gebe, geltend gemacht haben, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 auf die „Ausübung“ eines reglementierten Berufs beschränke. Die Parteien haben diesen „Zusammenhang“ zwischen diesen beiden Rechtsakten vor dem Gerichtshof nicht erläutert. Wenn ich das angesprochene Problem richtig verstehe, ist anhand der von der Kommission mitgeteilten Informationen zu prüfen, inwieweit die Harmonisierung, die sich aus der Richtlinie 2005/36 im Licht der Richtlinie 2008/52 ergibt, die Bedingungen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs wie den des Mediators in Griechenland umfasst.

45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinweisen, dass in den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36 die Regeln festgelegt sind, nach denen Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, dem sogenannten „Herkunftsmitgliedstaat“, erworben wurden, in einem sogenannten „Aufnahmemitgliedstaat“ anerkannt werden müssen, um einen reglementierten Beruf im Sinne dieser Richtlinie aufnehmen oder im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausüben zu können (

46 Was die Berücksichtigung der Richtlinie 2008/52 zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36 angeht, hat die Hellenische Republik die Stichhaltigkeit dieses Arguments vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen, und außerdem halte ich es für unbegründet. Zum einen nämlich verweist die Richtlinie 2008/52 keineswegs auf die ihr vorangegangene Richtlinie 2005/36 (

47 Wie die Kommission feststellt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme eines Berufs berechtigt sind, die für dessen Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen festzulegen, wobei sie allerdings ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (

48 Daher bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass der Beruf des Mediators in Griechenland ohne Zweifel nicht nur ein „reglementierter Beruf“ im Sinne der Richtlinie 2005/36 ist, sondern auch in deren sachlichen Anwendungsbereich fällt. Deshalb ist zu prüfen, ob die durch die vorliegende Klage in Frage gestellte nationale Regelung mit den Anforderungen dieser Richtlinie vereinbar ist. 2. Zur Unvereinbarkeit der fraglichen nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 2005/36

49 Dem Vorbringen der Parteien zur Begründetheit ist zu entnehmen, dass die Hellenische Republik nach Ansicht der Kommission durch den Erlass der in der Klageschrift genannten Rechtsvorschriften, genauer gesagt durch den geänderten Ministerialerlass 109088 in Verbindung mit dem Gesetz 3898/2010, nicht nur gegen die Art. 13, 14, 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36, sondern im Rahmen derselben Regelung auch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen hat.

50 Die Hellenische Republik weist diese Argumentation unter Hinweis darauf zurück (

51 Ich möchte auch betonen, dass sich die Beklagte nicht dazu geäußert hat, ob die in der Klageschrift beanstandete frühere Fassung der griechischen Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, obwohl die Änderung, auf die sie sich beruft, nach Ablauf der Frist in Kraft getreten ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vorgesehen war, so dass die Annahme dieser Änderung in Anbetracht der oben genannten Rechtsprechung keine wirksame Verteidigung darstellen kann (

52 Auf jeden Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, festzustellen, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, auch wenn der betreffende Mitgliedstaat die Verletzung nicht bestreitet (

53 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf die Unvereinbarkeit der in der Klageschrift genannten griechischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2005/36 mehrere Rügen geltend macht, mit denen sie der Hellenischen Republik vorwirft, für das Verfahren zur Anerkennung von akademischen Qualifikationen, welches für angehende Mediatoren vorgeschrieben ist, Anforderungen aufgestellt zu haben, die in den Art. 13, 14 und 50 sowie in Anhang VII dieser Richtlinie nicht vorgesehen seien. Diese Auffassung ist meiner Meinung nach aus den folgenden Gründen zutreffend.

54 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der in Griechenland reglementierte Beruf des Mediators (

55 In Art. 13 der genannten Richtlinie sind die Bedingungen für eine solche Anerkennung festgelegt. Insbesondere ist in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern, wenn sie einen zu diesem Zweck von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Art. 11 besitzen, die Aufnahme und die Ausübung eines reglementierten Berufs unter den gleichen Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen gestattet (

56 Zwar heißt es in Art. 14 der Richtlinie 2005/36, dass Art. 13 den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran hindert, „Ausgleichsmaßnahmen“, bestehend aus einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, Personen vorzuschreiben, die einen reglementierten Beruf ergreifen und ausüben wollen. Art. 14 beschränkt diese Möglichkeit jedoch auf die in Abs. 1 genannten Situationen. Dazu gehört u. a. der in Abs. 1 Buchst. a genannte Fall, dass „die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden“ (

57 Darüber hinaus sieht Art. 50 Abs. 1 der genannten Richtlinie meiner Ansicht nach lediglich vor, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Anhang VII dieser Richtlinie aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen kann. Gemäß Nr. 1 Buchst. b und c dieses Anhangs kann die Vorlage der genannten Bescheinigungen unter den in den letztgenannten Bestimmungen festgelegten Bedingungen verlangt werden.

58 Im vorliegenden Fall gehen die Bestimmungen des geänderten Ministerialerlasses 109088 in Verbindung mit denen des Gesetzes 3898/2010 jedoch über die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 hinaus.

59 Erstens setzt die fragliche Anerkennung voraus, dass die Anforderungen an den Inhalt der verlangten Bescheinigungen erfüllt sind, und diese Anforderungen sind meines Erachtens mit dem durch die vorgenannte Richtlinie eingeführten System nicht vereinbar.

60 Der einzige Artikel in Kapitel A Abs. 2 Buchst. c des geänderten Ministerialerlasses 109088 nennt nämlich eine ganze Reihe von Angaben, die in den Bescheinigungen, welche von den angehenden Mediatoren der griechischen Zulassungskommission vorzulegen sind (

61 Wie die Kommission feststellt, ergibt sich außerdem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit, wie sie in Art. 45 AEUV gewährleistet ist, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms nur der Kenntnisstand und die Qualifikationen berücksichtigt werden dürfen, über die der Inhaber dieses Diploms in Anbetracht der Art und Dauer des Studiums und der damit verbundenen praktischen Ausbildung verfügen kann (

62 Zweitens machen die fraglichen griechischen Rechtsvorschriften die Anerkennung von Qualifikationen von Ausgleichsmaßnahmen abhängig, die einer Kategorie angehender Mediatoren auferlegt werden, ohne vorher zu prüfen, ob es möglicherweise wesentliche Abweichungen gegenüber der inländischen Ausbildung gibt, auch wenn sich aus meiner Sicht und aus Sicht der Kommission die Notwendigkeit einer solchen Prüfung aus Art. 14 der Richtlinie 2005/36 ergibt, insbesondere aus den oben genannten Gesichtspunkten bezüglich der Abs. 1, 4 und 5 dieses Artikels der Richtlinie.

63 Hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach einer Ausbildung in Griechenland ausgestellten Befähigungsnachweises sieht nämlich der einzige Artikel in Kapitel A Abs. 5 des geänderten Ministerialerlasses 109088 vor, dass der Ausschuss für die Zulassung von Mediatoren diese Gleichwertigkeit unter Bedingungen akzeptieren kann, die meiner Ansicht nach nicht den in der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Kriterien entsprechen und die über den Ermessensspielraum hinausgehen, den diese Richtlinie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu lässt (

64 Drittens macht die Kommission geltend, dass die Hellenische Republik in demselben rechtlichen Rahmen auch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, indem sie nationale Vorschriften beibehalten habe, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragten, nachdem ihnen von einer ausländischen Ausbildungseinrichtung (

65 Ich teile diese Auffassung, und zwar obwohl ich der Ansicht bin, dass sich diese dritte Rüge mit der oben genannten zweiten Rüge überschneidet, da auch sie auf die Tragweite des vorstehend in Bezug auf die Richtlinie 2005/36 geprüften einzigen Artikels in Kapitel A Abs. 5 des geänderten Ministerialerlasses 109088 abstellt und da diese Richtlinie meiner Ansicht nach als solche bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen diskriminierende Kriterien verbietet (

66 Schließlich stelle ich ebenso wie die Kommission fest, dass die hierzu von der Hellenischen Republik im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragenen Argumente nicht stichhaltig sind. Insbesondere ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (

67 Deshalb bin ich der Ansicht, dass die Kommission den Verstoß gegen die Richtlinie 2005/36, den sie der Hellenischen Republik im Hinblick auf den geänderten Ministerialerlass 109088 in Verbindung mit dem Gesetz 3898/2010 vorwirft, hinreichend nachgewiesen hat. V. Ergebnis

68 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unbeschadet der Prüfung der anderen in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rügen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 14 und 50 sowie Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie das Verfahren für die Anerkennung akademischer Qualifikationen von zusätzlichen Anforderungen an den Inhalt der erforderlichen Nachweise und von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht hat, ohne vorher zu prüfen, ob es möglicherweise wesentliche Abweichungen gegenüber der inländischen Ausbildung gibt.