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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2019 – C-123/18

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:173

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 5. März 2019 ( Rechtssache C‑123/18 P HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin durch ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, entstanden sein soll – Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“

1 Die Rechtsmittelführerin, die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (im Folgenden: HTTS) begehrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat ( I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Nach den Rn. 1 ff. des angefochtenen Urteils ist HTTS eine Gesellschaft deutschen Rechts, die im März 2009 gegründet wurde. Geleitet wird sie von Herrn Bateni, der als Schiffsagent und technischer Schiffsmanager tätig ist. Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante Tätigkeiten im Nuklearbereich und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt. Es ist eine der Rechtssachen, die Maßnahmen gegen eine Reederei, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), sowie gegen natürliche oder juristische Personen, die mit dieser Reederei verbunden sein sollen, betreffen. Zu Letzteren gehören nach Auffassung des Rates der Europäischen Union u. a. HTTS und zwei weitere Reedereien, die Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL) und die Safiran Pyam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID).

3 HTTS wurde erstmals am 26. Juli 2010 mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 in die betreffenden Listen aufgenommen, und zwar mit der Begründung, dass sie „im Namen der HDSL in Europa [handelt]“. Sie erhob gegen diese Verordnung keine Nichtigkeitsklage. Von ihr angefochten und vom Gericht für nichtig erklärt wurde hingegen ihre Aufnahme in die betreffenden Listen durch die Verordnung Nr. 961/2010, in der als Grund für die Aufnahme angegeben war: „Steht unter der Kontrolle und/oder ist im Auftrag der IRISL tätig“. Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (

4 In der Folge wurde HTTS vom Rat mehrmals in die betreffenden Listen aufgenommen. Die entsprechenden Rechtsakte wurden von HTTS angefochten und vom Gericht mit Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (

5 Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (

6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte die Rechtsmittelführerin den Rat auf, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die erste und weitere Aufnahmen in die Listen der mit der Tätigkeit von IRISL verbundenen Personen entstanden sei. Sie verlangte nicht nur Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die mit den Verordnungen Nrn. 668/2010 und 961/2010 angeordneten Aufnahmen in die betreffenden Listen entstanden sein soll, sondern darüber hinaus auch Ersatz des Schadens, der ihr durch weitere Aufnahmen und Wiederaufnahmen in die Listen entstanden sein soll. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wies der Rat ihre Forderung zurück. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7 Mit Klageschrift, die am 25. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob HTTS gemäß Art. 268 AEUV Klage auf Ersatz des ihr durch ihre Aufnahme in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 geänderten Fassung und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 entstandenen Schadens.

8 Das Gericht entschied über die Begründetheit der Klage, ohne zu der vom Rat in der Gegenerwiderung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit der Klage wegen Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs Stellung zu nehmen (

9 Seiner Begründetheitsprüfung hat das Gericht Vorbemerkungen zu den Kriterien, anhand deren nach der Rechtsprechung im Rahmen einer Schadensersatzklage die Rechtswidrigkeit zu beurteilen ist, vorangestellt. Danach hat es nacheinander die beiden Klagegründe zurückgewiesen, mit denen HTTS einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dartun wollte, nämlich den Klagegrund der Verletzung der materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Listen und den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass ein solcher Verstoß nicht vorliege, und hat die Klage deshalb abgewiesen, ohne zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Haftung der Union vorlagen. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

10 HTTS legte gegen das angefochtene Urteil am 13. Februar 2018 ein Rechtsmittel ein. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rat zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 2516221,50 Euro für materielle und immaterielle Schäden sowie Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes ab dem 17. Oktober 2015 bis zur vollständigen Bezahlung des Schadensersatzes zu bezahlen, und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

11 Mit seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, und HTTS die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

12 Die Europäische Kommission, die dem Rat im Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin beigetreten ist, beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 HTTS, der Rat und die Kommission haben in der Sitzung vom 26. November 2018 vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt. IV. Rechtliche Würdigung

14 Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Wie vom Gerichtshof angeregt, werde ich mich hier in erster Linie mit dem ersten Rechtsmittelgrund befassen. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

15 HTTS macht geltend, dem Gericht sei in den Rn. 49 ff. des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, habe es Informationen und Umstände berücksichtigt, die dem Rat bei Erlass der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht vorgelegen hätten und von diesem erst Jahre später nachträglich zu seiner Entlastung vorgetragen worden seien. Das Gericht habe bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den des Erlasses der streitigen Maßnahmen abstellen dürfen. Spätere Änderungen oder neue Erkenntnisse und Beweise, die tatsächlich nicht zu den streitigen Maßnahmen geführt hätten, könnten das Verhalten des Rates nicht nachträglich rechtfertigen. Aus der für Schadensersatzklagen geltenden Klagefrist habe das Gericht nicht ableiten können, dass für die Beurteilung des Verhaltens des Rates Umstände maßgeblich wären, die zwischen dem Verhalten und der Klageerhebung eingetreten seien. Im Übrigen werde die Haftung des Rates für offensichtliche und qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht durch die Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nicht ausgeschlossen. Auch beim Erlass restriktiver Maßnahmen seien die Organe in erster Linie der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Das Gericht habe seine Feststellung, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, auch nicht darauf stützen können, dass die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 durch das Gericht keine unmittelbare Wirkung gehabt habe. Schließlich seien die Maßnahmen, die der Rat nach der Nichtigerklärung getroffen habe, ebenfalls für rechtswidrig befunden worden. Nach dem Urteil Safa Nicu Sepahan/Rat (

16 Der Rat macht geltend, die Auffassung des Gerichts, dass er sich auf Umstände habe berufen können, die nach dem beanstandeten Verhalten und vor Erhebung der Klage eingetreten seien, sei nicht zu beanstanden. Es gehe nicht darum, es ihm zu ermöglichen, sich nachträglich zu entlasten, sondern darum, es ihm zu ermöglichen, sich gegen die Einstufung der rechtswidrigen Handlung als hinreichend qualifizierten Verstoß, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann, zu wehren. Die Auffassung des Gerichts bedeute nicht, dass eine Haftung der Unionsorgane im Bereich der GASP ausgeschlossen wäre. Im Verfahren über eine Schadensersatzklage sei nicht jeder Rechtsverstoß, den das Gericht im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage festgestellt habe, bereits ein offensichtlich hinreichender Verstoß gegen das Unionsrecht. Wenn das Gericht prüfe, ob ein solcher Verstoß vorliege, könne es die besonderen Umstände berücksichtigen, die sich daraus ergäben, dass die Maßnahmen zur Umsetzung von GASP-Beschlüssen erfolgt seien. Auch die Feststellung des Gerichts, dass es zwar entschieden habe, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T‑562/10 (

17 Die Kommission teilt im Wesentlichen die Auffassung des Rates. 2. Würdigung

18 Die Möglichkeit, die Union vor den Unionsgerichten auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung zu verklagen, ist eine Ausprägung der Idee einer Union des Rechts. Sie stellt im Falle einer Pflichtverletzung der Unionsorgane die letzte Stufe des Schutzes des Geschädigten dar (

19 In seinem Urteil Safa Nicu Sepahan/Rat (offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt“ (

20 Wegen der Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes begründet nicht jede rechtswidrige Handlung eines Unionsorgans einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Rat weist zu Recht darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz gegen qualifiziert rechtswidrige Handlungen der Organe und dem Spielraum, der Letzteren belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden, erkennen lässt.

21 Dass den Unionsorganen ein gewisser Spielraum belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden, gilt insbesondere im Bereich der GASP, speziell für restriktive Maßnahmen. In diesem Bereich müssen die Unionsorgane in der Regel schnell handeln, auf der Grundlage unvollständiger Informationen, über die der Rat oft nicht unmittelbar verfügt. Wegen der nur schwer verfügbaren Informationen und Beweismittel ist das vom Rat vorzunehmende risk assessment zwangsläufig komplex und heikel. Eine eventuelle Haftung der Union für das Verhalten des Rates beim Erlass restriktiver Maßnahmen darf die Mitwirkung der Union an der Aufrechterhaltung der Weltordnung daher nicht beeinträchtigen.

22 Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung dürfte jedoch nicht bestehen. Zum einen sind die drei kumulativen Voraussetzungen (

23 Im Übrigen geht aus dem Urteil Safa Nicu Sepahan/Rat (

24 Zunächst ist daher festzustellen, dass aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, nicht nur geprüft hat, ob die dem Organ zur Last gelegten Pflichtverletzungen offenkundig und erheblich waren, wie es eine gefestigte Rechtsprechung verlangt, sondern – unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Gerichts, die der Gerichtshof soweit ersichtlich nie bestätigt hat – darüber hinaus, ob sie vom Rat „in offenkundiger und unentschuldbarer Weise“ begangen wurden (

25 Obwohl nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen ist, ob das zur Last gelegte Verhalten einen „offenkundigen und erheblichen Verstoß“ darstellt, hat das Gericht also geprüft, ob eine offenkundige und unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Die Berücksichtigung von Informationen, über die der Rat bei Erlass der streitigen Maßnahmen nicht verfügte, ist aber letztlich eine Folge des Paradigmenwechsels, der sich hinter dieser Verschiebung, die auf den ersten Blick rein semantischer Natur zu sein scheint, verbirgt. Denn sie dürfte zu der Frage gehören, ob das Verhalten des betreffenden Organs entschuldbar ist. Das Symptom des Rechtsfehlers, der sich, wie in diesen Schlussanträgen immer wieder aufgezeigt werden wird, durch die gesamten Ausführungen des Gerichts zieht und diese fehlerhaft macht, besteht demnach in der Auslegung des Begriffs des hinreichend qualifizierten Verstoßes durch das Gericht.

26 Anders als das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils ausführt, ist auch der Umstand, dass „eine Klage wegen außervertraglicher Haftung im Unterschied zur Nichtigkeitsklage innerhalb von fünf Jahren ab dem Eintritt des Ereignisses, das zu dem … Schaden führt, erhoben werden [kann]“, keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Beweisen, die erst nach dem Erlass des streitigen Rechtsakts vorgelegen haben, und damit auch nicht für die nachträgliche Rechtfertigung des zur Last gelegten Verhaltens. Die Feststellung des Gerichts, dass „das Organ, dessen außervertragliche Haftung geltend gemacht wird, grundsätzlich berechtigt [ist], sich zu seiner Entlastung auf sämtliche relevanten Umstände zu berufen, die eingetreten sind, bevor innerhalb der genannten Frist die gegen dieses Organ gerichtete Schadensersatzklage erhoben wurde“, ebenso wie „der Kläger den Umfang und die Höhe seines Schadens durch Beweise dartun [kann], die aus der Zeit nach dessen Eintritt stammen“ (zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Bestimmungen aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab“ (zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten der streitigen Bestimmungen noch nicht eindeutig gefestigt gewesen sei“ (

27 Wie bereits ausgeführt, ist klar, dass das Handeln des Rates bei restriktiven Maßnahmen besonderen Zwängen unterliegt, denen bei der Prüfung der Frage, ob die Union außervertraglich haftet, Rechnung zu tragen ist. Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, dass der Rat hier bei der Aufnahme von HTTS in die betreffenden Listen durch die streitigen Maßnahmen mit solchen Zwängen konfrontiert gewesen wäre. Jedenfalls obliegt es dem Rat, darzutun, dass die Situation, mit der er zum Zeitpunkt des Erlasses der restriktiven Maßnahmen konfrontiert gewesen ist, komplex war, was vom Unionsrichter bei der Prüfung der Frage, ob das zur Last gelegte Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, dann gegebenenfalls berücksichtigt werden kann (

28 Das Gericht hat in Rn. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt: „Würde man die von dem betreffenden Organ, das … die fragliche Maßnahme des Einfrierens von Geldern erlassen hat, im Rahmen einer Schadensersatzklage vorgetragenen Umstände als unerheblich betrachten, liefe dies … auf eine erhebliche Behinderung der wirksamen Ausübung der Befugnisse hinaus, die die Verträge den Unionsorganen im Bereich der GASP verleihen, indem sie ihnen gestatten, die zur Förderung der Umsetzung dieser Politik erforderlichen restriktiven Maßnahmen zu erlassen.“ Ich halte diese generelle Aussage für bedenklich. Jedenfalls müsste der Rat substantiiert darlegen, dass eine solche Gefahr besteht.

29 Somit ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es davon ausgegangen ist, dass lediglich offenkundige und unentschuldbare Pflichtverletzungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen können, und bei der Prüfung des zur Last gelegten Verhaltens Informationen und Beweise herangezogen hat, die nach dem Erlass der streitigen Maßnahmen vorgebracht worden sind, seine Kontrolle nicht richtig ausgeübt hat. Die entsprechenden Ausführungen des Gerichts sind rechtsfehlerhaft, so dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist.

30 Ergänzend sei noch Folgendes bemerkt.

31 Ich frage mich, ob das Gericht, wenn es einerseits akzeptiert hat, dass sich der Rat auf diese Informationen und Beweise aus der Zeit nach dem zur Last gelegten Verhalten beruft, nicht auch andererseits, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, mit zweierlei Maß zu messen, die Ereignisse hätte berücksichtigen müssen, die HTTS nach 2010 betroffen haben, wie diese Gesellschaft geltend macht. Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 961/2010, vom Gericht, soweit sie HTTS betrifft, mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt wurde (

32 Ich tue mich deshalb schwer, die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 46 ff. des angefochtenen Urteils – wo das Gericht dem Rat die Möglichkeit zugesteht, sich zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht auf Informationen und Beweise zu berufen, über die er zum Zeitpunkt des zur Last gelegten Verhaltens nicht verfügt hat – und in Rn. 73 des angefochtenen Urteils – wo das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerin auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch den Rat vorliegt, festgestellt hat, dass das Verhalten des Rates nach dem 23. Januar 2012 unerheblich sei, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Ersatz des Schadens, der HTTS durch ihre erneute Aufnahme in die betreffenden Listen im Anschluss an die Urteile vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (

33 Ich stimme mit dem Gericht darin überein, dass die Nichtigkeits- und die Schadensersatzklage zwei selbstständige Rechtsbehelfe sind und dass mit der Nichtigerklärung eines Rechtsakts nicht bereits erwiesen ist, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt (erheblich, sondern mehr als erheblich ist, sowohl zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts als auch zur Haftung der Union führen könnte.

34 Kommen wir nun zu den übrigen Rechtsmittelgründen. B. Zu den übrigen Rechtsmittelgründen

35 Wie bereits ausgeführt ( 1. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die vom Rat vorgenommene Einstufung von HTTS als Gesellschaft, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehe, jedenfalls keinen offensichtlichen und unentschuldbaren Verstoß oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler darstelle a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

36 Die Rechtsmittelführerin wendet sich hauptsächlich gegen die Rn. 56 bis 63 des angefochtenen Urteils. In Rn. 56 des angefochtenen Urteils habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung steht“, dem Grund, aus dem gegen sie restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, das Eigentum an der Gesellschaft überhaupt keine Rolle spiele. Weiter habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die vom Rat nachträglich angeführten Informationen und Beweise Indizien darstellten, die den Schluss zuließen, dass es wahrscheinlich sei, dass sie „unter der Kontrolle von IRISL stand und/oder in deren Namen handelte“. Außerdem habe das Gericht die späteren Entwicklungen in seiner Rechtsprechung, insbesondere in Bezug auf die Aufnahmen von IRISL in die betreffenden Listen, nicht berücksichtigt, obwohl es sich bei der Feststellung, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, auf Informationen gestützt habe, die der Rat nach den streitigen Maßnahmen vorgelegt habe. Im Übrigen erlaubten die streitigen Maßnahmen nicht die Aufnahme einer Einrichtung in die betreffenden Listen, die lediglich im Namen von IRISL gehandelt habe.

37 Nach Auffassung des Rates ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. HTTS habe Rn. 56 des angefochtenen Urteils nicht richtig aufgefasst. Das Gericht habe nicht entschieden, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Beurteilung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die betreffenden Listen vorlägen, überhaupt keine Rolle spielten. Was die Berücksichtigung der nach Erlass der streitigen Maßnahmen vorgelegten Informationen durch das Gericht angeht, aufgrund derer das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass es wahrscheinlich sei, dass HTTS unter der Kontrolle von IRISL gestanden und/oder in deren Namen gehandelt habe, verweist der Rat auf seine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund. Aus den streitigen Maßnahmen ergebe sich im Übrigen eindeutig, dass es für die Aufnahme in die betreffenden Listen zwei alternative Kriterien gegeben habe, nämlich, dass die Einheit entweder unter der Kontrolle von IRISL stehe oder im Namen von IRISL handele. Der Rat hält die Ausführungen des Gerichts zu den verschiedenen Informationen für zutreffend. Die Feststellung des Gerichts, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege, weil es in Anbetracht der Informationen wahrscheinlich sei, dass HTTS die Voraussetzungen der streitigen Maßnahmen für die Aufnahme in die betreffenden Listen erfüllt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

38 Die Kommission teilt im Wesentlichen die Auffassung des Gerichts. Sie hält das Vorbringen, das Gericht habe bei der Feststellung, dass bei der Rechtsmittelführerin davon ausgegangen werden könne, dass sie die in den streitigen Maßnahmen festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die betreffenden Listen erfüllt habe, die Tatsachen nicht richtig gewürdigt, für unzulässig. HTTS habe nicht dargetan, dass das Gericht Tatsachen verfälscht hätte. Bei einem Rechtsmittel sei die Überprüfung durch den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber auf Rechtsfragen beschränkt. b) Würdigung

39 Soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen Rn. 56 des angefochtenen Urteils wendet, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen. Es beruht, wie der Rat geltend macht, auf einem unrichtigen Verständnis dieser Randnummer. Die Feststellung des Gerichts, dass eine Gesellschaft „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einheit steht, wenn diese in der Lage ist, auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft, Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf das Eigentum keine Beziehungen bestehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies bedeutet keineswegs, dass die Eigentumsverhältnisse überhaupt keine Berücksichtigung fänden, sondern lediglich, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die betreffenden Listen nicht bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil zwischen den Einheiten in Bezug auf das Eigentum keine Beziehungen bestehen, zumal eindeutig zwei alternative Kriterien (Eigentum oder Kontrolle) vorgesehen sind. Demnach ist auch die Rüge, dass die streitigen Maßnahmen nicht erlaubten, dass eine Gesellschaft, die lediglich im Namen von IRISL handele, in die betreffenden Listen aufgenommen werde, in Anbetracht des Wortlauts der Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Maßnahmen als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Kriterien ist rechtlich nicht zu beanstanden.

40 Im Übrigen ergibt sich aus den Rn. 58 ff. des angefochtenen Urteils, dass das Gericht in dem konkreten Fall, über den es zu entscheiden hatte, nach Maßgabe der von ihm in den Rn. 42 bis 53 des angefochtenen Urteils dargestellten Grundsätze geprüft hat, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Bei der Prüfung der Frage, ob die zur Last gelegte Verletzung der materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Listen einen solchen Verstoß darstellt, ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass „die im vorliegenden Fall vom Rat angeführten Informationen und Beweise … stichhaltige, hinreichend genaue und übereinstimmende Indizien dar[stellen], die im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage den Schluss zulassen, dass es zumindest wahrscheinlich erscheint, dass HTTS unter der Kontrolle von IRISL stand und/oder in deren Namen handelte“ (wahrscheinlich gerechtfertigt, weshalb das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausgeschlossen wurde (

41 Diese Ausführungen des Gerichts leiden unter demselben Rechtsfehler wie dem, der oben im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist. Es handelt sich um die natürliche Fortsetzung dieser Logik. Das Gericht hat umgesetzt, was es zuvor theoretisch zu rechtfertigen versucht hat. Ich teile deshalb nicht die Auffassung des Rates und der Kommission, dass es sich hier lediglich um einen Versuch von HTTS handelt, die Tatsachenwürdigung in Zweifel zu ziehen, die sich der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entzieht, sofern kein Fall einer Verfälschung vorliegt, was HTTS nicht geltend gemacht hat. Aus denselben Gründen wie denen, die oben im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund ausgeführt worden sind, ist festzustellen, dass das Gericht nicht auf den richtigen Zeitpunkt, nämlich den des zur Last gelegten Verhaltens, abgestellt hat. Anders ausgedrückt: Wenn ich mit dem in den Rn. 42 ff. des angefochtenen Urteils enthaltenen Rechtsfehler medizinisch gesprochen das Symptom richtig identifiziert habe, ist klar, dass die Krankheit dann in den Rn. 58 ff. ausgebrochen ist, so dass letztlich sämtliche Ausführungen zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes – hier gegen die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme in die betreffenden Listen wegen nicht genügender Beweise – befallen sind.

42 Wie die Rechtsmittelführerin verwundert auch mich die Feststellung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils, wo es heißt, dass „zum Zeitpunkt der Aufnahme der [Rechtsmittelführerin] in die streitigen Listen … die Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID noch nicht für nichtig erklärt worden war“ (

43 Die Ausführungen des Gerichts zu dem Vorbringen, es liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahmen in die betreffenden Listen vor, weil der Rat nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass HTTS unter der Kontrolle von IRISL gewesen sei, sind mithin rechtsfehlerhaft. Folglich ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben. 2. Zum dritten und zum viertem Rechtsmittelgrund a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

44 Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, macht HTTS geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 für die Rechtmäßigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 nicht relevant sei, weil sie gegen Letztere keine Nichtigkeitsklage erhoben habe. Die Rechtsmittelführerin will die Vermutung, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 rechtmäßig sei, weil sie gegen diese keine Nichtigkeitsklage erhoben habe, deshalb nicht gelten lassen. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht, unter dem die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 leide, könne nicht, wie das Gericht es in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils getan habe, durch spätere Gründe gerechtfertigt werden. HTTS macht ferner geltend, dass Rn. 88 des angefochtenen Urteils unter einem Rechtsfehler leide. Ein Begründungsmangel könne durchaus eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Die Begründungspflicht sei von essenzieller Bedeutung. Wie aus dem Urteil Safa Nicu Sepahan/Rat (

45 Nach Auffassung des Rates sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass sich das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (

46 Die Kommission teilt im Wesentlichen die Auffassung des Rates. b) Würdigung

47 Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob die Verletzung der Verpflichtung, die streitigen Maßnahmen zu begründen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt. Sie beruft sich im Wesentlichen auf das Urteil, mit dem das Gericht die Verordnung Nr. 961/2010, sofern sie die Rechtsmittelführerin betrifft, wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt hat. Aus den betreffenden Ausführungen des Gerichts ist ersichtlich, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auch auf die Thematik des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bezog (

48 Zu dem Vorbringen zur Vermutung der Rechtmäßigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 mangels einer von HTTS gegen sie erhobenen Nichtigkeitsklage hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass aus dem Urteil, mit dem lediglich die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig erklärt worden ist, nicht geschlossen werden kann, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 rechtswidrig wäre, und dass es HTTS oblegen hätte, darzutun, inwieweit ihre Aufnahme in die betreffenden Listen durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt, wie sie behauptet. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49 Zu Rn. 89 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, dass „im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen restriktiven Maßnahme jedenfalls auch im Licht der späteren, vom Rat in seinem Beschluss 2012/35/GASP[ (

50 Was die Frage angeht, ob eine Haftung der Union wegen einer unzureichenden Begründung eines Rechtsakts generell ausgeschlossen ist, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht selbst davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen von HTTS zum Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Berufung auf dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes relevant sein könnte ( C. Ergebnis

51 Ich schlage vor, dem ersten, dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund wegen des Rechtsfehlers, der dem Gericht unterlaufen ist und der sich durch dessen gesamte Ausführungen zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes zieht, stattzugeben. Meines Erachtens ist der Rechtsstreit allerdings aus drei Gründen nicht zur Entscheidung reif.

52 Wie von mir aufgezeigt, hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, nicht das richtige Prüfungsschema angewandt. Unabhängig vom Ergebnis einer Prüfung nach dem richtigen Prüfungsschema wären dabei Umstände der Situation im Jahre 2010 zu beurteilen, die in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten soweit ersichtlich nicht enthalten sind.

53 Selbst wenn die Prüfung nach dem richtigen Prüfungsschema ergeben sollte, dass die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung erfüllt ist, bliebe noch zu prüfen, ob auch die beiden übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt (

54 Selbst wenn alle Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt wären, müsste noch der Betrag des Schadensersatzes festgesetzt und/oder auf das Vorbringen des Rates zur Verjährung der Schadensersatzklage eingegangen werden, auf das das Gericht nicht eingegangen ist und zu dem sich die Parteien des Rechtsmittelverfahrens daher nicht haben äußern können.

55 Ohne der Entscheidung vorzugreifen, zu der das Gericht ohne Rechtsfehler über die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union gelangen wird, schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Sache gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen. V. Kosten

56 Da die Sache meines Erachtens an das Gericht zurückzuverweisen ist, ist die Entscheidung über die Kosten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, vorzubehalten. VI. Ergebnis

57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T‑692/15, EU:T:2017:890), wird für nichtig erklärt. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.