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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.03.2019 – C-616/17

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2019:190

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 12. März 2019 ( Rechtssache C‑616/17 Procureur de la République gegen Mathieu Blaise, Sabrina Dauzet, Alain Feliu, Marie Foray, Sylvestre Ganter, Dominique Masset, Ambroise Monsarrat, Sandrine Muscat, Jean-Charles Sutra, Blanche Yon, Kevin Leo-Pol Fred Perrin, Germain Yves Dedieu, Olivier Godard, Kevin Pao Donovan Schachner, Laura Dominique Chantal Escande, Nicolas Benoit Rey, Eric Malek Benromdan, Olivier Eric Labrunie, Simon Joseph Jeremie Boucard, Alexis Ganter, Pierre André Garcia, Beteiligte: Espace Émeraude (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix [Strafgericht, Foix, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip – Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit des Bewertungsverfahrens – Kumulationseffekt von Wirkstoffen – Pestizide – Glyphosat“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix (Strafgericht, Foix, Frankreich, im Folgenden: vorlegendes Gericht) betrifft die einer angemessenen Abwägung der negativen und positiven Wirkungen der Verwendung von Chemikalien im Pflanzenschutz dienenden Verfahren. Mehreren Umweltaktivisten (im Folgenden: Angeklagte) wird zur Last gelegt, Kanister mit die Chemikalie Glyphosat enthaltenden Unkrautvernichtungsmitteln (konkret: „Roundup“) in strafrechtlich relevanter Weise beschädigt zu haben. Sie machen zu ihrer Verteidigung geltend, dass die Mittel eine unannehmbare potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellten und das Genehmigungsverfahren der Union mangelhaft und daher rechtswidrig sei. Unionsrecht

2 Da das Vorbringen der Angeklagten im Kern darauf hinausläuft, dass das vom Unionsgesetzgeber eingeführte System der Prüfung und Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen mangelhaft sei, ist näher zu erläutern, wie dieses System funktioniert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

3 Was die für das Handeln der Union erforderliche Transparenz angeht, legt Art. 15 Abs. 1 AEUV den Grundsatz fest, dass die „Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit [handeln]“. Nach Art. 15 Abs. 3 AEUV gilt das Recht der Unionsbürger auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Maßgabe der „allgemeinen Grundsätze und … aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen[, die] vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen … festgelegt [werden]“. Der Grundsatz der Transparenz ist somit Grundlage für das gesamte Handeln der Union.

4 Nach Art. 168 AEUV muss die Union „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen … ein hohes Gesundheitsschutzniveau [sicherstellen]“. Nach Art. 191 Abs. 2 AEUV muss „[d]ie Umweltpolitik der Union … unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab[zielen]“ und „auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip [beruhen]“. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (

5 Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelverordnung) ist ihr Ziel „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts …“. Nach Art. 1 Abs. 4 „[beruhen d]ie Bestimmungen dieser Verordnung … auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen“ (

6 Art. 2 Abs. 1 definiert als Pflanzenschutzmittel „Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und [dazu] bestimmt sind, a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen …, b) … die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen …, c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren …, d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten … [oder] e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen …“.

7 Art. 2 bestimmt den Anwendungsbereich der Pflanzenschutzmittelverordnung. So gelten ihre Regelungen in erster Linie für „Wirkstoffe“ („Stoffe (Safener“ („Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern“, Art. 2 Abs. 3 Buchst. a, „Synergisten“ („Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung … aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken“, Art. 2 Abs. 3 Buchst. b, „Beistoffe“ („Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind“, Art. 2 Abs. 3 Buchst. c, und „Zusatzstoffe“ („Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken“, Art. 2 Abs. 3 Buchst. d.

8 Art. 4 regelt die Genehmigungskriterien für Wirkstoffe. Nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Wirkstoff „gemäß Anhang II genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien in den Nrn. 2 und 3 jenes Anhangs Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen“ (

9 Nach Art. 4 Abs. 2 müssen Rückstände von den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln „als Folge der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der Behörde (

10 Nach Art. 4 Abs. 3 muss ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel „a) … hinreichend wirksam sein[,] b) … [darf] keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – weder direkt noch über das Trinkwasser …, über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt – noch auf das Grundwasser haben[,] c) … keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben[,] d) … bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen [und] e) … keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben …“.

11 Nach Art. 4 Abs. 4 „[werden d]ie Anforderungen der Absätze 2 und 3 … unter Berücksichtigung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewertet“. Die letztere Bestimmung enthält Ermächtigungen für Verordnungen, durch die einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung festgelegt werden sollen, und bestimmt ferner, dass „[g]emäß diesen Grundsätzen … die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen bei der Bewertung der Pflanzenschutzmittel berücksichtigt [werden]“ (

12 Art. 6 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Arten von Einschränkungen, denen die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten unterworfen werden kann, einschließlich „sonstiger spezifischer Bedingungen, die sich aus der Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben“ (Art. 6 Buchst. j).

13 Die Pflanzenschutzmittelverordnung regelt in Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 („Genehmigungsverfahren“) die für die Genehmigung eines Wirkstoffs notwendigen Schritte. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung besteht der erste Schritt darin, dass der Hersteller (

14 Die Datenanforderungen an den Inhalt des Dossiers sind in der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission geregelt (

15 Der zweite Schritt nach der Pflanzenschutzmittelverordnung besteht darin, dass der berichterstattende Mitgliedstaat das Dossier prüft. Ist das Dossier seiner Ansicht nach vollständig, erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Unterrichtung des antragstellenden Unternehmens, der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Behörde) über die Zulässigkeit des Antrags einen Entwurf des Bewertungsberichts, „in dem er bewertet, ob der Wirkstoff die Genehmigungskriterien … voraussichtlich erfüllt“, und übermittelt diesen Bericht der Kommission „mit Kopie an die Behörde“ (Art. 11 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung). Die Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats muss „unabhängig, objektiv und transparent“ sein und „vor dem Hintergrund des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik“ vorgenommen werden (Art. 11 Abs. 2).

16 Der dritte Schritt besteht darin, dass die Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts prüft. Nach Weiterleitung des Entwurfs des Bewertungsberichts an alle anderen Mitgliedstaaten, wobei eine Ausfertigung des Berichts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und eine Frist von 60 Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen zu gewähren ist (Art. 12 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung), „[nimmt die Behörde] unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt …“ (Art. 12 Abs. 2).

17 Der vierte Schritt besteht darin, dass die Kommission die Schlussfolgerungen der Behörde und den Entwurf des Bewertungsberichts (

18 Die Genehmigung eines Wirkstoffs kann auf Antrag des betreffenden Herstellers/der betreffenden Hersteller nach Art. 14 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung erneuert werden, wenn „festgestellt wird, dass die in Artikel 4 genannten Genehmigungskriterien erfüllt sind“.

19 Die Genehmigung eines Wirkstoffs an sich erlaubt einem Hersteller noch nicht, diesen Stoff in einem Pflanzenschutzmittel zu verwenden und dieses in Verkehr zu bringen.

20 Nach Art. 28 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung „[darf e]in Pflanzenschutzmittel … nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde“. Nach Art. 29 Abs. 1 wird ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn es „entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Absatz 6“ (

21 Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung muss das antragstellende Unternehmen „nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h erfüllt sind“. Nach Art. 29 Abs. 3 wird die Erfüllung „der Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b sowie Buchstaben e bis h … durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen ermittelt …“.

22 Wie beim Verfahren der Genehmigung eines Wirkstoffs auf der Unionsebene sieht die Pflanzenschutzmittelverordnung eine Abfolge von Schritten vor, die für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind. Der erste Schritt besteht darin, dass das antragstellende Unternehmen in jedem einzelnen Mitgliedstaat, „in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll“, einen Antrag stellt (Art. 33 Abs. 1). Diesem Antrag ist Folgendes beizufügen: „a) … ein vollständiges Dossier und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel abdecken; b) für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener und Synergisten abdecken …“ (Art. 33 Abs. 3).

23 Die Datenanforderungen an den Inhalt des Dossiers sind in der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission (

24 Wie bei Anträgen auf Genehmigung eines Wirkstoffs handelt es sich bei dem Inhalt des Dossiers nach der Verordnung Nr. 284/2013 „bezüglich der vorzulegenden Daten … um Mindestanforderungen“ (Nr. 2 der Einleitung zum Anhang); die „Versuche und Analysen … sind nach den Grundsätzen durchzuführen, die in der Richtlinie 2004/10/EG … festgelegt sind“ (gute Laborpraxis, Nr. 3).

25 Nach Art. 36 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung beinhaltet der zweite Schritt die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, „eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien vor[zunehmen]“. Dieser Mitgliedstaat hat die „in Artikel 29 Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln“ anzuwenden und ferner „allen Mitgliedstaaten in der gleichen Zone die Gelegenheit zu einer Stellungnahme [zu geben], die in der Bewertung berücksichtigt wird“.

26 Der dritte Schritt besteht darin, dass der oder die betreffenden Mitgliedstaaten „auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung“ die Zulassungen gewähren oder verweigern (Art. 36 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung).

27 Im Laufe sowohl des Genehmigungs- als auch des Zulassungsverfahrens nach der Pflanzenschutzmittelverordnung kann ein antragstellendes Unternehmen beantragen, dass bestimmte, von ihm in seinen Anträgen und Dossiers vorgelegte Daten von den betreffenden Mitgliedstaaten vertraulich behandelt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung). Der Antragsteller beantragt dies nach Art. 63 der Pflanzenschutzmittelverordnung, wonach „[e]ine Person, die beantragt, dass gemäß dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden sollen, … einen nachprüfbaren Beweis vor[legt], aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Informationen ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte“. Art. 63 lässt die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (

28 Die Genehmigung eines Wirkstoffs kann jederzeit widerrufen werden. So sieht Art. 21 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vor, dass die „Kommission … die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen [kann, und] den Antrag eines Mitgliedstaats auf Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse und Überwachungsdaten [berücksichtigt] …“.

29 Schließlich sieht Art. 69 der Pflanzenschutzmittelverordnung einen Mechanismus für Notfallmaßnahmen vor, wenn „davon auszugehen [ist], dass ein genehmigter Wirkstoff, Safener, Synergist oder Beistoff oder ein Pflanzenschutzmittel, das gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde, wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten getroffen hat bzw. haben, nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann“. In solchen Fällen „trifft die Kommission … von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats unverzüglich Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung und/oder des Verkaufs dieses Stoffes oder Produkts“; „[b]evor die Kommission diese Maßnahmen trifft, prüft sie [jedoch] die Sachlage und ersucht gegebenenfalls die Behörde um ein Gutachten“. In Situationen „extremer Notfälle“ erlaubt Art. 70, „Notfallmaßnahmen“ zu treffen, nachdem die Kommission den oder die betreffenden Mitgliedstaat(en) konsultiert hat. Ferner kann, wenn „ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen [unterrichtet] und … die Kommission nicht gemäß Artikel 69 oder 70 gehandelt [hat], … der Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen“ (Art. 71 der Pflanzenschutzmittelverordnung). Nationales Recht

30 Nach Art. 322-1 des Code pénal (französisches Strafgesetzbuch) wird die Zerstörung, Beschädigung oder Zustandsverschlechterung eines einem Dritten gehörenden Gegenstands mit einer Geldstrafe von bis zu 30000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Entsteht nur geringer Schaden, der unter Übertretungen der fünften Klasse fällt, beträgt die Höchststrafe 1500 Euro.

31 Nach den Art. 40 und 40-1 des Code de procédure pénale (französische Strafprozessordnung) verfügt die Staatsanwaltschaft über ein Ermessen, wie mit Anzeigen, Hinweisen und Berichten, mit denen sie befasst wird, weiter zu verfahren ist. Liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Straftat vor und steht der Verfolgung kein rechtliches Hindernis entgegen, hat sie darüber zu entscheiden, ob sie die öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren einstellt. Nach Art. 122‑7 des Code de procédure pénale kann der Tatbestand eines Notstands eine Strafbarkeit ausschließen. Sachverhalt und Prozessgeschichte

32 In zwei Fällen – am 27. September 2016 und am 1. März 2017 – betraten die Angeklagten, die Mitglieder der Aktivistengruppe „Faucheurs volontaires d’OGM ariègeois“ („Freiwillige Schnitter der Ariège gegen GVO“) waren, drei Geschäfte. In zwei dieser Geschäfte beschädigten sie Kanister mit glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmitteln (konkret: „Roundup“) mit Farbe. Im dritten Geschäft verwendeten sie aus dem Geschäft stammende Farbe und Rollen, um Roundup-Produkte und einige Glasschränke zu beschädigen. In einem der Geschäfte verteilten sie Flugblätter mit der Überschrift „Roundup und Co., wir können nicht mehr, wir wollen nicht mehr“. Einige Mitglieder der Gruppe gaben gegenüber der Polizei an, sie hätten „ein Zeichen setzen“ wollen, dass gegen Regelungen verstoßen werde, wonach glyphosathaltige Produkte in abgeschlossenen Vitrinen aufbewahrt und vom Verkäufer mit dem Warnhinweis versehen werden müssten, dass Glyphosat krebserregend sei.

33 Den Angeklagten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd einen einem Dritten gehörenden Gegenstand beschädigt oder zerstört zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht vom 17. August 2017 haben die Angeklagten beantragt, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diesem Antrag wurde durch den Staatsanwalt nicht widersprochen, weil i) die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass festgestellt würde, dass glyphosathaltige Produkte möglicherweise Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen könnten, von einer Strafverfolgung der Angeklagten hätte absehen können und ii) eine solche Feststellung die Tatbestandsmerkmale, auf die sich die Strafverfolgung stütze, möglicherweise entfallen lasse. Die Angeklagten haben ferner geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht aufgrund einer solchen Feststellung selbst im Fall ihrer Verurteilung unter Berücksichtigung der lobenswerten Beweggründe ihres Handelns von einer Strafe absehen könne.

34 Das vorlegende Gericht hat Zweifel im Hinblick darauf geäußert, i) ob das antragstellende Unternehmen zu weitreichenden Einfluss darauf haben könnte, den dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Wirkstoff zu definieren, ii) ob die Regelungen antragstellenden Unternehmen erlaubten, die in dem Dossier enthaltenen Versuche und Analysen selbst durchzuführen und von den Vertraulichkeitsbestimmungen Gebrauch zu machen, um eine unabhängige Gegenuntersuchung dieses Dossiers zu verhindern, und iii) ob vorgeschrieben sei, dass das tatsächliche, in den Verkehr gebrachte glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel (sowohl im Hinblick auf den sogenannten „Cocktail-Effekt“ als auch die langfristige Toxizität) ausreichend getestet werde.

35 Vor dem Hintergrund streitiger wissenschaftlicher Einschätzungen zu Glyphosat und in Anbetracht dessen, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung auf dem Vorsorgeprinzip beruhe, könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die europäische Regelung in ihrer derzeitigen Form möglicherweise unzureichend sein, um den Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt vollständig zu gewährleisten. Daher hat es beschlossen, die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie keine genaue Definition eines Wirkstoffs enthält und dem Antragsteller damit die Wahl, was er in seinem Produkt als Wirkstoff benennt, und die Möglichkeit gelassen wird, sein gesamtes Antragsdossier auf einen einzigen Stoff auszurichten, obwohl sein vermarktetes Endprodukt mehrere Stoffe enthält? 2. Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, wenn die zur Prüfung des Dossiers erforderlichen Tests, Analysen und Bewertungen allein von den – in ihrer Darstellung möglicherweise parteiischen – Antragstellern durchgeführt werden, ohne irgendeine unabhängige Gegenuntersuchung und ohne dass die Berichte der Anträge auf Zulassung veröffentlicht würden – wofür der Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeführt wird? 3. Ist die Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in keiner Weise eine Mehrzahl von Wirkstoffen und ihren kumulierten Einsatz berücksichtigt, insbesondere wenn sie auf europäischer Ebene keinerlei vollständige spezifische Analyse des Zusammenwirkens von Wirkstoffen in einem Produkt vorsieht? 4. Ist die Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in ihren Kapiteln III und IV Pestizide in ihren Handelszusammensetzungen, so wie sie in den Verkehr gebracht werden und so wie die Verbraucher und die Umwelt ihnen ausgesetzt sind, von Toxizitätsprüfungen (Genotoxizität, Prüfung der Karzinogenität, Prüfung der endokrinschädlichen Eigenschaften usw.) ausnimmt, indem sie lediglich summarische, stets vom Antragsteller selbst durchgeführte Versuche verlangt?

36 Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht am 15. März 2018 gebeten, anzugeben, welche konkreten Auswirkungen die Antworten auf die vorgelegten Vorabentscheidungsfragen auf die strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten hätten. Das vorlegende Gericht hat mit Schreiben vom 10. April 2018 geantwortet.

37 Die Angeklagten, die finnische, die französische und die griechische Regierung, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der finnischen und der griechischen Regierung haben die vorgenannten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2018 ergänzend vorgetragen und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Zulässigkeit

38 Die Kommission, das Europäische Parlament und die französische Regierung stellen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick darauf in Frage, dass unklar sei, inwieweit die Antworten auf die Fragen – die das Gesamtsystem der Pflanzenschutzmittelregulierung auf der Unionsebene beträfen – Auswirkungen auf das Strafverfahren hätten, das eine Beschädigung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat betreffe.

39 Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Angeklagten sich auf den Tatbestand eines Notstands berufen hätten. In seiner Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs hat es u. a. bestätigt, dass „die Bejahung der Fragen … das im Rahmen der Strafverfolgung befasste Gericht veranlassen könnte, unter Berücksichtigung der Schädlichkeit der vermarkteten und von der Gruppe der Angeklagten beschädigten Waren die Tatbestandsmerkmale der Straftat als neutralisiert anzusehen“. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung anerkannt, dass die Antworten für das vom Gericht zu verhängende Strafmaß von Bedeutung sein könnten. Dies steht im Einklang mit dem im Vorabentscheidungsersuchen angeführten Hilfsvorbringen der Angeklagten im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht.

40 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV das vorlegende Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, die besten Voraussetzungen, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtssache die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils zu beurteilen. Der Gerichtshof ist dann grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Dem Gerichtshof obliegt es jedoch, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (

41 Meines Erachtens ist das Vorabentscheidungsersuchen plausibel als zulässig anzusehen. Jedenfalls kann nach Ansicht der Angeklagten und der französischen Regierung die Entscheidung des Gerichtshofs für die Bestimmung des gegen die Angeklagten möglicherweise zu verhängenden Strafmaßes von Bedeutung sein. Es gibt keinen vernünftigen Grund, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zwischen der Strafverfolgung an sich und der möglichen Strafe zu unterscheiden. Was den Tatbestand des Notstands und die Frage angeht, ob dieser nach nationalem Recht durchgreift oder nicht, ist diese Beurteilung allein Sache des vorlegenden Gerichts. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher meines Erachtens zulässig ( Würdigung Vorbemerkungen

42 Zu dem Kontext, in dem die Vorlagefragen dem Gerichtshof vorgelegt wurden, habe ich zwei Anmerkungen zu machen. Die erste betrifft die Verwendung des Wirkstoffs Glyphosat als Beispiel für angebliche Mängel des Gesamtsystems der Regulierung von Pflanzenschutzmitteln. Die zweite beinhaltet die Bedeutung, die dem Vorsorgegrundsatz bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts zukommt. Die Verwendung von Glyphosat als Beispiel

43 Die Angeklagten sehen in Glyphosat einen exemplarischen Fall für die Unzulänglichkeiten der Pflanzenschutzmittelverordnung. Auch wenn die Unionsorgane spezielle Unionsrechtsakte zur Verwendung von Glyphosat erlassen haben (

44 Die Frage, ob eine Unionsrechtsvorschrift gültig ist, ist anhand ihrer Tatbestandsmerkmale zu beurteilen und kann nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen (

45 So wurden zwar Nachweise dafür vorgelegt, dass es unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzungen unter Dritten wie etwa Wissenschaftlern (

46 Im Kern geht es im Verfahren vor dem Gerichtshof schlicht um die Frage, ob eigene, systematische Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung unter so gravierenden Mängeln leiden, dass diese Verordnung ungültig wird. Die Bedeutung des Vorsorgegrundsatzes bei der gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten

47 In allen Vorlagefragen wird nach der Vereinbarkeit der Pflanzenschutzmittelverordnung mit dem Vorsorgegrundsatz gefragt. Das vorlegende Gericht erläutert jedoch nicht, was es als von diesem Grundsatz umfasst ansieht, und gibt auch nicht an, inwieweit dieser Grundsatz vom Gerichtshof bei der Prüfung anzuwenden ist, ob eine Unionsmaßnahme wie die Pflanzenschutzmittelverordnung ungültig ist. Das Verständnis dieser beiden Aspekte ist notwendig, um den Umfang der vorliegenden Prüfung festzulegen.

48 Die korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Anwendung des fraglichen Stoffes auf die Gesundheit (oder die Umwelt) und zweitens eine umfassende Bewertung des Risikos für die Gesundheit (oder die Umwelt) auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (

49 Daher können Nichtigkeitsklagen auf der Grundlage des Vorsorgegrundsatzes gegen eine als zu einschränkend angesehene Maßnahme (

50 Die Pflanzenschutzmittelverordnung stellt selbst eine Vorsorgemaßnahme dar, weil sie ein System vorheriger Genehmigungen für eine eigene Produktgruppe (Pflanzenschutzmittel) einführt (

51 Den Fragen des vorlegenden Gerichts ist nicht zu entnehmen, dass das mit der Pflanzenschutzmittelverordnung eingeführte System vorheriger Genehmigungen per se gegen den Vorsorgegrundsatz verstößt. Diese Fragen betreffen vielmehr angebliche, dem Gesamtsystem der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln eigene Unzulänglichkeiten – insbesondere, dass die Bewertung nicht hinreichend umfassend (Fragen 1, 3 und 4) bzw. unabhängig und transparent (Frage 2) sei.

52 Das unter die Pflanzenschutzmittelverordnung fallende Rechtsgebiet ist technisch und wissenschaftlich komplex. Die Unionsorgane verfügen dementsprechend über ein besonders weites Ermessen bei der Gestaltung der von ihnen erlassenen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können nur dann für nichtig erklärt werden, wenn sie offensichtlich ungeeignet sind oder wenn den Organen gemessen an dem verfolgten Ziel offensichtliche Fehler unterlaufen sind ( Erste und dritte Frage

53 Die erste und die dritte Frage überschneiden sich insofern, als sie beide die Frage aufwerfen, ob der „Cocktail-Effekt“ eines Wirkstoffs – d. h. die Auswirkungen der Exposition i) gegenüber verschiedenen, denselben Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln oder ii) gegenüber in einem einzigen Pflanzenschutzmittel enthaltenen verschiedenen Wirkstoffen – nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vollständig bewertet wird. Da die Definition des Begriffs „Wirkstoff“ dem antragstellenden Unternehmen überlassen ist, hat das nationale Gericht ferner Bedenken, dass das Letztere zu weitreichenden Einfluss darauf haben könnte, was letztlich Gegenstand der Bewertung durch die zuständigen Behörden ist (

54 Ich werde mich zunächst den konkreten Datenanforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung zuwenden, die sowohl die Identität des Wirkstoffs als auch den „Cocktail-Effekt“ berühren, und sodann den mit der Verordnung eingeführten allgemeinen Sicherheitsnetzmechanismus untersuchen.

55 Art. 2 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung stellt klar, dass jeder Stoff, „mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen“ als „Wirkstoff“ zu betrachten ist, auf den die Verordnung Anwendung findet. Fällt ein solcher Stoff unter diese Definition, kann er zu einem der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Zwecke in der Union rechtmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, der dies beabsichtigt, eine Genehmigung beantragt und erhalten hat. Wenn er dies tut, ist klar, dass er den zuständigen Behörden objektiv erlangte Daten vorlegen muss, wenn er eine Genehmigung erhalten möchte. Insbesondere muss er detaillierte Daten (u. a.) zur Identität seines Stoffes, seiner Summen- und Strukturformel, Angaben zum Reinheitsgrad, relevanten und signifikanten Verunreinigungen und Additiven vorlegen (

56 Ebenso sollen die Pflanzenschutzmittelverordnung und mit ihr im Zusammenhang stehende sekundärrechtliche Rechtsvorschriften in Verbindung miteinander meines Erachtens sicherstellen, dass die möglichen „Cocktail-Effekte“ eines Wirkstoffs einerseits und eines Pflanzenschutzmittels andererseits in die von den zuständigen Behörden durchgeführte Gesamtrisikobewertung einfließen.

57 So sieht Art. 4 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung für Wirkstoffe vor, dass die Bewertung eines Wirkstoffs „unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Messung solcher Effekte gibt …“, erfolgen muss (

58 Die Begriffe „Kumulation“ und „Synergie“ sind nach meinem Verständnis wissenschaftlichere Alternativen zu dem Wort „Cocktail“. Sollten Zweifel daran bestehen, ob der „Cocktail-Effekt“ unter diese Begriffe fällt, werden sie durch Art. 29 Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung ausgeräumt. Dieser Artikel betont noch einmal, dass das Bewertungsverfahren sowohl auf der Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten für Genehmigungen und Zulassungen über die besonderen Eigenschaften eines einzelnen Wirkstoffs für sich allein hinausgeht, indem er verlangt, dass „Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen … berücksichtigt“ werden.

59 Eine breiter angelegte Auslegung der Pflanzenschutzmittelverordnung führt daher eindeutig zu der Schlussfolgerung, dass das durch sie festgelegte Bewertungsverfahren den „Cocktail-Effekt“ durchaus berücksichtigt. Auf die in der mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten der Angeklagten gerichtete Frage, welche Änderungen der Gesetzgeber an der Pflanzenschutzmittelverordnung konkret vornehmen solle, um auf deren angebliche Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Bewertung des Cocktail-Effekts zu reagieren, brachte dieser vor, dass eine zusätzliche Voraussetzung vorgesehen werden solle, wonach antragstellende Unternehmen bei Anträgen auf Zulassung ihrer Pflanzenschutzmittel Versuchsdaten zur Langzeittoxizität vorzulegen hätten (

60 Sollte ein einzelnes Genehmigungsverfahren den Cocktail-Effekt nicht angemessen berücksichtigen, gibt es Sicherheitsnetze, die die Ergreifung restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgegrundsatzes erlauben. So gestattet die Pflanzenschutzmittelverordnung beispielsweise spätere Einschränkungen eines genehmigten Wirkstoffs, wenn „die Kommission zu dem Schluss [kommt], dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt sind“. Das Gesamtsystem stellt daher sicher, dass Probleme, die auf der Ebene der Genehmigung möglicherweise unerkannt durchrutschen, auf einer späteren Ebene erfasst werden (

61 Kurz gesagt, ist nichts dafür dargelegt und bewiesen worden, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung offensichtlich fehlerhaft in dem Sinne wäre, dass nach dieser Verordnung vorgenommene Bewertungen den „Cocktail-Effekt“ nicht berücksichtigten oder dass ein antragstellendes Unternehmen die Vorlage seiner Daten so manipulieren könnte, dass dieser Effekt nicht bewertet wird. Das mit der Verordnung eingeführte System ist solide und ermöglicht eine Erfassung und Korrektur von Bewertungsfehlern im Einzelfall. Zweite Frage

62 Die zweite Frage geht von verschiedenen Annahmen aus: Erstens, dass ein Antragsteller, der eine Genehmigung seines Wirkstoffs oder eine Zulassung seines Pflanzenschutzmittels begehrt, den Behörden parteiische Daten zur Bewertung vorlegen könnte; zweitens, dass diese Daten keiner unabhängigen „Gegenuntersuchung“ unterzogen werden; und drittens, dass Genehmigungsanträge (und ebenso Zulassungsanträge) einer Kontrolle durch Dritte durch Anwendung industriefreundlicher Vertraulichkeitsbestimmungen entzogen sein könnten. Wenn diese Annahmen zutreffen, sind die durchgeführten Bewertungen nicht unparteilich und transparent und könnten somit einer regulatorischen Heranziehung des Vorsorgegrundsatzes entgegenstehen.

63 Meines Erachtens halten diese Annahmen einer Prüfung nicht stand. Ich werde sie nacheinander prüfen.

64 Alle Bewertungen, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, sei es auf der Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten, durchgeführt werden, sind von der Vorlage eines vollständigen Dossiers mit Daten abhängig. Bei Einhaltung der Regeln entsprechen diese Daten einem bestimmten, durch diese Verordnung und mit ihr im Zusammenhang stehende sekundärrechtliche Rechtsvorschriften festgelegten Standard. Beispielsweise müssen in das Dossier zur Genehmigung eines Wirkstoffs vom antragstellenden Unternehmen „wissenschaftliche und von Fachleuten überprüfte frei verfügbare Literatur“ (

65 Diese ausdrücklichen Anforderungen stehen einer Durchführung der erforderlichen Untersuchungen durch das antragstellende Unternehmen selbst anhand seiner eigenen (parteiischen) Protokolle und (parteilichen) Standards ebenso wie einer Auswahl, welchen Daten es für die Vorlage in seinem Dossier den Vorzug gibt, entgegen. Vielmehr fordert die Pflanzenschutzmittelverordnung meines Erachtens genau das Gegenteil, indem sie objektive Anforderungen an die Qualität der vorzulegenden Daten stellt.

66 Nach ihrer Vorlage müssen die den Antrag auf Genehmigung stützenden Daten nach der Pflanzenschutzmittelverordnung von einer Reihe von Behörden bewertet werden. So werden die Daten zu Wirkstoffen von einem berichterstattenden Mitgliedstaat geprüft und diese Bewertung anschließend von den anderen Mitgliedstaaten und der Behörde überprüft (

67 Es besteht mit anderen Worten auf allen Ebenen des Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens nach der Pflanzenschutzmittelverordnung ein gewisses Maß an Kontrolle, das gesetzlich einem bestimmten objektiven Standard genügen muss und durch das, so würde ich anerkennen, eine systematische unabhängige Analyse des von einem antragstellenden Unternehmen vorgelegten Materials vorgesehen ist (

68 Es ist daher unerheblich, dass das antragstellende Unternehmen wählen kann, in welchem Mitgliedstaat es das Bewertungsverfahren für seinen Wirkstoff beginnt. Für alle Mitgliedstaaten gelten dieselben Kontrollpflichten. Sollte der berichterstattende Mitgliedstaat aus irgendeinem Grund keine angemessene unabhängige Analyse der Daten des antragstellenden Unternehmens durchführen, besteht das Sicherheitsnetz darin, dass andere Mitgliedstaaten zusammen mit der Behörde verpflichtet sind, nach denselben Pflichten eine weitere Überprüfung durchzuführen.

69 Demnach ist meines Erachtens nichts dargelegt und bewiesen worden, was der Schlussfolgerung entgegenstände, dass das durch die Pflanzenschutzmittelverordnung eingeführte System der strukturierten Bewertung auf der Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten zur Erreichung des angestrebten hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowohl geeignet als auch ausreichend ist. Bei richtiger Anwendung wird dieses regulatorische System zu einer umfassenden Risikobewertung führen, auf die die zuständigen Behörden sich gegebenenfalls zur Rechtfertigung des Erlasses von Vorsorgemaßnahmen stützen können.

70 Was ist davon zu halten, dass das antragstellende Unternehmen von den Vertraulichkeitsbestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung Gebrauch machen könnte, um eine Veröffentlichung von Teilen ihrer Genehmigungsanträge zu vermeiden und somit eine Kontrolle durch Dritte zu umgehen?

71 Meines Erachtens folgt aus diesen Regelungen nicht, dass es der vorgenommenen Bewertung selbst an Transparenz oder Unabhängigkeit mangelt.

72 Diese Regelungen bilden eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs zu Informationen und Dokumenten. Dies folgt eindeutig aus Art. 63 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung, wonach die Vertraulichkeitsbestimmungen unbeschadet der Richtlinie 2003/4 gelten. Diese Richtlinie regelt die Rechte und Pflichten der Behörden der Mitgliedstaaten bei an sie gerichteten Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat diese Richtlinie das Ziel, „einen grundsätzlichen Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu gewährleisten und … eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (

73 Art. 63 der Pflanzenschutzmittelverordnung lässt diese hergebrachten Grundsätze unberührt. Nach Art. 63 Abs. 1 ist vielmehr für den Anspruch des antragstellenden Unternehmens auf Vertraulichkeit von Informationen mit der Begründung, dass eine Offenlegung dieser Informationen „ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte“, „ein nachprüfbarer Beweis“ vorzulegen (

74 Es gibt kein absolutes öffentliches Recht auf Zugang zu sämtlichen, in dem Dossier eines antragstellenden Unternehmens enthaltenen Daten. Ein solches absolutes Recht wäre mit dem Primärrecht der Union in Gestalt von Art. 15 Abs. 3 AEUV kaum vereinbar, wonach die Unionsorgane in ihren Verordnungen „aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltende Einschränkungen“ des allgemeinen Grundsatzes des möglichst umfassenden Zugangs vorsehen können (

75 Meines Erachtens stehen die von den Unionsorganen in der Pflanzenschutzmittelverordnung erlassenen Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten, die vom antragstellenden Unternehmen vorgelegt werden, mit Art. 15 Abs. 3 AEUV und mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten allgemeinen Grundsätzen im Einklang ( Vierte Frage

76 Die vierte Frage geht davon aus, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung von der Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens zur Vorlage von Daten zur „Analyse der langfristigen Toxizität für Pestizide …, die sich im Handel befinden und denen die Bevölkerung ausgesetzt ist“, „befreie“ (d. h., dass eine Vorlage dieser Daten für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht erforderlich sei). Insbesondere müssten keine vollständigen Versuche zur Genotoxizität, Karzinogenität und zu endokrinschädlichen Eigenschaften (o. Ä.) durchgeführt werden, sondern würden summarische Versuche als ausreichend angesehen. Diese „Befreiung“ stehe im Gegensatz zu den Datenanforderungen für Anträge auf eine Wirkstoffgenehmigung.

77 Die rechtlichen Anforderungen an die Daten zu Versuchen in Bezug auf die Toxizität für die menschliche Gesundheit unterscheiden sich in der Tat je nachdem, ob es sich um einen Wirkstoff (

78 Sollte eine Bewertung belegen, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit (beispielsweise) wegen der langfristigen Toxizität besteht, jedoch unklar sein, wie schwerwiegend dieses Risiko ist, sind die zuständigen Behörden durch die Pflanzenschutzmittelverordnung in keiner Weise daran gehindert, den Antrag auf eine Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes abzulehnen.

79 Selbstverständlich besteht immer die Möglichkeit, strengere Datenanforderungen vorzusehen. Das Erfordernis einer Analyse der langfristigen Toxizität vor der Zulassung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels bringt einerseits zusätzliche Kosten mit sich und verzögert andererseits den Zeitpunkt, ab dem dieses Produkt für Landwirte zum Schutz ihrer Kulturpflanzen verfügbar wird. Wie bei vielen Dingen im Leben, bedeutet eine Regulierung hier, einen Ausgleich herzustellen zwischen zwei miteinander widerstreitenden Zielsetzungen, nämlich einem angemessen hohen Schutzniveau für Menschen, Tiere und die Umwelt ( Zeitliche Wirkung der Ungültigkeit

80 Die Kommission hat vorgebracht, dass im Fall einer Ungültigerklärung der Verordnung durch den Gerichtshof die Wirkungen der Verordnung gleichwohl aufrechterhalten werden müssten, während die notwendigen Abhilfemaßnahmen von den betreffenden Unionsorganen ergriffen würden.

81 Sollte der Gerichtshof mit meiner vorstehenden Würdigung nicht übereinstimmen, würde ich mich dieser Ansicht angesichts der Komplexität dieses besonderen Rechtsgebiets sowie der etwaigen Nebenfolgen für im Zusammenhang stehende Rechtsakte, deren Rechtsgrundlage die Verordnung Nr. 1107/2009 ist, anschließen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Kontinuität des Pflanzenschutzmittelsystems von wesentlicher Bedeutung ist ( Nachtrag

82 In der mündlichen Verhandlung haben die Angeklagten sich in erheblichem Maß auf den „Bericht über das Zulassungsverfahren der EU für Pestizide“ des Parlaments gestützt (

83 Die Veröffentlichung dieses Berichts ist ein ausgezeichneter Hinweis darauf, dass die in den institutionellen Regelungen der Union vorgesehenen Kontroll- und Überprüfungsverfahren so funktionieren, wie sie sollen. Nichts, was ich in den vorliegenden Schlussanträgen geäußert habe, ist dahin zu verstehen, dass es richtig wäre, wenn der Unionsgesetzgeber sich selbstzufrieden zurücklehnen und nicht darum kümmern würde, wenn die Verwendung hochentwickelter chemischer Zubereitungen in der Landwirtschaft Fragen zu möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt aufwirft. Dass Empfehlungen abgegeben werden, wonach ein bestehendes Gesetz sinnvoll verbessert werden könnte, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das bestehende Gesetz so mangelhaft ist, dass es für unzulässig erklärt werden muss. Die meisten Gesetze sind verbesserungsfähig; die Pflanzenschutzmittelverordnung ist wahrscheinlich keine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel. Nach eingehender Prüfung der Verordnung auf der Grundlage der Vorlagefragen komme ich zu dem Ergebnis, dass sie nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist und sich die Frage ihrer Gültigkeit dementsprechend nicht stellt. Ergebnis

84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vier vom Tribunal correctionnel de Foix (Strafgericht, Foix, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Die Prüfung des Vorbringens vor dem Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates beeinträchtigen könnte.