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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.03.2019 – C-95/18

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2019:252

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 26. März 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑95/18 und C‑96/18 Sociale Verzekeringsbank, Beteiligte: F. van den Berg, H. D. Giesen (C‑95/18), C. E. Franzen (C‑96/18) (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 Abs. 2 – Berufstätigkeiten geringeren Umfangs, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnstaat – Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 17 – Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedstaaten, die im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen eine Ausnahme von Art. 13 vorsieht“

1 Mit diesen Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) den Gerichtshof, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten nach den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens nicht mehr nur die Möglichkeit ( I. Rechtlicher Rahmen, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

2 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellen insofern eine recht ungewöhnliche Situation dar, als der Gerichtshof im Anschluss an ein erstes von ihm erlassenes Urteil (

3 Es ist daher nicht erforderlich, in den vorliegenden Schlussanträgen auf den rechtlichen Rahmen, das Verfahren oder den Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zurückzukommen, die sowohl in den Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar (

4 Um jedoch klarzustellen, worum es bei diesen Vorabentscheidungsersuchen geht, ist es notwendig, die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung in Erinnerung zu bringen und den Ablauf der Ausgangsverfahren sowie die Gründe für die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen darzulegen.

5 In der Rechtssache, in der das Urteil Franzen u. a. erging, hatte der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

6 Auf die erste Vorlagefrage antwortete der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sei, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeite, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübe, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tue, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliege.

7 Auf die zweite Vorlagefrage antwortete der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach einer nationalen Regelung des Wohnmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat beziehe.

8 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage und des Umstands, dass das vorlegende Gericht beabsichtigte, auf der Grundlage einer so genannten „Härteklausel“ in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (

9 Der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) erließ anschließend am 6. Juni 2016 zwei Urteile, in denen er im Lichte der Auslegung durch den Gerichtshof feststellte, dass eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anzuwenden sind (

10 Die SVB (

11 Die Frage, ob das Unionsrecht unter den gegebenen Umständen dazu führt, dass diese Vorschriften gleichwohl angewendet werden müssen, kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht zweifelsfrei aufgrund des Urteils Franzen u. a. beantwortet werden.

12 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, die beiden Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: In der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18): 1. a) Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Die vorliegenden Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben. 1. b) Ist für die Beantwortung von Frage 1a von Bedeutung, dass für einen Gebietsansässigen eines nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Staates keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung dieses Staates besteht? Für die Zeiträume, in denen der Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist, unterliegt er nämlich aufgrund dieses Art. 13 ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats, und auch die nationalen niederländischen Rechtsvorschriften sehen in einem solchen Fall keine Beitragspflicht vor. 2. Ist für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen, oder dass für sie die Möglichkeit bestand, die SVB um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen? 3. Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalem Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils Bosmann gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können? In der Rechtssache Franzen (C‑96/18): 1. Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld hat. 2. Ist für die Beantwortung der vorigen Frage von Bedeutung, dass für die Betroffene die Möglichkeit bestand, die SVB um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

13 Herr van den Berg, die SVB, die tschechische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der tschechischen Regierung sind diese Beteiligten und Frau Franzen in der Sitzung des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht. II. Würdigung A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18)

14 Herr van den Berg macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) sei unzulässig. Hierzu trägt er vor, in Rechtssachen betreffend Art. 6a AOW könne beim vorlegenden Gericht keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden; daher sei dieses nicht zur materiellen Prüfung in dieser Rechtssache befugt gewesen und sei nicht für die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zuständig gewesen.

15 Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht ( B. Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) und zu den Fragen in der Rechtssache Franzen (C‑96/18)

16 Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) und den beiden Fragen in der Rechtssache Franzen (C‑96/18), die ich gemeinsam prüfen möchte, stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage, ob die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger, aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 für die betreffenden Zeiträume den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer nicht sozialversichert ist und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld hat, obwohl ihm das anwendbare Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld für diese Zeiträume verleiht. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof ferner, ob die Möglichkeit, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen oder um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen, diesbezüglich von Bedeutung ist.

17 Um diese Fragen zu beantworten, müssen einige Vorüberlegungen angestellt werden.

18 Was erstens die Umstände und die Situation der Betroffenen des Ausgangsverfahrens betrifft, so möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass diese aufgrund der Geringfügigkeit ihrer beruflichen Tätigkeit, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, nur in der Unfallversicherung, die den Arbeitgeber wahrscheinlich mehr als den Arbeitnehmer schützt, pflichtversichert waren, ohne während der betreffenden Zeiten Zugang zu einem anderen Sozialversicherungssystem in Deutschland zu haben. Sodann geht aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens von den niederländischen Behörden ermutigt wurden, nicht in den Niederlanden arbeitslos zu bleiben, sondern in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen, trotz des durch die Art dieser Beschäftigung bedingten mangelnden Sozialschutzes. In der mündlichen Verhandlung wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens, wenn sie in den Niederlanden geblieben wären, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen gewesen wären und Familienleistungen erhalten oder Beiträge zum Rentensystem geleistet hätten, wobei die Beiträge vom Staat übernommen worden wären. Was schließlich Frau Franzen angeht, so hat diese das Kindergeld für ihre Tochter, die sie allein erzogen hat, vollständig verloren, während die Altersrente bzw. die Partnerzulage von Herrn van den Berg und Herrn Giesen um 10 % bzw. 16 % gekürzt wurden, was zweifellos eine erhebliche Kürzung darstellt. (

19 Zweitens hat die niederländische Regierung, was den rechtlichen Zusammenhang der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen angeht, bestätigt, dass die niederländischen Ausschlussklauseln, nach denen eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder einer Entscheidung einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt, nicht als versichert gilt, Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 umsetzen.

20 In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Ziel des in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Mechanismus zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach ihrem zweiten und vierten Erwägungsgrund darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbständigen in der Europäischen Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen (

21 In diesem Rahmen unterliegt der Arbeitnehmer, auf den diese Verordnung Anwendung findet, gemäß dem Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, der insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck kommt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (

22 Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, die Anwendung der lex loci laboris vor.

23 Der durch die Verordnung Nr. 1408/71 (

24 In der Praxis zielt der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, zum einen darauf ab, die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften während eines bestimmten Arbeitszeitraums und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden (verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind“ (

25 Die Koordinierung durch die Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere durch deren Art. 13 beruht auch auf der Idee, dass der Wanderarbeitnehmer trotz der Unterschiede zwischen den Sozialschutzsystemen nach jedem dieser Rechtssysteme einen relativ gleichwertigen Gesamtschutz genießen wird, der mehr oder weniger alle von dieser Verordnung erfassten Risiken deckt (

26 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Anwendungsbereich des Einheitsprinzips nicht so starr ist, wie es die ersten Urteile des Gerichtshofs nahelegten, insbesondere für den sogenannten „nicht zuständigen“ Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nicht anwendbar sind.

27 Zugegebenermaßen hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die Festlegung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die für einen Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften dazu geführt hat, dass nur diese Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind, so dass ein nicht zuständiger Mitgliedstaat ihm keine Leistungen gewähren kann (

28 In einer zweiten Phase hat der Gerichtshof diese Auffassung jedoch etwas abgemildert.

29 So hat er im Urteil Bosmann zwar festgestellt, dass das Unionsrecht den nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichte, gleichwohl aber hinzugefügt, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat beziehe. Der Gerichtshof hat diese Auffassung im Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (

30 Schließlich hat das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (

31 Es ist klar, dass das Einheitsprinzip in diesen Urteilen nicht in Frage gestellt wurde, da der Gerichtshof keinerlei Verpflichtung des nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Gewährung von Sozialleistungen anerkannte. Eine Analyse dieser Urteile und insbesondere des Urteils vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (

32 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

33 Im vorliegenden Fall haben die Betroffenen des Ausgangsverfahrens, in den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, von ihrem in Art. 45 AEUV anerkannten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, um in Deutschland zu arbeiten.

34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen“. Art. 45 AEUV steht somit jeder nationalen Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaats oder des Herkunftsmitgliedstaats entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmung garantierten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (

35 Wie die Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, geltend machen, ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die soziale Sicherheit neutral ist. So hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Anwendung – gegebenenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 – einer nationalen Regelung, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist, grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein kann (

36 Diese Auffassung des Gerichtshofs beruht darauf, dass Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht. Dadurch werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.

37 Bei der Festlegung dieser Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen sind die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung nationaler Ausschlussmaßnahmen eingeschränkt. Dieser Grundsatz ermöglicht es somit, das richtige Gleichgewicht zwischen dem in der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Einheitsprinzip und dem Schutz der Wanderarbeitnehmer dadurch herzustellen, dass, wie bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dem nicht zuständigen Staat die Möglichkeit zuerkannt wird, Leistungen zu gewähren.

38 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Anwendung der Ausschlussklauseln unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht nur einen bloßen Nachteil für die Betroffenen des Ausgangsverfahrens mit sich bringt, sondern dazu führt, dass ihnen der Versicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat entzogen wird, nur weil sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben, obwohl sie im Beschäftigungsmitgliedstaat während der betreffenden Zeiträume von jeglichem Sozialschutz ausgeschlossen sind (

39 Die Anwendung der in den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Einheitsprinzips vorgesehenen Ausschlussklauseln hat nämlich eindeutig unverhältnismäßige Folgen, und sie führt (offensichtlich) dazu, dass die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch in den Niederlanden ansässige Unionsangehörige behindert oder weniger attraktiv gemacht wird. Diese Situation ist kein einfacher Nachteil, der sich aus der mangelnden Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in der Union ergibt. Sie ist die unmittelbare Folge der Anwendung der niederländischen Ausschlussklauseln.

40 Darüber hinaus erfüllt eine solche Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht alle Anforderungen dieses klassischen Grundsatzes des Unionsrechts (

41 In diesem Zusammenhang haben die niederländische und die schwedische Regierung namentlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführten Kollisions‑ und Zuständigkeitsregeln hätten neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch das Ziel, eine gerechte und faire Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem sichergestellt werde, dass eine adäquate Abstimmung der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der damit verbundenen Ausgaben dadurch erreicht werde, dass, wenn ein Mitgliedstaat nach dieser Verordnung der für die soziale Absicherung eines Arbeitnehmers zuständige Mitgliedstaat sei, die Beiträge und Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates finanziert und gezahlt werden müssten.

42 Auch wenn ich nicht daran zweifle, dass ein solches Ziel legitim ist, zumal die Grundsätze der Verordnung Nr. 1408/71 und die darin festgelegte Koordinierung auch die Integrität der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere ihre Unterschiede sowohl in Bezug auf die Deckung als auch auf die Finanzierung gewährleisten (

43 Es trifft zu, dass der nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständige Mitgliedstaat gemäß der in Nr. 27 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung keine Beiträge erheben kann und dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens daher für die Zeiten, in denen sie in Deutschland gearbeitet haben, keine Beiträge zum niederländischen System der sozialen Sicherheit geleistet haben.

44 Das Königreich der Niederlande hätte jedoch Alternativen zur Anwendung der Ausschlussklauseln vorsehen können, die an die Situation der Betroffenen des Ausgangsverfahrens angepasst wären, so dass diese gegen Zahlung von Beiträgen dem niederländischen Sozialschutzsystem hätten angeschlossen werden können.

45 Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass nicht zuständige Staaten keine Beitragspflicht auferlegen können, doch hindert diese Einschränkung sie meiner Ansicht nach nicht daran, Leistungen gegen einen freiwilligen Beitrag anzubieten, wenn eine solche Möglichkeit tatsächlich den Bedingungen für die Gewährung von Leistungen an andere Personen entspricht, die unter das nationale Recht fallen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Betroffenen, wenn sie in den Niederlanden arbeitslos geblieben wären, auf Kosten dieses Mitgliedstaats dem niederländischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen gewesen wären (

46 Darüber hinaus hätte das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 (

47 Ebenso kann die Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der AOW nicht gewährleisten, dass Art. 6a Buchst. b der AOW mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese Möglichkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie der besonderen Situation von Arbeitnehmern wie Herrn M. F. van den Berg und Frau H. D. Giesen und insbesondere ihren geringen Einkünften Rechnung trägt.

48 Unter diesen Umständen gehen die Anwendung der Ausschlussklauseln und der vollständige Ausschluss der Betroffenen des Ausgangsverfahrens vom System der sozialen Sicherheit der Niederlande über das hinaus, was zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit erforderlich ist.

49 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Art. 45 und 48 AEUV der Anwendung der in Art. 6a Buchst. b AKW und in Art. 6a Buchst. b AOW vorgesehenen Ausschlussklauseln entgegenstehen. C. Zur dritten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18)

50 Mit der dritten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch auf eine AOW-Leistung als Anspruch auf eine Leistung anzusehen ist, die nach nationalem Recht nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden ist.

51 Mit dieser Frage, die die Situation der Ehefrau von Herrn Giesen betrifft (

52 Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter für den betreffenden Zeitraum zu bestimmen, obliegt es natürlich dem Gerichtshof, aufgrund seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren die Tragweite und die Auslegung der Urteile Bosmann sowie Franzen u. a. zu bestimmen.

53 Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil Bosmann den besonderen Umständen dieser Rechtssache große Bedeutung beigemessen hat. So betonte er in Rn. 28 dieses Urteils, dass Frau Bosmann – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht nach deutschem Recht durchzuführenden Nachprüfungen – schon allein aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland Anspruch auf Kindergeld habe. In Rn. 32 des Urteils verwies er auch darauf, dass der Anspruch auf eine Familienleistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden sei. Die Tatsache, dass der Gerichtshof einen solchen Umstand als besonderen Umstand dieser Rechtssache berücksichtigt hat, bedeutet meiner Ansicht nach jedoch nicht, dass er die Möglichkeit der Gewährung solcher Leistungen von diesen Voraussetzungen abhängig gemacht hat.

54 Diese Analyse wird meiner Meinung nach durch das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (

55 Erstens stellen nämlich die vom Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Franzen u. a. aufgezeigten Umstände eine Erweiterung der in der vorhergehenden Randnummer begonnenen Analyse dar, in der er feststellte, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach niederländischem Recht erfüllt seien und dass die Gewährung solcher Leistungen nicht zu Überschneidungen führe.

56 Zweitens ist festzustellen, dass sich aus der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 65 des Urteils Franzen u. a. (wonach – entsprechend dem Urteil Bosmann – Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung solcher Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat nicht entgegensteht) implizit, aber notwendigerweise ergibt, dass die im letztgenannten Urteil anerkannte Ausnahme vom Einheitsprinzip nicht davon abhängt, dass der Wohnmitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet.

57 Aus diesen Urteilen ergibt sich jedoch, dass diese Möglichkeit für den Wohnmitgliedstaat nur insoweit besteht, als sich die Gewährung der betreffenden Leistung aus den Rechtsvorschriften dieses Staates ergibt und der Arbeitnehmer die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur Situation des Arbeitnehmers stehen und nicht strenger sind als die Voraussetzungen, die für die anderen Empfänger dieser Leistung gelten.

58 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Franzen u. a. unterstrichen hat, dass in der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache vorgetragen worden sei, der Wohnsitz reiche aus, um in der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein. Darüber hinaus hat der Gerichtshof, wie aus den Rn. 63 und 64 dieses Urteils hervorgeht, festgestellt, dass die Versicherungszugehörigkeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Alter sei. Dagegen hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen ausgeführt, dass der Wohnsitz zwar tatsächlich ausreiche, um in der niederländischen gesetzlichen Altersversicherung versichert zu sein, für die Gewährung von Leistungen bei Alter jedoch die Zahlung von Beiträgen erforderlich sei. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter in dem betreffenden Zeitraum waren.

59 In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht den in Nr. 18 dieser Schlussanträge hervorgehobenen Umstand berücksichtigen, dass anscheinend für in den Niederlanden ansässige Arbeitslose der Staat selbst die Beiträge zum Sozialversicherungssystem zahlt.

60 Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht dem entgegensteht, dass einer Person, die nach den nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnmitgliedstaat als versichert galt, für einen Zeitraum, in dem sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, ein Anspruch auf Leistungen bei Alter gewährt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gewährung der betreffenden Leistung auf den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats beruht und ob der Arbeitnehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. III. Ergebnis

61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Art. 45 und 48 AEUV stehen der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger, aufgrund von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1997 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer nicht sozialversichert ist und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld hat, obwohl ihm das anwendbare Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats – abgesehen vom Schutz im Fall von Arbeitsunfällen während der Zeiten seiner Beschäftigung – keinen Anspruch auf Sozialleistungen verleiht. 2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, steht dem nicht entgegen, dass einer Person, die nach den nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnmitgliedstaat als versichert galt, für einen Zeitraum, in dem sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, ein Anspruch auf Leistungen bei Alter gewährt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gewährung der betreffenden Leistung auf den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats beruht und ob der Arbeitnehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.