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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.2019 – C-709/17

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:303

Zitiert 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 10. April 2019 ( Rechtssache C‑709/17 P Europäische Kommission gegen Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 – Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. den Philippinen versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Montagevorgänge – Direkte und indirekte Herkunft der verwendeten Teile – Regeln für den Nachweis der Umgehung“

1 Die gegenwärtige wirtschaftliche Realität ist durch eine zunehmende Globalisierung des internationalen Handels gekennzeichnet, wodurch Unternehmen zunehmend die Möglichkeit geboten wird, die Produktion von Gütern, insbesondere von solchen mit niedrigem Technologiegehalt, in verschiedene Länder zu verlagern. In einem solchen globalen wirtschaftlichen Kontext wird es für die Europäische Union immer wichtiger, über handelspolitische Schutzinstrumente zu verfügen, die geeignet sind, den Herausforderungen, die sich aufgrund dieses wirtschaftlichen Umfelds stellen, durch die Gewährleistung eines effizienten Schutzes des Wirtschaftszweigs der Union vor Einfuhren gedumpter Waren wirksam zu begegnen. Unter diesen Instrumenten spielen die Regeln zur Verhinderung der Umgehung von Maßnahmen eine Rolle bei der Gewährleistung der Effizienz der von der Union eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

2 Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache erstmals mit komplexen Umgehungspraktiken in Form mehrfacher aufeinanderfolgender Montagevorgänge in verschiedenen Drittländern konfrontiert. Es geht in dieser Rechtssache im Wesentlichen um die Frage, wie die Unionsorgane, wenn sie auf solche Praktiken stoßen, das Vorliegen einer Umgehung beweisen können.

3 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines von der Europäischen Kommission eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15 (

4 Die vorliegende Rechtssache ist daher im Rahmen der Antidumpingregelung der Union von erheblicher Bedeutung, da sie es dem Gerichtshof erstmals ermöglicht, die Beweisanforderungen zu bestimmen, denen die Unionsorgane bei komplexen Umgehungspraktiken unterliegen. I. Rechtlicher Rahmen

5 Für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sind in zeitlicher Hinsicht die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (

6 Art. 13 dieser Verordnung betraf Umgehungen und lautete wie folgt: „(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. … Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und [der Union] oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und [der Union] definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem … unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der [Union] oder einem Drittland. (2) Ein Montagevorgang in der [Union] oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. … Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission … eingeführt. … (5) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Verordnung werden in den Rn. 1 bis 19 und 20 bis 27 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich bezüglich der Einzelheiten verweise.

8 Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Union bereits im Jahr 1993 einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführt hatte, der später mehrmals überprüft und schließlich im Jahr 2013 in Höhe von 48,5 % beibehalten wurde (

9 Im Anschluss an eine erste Umgehungsuntersuchung weitete die Union diesen Antidumpingzoll im Jahr 2013 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (

10 Nachdem die Kommission im Jahr 2014 erneut eine Beschwerde erhalten hatte, leitete sie eine zweite Umgehungsuntersuchung ein, die dieses Mal die mutmaßliche Umgehung der im Jahr 2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von chinesischen Fahrrädern durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern betraf.

11 Was insbesondere Pakistan anbelangt, beteiligte sich Kolachi, der einzige inländische Fahrradhersteller, an dieser zweiten Untersuchung, die ergab, dass Kolachi keine Fahrradteile in Pakistan herstellte, sondern sie in Sri Lanka und China erwarb, um Fahrräder in Pakistan zu montieren (

12 Am 18. Mai 2015 erließ die Kommission die streitige Verordnung, mit der sie den für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China geltenden endgültigen Antidumpingzoll von 48,5 % u. a. auf Einfuhren von aus Pakistan versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Pakistans angemeldet oder nicht, ausweitete ( III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kolachi Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese sie betrifft. Während des Verfahrens vor dem Gericht wurde die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen (

14 Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage machte Kolachi als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung geltend. Im ersten Teil ihres einzigen Klagegrundes wandte sich Kolachi gegen die Analyse der Kommission zum unzureichenden Beweiswert der von Kolachi während der Untersuchung zum Nachweis, dass die von Great Cycles angefertigten Teile ihren Ursprung tatsächlich in Sri Lanka hätten, vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A. Die Kommission hatte diese Formblätter in der streitigen Verordnung wegen mehrerer Unstimmigkeiten zurückgewiesen. Im zweiten Teil ihres einzigen Klagegrundes machte Kolachi geltend, die Kommission habe Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung fälschlicherweise als Ursprungsregel auf Herstellungsvorgänge von Fahrradteilen in Sri Lanka angewandt, obwohl die Untersuchung eine mutmaßliche Umgehung in Pakistan zum Gegenstand gehabt habe.

15 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil eine zweistufige Argumentation entwickelt.

16 In einem ersten Schritt hat das Gericht in den Rn. 77 bis 93 des angefochtenen Urteils die Regeln für den Nachweis der Bedingungen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung für die Feststellung des Vorliegens von Montagevorgängen, die Umgehungspraktiken darstellen, bestimmt.

17 So hat das Gericht auf der Grundlager der in seinem Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216, im Folgenden: Starway-Urteil), entwickelten Grundsätze in Rn. 83 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es zwar im Allgemeinen ausreiche, für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nur darauf abzustellen, aus welchem Land die für die Montage des Endprodukts verwendeten Teile kommen, es jedoch im Zweifelsfall erforderlich sein könne, zu überprüfen, ob die Teile aus einem Drittland ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land hätten.

18 Sodann hat das Gericht in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils den in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verwendeten Begriff „aus“ („from“) dahin ausgelegt, dass er als eine Bezugnahme auf „Einfuhren“ zu verstehen sei.

19 Auf dieser Grundlage hat das Gericht in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass, da mindestens 47 % der für die Montage von Fahrrädern in Pakistan verwendeten Teile aus Sri Lanka eingeführt worden seien, nachdem sie in diesem Land bearbeitet worden seien, diese Teile als Teile „aus“ („from) Sri Lanka angesehen werden könnten, und ist sodann davon ausgegangen, dass diese Feststellung die Kommission jedoch nicht daran hindere, im Zweifelsfall zu überprüfen, ob die Teile „aus“ Sri Lanka ihren Ursprung in Wirklichkeit in dem Land, für das Maßnahmen gälten, im vorliegenden Fall China, hätten.

20 In einem zweiten Schritt hat das Gericht auf der Grundlage dieser Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung in den Rn. 94 bis 119 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die Fahrradteile aus Sri Lanka in Wirklichkeit chinesischen Ursprungs gewesen seien.

21 In den Rn. 94 bis 106 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Teil des einzigen Klagegrundes von Kolachi bezüglich des Beweiswerts der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zurückgewiesen. Dieser Teil des angefochtenen Urteils ist nicht Gegenstand des Rechtsmittels.

22 Dagegen hat das Gericht in den Rn. 107 bis 119 des angefochtenen Urteils dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes von Kolachi stattgegeben und festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ auf die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile angewandt habe, um ihren Ursprung im Rahmen von Montagevorgängen in Pakistan zu überprüfen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission damit nämlich zum einen in Wirklichkeit geprüft, ob die Herstellung von Fahrradteilen in Sri Lanka die für Fahrräder mit Ursprung in China erlassenen Antidumpingmaßnahmen umgangen habe, was jedoch nicht Gegenstand der in Rede stehenden Untersuchung gewesen sei. Zum anderen habe sie eine Bestimmung – Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung – „im Wege der Analogie“ angewandt, die nicht zur Ermittlung des Ursprungs einer Ware herangezogen werden könne, da sie keine Ursprungsregel darstelle.

23 Das Gericht hat daher die streitige Verordnung aufgehoben, soweit sie Kolachi betraf. IV. Anträge der Parteien

24 Am 8. Dezember 2017 hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und Kolachi die Kosten aufzuerlegen oder hilfsweise die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

25 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt Kolachi, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen oder hilfsweise das angefochtene Urteil zu berichtigen und dessen Tenor zu bestätigen. Sie beantragt des Weiteren, der Kommission ihre eigenen im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten und die Kolachi entstandenen Kosten aufzuerlegen sowie der EBMA ihre eigenen, im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

26 Die EBMA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen und Kolachi die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen oder hilfsweise die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen, die Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszugs vorzubehalten und Kolachi die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. V. Prüfung des Rechtsmittels A. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

27 Die Kommission, unterstützt durch die EBMA, stützt sich auf einen aus zwei Teilen bestehenden einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 13 der Grundverordnung geltend macht. Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 83 bis 93 und 107 bis 119 des angefochtenen Urteils.

28 Die Kommission wendet sich insbesondere gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung (

29 Im ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, diese Auslegung sei fehlerhaft, da sie impliziere, dass nur durch die Ursprungsregeln nachgewiesen werden könne, „aus“ („from“) welchem Land die für die Montage verwendeten Teile kämen, was keine Grundlage im Wortlaut von Art. 13 der Grundverordnung finde und dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass der Antiumgehungsvorschriften zuwiderlaufe. Diese Bestimmung schaffe nämlich eine gesonderte, von den Ursprungsregeln unabhängige rechtliche Regelung. Außerdem verringere die vom Gericht vorgenommene Auslegung die Wirksamkeit des Antiumgehungsinstruments. Die von den Ursprungsregeln festgelegten Kriterien müssten nämlich für jedes einzelne Teil überprüft werden, was im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung unmöglich sei.

30 Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da seine Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung eine Beschränkung der Art von Beweisen enthalte, auf die sie für den Nachweis zurückgreifen könne, dass die für die Montage verwendeten Teile „aus“ („from“) dem Land kämen, für das Antidumpingmaßnahmen gälten, indem sie ihr untersage, diesen Nachweis auf andere Art und Weise als durch die Ursprungsregeln zu erbringen.

31 Kolachi tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Im Hinblick auf den ersten Teil weist sie darauf hin, dass der Begriff „aus“ („from“) weder in der Grundverordnung noch in früheren Verordnungen definiert werde. Dieser Begriff sei daher kein eigenständiger Begriff, sondern müsse auf der Grundlage ähnlicher Konzepte der Unionsgesetzgebung, einschließlich insbesondere des zollrechtlichen Begriffs „Ursprung“, ausgelegt werden, was sich im Übrigen aus Art 13 Abs. 5 der Grundverordnung ergebe.

32 Außerdem habe die Kommission das angefochtene Urteil falsch verstanden. Das Gericht habe nicht darüber entschieden, wie nachzuweisen sei, aus welchem Land Teile kämen, sondern darüber, ob die Kommission den Ursprung der Teile „prüfen“ könne. Daher habe das Gericht weder die der Kommission zur Verfügung stehenden Mittel eingeschränkt noch entschieden, dass der Begriff „aus“ („from“) auf den Ursprungsregeln beruhe. Jedenfalls stellten die Ursprungsregeln im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften das geeignete Kriterium dar, um zu bestimmen, „aus“ welchem Land die Teile kämen. Eine solche Auslegung werde auch durch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gestützt. Dagegen seien die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung festgelegten Schwellen für die Ermittlung des Ursprungs eines Teils unerheblich. Außerdem sei keineswegs bewiesen, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung die Wirksamkeit der Regeln zur Umgehung von Maßnahmen verringere.

33 Im Hinblick auf den zweiten Teil macht Kolachi geltend, dass die Anwendung der Kriterien aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zur Ermittlung des Ursprungs der Teile unzulässig sei, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung hinsichtlich einer solchen Anwendung fehle. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Verhängung von Antidumpingzöllen handele, sei sie eng auszulegen. Außerdem könne kein logischer Zusammenhang zwischen den Kriterien des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung und der Ermittlung, aus welchem Land die in Rede stehenden Teile kämen, hergestellt werden.

34 Hilfsweise beantragt Kolachi für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet ist, einen Austausch der Begründung, indem die Bezugnahmen im angefochtenen Urteil auf den Ursprung der Teile durch einen Verweis darauf, aus welchem Land sie kommen, ersetzt wird. B. Würdigung 1. Vorbemerkungen

35 Das Rechtsmittel der Kommission, unterstützt durch die EBMA, richtet sich sowohl gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 107 bis 119 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ auf die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile angewandt habe, als auch auf die theoretische/interpretative Prämisse, auf die sich diese Feststellung stützt, nämlich die vom Gericht in den Rn. 83 und 93 dieses Urteils vorgenommene Analyse der Regeln für den Nachweis der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehenen Bedingungen für die Feststellung des Vorliegens von Montagevorgängen, die Umgehungspraktiken darstellen.

36 Vor der Prüfung des Vorbringens, das von der Kommission im Rahmen des einzigen Rechtsmittelgrundes gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht wird, halte ich es für angebracht, auf einige Grundsätze der Unionsregelung über die Umgehung hinzuweisen, wie sie in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. 2. Die Unionsregelung über die Umgehung im Licht der Rechtsprechung

37 Zunächst ist festzustellen, dass die in der Grundverordnung enthaltene Regelung der Union zur Umgehung von Maßnahmen ihre Grundlage nicht im Antidumping-Kodex 1994 (

38 Daraus folgt, dass die in Art. 13 der Grundverordnung enthaltene Regelung der Union zur Umgehung von Maßnahmen einen Rechtsrahmen darstellt, der trotz seiner Eingliederung in die Antidumpingregelung der Union eine spezifische Eigenart aufweist.

39 In Bezug auf die Ziele dieser Regelung hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zur Klarstellung, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach Zweck und Systematik der Grundverordnung, insbesondere nach ihrem 19. Erwägungsgrund und ihrem Art. 13, allein bezweckt, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern und dass infolgedessen eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber dem ursprünglichen diesen Zoll einführenden Rechtsakt zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahmen nur akzessorischen Charakter hat (

40 Die Vorschriften der Union zur Umgehung von Maßnahmen sind daher im Licht dieses Ziels, d. h. der Gewährleistung der Wirksamkeit der von der Union erlassenen Antidumpingmaßnahmen und der Verhinderung ihrer Umgehung, auszulegen.

41 Der Gerichtshof hat sodann in seiner Rechtsprechung zahlreiche Hinweise zum Nachweis der vier Bedingungen, die für die Feststellung einer Umgehung (

42 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass aus der Grundverordnung, insbesondere ihrem Art. 13 Abs. 3, folgt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Umgehung den Organen obliegt. Beschließen daher die Organe, die von ihnen auf Einfuhren aus einem bestimmten Land eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren aus einem anderen Land auszuweiten, obliegt ihnen der Nachweis, dass alle in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung genannten Tatbestandsmerkmale einer Umgehung dieser Zölle vorliegen (

43 Obwohl außer Zweifel steht, dass die Beweislast für Umgehungspraktiken den Organen obliegt, sind jedoch zur Bestimmung der Regeln hinsichtlich des Beweismaßes in Bezug auf die Umgehung zwei sich aus der Rechtsprechung ergebende Erwägungen zu berücksichtigen.

44 So hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Definition der Umgehung in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in sehr allgemeinen Worten, die den Organen einen weiten Spielraum lassen, formuliert ist (

45 Dieser Beurteilungsspielraum impliziert zudem, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Fragen zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (

46 Zum anderen hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass die den Unionsorganen im Rahmen von Untersuchungen über das etwaige Vorliegen von Umgehungspraktiken zustehenden Befugnisse eher begrenzt sind. Anders als in anderen Bereichen des Unionsrechts, wie beispielsweise im Bereich der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, sind diese Organe nicht befugt, die betroffenen ausführenden Hersteller zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Sie sind somit von der freiwilligen Mitarbeit der interessierten Parteien abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (

47 Darüber hinaus werden solche Ermittlungen in der Regel zum großen Teil in Ländern außerhalb der Europäischen Union durchgeführt und unterliegen erheblichen zeitlichen Einschränkungen. Nach Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung müssen die Umgehungsuntersuchungen nämlich innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.

48 Dagegen hatte das Gericht noch keine Gelegenheit, speziell die Regeln für den Nachweis des Vorliegens von Montagevorgängen, die Umgehungspraktiken gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung darstellen, zu prüfen.

49 Bei dem einzigen insoweit einschlägigen gerichtlichen Präzedenzfall handelt es sich um das Starway-Urteil, auf das sich das Gericht, wie sich aus Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, im angefochtenen Urteil zur Begründung seiner Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung bezogen hat.

50 Das Gericht hat im Starway-Urteil im Wesentlichen entschieden, dass die Unionsorgane in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung, damit ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen angesehen werden kann, darzutun haben, dass die Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten. Die Organe brauchen dagegen nicht nachzuweisen, dass die Teile auch ihren Ursprung in diesem Land haben. Will jedoch der betreffende Wirtschaftsteilnehmer, dass seine Montagevorgänge nicht als Umgehungspraktiken angesehen werden, so muss er nachweisen, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben ( 3. Zur Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung

51 Das von der Kommission, unterstützt durch die EBMA, gegen das angefochtene Urteil geltend gemachte Vorbringen ist im Licht der in der Rechtsprechung entwickelten und im vorstehenden Abschnitt dargestellten Grundsätze zu prüfen. Dieses Vorbringen richtet sich zunächst gegen die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verwendeten Begriffs „aus“ („from“).

52 Insoweit weise ich darauf hin, dass es nach dieser Bestimmung in ihrer englischen Fassung erforderlich ist, dass die verwendeten Teile „aus“ („from“) dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, damit Montagevorgänge als Praktiken zur Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen angesehen werden. a) Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil

53 Wie in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, hat das Gericht in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils den in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verwendeten Begriff „aus“ („from“) im Sinne einer Gleichsetzung mit dem Begriff der „Einfuhr“ ausgelegt.

54 Somit können Teile nach der Auslegung des Gerichts nur dann als gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung „aus“ („from“) dem Land, für das Maßnahmen gelten, kommend angesehen werden, wenn sie aus diesem Land eingeführt würden. Würden die verwendeten Teile aus einem anderen Land – in das Land, in dem die Montagevorgänge stattfänden – eingeführt, so kann die Kommission dies nach Auffassung des Gerichts bei ihrer Prüfung gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zur Feststellung des Vorliegens von Montagevorgängen, durch die die Antidumpingmaßnahmen umgangen würden, nur in zwei Fällen berücksichtigen: im Fall einer bloßen Durchfuhr der Teile durch dieses andere Land (Zwischenland) oder wenn sie nachweisen könne, dass diese Teile, obwohl sie aus diesem anderen Land (Zwischenland) eingeführt worden seien, ihren Ursprung in Wirklichkeit in dem Land hätten, in dem die Maßnahmen gälten.

55 Die Argumentation des Gerichts sieht daher eine Art zweistufiger Prüfung vor, die die Kommission zur Bestimmung des Landes, aus dem die verwendeten Teile gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung kämen, vorzunehmen habe. In einem ersten Schritt müsse sie ermitteln, ob die betreffenden Teile aus dem Land eingeführt worden seien, für das Antidumpingmaßnahmen gälten. Sei dies nicht der Fall, könne sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob die Teile, selbst wenn sie aus einem anderen Land eingeführt seien, ihren Ursprung in Wirklichkeit in dem Land hätten, für das Maßnahmen gälten.

56 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht seine Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung auf eine doppelte Grundlage gestützt. Zum einen hat es sich auf mehrere Bestimmungen der Grundverordnung ( b) Auslegung des Begriffs „aus“ („from“)

57 Die Kommission und die EBMA machen geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) sei falsch und liefe dem Geist der Vorschriften zur Umgehung von Maßnahmen zuwider.

58 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung Begriffs „aus“ („from“) zutreffend ist.

59 Vorab weise ich, ebenso wie das Gericht, darauf hin, dass die Grundverordnung keine Definition des in Rede stehenden Begriffs enthält.

60 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

61 Als Erstes ist zur wörtlichen Auslegung zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der „Einfuhr“ enthält. Im Übrigen hat sich das Gericht zur Begründung des in Rede stehenden Begriffs, wie aus Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, keineswegs auf den Wortlaut der den Begriff enthaltenden Bestimmung bezogen, sondern hat einen kontextuellen und teleologischen Ansatz bevorzugt.

62 Ich bin in diesem Kontext jedoch nicht sicher, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber in der in Rede stehenden Bestimmung, anders als dies in anderen Bestimmungen der Grundverordnung der Fall ist, beschlossen hat, den Begriff „aus“ („from“) nicht mit dem Begriff „Einfuhr“ zu verbinden, für eine Auslegung spricht, nach der diese Begriffe miteinander gleichgesetzt werden.

63 Vielmehr ist das Gegensteil der Fall: Werden diese Begriffe von der Grundverordnung in den vom Gericht erwähnten Bestimmungen miteinander verbunden, so dient das Wort „aus“ („from“) der Erläuterung des Wortes „Einfuhr“, da es angibt, „aus“ („from“) welchem Land die Einfuhren kommen. Dagegen hat der Begriff „aus“ („from“) in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung keinerlei Bezug zu dem Begriff „Einfuhren“, der nicht in dieser Bestimmung enthalten ist, sondern bezieht sich auf die verwendeten Teile. Der Begriff „aus“ („from“) dient der Erläuterung des Begriffs „Teile“ und soll darauf hinweisen, dass die verwendeten Teile, um bei der Prüfung der Montagevorgänge berücksichtigt werden zu können, spezifisch „aus“ („from“) dem Land kommen müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

64 Die künstliche Herstellung einer Verbindung zwischen den Begriffen „aus“ („from“) und „Einfuhr“, obwohl eine solche Verbindung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, führt in Wirklichkeit zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des erstgenannten Begriffs. Seinem Wortlaut nach bedeutet der Begriff „provenir“ („stammen aus“) in französischer Sprache sowohl „venir de“ („kommen aus“) als auch „tirer son origine de“ („seinen Ursprung haben in“) (direkte physische Herkunft der Teile – d. h. ihre Einfuhr – aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, gegeben ist, grenzt den Anwendungsbereich des Begriffs „aus“ („from“) wesentlich ein. Eine solche Auslegung schließt nämlich alle der zweiten Bedeutung entsprechenden Fälle aus, in denen eine indirekte Herkunft aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, gegeben ist, d. h. Fälle, in denen die betreffenden Teile, obwohl sie nicht auf direktem Weg aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, kommen, dennoch als aus diesem Land kommend angesehen werden können.

65 Im Übrigen wird die einschränkende Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) durch das Gericht durch eine Analyse der verschiedenen Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung, nämlich Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung, widerlegt. Vom Gericht ist im angefochtenen Urteil keine solche Analyse vorgenommen worden (

66 Während nämlich mehrere Sprachfassungen dieser Bestimmung den französischen Begriffen „provenir de“ entsprechende Begriffe verwenden (

67 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Analyse des Wortlauts der in Rede stehenden Bestimmung eher gegen eine Auslegung spricht, durch die der Anwendungsbereich des Begriffs „aus“ („from“) auf bloße „Einfuhren“ aus dem letzten Ausfuhrland der betreffenden Teile beschränkt wird.

68 Dagegen spricht ein Ansatz, der sowohl die verschiedenen Bedeutungen des französischen Verbs „provenir“ als auch die verschiedenen Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung berücksichtigt, eher für eine weitere Auslegung dieses Begriffs, die über den bloßen Begriff der „Einfuhr“ hinausgeht und die betreffenden Teile sowohl dann umfasst, wenn sie auf indirektem Weg als auch, wenn sie auf direktem Weg aus dem Land kommen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

69 Was als Zweites den Zusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung anbelangt, ist festzustellen, dass, wie sich aus den Nrn. 37 und 38 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, die in Art. 13 der Grundverordnung enthaltene Regelung der Union zur Umgehung von Maßnahmen, da sie ihre Grundlage nicht im Antidumping-Kodex 1994 findet, als ein spezifischer Rechtsrahmen im Antidumpingrecht der Union angesehen werden muss.

70 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass das Gericht, wenn es die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung unter Bezugnahme auf andere Bestimmungen dieser Verordnung, von denen einige insbesondere eine Umsetzung der im Antidumping-Kodex 1994 enthaltenen besonderen Verpflichtungen in das Unionsrecht (

71 Dies spricht daher auch gegen die Argumentation des Gerichts zur Rechtfertigung einer Gleichsetzung der Begriffe „aus“ („from“) und „Einfuhr“.

72 Als Drittes entspricht die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) meines Erachtens nicht besser dem Ziel der Regelung der Union zur Umgehung von Maßnahmen, das – wie sich aus den Nrn. 39 und 40 der vorliegenden Schlussanträge ergibt – darin besteht, die Wirksamkeit der von der Union erlassenen Antidumpingmaßnahmen zu gewährleisten und deren Umgehung zu verhindern.

73 Insoweit ist festzustellen, dass es, wie ich in Nr. 1 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt habe, in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Realität, die durch die Globalisierung des internationalen Handels und zunehmende Möglichkeiten zur Verlagerung der Produktion von Gütern, insbesondere von solchen mit niedrigem Technologiegehalt, gekennzeichnet ist, verhältnismäßig einfach geworden ist, immer komplexere Formen der Umgehung umzusetzen. In einem solchen Kontext ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über handelspolitische Schutzinstrumente verfügt, die geeignet sind, diesen Herausforderungen durch die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Wirtschaftszweigs der Union gegen Einfuhren gedumpter Waren wirksam zu begegnen. Die in Art. 13 der Grundverordnung vorgesehenen Vorschriften zur Umgehung von Maßnahmen sind vor diesem Hintergrund auszulegen.

74 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung es der Kommission erlaubt, sich allein auf die Feststellung einer physischen Bewegung (nämlich die bloße Einfuhr) der Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, in das Land der Montage zu stützen, um davon auszugehen, dass die Teile „aus“ („from“) dem erstgenannten Land kommen.

75 Es trifft zu, dass ein solcher Ansatz, wie das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, den Nachweis der das Land, „aus“ („from“) dem die Teile kommen, betreffenden Bedingung in Fällen der Umgehung durch Montage von Teilen, die man als „herkömmlich“ bezeichnen könnte, erleichtert, d. h. in Fällen, in denen die schließlich zur Herstellung des Endprodukts montierten Teile auf direktem Weg aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, eingeführt wurden.

76 In einem solchen Fall hat diese Auslegung nämlich zur Folge, dass die bloße Feststellung durch die Kommission, dass Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, eingeführt wurden, eine Art Vermutung dafür begründet, dass sie „aus“ („from“) diesem Land kommen, wobei diese Vermutung gegebenenfalls von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern widerlegt werden kann (

77 Bei „komplexen“ Umgehungspraktiken, die in verschiedenen Ländern durchgeführte aufeinanderfolgende oder mehrfache Montagen umfassen, ist die Situation jedoch völlig anders. Solche Praktiken müssen ebenfalls vom Anwendungsbereich der in Art. 13 der Grundverordnung vorgesehenen Vorschriften zur Umgehung von Maßnahmen erfasst werden.

78 Anders als dies für „herkömmliche“ Montagevorgänge der Fall ist, hat die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) bei komplexen Umgehungspraktiken nämlich zur Folge, dass eine Art Vermutung dafür begründet wird, dass die betreffenden Teile „aus“ („from“) – im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung – dem Einfuhrland kommen. Dies bedeutet, dass nach dem vom Gericht vertretenen zweistufigen Ansatz in solchen Fällen selbst dann, wenn starke Indizien vorliegen, die legitime Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen von Umgehungspraktiken wecken, die Beweislast (

79 Ein solcher Ansatz führt jedoch zu einer wesentlichen Erschwerung der den Unionsorganen für den Nachweis von Umgehungspraktiken in Form von komplexen Montagevorgängen obliegenden Beweislast. Im Übrigen läuft er dem im Starway-Urteil, auf das das Gericht selbst Bezug genommen hat (

80 Meines Erachtens kann eine Auslegung, die eine wesentliche Erschwerung der den Unionsorganen für eine Umgehung obliegenden Beweislast zur Folge hat, nicht als mit dem den Regelungen der Union zur Umgehung von Maßnahmen zugrunde liegenden Ziel der Wirksamkeit, auf das in den Nrn. 39, 40 und 72 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wird, im Einklang stehend erachtet werden. Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr im Licht der in den Nrn. 46 und 47 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen zur Natur der Umgehungsuntersuchungen und den den Unionsorganen in diesem Rahmen zustehenden Befugnissen auf.

81 Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, scheint im Übrigen als Viertes eine Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung, die den Unionsorganen die Beweislast für den Ursprung der eingeführten Teile auferlegt, dem Willen des Gesetzgebers, darauf zu verzichten, dass von den Organen der Ursprung – im technischen Sinne der zollrechtlichen Vorschriften – der von den Montagevorgängen betroffenen Teile nachgewiesen wird, zuwiderzulaufen. Während nämlich die Regeln der Union zur Umgehung von Maßnahmen ursprünglich die Möglichkeit vorsahen, endgültige Antidumpingzölle bei Montage von „Teile[n] … mit Ursprung im Land der Ausfuhr der einem Antidumpingzoll unterliegenden Ware“ auszuweiten (

82 Im Ergebnis ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die vom Gericht in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs „aus“ („from“), mit der dieser Begriff dem Begriff „Einfuhr“ gleichgesetzt wird, meines Erachtens fehlerhaft ist.

83 Dagegen bin ich der Auffassung, dass aus einer wörtlichen, systematischen, teleologischen und historischen Auslegung dieser Bestimmung hervorgeht, dass die Begriffe „[aus dem Land kommen], für das Maßnahmen gelten“ weit in dem Sinne auszulegen ist, dass der Begriff „aus“ („from“) sowohl die direkte Herkunft der betreffenden Teile als auch ihre indirekte Herkunft aus diesem Land erfasst. 4. Zu den Regeln für den Nachweis des Vorliegens von Umgehungspraktiken in Form von Montagevorgängen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung

84 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht seine Bestimmung der Regeln für den Nachweis, den die Unionsorgane erbringen müssen, um das Vorliegen von Umgehungspraktiken in Form von Montagevorgängen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung zu beweisen, auf die Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) und die sich daraus ergebende Unterscheidung zwischen zum einen der Herkunft der betreffenden Teile, die sich nach Ansicht des Gerichts aus der Einfuhr ergibt, und zum anderen dem Ursprung dieser Teile, den die Kommission gegebenenfalls überprüfen sollte, gestützt.

85 Mit ihrem Rechtsmittel tritt die Kommission, unterstützt durch die EBMA, auch diesem Gesichtspunkt des angefochtenen Urteils entgegen.

86 Insoweit weise ich zunächst darauf hin, dass das Gericht, wie sich aus den Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, bereits festgestellt hat, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Umgehung den Unionsorganen obliegt. Gleichwohl ist jedoch zu prüfen, wie diese Beweislast konkret angewendet werden muss und welches Beweismaß von den Organen in den verschieden möglichen Fällen verlangt wird.

87 In diesem Zusammenhang sind meines Erachtens zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: zum einen die Fälle, die ich als „klassische“ Umgehung bezeichnet habe, d. h. Fälle, in denen die betreffenden – schließlich zur Herstellung des Endprodukts montierten – Teile auf direktem Weg aus dem Land, für das Antidumpingmaßnahmen gelten, kommen, und zum anderen die Fälle „komplexer“ Umgehungsvorgänge, die in einem oder in mehreren verschiedenen Ländern durchgeführte aufeinanderfolgende oder mehrfache Montagen umfassen und in denen die betreffenden Teile auf indirektem Weg aus dem Land der Montage kommen.

88 In der ersten Fallgestaltung ist es meines Erachtens für den Nachweis, dass die betreffenden Teile auf direktem Weg aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, kommen, ausreichend, wie das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden hat und wie aus den Nrn. 74 bis 76 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dass die Kommission nachweist, dass die betreffenden Teile aus dem Land, für das Antidumpingmaßnahmen gelten, eingeführt wurden. In einem solchen Fall ist es für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, nachdem nachgewiesen wurde, aus welchem Land diese Teile auf direktem Weg kommen, weiterhin möglich, die sich aus der Einfuhr der Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, ergebende Vermutung der direkten Herkunft zu widerlegen, indem sie nachweisen, dass die fraglichen Teile ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben (

89 Eine solche Bestimmung der für diese Fallgestaltung geltenden Beweisregeln steht meines Erachtens vollkommen im Einklang mit dem Wirksamkeitsziel der Regeln zur Umgehung von Maßnahmen.

90 In der zweiten Fallgestaltung, nämlich dem Fall, dass die Organe – abgesehen von dem Fall einer bloßen Durchfuhr der Teile durch das Zwischenland – mit einer indirekten Herkunft der betreffenden Teile aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, konfrontiert sind, kann der Nachweis des Vorliegens komplexer Umgehungspraktiken in Form von mehrfachen Montagevorgängen dagegen nicht so naheliegend sein.

91 Sollte sich im Laufe der Untersuchung jedoch erweisen, dass die zur Herstellung des Endprodukts montierten Teile, obwohl sie aus einem anderen Land als dem Land, für das Maßnahmen gelten, eingeführt wurden, in Wirklichkeit zu einem erheblichen Teil aus Teilen bestehen, die ursprünglich in dem Land, für das Maßnahmen gelten, hergestellt wurden, oder zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Komponenten oder Werkstoffen mit Ursprung in diesem Land hergestellt wurden, so kann das von der Kommission für die Feststellung von Umgehungsvorgängen verlangte Beweismaß meines Erachtens herabgesetzt werden.

92 Unter solchen Umständen ist es meines Erachtens angemessen, es der Kommission zu ermöglichen, sich zum Nachweis, dass diese Teile im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung auf indirektem Weg aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, auf ein „Bündel übereinstimmender Indizien“ (

93 In einem solchen Fall hat der betreffende Wirtschaftsteilnehmer, nachdem die Kommission auf der Grundlage eines „Bündels übereinstimmender Indizien“ festgestellt hat, dass die betreffenden Teile auf indirektem Weg aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, weiterhin die Möglichkeit, nachzuweisen, dass diese aus einem Zwischenland eingeführten Teile, obwohl sie zu einem erheblichen Teil aus Teilen bestehen, die ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, oder zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Komponenten oder Werkstoffen mit Ursprung in diesem Land hergestellt wurden, und ungeachtet des Vorliegens bedeutsamer Indizien, durch die der Verdacht des Vorliegens einer Umgehung eindeutig gestützt wird, ihren Ursprung in Wirklichkeit in diesem Zwischenland oder gegebenenfalls in einem anderen Land haben. Der Wirtschaftsteilnehmer kann hierzu beispielsweise zuverlässige Zertifikate vorlegen, durch die bescheinigt wird, dass die in Rede stehenden Teile ihren Ursprung im Zwischenland haben. Ebenso kann er nachweisen, dass die Teile im Zwischenland tatsächlich in einem so wesentlichen Umfang bearbeitet worden sind, dass dadurch die Natur dieser Teile verändert wurde, und ebenso, dass die Ausführung dieser Zwischenbearbeitung auf objektiven wirtschaftliche Gründen beruht, die es rechtfertigen, dass eine in mehreren Ländern eingerichtete Fertigungskette vorhanden ist.

94 Eine solche Klarstellung der Beweisregeln bei mehrfachen Montagevorgängen erlaubt meines Erachtens die Beachtung des Grundsatzes, dass den Organen der Nachweis der Umgehungspraktiken obliegt, und steht zugleich im Einklang mit dem Wirksamkeitsziel der Regeln zur Umgehung von Maßnahmen. Auch berücksichtigt sie die besondere Art der den Unionsorganen im Rahmen der Umgehungsuntersuchungen zustehenden Befugnisse und die zeitlichen Einschränkungen, denen diese bei dieser Art von Untersuchung unterliegen, wie in den Nrn. 46 und 47 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt.

95 Der vom Gericht befürwortete und in den Nrn. 54 und 55 der vorliegenden Schlussanträge beschriebene zweistufige Ansatz ist dagegen fehlerhaft und beruht auf einer falschen Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung. 5. Ergebnis

96 Der gesamten Argumentation, die das Gericht zu dem Schluss veranlasst hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe und die streitige Verordnung demzufolge für nichtig zu erklären sei, liegt die Bestimmung der Regeln für den Nachweis der Umgehung zugrunde, die sich aus der im angefochtenen Urteil vorgenommenen, meines Erachtens falschen Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) ergibt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission nämlich, da die betreffenden Teile aus Sri Lanka eingeführt worden und folglich nach Ansicht des Gerichts „aus“ („from“) Sri Lanka gekommen seien, überprüfen müssen, ob sie ihren Ursprung in China gehabt hätten, wenn sie diese Teile bei der Prüfung der Montagevorgänge gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung habe berücksichtigen wollen. Die Kommission habe daher bei der Überprüfung, ob die Teile ihren Ursprung in China hätten, einen Rechtsfehler begangen, da sie für diese Überprüfung die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehenen Kriterien „im Wege der Analogie“ angewandt habe.

97 Daraus folgt, dass der Fehler des Gerichts bei der Auslegung des Begriffs „aus“ („from“) eine fehlerhafte Bestimmung der Beweisregeln für die Feststellung des Vorliegens komplexer Umgehungspraktiken in Form von Montagen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung durch das Gericht zur Folge hatte. Diese Bestimmung liegt der Feststellung des Gerichts zugrunde, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe.

98 Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung behaftet ist, die die Grundlage der Feststellung des Gerichts im angefochtenen Urteil untergraben. Daraus folgt meines Erachtens, dass dem von der Kommission, unterstützt durch die EBMA, eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil demzufolge aufzuheben ist ( VI. Zur Klage im ersten Rechtszug

99 Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, kann er gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist meines Erachtens hier der Fall.

100 Zur Stützung ihrer Klage machte Kolachi einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung rügte. Kolachi warf der Kommission im Wesentlichen vor, diese Bestimmung erstens auf Herstellungsvorgänge in Sri Lanka angewandt zu haben, obwohl die Untersuchung die angebliche Umgehung in Form einer Montage in Pakistan betroffen habe, zweitens einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie diese Bestimmung als Ursprungsregel behandelt habe, und drittens keine Maßnahmen zur Anwendung der von den Zollvorschriften der Union vorgesehenen Ursprungsregeln getroffen zu haben.

101 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie Kolachi selbst während der Untersuchung mitgeteilt hat, 93 % der für die Montage von Fahrrädern in Pakistan verwendeten Teil über Flying Horse geliefert wurden. Diese Teile wurden zum Teil – in Höhe von 46 % der insgesamt montierten Teile – aus China und zum Teil – in Höhe von 47 % der insgesamt montierten Teile – aus Sri Lanka eingeführt. Die Untersuchung ergab, dass die meisten der aus Sri Lanka eingeführten, von Flying Horse gekauften Teile, nämlich Rahmen, Gabeln, Leichtmetallfelgen und Plastikräder, in Wirklichkeit von Great Cycles unter Verwendung eines recht erheblichen Anteils an chinesischen Werkstoffen hergestellt worden waren. Außerdem ging aus der Untersuchung hervor, dass Great Cycles eine mit Kolachi verbundene, zuvor an Umgehungsvorgängen beteiligte Gesellschaft war. Wie sich aus dem 99. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt, hat die Kommission ebenfalls festgestellt, dass Zweifel an der Art der Beziehungen zwischen Flying Horse und Kolachi bestanden. Alle diese Umstände sind erwiesen und werden nicht von Kolachi bestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Kolachi in Beantwortung der ihr gestellten präzisen Fragen sogar ausdrücklich bestätigt, dass die in Sri Lanka bearbeiteten Teile ausgehend von Teilen chinesischen Ursprungs „konvertiert“ worden seien.

102 Die Erwägungsgründe 98 bis 101 der streitigen Verordnung, in denen die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass Kolachi an Montagevorgängen beteiligt gewesen sei, die Umgehungspraktiken im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten, sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchung zu beurteilen.

103 Aus den Erwägungsgründen 98 und 99 der streitigen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die von Kolachi bei Flying Horse gekauften Teile, obwohl sie aus Sri Lanka eingeführt worden seien, in Wirklichkeit aufgrund der nachfolgenden Gesichtspunkte (auf indirektem Weg) aus – im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung – China stammten: zum einen aufgrund der Feststellung, dass Kolachi nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Teile aus Sri Lanka stammten (

104 Nur als Reaktion auf ein im letzten Satz des 100. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung zusammengefasstes Argument von Kolachi, die der Kommission vorwarf, Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung als Ursprungsregel angewandt zu haben, war die Kommission im letzten Satz des 101. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung nach der Feststellung, dass „es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung [zwar] tatsächlich nicht um eine Ursprungsregel [handelt]“, sie jedoch „angesichts der Tatsache, dass über 60 % dieser Teile aus chinesischen Rohstoffen hergestellt wurden und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellkosten lag, zu der Schlussfolgerung berechtigt …, dass diese Teile Ursprungserzeugnisse der VR China waren“.

105 Im Licht der Ergebnisse der Untersuchung und der Lektüre der streitigen Verordnung bin ich erstens der Ansicht, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Anwendung der von mir in den Nrn. 91 bis 93 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Regeln für den Nachweis „komplexer“ Montagevorgänge durchaus zu dem Schluss gelangen konnte, dass die von Flying Horse gekauften und aus Sri Lanka eingeführten, jedoch von Great Cycles hergestellten Teile auf indirektem Weg aus China stammten. Zum einen war erwiesen, dass diese Teile in Sri Lanka unter Verwendung eines recht erheblichen Anteils an chinesischen Komponenten und Werkstoffen hergestellt worden waren. Zum anderen lag der Kommission ein Bündel übereinstimmender Indizien vor, durch die eindeutig der Verdacht gestützt wurde, dass Kolachi an komplexen Umgehungsvorgängen beteiligt war. In einem solchen Kontext hatte Kolachi in Anwendung der genannten Beweisregeln nachzuweisen, dass die betreffenden Teile ihren Ursprung in Sri Lanka hatten, was dieser Gesellschaft zweifelsohne nicht gelungen ist.

106 Daraus folgt zweitens, dass die Kommission unter diesen Umständen keineswegs dazu verpflichtet war, zur Feststellung, dass diese Teile auf indirektem Weg aus China gekommen seien, ihren Ursprung durch die Anwendung irgendeiner Ursprungsregel des Zollrechts oder durch die „im Wege der Analogie“ erfolgte Anwendung der Kriterien des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung als Ursprungsregel zu überprüfen.

107 Drittens folgt meines Erachtens aus der Lektüre der einschlägigen Erwägungsgründe der streitigen Verordnung, dass die Kommission die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung keinesfalls „im Wege der Analogie“ als Ursprungsregel zur Feststellung angewandt hat, dass die betreffenden Teile auf indirektem Weg aus China gekommen seien. Die Feststellung der indirekten Herkunft aus China ergibt sich nämlich aus der ausdrücklichen, von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden bedeutsamen Indizien gezogenen Schlussfolgerung im letzten Satz des 98. Erwägungsgrundes und im vorletzten Satz des 99. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung. Der Umstand, dass die Kommission als Reaktion auf ein von Kolachi vorgebrachtes spezifisches Argument ebenfalls festgestellt hat, dass die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auch im Hinblick auf die in Sri Lanka bearbeiteten fraglichen Teile erfüllt seien, stellt lediglich ein zusätzliches Indiz zur weiteren Stützung der Schlussfolgerung dar, zu der die Kommission bereits gekommen war und die Kolachi gegebenenfalls durch die Vorlage zuverlässiger Beweise dafür, dass diese Teile ihren Ursprung in Sri Lanka hatten, zu widerlegen hatte.

108 Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass die drei Teile des von Kolachi geltend gemachten einzigen Klagegrundes zurückzuweisen sind und demzufolge die von Kolachi erhobene Nichtigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen ist. VII. Kosten

109 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

110 Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung des Rechtsmittels der Kommission anschließen, ist Kolachi die unterliegende Partei. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, Kolachi entsprechend den Anträgen der Kommission und der EBMA zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Kommission und der EBMA im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind. VIII. Ergebnis

111 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T‑435/15, EU:T:2017:712), wird aufgehoben. 2. Die von der Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd in der Rechtssache T‑435/15 beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. 3. Die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd trägt die der Europäischen Kommission und der European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.