Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.04.2019 – C-19/18
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:313
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 11. April 2019 ( Rechtssache C‑19/18 P VG, Rechtsnachfolgerin von MS, gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Schadensersatzklage gegen die Kommission – Ersatz des dem Kläger angeblich entstandenen immateriellen Schadens – Pflichtverletzungen der Kommission bei der Bearbeitung einer gegen den Kläger erhobenen Beschwerde – Entscheidung der Kommission, den Kläger vom Referentennetzwerk Team Europe auszuschließen – Einverständnis‑ und Beitrittserklärung – Begriff ‚vertragsrechtlicher Zusammenhang‘ – Außervertragliche Haftung der Union – Begründungspflicht“
1 Die Rechtsmittelführerin, VG, Rechtsnachfolgerin von MS, Kläger vor dem Gericht der Europäischen Union, begehrt vom Gerichtshof die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( I. Sachverhalt
2 Aus den Rn. 1 ff. des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass VG zwischen dem 20. Juli 2011 und dem 10. April 2013 als Referent Mitglied des Netzwerks Team Europe war. Dieses Netz ist ein lokales Kommunikationsnetzwerk, das die Vertretungen der Kommission auf lokaler Ebene in ihrer Kommunikation über die europäischen Politiken unterstützt. VG hatte am 20. Juli 2011 in Montpellier eine „Einverständnis‑ und Beitrittserklärung zum Team Europe“ unterzeichnet, die zuvor am 8. Juli 2011 vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich in Paris unterzeichnet worden war.
3 Am 10. April 2013 kontaktierte der Leiter der Kommissionsvertretung VG telefonisch, um ihn über eine Beschwerde von mindestens einer Frau (im Folgenden: Beschwerde von Frau X), die an einer der Aktivitäten von Team Europe mit ihm teilgenommen hatte, betreffend sein Verhalten zu informieren. VG wurde anschließend mit einem Schreiben darüber unterrichtet, dass der Leiter der Kommissionsvertretung seine Zusammenarbeit mit Team Europe entsprechend der Einverständniserklärung mit sofortiger Wirkung beendet habe.
4 Am 6. Juni 2013 erhob VG beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission, seine Mitarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden, mit dem Ziel der Nichtigerklärung dieser Entscheidung, seiner Wiederaufnahme in dieses Netzwerk und des Erhalts eines offiziellen Entschuldigungsschreibens. Diese Beschwerde führte zu einer Entscheidung des Bürgerbeauftragten, die am 19. November 2015 erging und mit der ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgrund des Umstands festgestellt wurde, dass die Kommission VG weder angemessen angehört noch eine eingehende Bewertung des Falles vor der Entscheidung über die Beendigung der Zusammenarbeit vorgenommen habe. Die Kommission reagierte nicht auf diese Entscheidung des Bürgerbeauftragten. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
5 Vor der Erhebung seiner Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. April 2013 und auf Ersatz des Schadens, den er seiner Meinung nach durch seinen Ausschluss aus dem Netzwerk Team Europe erlitten hatte, beantragte VG Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 (
6 Am 19. Juli 2016 erhob VG Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des im Anschluss an ihre Entscheidung vom 10. April 2013 entstandenen Schadens. Am 31. Mai 2017 hat das Gericht den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung erlassen. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
7 Am 5. Januar 2018 hat VG gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; die Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtssache entscheidungsreif sei, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen, die Vorlage der von der Kommission für vertraulich erklärten und die notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Ausschluss bildenden Dokumente anzuordnen, den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten der Kommission entstandenen, nach billigem Ermessen auf 20000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens anzuordnen, der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Team Europe aufzunehmen (
8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen oder es jedenfalls für unbegründet zu erklären und VG sämtliche Kosten aufzuerlegen. IV. Rechtliche Würdigung
9 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht VG zum einen geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Einstufung der Grundlage für die beim Gericht erhobene Schadensersatzklage angehe, und verletze die Begründungspflicht. Zum anderen sei der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung angehe, und beinhalte einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da das Gericht auch den Akteninhalt verfälscht habe.
10 Ich möchte meiner Prüfung eine Vorbemerkung voranstellen.
11 Das vorliegende Rechtsmittel wirft die Frage nach der Bestimmung der Art der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Haftung der Union auf. Wie wir sehen werden, stellt sich diese Frage – in Ermangelung eines expliziten Vertragsdokuments und vor dem Hintergrund widersprüchlicher Erklärungen der Kommission zur Natur der Einverständniserklärung – in einem unklaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang. Unbeschadet des Ergebnisses der Prüfung des Rechtsmittels ist bereits klar, dass das Gericht etwas voreilig gehandelt hat, als es zur Entscheidung über die bei ihm erhobenen Klage einen auf Art. 126 seiner Verfahrensordnung gestützten Beschluss erließ, in dem es die Klage für offensichtlich unzulässig erklärte. Die Verwendung dieses Instruments erscheint im Übrigen schwerlich mit der Position vereinbar, die der Präsident des Gerichts in seinem Beschluss über den Antrag von VG auf Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebracht hat (
12 Lassen Sie uns nun zum ersten Rechtsmittelgrund kommen. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Einstufung der Schadensersatzklage und Verletzung der Begründungspflicht 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
13 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt VG im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 32 bis 40 des angefochtenen Beschlusses die Grundlage der bei ihm erhobenen Klage falsch eingestuft habe. Das Gericht habe den Test, der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (
14 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht VG geltend, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt. Zum einen habe es nicht erläutert, warum der Schadensersatzantrag von VG zwangsläufig mit der Auslegung der Einverständniserklärung verbunden sein solle, wo doch das in dem genannten Antrag beanstandete Verhalten nicht die Beendigung des angeblichen Vertrags sei, so dass die Auslegung der Erklärung weder notwendig noch unerlässlich sei, um den Schadensersatzanspruch im Sinne von Rn. 80 des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, zu prüfen (
15 Teile der Klageschrift von VG seien vom Gericht nicht beantwortet worden; dieses habe nicht im Licht der verschiedenen in den Akten enthaltenen Angaben objektiv und umfassend geprüft, ob ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang bestehe, wie dies jedoch das Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg verlange (
16 Die Kommission ihrerseits weist darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung im Einklang mit den Anforderungen des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg stehe (
17 Was die angeblich mangelnde Begründung angeht, so verweist die Kommission darauf, dass das Gericht zu der von ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit, nicht aber in der Sache entschieden habe. VG stütze sich im Übrigen auf eine Reihe von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgebracht und von diesem zurückgewiesen worden seien und die somit unzulässig seien (
18 In ihrer Erwiderung stellt VG in Abrede, dass sie künstlich versucht habe, die Ursachen und Umstände der Aufkündigung der Einverständniserklärung vom Kündigungsakt selbst zu trennen, und behauptet, die Beendigung eines Vertrags weder kritisiert noch in Frage gestellt zu haben, dass die Kommission die Einverständniserklärung aufkündigen könne. Da sie keine Verletzung der Einverständniserklärung geltend mache, könne die Kommission sich nicht darauf berufen, dass deren Auslegung notwendig sei, um festzustellen, ob die Forderungen der Rechtsmittelführerin begründet seien. VG weist darauf hin, dass der Vorwurf gegen die Kommission darin bestehe, dass diese das Recht auf Anhörung, die Begründungspflicht, ihre Sorgfaltspflicht und die Unschuldsvermutung verletzt habe. Die von VG erhobene Klage ziele daher ausschließlich darauf ab, die Verwaltungstätigkeit der Kommission in Frage zu stellen. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vertragliche und die außervertragliche Haftung eines Organs gegenüber einem seiner Vertragspartner nebeneinander bestünden (
19 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, das Argument von VG enthalte einen großen Widerspruch. VG werfe der Kommission vor, ihre Grundrechte nicht respektiert zu haben, während sie gleichzeitig argumentiere, dass die Einverständniserklärung nur unverbindliche Leitlinien festlege und die spezifischen Beziehungen zwischen VG und Kommission nicht regele. Wenn es sich bei der Einverständniserklärung jedoch nur um einen einseitigen Akt der Kommission ohne Bezug zu VG handele, so sei nicht zu verstehen, welche Grundlage für ihre Verpflichtung bestehen könnte, VG anzuhören oder der Begründungspflicht nachzukommen. Die Forderungen von VG hätten nur Sinn, wenn es sich bei der betreffenden Handlung um einen Vertrag handelte. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die bloße Berufung auf die Verletzung von Regeln, die sich nicht aus dem Vertrag ergäben, nichts an der vertraglichen Natur des Rechtsstreits ändere ( 2. Würdigung
20 Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien den vom Gericht verwendeten Prüfungsrahmen, wie er in den Rn. 25 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist, nicht in Frage stellen. Das Gericht hat, im Wesentlichen gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (
21 Es ist der Gegenstand der Klage, der bestimmt, ob diese in die vertragliche oder die außervertragliche Haftung der Union fällt (objektiv und umfassend vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen“ (gesamten Akteninhalt umfassen, d. h. insbesondere die angeblich verletzte Rechtsvorschrift, die Art des erlittenen Schadens, das beanstandete Verhalten und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien (echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist“ (Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines oder mehrerer zwischen den betreffenden Parteien geschlossener Verträge auszulegen, um festzustellen, ob die Forderungen [der Parteien] begründet sind“ (
22 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht auf den Inhalt der Einverständniserklärung konzentriert hat, die seiner Ansicht nach die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien, die Dauer der Zusammenarbeit sowie die Modalitäten für die Beendigung der Zusammenarbeit festlegt (
24 Indem es so entschieden hat, hat das Gericht den vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg (gesamten Akteninhalts, darunter der angeblich verletzten Rechtsvorschrift, der Art des geltend gemachten Schadens, des beanstandeten Verhaltens und der bestehenden Rechtsbeziehungen. Diesen verschiedenen Elementen muss gleiches Gewicht beigemessen werden, insbesondere wenn die vertragliche Natur des für die Parteien angeblich verbindlichen Rechtsakts ernsthaft in Frage steht, wie dies hier der Fall ist.
25 So geht aus den Akten klar hervor, dass Gegenstand der vom Kläger beim Gericht erhobenen Klage die „fehlerhafte Behandlung der von Frau X gegen den Kläger erhobenen Beschwerde durch [die Kommission war], die ihm einen tatsächlichen und sicheren immateriellen Schaden zugefügt hat“ (
26 Sodann hätte das Gericht auch die geltend gemachten Vorschriften berücksichtigen müssen, obwohl sie als solche nicht entscheidend sind. Auch insoweit ist die Analyse des Gerichts unvollständig (
27 Schließlich beschränkt sich die Prüfung des Gerichts betreffend den Schaden auf eine einzige Randnummer (
28 Indem es lediglich eine isolierte Prüfung der Einverständniserklärung vorgenommen hat, obwohl deren vertragliche Natur nicht offensichtlich war, hat das Gericht nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Überprüfung durchgeführt; hiernach müssen die Unionsgerichte prüfen, ob die Klage, mit der sie befasst sind, einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Eine Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts hätte jedoch, wie VG geltend macht, Zweifel am Bestehen eines echten vertragsrechtlichen Zusammenhangs der Klage von VG aufkommen lassen können.
29 Insbesondere konnte das Gericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der angeblich verletzten Rechtsnormen in Verbindung mit der Einverständniserklärung, der Art des geltend gemachten Schadens und des vorgeworfenen Verhaltens nicht ohne Rechtsirrtum feststellen, dass „der Schadensersatzanspruch mit der Auslegung der Einverständniserklärung zusammenhängt“ (
30 Das Gericht hat nicht nur nicht alle Elemente berücksichtigt, die notwendig sind, um die Grundlage für die bei ihm anhängige Klage zu bestimmen, sondern es hat auch in seinen Gründen nicht dargelegt, warum es von der vertraglichen Natur der Einverständniserklärung ausging.
31 Die Rn. 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses stellen eine Reihe nicht belegter Behauptungen dar. Eine Begründungsbemühung war jedoch umso notwendiger, als die Akten zwei wichtige Elemente enthielten. VG hat sich vor dem Gericht klar auf die Erklärung der Kommission während des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten berufen, in der diese angab, „die Mitglieder von Team Europe [hätten] keine vertragliche Beziehung mit [ihr]“. Dies geht aus Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses hervor.
32 Darüber hinaus hatte VG das Gericht in ihren Ausführungen auch auf die von der Kommission zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts betreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhobene Einrede der Unzulässigkeit hingewiesen (offensichtliche Unzulässigkeit der Klage von VG festgestellt wird.
33 Wie die Kommission ausführt, bedeutet die dem Gericht obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile natürlich nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln muss. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (
34 Auch wenn der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht stattzugeben ist, dann jedoch nicht, weil das Gericht nicht auf alle von VG vorgebrachten Argumente eingegangen wäre, sondern weil die Lektüre des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend die Gründe erkennen lässt, die das Gericht veranlasst haben, über einen Text, der nicht offensichtlich vertraglicher Natur ist, und gegenteilige oder sehr zurückhaltende Erklärungen der Kommission hinauszugehen, um die vertragliche Natur des Rechtsstreits allein auf der Grundlage der Einverständniserklärung festzustellen. Diese Lektüre ermöglicht es auch nicht, die Gründe erkennen zu lassen, aus denen das Gericht – obwohl der von VG bezeichnete Streitgegenstand in dem von der Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X begangenen Fehler lag – feststellte, dass ein „unmittelbarer Zusammenhang“ (
35 Da das Gericht somit nicht den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Erklärungen der Kommission, geprüft hat, hat es die vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegte Methodik nur teilweise angewandt und seine Begründungspflicht verletzt. Unter diesen Umständen ist dem ersten Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als begründet stattzugeben. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung, Verletzung der Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
36 VG trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe die Einverständniserklärung zu Unrecht als Vertrag bezeichnet, wo es sich dabei doch eher um unverbindliche Leitlinien handele, die von der Kommission einseitig definiert worden seien und die Arbeitsweise des Netzwerks Team Europe regelten. Die Kommission habe zu keiner Zeit vorgetragen, dass das Verhältnis vertraglicher Natur sei, wie Rn. 21 ihrer Erklärungen vor dem Bürgerbeauftragten und Rn. 15 des Beschlusses des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag von VG bestätigten (quod non – die Erklärung ein Vertrag wäre. Die Kommission mache geltend, dass französisches Recht anzuwenden sei. Gemäß den Art. 1101 (
37 Die Kommission macht geltend, das Gericht sei allein für die Feststellung des Sachverhalts zuständig, sofern keine Verfälschung vorliege, die offensichtlich sein und ohne Vorlage neuer Beweismittel erkennbar sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus berufe sich die Rechtsmittelführerin lediglich auf dieselben Argumente, die bereits vorgebracht und vom Gericht geprüft worden und daher unzulässig seien. Die Erklärungen der Kommission vor dem Bürgerbeauftragten könnten den Vertrag nicht unwirksam machen und seien so auszulegen, dass die Kommission in Abrede stelle, dass es sich bei der Einverständniserklärung um einen Arbeitsvertrag handele. Andererseits habe die Kommission nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen Beitrittsvertrag handeln könne. VG erkläre nicht, wie die Absicht der Parteien den klaren und eindeutigen Bestimmungen der Einverständniserklärung zuwiderlaufen könnte. Die Darlegungen im Zusammenhang mit dem Begriff der Absicht der Parteien seien neu und als solche unzulässig, auch wenn die Absicht der Parteien, sich auf eine Reihe von Rechten und Pflichten zu einigen, klar gewesen sei. Neu seien auch die Darlegungen im Zusammenhang mit dem Vertragsbegriff im Sinne des französischen Rechts. Die Auslegung des französischen Rechts sei auf jeden Fall eine Tatsachenfrage, bei der die Kontrolle des Gerichts vollständig sein müsse. Das Argument der Zwangsvollstreckung werde erstmals im Rechtsmittelstadium vorgebracht und sei daher unzulässig. Die besagte Vollstreckung sei jedenfalls keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Vertrags.
38 Schließlich fügt die Kommission hinzu, dass der Antrag von VG auf Vorlage vertraulicher Dokumente auf die Bestätigung des Zusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und der Beendigung des Vertragsverhältnisses abziele und nicht auf die Bearbeitung der Beschwerde von Frau X. Dieser Antrag sei Gegenstand von zwei Klagen vor dem Gericht gewesen (
39 In ihrer Erwiderung weist VG darauf hin, dass mit dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht nur eine Verfälschung, sondern auch eine fehlerhafte rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht würden. Die Kommission habe im Rechtsmittel die Argumente, die angeblich nur eine Wiederholung derjenigen darstellten, die vor dem Gericht vorgebracht worden seien, nicht rechtlich hinreichend identifiziert. Was das Vorbringen betreffend die Absicht der Parteien anbelangt, so bestreitet VG, dass es neu sei, da es zur Prüfung der zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen im Sinne des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (
40 In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, dass VG zwar Argumente in Bezug auf die Absicht der Parteien vorgebracht habe, dies jedoch darauf zurückzuführen sei, dass die außervertragliche Natur der Einverständniserklärung nicht so offensichtlich sei. VG habe nicht erklärt, warum MS die Einverständniserklärung unterzeichnet habe, wenn es sich dabei doch nur um Leitlinien gehandelt habe. Was das auf die Anwendung des französischen Rechts gestützte Argument betrifft, so sei es in diesem Stadium des Verfahrens unzulässig. Auf jeden Fall könne das Bestehen eines vertragsrechtlichen Zusammenhangs im Sinne des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 2. Würdigung
41 Der zweite Rechtsmittelgrund von VG lässt sich in drei Teile unterteilen, von denen der eine einen Rechtsirrtum bei der rechtlichen Einstufung der Einverständniserklärung, der andere die Verletzung der Begründungspflicht und der letzte die Verfälschung des „Akteninhalts“ betrifft.
42 Im Einklang mit dem, was im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund festgestellt worden ist, werde ich mit der Würdigung dieses zweiten Rechtsmittelgrundes in seinem zweiten Teil beginnen, der sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts in Verbindung mit der Einstufung der Einverständniserklärung bezieht. Aus den gleichen Gründen wie in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge sollte diesem zweiten Teil stattgegeben werden.
43 Aus der Lektüre der Erklärungen von VG zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geht nämlich hervor, dass die Argumente, die die vertragliche Natur der Einverständniserklärung in Frage stellen, entweder nicht vom Gericht geprüft wurden – wie die Erklärung der Kommission vor dem Bürgerbeauftragten oder die Tatsache, dass die Kommission während des Verfahrens vor dem Gericht betreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Stellungnahme zur Natur der Einverständniserklärung abgegeben hat (
44 Daher werde ich die übrigen Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes lediglich hilfsweise prüfen.
45 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt VG vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Einverständniserklärung als Vertrag eingestuft habe. Das Gericht hätte dem Willen der Parteien Rechnung tragen müssen, wie von Art. 2:102 der Grundregeln des europäischen Vertragsrechts verlangt. VG wirft dem Gericht vor, dass es nicht das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt habe, auf dessen Grundlage die Vertragseigenschaft geprüft werden müsse. Angenommen, dieses Recht sei das französische Recht, wie die Kommission meine, hätte das Gericht insbesondere der Absicht der Parteien und der Frage, ob die Zwangsvollstreckung der angeblichen Verpflichtungen aus der Einverständniserklärung erreicht werden könne, besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.
46 Was das Argument betreffend die Absicht der Parteien anbelangt, so wird diese zwar im angefochtenen Beschluss, wie VG betont, tatsächlich nicht erwähnt, doch hat die Rechtsmittelführerin selbst diese Frage in ihren Erklärungen zu der von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht angesprochen. Ebenso wenig hat sie sich auf die Grundregeln des europäischen Vertragsrechts berufen. Gleiches gilt für die Frage der Zwangsvollstreckung. Diese Argumente sind daher aufgrund dessen, dass es sich um neue Argumente handelt, als unzulässig anzusehen (
47 Was den letzten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Das Gericht ist daher allein für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (
48 Die Verfälschung ist somit ein Begriff, der in engem Zusammenhang mit der Tatsachenwürdigung steht. VG trägt jedoch vor, die Einverständniserklärung sei vom Gericht aufgrund ihrer rechtlichen „Einstufung“ als Vertrag verfälscht worden. Diese Rüge bezieht sich also nicht auf die Verfälschung der Tatsachen im herkömmlichen Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern auf einen Fehler bei der Einstufung der Einverständniserklärung. So verstanden, kann sie nicht als eine von der bereits im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes untersuchten Rüge gesonderte Rüge analysiert werden und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. C. Zur Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die Klage von VG
49 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da der Beschluss meiner Meinung nach für nichtig erklärt werden muss, könnte der Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die Klage von VG beantworten.
50 Aus dem gesamten einschlägigen Akteninhalt geht hervor, dass der Gerichtshof hinreichend den Umstand berücksichtigen muss, dass VG die Union wegen des Verhaltens der Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X gegen sie haftbar machen will. Sie macht einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung, die Achtung der Verteidigungsrechte, Art. 16 des Kodex für gute Verwaltungspraxis, die Grundsätze der Sorgfalt und der Unschuldsvermutung sowie die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Der behauptete Schaden ist immaterieller Natur, da das Verhalten der Kommission angeblich die Ehre, die Würde und den Ruf von VG verletzt hat.
51 Aus diesem Beweisbündel ergibt sich somit, dass es sich bei der geltend gemachten Haftung dem ersten Anschein nach um eine außervertragliche Haftung handelt. Es bleibt zu klären, ob das von beiden Parteien unterzeichnete Dokument an dieser Feststellung etwas ändern kann.
52 In der Einverständnis‑ und Beitrittserklärung ist deren vertragliche Natur nicht ausdrücklich festgelegt. In ihrer Präambel heißt es, dass es sich nur um eine Zusammenfassung der mit dem „Beitritt“ zum Team Europe verbundenen Rechte und Pflichten handele. Nichts in dieser Erklärung deutet darauf hin, dass sie eine besondere oder zumindest einem Vertrag ähnliche rechtliche Geltungskraft hätte. Insbesondere wird an keiner Stelle dieser Erklärung eine etwaige Sanktion wegen ihrer Nichtbefolgung erwähnt. An keiner Stelle dieser Erklärung werden das anwendbare Recht oder die für einen etwaigen Rechtsstreit zuständigen Gerichte festgelegt. Gemäß Nr. 5 Abs. 2 der Einverständniserklärung können sich die Parteien jederzeit schriftlich von den in dieser Erklärung genannten Rechten und Pflichten lossagen. Vor der Einlegung des Rechtsmittels war die Kommission selbst nicht von der vertraglichen Natur der Einverständniserklärung überzeugt.
53 Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang mit der Forderung von VG im Sinne des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg besteht (
54 Jedenfalls ergibt sich aus alledem klar, dass aus der Prüfung des Akteninhalts nicht hervorgeht, dass die Einverständniserklärung als Vertrag ausgelegt werden müsste, um festzustellen, ob die Forderungen von VG begründet sind.
55 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der Sachverhalt des Falles nicht mit dem vergleichbar, der zu dem Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, geführt hat (
56 Aus der vorangegangenen Prüfung ergibt sich daher, dass dem Schadensersatzanspruch von VG nicht objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Der Gegenstand der Klage besteht daher in einem Schadensersatzanspruch außervertraglicher Art. Sie fällt somit in die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 268 AEUV.
57 Zwar ist dem Rechtsmittel stattzugeben und die beim Gericht erhobene Klage für zulässig zu erklären, doch ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Aufgrund dessen sollte die Sache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht zurückverwiesen werden. V. Kosten
58 Da die Sache meines Erachtens an das Gericht zurückverwiesen werden muss, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. VI. Ergebnis
59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017, MS/Kommission (T‑17/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:379), wird aufgehoben. 2. Die von VG in der Rechtssache T‑17/16 erhobene Klage ist zulässig. 3. Im Übrigen wird die Sache an das Gericht zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.