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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.2019 – C-683/17
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:363
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 2. Mai 2019 ( Rechtssache C‑683/17 Cofemel – Sociedade de Vestuário SA gegen G‑Star Raw CV (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça [Oberster Gerichtshof, Portugal]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Geschmacksmusterrechtsschutz – Vervielfältigungsrecht – Bekleidung“ Einleitung
1 Der Rechtsschutz von Werken der angewandten Kunst ist fast so alt wie der des geistigen Eigentums im Allgemeinen (Sui-generis-Schutzsysteme entwickelt, doch hat dieser Schutz nie Ausschließlichkeitsstatus erlangt: Er kann jederzeit mit anderen Arten von Schutz kombiniert werden (
2 Die vorliegende Rechtssache betrifft insbesondere die Kumulierung des Schutzes von Geschmacksmustern (im Folgenden auch: Muster und Modelle) im Sui-generis-System mit ihrem Schutz als urheberrechtlich geschützte Werke. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Schutzsystemen löste schon immer Zweifel – sowohl beim Gesetzgeber als auch in der Rechtsprechung – und Kontroversen aus.
3 Einerseits stellen der Gebrauchs‑ und Funktionscharakter der Gegenstände der angewandten Kunst und ihre Bestimmung, industriell in großen Stückzahlen hergestellt zu werden, in Frage, ob sie urheberrechtlich geschützt werden können und ob dieser Schutz mit seinen axiologischen Grundlagen (der persönlichen Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk) und seinen Zielen (der Vergütung der intellektuellen schöpferischen Leistung) in Einklang steht. Der urheberrechtliche Schutz von Geschmacksmustern birgt namentlich zwei Arten von Gefahren: die Inflation des urheberrechtlichen Schutzes und die Einschränkung des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs (
4 Andererseits besitzen einige Gegenstände der angewandten Kunst unbestreitbar einen hohen Grad der Eigenart. Man denke nur an die in diesem Bereich entwickelten Stile wie Art Déco oder Bauhaus. Dasselbe gilt für die Branche, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nämlich die Bekleidungsbranche: Haute-Couture-Artikel sind ebenso sehr, wenn nicht sogar mehr noch Kunstwerke als Bekleidung. Es ist daher nicht gerechtfertigt, a priori Gegenstände der angewandten Kunst allein wegen ihres (auch) funktionalen Charakters vom Urheberrechtsschutz auszunehmen. Darüber hinaus können auch andere Werkkategorien, deren urheberrechtlicher Schutz völlig außer Frage steht, Gebrauchsfunktionen haben, gleichwohl aber originäre geistige Schöpfungen bleiben. Dies ist bei einigen literarischen, fotografischen oder auch musikalischen Werken der Fall.
5 So erscheint die vom Gesetzgeber der Union im Geiste der in der französischen Rechtslehre (Sui-generis-System und durch das Urheberrecht gewählte Option nicht irrelevant (
6 Dies ist der Kontext, in dem der Gerichtshof die Rechtsfragen wird entscheiden müssen, die das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt hat. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
7 Art. 2 Abs. 1 und 7 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Akte vom 24. Juli 1971) in der Fassung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft) ( „(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie … Werke der angewandten Kunst … … (7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 [dieser Übereinkunft ( …“
8 In Art. 25 des TRIPS-Übereinkommens heißt es: „(1) Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle vor, die neu sind oder Eigenart haben … (2) Jedes Mitglied stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen nachzukommen.“ Unionsrecht
9 Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ( „Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.“
10 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, …“
11 Art. 9 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.“
12 Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( „Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.“ Portugiesisches Recht
13 Die Richtlinie 2001/29 wurde in portugiesisches Recht umgesetzt durch den Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), dessen Art. 2 Abs. 1 die Kategorien von urheberrechtlich geschützten Gegenständen wie folgt aufführt: „(1) Geistige Schöpfungen aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Form des Ausdrucks, die Qualität, die Kommunikationsart und das Ziel, umfassen namentlich: … i) Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Geschmacksmuster, und Designwerke, die eine künstlerische Schöpfung darstellen, unabhängig vom Schutz des gewerblichen Eigentums an diesen Werken; …“ Ausgangsrechtsstreit, Verfahren und Vorlagefragen
14 Die G‑Star Raw CV (im Folgenden G‑Star), eine Gesellschaft niederländischen Rechts, entwirft, produziert und vermarktet Kleidung. G‑Star verwendet als Inhaberin oder aufgrund von ausschließlichen Lizenzen die Marken G‑Star, G‑Star Raw, G‑Star Denim Raw, GS‑Raw, G‑Raw und Raw. Zu den unter diesen Marken vertriebenen Kleidungsstücken gehören Jeansmodelle unter der Bezeichnung Arc sowie Sweatshirts und T‑Shirts unter der Bezeichnung Rowdy.
15 Die Cofemel – Sociedade de Vestuário, SA (im Folgenden: Cofemel), eine Gesellschaft portugiesischen Rechts, entwirft, produziert und vertreibt Modelle von Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts unter der Marke Tiffosi.
16 Am 30. August 2013 erhob G‑Star vor einem erstinstanzlichen portugiesischen Gericht Klage gegen Cofemel und beantragte im Wesentlichen, dieser aufzugeben, alle Verletzungen ihres Urheberrechts und alle gegen sie gerichteten unlauteren Wettbewerbshandlungen einzustellen, ihr den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und ihr im Falle einer erneuten Verletzung bis zu deren Einstellung ein tägliches Zwangsgeld zu zahlen. Im Rahmen dieser Klage machte G‑Star namentlich geltend, bestimmte von Cofemel vermarktete Modelle von Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts hätten das gleiche oder ähnliche Design wie ihre Modelle Arc und Rowdy. G‑Star trug ferner vor, bei Letzteren handele es sich um originäre geistige Schöpfungen und damit um urheberrechtlich geschützte Designwerke.
17 Das Urteil des angerufenen Gerichts gab der von G‑Star erhobenen Klage teilweise statt. Cofemel legte gegen dieses Urteil beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) Berufung ein, das dieser stattgab.
18 Das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof), bei dem Cofemel Rechtsmittel einlegte, stellte erstens fest, dass die von Cofemel kopierten Modelle von G‑Star-Kleidung entweder von Designern entworfen worden seien, die von G‑Star beschäftigt gewesen seien, oder von Designern, die in deren Namen gehandelt hätten und ihr vertraglich ihre Urheberrechte übertragen hätten. Zweitens seien diese Bekleidungsmodelle das Ergebnis von Konzepten und Herstellungsverfahren, die in der Modewelt als innovativ anerkannt seien. Drittens zeichneten sich die genannten Modelle durch eine Reihe spezifischer Elemente (dreidimensionale Form, Lage bestimmter Komponenten, Montage- und Farbgestaltung usw.) aus, die teilweise von den Bekleidungsmodellen von Cofemel übernommen worden seien. Angesichts dessen fragt sich das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof), welche Bedeutung Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zukommt. In diesem Zusammenhang verweist es darauf, dass diese Vorschrift zwar Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Geschmacksmuster und Designwerke, die eine künstlerische Schöpfung darstellten, eindeutig in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht den Grad der Eigenart präzisiere, der erforderlich sei, um diesen Werken diesen Schutz zu gewähren.
19 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Geschmacksmuster sowie Designwerke, die über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen visuellen Effekt hervorrufen, der vom ästhetischen Gesichtspunkt her Unterscheidungskraft besitzt, urheberrechtlich schützt, wobei grundlegendes Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes dieser Werke die Originalität ist? 2. Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Geschmacksmuster sowie Designwerke urheberrechtlich schützt, wenn sie nach einer besonders strengen Beurteilung hinsichtlich ihres künstlerischen Charakters unter Berücksichtigung der in den kulturellen und institutionellen Kreisen herrschenden Auffassung die Einordnung als „künstlerische Schöpfung“ oder „Kunstwerk“ verdienen?
20 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die portugiesische und die tschechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die portugiesische und die tschechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission waren in der Sitzung vom 12. Dezember 2018 vertreten. Würdigung
21 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof dagegen spricht, dass gewerbliche Geschmacksmuster (
22 Die Antwort auf diese Frage erfordert eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Werk“ im Urheberrecht der Union sowie eine Analyse der insbesondere von der italienischen und der tschechischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgebrachten Argumente, die sich auf einen angeblichen Sonderstatus für Geschmacksmuster in dem durch das Unionsrecht festgelegten System stützen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Werk“
23 Der vom vorlegenden Gericht angeführte Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 definiert selbst nicht, was als Werk anzusehen ist. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, den Urhebern das ausschließliche Recht einzuräumen, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Darüber hinaus definiert keine andere Bestimmung dieser Richtlinie den Begriff „Werk“. Es ist wahrscheinlich, dass, wie die tschechische Regierung in ihren Erläuterungen darlegt, die zu großen Unterschiede zwischen den Urheberrechtssystemen der Mitgliedstaaten keine einstimmig akzeptable Definition zuließen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es selbst auf nationaler Ebene äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, eine abstrakte Definition zu entwickeln, um die Vielzahl sehr unterschiedlicher Gegenstände abzudecken, die durch das Urheberrecht geschützt werden können, und gleichzeitig diejenigen auszuschließen, bei denen dies nicht möglich ist. Allenfalls kann eine zwangsläufig nicht erschöpfende Liste der Schaffensbereiche erstellt werden, in denen das Urheberrecht Anwendung finden kann, wie dies in Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft geschehen ist.
24 Eine solche Lücke konnte jedoch nicht bestehen bleiben, da der Begriff „Werk“ insofern der Eckpfeiler eines jeden Urheberrechtssystems ist, als er dessen sachlichen Geltungsbereich festlegt. Eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs ist daher für die durch das Unionsrecht geschaffene Harmonisierung des Urheberrechts unerlässlich. Es wäre nämlich sinnlos, die verschiedenen den Urhebern zustehenden Rechte zu harmonisieren, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, diesen oder jenen Gegenstand in diesen Schutz einzubeziehen oder von ihm auszuschließen, sei es durch die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung. Der Gerichtshof war notwendigerweise früher oder später aufgerufen, diese Lücke im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsfragen von Gerichten zu schließen, die Zweifel an der Anwendbarkeit der Urheberrechtsrichtlinien in einigen spezifischen Fällen hatten.
25 Da die Richtlinie 2001/29 selbst den Begriff „Werk“ nicht definiert und für seine Definition nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts (
26 Die Kategorie „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ ist das zentrale Element der Definition des Werks. Diese Definition wurde sodann in der Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterentwickelt, der davon ausging, dass es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handele, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck komme. Dies ist der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen traf ( Anwendung dieser Rechtsprechung auf Geschmacksmuster
27 Im Gegensatz zum Vorbringen der tschechischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ist die Definition eines Werks als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers nicht auf Bereiche beschränkt, die spezifischen Regelungen des Unionsrechts unterliegen, in denen dieses Kriterium ausdrücklich vorgesehen ist, d. h. Datenbanken, Fotografien und Computerprogramme (
28 Die erste Anwendung dieses Kriteriums durch den Gerichtshof betraf nämlich ein auf der Grundlage der Richtlinie 2001/29 geschütztes literarisches Werk. Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof dieses Kriterium aus der allgemeinen Systematik des Urheberrechts sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene abgeleitet. Zwar wandte der Gerichtshof dieses Kriterium anschließend auf Gegenstände an, die spezifischen Regelungen des Unionsrechts unterliegen, wie z. B. Fotografien, doch stützte sich diese Anwendung nicht auf die betreffende Regelung, sondern auf seine frühere Rechtsprechung (
29 Daraus ergibt sich meiner Meinung nach eindeutig, dass das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers für alle Werkkategorien gelten soll. Dies folgt auch aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2001/29 im gesamten Gebiet der Union. Jede Diskrepanz zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Urheberrechtsschutzes würde nämlich diese einheitliche Anwendung beeinträchtigen (
30 Ich bin auch nicht von dem Argument der tschechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers jedem Werk innewohne und nicht ausschließe, dass strengere Anforderungen, die das nationale Recht an bestimmte Kategorien von Gegenständen, wie beispielsweise Werke der angewandten Kunst, stelle, gälten.
31 Das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ermöglicht es durchaus, zwischen urheberrechtlich geschützten und nicht unter diesen Schutz fallenden Gegenständen zu unterscheiden (
32 Ebenso sehe ich in der Richtlinie 2001/29 kein Element, das es ermöglicht, das Schutzniveau von Werken der angewandten Kunst nach ihrem künstlerischen Wert zu unterscheiden. Die italienische und die tschechische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, sind indessen der Ansicht, dass ein solches Element in anderen Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich Art. 17 der Richtlinie 98/71 und Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, enthalten sei. Ich werde daher diesen Aspekt nun analysieren. Der Beitrag von Art. 17 der Richtlinie 98/71 und von Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002
33 Zur Erinnerung: Art. 17 der Richtlinie 98/71 verankert den Grundsatz der Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen sowohl durch das Geschmacksmusterrecht- als auch durch das Urheberrecht. Nach Satz 2 dieses Artikels werden der Umfang und die Bedingungen für die Erlangung des Urheberrechtsschutzes, einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart, von jedem Mitgliedstaat festgelegt. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002.
34 Nach Ansicht der italienischen und der tschechischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs lassen diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten trotz der Annahme der Richtlinie 2001/29 freie Hand, was die Bedingungen für die Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes von Geschmacksmustern angeht. So tragen sie vor, Art. 17 der Richtlinie 98/71 stelle in Bezug auf die Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof eine lex specialis dar. Eine ähnliche Position wird in der Lehre vertreten (
35 Ich teile diese Position nicht und werde im Folgenden die verschiedenen zu ihrer Unterstützung vorgebrachten Argumente analysieren, die ich für nicht überzeugend halte.
36 Erstens betrifft Art. 17 der Richtlinie 98/71, wie aus seinem ersten Satz hervorgeht, nur eingetragene Geschmacksmuster. Die etwaige den Mitgliedstaaten eingeräumte Freiheit würde daher nur diese Kategorie von Mustern betreffen. In der Europäischen Union wird jedoch die Mehrheit der Geschmacksmuster nicht eingetragen (
37 Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 scheint den Mitgliedstaaten zwar angesichts seines Wortlauts einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Bedingungen für die Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes von Mustern einzuräumen. Dieser Ermessensspielraum wird ihnen jedoch vorbehaltlich der Angleichung des Urheberrechts auf Unionsebene eingeräumt, wie durch den 32. Erwägungsgrund der genannten Verordnung bestätigt wird, wonach es „[i]n Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung des Urheberrechts [wichtig ist], den Grundsatz des kumulativen Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird“ (
38 Daher ist es meines Erachtens klar, dass der den Mitgliedstaaten durch Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 eingeräumte Ermessensspielraum nach Verwirklichung dieser Harmonisierung, insbesondere durch die Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof, durch ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie eingeschränkt ist. Es wäre in der Tat überraschend, wenn angenommen würde, dass jeder Verweis in einem Text des Unionsrechts auf das Recht der Mitgliedstaaten gleichbedeutend sei mit der Befreiung dieser Staaten von ihren Verpflichtungen, die sich auf dem unter diesen Verweis fallenden Gebiet aus anderen – älteren oder jüngeren – Rechtsakten der Union ergeben. Ein solcher Verweis bezieht sich zwangsläufig auf das nationale Recht in dem sich aus den negativen und positiven Verpflichtungen des Unionsrechts ergebenden Rahmen.
39 In dieser Hinsicht bin ich nicht von dem Argument der Regierung des Vereinigten Königreichs überzeugt, das darauf gestützt ist, dass die Verordnung Nr. 6/2002 erst nach dem Erlass der Richtlinie 2001/29 ergangen sei. Es stimmt, dass diese Verordnung erst am 12. Dezember 2001, die Richtlinie 2001/29 dagegen am 22. Mai desselben Jahres angenommen wurde. Erstens war jedoch der Text, der dem aktuellen Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 entspricht, auch wenn anders formuliert, bereits im ersten Vorschlag der Kommission für diese Verordnung enthalten, der vom 3. Dezember 1993 stammte, also lange vor dem ersten Vorschlag für die Richtlinie 2001/29 (
40 Ebenso wenig bin ich von dem auf die Vorarbeiten zur Richtlinie 98/71 oder zur Verordnung Nr. 6/2002 gestützten Argument überzeugt (
41 Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Regierung des Vereinigten Königreichs sodann auf Art. 9 der Richtlinie 2001/29, wonach diese Richtlinie unionsrechtliche Vorschriften insbesondere im Bereich Musterrechte, einschließlich Art. 17 der Richtlinie 98/71 (
42 Hätte der Gesetzgeber der Union eine so wichtige Ausnahme vom harmonisierten Urheberrecht schaffen wollen, hätte er dies jedenfalls nicht implizit in verschiedenen Unionsrechtsakten getan, sondern klar und deutlich, zum Beispiel in Art. 1 der Richtlinie 2001/29, der deren Anwendungsbereich festlegt.
43 Die tschechische Regierung fügt hinzu, dass die Richtlinie 2001/29, wie sich aus ihrem Titel ergebe, nur „bestimmte Aspekte des Urheberrechts“ harmonisiere und dies „in der Informationsgesellschaft“. Ich sehe jedoch nicht, wie diese Beobachtung ihre Thesen zum Schutz von Werken der angewandten Kunst stützen könnte.
44 Es trifft zu, dass die Richtlinie 2001/29 wichtige Aspekte des Urheberrechts aus ihrem Anwendungsbereich ausklammert: Persönlichkeitsrechte, kollektive Wahrnehmung von Rechten, Verteidigung dieser Rechte (mit Ausnahme der sehr allgemeinen Bestimmung von Art. 8) usw. Im Ausgangsverfahren berief sich G-star jedoch auf das ausschließliche Recht des Urhebers, die Vervielfältigung seines Werks zu genehmigen oder zu verbieten. Dieses Recht ist jedoch durch die Richtlinie 2001/29 vollständig harmonisiert. Es trifft ebenfalls zu, dass die Richtlinie 2001/29 – insbesondere in der englischsprachigen Literatur – oft als „Informationsgesellschaftsrichtlinie“ (Information Society Directive) bezeichnet wird. Mir scheint, dass einige Autoren aus diesem informellen Namen übertriebene und falsche Schlussfolgerungen ziehen. Obwohl Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Informationsgesellschaft „besondere Bedeutung beimisst“, bleibt es eine Tatsache, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für jede Umgebung gleichermaßen gelten sollen, unabhängig davon, ob diese Teil der Informationsgesellschaft ist oder nicht. So rechtfertigt der Umstand, dass Geschmacksmuster in der Regel in körperliche Gegenstände der „realen“ Welt (
45 Die Auffassung dieser Regierungen findet auch im Völkerrecht keine Grundlage. Es stimmt, dass Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft die Frage der Anwendung des Urheberrechts auf Muster und Modelle dem Ermessen der Unterzeichnerstaaten überlässt. Diese Übereinkunft lässt jedoch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht unberührt. Wenn dieses Recht die freie Wahl der Mitgliedstaaten einschränkt, kann eine fakultative Bestimmung der Berner Übereinkunft dieser Einschränkung daher nicht entgegenstehen. Jede andere Schlussfolgerung stünde im Widerspruch zu Art. 351 Abs. 2 AEUV. Die gleichen Überlegungen gelten auch für Art. 25 des TRIPS-Übereinkommens.
46 Wenn im Übrigen angenommen würde, dass Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft eine Ausnahme von den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2001/29 vorsieht, müsste auch Satz 2 dieses Absatzes, der den Grundsatz der Gegenseitigkeit zwischen den Unterzeichnerstaaten beim Schutz von Mustern und Modellen verankert, angewendet werden. Nach dieser Bestimmung kann für Gegenstände, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt sind, in einem anderen Land lediglich dieser besondere Schutz in Anspruch genommen werden, es sei denn, dieser wird dort nicht gewährt; in diesem Fall werden sie durch das Urheberrecht geschützt. Die Abschaffung dieses Grundsatzes der Gegenseitigkeit, eine den Regeln des Binnenmarkts zuwiderlaufende Quelle der Diskriminierung, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten war jedoch genau eines der Ziele von Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 (
47 Schließlich wird das Argument, dass Art. 17 der Richtlinie 98/71 es den Mitgliedstaaten gestatte, vom Urheberrecht der Union abzuweichen, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmung entkräftet. Im Urteil Flos (
48 Somit sind Art. 17 der Richtlinie 98/71 und Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 als Bekräftigung des Grundsatzes des kumulativen Schutzes auszulegen: Ein Werk der angewandten Kunst darf nicht allein deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden, weil ihm der Sui-generis-Schutz als Geschmacksmuster offensteht. Diese Bestimmungen können jedoch nicht als Abweichung von denen der Richtlinie 2001/29 oder eines anderen Unionstextes zum Urheberrecht verstanden werden. Zwischenergebnis
49 An dieser Stelle meine ich daher, dass die Vorlagefragen dahin zu beantworten sind, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof dem entgegensteht, dass gewerbliche Geschmacksmuster nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie einen stärkeren künstlerischen Charakter aufweisen als den, der normalerweise für andere Kategorien von Werken verlangt wird. Schlussbemerkungen zum Schutz von Geschmacksmustern durch das Urheberrecht
50 Gleichwohl möchte ich nicht den Anschein erwecken, die Bedenken zu ignorieren oder zu unterschätzen, die sowohl von den Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, als auch von einigen Vertretern der Lehre (
51 Der Sui-generis-Schutz von Geschmacksmustern, wie er in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehen ist, ist nämlich gut an die Besonderheiten dieser Schutzgegenstände angepasst, d. h. gewöhnliche und in großen Mengen hergestellte Gebrauchsgegenstände, die jedoch auch bestimmte originäre schutzwürdige ästhetische Eigenschaften aufweisen können. Dieser Schutz muss von ausreichender Dauer sein, damit die Investitionen in die Entwicklung des Geschmacksmusters rentabel gemacht werden können (
52 Wenn es indessen zu einfach ist, für denselben Gegenstand urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, der keinerlei Formalität unterliegt, der ab der Schöpfung des Gegenstands gilt, ohne dass das Kriterium der Neuheit erfüllt sein müsste, und dessen Dauer, was die Nutzbarkeit eines Geschmacksmusters für seinen Inhaber angeht, praktisch unendlich ist (Sui-generis-System für Geschmacksmuster verdrängt. Diese Verdrängung hätte jedoch mehrere negative Auswirkungen: die Abwertung des für den Schutz tatsächlich banaler Schöpfungen in Anspruch genommenen Urheberrechts, die Behinderung des Wettbewerbs aufgrund der übermäßigen Schutzdauer oder auch die Rechtsunsicherheit insofern, als die Wettbewerber nicht in der Lage sind, vorherzusehen, ob ein Geschmacksmuster, dessen Sui-generis-Schutz abgelaufen ist, nicht auch urheberrechtlich geschützt ist.
53 Diese Bedenken erklären die unterschiedlichen Einschränkungen des Urheberrechtsschutzes von Werken der angewandten Kunst in den nationalen Systemen des geistigen Eigentums, die in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen erwähnt wurden. Demgegenüber enthält das Urheberrechtssystem der Union, wie ich in meiner Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen erläutert habe, keine Rechtsgrundlage für diese Einschränkung, da Werke der angewandten Kunst als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers geschützt sind, ebenso wie andere Werkkategorien.
54 Meiner Ansicht nach könnte eine rigorose Durchsetzung des Urheberrechts durch die nationalen Gerichte jedoch die Nachteile, die sich aus der Kombination dieser Art von Schutz mit dem Sui-generis-Schutz von Geschmacksmustern ergeben, weitgehend beseitigen. Ziel ist es nicht, den Schutz von Geschmacksmustern über das Urheberrecht bis auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zu erweitern, sondern bei Werken der angewandten Kunst die spezifischen Ziele des Urheberrechts mit eigenen Mechanismen zu erreichen.
55 Das Urheber- und das Geschmacksmusterrecht haben jedoch unterschiedliche Ziele. Letzteres schützt Investitionen in die Schaffung von Geschmacksmustern vor Nachahmung durch Wettbewerber. Dagegen ist dem Urheberrecht dieser Schutz vor dem Wettbewerb unbekannt. Im Gegenteil sind Dialog, Inspiration und Neuformulierung der geistigen Schöpfung inhärent, und das Urheberrecht soll diese nicht behindern (
56 Diese unterschiedlichen Ziele gehen Hand in Hand mit unterschiedlichen Schutzmechanismen und ‑prinzipien.
57 Erstens ist die im Urheberrecht festgelegte Originalitätsschwelle, auch wenn sie in der Regel nicht sehr hoch ist, gleichwohl vorhanden. Um in den Genuss des Schutzes zu kommen, muss die Arbeit des Urhebers frei und kreativ sein. Lösungen, die ausschließlich durch das technische Ergebnis bestimmt sind (eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers strikt anzuwenden. Jeder Gebrauchsgegenstand hat einen visuellen Aspekt, das Ergebnis der Arbeit seines Designers. Allerdings werden nicht alle visuellen Aspekte durch das Urheberrecht geschützt.
58 Zweitens basiert das Urheberrecht auf einer Unterscheidung zwischen der Idee und ihrem Ausdruck, wobei nur der Ausdruck geschützt ist. Für Werke der angewandten Kunst ist diese Dichotomie meiner Meinung nach geeignet, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen ihres urheberrechtlichen Schutzes abzumildern. Gestatten Sie mir, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände als Beispiel zu nehmen, um meinen Standpunkt zu verdeutlichen.
59 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge begehrt die Klägerin des Ausgangsverfahren Schutz für: „… Modelle [von] Sweatshirts und T‑Shirts, …, [die] eine Reihe von Gestaltungselementen auf[weisen], insbesondere das auf dem Vorderteil des Sweatshirts aufgedruckte Bild, die Farbkombination, die Position der Tasche in Hüfthöhe sowie Besätze an den Taschen …“ und „[d]as [Jeans‑]Modell … [das] durch die Art und Weise charakterisiert [wird], in der die drei verschiedenen Teile geschnitten und zusammengenäht werden. Indem Teile verschiedener Länge und Form verwendet werden, entsteht ein Hosenbein mit so genanntem 3D‑Effekt, das nach innen und hinten Falten wirft und sich um das Bein des Trägers wickelt (Korkenziehereffekt). Weitere Elemente, die zum ‚Korkenziehereffekt‘ beitragen, sind die an den Knien angebrachten Pfeile (darts), einer an jedem Bein.“
60 Die Qualifizierung der fraglichen Gegenstände als schutzfähige Werke und die Feststellung einer möglichen Verletzung, d. h. reine Tatsachenelemente, liegen natürlich vollständig im Ermessen des nationalen Gerichts. Mir scheint jedoch, dass Merkmale wie die „spezifische Zusammensetzung nach Formen, Farben, Wörtern und Zahlen“, die „Farbkombination“, die „Position der Taschen in Hüfthöhe“ oder die „Herstellung durch Zusammennähen der … drei Teile“, deren Vervielfältigung durch Cofemel kritisiert wird, als Ideen mit unterschiedlichen Ausdrucksmöglichkeiten oder gar als funktionale Lösungen (
61 Darüber hinaus will G‑Star anscheinend mit der Berufung auf den (seinerzeit) innovativen und einmaligen Charakter ihres 1996 eingeführten Modells „G‑Star Elwood“ ihre Wertschätzung und die Unterscheidungskraft ihrer Waren durch das Urheberrecht schützen, ein Schutz, der normalerweise durch das Markenrecht gewährleistet wird.
62 Es ist richtig, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht in jedem Fall in der vollständigen Vervielfältigung des Werks bestehen muss. Auch die Teile eines Werks genießen Schutz, sofern sie die Elemente enthalten, die Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind (
63 Drittens schließlich unterscheidet sich das Urheberrecht vom Geschmacksmusterrecht bei der Beurteilung der Verletzung von Exklusivrechten. Um den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu verwenden: Das Geschmacksmusterrecht bietet Schutz gegen „jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft“. Dieser Begriff des „Gesamteindrucks“ ist dem Urheberrecht jedoch völlig fremd.
64 Das Urheberrecht schützt ein konkretes Werk, nicht ein Werk mit einem bestimmten visuellen Aspekt (
65 Das Urheberrecht erlaubt es dem Urheber eines Geschmacksmusters daher nur dann, der Verbreitung und der Benutzung eines Geschmacksmusters, das keinen anderen Gesamteindruck hervorruft, zu widersprechen, wenn er in der Lage ist, die Vervielfältigung von Originalelementen seines Geschmacksmusters nachzuweisen.
66 Im Falle eines Antrags auf urheberrechtlichen Schutz eines Geschmacksmusters muss der Richter diese Gesichtspunkte berücksichtigen, um zu unterscheiden, was gegebenenfalls unter den Sui-generis-Schutz von Geschmacksmustern und was unter den Schutz des Urheberrechts fällt, und um auf diese Weise die Vermischung dieser beiden Schutzsysteme zu vermeiden. Ergebnis
67 Nach alledem schlage ich vor, die Fragen des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in der Auslegung durch den Gerichtshof steht dem entgegen, dass gewerbliche Geschmacksmuster nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie einen stärkeren künstlerischen Charakter aufweisen als den, der normalerweise für andere Kategorien von Werken verlangt wird. 2. Im Falle eines Antrags auf urheberrechtlichen Schutz eines gewerblichen Geschmacksmusters muss das nationale Gericht die spezifischen Ziele und Mechanismen dieses Rechts berücksichtigen, wie den Schutz nicht einer Idee, sondern ihres Ausdrucks, und die Kriterien für die Beurteilung einer Verletzung ausschließlicher Rechte. Dagegen darf das nationale Gericht nicht die spezifischen Kriterien für den Geschmacksmusterschutz auf den Urheberrechtsschutz anwenden.