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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2019 – C-160/18
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:501
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 13. Juni 2019 ( Rechtssache C‑160/18 X BV gegen Staatssecretaris van Financiën (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eigenmittel der Europäischen Union – Nachträgliche Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen – Einfuhr von Geflügelfleisch – Überprüfungsmechanismus zur Feststellung der Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle – Art und Weise der Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle – Rechtmäßigkeit des Überprüfungsmechanismus“ Einleitung
1 Zum zweiten Mal wird der Gerichtshof die Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts zu beurteilen, die die Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen auf Geflügelfleisch betreffen. Ähnlich wie in der vorangehenden Rechtssache geht es auch hier um die Einfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch aus Brasilien ( Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
2 Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das von der Union durch den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche ( „Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol ‚SSG‘ als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn … b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis … des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.“ Unionsrecht
3 Art. 29 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( „(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass … (d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann. (2) a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. …“
4 Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 sah vor: „(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; …“
5 Art. 220 Abs. 1 dieser Verordnung lautete: „Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“
6 Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( „(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren … Geflügelfleisch … für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen (‚Auslösungspreis‘), … … (2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. (3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.“
7 Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007, mit denen die zusätzlichen Einfuhrzölle geregelt werden, befinden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG ( „(1) Die in Artikel [141 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1234/2007] genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung – der auf Märkten von Drittländern üblichen Preise, – der cif-Einfuhrpreise; im Sinne dieser Verordnung besteht der cif-Einfuhrpreis aus: a) dem fob-Preis im Ursprungsland und b) den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft, – der auf den jeweiligen Handelsstufen in der Gemeinschaft für eingeführte Erzeugnisse üblichen Preise, festgesetzt. … (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Preise für repräsentative Sendungen der im Anhang II aufgeführten Erzeugnisse mit.“
8 Ab dem 11. September 2009 lautete dieser Artikel: „(1) Die in Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 … genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig auf der Grundlage der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission … ermittelten Daten festgesetzt. … …“
9 Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 bestimmt: „(1) Zur Bestimmung des Zusatzzolls wird gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen. 2. Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen: – Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis, – Versicherungsvertrag, – Rechnung, – (gegebenenfalls) Ursprungsbescheinigung, – Beförderungsvertrag, – Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg. (3) In dem in Absatz 2 genannten Fall, muss der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission … genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises gemäß Anhang I fällig wären. (4) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens sechs Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der obengenannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von sechs Monaten um höchstens drei Monate verlängern. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten. (5) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.“
10 Ab dem 1. Mai 2010 lautet Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1484/95 wie folgt: „(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit leisten, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht. (4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten um höchstens drei Monate verlängern. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.“
11 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 wird die Höhe des Zusatzzolls in Abhängigkeit von der Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung und dem Schwellenpreis bestimmt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 des in Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge genannten Übereinkommens über die Landwirtschaft. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
12 X, eine Gesellschaft niederländischen Rechts (im Folgenden: X), ist Teil eines internationalen Konzerns, dem auch die Gesellschaft F angehört, bei der es sich um eine Geflügelfleischherstellerin mit Sitz in Brasilien handelt. X erwirbt gefrorenes Geflügelfleisch von der Herstellerin F und führt es in das Zollgebiet der Union ein, wo sie es an andere Wirtschaftsteilnehmer weiterverkauft, bei denen es sich sowohl um mit ihr verbundene Unternehmen als auch um andere Wirtschaftsteilnehmer handelt. Die von X eingeführten Erzeugnisse unterliegen Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007.
13 Die niederländischen Zollbehörden schlossen mit X eine Vereinbarung über die Art und Weise der Berechnung des Zollwerts der streitbefangenen Erzeugnisse. Dieser Wert wurde anhand des Preises, den X für diese Erzeugnisse an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns zahlte, zuzüglich 15 % weiterer Kosten und Gewinnspannen ermittelt. Die Zollbehörden gingen davon aus, dass der auf diese Weise ermittelte Zollwert der Berechnung des cif-Einfuhrpreises (
14 Das Ausgangsverfahren betrifft Partien von Geflügelfleisch, die X in dem Zeitraum 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 in das Zollgebiet der Union eingeführt hat. Der angegebene cif-Einfuhrpreis dieser Erzeugnisse lag über dem Schwellenpreis (und damit auch über dem repräsentativen Preis, der niedriger als der Schwellenpreis war). Die Zollbehörden überführten die Erzeugnisse in den freien Verkehr und forderten dabei weder die Leistung der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten Sicherheit noch den Nachweis nach Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung, dass die betreffenden Sendungen zu Bedingungen veräußert wurden, die den angegebenen Einfuhrpreis bestätigen.
15 Bei einer späteren Überprüfung stellten diese Behörden jedoch fest, dass X die streitbefangenen Geflügelfleischpartien an Wirtschaftsteilnehmer in der Union, bei denen es sich sowohl um mit ihr verbundene Unternehmen als auch um andere Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, zu Preisen veräußert hat, die unter dem angegebenen Einfuhrpreis lagen. Diese Preise lagen auch unter dem jeweiligen repräsentativen Preis.
16 In analoger Anwendung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 belegten die Zollbehörden die streitbefangenen Waren mit zusätzlichen Einfuhrzöllen, deren Höhe anhand der Differenz zwischen dem jeweiligen repräsentativen Preis und dem Schwellenpreis berechnet und mit insgesamt 2163793,55 Euro veranschlagt wurde.
17 Die von X gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. X legte gegen das Berufungsurteil vom 24. November 2015 Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.
18 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 in Verbindung mit Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 dahin auszulegen, dass mit dem dort beschriebenen Kontrollmechanismus, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, nicht mehr bezweckt wird, als sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden rechtzeitig Tatsachen oder Umstände in Bezug auf eine Abfolge von Transaktionen zur Kenntnis gelangen können, die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen cif-Einfuhrpreises aufkommen lassen und eine eingehendere Prüfung veranlassen können? Oder ist die gegenteilige Auffassung zutreffend, und der in Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 beschriebene Kontrollmechanismus ist, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, dahin auszulegen, dass ein oder mehrere Weiterverkäufe durch den Einführer auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem angegebenen cif-Einfuhrpreis der Sendung zuzüglich des Betrags der geschuldeten Einfuhrabgaben den vorgeschriebenen (Absatz‑)Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht entsprechen, so dass bereits deshalb Zusatzzölle geschuldet werden? Macht es für die Beantwortung der letzteren Frage einen Unterschied, ob der Weiterverkauf bzw. die Weiterverkäufe durch den Einführer zu einem Preis erfolgt ist bzw. sind, der unter dem geltenden repräsentativen Preis liegt? Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der repräsentative Preis in der Zeit vor dem 11. September 2009 anders berechnet wurde als danach? Ist es für die Beantwortung dieser Fragen ferner von Belang, ob die Käufer in der Union mit dem Einführer verbundene Unternehmen sind? 2. Sofern aus der Beantwortung der unter 1. aufgeführten Fragen folgt, dass das Weiterverkaufen mit Verlust ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der angegebene cif-Einfuhrpreis zu verwerfen ist, wie ist dann die Höhe der geschuldeten Zusatzzölle zu bestimmen? Ist die Bemessungsgrundlage nach den Methoden zu ermitteln, die für die Bestimmung des Zollwerts in den Art. 29 bis 31 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgeschrieben sind? Oder ist die Bemessungsgrundlage ausschließlich anhand des geltenden repräsentativen Preises zu ermitteln? Steht im Zeitraum vor dem 11. September 2009 Art. 141 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 einer Heranziehung des in diesem Zeitraum festgestellten repräsentativen Preises entgegen? 3. Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2001, Kloosterboer Rotterdam (C‑317/99, EU:C:2001:681), mit Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 vereinbar? Würdigung
19 Das nationale Gericht hat sich mit drei Vorlagefragen an den Gerichtshof gewandt. Die dritte Frage betrifft die Rechtmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 im Licht von Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 und des Urteils Kloosterboer Rotterdam ( Zur dritten Vorlagefrage
20 Die dritte Vorlagefrage betrifft – worauf ich bereits hingewiesen habe – die Rechtmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 im Licht von Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 und des Urteils Kloosterboer Rotterdam. Diese Bestimmungen und damit auch die Frage ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 1234/2007 sind folglich kaum nachzuvollziehen, wenn man sich nicht ihren ursprünglichen Wortlaut und die Geschichte der Beurteilung dieses Wortlauts durch den Gerichtshof vor Augen führt.
21 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 lautete ursprünglich: „(1) Der Einführer kann beantragen, dass zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird, wenn dieser über dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten gültigen repräsentativen Preis liegt. … (3) Liegt kein Antrag nach Absatz 1 vor, so ist der für die Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigende Einfuhrpreis für die betreffende Sendung der in Artikel 2 Absatz 1 genannte repräsentative Preis.“
22 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 der angeführten Verordnung enthielt einen Mechanismus zur Überprüfung der Richtigkeit des vom Einführer angegebenen cif-Einfuhrpreises, der nach seinem Wortlaut im Wesentlichen mit dem Wortlaut des jetzigen Art. 3 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung übereinstimmte.
23 Die Logik dieser Bestimmungen war mithin relativ gut nachvollziehbar. Grundsätzlich wurden zusätzliche Einfuhrzölle auf der Grundlage des repräsentativen Preises auferlegt. Wenn jedoch der Einfuhrpreis der Sendung über dem repräsentativen Preis lag, war diese Art und Weise der Berechnung des Zusatzzolls für den Einführer nachteilig, da die Höhe dieses Zusatzzolls von der Differenz zwischen dem festgelegten Einfuhrpreis (in diesem Fall dem repräsentativen Preis) und dem Schwellenpreis abhing: Der Zusatzzoll war folglich umso höher, je mehr der Einfuhrpreis unter dem Schwellenpreis lag.
24 In dieser Situation wurde dem Einführer die Möglichkeit eingeräumt, zu beantragen, dass statt des repräsentativen Preises der cif-Einfuhrpreis, d. h. der tatsächliche Einfuhrpreis, herangezogen wird (
25 Im Urteil Kloosterboer Rotterdam (
26 Der Gerichtshof hat die betreffenden Bestimmungen nur in Bezug auf die Verordnung Nr. 2777/75 geprüft, dabei jedoch betont, dass diese Verordnung den Regelungen im Übereinkommen über die Landwirtschaft angepasst wurde (
27 Die Verordnung Nr. 1484/95 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 493/1999 (
28 Liegt der vom Einführer angegebene cif-Einfuhrpreis jedoch über dem repräsentativen Preis, bleiben alle Verpflichtungen in Kraft, die dem Einführer gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 (
29 Es erscheint unlogisch, dass ein Mechanismus, mit dem de facto automatisch ein Zusatzzoll auf der Grundlage des repräsentativen Preises berechnet wird, aufrechterhalten wird, wenn doch grundsätzlich der cif-Einfuhrpreis herangezogen werden muss. Wie müssen diese Bestimmungen also ausgelegt werden?
30 Die Kommission führt in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache dazu aus, dass, wenn der angegebene cif-Einfuhrpreis über dem repräsentativen Preis liege, vermutet werde, dass dieser Preis nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme, weil der Einkaufspreis der Waren andernfalls höher als der Markpreis wäre. Es handele sich dabei aber nur um eine widerlegliche Vermutung, da der Einführer beweisen könne, dass der cif-Einfuhrpreis korrekt angegeben wurde, indem er die eingeführten Waren auf dem Unionsmarkt zu Bedingungen verkaufe, die nach Ansicht der Zollbehörden bestätigten, dass die diesbezüglichen Angaben stimmten.
31 Im anderen Fall werden jedoch zusätzliche Einfuhrzölle erhoben, deren Höhe auf der Grundlage des repräsentativen Preises berechnet wird. Diese Schlussfolgerung hat die Kommission in der Verhandlung endgültig bestätigt. Eine ähnliche Auslegung von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95 schlägt die niederländische Regierung in ihren Erklärungen vor.
32 Diese Auslegung wird durch die am 1. Mai 2010 in Kraft getretene Änderung von Art. 3 Abs. 3 der angeführten Verordnung nicht berührt, wonach die Sicherheit nicht in voller Höhe des auf der Grundlage des repräsentativen Preises berechneten Zusatzzolls zu leisten ist, sondern in Höhe der Differenz zwischen den auf der Grundlage des repräsentativen Preises und auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises berechneten Zölle. Der Einführer zahlt in diesem Fall nämlich einen auf der Grundlage des Einfuhrpreises (
33 Dies scheint mir die einzig mögliche Auslegung von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95 zu sein. Wenn der cif-Einfuhrpreis über dem repräsentativen Preis liegt, wird der erstgenannte Preis folglich nur dann als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle herangezogen, wenn der Einführer weitere Voraussetzungen erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Verkaufsbedingungen der eingeführten Waren. Bis auf den Wortlaut unterscheiden sich diese Regelungen wenig von der Rechtslage, als Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 in der vom Gerichtshof beanstandeten Fassung in Kraft war. Es wird lediglich nicht mehr vom Einführer gefordert, dass er die Heranziehung des cif-Einfuhrpreises beantragt.
34 Zu betonen ist an dieser Stelle, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1484/95 die vom Einführer geleistete Sicherheit auch dann verfällt, wenn der Einführer nicht innerhalb der dort genannten Fristen nachweist, dass er die Ware zu einem Preis verkauft hat, der den cif-Einfuhrpreis bestätigt. Es kann mithin keine Rede von einer materiellen Prüfung des Sachverhalts sein, vielmehr genügt ein formeller Fehler, damit de facto der repräsentative Preis als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle herangezogen wird. Dies bestätigt meiner Ansicht nach, dass der in der jetzigen Fassung von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95 geregelte Mechanismus mit dem Mechanismus nach der ursprünglichen Rechtslage, der vom Gerichtshof beanstandet wurde, übereinstimmt.
35 Es trifft zu, dass der Gerichtshof nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 in der ursprünglichen Fassung rechtswidrig war. Der darin vorgesehene Kontrollmechanismus war jedoch ein untrennbarer Bestandteil dieser ursprünglichen Regelung, wonach die zusätzlichen Einfuhrzölle grundsätzlich auf der Grundlage des repräsentativen Preises berechnet wurden, während die Heranziehung des cif-Einfuhrpreises nur ausnahmsweise nach der Erfüllung bestimmter Bedingungen möglich war. Die Beibehaltung dieses Kontrollmechanismus innerhalb des neuen Regelungsrahmens bedeutet, dass derselbe Grundsatz in verdeckter Form weiterhin Geltung hat, da die Ergebnisse in der Praxis die gleichen sind.
36 Ich bin daher der Ansicht, dass die Kommission durch die Änderung bzw. Aufhebung der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 bei gleichzeitiger Beibehaltung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 3 Abs. 2 (wobei lediglich die Nummerierung geändert wurde) nicht alle Vorgaben erfüllt hat, die im Urteil Kloosterboer Rotterdam (
37 Das vorlegende Gericht bezieht sich in der dritten Vorlagefrage zwar nur auf Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 dieser Verordnung, doch stellt Abs. 3 dieses Artikels, der den Einführer dazu verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe des auf der Grundlage des repräsentativen Preises berechneten Zusatzzolls zu leisten, einen integralen Bestandteil des in Art. 3 Abs. 2 bis 5 der angeführten Verordnung geregelten Mechanismus dar. Diese Sicherheit hätte keine Daseinsberechtigung, wenn es nicht möglich wäre, den repräsentativen Preis automatisch als Grundlage für die Berechnung des Zusatzzolls heranzuziehen. Die Abs. 2 bis 5 des Art. 3 der Verordnung Nr. 1484/95 sind mithin einheitlich zu würdigen.
38 Die Kommission weist in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache darauf hin, dass der Verkauf von Waren auf dem Unionsmarkt zu Preisen unter dem Schwellenpreis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Störungen auf diesem Markt führen werde, was schon für sich genommen die Auferlegung von zusätzlichen Einfuhrzöllen rechtfertige. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 zusätzliche Einfuhrzölle nicht erhoben werden, wenn das Auftreten solcher Störungen auf dem Markt unwahrscheinlich ist. Die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens reicht jedoch zur Begründung der Auferlegung dieser Zölle nicht aus. Dazu ist es nämlich zwingend erforderlich, dass die Einfuhr der Waren zu einem cif-Einfuhrpreis erfolgt, der unter dem Schwellenpreis liegt.
39 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die dritte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95 im Licht von Art. 141 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens über die Landwirtschaft ungültig ist. Zur ersten Vorlagefrage
40 Die erste Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95. Wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage folgt und die Ungültigkeit dieser Bestimmungen feststellt, erübrigt sich die Beantwortung der ersten Frage. Daher werde ich auf diese erste Frage nur kurz eingehen.
41 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass der Einführer die eingeführten Waren zu einem niedrigeren Preis als dem angegebenen cif-Einfuhrpreis zuzüglich Zoll verkauft hat, ausreicht, um diesen Einfuhrpreis als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle zu verwerfen.
42 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der vorstehend dargelegten Auslegung von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95.
43 Wenn der cif-Einfuhrpreis unter dem repräsentativen Preis liegt, ist der Einführer grundsätzlich verpflichtet, nachzuweisen, dass er die Waren zu einem Preis verkauft hat, der diesen Einfuhrpreis bestätigt. Die Prüfung dieser Beweise ist Sache der Zollbehörden (
44 Entgegen diesbezüglicher Zweifel des vorlegenden Gerichts spielt es dabei keine Rolle, dass die Art und Weise der Berechnung des repräsentativen Preises zum 11. September 2009 geändert wurde. Als Grundlage für den Vergleich muss der repräsentative Preis am Tag der Einfuhr herangezogen werden, der im Einklang mit den an diesem Tag geltenden Bestimmungen berechnet wird.
45 Der Umstand, dass die Käufer der Waren auf dem Unionsmarkt mit dem Einführer verbunden sind, wirkt sich keinesfalls automatisch aus. Es handelt sich dabei um einen tatsächlichen Umstand, den die Zollbehörden bei der Prüfung berücksichtigen können, ob der Einfuhrpreis korrekt angegeben wurde.
46 Die Frage der Rechtmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95 stellt sich nicht deswegen, weil die Zollbehörden den vom Einführer angegebenen cif-Einfuhrpreis in Frage stellen können, sondern wegen der Wirkungen dieser Maßnahme, d. h. der automatischen Heranziehung des repräsentativen Preises als Grundlage zur Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle.
47 Die gleichen Erwägungen betreffen auch den Fall, dass die Zollbehörden – wie im Ausgangsverfahren – nicht das Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1484/95 anwenden, sondern eine Nachprüfung gemäß Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung durchführen. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn „die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden“. Diese Verpflichtungen umfassen den Verkauf der Waren durch den Einführer zu einem Preis, der bestätigt, dass der cif-Einfuhrpreis von ihm korrekt angegeben wurde. Zur zweiten Vorlagefrage
48 Die zweite Vorlagefrage betrifft die Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle, wenn die Zollbehörden den vom Einführer angegebenen cif-Einfuhrzoll als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend verwerfen.
49 Hält man sich an den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1484/95, ist die Antwort auf diese Frage einfach – diese Zusatzzölle sind auf der Grundlage des repräsentativen Preises zu berechnen.
50 Wie ich jedoch bereits in der Antwort auf die dritte Vorlagefrage ausgeführt habe, ist diese Regelung meiner Meinung nach rechtswidrig, jedenfalls soweit sie vorsieht, dass der repräsentative Preis automatisch und definitiv herangezogen wird. Es stellt sich folglich die Frage, wie die Zollbehörden verfahren sollen, wenn sie Zweifel haben, ob der cif-Einfuhrpreis vom Einführer korrekt angegeben wurde.
51 Ich denke, dass die Antwort auf diese Frage in den allgemeinen Vorschriften des Zollrechts zur Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen zu finden ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 (
52 Wenn sich die Heranziehung des Transaktionswerts zur Feststellung des Zollwerts als unmöglich erweist, kann der Zollwert nach den in den Art. 30 und 31 der Verordnung Nr. 2913/92 genannten Ersatzmethoden bestimmt werden. Diese Methoden stehen im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das sich ähnlich wie das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation befindet. Insbesondere erlaubt Art. 30 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 die Bestimmung des Zollwerts von Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts gleicher Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Wie es scheint, kann im Fall von Waren, die den Regelungen der Verordnung Nr. 1234/2007 unterfallen, der Wert gleicher Waren auf der Grundlage des repräsentativen Preises bestimmt werden, was die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle auf dieser Grundlage erlauben würde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zollbehörden unter gerichtlicher Kontrolle die entsprechenden Feststellungen treffen, wobei es weder zu einer Abwälzung der Beweislast auf den Einführer noch zu einer automatischen Heranziehung des repräsentativen Preises statt des cif-Einfuhrpreises kommen darf. Insbesondere gibt es weder im Unionsrecht noch im internationalen Recht Bestimmungen, die es erlauben würden, den vom Einführer angegebenen Einfuhrpreis nur mit der Begründung zu verwerfen, dass die Ware anschließend zu einem Preis verkauft wurde, der unter diesem Einfuhrpreis liegt. Dieser Umstand kann allenfalls als Grundlage für die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises dienen.
53 Ich schlage daher vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass, wenn bei den Zollbehörden Zweifel aufkommen, ob der Einführer den cif-Einfuhrpreis korrekt angegeben hat, sie die Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle, von denen in Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 die Rede ist, gemäß den Art. 29 bis 31 der Verordnung Nr. 2913/92 feststellen müssen. Ergebnis
54 Nach alledem schlage ich vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) eingereichten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG ist ungültig im Licht von Art. 141 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation. 2. Wenn bei den Zollbehörden Zweifel aufkommen, ob der Einführer den cif-Einfuhrpreis korrekt angegeben hat, müssen sie die Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle, von denen in Art. 141 der Verordnung Nr. 1234/2007 die Rede ist, gemäß den Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften feststellen.