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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2019 – C-364/18
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2019:503
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 13. Juni 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑364/18 und C‑365/18 Eni SpA gegen Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Streithelfer: Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Regione Calabria, Comune di Ravenna u. a., Assomineraria (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Regionales Verwaltungsgericht der Lombardei, Italien]) und Shell Italia E & P SpA gegen Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, Streithelfer: Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Comune di Montemurro, Comune di Grumento Nova, Comune di Marisco Nuovo, Comune di Marsicovetere, Comune di Calvello, Assomineraria (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Regionales Verwaltungsgericht der Lombardei, Italien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 94/22/EG – Energie – Voraussetzungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Royalties für Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas – Berechnung der Royalties – Energiequotenindex und Pfor‑Index – Diskriminierender Charakter“
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich mit der Anwendung der Richtlinie 94/22/EG (
2 Konkret geht es hier um die Feststellung, ob die Richtlinie 94/22 es den Mitgliedstaaten erlaubt, zur Berechnung der Royalties einen bestimmten Referenzindex (den sogenannten Energiequotenindex) anstelle eines anderen, am Marktpreis für Erdgas ausgerichteten Index zu verwenden. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 94/22
3 Die Erwägungsgründe 4, 6, 7 und 8 lauten: „Die Mitgliedstaaten üben über die Kohlenwasserstoffressourcen in ihren Hoheitsgebieten Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte aus. … Es müssen Schritte unternommen werden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten unter Bedingungen zu gewährleisten, die den Wettbewerb in diesem Bereich anregen, und um damit die bestmögliche Prospektion, Exploration und Gewinnung der Ressourcen in den Mitgliedstaaten sowie die weitere Integration des Binnenmarktes für Energie zu fördern. Hierzu müssen gemeinsame Regeln aufgestellt werden, die gewährleisten, dass die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen allen Unternehmen offenstehen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die Genehmigungen müssen auf der Grundlage objektiver und veröffentlichter Kriterien erteilt werden. Die Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt werden, müssen allen am Verfahren beteiligten Unternehmen im Voraus bekannt sein. Die Mitgliedstaaten müssen auch weiterhin das Recht haben, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken und an das Erbringen einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen zu koppeln, wobei die Einzelheiten dieser Gegenleistung so geregelt sein müssen, dass dadurch nicht in die Tätigkeit des Unternehmens eingegriffen wird. Von diesem Recht darf nur in nichtdiskriminierender Weise Gebrauch gemacht werden. Es müssen Schritte unternommen werden, damit den Unternehmen – mit Ausnahme der an die Inanspruchnahme dieses Rechts geknüpften Bedingungen und Verpflichtungen – keine weiteren Bedingungen und Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht durch die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeit gerechtfertigt sind. Die Überwachung der Tätigkeiten der Unternehmen muss sich auf das zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtungen und Bedingungen notwendige Maß beschränken.“
4 Art. 2 Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu bestimmen, welche Gebiete für die Prospektion, die Exploration und die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zur Verfügung gestellt werden. (2) Wird ein Gebiet für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung keine Diskriminierung zwischen den Unternehmen gibt.“
5 Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 Unterabs. 1 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Nummer 2 sowie die mit der Nutzung einer spezifischen Genehmigung verbundenen detaillierten Verpflichtungen ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird, durch die Anwendung von Absatz 2 oder durch die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen. (2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, des Schutzes biologischer Ressourcen und des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit von Anlagen und Arbeitnehmern, der Bewirtschaftungsplanung (z. B. Rate des Kohlenwasserstoffabbaus oder Optimierung der Ausbeutung) oder der Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu sichern, die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen. (3) Die Vorschriften für die Erbringung von Gegenleistungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Auflagen für eine staatliche Beteiligung, sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass die Unabhängigkeit der Unternehmensführung gewährleistet ist.“ B. Italienisches Recht 1. Decreto legislativo Nr. 625/96
6 Art. 19 Abs. 1, 5 und 5a des Decreto legislativo Nr. 625/96 ( „(1) Die Inhaber einer Gewinnungskonzession haben für die ab dem 1. Januar 1997 erfolgte Gewinnung dem Staat jährlich den Wert eines Anteils des Produkts der Gewinnung in Höhe von 7 % der Menge der auf dem Festland gewonnenen flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe sowie von 7 % ( … (5) Die Einheitswerte der Anteile für jede Gewinnungskonzession werden für jeden Konzessionsinhaber als gewichteter Mittelwert der von diesen im Referenzjahr in Rechnung gestellten Verkaufspreise bestimmt. (5a) Für die Gewinnung ab dem 1. Januar 2002 werden die Einheitswerte des Anteils an der Gewinnung wie folgt bestimmt: … b) für Gas, für alle Konzessionen und alle Konzessionsinhaber, auf der Grundlage des arithmetischen Mittels für das Referenzjahr des Energiequotenindexes, Energiequote der Kosten des Rohstoffs Gas, angegeben in Euro/MJ [Megajoule], wie von der Autorità [di regolazione] per l’energia elettrica e il gas [(Regulierungs‑)Behörde für Strom und Gas] nach ihrem Beschluss Nr. 52/99 vom 22. April 1999, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale [Amtsblatt] Nr. 100 vom 30. April 1999, mit nachfolgenden Änderungen, festgelegt, wobei zugrunde gelegt wird, dass 1 Smc (Standardkubikmeter) = 38,52 MJ ist. Ab dem 1. Januar 2003 wird die Aktualisierung dieses Indexes für die alleinigen Zwecke des vorliegenden Artikels von der Autorità [di regolazione] per l’energia elettrica e il gas auf der Grundlage der Parameter vorgenommen, die dieser Beschluss vorsieht.“ 2. Decreto legge Nr. 7 vom 31. Januar 2007, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 40 vom 2. April 2007
7 Gemäß Art. 11 Abs. 1 dieses Decreto legge (
8 Zur Durchführung dieser Vorschrift wurde das Ministerialdekret vom 6. August 2010 ( 3. Decreto legge Nr. 1 vom 24. Januar 2012, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012
9 Art. 13 („Maßnahmen zur Reduzierung des Preises für Erdgas für schutzbedürftige Kunden“) des Decreto legge Nr. 1/2012 ( „Die Autorità [di regolazione] per l’energia elettrica e il gas führt ab dem ersten Quartal nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets zur Anpassung der Referenzpreise für Erdgas für schutzbedürftige Kunden im Sinne von Art. 22 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 mit anschließenden Änderungen an die europäischen Werte bei der Bestimmung der variablen Entgeltbeträge zur Deckung der Kosten der Erdgasversorgung unter den Parametern, auf deren Grundlage die Aktualisierung vorgesehen ist, progressiv auch die Bezugnahme – für eine schrittweise wachsende Quote – auf die auf dem Markt festgestellten Gaspreise ein. In Erwartung der Schaffung des Marktes für Erdgas nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99 vom 23. Juli 2009 sind die zu berücksichtigenden Referenzmärkte die nach Art. 9 Abs. 6 des Decreto legislativo Nr. 130 vom 13. August 2010 ermittelten europäischen Märkte.“ 4. Spätere Bestimmungen
10 Mit dem Beschluss 196/2013/R/gas (
11 Die Komponente betreffend die Deckung der Kosten der Erdgasversorgung auf den Großhandelsmärkten besteht nunmehr im Cmem‑Index, der sich gemäß Art. 1 Buchst. c des Tenors des genannten Beschlusses allein nach dem Erdgaskurzfristmarkt bestimmt.
12 Der Cmem ergibt sich insbesondere aus der Summe verschiedener Bestandteile, darunter der Pfor‑Index.
13 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. d des „Einheitlichen Texts über die Tätigkeit des Einzelhandelsverkaufs von Erdgas und anderem Gas, das über städtische Leitungen geliefert wird“ (TIVG) in seiner Fassung durch den Beschluss 196/2013/R/gas entspricht der Pfor‑Wert „angegeben in Euro/GJ [Gigajoule], der die Deckung der Kosten der Erdgasversorgung betrifft, dem arithmetischen Mittel der quartalsmäßigen Forward OTC [Over The Counter]‑Notierungen für Gas für das Quartal t am TTF‑Hub ( II. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 Die Eni SpA (im Folgenden: Eni) und die Shell Italia E&P SpA (im Folgenden: Shell) sind zwei Gesellschaften, die Inhaberinnen von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas in Italien (
15 Beide Gesellschaften streiten mit den italienischen Behörden (
16 Die Klägerinnen sind der Auffassung, es sei rechtswidrig, dass der Energiequotenindex weiterhin den Parameter zur Berechnung der Royalties darstelle. Die Berechnung müsse auf der Grundlage des Pfor‑Indexes (der auf dem Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt fuße) und nicht des Energiequotenindexes (der auf den langfristigeren Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruhe) erfolgen.
17 Der Energiequotenindex sei im Hinblick auf die tarifliche Regulierung des geschützten Marktes endgültig aufgegeben worden und dürfe somit keine Anwendung mehr finden, auch nicht für die Berechnung der Royalties. Sie sprechen sich deshalb dafür aus, auf den neuen Pfor‑Index Bezug zu nehmen, der von der Regulierungsbehörde gerade dazu eingeführt worden sei, um den Marktwert des Gases widerzuspiegeln.
18 Das vorlegende Gericht führt aus, dass im Rahmen des derzeitigen Mechanismus zur Berechnung der Royalties die dem Staat zustehenden Produktanteile zunächst zu dem Preis, der dem Energiequotenindex entspreche, auf dem geregelten Kapazitäten‑ und Gasmarkt angeboten würden. Wenn diese Anteile nicht verkauft würden – was meist der Fall sei –, behalte der Konzessionsinhaber diese Erdgasmenge, zahle dem Staat aber den nach dem Energiequotenindex bemessenen Gegenwert, der über dem Marktpreis liege. Somit müssten die Konzessionsinhaber die Produktanteile an Erdgas zu einem bedeutend höheren Preis als dem Marktpreis erwerben und seien dadurch gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern des Sektors – ihren Wettbewerbern – benachteiligt, denen keine solche Verpflichtung obliege.
19 Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) hat mit Urteil Nr. 290/2018 vom 18. Januar 2018 mehrere Entscheidungen des vorlegenden Gerichts vom Juni 2016 abgeändert und die Rechtmäßigkeit der Verfügungen der italienischen Behörden, die den Energiequotenindex anwendeten, bestätigt.
20 Das vorlegende Gericht ist aber weiterhin der Auffassung, dass eine Diskriminierung der Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas vorliegen könne, und fragt sich, ob die durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 18. Januar 2018 bestätigte Auslegung des nationalen Rechts den in der Richtlinie 94/22 enthaltenen Grundsätzen widersprechen könnte.
21 Vor diesem Hintergrund legt das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht der Lombardei, Italien) dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Stehen Art. 6 Abs. 1 und der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22 einer nationalen Regelung, insbesondere Art. 19 Abs. 5a des Decreto legislativo Nr. 625/1996, entgegen, die es aufgrund der Auslegung durch den Consiglio di Stato im Urteil Nr. 290/2018 erlaubt, in Bezug auf die Zahlung der Royalties den Parameter der Energiequote vorzuschreiben, der auf den Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, statt des Pfor‑Indexes, dem der Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt zugrunde liegt?
22 Eni, Shell, Assomineraria, die Comune di Viggiano (Gemeinde Viggiano, Italien), die italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben mit Ausnahme der Gemeinde Viggiano an der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 teilgenommen. III. Antwort auf die Vorlagefrage
23 Hinsichtlich der Antwort, die dem vorlegenden Gericht zu geben ist, vertreten die Beteiligten des Vorlageverfahrens abweichende Ansichten. – Eni, Shell und Assomineraria sind der Auffassung, die auf dem Energiequotenindex basierende Methode zur Berechnung der Royalties bewirke eine Diskriminierung und benachteilige Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas seien, gegenüber solchen, die nur Tätigkeiten des Vertriebs und der Vermarktung dieses Produkts nachgingen. Der Energiequotenindex berücksichtige den Preis für Erdöl und andere Kohlenwasserstoffe, der höher sei als der für Erdgas, und der Betrag der Royalties für Gaskonzessionen liege damit höher als der Marktverkaufspreis für die Gasmengen, für deren Verkauf diese Royalties zu zahlen seien. – Die italienische Regierung, die Gemeinde Viggiano und die Kommission sind der Ansicht, die Richtlinie 94/22 stelle den Mitgliedstaaten die Festlegung der Höhe der Royalties durch Anwendung eines Indexes wie dem Energiequotenindex frei. Durch die Richtlinie 94/22 seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Royalties nach Maßgabe des Marktpreises für Erdgas zu berechnen.
24 Zur Entscheidung dieses Streits halte ich es für notwendig, vorab auf die in Italien angewandte Methode zur Berechnung der Royalties für die Gasgewinnung einzugehen. A. Berechnung der Royalties für die Gasgewinnung in Italien
25 Seit dem Gesetz Nr. 6/1957 (
26 Nach der Umsetzung der Richtlinie 94/22 in italienisches Recht durch das Decreto legislativo Nr. 625/96 wurde die vorherige Situation aufrechterhalten. Die Unternehmen, die Konzessionsinhaber waren, zahlten weiterhin Royalties in Naturalien (die einem Anteil des gewonnenen Gases entsprachen) oder in Geld (in Höhe des Marktpreises für diese Gasmenge).
27 Mit der Änderung von Art. 19 des Decreto legislativo Nr. 625/96 durch das Gesetz Nr. 239 vom 23. April 2004 änderte sich die Regelung betreffend die Royalties.
28 Nach der neuen Fassung von Art. 19 des Decreto legislativo Nr. 625/96 konnte die Zahlung ab dem 1. Januar 2002 nur noch in Geld erfolgen. Seit dem 1. Januar 2003 bestanden die Royalties in einem Anteil an dem gewonnenen Produkt (
29 Nach den von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Informationen berechnete die Regulierungsbehörde den Energiequotenindexes zweimonatlich unter Bezugnahme auf einen Korb von Energieprodukten (
30 Eine Änderung im Jahr 2007, die durch ein Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 6. August 2010 näher ausgestaltet wurde, gestattete später den Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen waren, die dem Staat geschuldeten Anteile an Gas auf dem „geregelten Kapazitäten‑ und Gasmarkt“ (PSV) (
31 Die Regelung sah jedoch vor, dass Angebote, deren Preise unterhalb des Energiequotenindexes lagen, zurückzuweisen waren. In diesem Fall standen die angebotenen Gas-Lose weiterhin ihrem Inhaber zur Verfügung, der dem Staat die nach dem Energiequotenindex bemessenen Royalties für diese Lose zu zahlen hatte.
32 Offenbar wurde der Energiequotenindex nicht weiter am Marktpreis für Erdgas ausgerichtet, so dass es den Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen zur Erschließung von Gas in Italien waren, nicht gelang, die Anteile an Gas auf dem regulierten Markt zu verkaufen.
33 Die Diskrepanz zwischen dem Energiequotenindex und dem Marktpreis für Erdgas wurde bestätigt, als die Regulierungsbehörde den Beschluss 196/2013/R/gas erließ, mit dem mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 der Energiequotenindex als Parameter für die Berechnung der Gaskosten für die Zwecke der Bestimmung der Lieferbedingungen zugunsten der Kunden des geschützten Marktes endgültig aufgegeben wurde (
34 Mit dem Beschluss 196/2013/R/gas wurde für die Berechnung der Gaskosten der Pfor‑Index eingeführt, der die von Platts ermittelten quartalsmäßigen Notierungen für Erdgas an der niederländischen Gasbörse (dem TFF‑Hub) widerspiegelt.
35 Die italienischen Behörden wandten zur Festlegung des Erdgaspreises für die Zwecke der Royalties jedoch weiterhin den Energiequotenindex an. Da die Konzessionsinhaber 2015 die diesen Royalties entsprechenden Mengen an Gas im Rahmen der Versteigerungen auf dem PSV-Markt nicht verkaufen konnten, machen sie geltend, sie hätten dem Staat hierfür höhere Beträge zahlen müssen als die, die einschlägig gewesen wären, wenn der Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt (also der sich aus dem Pfor‑Index ergebende Gaspreis) angewandt worden wäre.
36 Aus den Akten ergibt sich: – Die Werte des Energiequotenindexes in Euro/GJ ( – Die Werte des Pfor‑Indexes in Euro/GJ für die vier Trimester des Jahres 2015 betrugen 6,553299, 5,984375, 5,665388 und 5,564236. Das Mittel des Pfor‑Indexes betrug 5,9418245 (
37 Diesen Angaben lässt sich entnehmen, dass die Werte des Energiequotenindexes im Jahr 2015 über denen des Pfor‑Indexes lagen. Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen für die Erschließung von Gas waren, zahlten infolgedessen höhere Royalties ( B. Auslegung der Richtlinie 94/22
38 Durch die Richtlinie 94/22 wurden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in der Union nicht vollständig harmonisiert (
39 Diese minimale Harmonisierung geht von der Prämisse aus, dass die Mitgliedstaaten die Hoheitsrechte an den Kohlenwasserstoffen in ihren Hoheitsgebieten (
40 Konkret sieht die Richtlinie vor, dass die Verfahren zur Erteilung der entsprechenden Genehmigungen allen Unternehmen der Union offenstehen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, und dass die Genehmigungen auf der Grundlage „objektiver Kriterien“ unter Bedingungen erteilt werden, die allen am Verfahren beteiligten Unternehmen im Voraus bekannt sein müssen (
41 Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten das Recht, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung „aus Gründen des Gemeinwohls“ zu beschränken und an das Erbringen einer Gegenleistung (Royalties) zu koppeln (
42 Der achte Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 stellen es den Mitgliedstaaten frei, zwischen Royalties in Form einer Gegenleistung finanzieller Art (Zahlung in Geld) oder in Form von Kohlenwasserstoffen (Zahlung in Naturalien) zu wählen. Folglich ist eine nationale Regelung wie die hier streitige, die sich für die Zahlung der Royalties in Form einer Gegenleistung finanzieller Art entschied, mit der Richtlinie 94/22 vereinbar.
43 Die Schlüsselfrage dieses Rechtsstreits besteht darin, ob die Richtlinie 94/22 Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe der Royalties und das Verfahren zu ihrer Berechnung enthält. Ich schicke schon jetzt voraus, dass die Richtlinie meiner Meinung nach den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methode für die Berechnung der Royalties ein weites Ermessen einräumt.
44 Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Recht, die Royalties festzulegen, nur in nicht diskriminierender Weise Gebrauch machen (achter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22), so dass die Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und deren Ausübung gleichgestellt sind (Art. 2 Abs. 2) (
45 Die Richtlinie erlegt den Staaten jedoch weder in Bezug auf die Methoden zur Festlegung noch auf die Höhe der Royalties Beschränkungen auf. Die Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen zur Gasexploration sind und schriftliche Erklärungen eingereicht haben (Eni, Shell und die Vereinigung Assomineraria), räumen ein, dass ein Staat, wie es Italien im Jahr 1999 tat, die Royalties von 7 % auf 10 % der gewonnenen Gasmengen anheben könne.
46 Dieselben Unternehmen argumentieren aber, dass die Royalties anhand einer Formel berechnet werden müssten, die den Marktverkaufspreis für Gas reflektiere, was beim Energiequotenindex derzeit nicht der Fall sei. Durch die Anwendung dieses Indexes entstehe ihnen ein Schaden (Diskriminierung), weil sie gezwungen seien, den Anteil an Erdgas, der den Royalties entspreche, zu einem Preis zu kaufen, der über dem Marktpreis liege (der jetzt an den Pfor‑Index anknüpfe).
47 Ich teile diesen Standpunkt nicht und glaube vielmehr, dass die Anwendung des Energiequotenindexes Unternehmen, die Inhaber von Gaskonzessionen sind, nicht in einer Weise diskriminiert, die der Richtlinie 94/22 widerspricht. Die Diskriminierung, die diese Vorschrift verbietet, ist die, die ein Mitgliedstaat zwischen Unternehmen, die Inhaber von Genehmigungen sind, (z. B. aus Gründen wie der Staatsangehörigkeit, des Orts der Niederlassung (
48 Die Sichtweise von Eni und Shell legt den Schwerpunkt auf die Diskriminierung, die ihrer Auffassung nach zwischen Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen sind, gegenüber solchen, die auf dem Markt für den Vertrieb und das Inverkehrbringen von Erdgas tätig sind, ohne dass sie Vorkommen erschließen, besteht. Dieser Standpunkt hebt hervor, dass – die Konzessionsinhaber gezwungen wären, das Erdgas, das dem Anteil ihrer Förderung entspreche, den sie als Royalties bezahlen müssten, zu einem Preis zu kaufen, der wegen der Anwendung des Energiequotenindexes als Referenz für den Verkauf dieser Gas-Lose im Rahmen von Versteigerungen auf dem PSV-Markt über dem Marktpreis liege ( – die Unternehmen, die keine Inhaber von Förderkonzessionen seien und auf dem Erdgasmarkt in Italien tätig seien, weder zu diesen Ankäufen verpflichtet seien noch Royalties an den italienischen Staat zahlen müssten.
49 Die Richtlinie 94/22 ist aber auf die Verhinderung der Diskriminierung zwischen Konzessionsinhabern (besser: Inhabern von Genehmigungen) für die Gasförderung beschränkt, und verbietet es nicht, sie anders zu behandeln als Unternehmen, die nur als Zwischenhändler und Anbieter von Erdgas auf dem regulierten Großhandelsmarkt PSV oder dem Einzelhandelsmarkt für schutzbedürftige Kunden tätig sind.
50 Aus der Perspektive der Zahlung der Royalties befinden sich die Inhaber von Förderkonzessionen und Erdgasvertriebs- und Vermarktungsgesellschaften auf den italienischen Märkten nicht in vergleichbaren Umständen (
51 Diese von den Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen sind, angeführte Diskriminierung gegenüber Unternehmen, die in Italien ausschließlich Erdgas vertreiben, könnte nur eintreten, wenn der Marktpreis für Erdgas niedrig ist. Steigt dieser Preis gegenüber dem Preis für Erdöl und die übrigen Kohlenwasserstoffe, die der Energiequotenindex verwendet, kehrt sich die Situation um: Die Versteigerungen bleiben nicht ergebnislos und die Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen sind, verkaufen das Erdgas zu einem Preis, der über dem sich aus der Anwendung des Energiequotenindexes ergebenden Preis liegt. Nach den Angaben der italienischen Regierung, die die Konzessionsinhaberinnen nicht bestritten haben, ergab sich diese Situation in den Jahren 2016 und 2017; in diesen Geschäftsjahren verkauften die Konzessionsinhaberinnen das Erdgas in den Versteigerungen zu einem Preis, der über dem Preis lag, der sich aus der Anwendung des Energiequotenindexes (32 % im Jahr 2016 und 36,7 % im Jahr 2017) und des Pfor‑Indexes (46,3 % im Jahr 2016 und 52,1 % im Jahr 2017) ergab. In diesen Fällen mussten die Konzessionsinhaberinnen das Erdgas, das zu einem Preis gefördert worden war, der über dem Preis lag, der sich aus der Anwendung des Energiequotenindexes ergab, nicht zurückkaufen.
52 Die Richtlinie 94/22 zieht andere, nicht übermäßig genaue Grenzen, um das den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Quantifizierung und die Berechnungsmethode für diese Art von Beiträgen eingeräumte weite Ermessen zu beschränken. Konkret: – Art. 6 Abs. 1 schreibt vor, dass die Royalties „ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird“. – Art. 6 Abs. 3 bestimmt, dass „[d]ie Vorschriften für die Erbringung von Gegenleistungen … von den Mitgliedstaaten so festzulegen [sind], dass die Unabhängigkeit der Unternehmensführung gewährleistet ist“.
53 Allerdings haben weder das vorlegende Gericht noch die zur Zahlung der Royalties verpflichteten Unternehmen vorgetragen, dass das italienische Recht diese Grenzen überschreite.
54 Diese Unternehmen behaupten allerdings, es sei inkohärent, für die Berechnung der Royalties den Energiequotenindex heranzuziehen, da er nicht den Marktpreis für Erdgas, sondern den Preis für Erdöl und andere Kohlenwasserstoffe in langfristigen Verträgen berücksichtige. Die Richtlinie 94/22 stehe dieser Möglichkeit entgegen und verpflichte zur Anwendung eines an den Marktpreis für Erdgas gebundenen Indexes (wie den Pfor‑Index, der seit 2013 auf dem italienischen Markt für schutzbedürftige Kunden verwendet werde).
55 Eni führt in diesem Sinne aus, dass die Verwendung des Energiequotenindexes zu der absurden Situation führen könne, dass bei einem erheblichen Anstieg des Marktpreises für Erdöl und andere Kohlenwasserstoffe gegenüber dem Marktpreis für Gas der Betrag der Royalties höher sei als der Preis für das Erdgas, das das Unternehmen, das Inhaber der Konzession sei, gefördert habe.
56 Dieses Argument, das das vorlegende Gericht überzeugt zu haben scheint, stützt sich auf eine Hypothese (den Anstieg der Differenz zwischen dem einen und dem anderen Index), die nichts mit den Tatsachen, die sich im Jahr 2015 ereigneten und auf die sich die streitgegenständliche Entscheidung der Regulierungsbehörde bezieht, zu tun hat. Ich habe bereits ausgeführt, dass die Abweichung zwischen dem Energiequotenindex und dem Pfor‑Index während dieses Geschäftsjahrs nicht hoch war (
57 Jedenfalls können bei der Wahl des einen oder des anderen Index Faktoren des Ermessens und der politischen Opportunität zum Tragen kommen, je nachdem, ob die Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen sind, mit den Royalties mehr oder weniger belastet (und spiegelbildlich der Fiskus mehr oder weniger begünstigt) werden sollen.
58 In der Tat kann es logisch sein, sich eines Indexes zu bedienen, der den Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt widerspiegelt (Pfor‑Index). Es ist aber nicht unvernünftig, auf einen anderen Index zurückzugreifen, der vom mittel- oder langfristigen Preis für Erdöl und andere Kohlenwasserstoffe abhängt, wie der Energiequotenindex. Tatsächlich kann die Wahl eines weniger volatilen Indexes ein Faktor sein, den der Gesetzgeber berechtigterweise in Erwägung zieht, um die Staatseinnahmen aus der Förderung von Kohlenwasserstoffen stabiler und vorhersehbarer zu machen.
59 Es ist unumstritten, dass der italienische Staat – ebenfalls berechtigterweise – den Betrag der Royalties erhöhen könnte, indem er den Anteil an Erdgas, der zur Zahlung dieser Beiträge dient (Royalties in Höhe von 15 % des gewonnen Gases statt beispielsweise 10 %), erhöht, wodurch man zu einem entsprechenden Ergebnis käme.
60 Für die Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen ist entscheidend, dass die Verwendung eines Indexes wie des Energiequotenindexes keine der Grenzen des Art. 6 der Richtlinie 94/22, auf die ich weiter oben eingegangen bin, verletzt. Dies ist meines Erachtens der Fall, denn: – Einerseits rechtfertigt die „Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu sichern“ (Art. 6 Abs. 2) die Verwendung des Energiequotenindexes, da der italienische Staat durch seine Anwendung auf den Anteil an Gas, den die Unternehmen, die Inhaber von Konzessionen sind, für die Zahlung der Royalties aufwenden müssen (derzeit 10 %), ein höheres Aufkommen erzielen kann. – Andererseits werden die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird (Art. 6 Abs. 1), bzw. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Unternehmensführung (Art. 6 Abs. 3) durch die Verwendung des Energiequotenindexes nicht beeinträchtigt, zumindest bei den im Jahr 2015 angewandten Anteilen.
61 Jedenfalls ist es Sache der nationalen Gerichte, die über sämtliche Sachverhaltselemente verfügen, festzustellen, ob der Rückgriff auf einen vom Marktpreis für Gas losgelösten Index wie den Energiequotenindex zur Berechnung der Royalties, die auf Gaskonzessionen erhoben werden, in einem bestimmten Jahr Auswirkungen hatte, die mit den Grenzen, die Art. 6 der Richtlinie 94/22 der Berechnung dieser Royalties zieht, unvereinbar sind.
62 Obgleich das vorlegende Gericht diese Frage in seinem Beschluss nicht stellt, füge ich hinzu, dass es auch Sache der nationalen Gerichte ist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (
63 Diese fallweise Beurteilung hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem Urteil Nr. 290/2018, auf das das vorlegende Gericht Bezug nimmt, bereits vorgenommen. Damit letzteres von dem Kriterium abweichen kann, das die Spitze der italienischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellt hat, die über die Auslegung des nationalen Rechts das letzte Wort hat, müsste es meines Erachtens triftige Gründe haben, die diese Beurteilung eindeutig widerlegen.
64 Nach Darlegung dieser Vorbehalte bin ich der Ansicht, dass mindestens zwei Faktoren für die Vereinbarkeit der Methode der italienischen Behörden zur Festlegung der Royalties mit dem Unionsrecht sprechen.
65 Der erste besteht darin, dass sowohl Art. 6 Abs. 1 als auch der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22 den Mitgliedstaaten gestatten, zwischen einem Beitrag in Naturalien oder einem Beitrag in Geld zu wählen. Den Mitgliedstaaten wird so die Wahl zwischen den beiden Alternativen ermöglicht, ohne dass zwischen ihnen ein Bindeglied besteht. Der Richtlinie lässt sich also nicht entnehmen, dass die Royalties, sei es in Form von Geld, sei es in Form einer Gegenleistung finanzieller Art, mit dem Marktwert des Anteils des gewonnenen Gases übereinstimmen oder an ihn anknüpfen müssen.
66 Der zweite besteht darin, dass ein Mitgliedstaat nicht notwendig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn er den Betrag der Royalties in Geld bestimmt und dabei einen Index wie den Energiequotenindex anwendet, der die Gleichwertigkeit zwischen dem Marktwert des den Royalties entsprechenden Anteils an Gas und dem finanziellen Betrag dieser Royalties nicht gewährleistet. Ich wiederhole, dass eine solche Gleichwertigkeit kein Ziel der Richtlinie 94/22 ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht zur Verwendung von Referenzindizes wie dem Pfor.
67 Die Frage der Unvereinbarkeit nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/22 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte sich stellen, wenn das Verfahren zur Bestimmung ihres Betrags zur Erhebung von Royalties führen würde, die so hoch sind, dass sie die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Erdgas in der Praxis unrentabel machen würden. Aus den Akten scheint sich nicht zu ergeben, dass dies die Situation ist, die durch die italienische Regelung, die die Verwendung des Energiequotenindexes vorschreibt, hervorgerufen worden ist.
68 Etwas anderes ist es, dass die Anwendung des Energiequotenindexes eine mehr oder weniger starke Störung des finanziellen Gleichgewichts, das anfänglich in den jeweiligen Konzessionstiteln vorgesehen war, hervorrufen könnte. Sollte dieses Problem auftreten (das sowohl durch eine Änderung der Indizes als auch eine Erhöhung des Anteils der Royalties hervorgerufen werden könnte), würde sich seine Lösung in den innerstaatlichen Vorschriften, die das konzessionäre Gleichgewicht regeln, und nicht in der Richtlinie 94/22 finden (
69 Schließlich kann man, ohne dass die Notwendigkeit größerer Rechtfertigungen besteht, das Vorbringen zurückweisen, wonach die Anwendung des Energiequotenindexes eine unberechtigte Einschränkung des durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Eigentumsrechts darstelle. Das ursprüngliche Eigentum an den Kohlenwasserstoffen steht dem italienischen Staat zu, und wenn dieser beschließt, seine Konzession einem Unternehmen zu erteilen, damit es sie fördert, kann er diese Zuweisung öffentlicher Ressourcen von der Zahlung eines Beitrags zum Staatshaushalt durch denjenigen, der sie ausbeutet, anhängig machen. IV. Ergebnis
70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht der Lombardei, Italien) wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Betrag der Royalties, die die Unternehmen, die Inhaber von Genehmigungen zur Förderung von Gas sind, zahlen müssen, nach Maßgabe eines Indexes (wie dem Energiequotenindex), der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, festlegt, statt einen anderen, auf dem Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt fußenden Index (wie den Pfor) zu verwenden.