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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2019 – C-377/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:491

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 13. Juni 2019 ( Rechtssache C‑377/18 Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH, in Anwesenheit von MH (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung – Art. 4 – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Recht, in einer öffentlichen Erklärung oder in einer gerichtlichen Entscheidung nicht so in Bezug genommen zu werden, als sei man schuldig, bevor überhaupt ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist – Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat – Vereinbarung zwischen der Verfolgungsbehörde und einem der Angeschuldigten über ein vorheriges Schuldbekenntnis – Nennung und Identifizierung der gesondert verfolgten Personen als Mittäter der Straftat – Vereinbarkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 48 – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Art. 6 Abs. 2“ I. Einleitung

1 Steht, wenn zwischen einer Verfolgungsbehörde und einem Angeschuldigten eine Vereinbarung über ein vorheriges Schuldbekenntnis (

2 Das ist im Wesentlichen Gegenstand der Vorlagefrage des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien).

3 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das gegen sechs Personen aufgrund ihrer mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung eingeleitet worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat einer der Angeschuldigten den Wunsch geäußert, eine Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis zu schließen, deren Inhalt nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vom vorlegenden Gericht genehmigt werden muss. In diesem Zusammenhang hat das genannte Gericht festzustellen, ob die Tatsache, dass die übrigen fünf gesondert verfolgten Personen in der Vereinbarung als Mittäter der Straftat genannt und mit ihren Namen und ihrer persönlichen Identifikationsnummer kenntlich gemacht werden, das Recht auf die Unschuldsvermutung, das die erwähnten fünf Personen gemäß Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

4 Mit seiner Vorlagefrage fordert das vorlegende Gericht den Gerichtshof auf, die Tragweite einer der zentralen Anforderungen zu präzisieren, die erfüllt werden müssen, um die Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung zu gewährleisten, nämlich in einer öffentlichen Erklärung oder in einer gerichtlichen Entscheidung nicht so auf einen Beschuldigten Bezug zu nehmen, als sei er schuldig, obwohl seine Schuld nicht zuvor rechtsförmlich nachgewiesen worden ist. Diese Frage knüpft an die Rechtssache an, in der das Urteil vom 19. September 2018, Milev ( II. Rechtlicher Rahmen A. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

5 Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ B. Unionsrecht 1. Charta

6 Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta lautet: „(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“ 2. Richtlinie 2016/343

7 Gemäß ihrem Art. 1 enthält die Richtlinie 2016/343 Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung einerseits und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung andererseits.

8 In den Erwägungsgründen 9, 10, 16, 17, 47 und 48 dieser Richtlinie heißt es: „(9) Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden. (10) Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. … … (16) Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. … (17) Unter ‚öffentliche Erklärung einer Behörde‘ sollte jede Erklärung verstanden werden, in der auf eine Straftat Bezug genommen wird und die entweder von einer Behörde stammt, die an dem die fragliche Straftat betreffenden Strafverfahren beteiligt ist, wie Justizbehörden, Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden, oder von einer anderen Behörde, wie Minister und andere Amtsträger, mit der Maßgabe, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Immunität hiervon unberührt bleiben. … (47) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht … auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. … (48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“

9 Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“

10 In Art. 3 dieser Richtlinie ist das Recht auf die Unschuldsvermutung verankert. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“

11 Die Art. 4 bis 7 der genannten Richtlinie regeln bestimmte Aspekte des Rechts auf Unschuldsvermutung.

12 Insbesondere lautet Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) der Richtlinie 2016/343, um dessen Auslegung hier ersucht wird: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen. (3) Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige und beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, hindert die Behörden nicht daran, Informationen über ein Strafverfahren öffentlich zu verbreiten, wenn dies im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen oder im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist.“ C. Bulgarisches Recht

13 Gemäß Art. 31 Abs. 3 der Konstitutsiya (Verfassung) und Art. 16 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) wird der Beschuldigte als unschuldig angesehen, bis das Gegenteil mit rechtskräftigem Urteil festgestellt wird.

14 Nach Art. 381 Abs. 1 und 6 NPK kann sich der Beschuldigte nach Abschluss der Ermittlungen schuldig bekennen und durch seinen Verteidiger eine Strafvereinbarung mit dem Staatsanwalt schließen.

15 Art. 381 Abs. 5 Nr. 1 NPK bestimmt: „Die Strafvereinbarung wird schriftlich ausgefertigt und enthält das Einvernehmen zu folgenden Fragen: 1. Wurde eine Tat begangen, wurde sie von der beschuldigten Person begangen, wurde sie schuldhaft begangen, stellt sie eine Straftat dar, und unter welchen Tatbestand fällt sie?“

16 Art. 381 Abs. 7 NPK sieht vor: „Wird das Verfahren gegen mehrere Personen … geführt, kann die Strafvereinbarung für einige der Personen … erzielt werden.“

17 Art. 382 Abs. 5 NPK lautet: „Das Gericht kann Änderungen an der Strafvereinbarung vorschlagen, die mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger erörtert werden. Zuletzt wird der Angeschuldigte angehört.“

18 Gemäß Art. 382 Abs. 7 NPK genehmigt das Gericht die Strafvereinbarung, wenn sie nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten verstößt.

19 Nach Art. 383 Abs. 1 NPK hat die Strafvereinbarung die Folgen eines rechtskräftigen Urteils.

20 Schließlich haben die bulgarischen Staatsbürger gemäß den Art. 12 bis 14 des Zakon za grazhdanskata registratsia (Gesetz über das Personenstandsregister) ( III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen eines Strafverfahrens gegen sechs Personen, nämlich Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM, Herrn PH und Herrn MH, ein. Diese werden gemäß Art. 321 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung strafrechtlich verfolgt. Die Vereinigung soll von November 2014 bis November 2015 in Sofia (Bulgarien) tätig gewesen sein. Laut Anklageschrift stellten die sechs Personen unter Aufteilung der Aufgaben zum Zweck der Bereicherung falsche offizielle Urkunden aus oder verfälschten den Inhalt dieser Urkunden, und zwar Ausweisdokumente und Führerscheine.

22 Nur eine dieser Personen, Herr MH, äußerte den Wunsch, eine Strafvereinbarung zu schließen und sich im Gegenzug für eine Strafmilderung schuldig zu bekennen.

23 Die übrigen fünf Angeschuldigten erklärten sich damit einverstanden, dass Herr MH diese Strafvereinbarung schließt, wiesen dabei jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie damit weder ihre Schuld eingestehen noch auf ihr Recht verzichten, auf unschuldig zu plädieren.

24 Ausweislich der zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH geschlossenen Strafvereinbarung bekennt sich dieser schuldig, „sich im Zeitraum von November 2014 bis 26. November 2015 in Sofia und Pavlikeni [Bulgarien] an einer kriminellen Vereinigung, einem strukturierten und dauerhaften Zusammenschluss von mehr als drei Personen unter Beteiligung von [Namen und persönliche Identifikationsnummer der übrigen fünf Angeschuldigten] mit dem Ziel beteiligt zu haben, eine Straftat [im Sinne von Art. 308 Abs. 2 und 7 sowie von Art. 321 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NK] zu begehen“ (

25 Im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften wurde die Strafvereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH dem vorlegenden Gericht, das befugt ist, Änderungen an ihr vorzunehmen, zur Genehmigung vorgelegt.

26 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob es mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist, wenn die übrigen fünf Angeschuldigten, die die genannte Vereinbarung nicht geschlossen haben und gegen die das ordentliche Strafverfahren weitergeführt wird, in der Strafvereinbarung klar und unmissverständlich als Mitglieder der kriminellen Vereinigung bezeichnet und mit den drei Namen und der persönlichen Identifikationsnummer kenntlich gemacht werden.

27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Wortlaut der Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis nach ständiger nationaler Rechtsprechung vollständig dem Wortlaut der Anklageschrift entsprechen müsse, in der alle Angeschuldigten als Mittäter genannt würden. Daher müssten die Angeschuldigten in der Strafvereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH als solche erwähnt werden. Außerdem könne die Angabe der Mittäter von wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der betreffenden strafbaren Handlung sein, da eine kriminelle Vereinigung nur bestehe, wenn mindestens drei Personen daran beteiligt seien.

28 Das vorlegende Gericht stellt gleichwohl fest, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 es einer Justizbehörde verbiete, in ihrer nicht die Frage der Schuld betreffenden Entscheidung auf die beschuldigte Person so Bezug zu nehmen, als sei sie schuldig. Es bestehe somit ein Widerspruch zwischen der nationalen Rechtsprechung, wonach die übrigen Angeschuldigten in der Strafvereinbarung als Mittäter der betreffenden Straftat genannt werden müssten, und der vom Unionsgesetzgeber angeordneten Verpflichtung, auf diese nicht so Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig.

29 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht eine nationale Rechtsprechung, die verlangt, dass im Wortlaut einer (im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossenen) Strafvereinbarung als Täter der jeweiligen Straftat nicht nur der Angeschuldigte genannt wird, der sich schuldig bekannt und diese Vereinbarung geschlossen hat, sondern auch andere Angeschuldigte, seine Mittäter, die keine solche Vereinbarung geschlossen haben, die sich nicht schuldig bekannt haben und gegen die das ordentliche Strafverfahren fortgeführt wird, die aber zugestimmt haben, dass der erstere Angeschuldigte die Strafvereinbarung schließt, mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren 16. Erwägungsgrund Satz 1 und ihrem 17. Erwägungsgrund in Einklang?

30 Die deutsche und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht sowie – mit Ausnahme der italienischen Regierung – mündliche Stellungnahmen abgegeben. IV. Würdigung A. Vorbemerkung zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2016/343

31 Angesichts der Erörterungen vor dem Gerichtshof erfordert die Prüfung der Vorlagefrage meines Erachtens eine Vorbemerkung zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343, insbesondere von Art. 4 dieser Richtlinie (

32 Erstens fällt die Situation von Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH zweifellos in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

33 Dieser ist in Art. 2 der Richtlinie 2016/343 definiert. Danach gilt die Richtlinie für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, und für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.

34 In der Ausgangsrechtssache steht fest, dass die besagten fünf Personen der Begehung einer Straftat beschuldigt werden und ihre Schuld noch nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.

35 Zweitens werden die streitigen Angaben zur Beteiligung von Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH an der Begehung der in Rede stehenden Straftat angesichts von Art und Umfang der zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH geschlossenen Strafvereinbarung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 erfasst.

36 Diese Vereinbarung stellt in Bezug auf diese übrigen fünf Personen nämlich eine nicht die Frage ihrer Schuld betreffende gerichtliche Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift dar.

37 Zum einen handelt es sich bei einer Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis um eine gerichtliche Entscheidung, die unter das fällt, was gemeinhin als „staatsanwaltlicher Vergleich“ (

38 Eine Vereinbarung, mit der eine beschuldigte Person ihre Schuld hinsichtlich der Begehung einer Straftat anerkennt – oftmals im Gegenzug für eine Strafmilderung –, wird mit der Verfolgungsbehörde, hier dem Staatsanwalt, geschlossen, bevor sie von der zuständigen Justizbehörde in einer mündlichen Verhandlung genehmigt wird.

39 Vereinbarungen über ein Schuldbekenntnis haben somit justiziellen Charakter, da ihr Abschluss das Tätigwerden eines in der Sache zuständigen Richters erfordert, der die Rechtsprechungsbefugnis im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens ausübt.

40 Im vorliegenden Fall geht aus den Art. 381 bis 384 NPK hervor, dass das vorlegende Gericht über die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entscheiden muss, in der die Anwesenheit des Letzteren nach nationalem Recht ausdrücklich erforderlich ist. Das vorlegende Gericht ist mithin verpflichtet, zu überprüfen, ob die Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis unter Einhaltung der geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften geschlossen worden ist und ob die beschuldigte Person sie aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage geschlossen hat. Es ist ausdrücklich dazu ermächtigt, Änderungsvorschläge hinsichtlich des Wortlauts der Vereinbarung zu machen; in diesem Kontext stellt es im Übrigen seine Vorlagefrage.

41 Die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH führt somit dazu, dass nach einer vereinfachten gerichtlichen Prüfung nicht nur über die rechtliche Einordnung einer Straftat, sondern auch über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn MH und die gegen ihn verhängte Strafe entschieden wird. Diese Vereinbarung in der vom vorlegenden Gericht genehmigten Fassung ist rechtlich bindend und zieht, wie aus Art. 383 NPK hervorgeht, die Folgen eines rechtskräftigen Urteils nach sich. Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sind indessen die beiden charakteristischen Eigenschaften jeder gerichtlichen Entscheidung.

42 Vor diesem Hintergrund unterliegt es nach meinem Dafürhalten keinem Zweifel, dass die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH Ausdruck des ius punendi ist und dass durch diese eine gerichtliche Entscheidung über die verfolgten Taten sowie über die Schuld von Herrn MH ergeht.

43 Zum anderen stellt die genannte Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung dar, die nicht die Frage der Schuld von Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH betrifft.

44 Der Begriff der „nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 ist so auszulegen, dass er die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift gewährleistet und insbesondere die konkrete und tatsächliche Beachtung des Rechts der Beschuldigten sicherstellt, nicht so in Bezug genommen zu werden, als seien sie schuldig, solange ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.

45 Zwar ist die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossen worden, an dem mehrere Personen beteiligt sind, was nach Art. 381 Abs. 7 NPK zulässig ist. In der Sache wird damit gleichwohl nur über die Schuld der Person entschieden, die sich schuldig bekennt und an der Vereinbarung beteiligt ist. Die übrigen Angeschuldigten, die nicht an dieser Vereinbarung beteiligt sind, haben auf keines ihrer prozessualen Rechte, zu denen ihr Recht auf die Unschuldsvermutung gehört, verzichtet. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, haben die übrigen fünf Angeschuldigten trotz der von ihnen gegebenen „verfahrensrechtlichen Zustimmung“ zum Abschluss eines solchen staatsanwaltlichen Vergleichs nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit nicht ihre Schuld eingestehen und nicht auf ihr Recht verzichten, auf unschuldig zu plädieren.

46 Daher teile ich nicht die Zweifel, die von der deutschen Regierung insoweit geäußert worden sind.

47 Auch wenn, so die deutsche Regierung, mit der Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH nicht über die Schuld der übrigen, gesondert verfolgten Personen entschieden werde, stelle diese Vereinbarung gleichwohl eine die Frage der Schuld von Herrn MH betreffende gerichtliche Entscheidung dar und müsse in Bezug auf die übrigen Personen demnach als solche eingestuft werden.

48 Diese Auslegung ist nach meinem Dafürhalten zu formalistisch und führt dazu, dass den in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerten Garantien jede praktische Wirksamkeit genommen wird.

49 Sie steht darüber hinaus im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Wie ich im Rahmen meiner Würdigung darlegen werde, hat dieser nämlich entschieden, dass das Recht auf die Unschuldsvermutung auch dann gilt, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die nach Durchführung eines Verfahrens ergeht, das nicht unmittelbar gegen den Kläger als Angeklagten gerichtet ist, sich aber gleichwohl auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Kläger bezieht und mit diesem Verfahren zusammenhängt, eine vorschnelle Beurteilung seiner Schuld beinhaltet (

50 Daher ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH in Bezug auf Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH eine nicht die Frage ihrer Schuld betreffende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 darstellt. Diese können sich somit auf die Rechte berufen, die ihnen in der genannten Vorschrift zuerkannt werden. B. Prüfung der Vorlagefrage

51 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob, wenn gegen mehrere Personen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Begehung einer Straftat eingeleitet worden ist, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die verlangt, dass in der von einem der Angeschuldigten geschlossenen Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis die Beteiligung der übrigen, gesondert verfolgten Personen an der Straftat erwähnt wird und diese mit den Namen und der persönlichen Identifikationsnummer kenntlich gemacht werden.

52 Mit anderen Worten fragt sich das vorlegende Gericht, welche Formulierung im Rahmen einer solchen Vereinbarung zu wählen ist, damit diese nicht das Recht der in einem gesonderten Verfahren verfolgten Personen auf die Unschuldsvermutung verletzt, insbesondere ihr Recht, in einer gerichtlichen Entscheidung nicht so in Bezug genommen zu werden, als seien sie schuldig, bevor ihre Schuld überhaupt rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.

53 Das vorlegende Gericht ist mit einer besonderen Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Art der in Rede stehenden Straftat konfrontiert.

54 Ich erinnere daran, dass sechs Personen wegen ihrer Beteiligung an einer „kriminellen Vereinigung“ im Sinne von Art. 321 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NK verfolgt werden. Die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist – ebenso wie die Verabredung einer Straftat – naturgemäß eine Kollektivstraftat, bei der eine Beteiligung generell unter Strafe gestellt ist. Wie der Begriff „Vereinigung“ belegt, ist sie nur verwirklicht, soweit mehrere Täter an ihrer Begehung beteiligt gewesen sind (

55 Im Urteil Navalnyy und Ofitserov/Russland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte daher erhebliche Vorbehalte geäußert, wenn eine Justizbehörde beschließt, die Mitangeklagten einer Straftat im Rahmen gesonderter Verfahren abzuurteilen, obwohl die Ermittlung der rechtlichen Verantwortlichkeit eines Mitangeklagten aufgrund der Art des Anklagevorwurfs die Feststellung voraussetzt, dass die übrigen Mitangeklagten an der Straftat beteiligt gewesen sind (

56 Er hat daher konkrete Anforderungen für die Einhaltung des in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerten Rechts auf die Unschuldsvermutung formuliert, wenn eine Justizbehörde beschließt, ein Verfahren aufgrund des Abschlusses einer Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis durch einen der Mitangeklagten abzutrennen.

57 Zum einen muss die Justizbehörde vor dem Erlass eines solchen Beschlusses eine eingehende Prüfung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen durchführen und den Mitangeklagten die Anfechtung dieses Beschlusses ermöglichen (

58 Zum anderen muss die Justizbehörde das Schuldbekenntnisverfahren mit zwei Garantien versehen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für wesentlich hält, um es den Mitangeklagten zu ermöglichen, im Rahmen der gegen sie gerichteten anhängigen Verfahren einen fairen Prozess zu erhalten (

59 Erstens ist die Justizbehörde verpflichtet, die Feststellung von Tatsachen, die in einem Verfahren zugestanden worden sind, an dem die übrigen Mitangeklagten nicht beteiligt waren, nicht rechtskräftig werden zu lassen, da die Feststellung dieser Tatsachen eine auf das fragliche Verfahren beschränkte Tragweite hat.

60 Zweitens muss sich die Justizbehörde jeglichen Hinweises bzw. jeglicher Erklärung enthalten, der bzw. die geeignet ist, eine faire Prüfung der gegen die Mitangeklagten in einem gesonderten Verfahren erhobenen Anschuldigungen zu gefährden und insbesondere ihr Recht auf die Unschuldsvermutung zu verletzen.

61 Auf diesen letzten Punkt, insbesondere auf die Modalitäten im Zusammenhang mit der Identifizierung und Nennung von Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH in der Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH wegen ihrer Beteiligung an der Straftat, bezieht sich die vorliegende Vorabentscheidungsfrage. 1. Bestimmungen in Art. 4 der Richtlinie 2016/343

62 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 obliegt es den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, u. a. in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig.

63 Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie fügt hinzu, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.

64 Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 geben somit keinerlei Hinweis auf die Maßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden konkret ergriffen werden müssen, um in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Achtung des Rechts gesondert verfolgter Personen auf die Unschuldsvermutung zu gewährleisten. Auch keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ist einschlägig (

65 Aus Art. 1, aber auch aus den Erwägungsgründen 10 und 48 der Richtlinie 2016/343 geht hervor, dass die Vorschriften, die jegliche öffentliche Bezugnahme auf die Schuld verhindern und beseitigen sollen, Mindestvorschriften sind, da die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie aufgefordert werden, die zu diesem Zweck „erforderlichen“ bzw. „geeigneten“ Maßnahmen zu ergreifen.

66 Der Unionsgesetzgeber überlässt es somit den Mitgliedstaaten, die konkrete Natur und Tragweite dieser Maßnahmen nach Maßgabe der Besonderheiten ihres nationalen Rechtssystems zu bestimmen. Der Gerichtshof hat daher ausdrücklich anerkannt, dass die genannte Richtlinie kein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung wie die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (

67 Der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, hat jedoch Grenzen. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich die in der Charta und in der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze wahren, wie im Übrigen aus dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 hervorgeht, und mit den ergriffenen Maßnahmen müssen sich insbesondere Verstöße gegen das Recht auf die Unschuldsvermutung verhindern oder beseitigen lassen.

68 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 sollte somit grundsätzlich anhand des in Art. 48 der Charta vorgesehenen Schutzstandards ausgelegt werden (

69 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist hingegen mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten befasst worden, deren Grundzüge daher zusammengefasst werden sollen.

70 Wie aus den Erläuterungen zur Charta (

71 Aus dem Vorschlag für eine Richtlinie der Kommission (

72 Art. 3 der Richtlinie 2016/343 verankert das Recht auf die Unschuldsvermutung daher in einem Wortlaut, der mit dem von Art. 6 Abs. 2 EMRK identisch ist.

73 Die Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie regeln bestimmte Aspekte des Rechts auf die Unschuldsvermutung, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelt worden sind.

74 So formuliert der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie eine der wesentlichen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit 1983 aufgestellt hat, um die Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung zu gewährleisten, nämlich das Recht, in einer öffentlichen Erklärung oder in einer gerichtlichen Entscheidung nicht so in Bezug genommen zu werden, als sei man schuldig, bevor überhaupt ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (

75 Diese Vorschrift stellt eine Mindestregel auf und soll beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts somit keinen weiter gehenden Schutz gewähren, als ihn die EMRK gewährt (

76 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist somit für die Auslegung des in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf die Unschuldsvermutung, insbesondere eines seiner in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 genannten Aspekte, relevant. Diese Rechtsprechung liefert nämlich sehr wertvolle Hinweise auf die Maßnahmen, zu deren Erlass die nationalen Behörden verpflichtet sind, um zu gewährleisten, dass das Recht gesondert verfolgter Personen auf die Unschuldsvermutung nicht durch die Begründung oder den Wortlaut einer Entscheidung verletzt wird. 2. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung in Fällen, in denen Mitangeklagte in gesonderten Verfahren abgeurteilt werden

77 Art. 6 Abs. 2 EMRK lautet: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ (

78 Im Urteil Karaman/Deutschland erinnert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte daran, dass die Unschuldsvermutung ein Element des von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderten fairen Strafverfahrens ist. Nach Auffassung dieses Gerichtshofs wird die genannte Vermutung verletzt, wenn der erkennende Richter in einer gerichtlichen Entscheidung vorzeitig die Meinung äußert, dass die beschuldigte Person schuldig sei, obwohl deren Schuld nicht zuvor rechtsförmlich nachgewiesen worden ist. Auch ohne formellen Schuldspruch reiche es aus, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Richter die betreffende Person für schuldig halte (

79 Bei der Prüfung, ob diese Gründe eine Verletzung des Rechts auf die Unschuldsvermutung darstellen, misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Wortwahl der Justizbehörde eine „maßgebliche“ Bedeutung bei (

80 Im Urteil Karaman/Deutschland (die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Bewertung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird“ (

81 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Aussage jedoch durch den Hinweis präzisiert, dass, „[w]enn solche Tatsachen allerdings eingeführt werden müssen, … das Gericht es vermeiden [sollte], mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig“ (

82 In jener Rechtssache wurden im Urteil mehrfach nicht nur der Name sowie die vollständigen Vornamen des Beschwerdeführers erwähnt, sondern auch die Rolle, die er im Rahmen des Betrugs gespielt hatte. Die Identifizierung des Beschwerdeführers war gleichwohl mit dem Zusatz „gesondert verfolgt“ versehen.

83 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte zu beurteilen, ob die Gründe dieses Urteils geeignet waren, Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines vorschnellen Urteils über die Schuld des Beschwerdeführers hervorzurufen und somit eine faire Prüfung der in einem gesonderten Verfahren in Deutschland und/oder der Türkei gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu beeinträchtigen.

84 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht auf eine Verletzung des Rechts auf die Unschuldsvermutung geschlossen. Er hat festgestellt, dass das Gericht, um den Verantwortlichkeitsgrad der beschuldigten Person im Rahmen des in Rede stehenden Urteils beurteilen zu können, zu ermitteln hatte, „wer die missbräuchliche Verwendung … geplant hatte und, auf dieser Grundlage, wer wem welche Weisungen erteilt hat“ (

85 Im Urteil Navalnyy und Ofitserov/Russland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Rechtsprechung bestätigt, zunächst aber zahlreiche Vorbehalte geäußert, wenn in einem Verfahren, in dem es nach der Art der Anschuldigungen begründet gewesen wäre, die Mitangeklagten zusammen abzuurteilen, eine Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis geschlossen wird (

86 In der Rechtssache, in der das Urteil Navalnyy und Ofitserov/Russland ergangen ist, hieß es in dem im Rahmen eines Schuldbekenntnisverfahrens ergangenen Urteil gegen X, dass dieser die ihm zur Last gelegte Straftat gemeinsam mit zwei weiteren Personen begangen habe. Auch wenn deren Namen anonymisiert worden waren, wurde im Urteil gleichwohl auf die beruflichen Funktionen, die diese Personen in der Regierung bzw. in herausragenden Unternehmen ausübten, sowie auf ihre Rolle bei der Begehung der Straftat hingewiesen ( 3. Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung von Art. 48 der Charta und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343

87 Aus dieser Rechtsprechung lassen sich einige Erkenntnisse hinsichtlich der Tragweite des in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf die Unschuldsvermutung und insbesondere hinsichtlich der konkreten Modalitäten gewinnen, mit denen sich öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verhindern und beseitigen lassen.

88 Öffentliche Bezugnahmen sind im Einzelfall anhand der besonderen Umstände, unter denen sie formuliert worden sind, insbesondere anhand von Art und Kontext des in Rede stehenden Verfahrens zu prüfen.

89 Diese Umstände können entscheidend sein, wenn Mitangeklagte im Rahmen gesonderter Strafverfahren abgeurteilt werden, insbesondere dann, wenn hinsichtlich eines von ihnen ein beschleunigtes Schuldbekenntnisverfahren läuft.

90 Die Justizbehörde muss grundsätzlich die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine faire Prüfung der Anschuldigungen zu gewährleisten, die gegen die übrigen Mitangeklagten im Rahmen des gegen sie anhängigen Verfahrens erhoben worden sind, und sich in einer Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis daher jeglichen Hinweises bzw. jeglicher Bezugnahme enthalten, die das Recht dieser Mitangeklagten auf die Unschuldsvermutung verletzen könnte.

91 Gleichwohl sind Angaben zur Beteiligung der übrigen Mitangeklagten an der Straftat und deren Identifizierung in dieser Vereinbarung zulässig, wenn die Angaben erstens für die rechtliche Einordnung der zur Last gelegten Handlung und die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Person, die ihre Schuld eingesteht, erforderlich sind und zweitens mit einem eindeutigen Hinweis darauf einhergehen, dass die genannten Mitangeklagten gesondert verfolgt werden und ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.

92 Dies bedeutet, dass die Justizbehörde nicht nur ganz besonderes Augenmerk auf die bei der Nennung und Identifizierung der übrigen, gesondert verfolgten Personen verwendeten Worte, sondern auch auf die Begründung der Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis insgesamt legen muss.

93 Was zum einen die bei der Nennung der Rolle der übrigen Beschuldigten und ihrer Identifizierung verwendeten Worte angeht, so weise ich darauf hin, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Justizbehörde nicht daran hindert, die übrigen Beschuldigten mit ihrem vollständigen Namen zu identifizieren. In diesem Fall sind die Angaben jedoch mit einem Zusatz oder einem Hinweis zu versehen, der es jedermann ermöglicht zu verstehen, dass diese Angaben nicht für die Beurteilung der Schuld der übrigen, gesondert verfolgten Personen, sondern allein für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betroffenen notwendig sind (

94 Zum anderen ist es erforderlich, die Begründung der in Rede stehenden Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis insgesamt zu überprüfen. Wie die Kommission im Rahmen ihrer Erklärungen zu Recht festgestellt hat, würde jeder mit der Nennung und Identifizierung der übrigen Beschuldigten verbundene Zusatz oder Hinweis seines Sinns entleert, wenn andere Teile der Ausführungen oder rechtlichen Würdigung in der Entscheidung als eine Beurteilung der Schuld dieser Beschuldigten verstanden werden könnten.

95 Nach alledem ist, wenn eine Justizbehörde einen Beschuldigten im Rahmen eines beschleunigten Schuldbekenntnisverfahrens wegen gemeinschaftlicher Begehung einer Straftat aburteilt, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 meines Erachtens dahin auszulegen, dass er diese Justizbehörde nicht daran hindert, in der Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis auf die Beteiligung der übrigen Beschuldigten an der Straftat hinzuweisen und diese zu identifizieren, vorausgesetzt, sie vergewissert sich erstens, dass die Hinweise für die rechtliche Einordnung der zur Last gelegten Handlung sowie für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der ihre Schuld eingestehenden Person notwendig sind, und zweitens, dass diese Hinweise mit einem Zusatz versehen sind, der eindeutig klarstellt, dass die übrigen Personen in einem gesonderten Strafverfahren verfolgt werden und noch nicht rechtsförmlich über ihre Schuld entschieden worden ist.

96 Darüber hinaus sollte in Erinnerung gerufen werden, dass mit der Richtlinie 2016/343 Mindestvorschriften festgelegt werden und der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten (

97 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das gegen Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM, Herrn PH und Herrn MH wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eingeleitete Strafverfahren getrennt worden ist, nachdem Herr MH den Wunsch geäußert hatte, eine Vereinbarung über ein Schuldbekenntnis zu schließen. Es ist auch unbestritten, dass sich die übrigen fünf Angeschuldigten damit einverstanden erklärt haben, dass Herr MH diese Vereinbarung schließt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen haben, dass diese Zustimmung weder als Eingeständnis ihrer Schuld noch als Verzicht auf ihr Recht gilt, auf unschuldig zu plädieren.

98 Aus dem Vorlagebeschluss geht ferner hervor, dass sich die Angaben zur Beteiligung von Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH an der Begehung der Straftat und ihre Identifizierung mit dem vollständigen Namen und der Identifikationsnummer im Rahmen der zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH geschlossenen Strafvereinbarung aus einer Anwendung der nationalen Rechtsprechung ergibt, die verlangt, dass der Wortlaut der Vereinbarung vollständig dem Wortlaut des Anklagevorwurfs entspricht.

99 Dieses Erfordernis fällt in das Ermessen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung wie der in Rede stehenden, über das die Mitgliedstaaten deshalb verfügen, weil mit der Richtlinie 2016/343 nur eine Mindestharmonisierung vorgenommen worden ist.

100 Für die Umsetzung des erwähnten Erfordernisses ist jedoch der Erlass besonderer Vorsorgemaßnahmen notwendig, damit die Strafvereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH eine faire Prüfung der Anschuldigungen, die gegen Herrn AH, Herrn PB, Herrn CX, Herrn KM und Herrn PH im Rahmen des gegen sie anhängigen Verfahrens erhoben worden sind, nicht beeinträchtigt und insbesondere ihr Recht auf die Unschuldsvermutung nicht verletzt. In ihrer gegenwärtigen Fassung enthält diese Vereinbarung nämlich Angaben, die – ohne jegliche Klarstellung – als ein vorschneller Schuldspruch verstanden werden könnten.

101 Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, Vorschläge zu machen oder Änderungen betreffend den Wortlaut der besagten Vereinbarung anzuregen. Diese Aufgabe obliegt dem vorlegenden Gericht, das zum einen allein in der Lage ist, das geltende nationale Recht auszulegen und den Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen, und zum anderen allein für die Genehmigung der Vereinbarung zuständig ist.

102 Um den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 zu genügen, hat dieses Gericht zu beurteilen, inwieweit die streitigen Angaben für die rechtliche Einordnung der zur Last gelegten Handlung und die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn MH notwendig sind. Wie das genannte Gericht in seinem Vorlagebeschluss hervorhebt, können diese Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der betreffenden Straftat sein.

103 Das vorlegende Gericht hat gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die genannten Angaben mit einem Zusatz oder einem Hinweis versehen werden können, der eindeutig klarstellt, dass Herr AH, Herr PB, Herr CX, Herr KM und Herr PH in einem gesonderten Strafverfahren verfolgt werden und noch nicht rechtsförmlich über ihre Schuld entschieden worden ist.

104 Schließlich hat es sich zu vergewissern, dass die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und Herrn MH keinen sonstigen Hinweis enthält, der als vorschneller Ausspruch über die Schuld dieser fünf Personen verstanden werden könnte. V. Ergebnis

105 In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wie folgt zu antworten: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er eine nationale Justizbehörde in einem Fall wie dem in Rede stehenden, in dem diese Justizbehörde eine wegen gemeinschaftlicher Begehung einer Straftat verfolgte Person im Rahmen des Abschlusses einer Vereinbarung über ein vorheriges Schuldanerkenntnis aburteilt, nicht daran hindert, in der Vereinbarung die Beteiligung der übrigen gesondert verfolgten Personen an der Straftat zu erwähnen und diese Personen zu identifizieren, vorausgesetzt, sie vergewissert sich erstens, dass die Angaben für die rechtliche Einordnung der zur Last gelegten Handlung sowie für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der ihre Schuld eingestehenden Person notwendig sind, und zweitens, dass sie mit einem Zusatz versehen sind, der eindeutig klarstellt, dass die übrigen Personen in einem gesonderten Strafverfahren verfolgt werden und noch nicht rechtsförmlich über ihre Schuld entschieden worden ist.