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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.06.2019 – C-93/18

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:512

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 19. Juni 2019 ( Rechtssache C‑93/18 Ermira Bajratari gegen Secretary of State for the Home Department, Beteiligter: AIRE Centre (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland [Rechtsmittelgericht Nordirland, Vereinigtes Königreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Voraussetzung ausreichender Existenzmittel – Existenzmittel, die aus Einkünften aus einer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verrichteten Arbeit herrühren“ I. Einleitung

1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland, Vereinigtes Königreich) den Gerichtshof um Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (

2 Bei den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen geht es im Wesentlichen darum, ob die ausreichenden Existenzmittel, über die ein Unionsbürger verfügen muss, vorhanden sind, wenn diese Mittel, die minderjährigen Unionsbürgern zur Verfügung gestellt werden, aus Einkünften aus einer in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit ihres Vaters herrühren, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in der Vergangenheit im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat war und aufgrund des Ablaufs seiner Aufenthaltskarte nicht mehr über diese Erlaubnis verfügt.

3 Auch wenn der Gerichtshof sich erstmals mit dieser konkreten Frage zu befassen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, insbesondere im Urteil Zhu und Chen (

4 Folglich wird der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache insbesondere die Tragweite dieses Urteils im spezifischen Kontext des Ausgangsrechtsstreits zu klären haben. II. Rechtsrahmen A. Unionsrecht

5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. ‚Familienangehöriger‘ … b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; … d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

6 Art. 3 („Berechtigte“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1: „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

7 Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 Buchst. b vor: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er … b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder …“

8 Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 2: „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“ B. Recht des Vereinigten Königreichs

9 Die einzige Vorschrift, die der Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland) in seiner Vorlageentscheidung zitiert, ist Section 1(2) des Immigration Act 1971 (Einwanderungsgesetz von 1971), wonach eine Person, die nicht britische Staatsangehörige ist, einer Erlaubnis bedarf, um sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten, dort zu arbeiten und sich dort niederzulassen ( III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10 Frau Ermira Bajratari, eine albanische Staatsangehörige, wohnt seit 2012 in Nordirland. Im Zeitraum vom 13. Mai 2009 bis zum 13. Mai 2014 besaß ihr Ehemann, Herr Durim Bajratari, der ebenfalls ein in Nordirland wohnender albanischer Staatsangehöriger ist, eine Aufenthaltskarte, die ihm gestattete, im Vereinigten Königreich zu wohnen. Diese Karte war ihm aufgrund seiner früheren Beziehung mit Frau Toal, einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs (

11 Obwohl Herr Bajratari das Vereinigte Königreich – nach der Beendigung seiner Beziehung mit Frau Toal – im Jahr 2011 verließ, um die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Albanien zu heiraten, kehrte er 2012 nach Nordirland zurück. Seine Aufenthaltskarte wurde ihm zu keiner Zeit entzogen.

12 Das Ehepaar hat drei Kinder, die alle in Nordirland geboren sind und von denen zwei ein irisches Staatsangehörigkeitszeugnis erhalten haben.

13 Seit 2009 übte der Ehemann von Frau Bajratari verschiedene Berufstätigkeiten aus, u. a. als Restaurantangestellter in Nordirland, arbeitet aber seit dem 12. Mai 2014, dem Tag des Ablaufs seiner Aufenthaltskarte, illegal.

14 Die Familie ist nie umgezogen und hat nie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich gewohnt.

15 Nach der Geburt ihres ersten Kindes, eines irischen Staatsangehörigen, beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Home Office (Innenministerium, Vereinigtes Königreich) die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie 2004/38, indem sie sich auf ihren Status als Person berief, die die elterliche Sorge für ihr Kind, einen Unionsbürger, tatsächlich wahrnimmt, und geltend machte, dass eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis ihrem Kind die Rechte als Unionsbürger entziehen würde.

16 Dieser Antrag wurde aus zwei verschiedenen Gründen abgelehnt, nämlich zum einen, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht den Status einer „Familienangehörigen“ im Sinne der Richtlinie 2004/38 habe, und zum anderen, weil ihr Kind die Bedingung finanzieller Autonomie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht erfülle.

17 Am 8. Juni 2015 wies das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Erstinstanzliches Gericht [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) die von Frau Bajratari gegen die Entscheidung des Innenministeriums erhobene Klage ab. Am 6. Oktober 2016 wies das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) das weitere Rechtsmittel der Klägerin zurück. Diese beantragte daraufhin beim vorlegenden Gericht die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl]).

18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Erfordernis, dem zufolge ein Unionsbürger über ausreichende Mittel verfügen müsse, erfüllt sei, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stünden, ohne dass Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel bestünden, so dass sie insbesondere auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen könnten (

19 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2017, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 9. Februar 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann die Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ganz oder teilweise mit einem Einkommen nachgewiesen werden, das aus einer nach nationalem Recht illegalen Beschäftigung stammt? 2. Falls ja, kann das Erfordernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie als erfüllt angesehen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis allein aufgrund seiner Illegalität als prekär eingestuft wird?

20 Am 6. November 2018 hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung an das vorlegende Gericht ein Ersuchen um Klarstellungen gerichtet, auf das dieses am 12. Dezember 2018 geantwortet hat (

21 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, AIRE Centre (

22 In der Sitzung vom 24. Januar 2019 sind im Namen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, von AIRE Centre, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der dänischen Regierung sowie der Kommission mündliche Ausführungen gemacht worden. IV. Würdigung A. Zum Fortbestand des Ausgangsrechtsstreits

23 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (

24 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Ablehnung des von Frau Bajratari gestellten Antrags auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38, wobei der Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland) mit einem Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl]) befasst ist.

25 Aus den schriftlichen Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs geht hervor, dass das Crown Solicitor’s Office (Büro des Anwalts der Krone, Nordirland) das vorlegende Gericht am 22. Februar und 6. März 2018, d. h. nach der Stellung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, davon unterrichtet hat, dass die irischen Staatsangehörigkeitszeugnisse der Kinder von Frau Bajratari für ungültig erklärt worden seien, weil deren Ehemann nach dem Ende seiner Beziehung mit einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Jahr 2011 kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich mehr gehabt habe.

26 Insoweit macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, dass die Kinder von Frau Bajratari die Unionsbürgerschaft und die sich daraus ergebenden Rechte verloren hätten, weil ihnen die irische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei, nachdem die zuständigen Behörden festgestellt hätten, dass ihnen diese Unionsbürgerschaft verliehen worden sei, als ihr Vater nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Folglich sei das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden, und die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen seien hypothetischer Natur. Daher sei der Gerichtshof nicht zuständig und müsse die Beantwortung dieser Fragen somit ablehnen.

27 Aus den Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs geht jedoch auch hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 12. April 2018 befugt war, die Entscheidungen, mit denen die irischen Staatsangehörigkeitszeugnisse ihrer beiden älteren Kinder für ungültig erklärt wurden, mit einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung (judicial review) anzufechten.

28 In Anbetracht dieser Umstände ist der Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland) aufgefordert worden, dem Gerichtshof mitzuteilen, welche Auswirkungen ein möglicher Widerruf der irischen Staatsangehörigkeitszeugnisse der beiden älteren Kinder von Frau Bajratari auf das Ausgangsverfahren habe und welche Folgen sich aus einem solchen Widerruf für die Vorlagefragen ergäben.

29 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit zwar aufgrund des Verlusts der irischen Staatsangehörigkeit dieser beiden Kinder möglicherweise gegenstandslos werden könne, aber bis zum heutigen Tag fortdaure und wirksam bleibe (

30 Nach alledem ist der Ausgangsrechtsstreit beim vorlegenden Gericht noch immer anhängig, und eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage bleibt für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Nutzen. B. Zu den Vorlagefragen

31 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass es während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, wenn diese Mittel aus Einkünften aus einer Tätigkeit stammen, die sein Vater, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat ausübt.

32 Bevor ich diese Frage beantworte, werde ich als Erstes kurz darauf eingehen, ob die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer beiden minderjährigen Kleinkinder, die sich niemals in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie geboren wurden und wohnhaft sind, begeben oder dort aufgehalten haben, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und insbesondere des Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 fällt. Als Zweites werde ich mich mit der Frage befassen, ob die Kinder von Frau Bajratari die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, wenn die Existenzmittel – wie im vorliegenden Fall – in Einkünften ihres einem Drittstaat angehörenden Vaters aus einer Tätigkeit bestehen, die dieser ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ausübt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 1. Zum Vorliegen eines dem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 gewährten Aufenthaltsrechts

33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 „jede[r] Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen“, „Berechtigte“ der durch diese Richtlinie gewährten Rechte sind.

34 Im vorliegenden Fall ist Frau Bajratari eine albanische Staatsangehörige und Mutter von zwei kleinen Kindern irischer Staatsangehörigkeit, für die sie die tatsächliche Sorge wahrnimmt und die sich seit ihrer Geburt im selben Mitgliedstaat, dem Vereinigten Königreich, aufhalten (

35 Insoweit könnte die Tatsache, dass diese Kinder nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, in dem sie geboren wurden und ihren Wohnsitz haben, zu der Annahme führen, dass sie nicht unter den Begriff „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fallen (

36 Da die beiden älteren Kinder der Klägerin des Ausgangsverfahrens sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, sind sie folglich berechtigt, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen.

37 Unter diesen Umständen gewähren Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 den Kindern von Frau Bajratari grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich.

38 Hierzu ist klarzustellen, dass das Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen besteht (

39 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Kinder von Frau Bajratari, die Unionsbürger sind, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, was zur Folge hätte, dass Frau Bajratari ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu gewähren wäre. 2. Erfüllen die Kinder von Frau Bajratari, die Unionsbürger sind, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen?

40 Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate kann der Klägerin des Ausgangsverfahrens nur gewährt werden, wenn ihre beiden älteren Kinder, die minderjährige Unionsbürger sind, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, d. h., wenn sie insbesondere für sich und ihre Familienangehörigen „über ausreichende Existenzmittel verfüg[en], so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und [sie] und [ihre] Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen“ (

41 Zu der Voraussetzung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass das Innenministerium ihr Vorliegen nicht bestritten hat.

42 Hingegen war diese Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzung, dass der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügen müsse, nicht erfüllt sei (

43 Insoweit belegt die Prüfung in der Vorlageentscheidung, dass dem vorlegenden Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bekannt war. Es hat jedoch Zweifel, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

44 Ich werde daher mit der Erörterung dieser Rechtsprechung beginnen. a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Voraussetzung, dass der Unionsbürger für die Ausübung eines Rechts auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel verfügen muss

45 Der Gerichtshof hat sich bereits mehrfach zu der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verfahren geäußert, die dem Ausgangsrechtsstreit vergleichbar sind.

46 Im Urteil Zhu und Chen (

47 Der Gerichtshof hat diese Auslegung der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel insbesondere in den Urteilen Alokpa und Moudoulou (

48 Im Urteil Rendón Marín (Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (

49 Wendet man diese Rechtsprechung auf den Ausgangsrechtsstreit an, bedeutet das, sofern die Kinder von Frau Bajratari die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 erfüllen und die Antragstellerin des Ausgangsrechtsstreits die Sorge für ihre Kinder tatsächlich wahrnimmt, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dass dieser aufgrund derselben Vorschriften ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich zusteht.

50 Auch wenn der Umstand, dass die betroffenen Kinder durch ihren Vater, der Angehöriger eines Drittstaats ist, über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügen, kein Hindernis darstellt, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel in ihrer Auslegung durch die in den Nrn. 46 und 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zu erfüllen, bleibt jedoch die Kernfrage der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, der ich den Rest meiner Würdigung widmen werde: Können Einkünfte aus einer ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ausgeübten Tätigkeit als „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden? b) Können Einkünfte aus einer ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit als „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 eingestuft werden?

51 Um diese Frage zu beantworten, ist es zunächst erforderlich, die Tätigkeit zu untersuchen, die der Ehemann von Frau Bajratari vor und nach dem Ablauf seiner Aufenthaltskarte am 12. Mai 2014 ausgeübt hat (

52 Aus der Vorlageentscheidung sowie den schriftlichen Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass der Ehemann von Frau Bajratari im Zeitraum von 2009 bis Februar 2018 als Küchenchef in einem Restaurant in Belfast (Nordirland) gearbeitet hat. Ferner gibt Frau Bajratari an, dass ihr Ehemann seitdem als Angestellter in einer Autowaschanlage arbeite.

53 Insoweit hat der Vertreter der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Ehemann von Frau Bajratari nach dem Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte im Lauf des Jahres 2014 seine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verloren, aber weiterhin in dem Restaurant gearbeitet habe, in dem er seit 2009 beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit des Ehemanns von Frau Bajratari sei somit allein wegen des Ablaufs der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte illegal geworden. Trotz des Ablaufs der Gültigkeit dieser Karte habe er weiterhin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, und sein Arbeitgeber habe, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sei, regelmäßig Beträge an der Quelle einbehalten (

54 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als in demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen besteht (

55 Daher ist zu prüfen, ob die Verweigerung eines etwaigen Aufenthaltsrechts von Frau Bajratari, die auf die Erwägung gestützt wird, dass die von ihrem Ehemann ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erzielten Einkünfte keine ausreichenden Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 seien, eine Maßnahme ist, die im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.

56 In Anbetracht der Umstände des Ausgangsrechtsstreits erfordert die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Feststellung, ob die nationalen Maßnahmen, die getroffen wurden, um das Aufenthaltsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Kinder den berechtigten Interessen des Vereinigten Königreichs unterzuordnen, geeignet und erforderlich sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

57 Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorrangige Ziel der Richtlinie 2004/38, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 bis 4 ergibt, darin besteht, die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern, und dass diese Richtlinie insbesondere bezweckt, dieses Recht zu stärken (vorrangigen Ziels soll die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, das spezifische Ziel verfolgen, zu „verhindern …, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen“ (

58 Aus der in Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass es genügt, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel „verfügen“, ohne dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 „irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält“ (unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist (

59 Daher liegt auf der Hand, dass der Umstand, dass der Vater der Kinder von Frau Bajratari, die minderjährige Unionsbürger sind, 2009 zu arbeiten begonnen hat, als seine Aufenthaltskarte noch gültig war, und diese Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach dem Ablauf der Gültigkeit dieser Aufenthaltskarte ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis fortgesetzt hat, keinen Grund darstellen kann, der es gestattet, dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der „ausreichenden Existenzmittel“ hinzufügen, das diese Vorschrift nicht vorsieht.

60 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38 (zur Sicherung des Existenzminimums gewährt werden (

61 So sieht Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 vor, dass „[d]ie Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen … nicht automatisch zu einer Ausweisung führten [darf]“. Außerdem geht aus dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass die Aufenthaltsberechtigten nicht ausgewiesen werden dürfen, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (

62 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, dass der Aufnahmemitgliedstaat zur Beurteilung der Frage, ob eine Person, die Sozialhilfeleistungen erhält, die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nimmt, zum einen zu prüfen hat, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und zum anderen die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und den ihm gewährten Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen hat, bevor er eine Ausweisung veranlasst (

63 Im Rahmen der Beurteilung dieser drei im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 aufgeführten Kriterien müssen die nationalen Behörden insbesondere prüfen, wie lange die Leistungen schon gewährt werden, inwieweit der Unionsbürger und seine Familienangehörigen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats integriert sind, ob besonderen Aspekten wie Alter, Gesundheitszustand, familiärer und wirtschaftlicher Situation Rechnung zu tragen ist, ob der Unionsbürger (oder seine Familienangehörigen) in der Vergangenheit bereits in hohem Maß Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat und wie lange dieser Unionsbürger (oder Angehörige seiner Familie) Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmemitgliedstaat gezahlt hat (

64 Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass die Kinder von Frau Bajratari im Aufnahmemitgliedstaat Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hätten (

65 In diesem Zusammenhang stelle ich zunächst fest, dass die behauptete Illegalität der Tätigkeit des Ehemanns von Frau Bajratari, wie sich aus Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, grundsätzlich allein darauf beruht, dass seine Aufenthaltskarte abgelaufen war. Außerdem war die Tätigkeit, die er vor dem Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte ausgeübt und nach deren Ablauf fortgesetzt hat, als solche nicht illegal, und zwar meines Erachtens umso weniger, als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit den nach innerstaatlichem Recht erhobenen Steuern und Beiträgen zum Sozialversicherungssystem unterlagen. Daher bin ich der Ansicht, dass ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, nicht als Verstoß gegen den Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten angesehen werden kann.

66 Außerdem sind das Vorhandensein ausreichender Mittel und die Rechtswidrigkeit aus Straftaten bezogener Einkünfte zweifellos zwei grundverschiedene Dinge. Somit kann dieser Unterschied für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nur mittelbar von Bedeutung sein: beispielsweise, wenn die Existenzmittel, über die minderjährige Kinder, die Unionsbürger sind, über einen anderen Unionsbürger oder einen Drittstaatsangehörigen verfügen, aus einer kriminellen Tätigkeit wie dem Drogenhandel stammen und diese Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so dass ihre Kinder in der Praxis grundsätzlich nicht mehr über die Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

67 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anwesenheit des Ehemanns von Frau Bajratari ungeachtet des Verlusts seiner Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis infolge des Ablaufs seiner Aufenthaltskarte am 12. Mai 2014 nicht nur fünf Jahre lang geduldet hat, in denen dieser, wie bereits ausgeführt, weiterhin Steuern und Sozialabgaben gezahlt hat, sondern auch, wie dies ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, seinem zweiten Kind in diesem Zeitraum, am 26. Juli 2016, ein irisches Staatsangehörigkeitszeugnis ausgestellt hat.

68 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, würde zudem das Recht zu- und abwandernder Unionsbürger – einschließlich der Kinder, die Unionsbürger sind –, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, erheblich geschwächt, wenn dieses Recht jederzeit auf der Grundlage unzureichend definierter Verstöße beendet werden könnte, die von den Personen, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen oder ihnen Unterhalt gewähren, begangen wurden, sei es im Aufnahmemitgliedstaat oder anderswo. In Anbetracht des sehr breiten Spektrums von Handlungen, die nicht nur innerhalb eines Mitgliedstaats, sondern auch je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt als rechtswidrig eingestuft werden können, würde ein solcher Ansatz nämlich eine echte Gefahr für die Rechtssicherheit und eine Zunahme der Fälle mit sich bringen, in denen das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Umstände, unter denen die ihm zur Verfügung gestellten Existenzmittel erworben wurden, in Frage gestellt werden könnte (

69 Schließlich ist unter diesen Umständen die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Einkünfte aus einer Tätigkeit anzuerkennen, die im Aufnahmemitgliedstaat wegen des Ablaufs der Aufenthaltskarte ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ausgeübt wird, meines Erachtens als eine unverhältnismäßige Maßnahme anzusehen, die die Freizügigkeit und den freien Aufenthalt der minderjährigen Unionsbürger ungerechtfertigt einschränkt, weil sie zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich zum Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, nicht notwendig ist.

70 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen halte ich es daher in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits für ausreichend, dass die Einkünfte aus einer Tätigkeit stammen, die im Aufnahmemitgliedstaat ohne eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ausgeübt wird, um davon auszugehen, dass der Unionsbürger über „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügt.

71 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die Kinder von Frau Bajratari nicht nur in den Anwendungsbereich von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 fallen, sondern auch die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Folglich kann sich Frau Bajratari auf ein Aufenthaltsrecht berufen, das sich aus dem ihrer Kinder ableitet. 3. Prüfung des Vorbringens des Vereinigten Königreichs zur Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung

72 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin des Ausgangsverfahrens schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich illegal im Hoheitsgebiet aufhalte. Insoweit präzisiert diese Regierung, dass es nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gelte, ohne Erlaubnis zu arbeiten, und dies nicht nur für den Arbeitgeber, sondern seit dem 12. Juli 2016 auf für den Arbeitnehmer zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehe (

73 Zwar ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission, wie die dänische, die niederländische und die österreichische Regierung geltend machen, dass die nationalen Behörden das Vorhandensein, die Rechtmäßigkeit, die Höhe und die Verfügbarkeit der Mittel nachprüfen können. Die Kommission hat jedoch auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich die Kontrolle des Vorliegens ausreichender Existenzmittel oder ihrer Rechtmäßigkeit lediglich auf die Frage beziehe, ob ein kriminelles Verhalten oder ein Rechtsmissbrauch vorliege (

74 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „öffentliche Sicherheit“ als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen sind, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (

75 Zum Begriff „öffentliche Ordnung“ hat der Gerichtshof entschieden, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (

76 In Bezug auf den Begriff „öffentliche Sicherheit“ hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Begriff „öffentliche Sicherheit“ die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst (

77 Ich weise darauf hin, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 bei Maßnahmen, mit denen das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder eines seiner Familienangehörigen eingeschränkt wird, insbesondere solchen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf (

78 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, wie sich aus den Nrn. 64 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, dass die Weigerung, Frau Bajratari ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zur Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung gestützt wird, keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.

79 Dies vorausgeschickt, bin ich der Auffassung, dass weitere Argumente, die ich nachstehend kurz darlegen werde, mein Ergebnis stützen können, dass die Kinder von Frau Bajratari nicht nur in den Anwendungsbereich des Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 fallen, sondern auch die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, und dass Frau Bajratari sich folglich auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann, das sich aus dem ihrer Kinder ableitet. 4. Zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2004/38 und des Art. 21 AEUV

80 Vorab ist festzustellen, dass eine Antwort, die der von mir vorgeschlagenen widerspricht, dem durch die Richtlinie 2004/38 und Art. 21 AEUV verliehenen Aufenthaltsrecht jede praktische Wirksamkeit nähme. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2004/38 deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden (

81 Aus diesem Grund hat der Gerichtshof im Urteil Zhu und Chen (Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (

82 Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, den der Gerichtshof erstmals im Urteil Zhu und Chen (de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.“ (

83 Aus ihrem Wortlaut geht sehr klar hervor, dass der Gerichtshof seine Begründung in diesen beiden Urteilen auf denselben Grundsatz gestützt hat: Ein Kind kann nicht nachweisen, dass es über Existenzmittel verfügt, und deshalb müssen diese Mittel von der Person stammen, die tatsächlich für dieses Kind sorgt. Lässt man zu, dass ein Kind nachweisen kann, dass es über ausreichende Existenzmittel verfügt, die von der Person stammen, die die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, wäre es absurd, dieser Person ein Aufenthaltsrecht und damit die Möglichkeit zu arbeiten zu verweigern. Eine solche Verweigerung würde der Schlange gleichen, die sich in den Schwanz beißt, d. h., wir hätten es mit einem Zirkelschluss zu tun, der die praktische Wirksamkeit des Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 zunichtemachen würde. Eine solche Verweigerung hätte zur Folge, dass kein minderjähriger Unionsbürger in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfüllen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kinder, wenn sie volljährig wären, nicht nur den Status von Unionsbürgern hätten, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (

84 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass – da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt – die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen sind (

85 Im vorliegenden Fall besitzen die Kinder von Frau Bajratari die irische Staatsangehörigkeit, haben aber stets im Vereinigten Königreich gewohnt, während in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (

86 Daher stellt sich folgende Frage: Würde es nicht jeder Logik entbehren, wenn ein minderjähriger Unionsbürger, der sich auf Art. 20 AEUV beruft, mehr Rechte haben könnte, als er hätte, wenn für ihn – wie im vorliegenden Fall – Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 gelten?

87 Meines Erachtens ja.

88 Obwohl die Kinder von Frau Bajratari eine andere Staatsangehörigkeit als die des Wohnmitgliedstaats haben, in dem sie immerhin geboren sind und seitdem wohnen, bin ich folglich der Auffassung, dass der Grundsatz, den der Gerichtshof in den Urteilen Zhu und Chen (

89 In diesem Zusammenhang erscheint es mir angebracht, zum einen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und zum anderen das in Art. 24 Abs. 2 dieser Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen. V. Ergebnis

90 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland, Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unionsbürger im Kleinkindalter über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, wenn diese Mittel unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits aus der Tätigkeit stammen, die sein Vater, ein Angehöriger eines Drittstaats, illegal ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat ausübt.