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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.2019 – C-255/18

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2019:539

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 26. Juni 2019 ( Rechtssache C‑255/18 State Street Bank International GmbH gegen Banca d’Italia, Beteiligte: Banco delle Tre Venezie SpA (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio [Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Statusänderungen – Verschmelzung durch Aufnahme eines Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft – Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 – Abwicklungsfinanzierungsmechanismen – Ordentliche Beiträge – Außerordentliche Beiträge – Erhebung der Beiträge im Jahr 2015 – Übergangsbestimmungen – Anwendung der Delegierten Verordnung 2015/63 trotz Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/59“

1 Kreditinstitute sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der nationalen Mechanismen, die in allen Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten der Sanierung und Abwicklung des Finanzsektors geschaffen wurden, sowie zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF), dem entsprechenden Mechanismus auf Unionsebene, zu leisten.

2 Die Richtlinie 2014/59/EU (

3 Die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ermöglichen es dem Gerichtshof, sich erstmals zu den auf die Erhebung dieser beiden Beiträge anwendbaren Vorschriften zu äußern. Mit der Antwort können außerdem die Probleme gelöst werden, die die Beitragserhebung für 2015 in Italien aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2014/59 und des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2014/59

4 Art. 100 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen: a) die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen; b) die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und c) die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren. (5) Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann. …“

5 Art. 102 legt fest: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. (2) In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist. …“

6 In Art. 103 („Im Voraus erhobene Beiträge“) heißt es: „(1) Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden. (2) Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben. Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden. …“

7 Art. 104 („Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge“) Abs. 1 sieht vor: „Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 Absatz 2 festgelegten Regeln. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.“ 2. Delegierte Verordnung 2015/63

8 Art. 4 („Festsetzung des jährlichen Beitrags“) lautet: „(1) Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik. (2) Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.“

9 Art. 12 („Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen“) sieht vor: „(1) Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in Abschnitt 3 dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt. (2) Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.“

10 Art. 13 Abs. 1 bestimmt: „Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.“

11 In Art. 14 Abs. 1 heißt es: „Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU … legen die Institute der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vor.“

12 Die Übergangsbestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 finden sich in Art. 20, dessen Abs. 1, 2 und 3 vorsehen: „(1) … Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Artikel 13 Absatz 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags bis spätestens 30. November 2015 mit. (2) Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 3 geschuldete Betrag abweichend von Artikel 13 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen. (3) Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2015 vorzulegenden Informationen bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln.“

13 Nach Art. 21 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gilt diese „ab dem 1. Januar 2015“. B. Nationales Recht. Decreto Legislativo Nr. 180 vom 16. November 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 (

14 Die Richtlinie 2014/59 wurde durch das Decreto Legislativo Nr. 180/2015, das am Tag seiner amtlichen Bekanntmachung, d. h. am 16. November 2015, in Kraft trat, in italienisches Recht umgesetzt.

15 Art. 2 Abs. 1 bestimmt: „Dieses Decreto Legislativo gilt für die folgenden Kreditinstitute: a) Banken mit Sitz in Italien; b) italienische Muttergesellschaften einer Bankengruppe und die zu einer Bankengruppe gehörenden Gesellschaften im Sinne der Art. 60 und 61 des Bankengesetzes (Testo Unico Bancario, TUB); c) Gesellschaften, die der konsolidierten Aufsicht im Sinne von Art. 65 Abs. 1 TUB unterliegen; d) Gesellschaften mit Sitz in Italien, die der konsolidierten Aufsicht in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen.“

16 Art. 3 Abs. 1 lautet: „Die Banca d’Italia übt als Abwicklungsbehörde, sofern nicht anders angegeben, die in diesem Decreto Legislativo vorgesehenen Funktionen und Befugnisse gegenüber den in Art. 2 genannten Instituten mit satzungsmäßigem Sitz in Italien aus. In den in diesem Decreto Legislativo vorgesehenen Fällen übt sie ihre Funktionen und Befugnisse in Bezug auf italienische Niederlassungen von Banken aus Drittstaaten aus.“

17 Das Decreto Legislativo Nr. 180/2015 sieht ferner vor: – „Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele … werden bei der Banca d’Italia ein oder mehrere Abwicklungsfonds eingerichtet“ (Art. 78); – „[b]is 31. Dezember 2024 beträgt die Gesamtmittelausstattung der Abwicklungsfonds 1 % der gedeckten Einlagen, die sich am Stichtag des letzten Jahresabschlusses der Beitragspflichtigen ergeben, der von ihnen genehmigt wurde“ (Art. 81 Abs. 1); – „[d]amit die in Abs. 1 genannte Höhe erreicht wird, werden die Beiträge im Einklang mit Art. 82 auf Jahresbasis zeitlich so gleichmäßig wie möglich berechnet und eingezogen, wobei auch die prozyklischen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die ihre Zahlung auf die Finanzlage der Beitragspflichtigen haben kann“ (Art. 81 Abs. 2); – „Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Italien und italienische Niederlassungen von Banken aus Drittstaaten zahlen an die Abwicklungsfonds ordentliche Beiträge auf Jahresbasis in Höhe des Betrags, den die Banca d’Italia in Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt“ (Art. 82); – „[r]eicht die Mittelausstattung nicht aus, um die Maßnahmen nach Art. 79 Abs. 1 zu bestreiten, zahlen Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Italien und italienische Niederlassungen von Banken aus Drittstaaten an die Abwicklungsfonds außerordentliche Beiträge zur Deckung der zusätzlichen Lasten in der von der Banca d’Italia bestimmten Höhe“ (Art. 83).

18 Mit Beschluss vom 22. September 2015 gründete die Banca d’Italia die Unità di risoluzione e gestione della crisi (Abwicklungs- und Krisenmanagementstelle) ( II. Sachverhalt und Vorlagefragen

19 Die State Street Bank International GmbH (im Folgenden: SSB International) ist ein deutsches Kreditinstitut, das bis zum 5. Juli 2015 über eine italienische Bank, die State Street Bank SpA (im Folgenden: SSB Italia), in Italien tätig war.

20 Ab dem 6. Juli 2015 war SSB International infolge der Fusion durch Aufnahme von SSB Italia in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit durch eine einfache Niederlassung, die State Street Bank International GmbH – Succursale Italia, weiter tätig.

21 Am 22. November 2015 leitete die Banca d’Italia ein Verfahren zur Abwicklung von vier ihrer Rechtshoheit unterliegenden Banken (

22 Um diese Kosten zu decken, beschloss die Banca d’Italia neben der Festsetzung der ordentlichen Beiträge für 2015 (rund 588 Mio. Euro) die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen, die sie mit dem Dreifachen der ordentlichen Beiträge (1,763 Mrd. Euro), d. h. mit dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (

23 Mit dem Schreiben „Contribuzione 2015 al Fondo Nazionale di Risoluzione [(Beitrag für das Jahr 2015 zum nationalen Abwicklungsfonds)]“ Nr. 0445827/16 vom 1. April 2016 forderte die Banca d’Italia von SSB International die Zahlung von 1275606 Euro als ordentlichen Beitrag für 2015 sowie von 3826819 Euro als außerordentlichen Beitrag, d. h. zusammen 5102425 Euro.

24 SSB International beantragte beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) die Nichtigerklärung des Schreibens der Banca d’Italia Nr. 0445827/16 sowie weiterer damit zusammenhängender Rechtsakte.

25 Nach Ansicht von SSB International war die Banca d’Italia nicht befugt, einen Beitrag für das Jahr 2015 von ihr zu fordern, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitigen Forderungen gestellt wurden, der Rechtshoheit der deutschen Abwicklungsbehörde unterlag. Sie sei weder als „Bank mit satzungsmäßigem Sitz in Italien“ noch als „italienische Niederlassung von Banken aus Drittstaaten“ im Sinne der Art. 82 und 83 des Decreto Legislativo Nr. 180/2015 einzustufen gewesen.

26 Zudem seien die Bestimmungen des Decreto Legislativo Nr. 180/2015, auf die die Banca d’Italia ihre Maßnahmen gestützt habe, erst am 16. November 2015 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe SSB Italia bereits nicht mehr als Bank mit satzungsmäßigem Sitz in Italien existiert und sei daher nicht in den Anwendungsbereich des Decreto Legislativo gefallen. Auch die Einrichtung des nationalen Abwicklungsfonds und die Inbetriebnahme des gesamten Systems der Richtlinie 2014/59 hätten in Italien nach der Fusion von SSB Italia durch Aufnahme in die Muttergesellschaft SSB International und damit nach dem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die Klägerin als selbständige Bank nationalen Rechts Italien endgültig verlassen habe.

27 SSB International macht hilfsweise geltend, die Banca d’Italia habe von ihr allenfalls die Zahlung eines ordentlichen Beitrags anteilig für die Monate, in denen SSB Italia ihre eigene Tätigkeit in Italien ausgeübt habe, nicht jedoch den gesamten Jahresbeitrag (

28 Die Banca d’Italia wendet sich gegen dieses Vorbringen und verteidigt ihr Vorgehen. SSB Italia sei am 1. Januar 2015 Teil des italienischen Bankensystems gewesen, und deshalb könne von ihr die Zahlung der entsprechenden ordentlichen und außerordentlichen Beiträge gefordert werden. Später aufgetretene Änderungen in der Rechtspersönlichkeit des Kreditinstituts seien nicht von Bedeutung.

29 Die deutsche Abwicklungsbehörde habe die Aufnahme von SSB Italia in SSB International und die damit einhergehende Vergrößerung materiell nicht berücksichtigen können, weil die Auswirkungen der Verschmelzung erst durch den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahrs 2015, der erst später verfügbar gewesen sei, in der Rechnungsführung erkennbar geworden seien. Das Risiko einer doppelten Besteuerung/Beitragszahlung sei damit ausgeschlossen.

30 In zeitlicher Hinsicht vertritt die Banca d’Italia den Standpunkt, dass – die Befugnis der nationalen Abwicklungsbehörde zur Forderung der Beiträge (und die damit verbundene Pflicht der Kreditinstitute zu ihrer Zahlung) nicht vom Inkrafttreten des Decreto Legislativo Nr. 180/2015 abhängig gemacht werden könne; – gemäß der unmittelbar anzuwendenden Delegierten Verordnung 2015/63 im November 2015 die Erhebung der ab dem 1. Januar 2015 fälligen Beiträge zulässig gewesen sei.

31 In Anbetracht dieser gegensätzlichen Auffassungen legt das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Gehört zu den „Statusänderungen“, die sich nach Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 nicht auf die Beitragspflicht auswirken, auch die im Beitragszeitraum erfolgte Fusion durch Aufnahme eines zuvor unter die Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde gestellten Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft, und gilt diese Regel auch in dem Fall, dass die Fusion und der damit einhergehende Untergang des Instituts im Jahr 2015 erfolgten, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die nationale Abwicklungsbehörde und der nationale Fonds von dem Mitgliedstaat noch nicht formell eingerichtet und die Beiträge noch nicht berechnet waren? 2. Ist Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit deren Art. 14 und den Art. 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU dahin auszulegen, dass ein Institut auch im Fall einer im Lauf des Beitragsjahres erfolgten Fusion durch Aufnahme in eine Muttergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zur vollständigen Zahlung des Beitrags für das Jahr verpflichtet ist und nicht – in analoger Anwendung der Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für „neu unter Aufsicht gestellte“ Institute – anteilig für die Monate, in denen das Institut selbst unter die Aufsicht der Abwicklungsbehörde des ersten Mitgliedstaats gestellt war? 3. Gelten entsprechend der Richtlinie 2014/59, der Delegierten Verordnung 2015/63 und der das System der Instrumente zur Bewältigung von Bankenkrisen regelnden Grundsätze dieselben für den ordentlichen Beitrag aufgestellten Regeln und insbesondere Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Bezug auf den Zeitpunkt der Ermittlung der Beitragspflichtigen und auf die Beitragshöhe auch für den außerordentlichen Beitrag, wenn man seine Natur und die für seine Erhebung vorgeschriebenen Voraussetzungen bedenkt?

32 SSB International, die Banca d’Italia, die Kommission und die italienische und die spanische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung am 10. April 2019 teilgenommen. III. Untersuchung der Vorlagefragen A. Vorüberlegungen zu den Mechanismen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

33 Bevor ich zu den Vorlagefragen Stellung nehme, halte ich es für angebracht, kurz die Grundzüge der Finanzierung der Mechanismen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten darzulegen.

34 Als Reaktion auf die Wirtschaftskrise von 2008 haben die Länder der Eurozone eine Bankenunion ins Leben gerufen und den Unionsorganen Befugnisse in den Bereichen der Aufsicht sowie der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten übertragen. Diesem Übertragungsprozess ging eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für alle Mitgliedstaaten der Union voraus (das sogenannte einheitliche Regelwerk).

35 Obwohl noch kein einheitliches Einlagensicherungssystem geschaffen wurde, funktionieren die beiden anderen Säulen der Bankenunion, d. h. der einheitliche Aufsichtsmechanismus (im Folgenden: SSM) und der SRM, bereits. Zuvor waren unionsweite Harmonisierungsvorschriften für die Bankenaufsicht und die Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet worden.

36 Für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten erfolgte die Harmonisierung durch die Richtlinie 2014/59, die seit dem 1. Januar 2015 gilt. Nach der Einrichtung des SSM zum 1. Januar 2015 ermöglichte die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (

37 Die Richtlinie 2014/59 enthält Regeln und Verfahren, um die Kosten der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten dem gesamten Finanzsektor aufzuerlegen und Rettungsaktionen, die die nationalen Haushalte belasten, zu verhindern.

38 Die Wirksamkeit der Abwicklungsinstrumente hängt in vielen Fällen von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung ab. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 2014/59 (Art. 99) die Einrichtung eines europäischen Systems vor, das folgende Elemente umfasst: i) nationale Finanzierungsmechanismen (Art. 100 bis 105); ii) Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen (Art. 106); und iii) die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen im Fall einer Gruppenabwicklung (Art. 107).

39 Jeder Mitgliedstaat musste seinen eigenen nationalen Finanzierungsmechanismus einrichten und ihn mit Finanzmitteln ausstatten, die von seiner Abwicklungsbehörde kontrolliert und für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente genutzt werden (

40 Die nationalen Abwicklungsfonds greifen auf drei Arten von Ressourcen zurück ( – im Voraus erhobene bzw. ordentliche Beiträge, die von den Kreditinstituten vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon erhoben werden (Art. 103 der Richtlinie 2014/59); – nachträglich erhobene oder außerordentliche Beiträge, die ebenfalls von den Kreditinstituten erhoben werden, wenn „die verfügbaren Finanzmittel nicht aus[reichen], um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken“ (Art. 104 der Richtlinie 2014/59); – alternative Finanzierungsmöglichkeiten, wie Kredite oder andere Formen der Unterstützung, falls die vorstehenden Beiträge nicht ausreichen (Art. 105 der Richtlinie 2014/59).

41 Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 legt die Höhe der ordentlichen Beiträge fest. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie (1. Januar 2015) und dem 31. Dezember 2024„die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel … mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen“ (

42 Die ordentlichen Beiträge werden mindestens einmal jährlich erhoben und entsprechen sowohl der Größe des Kreditinstituts als auch seiner Risikoexponiertheit (

43 Reichen die ordentlichen Beiträge nicht aus, um die in Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 genannten Aufwendungen zu decken, können die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten außerordentliche bzw. nachträgliche Beiträge erheben.

44 Diese außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der ordentlichen Beiträge nicht überschreiten. Sie werden entsprechend den ordentlichen Beiträgen berechnet und verwaltet.

45 Die Richtlinie 2014/59 und die Delegierte Verordnung 2015/63 gelten ab dem 1. Januar 2015 für alle Mitgliedstaaten der Union. Für die 19 an der Bankenunion teilnehmenden Länder der Eurozone (einschließlich Italiens) hat sich die Einführung des SRM zum 1. Januar 2016 mit diesen beiden Rechtsakten überkreuzt.

46 Zum 1. Januar 2016 hat die SRM-Verordnung nämlich – die Befugnisse zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten bei einer Stelle der Union, dem sogenannten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden: Ausschuss), zentralisiert, die für die der SSM-Aufsicht unterliegenden bedeutenden Kreditinstitute zuständig ist; – einen Finanzierungsmechanismus für ihre eigenen Interventionen geschaffen, den SRF, der der Kontrolle des Ausschusses unterliegt und sich aus den gleichen Einnahmen wie die nationalen Abwicklungsfonds speist.

47 Der SRF dient also der Finanzierung des SRM. Mit ihm sollen die nationalen Fonds für die Abwicklung von dem SSM und dem SRM unterliegenden Kreditinstituten (über einen Zeitraum von acht Jahren, von 2016 bis 2024) schrittweise ersetzt werden. Die nationalen Fonds werden nur für die weniger bedeutenden Institute der an der Bankenunion beteiligten Mitgliedstaaten fortbestehen (

48 In den Art. 67 bis 79 der Verordnung Nr. 806/2014 wird der SRF nahezu parallel zu den Vorschriften für nationale Abwicklungsfonds in der Richtlinie 2014/59 geregelt. Dies gilt für Einnahmen (

49 Die Besonderheit des SRF liegt in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung seiner Mittel, die in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen ist und durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen der an der Bankenunion beteiligten Mitgliedstaaten der Union („Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge“, geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014) (

50 Der SRF greift auf die von den nationalen Abwicklungsfonds erhobenen Finanzmittel zurück (

51 Art. 3 Abs. 3 und 5 des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 bestimmt: – Beiträge, die gemäß den Art. 103 und 104 der Richtlinie 2014/59 vor dem Beginn der Anwendung des Übereinkommens (1. Januar 2016) erhoben wurden, werden spätestens bis zum 31. Januar 2016 auf den SRF übertragen. – Ab 2016 müssen die alljährlich fälligen Ex-ante-Beiträge bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Jahres auf den SRF übertragen werden ( – Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge sind unverzüglich nach ihrer Erhebung zu übertragen. B. Auswirkung der Statusänderungen von Kreditinstituten auf ihre ordentlichen im Voraus erhobenen Beiträge zu nationalen Abwicklungsfonds (erste und zweite Vorlagefrage)

52 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Unternehmenstransaktion, bei der ein Kreditinstitut, das bis dahin der Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde unterstand, von der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen wird (Verschmelzung durch Aufnahme), eine „Statusänderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt.

53 Die Frage ist sinnvoll, da sich nach dieser Vorschrift „eine Statusänderung eines Instituts … während des Beitragszeitraums … nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus[wirkt]“. Es ist also zu klären, ob das Kreditinstitut unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den gesamten Beitrag für diesen Zeitraum oder nur einen anteiligen Beitrag (im Verhältnis zu den Monaten, in denen es der Aufsicht der Behörde des ersten Mitgliedstaats unterlag) zahlen muss.

54 SSB International vertritt den Standpunkt, dass der Begriff der „Statusänderung“ restriktiv dahin auszulegen sei, dass er keine Verschmelzung durch Aufnahme erfasse, sondern sich auf Änderungen der Größe der Kreditinstitute beschränke. Die Kommission, die Banca d’Italia, die spanische und die italienische Regierung hingegen sind der Meinung, die „Statusänderung“ sei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts weit auszulegen und erfasse auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme. Die Vorschrift sei daher auf die Aufnahme von SSB Italia durch SSB International anzuwenden.

55 Dieser letzteren Auffassung stimme ich zu.

56 Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 muss in allen Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Der dort enthaltene Begriff „Statusänderung“ (

57 Nach der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs üblichen hermeneutischen Methode ( 1. Am Wortlaut orientierte Auslegung

58 Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung liegt eine „Statusänderung“ eines Kreditinstituts vor, wenn sich seine rechtliche oder tatsächliche Situation derart ändert, dass dies grundsätzlich Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63 haben kann.

59 Dazu gehört natürlich die Änderung der Größe, worauf die Vorschrift durch den Einschub „einschließlich kleiner Institute“ anspielt. Dies ist jedoch nur eine – nicht die einzige – Form der Statusänderung.

60 Die Richtlinie 2014/59 und die Delegierte Verordnung 2015/63 (insbesondere Art. 10) sehen vereinfachte und günstigere Regeln für die Berechnung der ordentlichen Beiträge kleiner Institute vor (Größe von Kreditinstituten, die in den Genuss der günstigeren Beitragsregelung kommen wollen, beziehen.

61 Sicherlich zielt die Delegierte Verordnung 2015/63 (wie auch die Durchführungsverordnung 2015/81 für Institute, die dem SRM unterliegen) darauf ab, Änderungen von Kreditinstituten zu verhindern, die vorgenommen werden, um deren Größe künstlich zu verringern, d. h. um von der vereinfachten Berechnung der ordentlichen Beiträge profitieren zu können.

62 Die in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Statusänderungen von Kreditinstituten beschränken sich bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung jedoch nicht auf eine Verkleinerung solcher Institute, sondern umfassen auch weitere Fälle.

63 Mit einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 lässt sich auch das zu kurz gegriffene Argument von SSB International widerlegen, wonach bei einer Änderung der Gesellschaftsstruktur oder der Größe eines Kreditinstituts nur dann eine Statusänderung vorliege, wenn das Kreditinstitut im Hoheitsgebiet des Staates und damit im Bereich des nationalen Abwicklungsmechanismus verbleibe.

64 Mit diesem Argument würden grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme ( 2. Systematische Auslegung

65 Aus systematischer Sicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass mit der Verordnung Nr. 806/2014 ein einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) eingerichtet wird, in den die nationalen Abwicklungsfonds der an der Bankenunion beteiligten Länder schrittweise integriert werden. In diesem Zusammenhang kann genau genommen nicht von grenzüberschreitenden Verschmelzungen durch Aufnahme gesprochen werden, da der Ausschuss die Höhe der ordentlichen Beiträge festlegt und die nationalen Fonds die Beiträge erheben und auf den SRF übertragen.

66 Folglich erfasst der Begriff „Statusänderung“ im Sinne der Richtlinie 2014/59 und der sonstigen einschlägigen Vorschriften auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme mit der Folge, dass diese Änderungen keine Auswirkungen auf die Berechnung der ordentlichen Beiträge haben.

67 Wie die Kommission geltend macht, legt Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 – in Abs. 2 als Grundregel fest, dass sich Statusänderungen von Kreditinstituten nicht auf die Höhe der an den nationalen Abwicklungsfonds zu zahlenden ordentlichen Jahresbeiträge auswirken, und – lässt in Abs. 1 als einzige Ausnahme von dieser Regel zu, dass neue Institute, die nur für einen Teil des Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt sind, für diesen Zeitraum lediglich einen anteiligen Beitrag zahlen müssen. 3. Teleologische Auslegung

68 Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist im Einklang mit den beiden Zielen auszulegen, die der Einrichtung der nationalen Abwicklungsfonds zugrunde liegen, nämlich a) die Notwendigkeit der Stabilität bei der Beitragsberechnung und b) die schrittweise Integration und Zentralisierung dieser Fonds. a) Stabilität bei der Beitragsberechnung

69 Die Art. 102 und 103 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 und Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 schreiben die jährliche Erhebung (

70 Zur Erreichung dieses Ziels muss die nationale Abwicklungsbehörde die ordentlichen Beiträge entsprechend der Situation der Kreditinstitute am 1. Januar des jeweiligen Beitragsjahrs festlegen. Aus diesem Grund verpflichtet Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Institute dazu, der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vorzulegen (

71 Wie ersichtlich, erfolgt die Berechnung der ordentlichen Beiträge anhand einer Momentaufnahme der der Rechtshoheit der nationalen Behörde unterliegenden Kreditinstitute zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gemäß den für die Kreditinstitute vorliegenden Finanzdaten.

72 Damit die ordentlichen Beiträge schrittweise auf 1 % der Einlagen im Jahr 2024 steigen können, ist die Stabilität bei der Berechnung von entscheidender Bedeutung. Müssten die Abwicklungsbehörden etwaigen während des Jahres erfolgten Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation der Institute Rechnung tragen, ließe sich der in der Richtlinie 2014/59 festgelegte Zielwert nur schwer erreichen.

73 Deshalb sieht Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 als Grundregel vor, dass sich während eines Beitragsjahrs erfolgte Statusänderungen der Kreditinstitute nicht auf die Höhe der zu zahlenden ordentlichen Beiträge auswirken. Diese Regel wird dadurch bestätigt, dass die Delegierte Verordnung 2015/63, wie die Kommission zu Recht feststellt, eine Neuberechnung der ordentlichen Jahresbeiträge auf der Grundlage der bei den Instituten während des Beitragsjahrs erfolgten Änderungen nicht zulässt. b) Schrittweise Integration und Zentralisierung der nationalen Abwicklungsfonds

74 Die Richtlinie 2014/59 und die SRM-Verordnung zielen auf die schrittweise Integration und Zentralisierung der nationalen Abwicklungsfonds ab. Mit diesem Ziel ist es am ehesten vereinbar, wenn der Begriff „Statusänderung“ dahin ausgelegt wird, dass er auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme erfasst, die folglich keine Auswirkungen auf die Berechnung der ordentlichen Beiträge haben.

75 In den Ländern der Eurozone wurde die Einrichtung der nationalen Abwicklungsfonds (durch die Richtlinie 2014/59 und die Delegierte Verordnung 2015/63) im Jahr 2015 mit der Einführung des SRM und des SRF im Jahr 2016 kombiniert (

76 Die Einführung des SRM hat zu einem einheitlichen und zentralisierten Abwicklungssystem für bedeutende Kreditinstitute geführt. Dieses System basiert auf einem einheitlichen Fonds (dem SRF, der unter der Kontrolle des Ausschusses steht), funktioniert aber immer noch mit Hilfe nationaler Kammern, die bis 2024 schrittweise in die gemeinsame Nutzung überführt werden. Daher ist die Auffassung von SSB International, zwischen den nationalen Abwicklungsfonds sei strikt zu trennen (

77 Selbst wenn aber von einer solchen strikten Trennung auszugehen wäre, bliebe ich bei meiner Auffassung, dass die mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme verbundenen Statusänderungen keine Auswirkung auf die Berechnung der ordentlichen Beiträge haben. Da Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowohl für die Behörde des Landes des übernommenen Instituts (hier Italien) als auch für die Behörde des Landes der Muttergesellschaft (Deutschland) gilt, kann keine Doppelbesteuerung vorliegen: SSB International zahlt den jährlichen Beitrag für SSB Italia an den italienischen Abwicklungsfonds, ohne dass es (infolge der Vermögenswerte und Risiken ihrer Tochtergesellschaft, die sie am 5. Juli 2015 übernommen hat) zu einer Erhöhung ihres Beitrags an den entsprechenden deutschen Fonds für 2015 käme.

78 Im Fall einer während eines Beitragsjahrs erfolgten Verschmelzung durch Aufnahme muss das übernehmende Institut an den nationalen Abwicklungsfonds des Sitzstaates des übernommenen Instituts den vollen Jahresbeitrag zahlen. Wie oben ausgeführt, ist bei seiner Berechnung die am 1. Januar des Beitragsjahrs bestehende Situation zu berücksichtigen. Spätere Statusänderungen, darunter auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme, sind irrelevant.

79 Für diese in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verankerte Grundregel gilt nur die in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehene Ausnahme: die Zahlung eines zeitanteiligen Beitrags für neu gegründete Kreditinstitute. Die spezifische Lösung für diesen Fall darf jedoch nicht so stark ausgedehnt werden, dass die Grundregel (d. h. die Nichtberücksichtigung von Statusänderungen) ausgehöhlt wird.

80 Es besteht somit kein Anspruch auf Herabsetzung des Jahresbeitrags, da die Statusänderung des Kreditinstituts rechtlich irrelevant ist. Die von SSB International vorgeschlagene analoge Anwendung ist daher nicht möglich. C. Auswirkung der Statusänderungen von Kreditinstituten auf ihre außerordentlichen Beiträge zu nationalen Abwicklungsfonds (dritte Frage)

81 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme für außerordentliche Beiträge dieselben Regeln gelten wie für ordentliche Beiträge.

82 Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, fallen sehr unterschiedlich aus: – Nach Ansicht der Banca d’Italia und der italienischen Regierung gelten für die Erhebung und Berechnung der außerordentlichen Beiträge dieselben Regeln wie für die ordentlichen Beiträge. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme sei das übernehmende Institut zur Zahlung der außerordentlichen Beiträge verpflichtet, die von der Abwicklungsbehörde des Staates des übernommenen Instituts für das Jahr, in dem die Statusänderung stattgefunden habe, festgesetzt worden seien. – SSB International und die Kommission vertreten, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, die Auffassung, dass nach Art. 104 der Richtlinie 2014/59 nur Institute, die zum Zeitpunkt der Erhebung der außerordentlichen Beiträge der Rechtshoheit des nationalen Abwicklungsfonds unterlägen, zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet seien.

83 Nach Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 werden die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge von den nationalen Abwicklungsbehörden erhoben, wenn „die verfügbaren Finanzmittel nicht aus[reichen], um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken“.

84 Dieselbe Vorschrift legt fest, dass die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß den in Art. 103 Abs. 2 festgelegten Regeln erfolgt, diese Beiträge jedoch nicht den dreifachen Jahresbetrag der ordentlichen Beiträge überschreiten dürfen. Nach Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 gilt Art. 103 Abs. 4 bis 8 darüber hinaus auch für die außerordentlichen Beiträge.

85 Die Verweisungen in Art. 104 der Richtlinie 2014/59 auf die Regelung für ordentliche Beiträge bedeuten meines Erachtens nicht, dass es sich bei den außerordentlichen Beiträgen um eine Kopie der ordentlichen Beiträge handelt. Zwar werden die außerordentlichen Beiträge gemäß den in der Delegierten Verordnung 2015/63 für die ordentlichen Beiträge festgelegten Regeln berechnet, doch gilt eine andere Deckelung oder Obergrenze, da die außerordentlichen Beiträge bis zu ein Dreifaches des ordentlichen Jahresbeitrags betragen können. Art. 104 Abs. 3 sieht außerdem die Möglichkeit vor, die Entrichtung der außerordentlichen Beiträge ganz oder teilweise aufzuschieben (

86 Die Abwicklungsbehörden greifen auf die außerordentlichen Beiträge zurück, wenn sie Abwicklungen durchführen müssen, die die Mittel des nationalen Fonds vermindern und zusätzliche Einnahmen erfordern, um die jährlich festgelegte Finanzmittelausstattung zu erreichen. Aus diesem Grund sind die außerordentlichen Beiträge unvorhersehbar und lassen sich nicht planen wie die ordentlichen Beiträge, deren Erhebung sich nach der am 1. Januar des jeweiligen Beitragsjahres vorliegenden Situation des Instituts richtet.

87 Die Höhe der außerordentlichen Beiträge richtet sich daher nach dem Refinanzierungsbedarf des nationalen Abwicklungsfonds und den für konkrete Abwicklungen aufgewendeten Mitteln (

88 Wegen ihrer Unvorhersehbarkeit und der Unmöglichkeit der Planung können außerordentliche Beiträge meines Erachtens, wie von der Kommission vorgetragen, nur von Instituten gefordert werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Bescheids der Rechtshoheit des nationalen Abwicklungsfonds unterliegen.

89 Grundsätzlich handelt es sich bei den Instituten, die zum Zeitpunkt der Erhebung der außerordentlichen Beiträge im Finanzsystem des Staates tätig sind, um diejenigen, die das zur Beitragserhebung führende Risiko (d. h. das Risiko, das zu den Abwicklungen geführt hat, bei denen Mittel des Fonds verbraucht wurden) erzeugt haben. Institute, die in dem Beitragsjahr, in dem die außerordentlichen Beiträge festgesetzt wurden, aus der Rechtshoheit der Abwicklungsbehörde ausgeschieden sind, haben auf das Risiko, das die Abwicklung ausgelöst hat, in der Regel weniger Einfluss gehabt.

90 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der nur von einer Nichtberücksichtigung von Statusänderungen bei ordentlichen Beiträgen spricht, außerordentliche Beiträge jedoch nicht erwähnt (

91 Dementsprechend muss das übernehmende Institut die vom Abwicklungsfonds seines Sitzstaates beschlossenen außerordentlichen Beiträge zahlen, wobei die Aktiva des übernommenen Instituts in die Berechnung miteinbezogen werden, ohne dass ein Anspruch auf Zahlung eines zeitanteiligen Beitrags, wie in Art. 12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für neu in das Finanzsystem des Staates eintretende Institute vorgesehen, bestünde. Auf diese Weise werden Manöver verhindert, die darauf abzielen, sich durch Statusänderungen der Zahlung von außerordentlichen Beiträgen zu entziehen.

92 Eine Statusänderung des Instituts wirkt sich daher sehr wohl auf die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen aus. Diese Beiträge müssen anhand einer „Momentaufnahme“ des Bankensektors zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung von den Instituten, die zu diesem Zeitpunkt der Abwicklungsbehörde unterliegen, erhoben werden. D. Zeitliche Anwendung der außerordentlichen Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfonds (zweiter Teil der ersten Frage)

93 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Auslegung des Begriffs „Statusänderungen“ des Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch für einen Fall gilt, in dem die Fusion und der damit einhergehende Untergang des Instituts im Jahr 2015 erfolgten, d. h. zu einem Zeitpunkt, als Italien die nationale Abwicklungsbehörde und den nationalen Fonds noch nicht förmlich eingerichtet und die Beiträge noch nicht berechnet waren.

94 Die Antwort auf diese Frage erfordert eine Analyse der Übergangsregelung, die die Richtlinie 2014/59 und die Delegierte Verordnung 2015/63 für die Einführung, Berechnung und Erhebung der ordentlichen Beiträge für das Jahr 2015 festlegen.

95 Auch insoweit werden unterschiedliche Meinungen vertreten. – Nach Ansicht der Kommission, der Banca d’Italia, der spanischen und der italienischen Regierung ermöglicht diese Übergangsregelung die Erhebung der vom italienischen Abwicklungsfonds für das Jahr 2015 festgesetzten ordentlichen Beiträge. Dies gelte auch für Institute, die während dieses Zeitraums in Italien niedergelassen gewesen seien, aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme, die vor der Einrichtung eines solchen Fonds, der Einrichtung der den Fonds verwaltenden nationalen Behörde oder der Festsetzung der Beiträge erfolgt sei, aber jetzt nicht mehr dort ansässig seien. – SSB International ist dagegen der Auffassung, dass Italien die Richtlinie 2014/59 durch das Decreto Legislativo Nr. 180/2015, das am 16. November 2015, jedoch ohne Rückwirkung, in Kraft getreten sei, in das innerstaatliche Recht umgesetzt habe. Da die Verschmelzung durch Aufnahme von SSB Italia am 6. Juli 2015 erfolgt sei, könne sich der italienische Abwicklungsfonds gegenüber SSB International (für die Begründung der Erhebung der ordentlichen Beiträge für 2015) nicht auf die Richtlinie 2014/59 berufen, da eine umgekehrte unmittelbare Wirkung von Richtlinien nicht anerkannt werde. Die Delegierte Verordnung 2015/63 sei zwar zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesen, könne aber nicht unabhängig von der Richtlinie 2014/59, die sie ergänze, angewandt werden.

96 Nach Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an.

97 Es besteht kein Zweifel daran, dass Italien diese Richtlinie verspätet in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat. Die Umsetzungsregelung (Decreto Legislativo Nr. 180/2015) trat am 16. November 2015 in Kraft, und die Banca d’Italia als nationale Abwicklungsbehörde richtete den Abwicklungsfonds erst am 18. November 2015 ein. Am 23. bzw. 26. November 2015 forderte sie von den Kreditinstituten (darunter SSB International) die Zahlung der ordentlichen und der außerordentlichen Beiträge.

98 Die Delegierte Verordnung 2015/63 trat am 6. Februar 2015 in Kraft, obwohl es in Art. 21 Abs. 2 heißt: „Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.“ Die Verordnung, die keine Umsetzung in das italienische Recht erforderte, war daher zum Zeitpunkt der Verschmelzung durch Aufnahme von SSB Italia in Kraft.

99 Aufgrund der verspäteten Annahme der Richtlinie 2014/59 ( – Spätestens bis zum 30. November 2015 mussten die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen für 2015 zu zahlenden ordentlichen Jahresbeitrags mitteilen. Die Banca d’Italia hat diese Entscheidung SSB International am 23. November 2015 mitgeteilt und damit die gesetzliche Frist eingehalten. – Der ordentliche Beitrag für 2015 war bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen. In Anbetracht des Datums der Mitteilung der Banca d’Italia konnte SSB International diese Frist einhalten. – Die Informationen für die Berechnung des ordentlichen Beitrags für 2015 mussten bis zum 1. September 2015 an die Abwicklungsbehörde übermittelt werden. – Die Einlagensicherungssysteme mussten der Abwicklungsbehörde spätestens am 1. September 2015 die Informationen zur Höhe der am 31. Juli 2015 gedeckten Einlagen mitteilen.

100 Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 enthält keine Übergangs- oder Ausnahmebestimmung für die Berechnung der ordentlichen Beiträge. Dies bedeutet nach den Kriterien des Gerichtshofs für Übergangsbestimmungen (

101 Der Stichtag für die Berechnung der ordentlichen Beiträge ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres. In diesem Jahr eingetretene Statusänderungen der Institute sind nicht relevant.

102 Nach der Delegierten Verordnung 2015/63 konnte daher von allen Instituten, die am 1. Januar 2015 in Italien ansässig waren, die Zahlung der ordentlichen Beiträge für 2015 gefordert werden. In diesem Zusammenhang ist der Wegfall eines Instituts infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme unbeachtlich.

103 Es ist zu berücksichtigen, dass die ordentlichen Beiträge jährlich anfallen und ihre Erhebung ab einschließlich 2015 in ihren Grundzügen durch die Richtlinie 2014/59 geregelt wird. In der Delegierten Verordnung 2015/63 wurden die zuvor genannten Übergangsbestimmungen festgelegt, die die Beitragserhebung für 2015 zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichten. Der italienische Staat hat die Richtlinie 2014/59 zwar verspätet umgesetzt, die interne Durchführungsregelung (Decreto Legislativo Nr. 180/2015) jedoch rechtzeitig erlassen, um den in Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Zeitrahmen für die Beitragserhebung einzuhalten.

104 Meiner Auffassung nach handelt es sich daher hier nicht, wie von SSB International geltend gemacht, um eine rückwirkende Anwendung des Decreto Legislativo Nr. 180/2015. Vielmehr geht es um die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Erhebung der Jahresbeiträge für 2015, die Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Ergänzung zur Richtlinie 2014/59 vorsieht, in der diese Beiträge zuvor in ihren Grundzügen geregelt wurden.

105 Aus diesem Grund erscheint mir eine Prüfung, ob die Delegierte Verordnung 2015/63 anwendbar war und ab dem 1. Januar 2015 (auch in Italien) unmittelbare Wirkung entfaltete, nicht erforderlich. Für den Fall, dass der Gerichtshof dies anders sehen sollte, werde ich auf diesen Punkt jedoch eingehen.

106 SSB International trägt vor, die Delegierte Verordnung könne in einem Mitgliedstaat, in dem die durch sie ergänzte Richtlinie noch nicht in das nationale Recht umgesetzt worden sei, nicht unmittelbar angewandt werden. Die Delegierte Verordnung 2015/63 könne daher nicht auf SSB Italia angewandt werden, da die Richtlinie 2014/59 am 16. November 2015 in italienisches Recht umgesetzt worden sei, als SSB Italia, die am 6. Juli 2015 von SSB International übernommen worden sei, gar nicht mehr existiert habe.

107 Dem kann ich mich nicht anschließen. Es stimmt zwar, dass der Gerichtshof eine umgekehrte vertikale unmittelbare Wirkung von Richtlinien generell nicht akzeptiert ( – „das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ unter Berücksichtigung einer Reihe im Einzelnen aufgeführten Aspekten festzulegen, – „die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs‑, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll“, und „die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird“.

108 Meiner Meinung nach überschreitet die Delegierte Verordnung 2015/63 mit der Festlegung der Fristen für das normale Verfahren zur Erhebung der ordentlichen Jahresbeiträge nicht die Grenzen der Ermächtigung des Basisrechtsakts (

109 Die Delegierte Verordnung 2015/63 war somit in der italienischen Rechtsordnung ab dem 1. Januar 2015 unmittelbar anwendbar und konnte, nachdem sie in Kraft getreten war, ab diesem Zeitpunkt selbst Rechtswirkungen entfalten.

110 Es wäre unlogisch, die Wirksamkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 (die ich als eigenständige und somit unmittelbar anwendbare Regelung ansehe) davon abhängig zu machen, ob die Richtlinie 2014/59 in das nationale Recht umgesetzt wurde. Denn sonst könnte jeder Mitgliedstaat die unmittelbare Anwendbarkeit der Delegierten Verordnung einfach dadurch blockieren und verzögern, indem er die Umsetzung der Grundrichtlinie verzögert. Wie die Kommission und die Banca d’Italia betonen, würde eine solche Verzögerung die einheitliche Anwendung der Delegierten Verordnung beeinträchtigen, da sie in einigen Mitgliedstaaten früher und in anderen Mitgliedstaaten später gelten würde.

111 Eine Verzögerung hätte außerdem negative Auswirkungen auf die einheitliche Finanzierung der nationalen Abwicklungsfonds und damit auf die Finanzierung des SRF. Wäre die Delegierte Verordnung 2015/63 in Italien nicht ab dem 1. Januar 2015 anwendbar gewesen, hätte der italienische Abwicklungsfonds nur einen geringen Prozentsatz der ordentlichen Beiträge für das Jahr 2015 (den Anteil, der dem Zeitraum ab dem 16. November 2015, dem Datum des Inkrafttretens der nationalen Umsetzungsregelung, entspricht) vereinnahmen können. Außerdem hätte er dann im Jahr 2016 nicht den Anteil zum SRF beitragen können, zu dem er aufgrund der Größe der italienischen Kreditinstitute verpflichtet war.

112 Daraus folgt, dass die Übergangsbestimmungen in Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 es erlaubten, von einem Kreditinstitut, das während eines Teils des Jahres 2015 der Rechtshoheit der nationalen Abwicklungsbehörde unterlag, dies jedoch aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme nicht mehr tut, im Voraus zu erhebende Beiträge für 2015 zu verlangen. Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 über die im Voraus zu erhebenden Beiträge waren in Italien im Beitragsjahr 2015 unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Richtlinie 2014/59 in das nationale Recht umgesetzt wurde, unmittelbar anwendbar. IV. Ergebnis

113 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59 ist dahin auszulegen, dass – der Begriff „Statusänderung“ auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme erfasst, bei denen ein Kreditinstitut, das bis dahin der Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde unterlag, von der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen wird; – in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das übernehmende Institut verpflichtet ist, an den nationalen Abwicklungsfonds des Mitgliedstaats, in dem das aufgenommene Institut ansässig war, den ordentlichen Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen; – außerordentliche nachträglich zu erhebende Beiträge nur von Instituten erhoben werden können, die zum Zeitpunkt des entsprechenden Bescheids der Rechtshoheit des nationalen Abwicklungsfonds unterliegen, ohne dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dazu führen würde, dass auch bei außerordentlichen Beiträgen Statusänderungen unberücksichtigt bleiben; – die Übergangsbestimmungen in Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 es erlaubten, von einem Kreditinstitut, das während eines Teils des Jahres der Rechtshoheit der nationalen Abwicklungsbehörde unterlag, dies jedoch aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme nicht mehr tut, im Voraus zu erhebende Beiträge für 2015 zu verlangen; – die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 über die im Voraus zu erhebenden Beiträge in Italien im Beitragsjahr 2015 unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Richtlinie 2014/59 in das nationale Recht umgesetzt wurde, unmittelbar anwendbar waren.